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Other, 2002, 17 Pages
Author: René Körner
Subject: Economics / Business: Law
Details
Institution/College: University of Applied Sciences Ingolstadt
Tags: Erbschaftsteuerrecht, Steuern, Grundstudium
Year: 2002
Pages: 17
Grade: 1,7
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-06123-5
File size: 77 KB
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Fulltext (computer-generated)
Fach
Steuern
Thema
Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht
Verfasser
Körner René
Mercystrasse 3
85051 Ingolstadt
rene@centarion.de
Ingolstadt, den 26.06.2002
Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht
26. Juni 2002
I. Einleitender Gedanke
Auf rund 7 Billionen Euro hat sich das Vermögen der Bundesbürger bis zum heutigen
Tage angehäuft. Das ist zehnmal so viel wie vor 20 Jahren. Jahr für Jahr werden von
diesem privaten Vermögen rund 200 Milliarden Euro vererbt, verschenkt und weiter
verteilt - sehr zur Freude des Fiskus, der überall selber die große Bruderhand aufhält,
wenn es ,,was zu erben gibt". Das Erbschaftsteueraufkommen belief sich vor fünf
Jahren noch auf rund 1,8 Milliarden Euro, so sind es nach der Jahrhundertwende
bereits knapp 3 Milliarden Euro.
Trotz dieser Vererbungswelle sind die meisten Bundesbürger über die gesetzlichen
und steuerlichen Vorschriften gar nicht oder nur unzureichend informiert. Nicht selten
führt dies zu jahrelangen Erbstreitigkeiten unter den Beteiligten oder zum Horrortrip
durchs Finanzamt, das den ,,Armen", aber vielleicht gar nicht so armen Hinterbliebenen
das letzte Hemd auszuziehen droht. Nach Schätzungen von Experten werden mehr
als die Hälfte aller anfallenden Steuern unnötig gezahlt und wären bei rechtzeitiger und
vernünftiger Planung vermeidbar gewesen.
II. Überblick zum Erbschaftsteuerrecht
1. Gewillkürte Erbfolge
Das Testament kann nur vom Erblasser persönlich errichtet werden (§2064 BGB) und
ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügung von Todes wegen.
Vorraussetzung ist hierfür die Testierfähigkeit nach §2229 BGB, die eine rechtliche
Befugnis ein Testament zu errichten, aufzuheben und zu ändern gibt. Minderjährige
sind demnach nur testierfähig, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Von
zentraler Bedeutung bei der Testamentsgestaltung sind die Vermögens- und
Familienverhältnisse.
Besondere Relevanz erhalten die Möglichkeiten der Nachlassgestaltung unter
Ehegatten. In den meisten Fällen, sollen die Nachlässe auf den überlebenden
Ehegatten übergehen. Dies kann erreicht werden durch aufeinander abgestimmte
einseitige Testamente der beiden Ehegatten, ein gemeinschaftliches Testament
(entspricht dem Normalfall) oder durch einen Erbvertrag.
Folgende Formen der Testamentsgestaltung sind möglich:
a. Privattestament = Eigenhändiges Testament
Das Privattestament muss im vollen Wortlaut vom Testierenden von Hand geschrieben
und unterschrieben worden sein (§2247 Abs. 1 BGB) um Gültigkeit zu erlangen.
Zudem sollte es Ort und Datum enthalten.
Körner Rene
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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht
26. Juni 2002
b. Öffentliches Testament = notarielles Testament
Die Errichtung ist entweder durch mündliche Erklärung vor einem Notar oder
Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift mit Erklärung das sie den letzten
Willen enthalte möglich. Es muss keine Schriftform eingehalten werden.
c. Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten (§2265 BGB)
Diese Art von Testament, kann nur von Ehegatten errichtet werden. Entscheidend
hierbei ist der gemeinsame Testierwille der Ehegatten, wobei es dennoch genügt, dass
einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form abfasst und der
andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet. Die am häufigsten
vorkommende Form ist das sog. ,,Berliner Testament" (§2269 BGB). Bei dieser Form,
setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein, sodass die Kinder bzw. Dritte erst
erben, wenn auch der andere überlebende Ehegatte gestorben ist.
Oft wird eine ,,Wiederverheiratungsklausel" eingefügt, die verhindern soll, dass das von
einem Ehegatten geerbte Vermögen nicht an einen eventuell zukünftigen neuen
Ehegatten weitergegeben wird. Wird die Ehe durch Scheidung aufgelöst, so erlischt
die Gültigkeit des Testaments, wenn keine besonderen Regelungen für den Fall einer
Scheidung festgehalten worden sind.
d. Nottestamente
In besonderen Lebenssituationen können Nottestamente abgefasst werden, wenn auf
Grund äußerer Lebensumstände nicht die Form ordentlicher Testamentserrichtung
möglich ist. Die Gültigkeit dieser Form ist allerdings auf 3 Monate beschränkt, sofern
der Erblasser nach der Errichtung eines solchen Testaments am Leben bleibt (§2252
BGB).
Widerruf des Testaments
Der Testierende kann jederzeit ein Testament oder einzelne enthaltene Verfügungen
durch Errichtung eines neuen Testaments, Vernichtung der Testamentsurkunde,
Vornahme von Änderungen, Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der
amtlichen Verwahrung widerrufen. Wird ein neues Testament erstellt, das inhaltlich
einem alten Testament widerspricht, so enthält dieser widersprechende Teil eine
aufhebende Wirkung. Der Widerruf beim gemeinschaftlichen Testament kann nur in
notariell beurkundeter Form erfolgen.
Erbvertrag
Ist eine zweiseitige Verfügung von Todes wegen angestrebt, so ist der Erbvertrag eine
mögliche Form. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung und wird häufig
unter Ehegatten abgeschlossen, um den überlebenden Teil rechtlich zu sichern. Er ist
jedoch nicht wie das gemeinschaftliche Testament auf Ehegatten beschränkt. In einem
Erbvertrag können alle Arten von Verfügungen von Todes wegen getroffen werden, die
auch sonst möglich sind. Vertragliche Bindungswirkung haben allerdings nur
Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen. Andere Bestimmungen können
jederzeit einseitig widerrufen werden.
Körner Rene
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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht
26. Juni 2002
2. Die gesetzliche Erbfolge
Hinterlässt der Erblasser kein Testament in denen er die Erben erwähnt, so treten die
gesetzlichen Regelungen des BGB bezüglich der Erbfolge in Kraft. Auf die
gesetzlichen Erben geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB, über. Die Erbfolge in Deutschland ist so
geregelt, dass in erster Linie die Kinder neben einem überlebenden Ehegatten erben.
Soweit ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle
Verwandten nachfolgender Ordnung aus.
Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Nichteheliche und
eheliche Kinder sind in der ersten Ordnung gleichgestellt. Auch adoptierte Kinder fallen
darunter. Leben die Kinder des oder der Verstorbenen auch nicht mehr, dann treten
deren Abkömmlinge (also die Enkel und Urenkel des Erblassers) an ihre Stelle.
Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge. Das
wären demnach Mutter, Vater, Schwester, Bruder des Erblassers. Sie können nur
erben, wenn gesetzliche Erben der ersten Ordnung nicht vorhanden sind, bzw. nicht
mehr leben sollten.
Erben der dritten Ordnung sind Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Ist
bereits ein Großelternteil verstorben, so treten deren Abkömmlinge an ihre Stelle. Das
wären dann Onkel, Tante sowie eine weitere Stufe Neffen und Nichten des oder der
Verstorbenen.
Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge (Großonkel, Großtante, usw., §1928 BGB)
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (§1931 BGB)
Für den überlebenden Ehegatten besteht ein gesetzliches Erbrecht, wenn er zum
Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser verheiratet war. Wurde die Ehe für nichtig
erklärt, aufgehoben oder geschieden, besteht kein Erbrecht. Bei der gesetzlichen
Erbfolge erhält der Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung eine Erbquote von
1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern eine Erbquote von 1/2
des Nachlasses. Falls keine Verwandten dieser Ordnungen vorhanden sind, schließt
der Ehegatte alle entfernteren Verwandten aus und wird dann Alleinerbe.
Ein überlebender Ehegatte, der gesetzlicher Erbe ist, erhält vorab zu seinem Erbteil
einen sogenannten ,,Voraus" (§ 1932 BGB). Ist der Ehegatte testamentarischer Erbe
oder durch einen Erbvertrag bedacht, entfällt dieser jedoch. Der Voraus des
Ehegatten enthält die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (soweit sie
nicht Zubehör eines Grundstücks sind), Hochzeitsgeschenke und Gegenstände, die
zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden.
Körner Rene
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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht
26. Juni 2002
3. Vereinbarter Güterstand und Erbquote
Die Höhe der Erbquote des überlebenden Ehegatten ist neben der Erbenordnung vom
vereinbartem Güterstand abhängig. Wurde nichts zwischen den beiden Parteien
vereinbart, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Wurde in einem Ehevertrag vor einem Notar ein anderer Güterstand vereinbart, so
gelten auch andere Erbquoten.
a. Die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 ff. BGB)
Die Vermögen der Ehegatten werden nicht gemeinschaftliches Vermögen, sondern sie
bleiben auch nach der Eheschließung getrennt. Es bleibt deshalb jeder Ehegatte
Alleineigentümer seiner Vermögenswerte, die er bei Eintritt in den Güterstand besitzt
bzw. auch die, die er später erwirbt (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB). Beim Tod eines
Ehegatten wird also das in den Jahren der Ehe erworbene Vermögen geteilt.
Die erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs bei Beendigung der Ehe durch Tod
eines Ehepartners ist eine Erbquotenerhöhung um _ des Gesamtnachlasses für den
überlebenden Ehegatten (§1371 BGB), ungeachtet, ob sie überhaupt einen Zugewinn
erzielt haben. Dies bedeutet demnach, dass der überlebende Ehegatte zu seiner
gesetzlichen Erbquote von 1/4 zusätzlich 1/4 neben Verwandten der 1. Ordnung, bzw.
1/2 neben Verwandten der 2. Ordnung erhält.
b. Die Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB)
Bei der Gütergemeinschaft gilt § 1931 Abs. 1 BGB uneingeschränkt, wobei nach
Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut unterschieden werden muss. Für
Gesamtgüter, als Gemeinschaftsvermögen beider Ehegatten besteht im Erbfall ein
hälftiger Nachlass. Wogegen Sondergüter (Vermögensgegenstände die nicht durch
Rechtsgeschäft übertragen werden können) und Vorbehaltsgüter
(Vermögensgegenstände über die jeder Ehegatte frei verfügen kann) jeweils als
Nachlass des jeweiligen Ehegatten gilt.
Der überlebende Ehegatte erhält neben Verwandten der ersten Ordnung insgesamt
1/4, neben Verwandten der zweiten Ordnung insgesamt die Hälfte des Nachlasses.
c. Die Gütertrennung (§ 1414 BGB)
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so
tritt Gütertrennung ein, falls sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt. Die
Vermögen der Ehegatten werden grundsätzlich getrennt geführt bzw. berechnet. Im
Falle der vereinbarten Gütertrennung beider Ehegatten erhält der überlebende
Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung nach § 1931 Abs. 4 BGB:
· Bei einem Kind eine Quote von 1/2 des Nachlasses
· Bei zwei Kindern eine Quote von 1/3 des Nachlasses
· Bei drei und mehr Kindern eine Quote von 1/4 des Nachlasses
Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) oder neben
Großeltern erhält der Ehegatte eine Quote von 1/2 des Nachlasses gemäß § 1931
Abs. 1 Satz 1 BGB.
Körner Rene
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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht
26. Juni 2002
Pflichtteil (§ 2303 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 4 ErbStG)
Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Der
Anspruch auf den Pflichtteil tritt ein, wenn einer dieser Personen testamentarisch
enterbt wurde, oder das gesamte Vermögen einem familienfremden Dritten zugehen
soll. Der Pflichtteil ist somit ein Mindesterbbetrag, der in der Hälfte des Wertes des
gesetzlichen Erbteils besteht.
Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Anspruch, so unterliegt er nicht der
Erbschaftsteuer. Erhält er jedoch daraufhin eine Abfindung, so fällt dies unter den
Besteuerungstatbestand ,,Erwerb von Todes wegen", und ist demnach zu besteuern.
4. Die Steuerpflicht (§§ 1 9 ErbStG)
Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen. Als Erwerb von Todes
wegen gelten:
· Der Erwerb durch Erbanfall
· Der Erwerb durch Vermächtnis
· Der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
· Der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
· Der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages oder
· Was als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilanspruch
oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses gewährt
wird.
Als wichtigster Steuerfall des Erbschaftsteuerrechts, tritt der Erwerb durch Erbanfall
kraft gesetzlicher Erbfolge oder kraft letztwilliger Verfügung des Erblassers ein. Nach
dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge geht mit dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers sein Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrer Personen über.
a. Unbeschränkte Steuerpflicht und beschränkte Steuerpflicht
Die Erbschaftsteuer fällt grundsätzlich ohne Einschränkungen auch für im Ausland
liegendes Vermögen in Deutschland an (gesamter Vermögensanfall), wenn der
Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
(zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monate) in Deutschland hatte oder
als deutscher Staatsangehöriger weniger als fünf Jahre im Ausland wohnte.
Körperschaften (AG, GmbH), Personenvereinigungen (OHG,KG, GbR) und
Vermögensmassen, die ihren Sitz oder Ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben
fallen auch unter die Erbschaftsteuerpflicht (unbeschränkte Steuerpflicht).
Liegt eines dieser Merkmale nicht vor, so erlischt nicht die Erbschaftsteuerpflicht,
sondern es ist lediglich das Inlandsvermögen steuerpflichtig.
Körner Rene
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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht
26. Juni 2002
5. Steuerklassen, Freibeträge & Versorgungsfreibeträge (§§ 14 17 ErbStG)
Je nach dem persönlichem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser wird zwischen 3
Steuerklassen unterschienden, die unterschiedliche Freibeträge haben. Die Höhe der
Freibeträge richtet sich bei unbeschränkter Steuerpflicht nach der jeweiligen
Steuerklasse.
Steuerklasse
Freibetrag Versorgungsfrei-
betrag
Ehegatten
1
307.000 EUR
256.000 EUR
Kinder und Stiefkinder
1
205.000 EUR
10.300 EUR
sowie Abkömmlinge
bis
verstorbener Kinder und
52.000 EUR
Stiefkinder
Eltern und Voreltern bei
1
51.200 EUR
-
Erwerben von Todes wegen
Geschwister und
2
10.300 EUR
-
Geschwisterkinder
Stiefeltern und
2
10.300 EUR
-
Schwiegereltern
Schwiegerkinder
2
10.300 EUR
-
Geschiedene Ehegatten
2
10.300 EUR
-
Alle übrige Erben
3
5.200 EUR
-
Bei beschränkter Steuerpflicht erhält jeder Erwerber einen Freibetrag von 1.100 EUR.
Der besondere Versorgungsfreibeitrag steht dem überlebenden Ehegatten und den
Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu und soll die unterschiedliche
Behandlung im Grundsatz ausgleichen. Er wird allerdings um den Kapitalwert der
erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezüge gekürzt. Dazu gehören Beamtenpensionen,
Sozialversicherungsrenten, Renten aus berufsständischen Pflichtversicherungen der
Freiberufler und private Versorgungsbezüge die auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung
oder Arbeitsvertrag / Dienstvertrag beruhen. Der zusätzliche Freibetrag kommt den
Erbschaftsteuerpflichtigen Empfängern zugute, die beispielsweise einen höheren
Erwerb durch etwaige Lebensversicherungen, etc. erlangen.
Die persönlichen Freibeträge stehen bei Schenkungen und Erwerben von Todes
wegen in gleicher Höhe zur Verfügung, allerdings im Zeitabstand von jeweils zehn
Jahren nur einmal. Die in dieser Zeit anfallenden Vermögensvorteile werden
zusammengerechnet (§14 ErbStG) und nach dem für den Zeitpunkt des Erwerbs
geltenden gesetzlichen Regelungen besteuert.
Körner Rene
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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht
26. Juni 2002
6. Erbschaftsteuertarif
Die Höhe des Steuersatzes ist zum einen von der Höhe des steuerpflichtigen
Erwerbes und zum anderen von der jeweiligen Steuerklasse der Person abhängig.
Prozentsatz der Steuerklasse
Wert des
steuerpflichtigen
Erwerbs
1
2
3
> 52.000 EUR
7
12
17
> 256.000 EUR
11
17
23
> 512.000 EUR
15
22
29
> 5.113.000 EUR
19
27
35
> 12.783.000 EUR
23
32
41
> 25.565.000 EUR
27
37
47
Darüber hinaus...
30
40
50
Die Vom Hundertsätze sind immer auf den vollen Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
anzuwenden. Übersteigt nun der steuerpflichtige Erwerb um einen geringen Teil den
günstigeren Steuersatz, so wird die ansteigende Steuerbelastung durch folgende
Härteklausel abgemildert:
,,Der Unterschied der Steuer, die sich nach der Tabelle ergibt, und der Steuer, die sich
berechnen würde, wenn der Erwerb die vorhergehende Wertgrenze nicht überschritten
hätte, wird nur insoweit erhoben, als er bei einem Steuersatz bis zu 30 % aus der
Hälfte bzw. bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln des die Wertgrenze
übersteigenden Betrages gedeckt werden kann."
Maximalbeträge für Härteausgleich:
Wertgrenze EUR
Härteausgleich bei Überschreitung der
letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich ... EUR
in Steuerklasse
1
2
3
52.000
-
-
-
256.000
57.300
59.800
63.500
512.000
285.200
301.700
329.100
5.113.000
578.000
623.300
588.700
12.783.000
5.870.400
5.707.500
6.015.200
25.565.000
15.006.100
14.464.900
15.522.200
Über 25.565.000
29.399.700
27.756.200
28.632.700
Körner Rene
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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht
26. Juni 2002
7. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
Wurde in den letzten 10 Jahren ein Vermögen von einer Person der Steuerklasse 1
erworben, das heute von Todes wegen erneut auf eine andere Person die wiederum
der Steuerklasse 1 unterliegt übergeht, so schafft eine Steuerermäßigung Abhilfe von
einer doppelten Besteuerung desselben Vermögens (§ 27 ErbStG). Der Gesetzgeber
erließ folgende Abstufung der Steuerermäßigung:
Prozentuale
Zeitraum der Steuerentstehung innerhalb
Ermäßigung des
normalen
Steuerbetrages
50
einem Jahr
45
Mehr als ein und nicht mehr als zwei Jahre
40
Mehr als zwei und nicht mehr als drei Jahre
35
Mehr als drei und nicht mehr als vier Jahre
30
Mehr als vier und nicht mehr als fünf Jahre
25
Mehr als fünf und nicht mehr als sechs Jahre
20
Mehr als sechs und nicht mehr als acht Jahre
10
Mehr als acht und nicht mehr als zehn Jahre
Es sollte beachtet werden, dass die Ermäßigung der Erbschaftsteuer nur gilt, wenn
beide Beteiligten der Steuerklasse 1 unterliegen.
8. Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs
Besteuerungsgrundlage für die Erbschaftsteuer sind alle Werte von
Vermögensgegenständen, die als steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen gelten. In
welcher Höhe Sachvermögen anzusetzen ist, entscheidet das Bewertungsgesetz
(BewG). Zu ihnen gehören beispielsweise Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Waren,
Erzeugnisse, Wertpapiere, Betriebsvorrichtungen, Forderungen, Patente, etc. Der
Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung, also mit dem Tod des
Erblassers.
Bewertung des Grundvermögens
a. unbebaute Grundstücke (§ 145 BewG)
"Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden oder zur
Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau befindlich sind."
Ist nur ein Teil des Gebäudes zerstört, und der restliche Teil kann genutzt
werden, so ist das Grundstück als bebaut anzusehen.
Die Bewertung für unbebaute Grundstücke erfolgt unter Zugrundelegung sog.
,,Bodenrichtwerte", wie sie von den Gutachterausschüssen nach dem
Baugesetzbuch auf den 01.01.1996 ermittelt werden, jedoch um 20% ermäßigt.
Körner Rene
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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht
26. Juni 2002
Beispiel:
Herr Häuslebauer ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks mit einer
Fläche von 800 qm. Der Bodenrichtwert per 01.01.1996 beläuft sich auf 105
DM/qm.
800 qm x 105 DM/qm
=
84.000 DM
abzüglich 20%
=
16.800 DM
67.200 DM
Umrechnung in
=
34.358
Abrundung nach §139 BewG
=
358
Grundstückswert
=
34.000
Ist der tatsächliche Grundstückswert geringer als der schematisch errechnete,
so ist dieser maßgebend für die Steuerberechnung. Der Steuerpflichtige muss
den tatsächlichen Wert durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen oder des örtlich zuständigen Gutachteraus-
schusses belegen. Die anfallenden Kosten trägt er.
b. bebaute Grundstücke (§ 146 BewG)
"Grundstücke, die nicht nach der vorstehend genannten Definition als
unbebaute Grundstücke anzusehen sind."
Bei der Regelbewertung wird der Gesamtwert eines bebauten Grundstücks mit
dem 12,5-fachen der für dieses Grundstück im Durchschnitt der letzten drei
Jahre erzielten Jahresmiete abzüglich der Betriebskosten angesetzt. Von
diesem Wert kann ein Abschlag bezüglich dem Alter des Gebäudes vor-
genommen werden. Für jedes vollendete Jahr sind 0,5 %, höchstens jedoch
insgesamt 25 % zu veranschlagen. Liegt der Berechnung ein Einfamilien- oder
Zweifamilienhaus zugrunde, so wird der Wert um 20 % erhöht (§146 Abs. 5
BewG).
Beispiel:
Ein Einfamilienhaus mit der Fertigstellung im Januar 1998, welches auch von
dort an vermietet wurde fällt in den Nachlass des am 10.06.2002 verstorbenen
Herrn Häuslebauer. Das Grundstück besitzt eine Fläche von 870 qm mit einem
Bodenrichtwert (01.01.1996) von 120 DM/qm. Die durchschnittliche
Jahreskaltmiete der letzten 3 Jahre beträgt 14.300 DM.
14.300 DM x 12,5
=
178.750 DM
- Alterswetminderung (4 x 0,5%)
=
3.575 DM
182.325 DM
+ Zuschlag 20 vom Hundert
=
36.465 DM
218.790 DM
Umrechnung in
=
111.865
Abrundung nach § 139 BewG
=
365
Grundstückswert
=
111.500
Körner Rene
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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht
26. Juni 2002
Wäre das Grundstück unbebaut gewesen, so ergäbe sich ein Grundstückswert
von 42.500 als Besteuerungsgrundlage. Wäre dieser Wert
(=Kontrollwert)
nun
höher als der ermittelte Wert für bebaute Grundstücke, so ist der Kontrollwert
als Grundlage für die Besteuerung heranzuziehen.
Wird das Grundstück überhaupt nicht genutzt, vom Eigentümer oder dessen
Familie selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird, an
Angehörige oder an Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet wird anstatt der
durchschnittlichen Jahresmiete die sog. ,,übliche Miete" zur Berechnung
verwendet. Diese kann entweder aus Vergleichsmieten ermittelt, einem
Mietspiegel der Gemeinde abgeleitet oder durch Erstellung eines
Mietgutachtens ermittelt werden.
Lässt sich die ,,übliche Miete" nicht ermitteln, bspw. Fabrikgebäude mit
spezieller Nutzung, wird die Sonderbewertung herangezogen. Bodenrichtwert
abzüglich 30% zuzüglich der in der Steuerbilanz angegebene Wert des
Gebäudes ergeben den für die Erbschaftsteuer zugrundeliegenden Wert.
c. Grundstücke im Zustand der Bebauung (§ 149 BewG)
Dem in 8.a. ermittelten Grundstückswert werden die übliche Miete (die zu
erzielen wäre) und ein Gebäudewert in Höhe von 80% des Regelwertes
dazugerechnet. Dieser Wert wird um die Herstellungskosten die bis zum
Besteuerungszeitpunkt angefallen sind gekürzt und dem Betrag der Ermittlung
für bebaute Grundstücke hinzugerechnet.
d. Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 148 BewG)
Bewertung anderer Wirtschaftsgüter des Vermögens
Bewertung von
Wertansatz (Tag des Besteuerungszeitpunktes)
Aktien
Niedrigster Kurs am Tag. Ist kein Tageskurs vorhanden,
werden die letzten 30 Tage zur Wertermittlung
zugrundegelegt.
Edelmetalle
Werte der Börsen
Edelsteine, Hausrat
Erzielbarer Veräußerungspreis
Investmentanteile
Zum Rücknahmepreis
Kapitalforderungen /
Mit Nennwert ansetzen.
Kapitalschulden
Ausnahme:
Uneinbringliche, zweifelhafte Forderungen werden unter
dem Nennwert angesetzt.
Es gibt weiterhin zahlreiche Wirtschaftsgüter, die unterschiedlichen Bewertungs-
methoden unterliegen. Verschiedene Methoden für die unterschiedlichen Wirtschafts-
güter existieren u.a. noch für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, für
die Bewertung des Betriebsvermögens sowie für die Bewertung von land- und forst-
wirtschaftlichem Vermögen. Ohne hierauf näher einzugehen, verweise ich auf den
grundsätzlichen Bewertungsmaßstab, der der gemeine Wert ist. Dies ist der Preis, der
Körner Rene
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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht
26. Juni 2002
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Einzelveräußerung zu erzielen wäre,
wobei alle objektiven wertbeeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind
(§ 9 Abs. 2 BewG).
Aber:
Die Bewertung mit dem gemeinen Wert erfolgt nur dann, wenn in § 12 Abs. 2 6
ErbStG kein hiervon abweichender Wertansatz vorgesehen ist.
Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
Das passive Gegenstück zum Vermögen sind die Schulden und Lasten, die vom Roh-
vermögen abgezogen werden. Dies sind beispielsweise allgemeine Schulden des Erb-
lassers die aus Hypotheken, Einkommensteuer, Bankenkrediten, usw. resultieren.
Weiterhin sind ohne Einzelnachweis alle Kosten die mit dem Sterbefall
zusammenhängen als Pauschbetrag mit 10.300 abzugsfähig. Werden mehr als
10.300 angesetzt, sind Einzelnachweise erforderlich. Die wichtigsten mit dem
Sterbefall zusammenhängende Kosten sind:
· Abwicklung des Nachlasses (Testamentseröffnung, Todeserklärung)
· Bestattungskosten
(Kosten für Todesanzeigen, Erwerb eines Grabes, Danksagungskarten,
Leichenschmaus)
· Nachlassverwaltung (Testamentvollstreckerkosten)
Es gibt noch weitaus mehr abzugsfähige Kosten, die detailliert hier nicht erläutert
werden können. Grundsätzlich sind jene Kosten abzugsfähig, die dem Erben selbst
direkt in keinster Weise bereichern (Spenden an öffentliche Stellen auf
testamentarischen Wunsch des Erblassers, etc.).
9. Berechnung der Erbschaftsteuer
Nachdem das Vermögen sowie die Schulden bewertet worden sind, werden sie
gegenübergestellt. Die Differenz (=Reinvermögen) wird wiederum um einen
entsprechenden Freibetrag, sowie besonderen Versorgungsfreibetrag gekürzt. Das
Ergebnis stellt den steuerpflichtigen Erwerb dar, auf den je nach Steuersatz die
Erbschaftsteuer berechnet wird, die dann an das Wohnsitzfinanzamt abzuführen ist.
Körner Rene
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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht
26. Juni 2002
Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt nach folgendem Schema:
Rohvermögen
Bankguthaben, Wertpapiere, Hausrat, KFZ,...
- Schulden
Hypotheken, Einkommensteuer, etwaige Pflichtteilsansprüche
anderer Erben, Sterbefallkosten,...
= Reinvermögen
- Freibetrag
Aus der Tabelle entnommen
= Steuerpflichtiger Erwerb
Auf ganze 100 abzurunden
* Prozentsatz nach Steuerklasse
Aus der Tabelle entnommen
= Steuerbelastung des Erben
10. Steuerfestsetzung und Erhebung
Wie bereits schon mehrfach erläutert und an Beispielen festgemacht, entsteht die
persönliche Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen i.d.R. mit dem Tode des
Erblassers und nicht erst bei der Eröffnung des Testaments. Die Entstehung der
Steuerschuld ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der
Steuer.
Die Erbschaftsteuer ist eine Veranlagungssteuer. Das Finanzamt ermittelt demnach
unter Zugrundelegung einer Steuererklärung in einem besonderen Verfahren die
Steuerschuld und setzt dies in einem Erbschaftsteuerbescheid fest. Damit auch
möglichst alle erbschaftsteuerpflichtigen Vorgänge dem zuständigen Finanzamt
bekannt werden, bestehen besondere Anzeigepflichten (siehe Punkt 11). Ist zu
erwarten, dass die Ermittlungen längere Zeit in Anspruch nehmen, wird eine vorläufige
Erbschaftsteuerveranlagung durchgeführt. Nach Durchführung aller sachverhalts- und
wertmäßigen Ermittlungen ein endgültiger Steuerbescheid zugesandt. Die festgesetzte
Erbschaftsteuer ist normalerweise innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Steuerbescheids zu entrichten. Ist im endgültigen Steuerbescheid die Erbschaftsteuer
geringer als im vorläufigen, so erfolgt eine Erstattung.
11. Anzeigepflichten
Jeder Erwerb, der der Erbschaftsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von 3
Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die
Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erlischt für den
einzigen Fall des öffentlichen Testaments woraus sich die Beziehung zwischen
Erwerber und Erblasser durch die Angaben ergibt.
Körner Rene
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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht
26. Juni 2002
Zur korrekten Ermittlung des Erbschaftsteueraufkommens einer Person, sind neben
dem Erwerber auch Dritte gesetzlich verpflichtet, Informationen die für die Festsetzung
einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können dem Finanzamt anzuzeigen. Zu
diesem Personenkreis zählen:
... der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter (§ 33 ErbStG)
In erster Linie sind sämtliche Banken und Sparkassen zur Anzeige von
· Kontoständen am Todestag mit bis dahin verrechneten Zinsen
· Wertpapierdepots
· Wirtschaftsgüter die in Verwahrung genommen wurden (bspw. Schließfächer)
bei einem Gesamtwert von über 1.100 EUR verpflichtet.
... der Gerichte, Behörden und Notare (§ 34 ErbStG)
Die Standesämter melden jeden Sterbefall dem Finanzamt. Nachlassgerichte und
Notare melden über die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die Erteilung von
Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen sowie die Beschlüsse über
Todeserklärungen, die Anordnungen von Nachlasspflegschaften und
Nachlassverwaltungen.
... der Versicherungsunternehmen (§33 ErbStG)
Werden Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem
Versicherungsnehmer ausbezahlt oder zur Verfügung gestellt, so muss vorher dem
Finanzamt Anzeige erstattet werden.
III. Urteil eines Landgerichts
Zum Ausklang dieses hochbrisanten Themas verdeutliche ich noch einmal die
Wichtigkeit zur Kenntnis der genauen Sachverhalte im Erbschaftsteuerrecht anhand
eines Urteils des OLG Hamm bezüglich einer Erbausschlagung sowie der Erstellung
eines gemeinschaftlichen Testaments.
,,Die unbedachte Ausschlagung"
Ein Erblasser hinterließ eine Ehefrau, zwei eheliche Kinder und eine nichteheliche
Tochter. Die ehelichen Kinder schlugen mit einer notariellen Erklärung die Erbschaft
aus. Damit wollten sie bezwecken, dass ihre Mutter Alleinerbin des verstorbenen
Vaters wird. Nicht berücksichtigt hatten die beiden jedoch, dass sich infolge der
Ausschlagung der Erbersatzanspruch ihrer Halbschwester entsprechend erhöhte. Die
ehelichen Kinder des Verstorbenen erklärten daher die Anfechtung der Ausschlagung
mit der Begründung, sie hätten die damit zwangsläufig verbundene Erhöhung des
Erbersatzanspruchs der nichtehelichen Tochter ihres Vaters nicht bedacht.
Körner Rene
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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht
26. Juni 2002
Das Oberlandesgericht Hamm meinte jedoch, dass ein beachtlicher Inhaltsirrtum nicht
vorlag. Mit der Ausschlagung sollte bezweckt werden, dass die Mutter zur Alleinerbin
werde. Dieser Zweck wurde mit der Ausschlagung auch erreicht. Der nicht erkannte
Eintritt zusätzlicher Rechtswirkungen (hier Erhöhung des Erbersatzanspruchs des
nichtehelichen Kindes) ist kein Inhaltsirrtum, sondern nur ein unbeachtlicher
Motivirrtum. Mit der Anfechtung konnte daher nicht verhindert werden, dass sich der
Erbersatzanspruch der Halbschwester infolge der Ausschlagung erheblich erhöhte
Urteil des OLG Hamm vom 06.11.1997, 10 U 52/97, FamRZ 1998, 771
Quelle: Finanztip.de, keine Gewähr für Richtigkeit
,,Gemeinschaftliches Testament vor Eheschließung"
Ein schwerkranker Mann errichtete wenige Tage vor der geplanten Hochzeit
zusammen mit seiner künftigen Frau ein "gemeinschaftliches Testament", in dem sie
sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Das handschriftlich niedergelegte
Testament wurde von beiden unterschrieben. Drei Tage vor der geplanten
Eheschließung verstarb der Mann.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach dem Gesetz nur von Ehegatten wirksam
errichtet werden. Da die Eheschließung nicht mehr zustande kam, war das
"gemeinschaftliche Testament" als solches unwirksam. Auch eine Umdeutung der
Verfügung in ein Einzeltestament des Verstorbenen kam nicht in Betracht, da das
Testament ersichtlich nur für den Fall der Verheiratung errichtet wurde und erst ab
diesem Zeitpunkt wirksam werden sollte. Die zukünftige Ehefrau des Verstorbenen
ging daher leer aus.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.07.1996, 3 Wx 278/96, FamRZ 1997, 518
Quelle: Finanztip.de, keine Gewähr für Richtigkeit
Körner Rene
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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht
26. Juni 2002
Literaturquellen:
Erbschaftsteuer mit Schenkungssteuer und Bewertungsrecht
Prof. Dr. Dr. h.c. Gerd Rose
11. Auflage, ESV Verlag, 2002
ISBN 3 503 06323 4
Erbschaft- und Schenkungssteuer
Dr. Peter Handzik
5. Augflage, ESV Verlag, 2002
ISBN 3 503 06314 5
Erbrecht, Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer
Prof. Dr. Rudi Haas, Dipl.-FW Hans Günter Christoffel
1. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag
ISBN 3 8202 0948 4
(meine Empfehlung)
Leitfaden zur neuen Erbschaftsteuer
Prof. Dr. Harald Schäfer, Prof. Dr. Eberhard Schlarb
1. Auflage, Luchterhand Verlag, 1997
ISBN 3 472 02179 9
Links im Internet:
http://www.ra-kassing.de/erbrecht/steuer/allg.htm
Eine FAQ-Seite zur Erbschaftsteuer.
http://finanzen.focus.de/D/DA/DAS/DAS30/das30.htm
Neben nützlichen Tipps gibt es hier auch ein Berechnungsprogramm zur
Erbschaftsteuer.
http://www.kanzlei.de/erbst97.htm
Tabellen von Steuerklassen, Steuertarife,...
http://www.finanztip.de/recht/erbrecht.htm
Beinhaltet Urteile vom BGH für vorwiegend skurrile Fälle.
Körner Rene
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