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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

Other, 2002, 17 Pages
Author: René Körner
Subject: Economics / Business: Law

Details

Event: Steuern, Grundstudium
Institution/College: University of Applied Sciences Ingolstadt
Tags: Erbschaftsteuerrecht, Steuern, Grundstudium
Category: Other
Year: 2002
Pages: 17
Grade: 1,7
Language: German
Archive No.: V107910
ISBN (E-book): 978-3-640-06123-5

File size: 77 KB
Notes :
Handouts und Folien zu diesem Thema schicke ich gerne als Word oder PDF Datei zu.



Fulltext (computer-generated)

Fach

Steuern

Thema

Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

Verfasser

Körner René

Mercystrasse 3

85051 Ingolstadt

rene@centarion.de

Ingolstadt, den 26.06.2002


Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

26. Juni 2002

I. Einleitender Gedanke

Auf rund 7 Billionen Euro hat sich das Vermögen der Bundesbürger bis zum heutigen

Tage angehäuft. Das ist zehnmal so viel wie vor 20 Jahren. Jahr für Jahr werden von

diesem privaten Vermögen rund 200 Milliarden Euro vererbt, verschenkt und weiter

verteilt - sehr zur Freude des Fiskus, der überall selber die große Bruderhand aufhält,

wenn es ,,was zu erben gibt". Das Erbschaftsteueraufkommen belief sich vor fünf

Jahren noch auf rund 1,8 Milliarden Euro, so sind es nach der Jahrhundertwende

bereits knapp 3 Milliarden Euro.

Trotz dieser Vererbungswelle sind die meisten Bundesbürger über die gesetzlichen

und steuerlichen Vorschriften gar nicht oder nur unzureichend informiert. Nicht selten

führt dies zu jahrelangen Erbstreitigkeiten unter den Beteiligten oder zum Horrortrip

durchs Finanzamt, das den ,,Armen", aber vielleicht gar nicht so armen Hinterbliebenen

das letzte Hemd auszuziehen droht. Nach Schätzungen von Experten werden mehr

als die Hälfte aller anfallenden Steuern unnötig gezahlt und wären bei rechtzeitiger und

vernünftiger Planung vermeidbar gewesen.

II. Überblick zum Erbschaftsteuerrecht

1. Gewillkürte Erbfolge

Das Testament kann nur vom Erblasser persönlich errichtet werden (§2064 BGB) und

ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche Verfügung von Todes wegen.

Vorraussetzung ist hierfür die Testierfähigkeit nach §2229 BGB, die eine rechtliche

Befugnis ein Testament zu errichten, aufzuheben und zu ändern gibt. Minderjährige

sind demnach nur testierfähig, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Von

zentraler Bedeutung bei der Testamentsgestaltung sind die Vermögens- und

Familienverhältnisse.

Besondere Relevanz erhalten die Möglichkeiten der Nachlassgestaltung unter

Ehegatten. In den meisten Fällen, sollen die Nachlässe auf den überlebenden

Ehegatten übergehen. Dies kann erreicht werden durch aufeinander abgestimmte

einseitige Testamente der beiden Ehegatten, ein gemeinschaftliches Testament

(entspricht dem Normalfall) oder durch einen Erbvertrag.

Folgende Formen der Testamentsgestaltung sind möglich:

a. Privattestament = Eigenhändiges Testament

Das Privattestament muss im vollen Wortlaut vom Testierenden von Hand geschrieben

und unterschrieben worden sein (§2247 Abs. 1 BGB) um Gültigkeit zu erlangen.

Zudem sollte es Ort und Datum enthalten.

Körner Rene

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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

26. Juni 2002

b. Öffentliches Testament = notarielles Testament

Die Errichtung ist entweder durch mündliche Erklärung vor einem Notar oder

Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift mit Erklärung das sie den letzten

Willen enthalte möglich. Es muss keine Schriftform eingehalten werden.

c. Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten (§2265 BGB)

Diese Art von Testament, kann nur von Ehegatten errichtet werden. Entscheidend

hierbei ist der gemeinsame Testierwille der Ehegatten, wobei es dennoch genügt, dass

einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form abfasst und der

andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet. Die am häufigsten

vorkommende Form ist das sog. ,,Berliner Testament" (§2269 BGB). Bei dieser Form,

setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein, sodass die Kinder bzw. Dritte erst

erben, wenn auch der andere überlebende Ehegatte gestorben ist.

Oft wird eine ,,Wiederverheiratungsklausel" eingefügt, die verhindern soll, dass das von

einem Ehegatten geerbte Vermögen nicht an einen eventuell zukünftigen neuen

Ehegatten weitergegeben wird. Wird die Ehe durch Scheidung aufgelöst, so erlischt

die Gültigkeit des Testaments, wenn keine besonderen Regelungen für den Fall einer

Scheidung festgehalten worden sind.

d. Nottestamente

In besonderen Lebenssituationen können Nottestamente abgefasst werden, wenn auf

Grund äußerer Lebensumstände nicht die Form ordentlicher Testamentserrichtung

möglich ist. Die Gültigkeit dieser Form ist allerdings auf 3 Monate beschränkt, sofern

der Erblasser nach der Errichtung eines solchen Testaments am Leben bleibt (§2252

BGB).

Widerruf des Testaments

Der Testierende kann jederzeit ein Testament oder einzelne enthaltene Verfügungen

durch Errichtung eines neuen Testaments, Vernichtung der Testamentsurkunde,

Vornahme von Änderungen, Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der

amtlichen Verwahrung widerrufen. Wird ein neues Testament erstellt, das inhaltlich

einem alten Testament widerspricht, so enthält dieser widersprechende Teil eine

aufhebende Wirkung. Der Widerruf beim gemeinschaftlichen Testament kann nur in

notariell beurkundeter Form erfolgen.

Erbvertrag

Ist eine zweiseitige Verfügung von Todes wegen angestrebt, so ist der Erbvertrag eine

mögliche Form. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung und wird häufig

unter Ehegatten abgeschlossen, um den überlebenden Teil rechtlich zu sichern. Er ist

jedoch nicht wie das gemeinschaftliche Testament auf Ehegatten beschränkt. In einem

Erbvertrag können alle Arten von Verfügungen von Todes wegen getroffen werden, die

auch sonst möglich sind. Vertragliche Bindungswirkung haben allerdings nur

Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen. Andere Bestimmungen können

jederzeit einseitig widerrufen werden.

Körner Rene

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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

26. Juni 2002

2. Die gesetzliche Erbfolge

Hinterlässt der Erblasser kein Testament in denen er die Erben erwähnt, so treten die

gesetzlichen Regelungen des BGB bezüglich der Erbfolge in Kraft. Auf die

gesetzlichen Erben geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes im Wege der

Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB, über. Die Erbfolge in Deutschland ist so

geregelt, dass in erster Linie die Kinder neben einem überlebenden Ehegatten erben.

Soweit ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er alle

Verwandten nachfolgender Ordnung aus.

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Nichteheliche und

eheliche Kinder sind in der ersten Ordnung gleichgestellt. Auch adoptierte Kinder fallen

darunter. Leben die Kinder des oder der Verstorbenen auch nicht mehr, dann treten

deren Abkömmlinge (also die Enkel und Urenkel des Erblassers) an ihre Stelle.

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge. Das

wären demnach Mutter, Vater, Schwester, Bruder des Erblassers. Sie können nur

erben, wenn gesetzliche Erben der ersten Ordnung nicht vorhanden sind, bzw. nicht

mehr leben sollten.

Erben der dritten Ordnung sind Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Ist

bereits ein Großelternteil verstorben, so treten deren Abkömmlinge an ihre Stelle. Das

wären dann Onkel, Tante sowie eine weitere Stufe Neffen und Nichten des oder der

Verstorbenen.

Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren

Abkömmlinge (Großonkel, Großtante, usw., §1928 BGB)

Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (§1931 BGB)

Für den überlebenden Ehegatten besteht ein gesetzliches Erbrecht, wenn er zum

Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser verheiratet war. Wurde die Ehe für nichtig

erklärt, aufgehoben oder geschieden, besteht kein Erbrecht. Bei der gesetzlichen

Erbfolge erhält der Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung eine Erbquote von

1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern eine Erbquote von 1/2

des Nachlasses. Falls keine Verwandten dieser Ordnungen vorhanden sind, schließt

der Ehegatte alle entfernteren Verwandten aus und wird dann Alleinerbe.

Ein überlebender Ehegatte, der gesetzlicher Erbe ist, erhält vorab zu seinem Erbteil

einen sogenannten ,,Voraus" (§ 1932 BGB). Ist der Ehegatte testamentarischer Erbe

oder durch einen Erbvertrag bedacht, entfällt dieser jedoch. Der Voraus des

Ehegatten enthält die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände (soweit sie

nicht Zubehör eines Grundstücks sind), Hochzeitsgeschenke und Gegenstände, die

zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden.

Körner Rene

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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

26. Juni 2002

3. Vereinbarter Güterstand und Erbquote

Die Höhe der Erbquote des überlebenden Ehegatten ist neben der Erbenordnung vom

vereinbartem Güterstand abhängig. Wurde nichts zwischen den beiden Parteien

vereinbart, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wurde in einem Ehevertrag vor einem Notar ein anderer Güterstand vereinbart, so

gelten auch andere Erbquoten.

a. Die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 ff. BGB)

Die Vermögen der Ehegatten werden nicht gemeinschaftliches Vermögen, sondern sie

bleiben auch nach der Eheschließung getrennt. Es bleibt deshalb jeder Ehegatte

Alleineigentümer seiner Vermögenswerte, die er bei Eintritt in den Güterstand besitzt

bzw. auch die, die er später erwirbt (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB). Beim Tod eines

Ehegatten wird also das in den Jahren der Ehe erworbene Vermögen geteilt.

Die erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs bei Beendigung der Ehe durch Tod

eines Ehepartners ist eine Erbquotenerhöhung um _ des Gesamtnachlasses für den

überlebenden Ehegatten (§1371 BGB), ungeachtet, ob sie überhaupt einen Zugewinn

erzielt haben. Dies bedeutet demnach, dass der überlebende Ehegatte zu seiner

gesetzlichen Erbquote von 1/4 zusätzlich 1/4 neben Verwandten der 1. Ordnung, bzw.

1/2 neben Verwandten der 2. Ordnung erhält.

b. Die Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB)

Bei der Gütergemeinschaft gilt § 1931 Abs. 1 BGB uneingeschränkt, wobei nach

Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut unterschieden werden muss. Für

Gesamtgüter, als Gemeinschaftsvermögen beider Ehegatten besteht im Erbfall ein

hälftiger Nachlass. Wogegen Sondergüter (Vermögensgegenstände die nicht durch

Rechtsgeschäft übertragen werden können) und Vorbehaltsgüter

(Vermögensgegenstände über die jeder Ehegatte frei verfügen kann) jeweils als

Nachlass des jeweiligen Ehegatten gilt.

Der überlebende Ehegatte erhält neben Verwandten der ersten Ordnung insgesamt

1/4, neben Verwandten der zweiten Ordnung insgesamt die Hälfte des Nachlasses.

c. Die Gütertrennung (§ 1414 BGB)

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so

tritt Gütertrennung ein, falls sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt. Die

Vermögen der Ehegatten werden grundsätzlich getrennt geführt bzw. berechnet. Im

Falle der vereinbarten Gütertrennung beider Ehegatten erhält der überlebende

Ehegatte neben Erben der ersten Ordnung nach § 1931 Abs. 4 BGB:

· Bei einem Kind eine Quote von 1/2 des Nachlasses

· Bei zwei Kindern eine Quote von 1/3 des Nachlasses

· Bei drei und mehr Kindern eine Quote von 1/4 des Nachlasses

Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) oder neben

Großeltern erhält der Ehegatte eine Quote von 1/2 des Nachlasses gemäß § 1931

Abs. 1 Satz 1 BGB.

Körner Rene

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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

26. Juni 2002

Pflichtteil (§ 2303 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 4 ErbStG)

Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Der

Anspruch auf den Pflichtteil tritt ein, wenn einer dieser Personen testamentarisch

enterbt wurde, oder das gesamte Vermögen einem familienfremden Dritten zugehen

soll. Der Pflichtteil ist somit ein Mindesterbbetrag, der in der Hälfte des Wertes des

gesetzlichen Erbteils besteht.

Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Anspruch, so unterliegt er nicht der

Erbschaftsteuer. Erhält er jedoch daraufhin eine Abfindung, so fällt dies unter den

Besteuerungstatbestand ,,Erwerb von Todes wegen", und ist demnach zu besteuern.

4. Die Steuerpflicht (§§ 1 ­ 9 ErbStG)

Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen. Als Erwerb von Todes

wegen gelten:

· Der Erwerb durch Erbanfall

· Der Erwerb durch Vermächtnis

· Der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs

· Der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall

· Der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages oder

· Was als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilanspruch

oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses gewährt

wird.

Als wichtigster Steuerfall des Erbschaftsteuerrechts, tritt der Erwerb durch Erbanfall

kraft gesetzlicher Erbfolge oder kraft letztwilliger Verfügung des Erblassers ein. Nach

dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge geht mit dem Zeitpunkt des Todes des

Erblassers sein Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrer Personen über.

a. Unbeschränkte Steuerpflicht und beschränkte Steuerpflicht

Die Erbschaftsteuer fällt grundsätzlich ohne Einschränkungen auch für im Ausland

liegendes Vermögen in Deutschland an (gesamter Vermögensanfall), wenn der

Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

(zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monate) in Deutschland hatte oder

als deutscher Staatsangehöriger weniger als fünf Jahre im Ausland wohnte.

Körperschaften (AG, GmbH), Personenvereinigungen (OHG,KG, GbR) und

Vermögensmassen, die ihren Sitz oder Ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben

fallen auch unter die Erbschaftsteuerpflicht (unbeschränkte Steuerpflicht).

Liegt eines dieser Merkmale nicht vor, so erlischt nicht die Erbschaftsteuerpflicht,

sondern es ist lediglich das Inlandsvermögen steuerpflichtig.

Körner Rene

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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

26. Juni 2002

5. Steuerklassen, Freibeträge & Versorgungsfreibeträge (§§ 14 ­ 17 ErbStG)

Je nach dem persönlichem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser wird zwischen 3

Steuerklassen unterschienden, die unterschiedliche Freibeträge haben. Die Höhe der

Freibeträge richtet sich bei unbeschränkter Steuerpflicht nach der jeweiligen

Steuerklasse.

Steuerklasse

Freibetrag Versorgungsfrei-

betrag

Ehegatten

1

307.000 EUR

256.000 EUR

Kinder und Stiefkinder

1

205.000 EUR

10.300 EUR

sowie Abkömmlinge

bis

verstorbener Kinder und

52.000 EUR

Stiefkinder

Eltern und Voreltern bei

1

51.200 EUR

-

Erwerben von Todes wegen

Geschwister und

2

10.300 EUR

-

Geschwisterkinder

Stiefeltern und

2

10.300 EUR

-

Schwiegereltern

Schwiegerkinder

2

10.300 EUR

-

Geschiedene Ehegatten

2

10.300 EUR

-

Alle übrige Erben

3

5.200 EUR

-

Bei beschränkter Steuerpflicht erhält jeder Erwerber einen Freibetrag von 1.100 EUR.

Der besondere Versorgungsfreibeitrag steht dem überlebenden Ehegatten und den

Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu und soll die unterschiedliche

Behandlung im Grundsatz ausgleichen. Er wird allerdings um den Kapitalwert der

erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezüge gekürzt. Dazu gehören Beamtenpensionen,

Sozialversicherungsrenten, Renten aus berufsständischen Pflichtversicherungen der

Freiberufler und private Versorgungsbezüge die auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung

oder Arbeitsvertrag / Dienstvertrag beruhen. Der zusätzliche Freibetrag kommt den

Erbschaftsteuerpflichtigen Empfängern zugute, die beispielsweise einen höheren

Erwerb durch etwaige Lebensversicherungen, etc. erlangen.

Die persönlichen Freibeträge stehen bei Schenkungen und Erwerben von Todes

wegen in gleicher Höhe zur Verfügung, allerdings im Zeitabstand von jeweils zehn

Jahren nur einmal. Die in dieser Zeit anfallenden Vermögensvorteile werden

zusammengerechnet (§14 ErbStG) und nach dem für den Zeitpunkt des Erwerbs

geltenden gesetzlichen Regelungen besteuert.

Körner Rene

Seite 6 von 15


Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

26. Juni 2002

6. Erbschaftsteuertarif

Die Höhe des Steuersatzes ist zum einen von der Höhe des steuerpflichtigen

Erwerbes und zum anderen von der jeweiligen Steuerklasse der Person abhängig.

Prozentsatz der Steuerklasse

Wert des
steuerpflichtigen
Erwerbs

1

2

3

> 52.000 EUR

7

12

17

> 256.000 EUR

11

17

23

> 512.000 EUR

15

22

29

> 5.113.000 EUR

19

27

35

> 12.783.000 EUR

23

32

41

> 25.565.000 EUR

27

37

47

Darüber hinaus...

30

40

50

Die Vom Hundertsätze sind immer auf den vollen Wert des steuerpflichtigen Erwerbs

anzuwenden. Übersteigt nun der steuerpflichtige Erwerb um einen geringen Teil den

günstigeren Steuersatz, so wird die ansteigende Steuerbelastung durch folgende

Härteklausel abgemildert:

,,Der Unterschied der Steuer, die sich nach der Tabelle ergibt, und der Steuer, die sich

berechnen würde, wenn der Erwerb die vorhergehende Wertgrenze nicht überschritten

hätte, wird nur insoweit erhoben, als er bei einem Steuersatz bis zu 30 % aus der

Hälfte bzw. bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln des die Wertgrenze

übersteigenden Betrages gedeckt werden kann."

Maximalbeträge für Härteausgleich:

Wertgrenze EUR

Härteausgleich bei Überschreitung der

letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich ... EUR

in Steuerklasse

1

2

3

52.000

-

-

-

256.000

57.300

59.800

63.500

512.000

285.200

301.700

329.100

5.113.000

578.000

623.300

588.700

12.783.000

5.870.400

5.707.500

6.015.200

25.565.000

15.006.100

14.464.900

15.522.200

Über 25.565.000

29.399.700

27.756.200

28.632.700

Körner Rene

Seite 7 von 15


Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

26. Juni 2002

7. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Wurde in den letzten 10 Jahren ein Vermögen von einer Person der Steuerklasse 1

erworben, das heute von Todes wegen erneut auf eine andere Person die wiederum

der Steuerklasse 1 unterliegt übergeht, so schafft eine Steuerermäßigung Abhilfe von

einer doppelten Besteuerung desselben Vermögens (§ 27 ErbStG). Der Gesetzgeber

erließ folgende Abstufung der Steuerermäßigung:

Prozentuale

Zeitraum der Steuerentstehung innerhalb

Ermäßigung des
normalen
Steuerbetrages

50

einem Jahr

45

Mehr als ein und nicht mehr als zwei Jahre

40

Mehr als zwei und nicht mehr als drei Jahre

35

Mehr als drei und nicht mehr als vier Jahre

30

Mehr als vier und nicht mehr als fünf Jahre

25

Mehr als fünf und nicht mehr als sechs Jahre

20

Mehr als sechs und nicht mehr als acht Jahre

10

Mehr als acht und nicht mehr als zehn Jahre

Es sollte beachtet werden, dass die Ermäßigung der Erbschaftsteuer nur gilt, wenn

beide Beteiligten der Steuerklasse 1 unterliegen.

8. Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs

Besteuerungsgrundlage für die Erbschaftsteuer sind alle Werte von

Vermögensgegenständen, die als steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen gelten. In

welcher Höhe Sachvermögen anzusetzen ist, entscheidet das Bewertungsgesetz

(BewG). Zu ihnen gehören beispielsweise Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Waren,

Erzeugnisse, Wertpapiere, Betriebsvorrichtungen, Forderungen, Patente, etc. Der

Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung, also mit dem Tod des

Erblassers.

Bewertung des Grundvermögens

a. unbebaute Grundstücke (§ 145 BewG)

"Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden oder zur

Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau befindlich sind."

Ist nur ein Teil des Gebäudes zerstört, und der restliche Teil kann genutzt

werden, so ist das Grundstück als bebaut anzusehen.

Die Bewertung für unbebaute Grundstücke erfolgt unter Zugrundelegung sog.

,,Bodenrichtwerte", wie sie von den Gutachterausschüssen nach dem

Baugesetzbuch auf den 01.01.1996 ermittelt werden, jedoch um 20% ermäßigt.

Körner Rene

Seite 8 von 15


Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

26. Juni 2002

Beispiel:

Herr Häuslebauer ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks mit einer

Fläche von 800 qm. Der Bodenrichtwert per 01.01.1996 beläuft sich auf 105

DM/qm.

800 qm x 105 DM/qm

=

84.000 DM

abzüglich 20%

=

16.800 DM

67.200 DM

Umrechnung in

=

34.358

Abrundung nach §139 BewG

=

358

Grundstückswert

=

34.000

Ist der tatsächliche Grundstückswert geringer als der schematisch errechnete,

so ist dieser maßgebend für die Steuerberechnung. Der Steuerpflichtige muss

den tatsächlichen Wert durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und

vereidigten Sachverständigen oder des örtlich zuständigen Gutachteraus-

schusses belegen. Die anfallenden Kosten trägt er.

b. bebaute Grundstücke (§ 146 BewG)

"Grundstücke, die nicht nach der vorstehend genannten Definition als

unbebaute Grundstücke anzusehen sind."

Bei der Regelbewertung wird der Gesamtwert eines bebauten Grundstücks mit

dem 12,5-fachen der für dieses Grundstück im Durchschnitt der letzten drei

Jahre erzielten Jahresmiete abzüglich der Betriebskosten angesetzt. Von

diesem Wert kann ein Abschlag bezüglich dem Alter des Gebäudes vor-

genommen werden. Für jedes vollendete Jahr sind 0,5 %, höchstens jedoch

insgesamt 25 % zu veranschlagen. Liegt der Berechnung ein Einfamilien- oder

Zweifamilienhaus zugrunde, so wird der Wert um 20 % erhöht (§146 Abs. 5

BewG).

Beispiel:

Ein Einfamilienhaus mit der Fertigstellung im Januar 1998, welches auch von

dort an vermietet wurde fällt in den Nachlass des am 10.06.2002 verstorbenen

Herrn Häuslebauer. Das Grundstück besitzt eine Fläche von 870 qm mit einem

Bodenrichtwert (01.01.1996) von 120 DM/qm. Die durchschnittliche

Jahreskaltmiete der letzten 3 Jahre beträgt 14.300 DM.

14.300 DM x 12,5

=

178.750 DM

- Alterswetminderung (4 x 0,5%)

=

3.575 DM

182.325 DM

+ Zuschlag 20 vom Hundert

=

36.465 DM

218.790 DM

Umrechnung in

=

111.865

Abrundung nach § 139 BewG

=

365

Grundstückswert

=

111.500

Körner Rene

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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

26. Juni 2002

Wäre das Grundstück unbebaut gewesen, so ergäbe sich ein Grundstückswert

von 42.500 als Besteuerungsgrundlage. Wäre dieser Wert

(=Kontrollwert)

nun

höher als der ermittelte Wert für bebaute Grundstücke, so ist der Kontrollwert

als Grundlage für die Besteuerung heranzuziehen.

Wird das Grundstück überhaupt nicht genutzt, vom Eigentümer oder dessen

Familie selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird, an

Angehörige oder an Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet wird anstatt der

durchschnittlichen Jahresmiete die sog. ,,übliche Miete" zur Berechnung

verwendet. Diese kann entweder aus Vergleichsmieten ermittelt, einem

Mietspiegel der Gemeinde abgeleitet oder durch Erstellung eines

Mietgutachtens ermittelt werden.

Lässt sich die ,,übliche Miete" nicht ermitteln, bspw. Fabrikgebäude mit

spezieller Nutzung, wird die Sonderbewertung herangezogen. Bodenrichtwert

abzüglich 30% zuzüglich der in der Steuerbilanz angegebene Wert des

Gebäudes ergeben den für die Erbschaftsteuer zugrundeliegenden Wert.

c. Grundstücke im Zustand der Bebauung (§ 149 BewG)

Dem in 8.a. ermittelten Grundstückswert werden die übliche Miete (die zu

erzielen wäre) und ein Gebäudewert in Höhe von 80% des Regelwertes

dazugerechnet. Dieser Wert wird um die Herstellungskosten die bis zum

Besteuerungszeitpunkt angefallen sind gekürzt und dem Betrag der Ermittlung

für bebaute Grundstücke hinzugerechnet.

d. Erbbaurechte, Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 148 BewG)

Bewertung anderer Wirtschaftsgüter des Vermögens

Bewertung von

Wertansatz (Tag des Besteuerungszeitpunktes)

Aktien

Niedrigster Kurs am Tag. Ist kein Tageskurs vorhanden,

werden die letzten 30 Tage zur Wertermittlung

zugrundegelegt.

Edelmetalle

Werte der Börsen

Edelsteine, Hausrat

Erzielbarer Veräußerungspreis

Investmentanteile

Zum Rücknahmepreis

Kapitalforderungen /

Mit Nennwert ansetzen.

Kapitalschulden

Ausnahme:

Uneinbringliche, zweifelhafte Forderungen werden unter

dem Nennwert angesetzt.

Es gibt weiterhin zahlreiche Wirtschaftsgüter, die unterschiedlichen Bewertungs-

methoden unterliegen. Verschiedene Methoden für die unterschiedlichen Wirtschafts-

güter existieren u.a. noch für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, für

die Bewertung des Betriebsvermögens sowie für die Bewertung von land- und forst-

wirtschaftlichem Vermögen. Ohne hierauf näher einzugehen, verweise ich auf den

grundsätzlichen Bewertungsmaßstab, der der gemeine Wert ist. Dies ist der Preis, der

Körner Rene

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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

26. Juni 2002

im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Einzelveräußerung zu erzielen wäre,

wobei alle objektiven wertbeeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind

(§ 9 Abs. 2 BewG).

Aber:

Die Bewertung mit dem gemeinen Wert erfolgt nur dann, wenn in § 12 Abs. 2 ­ 6

ErbStG kein hiervon abweichender Wertansatz vorgesehen ist.

Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten

Das passive Gegenstück zum Vermögen sind die Schulden und Lasten, die vom Roh-

vermögen abgezogen werden. Dies sind beispielsweise allgemeine Schulden des Erb-

lassers die aus Hypotheken, Einkommensteuer, Bankenkrediten, usw. resultieren.

Weiterhin sind ohne Einzelnachweis alle Kosten die mit dem Sterbefall

zusammenhängen als Pauschbetrag mit 10.300 abzugsfähig. Werden mehr als

10.300 angesetzt, sind Einzelnachweise erforderlich. Die wichtigsten mit dem

Sterbefall zusammenhängende Kosten sind:

· Abwicklung des Nachlasses (Testamentseröffnung, Todeserklärung)

· Bestattungskosten

(Kosten für Todesanzeigen, Erwerb eines Grabes, Danksagungskarten,

Leichenschmaus)

· Nachlassverwaltung (Testamentvollstreckerkosten)

Es gibt noch weitaus mehr abzugsfähige Kosten, die detailliert hier nicht erläutert

werden können. Grundsätzlich sind jene Kosten abzugsfähig, die dem Erben selbst

direkt in keinster Weise bereichern (Spenden an öffentliche Stellen auf

testamentarischen Wunsch des Erblassers, etc.).

9. Berechnung der Erbschaftsteuer

Nachdem das Vermögen sowie die Schulden bewertet worden sind, werden sie

gegenübergestellt. Die Differenz (=Reinvermögen) wird wiederum um einen

entsprechenden Freibetrag, sowie besonderen Versorgungsfreibetrag gekürzt. Das

Ergebnis stellt den steuerpflichtigen Erwerb dar, auf den je nach Steuersatz die

Erbschaftsteuer berechnet wird, die dann an das Wohnsitzfinanzamt abzuführen ist.

Körner Rene

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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

26. Juni 2002

Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt nach folgendem Schema:

Rohvermögen

Bankguthaben, Wertpapiere, Hausrat, KFZ,...

- Schulden

Hypotheken, Einkommensteuer, etwaige Pflichtteilsansprüche

anderer Erben, Sterbefallkosten,...

= Reinvermögen

- Freibetrag

Aus der Tabelle entnommen

= Steuerpflichtiger Erwerb

Auf ganze 100 abzurunden

* Prozentsatz nach Steuerklasse

Aus der Tabelle entnommen

= Steuerbelastung des Erben

10. Steuerfestsetzung und Erhebung

Wie bereits schon mehrfach erläutert und an Beispielen festgemacht, entsteht die

persönliche Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen i.d.R. mit dem Tode des

Erblassers und nicht erst bei der Eröffnung des Testaments. Die Entstehung der

Steuerschuld ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der

Steuer.

Die Erbschaftsteuer ist eine Veranlagungssteuer. Das Finanzamt ermittelt demnach

unter Zugrundelegung einer Steuererklärung in einem besonderen Verfahren die

Steuerschuld und setzt dies in einem Erbschaftsteuerbescheid fest. Damit auch

möglichst alle erbschaftsteuerpflichtigen Vorgänge dem zuständigen Finanzamt

bekannt werden, bestehen besondere Anzeigepflichten (siehe Punkt 11). Ist zu

erwarten, dass die Ermittlungen längere Zeit in Anspruch nehmen, wird eine vorläufige

Erbschaftsteuerveranlagung durchgeführt. Nach Durchführung aller sachverhalts- und

wertmäßigen Ermittlungen ein endgültiger Steuerbescheid zugesandt. Die festgesetzte

Erbschaftsteuer ist normalerweise innerhalb eines Monats nach der Zustellung des

Steuerbescheids zu entrichten. Ist im endgültigen Steuerbescheid die Erbschaftsteuer

geringer als im vorläufigen, so erfolgt eine Erstattung.

11. Anzeigepflichten

Jeder Erwerb, der der Erbschaftsteuer unterliegt, ist vom Erwerber innerhalb von 3

Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die

Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erlischt für den

einzigen Fall des öffentlichen Testaments woraus sich die Beziehung zwischen

Erwerber und Erblasser durch die Angaben ergibt.

Körner Rene

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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

26. Juni 2002

Zur korrekten Ermittlung des Erbschaftsteueraufkommens einer Person, sind neben

dem Erwerber auch Dritte gesetzlich verpflichtet, Informationen die für die Festsetzung

einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können dem Finanzamt anzuzeigen. Zu

diesem Personenkreis zählen:

... der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter (§ 33 ErbStG)

In erster Linie sind sämtliche Banken und Sparkassen zur Anzeige von

· Kontoständen am Todestag mit bis dahin verrechneten Zinsen

· Wertpapierdepots

· Wirtschaftsgüter die in Verwahrung genommen wurden (bspw. Schließfächer)

bei einem Gesamtwert von über 1.100 EUR verpflichtet.

... der Gerichte, Behörden und Notare (§ 34 ErbStG)

Die Standesämter melden jeden Sterbefall dem Finanzamt. Nachlassgerichte und

Notare melden über die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die Erteilung von

Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen sowie die Beschlüsse über

Todeserklärungen, die Anordnungen von Nachlasspflegschaften und

Nachlassverwaltungen.

... der Versicherungsunternehmen (§33 ErbStG)

Werden Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem

Versicherungsnehmer ausbezahlt oder zur Verfügung gestellt, so muss vorher dem

Finanzamt Anzeige erstattet werden.

III. Urteil eines Landgerichts

Zum Ausklang dieses hochbrisanten Themas verdeutliche ich noch einmal die

Wichtigkeit zur Kenntnis der genauen Sachverhalte im Erbschaftsteuerrecht anhand

eines Urteils des OLG Hamm bezüglich einer Erbausschlagung sowie der Erstellung

eines gemeinschaftlichen Testaments.

,,Die unbedachte Ausschlagung"

Ein Erblasser hinterließ eine Ehefrau, zwei eheliche Kinder und eine nichteheliche

Tochter. Die ehelichen Kinder schlugen mit einer notariellen Erklärung die Erbschaft

aus. Damit wollten sie bezwecken, dass ihre Mutter Alleinerbin des verstorbenen

Vaters wird. Nicht berücksichtigt hatten die beiden jedoch, dass sich infolge der

Ausschlagung der Erbersatzanspruch ihrer Halbschwester entsprechend erhöhte. Die

ehelichen Kinder des Verstorbenen erklärten daher die Anfechtung der Ausschlagung

mit der Begründung, sie hätten die damit zwangsläufig verbundene Erhöhung des

Erbersatzanspruchs der nichtehelichen Tochter ihres Vaters nicht bedacht.

Körner Rene

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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

26. Juni 2002

Das Oberlandesgericht Hamm meinte jedoch, dass ein beachtlicher Inhaltsirrtum nicht

vorlag. Mit der Ausschlagung sollte bezweckt werden, dass die Mutter zur Alleinerbin

werde. Dieser Zweck wurde mit der Ausschlagung auch erreicht. Der nicht erkannte

Eintritt zusätzlicher Rechtswirkungen (hier Erhöhung des Erbersatzanspruchs des

nichtehelichen Kindes) ist kein Inhaltsirrtum, sondern nur ein unbeachtlicher

Motivirrtum. Mit der Anfechtung konnte daher nicht verhindert werden, dass sich der

Erbersatzanspruch der Halbschwester infolge der Ausschlagung erheblich erhöhte

Urteil des OLG Hamm vom 06.11.1997, 10 U 52/97, FamRZ 1998, 771

Quelle: Finanztip.de, keine Gewähr für Richtigkeit

,,Gemeinschaftliches Testament vor Eheschließung"

Ein schwerkranker Mann errichtete wenige Tage vor der geplanten Hochzeit

zusammen mit seiner künftigen Frau ein "gemeinschaftliches Testament", in dem sie

sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Das handschriftlich niedergelegte

Testament wurde von beiden unterschrieben. Drei Tage vor der geplanten

Eheschließung verstarb der Mann.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach dem Gesetz nur von Ehegatten wirksam

errichtet werden. Da die Eheschließung nicht mehr zustande kam, war das

"gemeinschaftliche Testament" als solches unwirksam. Auch eine Umdeutung der

Verfügung in ein Einzeltestament des Verstorbenen kam nicht in Betracht, da das

Testament ersichtlich nur für den Fall der Verheiratung errichtet wurde und erst ab

diesem Zeitpunkt wirksam werden sollte. Die zukünftige Ehefrau des Verstorbenen

ging daher leer aus.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.07.1996, 3 Wx 278/96, FamRZ 1997, 518

Quelle: Finanztip.de, keine Gewähr für Richtigkeit

Körner Rene

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Überblick über das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

26. Juni 2002

Literaturquellen:

Erbschaftsteuer mit Schenkungssteuer und Bewertungsrecht

Prof. Dr. Dr. h.c. Gerd Rose

11. Auflage, ESV Verlag, 2002

ISBN 3 503 06323 4

Erbschaft- und Schenkungssteuer

Dr. Peter Handzik

5. Augflage, ESV Verlag, 2002

ISBN 3 503 06314 5

Erbrecht, Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer

Prof. Dr. Rudi Haas, Dipl.-FW Hans Günter Christoffel

1. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag

ISBN 3 8202 0948 4

(meine Empfehlung)

Leitfaden zur neuen Erbschaftsteuer

Prof. Dr. Harald Schäfer, Prof. Dr. Eberhard Schlarb

1. Auflage, Luchterhand Verlag, 1997

ISBN 3 472 02179 9

Links im Internet:

http://www.ra-kassing.de/erbrecht/steuer/allg.htm

Eine FAQ-Seite zur Erbschaftsteuer.

http://finanzen.focus.de/D/DA/DAS/DAS30/das30.htm

Neben nützlichen Tipps gibt es hier auch ein Berechnungsprogramm zur

Erbschaftsteuer.

http://www.kanzlei.de/erbst97.htm

Tabellen von Steuerklassen, Steuertarife,...

http://www.finanztip.de/recht/erbrecht.htm

Beinhaltet Urteile vom BGH für vorwiegend skurrile Fälle.

Körner Rene

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