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Scholarly Research Paper, 2007, 31 Pages
Author: Sven-Patrik Bohlender
Subject: Law - Civil / Private / Industrial / Labour
Details
Tags: Vorübergehende, Beschäftigung, Studienarbeit, Rahmen, Seminars, Prekäre, Arbeit, Probleme, Problemlösungen
Year: 2007
Pages: 31
Grade: 10
Bibliography: ~ 52 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-09624-4
ISBN (Book): 978-3-640-20490-8
File size: 229 KB
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Abstract
Im Jahre 2004 hat der Anteil der abhängig Beschäftigten, die einer befristeten Erwerbstätigkeit nachgehen, mit 8,31 %[1] einen vorläufigen Höchststand erreicht. Zwar hat sich dieser Anteil in den letzten zwanzig Jahren nicht bemerkenswert erhöht. Trotzdem „gehört die befristete Beschäftigung in den Kontext einer immer stärkeren Ausdifferenzierung der Arbeitswelt jenseits des Normalarbeitsverhältnisses“[2]. Gegenstand dieser Arbeit sollen daher die Probleme sein, die sich für die Arbeitnehmer aus der vorübergehenden und befristeten Beschäftigung ergeben. Im Anschluss an die einzelnen Problemdarstellungen sollen die gesetzgeberischen Lösungen abgebildet und deren Qualität offen gelegt werden. Zu Beginn ist jedoch die Frage zu beantworten ob und warum es sich bei der befristeten Beschäftigung um prekäre[3] Arbeit handelt.
Fulltext (computer-generated)
Universität Mannheim
stud. iur. Sven-Patrik Bohlender
Vorübergehende und befristete Beschäftigung
Studienarbeit im Rahmen des Seminars
,,Prekäre Arbeit Probleme und Problemlösungen"
im
Herbstsemester 2007
I
Inhalt
A. Einführung 1
B. Prekarisierung befristeter Beschäftigung 1
C. Rechtsfolgen wirksamer Befristung 2
I. Ausschluss der ordentlichen Kündigung 2
II. Ende der Beschäftigung 3
D. Problem der Kettenarbeitsverträge 3
I. Der Grundsatz der Sachgrundbefristung 4
II. Die Ausnahme bei Neueinstellungen 4
1) Gesetzeslage nach § 14 Abs. 2 TzBfG 4
2) Faktische Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses 5
3) Anschlussverbot auf Lebenszeit 5
III. Die Ausnahme bei neu gegründeten Unternehmen 8
1) Gesetzeslage nach § 14 Abs. 2a TzBfG 8
2) Arbeitnehmer als ,,Tagelöhner" 9
IV. Die Ausnahme bei älteren Arbeitnehmern 9
1) Gesetzeslage nach § 14 Abs. 3 TzBfG 9
2) Zur Befristung über die Kündigung 10
3) Beschäftigungslosigkeit als (Schein-)Voraussetzung 11
V. Würdigung 11
E. Problem der Ungewissheit über den Ereigniseintritt 12
I. Unterrichtungspflicht als Arbeitnehmerschutzrecht 13
1) Der Zugang der Unterrichtung 13
2) Die ,,Potestativbefristung" 14
II. Fiktion eines unbefristeten Arbeitsvertrages 16
1) Mitteilung ist keine schriftliche Unterrichtung 17
2) Doppelbefristung 18
III. Würdigung 20
G. Ergebnisse 21
Literaturverzeichnis 22
II
A. Einführung
Im Jahre 2004 hat der Anteil der abhängig Beschäftigten, die einer befristeten
Erwerbstätigkeit nachgehen, mit 8,31 %1 einen vorläufigen Höchststand erreicht. Zwar hat
sich dieser Anteil in den letzten zwanzig Jahren nicht bemerkenswert erhöht. Trotzdem
,,gehört die befristete Beschäftigung in den Kontext einer immer stärkeren
Ausdifferenzierung der Arbeitswelt jenseits des Normalarbeitsverhältnisses"2. Gegenstand
dieser Arbeit sollen daher die Probleme sein, die sich für die Arbeitnehmer aus der
vorübergehenden und befristeten Beschäftigung ergeben. Im Anschluss an die einzelnen
Problemdarstellungen sollen die gesetzgeberischen Lösungen abgebildet und deren Qualität
offen gelegt werden. Zu Beginn ist jedoch die Frage zu beantworten ob und warum es sich
bei der befristeten Beschäftigung um prekäre3 Arbeit handelt.
B. Prekarisierung befristeter Beschäftigung
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts war der Kündigungsschutz lediglich eine
Randerscheinung.4 Im Grundsatz galten die nahezu reine Vertragsfreiheit und die sich aus
ihr ergebende Kündigungsfreiheit.5 Beide Vertragsparteien konnten sich zu jeder Zeit unter
Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfristen von dem Arbeitsvertrag lösen.6 Anders
war dies nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis befristet war. War die Dauer des
Dienstverhältnisses bestimmt oder lies sie sich aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der
Dienste entnehmen, so war eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen
(Umkehrschluss aus § 620 Abs. 2 BGB). Zwar war es, der Vertragsfreiheit abermals Tribut
zollend,7 den Parteien anheim gestellt, Abweichendes zu regeln und somit eine ordentliche
Kündigung zu ermöglichen. Trotzdem war das befristete Arbeitsverhältnis das Sicherere.8
Erst mit der Entstehung eines ausgeprägten Kündigungsschutzes änderte sich das Bild.
1 Mikrozensus des Statistischen Bundesamts
http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/pm/2005/04/PD05__193__133.p
sml (zuletzt abgerufen am 18.07.2007).
2
Boockmann/Hagen
, S. 11.
3 Aus dem lat. precarius = unsicher, heikel.
4
Welslau
, S. 171.
5 MüKo-
Hergenröder
, Einl. KSchG, Rn. 1.
6 Staudinger-
Neumann
, 13. Auflage, Vorb. zu §§ 620 ff BGB Rn. 2.
7
Mugdan
II, S. 1255 f.
8
Gamillscheg
, S. 60.
1
Die Unsicherheit ob und wie das bestehende Beschäfti-
gungsverhältnis vom Arbeitgeber verlängert wird, lag schon immer in der Sphäre des
Arbeitnehmers. Insoweit hat sich für den Arbeitnehmer im Laufe der Jahrhunderte nur
wenig geändert. Geändert hat sich jedoch das Bild der befristeten Beschäftigung auf dem
Arbeitsmarkt. Während sie früher im Vergleich zur unbefristeten Beschäftigung relativ
sicher war, so ist sie heute relativ unsicher und damit prekär.
Ob und in welcher Form der Arbeitnehmer über das befristete Ende hinaus weiter
beschäftigt wird, liegt gänzlich in der Hand des Arbeitgebers. Einfluss kann der
Arbeitnehmer auf die Entscheidungsfindung des Arbeitgebers nur in der Form nehmen,
dass er gegenüber dem Arbeitgeber positiv in Erscheinung tritt. So ist er bemüht, die
Sympathien für sich einzunehmen: Eigene Rechte werden nicht mehr wahrgenommen und
man arrangiert sich mit jeglichen Arbeitsbedingungen.9 Auch außerhalb des konkreten
Beschäftigungsverhältnisses hat die Befristung negative Folgen. So lassen sich nur
beschwerlich beispielsweise Kredite aufnehmen oder Wohnungen anmieten, da dort
zumeist Nachweise über ein gesichertes Einkommen verlangt werden.10 Auch aus diesem
Grund ist die befristete Arbeit, als einzige Einkommensquelle, weder beziehungs- noch
familienfreundlich, da von dem Wunsch einer gemeinsamen Wohnung oder von Kindern
vorübergehend Abstand genommen wird, bis die Existenzgrundlage gesichert ist.11
C. Rechtsfolgen wirksamer Befristung
Um das Ausmaß der Probleme befristeter Beschäftigungen überhaupt erfassen zu können,
bedarf es der Klärung, welche Folgen eine wirksame Befristung hat.
I. Ausschluss der ordentlichen Kündigung
Nach § 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind bei wirksamer
Befristung ordentliche Kündigungen grundsätzlich ausgeschlossen,12 es sei denn, die
ordentliche Kündigung wurde ausdrücklich oder stillschweigend13, einzelvertraglich oder
tarifvertraglich zugelassen.
9
Stoye
, S. 35;
Wolter
, NZA 2003, S. 1068 (1075).
10
Wolter
, NZA 2003, S. 1068 (1075 Fn. 93).
11
Stoye
, S. 35.
12 Ausnahmen finden sich in § 15 Abs. 4 S. 1 TzBfG und § 113 S. 1 InsO.
13
Hromadka
, BB 2001, S. 674 (676).
2
Dies kann für den Arbeitnehmer sowohl positiv als auch
negativ sein; abhängig von der Dauer der Befristung, der Arbeitsmarktlage und den
persönlichen Umständen. Da der Arbeitgeber weiß, dass sich die ursprünglich positiv
gedachte Befristung für ihn ins Gegenteil verkehren kann, wird regelmäßig eine
einzelvertragliche oder tarifvertragliche Regelung dahingehend vorhanden sein, dass eine
ordentliche Kündigung für beide Seiten möglich ist.14 Darüber hinaus steht das Recht zur
außerordentlichen Kündigung beiden Vertragsparteien weiterhin offen.
II. Ende der Beschäftigung
Nicht dispositiv ist jedoch das Ende der befristeten Beschäftigung. Ist ein Arbeitsvertrag
kalendermäßig befristet, so endet er mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG).
Ist er zweckbefristet, so endet er grundsätzlich mit Erreichen des Zwecks (§ 15 Abs. 2 HS 1
TzBfG). Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Die kündigungsschutzrechtlichen Normen
können also nicht greifen. Dass dem so ist, muss nicht zwingend ein Problem sein.
D. Problem der Kettenarbeitsverträge
Es wird aber dann zu einem Problem, wenn befristete Arbeitsverträge immer wieder
aneinandergereiht werden. Bei diesen sog. Kettenarbeitsverträgen umgeht der Arbeitgeber
den Kündigungsschutz. Dies schafft für ihn den Vorteil, dass er die Risiken, Belastungen
und Lästigkeiten nicht tragen muss, die mit einer Kündigung regelmäßig einhergehen, und
sich bei Ablauf der Frist jedes mal neu entscheiden kann, ob er den Vertrag, gegebenenfalls
sogar nochmals in befristeter Form, verlängert oder nicht.15 Die Sicherheit, die der
Arbeitgeber hierbei gewinnt, schwindet beim Arbeitnehmer, denn dieser ist regelmäßig
darüber im Unklaren, ob sein Vertrag nun verlängert wird und ob dies abermals befristet
oder ,,endlich" unbefristet geschieht. Darüber hinaus steigt mit der Länge der
Befristungskette auch die Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber.16 Um unter
anderem diesem Problem zu begegnen (und die Richtlinie 1999/70/EG umzusetzen), hat
der Gesetzgeber mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz17 reagiert.
14 So Nr. 7 III SR 2y BAT und Protokollnotiz Nr. 6d, e zu Nr. 1 SR 2y BAT.
15
Krause
, § 13 Rn. 1.
16
Brox/Rüthers/Henssler
, Rn. 599;
Rolfs
, § 14 TzBfG Rn. 107.
17 BGBl. I 2000 Nr. 59 v. 28.12.2000, S. 1966.
3
I. Der Grundsatz der Sachgrundbefristung
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich nur
dann zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Mit diesem
Grundsatz hat der Gesetzgeber vorläufig den Wandelungsprozess der befristeten
Beschäftigungsform auf dem Arbeitsmarkt beendet und nimmt damit die bislang geltenden
richterrechtlichen Grundsätze auf und entwickelt sie fort.18 Im Gegensatz zum vorher
geltenden Beschäftigungsförderungsgesetz bedarf es im Grundsatz nun eines
Sachgrundes.19 Aus Arbeitnehmersicht wäre es erfreulich gewesen, wenn der Gesetzgeber
bei dieser Regelung stehen geblieben wäre und keine Ausnahmen zugelassen hätte. So
wäre weitestgehend sichergestellt worden, dass Befristungen nur in Anspruch genommen
werden, wenn sie wirklich erforderlich sind. Ein Missbrauch wäre dann kaum noch
möglich gewesen.20
II. Die Ausnahme bei Neueinstellungen
1) Gesetzeslage nach § 14 Abs. 2 TzBfG
Um es Unternehmen aber zu ermöglichen, auf die sich stets wandelnden
Marktbedingungen mit Neueinstellungen flexibel zu reagieren,21 machte der Gesetzgeber
von dem Grundsatz der Sachgrundbefristung Ausnahmen. So erlaubt § 14 Abs. 2 S. 1
TzBfG die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines
Sachgrundes bis zur Dauer von zwei Jahren. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die
höchstens dreimalige Verlängerung des kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages
zulässig (§ 14 Abs. 1 S. 1 HS 2 TzBfG). Um diese erleichterte Form der Befristung nicht
ausufern zu lassen, wurde sie beschränkt. Die kalendermäßige Befristung ist nur bei
Neueinstellungen zulässig.22 Diese ist nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG dann nicht mehr
gegeben, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat.
18
Söllner/Waltermann
, Rn. 863.
19 AT-
Maschmann
, § 14 TzBfG Rn. 2.
20
Maschmann
, BB 2002, S. 1648 (1651).
21 BT-Drucks. 14/4374, S. 13 f.
22 BT-Drucks. 14/4374, S. 14.
4
2) Faktische Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses
Der Gesetzgeber hat damit gezeigt, dass er das Problem der Kettenarbeitsverträge gesehen
hat. Leider hat er es nur unbefriedigend gelöst. Zwar hat er langfristige
Kettenarbeitsverhältnisse in ihrer Mehrheit unterbunden. Jedoch lädt er förmlich die
Arbeitgeber dazu ein, kurzfristige Kettenarbeitsverhältnisse abzuschließen. Insbesondere in
Anbetracht der relativ kurzen Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB stellt sich für den
Arbeitgeber die Frage, warum er der Einladung des Gesetzgebers denn nicht folgen und
den Arbeitnehmer zunächst befristet einstellen sollte, auch wenn er eigentlich beabsichtigt
hatte, den Arbeitnehmer unbefristet einzustellen.23 Hierdurch wird das gesetzgeberische
Regel-Ausnahme-Verhältnis konterkariert. Während für den Gesetzgeber die
Sachgrundbefristung der Grundsatz ist, ist für den Arbeitgeber die sachgrundlose
Befristung in der Praxis der Regelfall.24 Begründet liegt dieses widersprüchlich anmutende
Ergebnis in der arbeitgeberfreundlichen Gesetzgebung, die als Ausgleich zum
arbeitnehmerfreundlichen Teilzeitrecht gesehen wurde.25
3) Anschlussverbot auf Lebenszeit
Diese Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in der Praxis wird noch durch das
Anschlussverbot aus § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG verstärkt. Hiernach ist eine Befristung nach §
14 Abs. 2 S. 1 TzBfG unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein
befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Während eine sachgrundlose
Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG also keiner anderen Beschäftigung bei demselben
Arbeitgeber folgen kann, ist es möglich, eine Sachgrundbefristung auf eine sachgrundlose
Befristung folgen zu lassen.26 Dieser Tatbestand drängt den Arbeitgeber geradezu in die
Prüfung, ob er den Arbeitnehmer nicht zunächst sachgrundlos befristen kann.27 Erst wenn
diese Möglichkeit nicht besteht, wird der Arbeitgeber eine Sachgrundbefristung in
Erwägung ziehen.
23
Lieb/Jacobs
, Rn. 417.
24
Lembke
, NJW 2006, S. 325 (326); AT-
Maschmann
, § 14 TzBfG Rn. 70:
Stoye
, S. 71.
25
Andres
, BR-Plenarprotokoll 755 v. 20.10.2000, S. 410 (C).
26
Straub
, NZA 2001, S. 919 (926).
27
Lembke
, NJW 2006, S. 325 (326);
Schiefer/Köster/Korte
, DB 2007, S. 1081 (1081).
5
Zwar wird durch das Anschlussverbot das so genannte Reißverschlusssystem28, als der
wechselseitigen Aneinanderreihung von sachgrundlosen Befristungen und Sachgrund-
befristungen, sowie das so genannte Perlenschnursystem29, als der wechselseitigen
befristeten Beschäftigung durch Leiharbeitgeber und Produktionsarbeitgeber, verhindert.
Insbesondere zum Nachteil der Arbeitnehmer ist eine erleichterte Befristung nach § 14
Abs. 2 TzBfG jedoch nur dann zulässig, wenn zuvor nicht bereits ein Arbeitsvertrag
zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien bestanden hat. Nimmt man das Gesetz beim
Wort, kommt es dabei nicht darauf an, wie lange der Arbeitsvertrag bereits zurück liegt.30
Sowohl ein Vertrag der bereits 30 Jahre, wie auch ein Vertrag der erst ein Tag zurückliegt,
bestand ,,zuvor" und hindert somit eine erleichterte Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG.
Dieser Auffassung ist das BAG31 sowie ein beträchtlicher Teil der Literatur32. Der
Gesetzeswortlaut sei insoweit eindeutig.33 Demgegenüber möchte ein Teil des Schrifttums
§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG teleologisch dahingehend reduzieren, dass Arbeitsverträge, die in
keinem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang zur gewünschten Befristung stehen, von
der Regelung ausgenommen werden.34 Die Norm schieße über ihren Zweck,
missbräuchliche Kettenbefristungen auszuschließen, hinaus.35 Das ist in der Argumentation
richtig.36 Angemessen können Missbräuche durch Befristungsketten nur dann verhindert
werden, wenn die Regelung weitestgehend nur solche Tatbestände umfasst, die einen
Missbrauch überhaupt möglich erscheinen lassen. Wo aber kein Zusammenhang zwischen
den Arbeitsverträgen besteht, weil etwa der vorhergehende Arbeitsvertrag bereits 30 Jahre
zurück liegt, kann mit einem zeitlich unbegrenzten Anschlussverbot kein Missbrauch
verhindert werden. Vielmehr wird damit ein erhebliches Einstellungshindernis statuiert.
Es steht dem Gesetzgeber jedoch frei mit welchem Mittel er ein Ziel zu verfolgen gedenkt.
So kann er grundsätzlich auch ein Instrument wählen, das weit über den eigentlichen
Zweck hinaus reicht, um dessen Erreichen sicherzustellen. Genau das hat der Gesetzgeber
mit § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG auch beabsichtigt. Bewusst hat er sich dafür entschieden keine
sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG zuzulassen, wenn (irgendwann) zuvor
28 KR-
Lipke
, § 14 TzBfG Rn. 296.
29 KR-
Lipke
, § 14 TzBfG Rn. 296.
30 A. A. wohl
Sasse
, ArbRB 2003, S. 148 (149).
31 BAG, Urteil v. 06.11.2003 2 AZR 690/02, NZA 2005, S. 218 ff.
32 APS-Backhaus, § 14 TzBfG Rn. 381;
Dörner
, Rn. 530 f.;
Hromadka
, NJW 2001, S. 400 (404); ders., BB
2001, 621 (627);
Kliemt
, NZA 2001, S. 296 (300); KR-
Lipke
, § 14 TzBfG Rn. 296 ff.;
Rauhaus
, S. 116 f.;
Preis
, NZA 2005, S. 714 (715).
33 BAG, Urteil v. 06.11.2003 2 AZR 690/02, NZA 2005, S. 218 (219).
34
Bauer
, BB 2001, S. 2473 (2475);
Löwisch
, BB 2001, S. 254 (255); AT-
Maschmann
, § 14 TzBfG Rn. 78;
ders.
, AP zu § 14 TzBfG, Nr. 7; EK-
Müller-Glöge
, § 14 TzBfG Rn. 125 ff.;
Osnabrügge
, NZA 2003, S. 639
(642);
Straub
, NZA 2001, S. 919 (926).
35
Löwisch
, BB 2001, S. 254 (254).
36 A. A.
Blanke
, Ausschuss-Drucks. 14/965, S. 66 (71).
6
bereits ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien bestanden
hat.
Dass er damit ein lebenslängliches Anschlussverbot statuieren wollte ergibt sich aus den
Gesetzesmaterialien.37 Hierzu führt er in der Gesetzesbegründung aus, dass die erleichterte
Befristung eines Arbeitsvertrags künftig nur bei einer Neueinstellung zulässig sei, d. h. bei
der erstmaligen Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.38 Schlicht
falsch ist es, hierin einen ,,logischen Bruch" zu sehen, weil die ,,erstmalige Beschäftigung"
jedwedes Tätigwerden und somit auch die vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossenen
Ausbildungsverhältnisse umfasse.39 Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch einen
Arbeitgeber, wie es der Gesetzgeber fordert, ist keineswegs jedwedes Tätigwerden, sondern
das Tätigwerden im Rahmen eines Arbeitsvertrages. Ebenso unrichtig ist der Schluss, dass
der Gesetzgeber den Begriff ,,Neueinstellung" in dem gleichen Sinne verstanden wissen
wollte wie beim Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG).40 Nach § 1 Abs. 1 S. 2, 3
BeschFG lag eine Neueinstellung vor, wenn ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, der zuvor
ohne Arbeit oder bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt oder wenn der Arbeitnehmer
zuvor schon einmal bei demselben Arbeitnehmer beschäftigt war und zwischen beiden
Arbeitsverhältnissen kein enger sachlicher Zusammenhang besteht, der insbesondere bei
einem Zeitraum von weniger als vier Monaten anzunehmen war.41 Der Gesetzgeber hat in
der Gesetzesbegründung deutlich gemacht, dass er unter einer Neueinstellung ,,die
erstmalige Beschäftigung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber"42 versteht und
dass ,,eine erneute erleichterte Befristung auch nach mindestens viermonatiger
Unterbrechung unzulässig"43 ist. Hiermit hat er der Regelung des Beschäftigungs-
förderungsgesetzes eine klare Absage erteilt. Dass der Gesetzgeber jedes Arbeitsverhältnis
als schädlich ansehen wollte, zeigt sich auch daran, dass er trotz der breiten Kritik44 an
dieser Regelung festgehalten hat.45
Zuzugeben ist jedoch, dass dem gesetzgeberischen Wille in dem Wortlaut nur ungenügend
Ausdruck verliehen worden ist,46 denn eindeutig ist der Wortlaut keineswegs.47 An dem
37 So auch HWK-
Schmalenberg
, § 14 TzBfG, § 14 TzBfG Rn. 98.
38 BT-Drucks. 14/4374, S. 14.
39 So aber
Nebeling/Dippel
, NZA-RR 2004, S. 617 (622).
40 So aber EK-
Müller-Glöge
, § 14 TzBfG Rn. 125;
Nebeling/Dippel
, NZA-RR 2004, S. 617 (622).
41
Häfele
, S. 78 f.
42 BT-Drucks. 14/4374, S. 14.
43 BT-Drucks. 14/4374, S. 19.
44 Siehe hierzu Ausschuss-Drucks. 14/965
Bauer
, S. 62 (65);
Preis
, S. 85 (88);
Richardi
, S. 90 (92);
Baumeister
(CDU), Plenarprotokoll 14/133 v. 16.11.2000, S.12878 (D);
Kolb
(FDP),
Plenarprotokoll 14/127 v. 26.10.2000, S. 12249 (C).
45 BT-Drucks 14/4625, S. 10;
Scholz
(SPD), Plenarprotokoll 14/127 v. 26.10.2000, S. 12252 (D).
46
Dörner
, Rn. 528.
47 So aber BAG, Urteil v. 06.11.2003 2 AZR 690/02, NZA 2005, S. 218 (219).
7
Willen des Gesetzgebers führt aber kein Weg vorbei. Dies
gilt selbst dann, wenn diese
Interpretation des Anschlussverbotes gegen die Verfassung verstößt.48 Ein solcher Verstoß
kann nicht durch eine Auslegung verhindert werden, die den Willen des Gesetzgebers zu
überwinden versucht.49 Es bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, die
Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG festzustellen und den Gesetzgeber
hierdurch zu einer Neuregelung aufzufordern.
Das ,,lebenslängliche" Anschlussverbot verstärkt also nicht nur die Umkehrung des Regel-
Ausnahme-Verhältnisses in der Praxis, sondern schränkt die Chancen Arbeitssuchender auf
dem Arbeitsmarkt auch über Gebühr ein.
III. Die Ausnahme bei neu gegründeten Unternehmen
1) Gesetzeslage nach § 14 Abs. 2a TzBfG
Da für Existenzgründer der wirtschaftliche Erfolg besonders ungewiss ist und sie daher in
ihrer Aufbauphase kaum abschätzen können, wie sich das Unternehmen entwickeln wird,50
wurde § 14 Abs. 2a als weitere Ausnahme vom Grundsatz der Sachgrundbefristung in das
TzBfG eingefügt, der neu gegründeten Unternehmen die kalendermäßige Befristung eines
Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren
erlaubt, wobei bis zu dieser Gesamtdauer auch die mehrfache Verlängerung eines
kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig ist. Um Missverständnissen und
Missbräuchen vorzubeugen, klärt § 14 Abs. 2a S. 2 TzBfG, dass dies nicht für
Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von
Unternehmen und Konzernen gilt. Nur ,,echte" Neugründungen sollen diese Möglichkeit
der erleichterten Befristung erhalten. Darüber hinaus unterliegt diese erleichterte Befristung
nach § 14 Abs. 2a S. 4 TzBfG den gleichen Beschränkungen wie nach § 14 Abs. 2 TzBfG.
Daher gilt das zu § 14 Abs. 2 TzBfG Gesagte entsprechend.
48 So
Löwisch
, BB 2001, S. 254 (254 f.);
Maschmann
, AP zu § 14 TzBfG, Nr. 7;
Osnabrügge
, NZA 2003, S.
639 (642).
49 BVerfG, Beschluss v 26.04.1994 1 BvR 1299/89, NJW 1994, S. 2475 (2476);
Lüdemann
, JuS 2004, S. 27 (29).
50 BT-Drucks. 15/1204, S. 10.
8
2) Arbeitnehmer als ,,Tagelöhner"
§ 14 Abs. 2a TzBfG zeigt sich aus Sicht der Arbeitnehmer jedoch als noch einschneidender
als § 14 Abs. 2 TzBfG. Nicht nur dass, anders als in § 14 Abs. 2 TzBfG, Befristungen bis
zu einer Dauer von vier Jahren ohne sachlichen Grund zulässig sind. Neu gegründete
Unternehmen unterliegen beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen auch keinen
Beschränkungen bezüglich der Anzahl der Verlängerungen. Bis zur Gesamtbefristungs-
dauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten
Arbeitsvertrages zulässig. Theoretisch wird den Arbeitgebern somit ermöglicht die
Arbeitnehmer in Tagesbefristungen und somit in einer Beschäftigungsform mit maximaler
Unsicherheit für die Arbeitnehmer zu beschäftigen.51 Eine gerichtliche Kontrolle findet
insoweit nicht statt.52
IV. Die Ausnahme bei älteren Arbeitnehmern
1) Gesetzeslage nach § 14 Abs. 3 TzBfG
Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz der Sachgrundbefristung findet sich in § 14
Abs. 3 TzBfG. Ausgangspunkt war und ist die schwierige Lage älterer Menschen auf dem
Arbeitsmarkt. 26,7 % der Erwerbslosen sind 50 Jahre und älter.53 52 % der über 55-
Jährigen sind erwerbslos54 und die durchschnittliche Dauer ihrer Erwerbslosigkeit beträgt
16,5 Monate.55 Diesem schon länger bestehenden Problem hat sich der Gesetzgeber
angenommen und wollte im Zuge der Erneuerung des Befristungsrechts die
Einstellungschancen älterer Arbeitnehmer verbessern.56
Nachdem der EuGH57, bestätigt durch das BAG58, die Europarechtswidrigkeit des § 14
Abs. 3 TzBfG a. F. festgestellt und für unanwendbar erklärt hat, musste der Gesetzgeber
die erleichterte Befristung für ältere Arbeitnehmer jedoch neu regeln.
Nach § 14 Abs. 3 S. 1 TzBfG n. F. ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsver-
trages mit einem Arbeitnehmer, der bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52.
Lebensjahr vollendet hat, bis zu einer Dauer von fünf Jahren ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes zulässig. Um es den älteren Arbeitnehmern jedoch auch in ihrem
51
Lembke
, NJW 2006, S. 325 (330).
52
Dörner
, Rn. 594i.
53 Monatsbericht der Agentur für Arbeit Juni 2007, S. 28
http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/000000/html/start/monat/aktuell.pdf (zuletzt abgerufen am
18.07.2007).
54
Müntefering
, BT-Plenarprotokoll 16/86 v. 09.03.2007, S. 8663(A).
55 BT-Drucks. 16/3793, S. 7.
56 BT-Drucks. 14/4374, S. 14.
57 EuGH (Große Kammer), Urteil v. 22.11.2005 C 144/04, NZA 2005, S. 1345 ff.
58 BAG, Urteil v. 26.04.2006 7 AZR 500/04, NZA 2006, S. 1162 ff.
9
weiteren Erwerbsleben faktisch zu ermöglichen, auch in
unbefristete Beschäftigungsverhältnisse zu gelangen und somit den Vorgaben des EuGH
und den anderen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nachzukommen, schränkte der
Gesetzgeber diese erleichterte Befristung weiter ein.59 Unmittelbar vor Beginn des
befristeten Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer mindestens vier Monate
beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewesen sein, Transferkurz-
arbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach
SGB II oder SGB III teilgenommen haben. Ebenso wie in § 14 Abs. 2a TzBfG bestehen
keine Beschränkungen bezüglich der Anzahl der Verlängerungen innerhalb der
Gesamtdauer der zulässigen Befristung (§ 14 Abs. 3 S. 2 TzBfG). Für die diesbezüglich
auftretenden Probleme kann daher nach oben verwiesen werden.60
2) Zur Befristung über die Kündigung
Eine besondere Gefahr für Erwerbstätige, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, kann
darüber hinaus darin gesehen werden, dass sie möglicherweise aus ihrer unbefristeten
Beschäftigung gekündigt oder zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gedrängt und
anschließend unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 TzBfG befristet wieder eingestellt
werden. Ausdrücklich verbietet eine solche Vorgehensweise § 14 Abs. 3 TzBfG nicht. Legt
man § 14 Abs. 3 TzBfG jedoch so aus, wie sich der Gesetzgeber verstanden wissen wollte,
so kann ein derartiges Vorgehen nicht zulässig sein. Das Gesetz verlangt eine echte und
keine, zum Zwecke der Umgehung des § 14 Abs. 3 TzBfG eingegangene
Beschäftigungslosigkeit.61 Kündigt der Arbeitgeber dennoch einen unbefristet
beschäftigten Arbeitnehmer und schließt mit ihm einen befristeten Arbeitsvertrag nach § 14
Abs. 3 TzBfG, so kann ihm im schlimmsten Fall passieren, dass er sich in seiner
Ausgangsposition wieder findet (vgl. § 16 S. 1 TzBfG). Es würde abermals ein
unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer entstehen. Einen wirklichen Schaden
erleidet der Arbeitgeber hieraus jedoch nicht. Im Gegenteil wird zu erwarten sein, dass die
Mehrzahl der Befristungen von Seiten der Arbeitnehmer unbeanstandet bleiben wird, was
dem Arbeitgeber zum Vorteil gereichen wird.
59 BT-Drucks. 16/3793, S. 7.
60 Siehe D. III. 2), S. 9.
61
Bauer
, NZA 2007, S. 544 (544);
Grimm/Brock
, ArbRB 2007, S. 154 (157).
10
3) Beschäftigungslosigkeit als (Schein-)Voraussetzung
Ein weiteres Problem für den Arbeitnehmer besteht darin, dass durch § 14 Abs. 3 TzBfG
nicht etwa Beschäftigungslosigkeit verhindert, sondern gerade vorausgesetzt wird, woraus
er es erheblich schwerer haben wird eine neue Stelle zu finden.62 Dem berufstätigen älteren
Arbeitnehmer wird es hierdurch erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht,
eine Anschlussbeschäftigung zu finden, die unmittelbar an die laufende Tätigkeit anknüpft.
Er wird sich zunächst in die viermonatige Beschäftigungslosigkeit begeben müssen, um an
deren Anschluss eine befristete Beschäftigung nach § 14 Abs. 3 TzBfG zu erhalten.
Findige Arbeitgeber werden aber bereits wissen, wie sie die Voraussetzung der Beschäfti-
gungslosigkeit umgehen können. An die fünfjährige Befristung schließen sie einfach eine
weitere, mindestens viermonatige Befristung an. Diesmal können und dürfen sie sich
jedoch nicht auf § 14 Abs. 3 TzBfG, sondern müssen sich auf § 14 Abs. 1 TzBfG stützen.
Ein Sachgrund stellt zum Beispiel die Förderung aus Arbeitsbeschaffung dar, in der
zugleich eine Zeit der Beschäftigungslosigkeit liegt.63 Im Anschluss an diese Befristung
kann dann wieder nach § 14 Abs. 3 TzBfG befristet werden. Dem steht kein
Anschlussverbot wie in § 14 Abs. 2, 2a TzBfG entgegen. Im Gegenteil erlaubt der
Gesetzgeber ausdrücklich,64 dass die ,,Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von
demselben Arbeitgeber erneut [nach § 14 Abs. 3 TzBfG] beschäftigt werden" kann,
,,soweit die Voraussetzungen vorliegen"65.66
Es zeigt sich also, dass die Voraussetzung der Beschäftigungslosigkeit in § 14 Abs. 3
TzBfG durch ausreichend Fantasie und Sachverstand kein wirkliches Hindernis für
Befristungsketten bietet.
V. Würdigung
Obwohl sich der Gesetzgeber die Lösung der Probleme der Arbeitnehmer durch
Befristungsketten groß auf die Fahne geschrieben hat, kann diese nicht als ausreichend
bewertet werden. ,,Gut gemeint" ist aber nun einmal das Gegenteil von ,,Gut gelöst". Mit
62
Bayreuther
, BB 2007, S. 1113 (1114);
Eckert
, Ausschuss-Drucks. 16(11)543, S. 38 (40).
63 KR-
Lipke
, § 14 TzBfG Rn. 357;
Schiefer/Köster/Korte
, DB 2007, S. 1081 (1083).
64 A. A. wohl KR-
Lipke
, § 14 TzBfG Rn. 359.
65 BT-Drucks. 16/3793, S. 10.
66 Ebenso Boecken/Joussen-
Boecken
, § 14 TzBfG Rn. 150;
Grimm/Brock
, ArbRB 2007, S. 154 (157);
Schiefer/Köster/Korte
, DB 2007, S. 1081 (1083);
Sievers
, § 14 TzBfG Rn. 387 f.
11
der Zulassung einer Vielzahl von erleichterten Befristungsmöglichkeiten neben den § 14
Abs. 2, 2a, 3 TzBfG sind auch noch das WissZeitVG und das ÄZeitVG zu erwähnen
konterkariert er seinen Grundsatz der Sachgrundbefristung selbst. Dies verstärkt durch das
lebenslängliche Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG, das darüber hinaus ein nicht
hinzunehmendes Einstellungshindernis darstellt. Nicht eindeutig zum Ausdruck gebrachter
gesetzgeberischer Wille führt zu Rechtsunsicherheiten und Interpretationsspielräumen,
welche die Arbeitgeber nur allzu gerne ausnutzen werden. Dies zeigt sich insbesondere in
der Neuregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG. Zwar dürfte diese Norm diesmal europarechtlich
nicht zu beanstanden sein.67 Jedoch bietet sie den Arbeitgebern kein wirkliches Hindernis,
wenn er seine älteren Arbeitnehmer aus ihren bestehenden unbefristeten
Beschäftigungsverhältnissen drängen will, um sie anschließend befristet weiter zu
beschäftigen. Insgesamt bekämpft der Gesetzgeber nicht etwa die Befristungsketten,
sondern macht sie zu einem großen Teil hoffähig.
E. Problem der Ungewissheit über den Ereigniseintritt
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen kann über verschiedene Wege erreicht werden.
Nicht nur eine kalendermäßige Befristung, bei der dem Arbeitnehmer bereits bei
Vertragsschluss bekannt ist, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitsvertrag enden wird, ist
möglich. Ebenso sind auch unsichere Befristungen möglich, bei denen der Arbeitnehmer
dies nicht weiß. So können Arbeitsverträge zweckbefristet oder bedingt werden (vgl. § 3
Abs. 1 S. 2 TzBfG und § 21 TzBfG). Bei der Zweckbefristung wird das Ende des
Arbeitsverhältnisses an ein Ereignis geknüpft, dessen zeitlicher Eintritt ungewiss ist.
Ebenso bei der Bedingung, bei der jedoch selbst unklar ist, ob das Ereignis überhaupt
eintreten wird.68 Dies führt für den Arbeitnehmer dazu, dass das ohnehin prekäre
Befristungsverhältnis noch unsicherer wird. Der Arbeitnehmer muss bereits mit dem ersten
Arbeitstag mit der Nachricht rechnen, dass das Ereignis eingetreten ist und sein
Arbeitsverhältnis somit ein Ende findet.
67
Bauer
, NZA 2007, S. 544 (545); Boecken/Joussen-
Boecken
, § 14 TzBfG Rn. 144 f.;
Grimm/Brock
, ArbRB
2007, S. 154 (155 f.); KR-
Lipke
, § 14 TzBfG Rn. 363;
Schiefer/Köster/Korte
, DB 2007, S. 1081 (1086);
Sievers
, § 14 TzBfG Rn. 384;
Thüsing
, Ausschuss-Drucks. 16(11)543, S. 35; zweifelnd
Bayreuther
, BB 2007,
S. 1113 (1113 ff.); ablehnend
Kothe
, AuR 2007, S. 168 (169).
68
Hromadka/Maschmann
, § 4 Rn. 9.
12
I. Unterrichtungspflicht als Arbeitnehmerschutzrecht
Diesem Problem begegnete der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 2 TzBfG in Anknüpfung an die
bisherige Rechtsprechung. Hiernach endet ein zweckbefristeter69 Arbeitsvertrag zwar
grundsätzlich mit Erreichen des Zwecks. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den
Zeitpunkt der Zweckerreichung jedoch nicht mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich
unterrichtet, endet das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der
schriftlichen Mitteilung der Zweckerreichung beim Arbeitnehmer.70 Diese Auslauffrist soll
dem Arbeitnehmer ermöglichen, ,,sich auf das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses
einzustellen, insbesondere einen anderen Arbeitsplatz zu suchen"71. Die Mitteilungspflicht
dient somit allein dem Schutz des Arbeitnehmers vor einer überraschenden
Zweckerreichung und der damit verbundenen Beendigung des Arbeitsvertrages.
1) Der Zugang der Unterrichtung
Die Unsicherheit, ob und wann der Zweck eintreten wird, beschäftigt die Arbeitnehmer
nicht nur in Zeiten der aktiven Beschäftigung. Diese Bedenken verfolgen sie auch bis in
den Urlaub. Jederzeit könnte die Mitteilung über die Zweckerreichung im Briefkasten
liegen und sie bei der Rückkehr aus dem Urlaub überraschen. Eine Überraschung soll § 15
Abs. 2 TzBfG nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch gerade verhindern. Die
Auslauffrist soll dem Arbeitnehmer Zeit geben, um sich auf das Ende des
Arbeitsverhältnisses einzustellen. Dies allein ist der Zweck der Unterrichtungspflicht des
Arbeitgebers und muss daher maßgebliche Beachtung finden.
Die Unterrichtung im Sinne des § 15 Abs. 2 TzBfG ist keine Willens-, sondern eine
Wissenserklärung,72 deren Zugang sich nach entsprechender Anwendung des § 130 BGB
richtet.73 Zugegangen im Sinne des § 130 BGB ist eine (verkörperte) Willenserklärung,
wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass die Möglichkeit der
Kenntnisnahme besteht und unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu
rechnen ist.74
69 Nachfolgende Ausführungen gelten für bedingte Arbeitsverträge entsprechend (vgl. § 21 TzBfG).
70 BT-Drucks. 14/4625, S. 21.
71 BT-Drucks. 14/4374, S. 20.
72 EK-
Müller-Glöge
, § 15 TzBfG Rn. 2.
73 MüKo-Hesse, § 15 TzBfG Rn. 12; a. A. KSchR-
Däubler
, § 15 TzBfG Rn. 10.
74 PWW-
Ahrens
, § 130 BGB Rn. 8.
13
Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.75 Diese Definition kann jedoch nicht
unbedacht auf den Zugang einer Unterrichtung übertragen werden,76 da deren Eigenart
völlig unbeachtet bliebe.
Im Gegensatz zu gestaltenden Willenserklärungen wie die Kündigung, die Anfechtung oder
der Rücktritt dient die Unterrichtung nicht dazu einen Zustand zu beseitigen, der für den
Erklärenden ungünstig geworden ist. Anders als die Kündigung beendet die Mitteilung
über die Zweckerreichung das Arbeitsverhältnis nicht.77 Die Unterrichtung ist kein
Instrument des Arbeitgebers. Vielmehr dienen die Unterrichtung und die an sie gebundene
Auslauffrist alleine dem Interesse des Arbeitnehmers. Ihn vor Überraschungen zu
bewahren, ist der Zweck der Norm. Daher ist es auch gerechtfertigt, dem Arbeitgeber ein
erhöhtes Übermittlungsrisiko zukommen zu lassen, als dies bei Willenserklärungen der Fall
ist.
Bei der entsprechenden Anwendung des § 130 BGB ist daher der Zweck der Unterrichtung
dadurch zu berücksichtigen, dass nicht auf die gewöhnlichen, sondern auf die konkreten
Umstände abgestellt wird. Demnach ist eine Unterrichtung zugegangen, wenn sie derart in
den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit zur
Kenntnisnahme hat und unter den konkreten Umständen mit einer Kenntnisnahme zu
rechnen ist. Für den Fall des Urlaubs hat dies zur Folge, dass die Unterrichtung erst mit
dem Ende des Urlaubs zugegangen ist, da nicht erwartet werden kann, dass der
Arbeitnehmer seinen Urlaub zu Hause verbringt.78 Eine vorherige tatsächliche
Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer führt freilich zu einem früheren Zugang. Anders
ist dies im Fall der Abwesenheit im Krankheitsfall zu beurteilen. Hier kann der Arbeitgeber
grundsätzlich davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer zu Hause anzutreffen ist. Eine
Unterrichtung geht folglich zu. Der Schutz, den § 15 Abs. 2 TzBfG dem Arbeitnehmer
bietet, bleibt also auch in Urlaubszeiten bestehen.
2) Die ,,Potestativbefristung"
Ein weiteres Problem für die Arbeitnehmer wurde erst durch das Schrifttum generiert.
Gegenstand der Problematik sind Befristungen deren Zweckerreichung von Umständen
abhängt, die allein in der Person der Arbeitnehmer liegen. Nach dem Wortlaut des § 15
75 MüKo-
Einsele
, § 130 BGB Rn. 16.
76 A. A. APS-
Backhaus
, § 15 TzBfG Rn. 11; Boecken/Joussen-
Boecken
, § 15 TzBfG Rn. 33;
Boewer
, § 15
TzBfG Rn. 29;
Dörner
, Rn. 906; MüKo-
Hesse
, § 15 TzBfG Rn. 12; AT-
Maschmann
, § 15 TzBfG Rn. 7.
77
Dörner
, Rn. 905; a. A. MüHB-
Wank
, § 116 TzBfG Rn. 259.
78
Nippe
, JuS 1991, S. 285 (288).
14
Abs. 2 TzBfG bedarf es auch in diesen Fällen einer Unterrichtung durch den Arbeitgeber.79
In den Fällen dieser ,,Potestativbefristungen" sei eine Unterrichtung durch den Arbeitgeber
jedoch überflüssig.80 § 15 Abs. 2 TzBfG sei daher teleologisch dahingehend zu reduzieren,
dass der Arbeitsvertrag mit objektiver Zweckerreichung ende.81 Hieran ist richtig, dass der
Arbeitnehmer regelmäßig besser weiß, wann der Zweck erreicht worden ist, als der
Arbeitgeber.82 Insofern greift der Wortlaut der Norm auch tatsächlich zu weit. Eine
Unterrichtung seitens des Arbeitgebers erscheint entbehrlich.83 Die teleologische
Reduktion mit der Argumentation in den Wind zu schlagen, dass die Konsequenzen für den
Arbeitgeber erträglich seien,84 ist daher nicht überzeugend.
Abermals muss jedoch aufgezeigt werden, dass Sinn und Zweck der Regelung ist, den
Arbeitnehmer vor einer plötzlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu
schützen. Dieser Schutzzweck kann jedoch nicht davon abhängen in wessen Sphäre die
Zweckerreichung liegt. Auch in den Fällen, in denen die Umstände der Zweckerreichung
allein in der Person des Arbeitnehmers liegen, kann deren Eintritt den Arbeitnehmer
überraschend treffen. Die Wahrung der Auslauffrist ist zum Schutze des Arbeitnehmers
unentbehrlich. Wird hingegen mit dem Gesetzeszweck, der nur den Arbeitnehmer schütze,
der den Zeitpunkt der Zweckerreichung nicht kenne, eine teleologische Reduktion
befürwortet,85 so geschieht dies zu Unrecht.
Denn der Zweck der Norm ist es, die Arbeitnehmer zu schützen, die nicht erkennen
können, wann der Zeitpunkt der Zweckerreichung sein
wird
. Das Gesetz stellt insoweit auf
eine Zukunftsprognose ab. Dass die Umstände der Zweckerreichung in der Person der
Arbeitnehmer liegen, muss jedoch nicht bedeuten, dass diese bereits den Zeitpunkt der
Zweckerreichung kennen. Richtig formuliert daher Maschmann86, dass der Arbeitnehmer
besser als der Arbeitgeber weiß, wann der den Vertrag beendende Zeitpunkt erreicht
ist
. Es
bedarf daher einer Korrektur der teleologischen Reduktion. Zwar ist die Unterrichtung
durch den Arbeitgeber entbehrlich. Dies führt jedoch nicht zum Wegfall der Auslauffrist.
Vielmehr beginnt diese in dem Zeitpunkt zu laufen, indem der Arbeitnehmer Kenntnis von
der Zweckerreichung erlangt. Um einen eventuellen Missbrauch durch die Arbeitnehmer zu
79 A. A. Fiebig-
Mestwerdt
, § 15 TzBfG Rn. 10.
80 Tschöpe-
Schmalenberg
, Teil 3 I Rn. 139.
81 Boecken/Joussen-
Boecken
, § 15 TzBfG Rn. 20;
Hromadka
, BB 2001, S. 674 (676);
Hromadka/Maschmann
, § 4 Rn. 19; AT-
Maschmann
, § 15 TzBfG Rn. 9; Fiebig-
Mestwerdt
, § 15 TzBfG Rn.
10; Tschöpe-
Schmalenberg
, Teil 3 I Rn. 139; a. A.
Sievers
, § 15 TzBfG Rn. 8.
82 AT-
Maschmann
, § 15 TzBfG Rn. 9.
83 A. A.
Dörner
, Rn. 900.
84 So aber
Rolfs
, § 15 TzBfG Rn. 13; wohl auch
Rauhaus
, S. 138.
85 So Fiebig-
Mestwerdt
, § 15 TzBfG Rn. 10.
86 AT-
Maschmann
, § 15 TzBfG Rn. 9.
15
verhindern und für Rechtssicherheit zu sorgen ist der Arbeitnehmer darüber hinaus für
verpflichtet anzusehen, den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung zu
informieren.
II. Fiktion eines unbefristeten Arbeitsvertrages
Ein weiteres Mittel des Gesetzgebers, den Arbeitnehmer vor Missbrauch und Willkür zu
schützen, ist § 15 Abs. 5 TzBfG. Hiernach gilt das Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der
Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers
fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht
unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich
mitteilt. Für den Bereich der Zweckbefristung wollte der Gesetzgeber hierdurch
sicherstellen, dass der Arbeitgeber trotz objektiver Zweckerreichung das Ende des
befristeten Arbeitsverhältnisses nicht beliebig hinauszögern kann.87
Neben § 15 Abs. 2 TzBfG, der es dem Arbeitnehmer als reine Arbeitnehmerschutznorm
bereits ermöglicht, nach der Erreichung des Zwecks die Arbeit niederzulegen,88 soll § 15
Abs. 5 TzBfG für Rechtsklarheit sorgen, wenn die Arbeit nach dem eigentlichen
Vertragsende fortgesetzt wird, ohne dass dies durch eine klare Vereinbarung zwischen den
Vertragsparteien begründet ist.89 Ist dem Dienst des Arbeitnehmers durch Ablauf der
vereinbarten Zeit oder Eintritt des vereinbarten Zwecks die vertragliche Grundlage
entzogen, und wird das Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers trotzdem fortgesetzt,
dann gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber dem
nicht unverzüglich widerspricht bzw. dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht
unverzüglich mitteilt. Seine Kenntnis muss sich jedoch nicht auch auf den Ablauf der Zeit
oder auf die objektive Zweckerreichung erstrecken.90 Vielmehr genügt, dass der
Arbeitgeber Kenntnis von der tatsächlichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat. Im
Gegensatz zu § 625 BGB kann von dieser Vorschrift nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers
abgewichen werden (vgl. § 22 I TzBfG).
87 BT-Drucks. 14/4374, S. 21.
88 APS-
Backhaus
, § 15 TzBfG Rn. 13; Boecken/Joussen-
Boecken
, § 15 TzBfG Rn. 51; MüKo-
Hesse
, § 15
TzBfG Rn. 21; AT-
Maschmann
, § 15 TzBfG Rn. 5;
Sowka
, DB 2002, S. 1158 (1158); a. A. KR-
Lipke
, § 15
TzBfG Rn. 8; EK-
Müller-Glöge
, § 15 TzBfG Rn. 7;
Sievers
, § 15 TzBfG Rn. 31.
89 AT-
Maschmann
, § 15 TzBfG Rn. 15.
90 APS-
Backhaus
, § 625 BGB Rn. 24;
Kramer
, NZA 1993, S. 1116 (1116); AT-
Maschmann
, § 15 TzBfG Rn.
20; Fiebig-
Mestwerdt
, § 15 TzBfG Rn. 30;
Rauhaus
, S. 143; Rolfs, § 15 TzBfG Rn. 31; HWK-Schmalenberg,
§ 15 TzBfG Rn. 18; a. A. jedoch ohne Begründung
Dörner
, Rn. 933; EK-
Müller-Glöge
, § 15 TzBfG Rn. 36.
16
1) Mitteilung ist keine schriftliche Unterrichtung
Für den Arbeitnehmer könnte jedoch problematisch sein, dass § 15 Abs. 5 TzBfG seinem
Wortlaut nach keine schriftliche Unterrichtung wie nach § 15 Abs. 2 TzBfG verlangt.
Anscheinend wäre es dem Arbeitgeber also möglich, den Arbeitnehmer unter Umgehung
des § 15 Abs. 5 TzBfG weiter befristet zu beschäftigen, indem er ihn lediglich mündlich
über die Zweckerreichung informiert. Daher wird von Teilen des Schrifttums vertreten,
dass eine Mitteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG den Anforderungen einer
schriftlichen Unterrichtung im Sinne des § 15 Abs. 2 TzBfG genügen müsse.91 Da nach §
15 Abs. 2 TzBfG das Vertragsende nur durch eine schriftliche Unterrichtung herbeigeführt
werden könne, könne konsequenterweise im Rahmen des § 15 Abs. 5 TzBfG nur die
schriftliche Mitteilung gemeint sein.92 Anderenfalls könne der Zweck des § 15 Abs. 5
TzBfG, dem Arbeitgeber ein Hinauszögern des Vertragsendes durch Nichtunterrichtung zu
verwehren, nicht erreicht werden.93 Demgegenüber möchte ein anderer Teil des
Schrifttums eine formlose Mitteilung über die Zweckerreichung genügen lassen.94 Dies
folge sowohl aus der Parallele zum formlos möglichen Widerspruch als auch aus dem
Unterschied zu § 15 Abs. 2 TzBfG, der ausdrücklich eine schriftliche Unterrichtung
verlange.95 Ein Schriftformerfordernis kann dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 TzBfG
tatsächlich nicht entnommen werden. Auch dessen Zweck kann nicht über dessen Wortlaut
hinweg helfen. Zwar ist richtig, dass der Gesetzgeber auch sicherstellen wollte, dass der
Arbeitgeber trotz objektiver Zweckerreichung das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses
nicht beliebig hinausschieben kann.96 Jedoch wird häufig übersehen, dass diesem Zweck
bereits § 15 Abs. 2 TzBfG nachkommt, der es, als alleiniges Arbeitnehmerschutzrecht, dem
Arbeitnehmer ermöglicht, nach objektiver Erreichung des Befristungszwecks die Arbeit
einzustellen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, über den Zeitpunkt der objektiven
Zweckerreichung hinaus, gegen den Willen des Arbeitnehmers wird also schon durch § 15
Abs. 2 TzBfG unterbunden, welcher damit den ausdrücklichen Zweck des § 15 Abs. 5
TzBfG, dem Arbeitgeber das
beliebige
, also einseitige Hinauszögern des Vertragsendes zu
verwehren, erfüllt.
91 APS-
Backhaus
, § 15 TzBfG Rn. 80;
Kliemt
, NZA 2001, S. 296 (302); AT-
Maschmann
, § 15 TzBfG Rn.
22; Fiebig-
Mestwerdt
, § 15 TzBfG Rn. 34;
Richardi/Annuß
, BB 2000, S. 2201 (2205);
Sowka
, DB 2002, S.
1158 (1159).
92
Sowka
, DB 2002, S. 1158 (1159).
93 APS-
Backhaus
, § 15 TzBfG Rn. 80.
94 Boecken/Joussen-
Boecken
, § 15 TzBfG Rn. 85;
Dörner
, Rn. 941;
Hromadka
, BB, 2001, S. 674 (676);
Hromadka/Maschmann
, § 4, Rn. 20; EK-
Müller-Glöge
, § 15 TzBfG Rn. 39; HWK-
Schmalenberg
, § 15
TzBfG Rn. 19;
Sievers
, § 15 TzBfG Rn. 25 f.
95
Hromadka
, BB 2001, S. 674 (676).
96 BT-Drucks. 14/4374, S. 21.
17
Zweck des § 15 Abs. 5 TzBfG ist es daher vor allem, Rechtsklarheit für den Fall zu
schaffen, dass für die fortgesetzte Arbeit des Arbeitnehmers keine klaren Vereinbarungen
zwischen den Parteien getroffen wurden.97 Um diesem Zweck zu genügen, bedarf es
jedoch grundsätzlich keiner formgebundenen Erklärung. Darüber hinaus wäre es dem
Gesetzgeber unproblematisch möglich gewesen, ausdrücklich eine schriftliche Mitteilung
zu verlangen oder zumindest auf Abs. 2, wenn auch nur durch eine gleiche Bezeichnung
der Erklärungen, zu verweisen, wenn dies seinem Willen entsprochen hätte.
Verlangt man lediglich eine formfreie Mitteilung durch den Arbeitgeber über die
Zweckerreichung, so bringt dies auch dem Arbeitnehmer Vorteile. So kann er sich bereits
um eine Anschlussbeschäftigung für die Zeit nach Zweckerreichung bemühen. Sollte er
nicht gleich eine Beschäftigungsmöglichkeit finden, so kann er weiter bei dem bisherigen
Arbeitgeber arbeiten, bis ihm dies geglückt ist, denn dieser muss den Arbeitnehmer ja
schriftlich über die objektive Zweckerreichung informieren, bevor der Arbeitsvertrag ein
Ende finden kann. Hat der Arbeitnehmer dann aber eine neue Arbeitsstelle gefunden, so
kann er nach Zweckerreichung die Arbeit bei dem bisherigen Arbeitgeber einstellen und
sich seiner neuen Beschäftigung widmen. Dies wäre ihm nicht möglich, wenn in § 15 Abs.
5 TzBfG auch eine schriftliche Unterrichtung gefordert werden würde. Dann fände der
Arbeitsvertrag nach § 15 Abs. 2 TzBfG mit der Zweckerreichung, frühestens jedoch zwei
Wochen nach der schriftlichen Unterrichtung sein Ende. § 15 Abs. 5 TzBfG erfordert daher
keine schriftliche Mitteilung, was für den Arbeitnehmer keineswegs ein Problem darstellt.
2) Doppelbefristung
In der Praxis wurde dem Arbeitnehmer bislang ein Teil der Unsicherheit der
Zweckbefristung dadurch genommen, dass eine Kombination von Zweck- und
Zeitbefristung vereinbart wurde. Das Vertragsverhältnis sollte mit Erreichen des Zwecks,
spätestens jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt enden. Wurde das Arbeitsverhältnis nach
dem Zeitpunkt der Zweckerreichung fortgesetzt, so entstand kein nach § 625 BGB (heute §
15 Abs. 5 TzBfG) unbefristetes, sondern es verblieb ein kalendermäßig befristetes
Beschäftigungsverhältnis das mit dem Erreichen des Endtermins endete. Der Arbeitnehmer
konnte sich somit darauf einstellen, dass spätestens zu dem Endtermin das
Arbeitsverhältnis enden wird.98
97
Sowka
, DB 2002, S. 1158 (1158).
98
Rauhaus
, S. 70.
18
Nachdem das BAG99 die Zulässigkeit der Doppelbefristung auf die Dispositivität des § 625
BGB gestützt hatte und § 22 Abs. 1 TzBfG eine Abweichung von § 15 Abs. 5 TzBfG zu
Ungunsten des Arbeitnehmers nun nicht mehr zulässt, wird in der Literatur vereinzelt
bezweifelt, ob eine derartige Kombinationsbefristung überhaupt noch zulässig ist.100 Die
Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG könne durch die Vereinbarung einer Doppelbefristung
nicht abbedungen werden.101 Dies kann jedoch nicht überzeugen.102 § 15 Abs. 5 TzBfG
passt nämlich nicht auf die Konstellation der Doppelbefristung.103 Hauptzweck des § 15
Abs. 5 TzBfG ist es, wie auch bei § 625 BGB, für Rechtsklarheit in den Fällen zu sorgen,
in denen für die fortgesetzte Arbeit keine klaren Vereinbarungen zwischen den Parteien
getroffen wurden.104 Bei der Vereinbarung einer Doppelbefristung bestehen jedoch keine
unklaren Verhältnisse. Auch der Nebenzweck des § 15 Abs. 5 TzBfG wird nicht berührt, da
dieser, wie bereits geschildert, durch § 15 Abs. 2 TzBfG abgedeckt wird, der dem
Arbeitnehmer ein Lossagungsrecht nach objektiver Zweckerreichung zukommen lässt. Von
einer Abbedingung des § 15 Abs. 5 TzBfG kann daher nicht die Rede sein.
Tritt der vereinbarte Zweck vor dem Endtermin ein, so kann sich der Arbeitgeber nur nach
einer schriftlichen Unterrichtung im Sinne des § 15 Abs. 2 TzBfG durch die anschließende
objektive Zweckerreichung vom Arbeitsvertrag lösen. Teilt er dem Arbeitnehmer die
Zweckerreichung nicht formgerecht und rechtzeitig mit, so entsteht ein kalendermäßig
befristetes Arbeitsverhältnis von dem sich der Arbeitgeber nur dann nach den allgemeinen
Grundsätzen durch Kündigung lösen kann, wenn eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart
wurde (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Ansonsten bleibt das Beschäftigungsverhältnis für den
Arbeitgeber unkündbar. Der Arbeitnehmer hingegen besitzt ein Lossagungsrecht, womit er
jederzeit die Arbeit einstellen kann.
99 BAG, Urteil v. 21.04.1993 7 AZR 388/92, AP Nr. 148 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
100 APS-
Backhaus
, § 3 TzBfG Rn. 30; Boecken/Joussen-
Boecken
, § 15 TzBfG Rn. 95; EK-
Müller-Glöge
, §
15 TzBfG Rn. 41.
101 EK-
Müller-Glöge
, § 15 TzBfG Rn. 41.
102 Im Ergebnis ebenso
Dörner
, Rn. 53 ff.;
Rolfs
, § 15 TzBfG Rn. 20.
103 So auch
Sowka
, DB 2002, S. 1158 (1161); a. A. wohl
Rauhaus
, S. 71;
Rolfs
, § 15 TzBfG Rn. 20 aE.
104 APS-
Backhaus
, § 625 BGB Rn. 1; EK-
Müller-Glöge
, § 625 BGB Rn. 1 f.;
Sowka
, DB 2002, S. 1158
(1159).
19
III. Würdigung
Insgesamt kann festgestellt werden, dass der Gesetzgeber das Problem der Ungewissheit
des Erfolgseintritts, und den mit ihr zusammenhängenden Folgen, befriedigend gelöst hat.
Er statuiert die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers als alleinige
Arbeitnehmerschutznorm und schützt die Arbeitnehmer somit vor einer überraschenden
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese Schutzfunktion greift auch dann, wenn der
Arbeitnehmer im Urlaub ist oder die Zweckerreichung von Umständen abhängt, die allein
in seiner Person liegen. Daneben sorgt § 15 Abs. 5 TzBfG vor allem für Rechtsklarheit,
falls die Arbeit mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und für diese Fortsetzung
keine Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bestehen. Doppelbefristungen
bleiben somit weiterhin zulässig.
20
G. Ergebnisse
Es zeigt sich, dass sich für den Arbeitnehmer vielfältige Probleme aus der vorübergehenden
und befristeten Beschäftigung ergeben. Beispielhaft sind hier die Probleme der
Kettenbefristungen und das Problem der Ungewissheit über den Ereigniseintritt bei
Zweckbefristungen und bedingten Arbeitsverträgen genannt. Leider hat sich aber auch
gezeigt, dass eine Vielzahl der Probleme erst durch den Gesetzgeber geschaffen worden
sind.
So lassen sich die Probleme der Arbeitnehmer nicht angemessen durch ein arbeitgeberfr-
eundliches Befristungsrecht lösen. Dies führt, wie vorliegend, zu widersprüchlichen
Ergebnissen. Zum einen werden Kettenbefristungen nicht bekämpft, sondern zu einem
großen Teil hoffähig gemacht. Zum anderen werden die Instrumente zur Bekämpfung von
Befristungsketten teilweise zu rigoros gewählt, so dass diese, wie im Fall des
Anschlussverbotes, zu Einstellungshindernissen mutieren.
Ein großes Problem in der Gesetzgebung des Teilzeit- und Befristungsrechts ist auch, dass
es der Gesetzgeber nur unbefriedigend geschafft hat, seinen Willen normativ auszudrücken.
Dies führt nicht nur zu Rechtsunsicherheit, sondern auch zu Interpretationsspielräumen,
welche die Arbeitgeber selbstverständlich für sich ausnutzen möchten. Dies führt im
Ergebnis dazu, dass Normen wie § 15 Abs. 2 TzBfG unter Ausblendung ihres Zwecks
interpretiert werden. Nur wer sich die Mühe macht und die Gesetzesmaterialien studiert
schafft es den Willen des Gesetzgebers zu erkunden. Gerade bei Arbeitnehmerschutz-
normen sollte dies aber nicht so sein. Schutznormen sollten einfach und klar gestrickt sein.
Dies hat der Gesetzgeber jedoch versäumt.
Alles in allem bleibt zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber alsbald an eine Reform des
Befristungsrechts wagt und es dann schafft, eine klare Position zu beziehen. In dessen
Zügen könnte gegebenenfalls angedacht werden, die zerstreuten Befristungstatbestände im
WissZeitVG und ÄZeitVG in ein allumfassendes Befristungsgesetz einzubinden und
gegebenenfalls die Möglichkeiten der erleichterten Befristung gegen eine extensive
Handhabung der Sachgrundbefristung einzutauschen.
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