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Scholary Paper (Seminar), 2007, 23 Pages
Author: Christoph Sprich
Subject: Politics - International Politics - Region: USA
Details
Institution/College: University of Freiburg (Seminar für Wissenschaftliche Politik)
Tags: Herr, Krieg, Frieden, Eine, Fallstudie, Ausübung, Powers, US-amerikanischen, Verfassung, Präsi-dent, Kongress, Grenada-Invasion, Außenpolitik, USA, Präsident, War Powers, Constitution, boundary dispute, war powers
Year: 2007
Pages: 23
Grade: 1,3
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-09734-0
File size: 108 KB
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Excerpt (computer-generated)
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Philosophische Fakultät
Seminar für Wissenschaftliche Politik
Sommersemester 2006/2007
Grundkurs II: Außenpolitik der USA
WER IST HERR ÜBER KRIEG UND FRIEDEN?
Eine Fallstudie über die Ausübung der War Powers in der US-
amerikanischen Verfassung als ,,Boundary Dispute" zwischen Präsi-
dent und Kongress anhand der Grenada-Invasion 1983.
Autor:
Christoph Sprich
Fächer (Fachsemester):
Geschichte (4)
Politik (4)
Soziologie(4)
Hochschulsemester:4
Abgabedatum:18. August 2007
Inhaltsverzeichnis:
Einleitung 2
1
Kompetenzen von Kongress und Präsident im weiteren Bereich der War Powers in der
Verfassungstheorie und -praxis 4
1.1
Der Präsident als Commander in Chief und Sole Organ of Communication 4
1.2
Der Kongress 5
1.2.1
Die War Power des Kongress 5
1.2.2
Sanktions- und Kontrollmöglichkeiten des Kongress gegenüber dem
Präsidenten 6
2
Die War Powers Resolution 9
2.1
Historischer Hintergrund 9
2.2
Inhalt 10
2.3
Kritik an der War Powers Resolution 11
3
Fallstudie: Die Invasion in Grenada 1983 14
3.1
Historischer Hintergrund 14
3.2
Die Invasion und die WPR 15
Fazit 18
Quellenverzeichnis 20
Literaturverzeichnis 20
1
Einleitung
Eine der Funktionen der amerikanischen Verfassung ist die Zuordnung und Aufteilung von
Entscheidungsbefugnissen innerhalb des US-amerikanischen politischen Systems auf Bundes-
ebene.1 Dabei ist die Trennschärfe zwischen eindeutigen Kompetenzen der Exekutive und der
Legislative im Bereich der Außenpolitik bei weitem nicht so hoch wie in der Innenpolitik.
Dies wird verschiedenen Ursachen zugeschrieben. Zum einen sind in Bereichen wie dem
Recht des Kongresses, Krieg zu erklären, der Legislative Befugnisse gegeben, die man allge-
mein als Entscheidung exekutiven Charakters einordnet. Des Weiteren ist die Verfassung bei
der Verortung der foreign affairs power besonders undeutlich, was dazu führt, dass verfas-
sungsrechtliche Interpretationen für jeweils beide Seiten stichhaltige Argumente anführen
können.2 Genau diese Interpretation findet aber auf höchster Ebene, durch den Supreme
Court, kaum statt, da diese Streitfälle nicht über Parteien oder Sachverhalte im klassischen
Sinne verfügen.3 Im Ergebnis führen diese Sachverhalte dazu, dass es in der Außenpolitik
keine ,,zementierte" Machtverteilung gibt, sondern diese immer wieder aufs Neue ausgehan-
delt werden kann, weil selbst gängige Interpretationsmuster letztlich nur durch spezifische
politische Situationen im Zusammenspiel zwischen Präsident und Kongress entstanden sind
und sich etabliert haben.4 Die meisten dieser ,,boundary disputes" habe allerdings laut Louis
Henkin der Präsident für sich entscheiden können.5
Angesichts dieser Hypothese soll die vorliegende Arbeit eine Teilantwort auf folgende Frage-
stellung liefern: Was sind die Mittel und Rechte, die Präsident und Kongress in ihrem ,,boun-
dary dispute" nutzen und wer setzt sich aus welchen Gründen in der politischen Praxis durch?
Dies soll Anhand einer Fallstudie in einem besonders kritischen und umstrittenen Bereich
untersucht werden, dem der
war powers
. Hier interferiert die Position des Präsidenten als
,,Commander in Chief" und ,,sole organ" der Kommunikation nach außen mit dem Recht des
Kongresses über Krieg und Frieden zu entscheiden. Für Herbert Dittgen hat sich sogar ,,[d]er
verfassungsrechtliche und politische Streit über die Frage, wer über Krieg und Frieden ent-
scheidet [...] im amerikanischen Regierungssystem [...] zum stärksten Audruck des latenten
Konflikts zwischen präsidentieller Entscheidungsfreiheit und der Autorität des Kongresses
entwickelt".6 Die These, die es zu überprüfen gilt, soll also lauten: Der Präsident kann im
1 Vgl. Louis Henkin: Foreign Affairs and the Unites States Constituition, Oxford ²2002, S.1.
2 Vgl. ebd., S. 83-86.
3 Vgl. ebd., S. 3f.
4 Vgl. ebd., S. 84-86.
5 Vgl. ebd.
6 Herbert Dittgen: Amerikanische Demokratie und Weltpolitik. Außenpolitik in den Vereinigten Staaten, Pader-
born / München / u. a. 1998, zugl. Diss. Phil., Universität Göttingen 1995, S.124.
2
,,boundary dispute" um die ,,war powers" seine institutionellen und programmatischen Inte-
ressen erfolgreicher durchsetzen als der Kongress, da er über einen Informationsvorsprung
und die ,,executive prerogative" des direkten Handelns verfügt, wohingegen der Kongress den
Nachteil einer dreifachen Spaltung in zwei Kammern, zwei Fraktionen, sowie unzählige Ein-
zelmeinungen und -interessen kompensieren muss. Zur Überprüfung der These werden zu-
nächst die Kongress und Präsident zugeordneten Verfassungskompetenzen im Bereich der
War Powers sowie der legislativen Kontrollmöglichkeiten des Kongress dargelegt. Eben auf
diesem Feld versuchte der Kongress mit der War Powers Resolution (WPR) 1973, die bishe-
rigen Grenzen seiner Autorität neu abzustecken. Bis dahin waren Kriegshandlungen, die der
Präsident ohne formelle Kriegserklärung durchführte, nicht auf den formal erklärten Wider-
stand der beiden Volksvertretungen gestoßen.7 Die WPR, ihr historischer Hintergrund, sowie
ihre Bewertung in Theorie und Praxis sollen daher in einem zweiten Abschnitt behandelt wer-
den, bevor im dritten Teil anhand der Invasion in Grenada 1983 in einer Fallstudie geklärt
werden soll, wie und inwiefern Kongress und Präsident ihre War Powers und ihren Einfluss
nutzen und aus welchen Gründen.
7 Vgl. Henkin: Foreign Affairs, S. 88f.
3
1 Kompetenzen von Kongress und Präsident im weiteren Bereich der War Powers in
der Verfassungstheorie und -praxis
1.1 Der Präsident als Commander in Chief und Sole Organ of Communication
Artikel 1, Abschnitt 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten bezeichnet den Präsidenten als
,,Commander in Chief of the Army and Navy of the United States". Ob die Intention dieser
Formulierung lediglich die Unterordnung des Militärs unter zivile Gewalt ist, oder aber dem
Präsidenten operationale Befehlsgewalt zu verleihen, war in der Forschung lange umstritten.8
In der Praxis, dies lässt sich anhand zahlloser Beispiele aus der Geschichte der USA belegen,
erteilte der Präsident detaillierte operationale Befehle bei militärischen Aktionen, die zum
Teil kriegerischer Natur waren, zum Teil auch nur Truppenbewegungen ohne Feindseligkei-
ten darstellten9.
Hunderten von teilweise kriegerischen Einsätzen US-amerikanischer Truppen stehen dabei
exakt fünf offizielle Kriegserklärungen durch den Kongress gegenüber. Die Initiative für
Kriegserklärungen und nicht offiziell erklärte Kriegshandlungen ging dabei praktisch immer
von Präsidenten aus.10 Aus dieser Tatsache kann allerdings weder geschlossen werden, dass
Präsidenten das Recht für sich beanspruchen, Kriege zu erklären (was nicht der Fall ist), noch,
dass der Kongress ignoriert wird. Vielmehr hat es sich etabliert, dass der Präsident vor dem
Hintergrund des Konzepts der ,,executive prerogative" bei militärischen Einsätzen seinen In-
formationsvorsprung und seine potentiell höhere Reaktionsgeschwindigkeit nutzt und unter
Berufung auf die Position des Oberkommandierenden handelt. Teil dieser Praxis ist es aber
auch, dass der Präsident, gleich ob er in Bereichen ohne eindeutige oder überhaupt vorhande-
ne rechtliche Regelung oder sogar gegen das Recht handelt, dieses Vorgehen durch den Kon-
gress bestätigen zu lassen. Oft ist dies nicht im Vorfeld einer Aktion geschehen, der Kongress
als ganzes hat allerdings vor der Entstehung der ,,war powers resolution" auf dieses Vorgehen
auch nie formell reagiert, so dass man auf der institutionellen Ebene von einer stillschweigen-
den Zustimmung sprechen kann. Es gab keine Truppeneinsätze gegen den ausdrücklichen
8 Vgl. Louis Fisher: Constitutional Conflicts between Congress and the President, Princeton 1985, S. 285.
9 Vgl. Wolfgang Jäger: Der Präsident, in:Wolfgang Jäger / Wolfgang Welz (Hrsg.): Regierungssystem der USA.
Lehr und Handbuch, 2. unwes. veränd. Aufl. München /Wien 1998, S. 136-169, hier S. 157f.; sowie: George C.
Edwards III / Stepehen J. Wayne: Presidential Leadership. Politics and Policy Making, Belmont / Singapur / u.a.
62003; sowie: Fisher: Constituional Conflicts, S. 288-292.
10 Vgl. Herbert Dittgen: Präsident und Kongress im außenpolitischen Entscheidungsprozess, in: Wolfgang Jäger /
Christoph M. Haas / Wolfgang Welz (Hrsg.): Regierungssystem der USA. Lehr- und Handbuch, 3. überarb. und
aktual. Aufl. München /Wien 2007, S. 395-419, hier S. 407.
4
Willen des Kongress. Louis Henkin bezweifelt sogar, dass umfangreichere Operationen, die
vom Kongress abgelehnt werden, überhaupt durchführbar sind.11
Neben seiner direkten Befehlsgewalt über das Militär verfügt der Präsident als ,,head of state"
und somit ,,sole organ" der Außenkommunikation über weitere außenpolitische Kompeten-
zen, die zumindest indirekt mit der Frage nach Krieg oder Frieden zusammenhängen: Hier
wären neben anderen, nachrangigen Kompetenzen, der Abschluss von Verträgen, also ,,trea-
ties" und ,,executive agreements", zu nennen, sowie die exklusive Vertretung der USA nach
außen hin.12 Dieses ,,policy making" ergibt eine hypothetische Möglichkeiten für einen
Präsidenten, das Land und den Kongress in Richtung Krieg zu steuern, begrenzt allerdings
durch den Rahmen der Gesetzeslage und Vorbehalts etwaiger Reaktionen des Kongress (siehe
1.2.1).13
1.2 Der Kongress
1.2.1 Die War Power des Kongress
Artikel 1, Abschnitt 8 der Verfassung der vereinigten Staaten, der die Rechte des Kongress
darlegt, erklärt in seinem 10. Absatz, dass der Kongress das Recht hat, den Krieg zu erklären.
In den folgenden Abschnitten wird darüber hinaus festgestellt, dass der Kongress Armee und
Flotte aufstellt und unterhält, Abschnitt 1 stellt klar, dass die ,,spending power" auch die Fi-
nanzierung der Landesverteidigung umfasst.
Wie bereits festgestellt, wurde das Recht, Krieg zu erklären, nicht oft in Anspruch genommen.
Folgt man Louis Henkin, steht die gängige Praxis der präsidentiellen Initiative (siehe 1.1)
jedoch nicht im Widerspruch zum alleinigen Recht des Kongress, Krieg zu erklären:
,,Congress can decide, and has decided, for war, formally or informally, expressly or by implication, in ad-
vance or by subsequent ratification, by legislation or resolution, even merely by appropriating funds for the
conduct of war."14
Diese Sichtweise schließt also einen verfassungskonformen Waffengang des Präsidenten ge-
gen den Willen der Legislative aus, gleichzeitig muss ,,das Recht Krieg zu erklären" in der
Verfassung nicht durch eine formelle Kriegserklärung ausgeübt werden, sondern es wurde
und wird in der Praxis oft über informelle Zustimmung oder Tolerierung praktiziert.
Darüber hinaus sind die War Powers auch für die Gesetzgebung von Bedeutung. Die Macht,
Krieg zu erklären, bedeutet, dass auch alle nötigen Vorkehrungen für einen Waffengang, egal
11 Vgl. Henkin: Foreign Affairs, S. 99-101; sowie: Fisher: Constituional Conflicts, S. 288-292.
12 Vgl. Edwards / u.a.: Presidential Leadership, S. 478-484.
13 Vgl. Henkin: Foreign Affairs, S. 101.
14 Henkin: Foreign Affairs, S. 76.
5
ob in Kriegs- oder Friedenszeiten zu treffen sind, was über die entsprechenden Formulierun-
gen in der Verfassung noch hinausgeht. So zum Beispiel alles Nötige zu veranlassen, um ei-
nem Krieg vorzubeugen. Insbesondere die Regulation des militärischen Bereiches lässt sich
nicht allein aus der spending power ableiten, die nur die Ausgaben für die Landesverteidigung
umfasst.15
Das Recht, den Krieg zu erklären impliziert des Weiteren das Recht, den Kriegszustand zu
beenden, gleich in welcher Form dies geschieht. Zwischen einem Friedensvertrag als treaty
und der Beendigung mittels der Verweigerung finanzieller Mittel, wie im Fall Vietnam, sind
hier alle Varianten denkbar.16
1.2.2 Sanktions- und Kontrollmöglichkeiten des Kongress gegenüber dem Präsidenten
Aufgrund der naturgemäß längeren Dauer des Gesetzgebungsprozesses gegenüber der Mög-
lichkeit der Regierung ad hoc zu Handeln, sowie der generell auf gegenseitige Beschränkung
ausgelegten institutionellen Konstellation ist ein Blick auf die allgemeinen Sanktions-, Kon-
troll- und somit Reaktionsmöglichkeiten des Kongress interessant. Diese spielen im Bereich
der militärischen Einsätze genauso eine Rolle als indirekte Möglichkeit, Missfallen auszudrü-
cken und Kooperation zu erwirken, wie in jedem anderen politischen Feld. Dabei muss man
sich vor Augen halten, dass der Kongress nicht über das Mittel des Misstrauensvotums ver-
fügt, eine Amtsenthebung (impeachment) nur aufgrund krimineller Vergehen erfolgen kann,
nicht jedoch wegen politischer Unstimmigkeiten. Eine Sanktionierung der Exekutive erfolgt
daher direkt über die ,,power of the purse" und ,,power of law", sowie indirekt über die Aus-
übung einer ,,Oversight"-Funktion und informeller Pfade der Mitglieder abseits eines Kon-
gressbeschlusses.17
Die ,,power of the purse" setzt sich aus mehreren Kompetenzzuschreibungen für den Kon-
gress in der Verfassung zusammen. Zentral ist die ,,spending power", die in Artikel 1, Ab-
schnitt 8 im 1. Absatz festgelegt ist, ,,the power to lay and collect taxes, duties, imposts and
excises, to pay the depts and provide fort he common defence and general welfare of the Uni-
ted States". Ergänzt wird dies durch den 12. und 13. Absatz, in dem die Verantwortung des
Kongress für Aufstellung und Unterhalt von Militär und Marine betont wird. Die Frage ist, ob
und wenn, inwiefern der Kongress bei der Ausübung dieser exklusiven Kompetenz verpflich-
tet ist, Gelder zu bewilligen.
15 Vgl. ebd., S. 67f.
16 Vgl. ebd., S. 76.
17 Vgl. Winfried Steffani: Der Kongreß, in: Jäger / u.a. (Hrsg.): Regierungssystem der USA, S. 110-135, hier: S.
115-117.
6
Diese Fragestellung gilt ebenfalls für das Erlassen von Gesetzen. Generell kann der Kongress,
egal ob via Gesetz oder via Budget, nur Einfluss ausüben, wenn ihm dieser durch die Verfas-
sung gegeben ist. Exklusive Verfassungsrechte des Präsidenten können und werden nicht
durch Gesetzgebung oder Ausgabenpolitik in ihrer Ausübung beeinflusst werden. In diesem
Fall und nur in diesem - ist der Kongress nach Louis Henkin zur Kooperation verpflichtet,
was auch ausnahmslos geschieht.18 Andernfalls, ,,especially since congress resists the sugges-
tion that the persident can make foreign policy without [...] the approval of both houses,
Congress would surely deny that it has no choice but to pass laws or appropriate funds to
implement Presidential policy generally".19 Insbesondere was die gesetzgeberische und finan-
zielle Regulation des militärischen Bereiches angeht, hat der Kongress allerdings aufgrund
der eindeutigen Zuschreibung der spending power das letzte Wort.20 In der Praxis hat der
Kongress besonders in den letzten vier Jahrzehnten die Politikinhalte durch die Ausgabenpoli-
tik beeinflusst: Gelder für den Positionen des Kongress zuwiderlaufende außenpolitische
Maßnahmen wurden entweder wie zum Beispiel im Kasus Vietnam nicht bewilligt, oder
mit Restriktionen bzw. Bedingungen bei der Nutzung versehen.21 Gleichzeitig wurde bei der
Gesetzgebung der Schwerpunkt verstärkt auf die Festschreibung von Prozeduren für Exeku-
tivhandeln gesetzt. Dabei wurden die Kontroll- und Beeinflussungsmöglichkeiten der Legisla-
tive erhöht bzw. verbessert.22
,,Congressional oversight", also die Möglichkeit zur Kontrolle (,,monitoring") und kritischen
Prüfung (,,review") des Regierungshandelns, findet auf zwei Ebenen statt. Kontrolle wird
durch die, wie erwähnt stark ausgeweitete, Pflicht zur Berichterstattung ausgeübt, Kritik wird
im Rahmen der ebenfalls ausgebauten Aktivitäten der Komitees der beiden Häuser geübt. Die
Berichterstattung erfolgt in schriftlicher Form, teilweise auf regelmäßiger Basis, teilweise
einmalig auf eine spezifische Anfrage hin. Die häufigste Berichtform ist dabei die ,,notificati-
on", zum Beispiel darüber, dass eine bestimmte Handlung wie ein militärischer Einsatz oder
ein ,,executive agreement" stattgefunden haben. Auch die ,,War Powers Resolution" erfordert
diesen Typ des Berichts (siehe 2.2). Die Komitees für International Relations und Armed Ser-
vices im Abgeordnetenhaus, sowie ebenfalls für Armed Services und Foreign Relations im
Senat sind in Fragen der Außenpolitik und bei Militäreinsätze von besonderem Interesse.23
18 Vgl. Henkin: Foreign Affairs, S. 112-115.
19 Ebd., S. 113.
20 Vgl. ebd., S. 112-115.
21 Vgl. James M. McCormick: American Foreign Policy and Process, Belmont 42004, S. 312f.
22 Vgl. McCormick: Policy and Process, S. 325f.
23 Vgl. ebd., S. 317-319.
7
Die Instrumente des ,,Congressional oversight" sind nicht-legislativer Natur, der Kongress
handelt als Institution. Ergebnis des Oversight-prozesses sind selten neue Gesetze, vielmehr
soll die Position des Kongress bzw. des Senats und des Repräsentantenhauses kommuniziert
werden, sowohl gegenüber der Exekutive vor allem aber gegenüber der Öffentlichkeit. Die-
sem Ziel dienen auch die so genannten ,,nonbinding resolutions": ,,sense of the House" oder
,,sense of the Senate". Sie richten sich jedoch vor allem an die Exekutive und sind, wie die
Bezeichnung schon sagt, für die Regierung nicht verbindlich oder verpflichtend.24 Darüber
hinaus können die Mitglieder des Kongress natürlich auch unterhalb der institutionellen Ebe-
ne individuell tätig werden, eine Thematik die aufgrund ihrer Umfänglichkeit, Komplexität
und im Zusammenhang dieser Arbeit nachrangigen Bedeutung nicht weiter ausgeführt wird.
24 Vgl. ebd., S. 325f.
8
2 Die War Powers Resolution
2.1 Historischer Hintergrund
Der unmittelbare Hintergrund für die Verabschiedung der War Powers Resolution war der
Vietnamkrieg. Im Sommer 1964 berichteten zwei US-amerikansiche Zerstörer, sie seien von
nordvietnamesischen Booten angegriffen wurden.25 In der Folge forderte und erhielt Präsident
Lyndon B. Johnson die (beinahe einstimmige)Unterstützung des Kongress, militärisch in den
Konflikt in Südasien eingreifen zu dürfen: Die Tonkin-Golf-Resolution wurde beschlossen. In
den Jahren 1965 bis 1967 weitete sich die amerikanische Beteiligung an den Kampfhandlun-
gen immer weiter aus, die Truppenstärke wurde ständig ausgebaut, die USA wurden zu einer
komplett in den Krieg involvierten Partei, inklusive entsprechender Gefallenenzahlen. Präsi-
dent Johnson erstrebte keine Kriegserklärung, da er die Opposition des Kongress fürchtete.
Noch vor der Amtsübernahme durch Nachfolger Richard Nixon wurde mit dem Rückzug be-
gonnen, gleichzeitig sollten die südvietnamesischen Truppen aufgerüstet werden. Luftangriffe
wurden jedoch weiterhin mit noch zunehmender Intensität geführt, auch in Kambodscha, wo
südvietnamesische und amerikanische Truppen 1970, ohne dass der Kongress vorher konsul-
tiert worden wäre.26
Die zunehmende Unzufriedenheit des Kongress mit dieser Vorgehensweise führte während
der Amtszeit Richard Nixons zu mehreren Reaktionen. Zunächst wurde versucht, die Nutzung
von Budgetmitteln für Operationen in Kambodscha zu unterbinden und die Tonkin-Golf-
Resolution wurde aufgehoben. Nixon verwies in diesem Kontext auf seine Autorität als
Commander in Chief und sah sich durch diese Maßnahmen nicht gebunden. Schlussendlich-
setzte sich der Kongress auch mit dem Verbot der Nutzung von Geldmitteln für Aktionen in
Kambodscha und Laos durch. Darüber hinaus wurde dem Präsidenten mit dem Case-
Zablocki-Act eine Berichtspflicht über jedes getroffene ,,executive agreement" auferlegt. All
diese Maßnahmen sind Ausdruck des politischen Klimas, in dem die War Powers Resolution
entstand.27 Sie wurde schlussendlich im November 1973 gegen das Veto von Präsident Nixon
im November 1973 beschlossen.
25 Aus heutiger Sicht scheint sicher, dass sich der Vorfall nicht so eindeutig abgespielt hat, wie der Kongress und
die Öffentlichkeit zu diesem Zeitpunkt annahmen.
26 Philip J.Briggs: Making American Foreign Policy. President-Congress Relations from the Second World War
to Vietnam, Lanham / New York / London 1991, S. 173-178.
27 Ebd., S. 178-180; sowie McCormick: Policy and Process, S. 297-299.
9
2.2 Inhalt
Die Intention der War Powers Resolution war und ist, die Rolle, die der Präsident im ,,war-
making" eingenommen hatte, zu begrenzen. Hier ging es vor Allem darum zu verhindern,
dass amerikanische Truppen in ziellose Konflikte in Übersee verwickelt werden, oder ,,[p]ut
more simply, it was to reduce the possibility of future Vietnams".28 Der Weg dorthin sollte
über eine Wiederbelebung und Betonung der verfassungsmäßigen ,,war powers" des Kongress
nach Artikel 1 durch deren Spezifizierung führen. Ziel war es nicht, die notwenige Hand-
lungsfähigkeit des Präsidenten einzuschränken, sondern die Verantwortung für Truppenein-
sätze zwischen Exekutive und Legislative ausgeglichen aufzuteilen.29
Unter Berufung auf die in der Verfassung festgeschriebenen Gesetzgebungsrechte, sowie der
,,Intention" der Verfassungsväter des Kongress, dass die Beurteilungen von Kongress und
Präsident bei Militäreinsätzen entscheiden, präzisiert die WPR erstmals in der Verfassungsge-
schichte der USA die Bedingungen für einen ,,use of force" durch den Präsidenten: 1. im Falle
einer Kriegserklärung, 2. wenn eine spezifische gesetzliche Genehmigung erteilt wurde und 3.
im Falle eines Angriffs auf die Vereinigten Staaten, ihre Territorien oder ihre Streitkräfte.
Damit definiert der Kongress den Spielraum, innerhalb dessen sich der Präsident als ,,Com-
mander in Chief" bewegen kann.30
Die Zusammenarbeit soll durch Konsultation des Kongress vor und während der Einsätze und
Berichterstattung durch den Präsidenten in Form von ,,reports" erfolgen. Werden Truppen
ohne Kriegserklärung entsandt, muss der Präsident binnen 48 Stunden dem Sprecher des Ab-
geordnetenhauses und dem Präsidenten pro tempore31 des Senats Bericht erstatten, sofern
Kampfhandlungen erfolgen oder wahrscheinlich sind, für Kampfhandlungen ausgerüstete
Soldaten in das Territorium fremder Nationen entsandt werden, oder entsprechende Truppen-
verbände wesentlich verstärkt werden sollen. Unter die Informationspflicht fallen die Gründe
für die Entsendung, die zugrunde liegenden konstitutionellen und gesetzlichen Befugnisse,
sowie vorraussichtlicher Umfang und Dauer des Einsatzes. Diese Berichte sind während der
Einsatzdauer regelmäßig zu wiederholen, höchstens im Abstand von sechs Monaten. Darüber
28 McCormick: Policy and Process, S. 301.
29 Vgl. McCormick: Policy and Process, S. 300f, sowie Abschnitt 2 der War Powers Resolution.
30 Vgl. Abschnitt 2 der War Powers Resolution; sowie Kerstin Dahmer: Parlamentarische Kontrolle der auswär-
tigen Gewaltanwendung. Eine Studie zu Entstehung und Wirkung des amerikanischen Kriegsvollmachtengeset-
zes von 1973-1996 mit besonderer Berücksichtigung des Iran-Irak-Krieges, Frankfurt am Main 1998, zugl. Diss.
Phil., Universität Frankfurt am Main 1997, S. 82; sowie McCormick: Policy and Process, S. 300f.
31 Der Präsident pro tempore ist der gewählte Stellvertreter des Senatspräsidenten. Er wird informiert, weil der
Präsident des Senats normalerweise gleichzeitig der Vizepräsident der Vereinigten Staaten ist.
10
hinaus ist der Präsident dem Kongress auf Anfrage zur Auskunft verpflichtet. Die Legislative
wäre somit von den Vorbereitungen bis zum Ende involviert.32
Soll ein zweites Vietnam verhindert werden, ist die Kernfrage wie eine einmal präsidentiell
angeordnete militärische Aktion wieder beendet. Die WPR legt fest, dass 60 Tage nach dem
Zeitpunkt des oben erwähnten ersten Berichts, bzw. dessen Fälligkeit, der Präsident den
Truppeneinsatz beenden muss, sofern der Kongress ihn nicht durch Kriegserklärung, gesetzli-
che Ermächtigung oder zumindest Verlängerung der 60-Tage-Frist in seinem Vorgehen bestä-
tigt. Eine weitere Ausnahme stellt die Beratungsunfähigkeit des Kongress aufgrund eines An-
griffs auf die USA. Falls für einen sicheren Abzug der Truppen erforderlich, können dem Prä-
sidenten weitere 30 Tage eingeräumt werden. Wenn beide Kammern dies beschließen, ist
auch eine Abzugsanordnung vor Ablauf der 60-Tage-Frist ohne Veto-Möglichkeit für den
Präsidenten vorgesehen. Dabei ist zu beachten, dass das Zeitlimit nur
automatisch
in Kraft
tritt, wenn der Präsident gemäß und in Berufung auf die entsprechende Sektion 4 (A) (1) be-
richterstattet. Unterlässt er dies, muss der Kongress einen entsprechenden Beschluss fassen,
um den ,,Countdown" zu starten.33
Die Abschnitte 6 und 7 beinhalten Verfahrensregeln und zeitliche Beschränkungen für die
Ausübung der oben dargelegten Kompetenzen, Abschnitt 8 spezifiziert einige Interpretationen
der Resolution. Abschnitt 9 enthält eine ,,Separability Clause", die die Rechtsungültigkeit
einer Bestimmung von den übrigen Bestimmungen abkoppelt. Der letzte Abschnitt 10 behan-
delt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2.3 Kritik an der War Powers Resolution
Kritik an der War Powers Resolution kam sowohl von wissenschaftlicher Seite als auch aus
der Politik, dem Kongress und der Exekutive. Dabei gibt es zwei Ebenen, auf denen Kritik
geübt wird: Einmal ist die Verfassungskonformität in der Diskussion, die andere Ebene zielt
auf die praktische Ausführbarkeit und insbesondere darauf, ob die gewollten Intentionen er-
reicht werden können.34
Den verfassungsrechtlichen Standpunkt des Präsidenten fasst Richard Nixons Vetobegrün-
dung zusammen, die auch stellvertretend für die Haltung seiner Nachfolger steht. Aus dieser
Sicht sind die Beschränkungen für das Präsidentenamt durch die Resolution nicht in Einklang
mit der Verfassung.
32 Vgl. Abschnitt 3 und 4 der War Powers Resolution; sowie Dahmer: Parlamentarische Kontrolle, S. 82-84;
sowie McCormick: Policy and Process, S. 301.
33 Vgl. Abschnitt 5 der War Powers Resolution; sowie McCormick: Policy and Process, S. 301.
34 Vgl. Dahmer: Parlamentarische Kontrolle, S. 89.
11
Insbesondere die Möglichkeit des Kongress, jederzeit einen Truppenabzug anordnen zu kön-
nen, gegen den kein Veto eingelegt werden kann, wurde kritisiert, ebenso der keinerlei Aktion
des Kongress erfordernde Automatismus der 60-Tage-Klausel, die Unklarheit ihres Beginns
und die Möglichkeit der Ausnutzung ihrer Berechenbarkeit durch potentielle Gegner. Diese
vermeintliche Schwäche war von den Schöpfern der WPR erdacht worden, um durch den vor-
schnellen Abbruch einer Aktion, über die dem Kongress nicht die detaillierten Informationen
der Exekutive vorliegen, keine Soldaten zu gefährden. Nichtsdestotrotz betont Nixon eben-
falls die Wichtigkeit der Zusammenarbeit zwischen dem Kongress und dem Präsidenten.35
Dem Kampf gegen die Einengung präsidentiellen Spielraums in der Tradition dieser Argu-
mentation sind ganze Bücher gewidmet worden.36 Die Argumentation, die WPR würde dem
Präsidenten legislativ Verfassungsrechte entreißen, die er seit 200 Jahren Jahren ausübt, kann
jedoch der Standpunkt entgegengesetzt werden, dass der Kongress zwar versucht, seine Kom-
petenzen auszudehnen, dies aber durch den Verfassungstext gedeckt ist (siehe 1.2). Der Kon-
gress verwirkt seine Rechte nicht dadurch, dass er sie lange Zeit in nur wesentlich geringerem
Umfang wahrgenommen hat.37
Ein anderes Feld ist die Qualität des Gesetzestextes, betrachtet auf seine Anwendbarkeit hin.
Louis Henkin zum Beispiel hält die WPR für grundsätzlich verfassungskonform, aber auch er
urteilt über die Unklarheiten deutlich: ,,The Resolution is poorly drafted".38 Einige Kritiker
befürchteten Beispielsweise, die Fristenregelung erweitere die Befugnisse des Präsidenten
sogar, indem ihm eine in der Verfassung nicht vorgesehene, 60-tägige ,,Narrenfreiheit" einge-
räumt wird.39 Andere Unklarheiten, die sich teilweise in der Praxis bereits bemerkbar mach-
ten, dürften jedoch folgenschwerer wiegen. Die Aufforderung zur Konsultation ist für den
Präsidenten nicht verbindlich, ebenso wenig ist ihm ein klarer Ansprechpartner innerhalb der
Legislative genannt. Die Möglichkeit für den Präsidenten, bei Ad-hoc-Entscheidungen eine
Konsultation mit ,,dem Kongress" als undurchführbar darzustellen und zu unterlassen, ist klar
sichtbar. Ähnlich verhält es sich mit dem Beginn der 60-Tage-Frist. Berichtet der Präsident
nicht oder nicht gemäß Sektion 4 (a) (1), zum Beispiel, indem er keinen drohenden Feindkon-
takt feststellt, greift die Automatik nicht - der Kongress müsste sich selbst bei wahrscheinlich
äußerst unklarer Faktenlage zu einem Entschluss durchringen, um dieses Instrument nutzen zu
35 Vgl. Dahmer: Parlamentarische Kontrolle, S. 89-92.
36 Vgl. Robert F.Turner: Repealing the War Powers Resolution. Restoring the Rule of Law in U.S. Foreign Poli-
cy, Washington / New York / u.a. 1991, S. 171-177.
37 Vgl. Henkin: Foreign Affairs, S. 108.
38 Ebd., S. 107.
39 Vgl. Fisher: Constituional Conflicts, S. 312.
12
können.40 Die gängige Praxis des ,,legislativen Vetos", in der WPR in Form des Rechts ver-
wirklicht, einen militärischen Einsatz jederzeit durch eine Resolution der beiden Häuser be-
enden zu können, ohne dass der Präsident Einspruch erheben kann, wurde 1983 durch den
Supreme Court für verfassungswidrig erklärt. Der Kongress hat die bis dahin in vielen geset-
zen vorgesehene concurrent resolution durch die joint resolution ersetzt, also ein Vetorecht
des Präsidenten, dessen Umgehung eine 2/3-Mehrheit in beiden Häusern erfordert. Ob diese
Änderung im Falle der WPR sinnvoll oder überhaupt notwendig ist, bleibt umstritten. Es gibt
aber Grund zu der Annahme, dass eine derartig hohe Hürde zur Beendigung eines Krieges
durch den Kongress vor dem Verfassungsgericht keinen Bestand hätte.41
Angesichts der auch von ihren Befürwortern nicht zu leugnenden Schwächen, sowie der
Komplexität des dahinter stehenden Verfassungskonfliktes verwundert es kaum, dass die bis-
herige Wirkung der War Powers Resolution verhalten beurteilt wird: Es wird angezweifelt, ob
sie das richtige Instrument darstellt, um das zweifellos vorhandene Mitspracherecht des Kon-
gress durchzusetzen42, ihre Wirksamkeit sei in jedem Fall aufs Neue vom guten Willen der
Beteilligten abhängig.43 Die praktische Wirkung der War Powers Resolution subsummiert
Louis Henkin wie folgt:
,,In fact, the War Powers Resolution appears not to have figured significantly in Executive planning.
Members of Congress have sometime objected, but the Congress has not acted to secure Executive
compliance by new legislation, by exerting its power over the national purse, or by threat of impeach-
ment".44
40 Vgl. Dahmer: Parlamentarische Kontrolle, S. 98-101.
41 Vgl. ebd., S. 101-111.
42 Vgl. Dahmer: Parlamentarische Kontrolle, S. 111
43 Vgl. Fisher: Constituional Conflicts, S. 314.
44 Henkin: Foreign Affairs, S. 107.
13
3 Fallstudie: Die Invasion in Grenada 1983
3.1 Historischer Hintergrund
Am 13. August 1983 putschten marxistische Kräfte in der 1979 ebenfalls durch einen Putsch
an die Macht gelangten, linksgerichteten Regierung von Machthaber Maurice Bishop. Die
Kontraputschisten verloren schnell die Kontrolle über das Geschehen, in benachbarten Staaten
ging die Befürchtung um, eine noch radikalere Regierung könnte aus den Wirren hervorgehen
und aus Granada einen Außenposten kubanischer Einflussnahme in der Ostkaribik machen.
Auch die Regierung Bishop pflegte bereits enge Kontakte mit Kuba und der Sowjetunion. Der
damalige US-Präsident Ronald Reagan erklärte sich auf formelle Anfrage durch acht karibi-
sche Staaten bereit, dass sich die USA an einer militärischen Operation beteiligen. Am 25.
Oktober 1983 informierte Reagan dem Präsidenten pro tempore des Senats und dem Präsiden-
ten des Abgeordnetenhauses per Bericht über den Beginn der Militäraktion. Begründet wurde
die Notwendigkeit eines Eingreifens von Reagan mit dem Verweis auf ca. 1000 Staatsbürger
der USA größtenteils Medizinstudenten sowie das Wiederherstellen der Ordnung und de-
mokratischer Zustände.45
Zunächst waren 1900 US-amerikanische Marine- und Armeesoldaten neben 300 Soldaten
anderer karibischer Staaten im Einsatz. Im Laufe der Aktion musste das amerikanische Kon-
tingent um 4000 Soldaten aufgestockt werden, da grenadinische und kubanische Truppen
starken Widerstand leisteten. Dennoch konnten binnen kürzester Zeit alle amerikanischen
Staatsbürger evakuiert werden, die Militärjunta löste sich unter dem militärischen Druck von
außen auf und die Übertragung der politischen Verantwortung auf den durch Großbritannien
ernannten Generalgouverneur wurde der Übergang zur Wahl einer neuen Regierung eingelei-
tet. Am 23. Dezember wurden die letzten amerikanischen Soldaten abgezogen, 59 Tage nach
dem Beginn der Operation, ca. 300 Zivilisten verblieben im Land um die ca. 300 Soldaten der
anderen karibischen Ländern bei der Wiederherstellung der Ordnung zu unterstützen. Im ver-
lauf der Operation waren 18 amerikanische Soldaten ums Leben gekommen, 116 wurden ver-
letzt.46
45 Vgl. Dahmer: Parlamentarische Kontrolle, S. 128-130; sowie Michael Rubner: The Reagan Administration,
the 1973 War Powers Resolution, and the Invasion of Grenada, in: Political Science Quarterly 100, S. 627-647.,
hier S. 627 f.
46 Vgl. Dahmer: Parlamentarische Kontrolle, S. 128-130.
14
3.2 Die Invasion und die WPR
Es scheint unzweifelhaft festzustehen, dass die Invasion in Grenada einen der Fälle präsiden-
tiellen Handelns darstellte, für deren Kontrolle die War Powers Resolution gedacht war, da
ersichtlich war, dass die eingesetzten Truppen eindeutig in Kampfhandlungen verwickelt wer-
den würden.47 Gleich den Vorgängerregierungen weigerte sich Reagan jedoch, die WPR als
verfassungsgemäß anzuerkennen, denn er musste damit rechnen, dass der Kongress wie bisher
auch weiterhin hinter der WPR und ihren Zielen stand.48
Die WPR erfordert unter anderem, dass der Kongress vor und auch regelmäßig während einer
militärischen Operation konsultiert werden soll. Ist das in diesem Fall geschehen? Nach An-
sicht der Administration durchaus, im Rahmen dessen was man als möglich ansah. Etwa zwei
bis drei Stunden nachdem Reagan der Marschbefehl erteilt hatte, wurden jeweils die
Mehrheits- und Minderheitsführer von Senat und Repräsentantenhaus heimlich in das Weiße
Haus geladen. Hier wurden sie über Details der bereits angelaufenen Operationen ins Bild
gesetzt. Folgt man den Berichten der Beteiligten, wurden sie lediglich informiert, aber nicht
um ihre Meinung oder gar Vorschläge gebeten. Soweit bekannt gab es auch darüber hinaus
keine weiteren Konsultationen im Verlauf der Operation. 49 Ob mit dem fast schon konspira-
tiv zu nennenden, morgendlichen Treffen der bewusst vage formulierte, dem Präsidenten eben
durchaus gewisse Freiheit in der Ausgestaltung und Wahrnehmung der Konsultation lassende
Konsultationsparagraph erfüllt ist, darüber lässt sich durchaus streiten. Die seitens der Exeku-
tive vertretene Auffassung, im Rahmen der Geheimhaltung ,,optimal" kooperiert zu haben,
wird in der Forschung eher verneint: Es handele sich bei der Grenada-Operation nicht um eine
unmittelbare Reaktion auf einen Notfall, noch sei eine Kommunikation mit Kongressmitglie-
dern durch Abwesenheit o.ä. derselben unmöglich gewesen. Das Geheimhaltungsargument
kann zumindest in Zweifel gezogen werden, da Exekutivorgane wie die beteiligten Ministe-
rien auch nicht in jedem Fall wasserdicht sind und die gegnerischen Truppen in diesem Fall
bereits von der geplanten Invasion wussten.50 Entscheidender für das Handeln des Kongress
erscheint allerdings dessen Wahrnehmung des Geschehens: Aus Sicht von Kongressmitglie-
dern beider Seiten, unabhängig ob für oder gegen den Krieg, handelte es sich hier klar um
einen Verstoß gegen die Konsultationspflicht.51
47 Vgl. ebd., S. 130f.
48 Vgl. Rubner: Invasion of Grenada, S. 629f.
49 Vgl. ebd., S. 630-632.
50 Vgl. Rubner: Invasion of Grenada, S. S. 631-634; sowie Dahmer: Parlamentarische Kontrolle, S. 131-133.
51 Vgl. Rubner: Invasion of Grenada, S. 631f.
15
Seiner Berichterstattungspflicht immerhin schien Reagan nachzukommen, hatte er doch den
Spitzen der beiden Kammern einen entsprechenden offiziellen, schriftlichen, Bericht zukom-
men lassen (siehe 3.1). Der Bericht traf innerhalb des 48-Stunden-Limits ein, enthielt Gründe
und Ziele der Operation und verwies auf die Verfassungskompetenzen, auf die sich der Präsi-
dent in diesem spezifischen Fall berief (Commander in Chief), einzig die Einsatzdauer wurde
nicht spezifiziert. Betrachtet man die Details, stellt man jedoch fest, dass es nicht in seiner
Absicht lag, die WPR zu befolgen und somit ihre Rechtmäßigkeit anzuerkennen: Der Bericht
wurde ,,consistent with" und nicht ,,under" der WPR gegeben, was ausdrückt, dass die
Rechtmäßigkeit nicht akzeptiert wird. Diese Formulierung wurde in der Vergangenheit bereits
mehrfach genutzt, auch von Reagans Vorgängern. Auch wurde nicht erwähnt, ob bzw. dass
die Truppen Feindseligkeiten ausgesetzt sein würden, was nötige Vorraussetzung zum Inkraft-
treten der 60-Tage-Begrenzung gewesen wäre. Zwar erarbeiteten sowohl das Repräsentanten-
haus, als auch der Senat Gesetzentwürfe, die übereinstimmend festsetzten, dass die 60 Tage
ab dem Zeitpunkt des Eintreffens des gegebenen Berichts ablaufen. Es wurde jedoch schlicht
versäumt, eine gemeinsame, bindende Beschlussfassung herbeizuführen. Und das, obwohl in
beiden Häusern und überparteilich Kritik an der Nichteinbeziehung des Kongress geübt wur-
de.52 Allerdings wurde der Truppenabzug exakt am 59. Tag der Operation vollendet. Dies
kann als Ausdruck des Respekts des Präsidenten vor möglichen Reaktionen des Kongress auf
ein Überschreiten der Deadline gewertet werden, wie es Kerstin Dahmer tut.53 Es darf ange-
sichts der von der Regierung vertretenen Position zur Handlungsfreiheit des Präsidenten aller-
dings getrost bezweifelt werden, dass Reagan sich der WPR gebeugt hätte, wenn noch ein
gewisser Bedarf an einem militärischen Engagement bestanden hätte.
Dem ersten Bericht folgte nur ein weiterer, es kamen Beschwerden auf, dass der Informati-
onsfluss zwischen Exekutive und Kongress zu schlecht sei, als dass sich die Volksvertreter
ein Bild der Lage machen könnten.54 Sinn oder Rechtmäßigkeit der Grenada-Operation wurde
im Kongress kaum diskutiert. Zweifel, die insbesondere von der demokratischen Opposition
anfangs angemeldet wurden, verstummten bald angesichts der Fernsehbilder der glücklich
evakuierten US-Amerikaner, den Berichten über die Verbindungen Grenadas mit dem Sow-
jetblock und der dementsprechend günstig ausfallenden Umfrageergebnisse für die Operati-
on.55 Im Repräsentantenhaus entstanden diverse Initiativen, die der Sichtweise des Kongress,
dass der Präsident wider die WPR handelt, Nachdruck verleihen sollten.
52 Vgl. ebd., S. 636-640.
53 Vgl. Dahmer: Parlamentarische Kontrolle, S. 134.
54 Vgl. Rubner: Invasion of Grenada, S. 636-640.
55 Vgl. ebd., S. 643-645; sowie Dahmer: Parlamentarische Kontrolle, S. 135f.
16
Diese Forderungen nach Truppenrückzug, gar Impeachment, kamen jedoch nie über die Aus-
schussebene des Repräsentantenhauses hinaus. Konkrete, formelle Konsequenzen wurden
nicht gezogen.56
56 Vgl. Rubner: Invasion of Grenada, S. 642.
17
Fazit
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika vereint eine große Machtfülle auf sich:
Nicht nur durch seine hinsichtlich ihrer Grenzen nicht ganz klar definierte Position als Com-
mander in Chief, die er praktisch unbestritten ausübt, auch durch die Funktion des Sole Organ
of Communication und die Möglichkeiten der ,,executive prerogative", die es ihm erlaubt, den
Begriff des Commander in Chief sehr weit in den Bereich der War Power des Kongress hinein
auszudehnen(siehe 1.1). Der Kongress wehrt sich mittels Gesetzgebung wie der WPR (siehe
2.1, sowie 1.2.1) und seiner vielleicht schärfsten Waffe, der power of the purse (siehe 1.2.1),
die auf diesem Gebiet im Vietnam-Konflikt erfolgreich eingesetzt wurde. Dass der Kongress
das Recht hat zu versuchen, in diesem ,,boundary dispute" legislativ die Grenzziehungen zu
ändern, kann kaum bestritten werden (siehe 1.2.1). Wie die Praxis zeigt, ist er dabei nur be-
dingt erfolgreich. Autoren wie Louis Henkin oder Michael Rubner weisen zu Recht darauf
hin, dass die WPR handwerkliche Schwächen offenbart57, und in Bereichen wie zum Beispiel
der Definition von Feindseligkeiten oder der Frage nach der Verbindlichkeit des Konsultati-
onsprozesses einfach und effektiv nachzubessern wäre.58 Die Frage, warum dies nicht ge-
schieht, führt zu den Gründen, die für diese ,,Schwäche" des Kongress mitverantwortlich sind.
,,The Grenada episode makes perfectly clear that it is not the absence of constitutional or legal powers that
prevents effective enforcement of the War Powers Resolution. Rather, in this as well as in previous cases
in which the legislation had been violated, Congress was unwilling to secure strict compliance with the law
because it was severly constrained by political circumstances [unvollständige Informationen, das Drehen
der öffentlichen Meinung hin zum Positiven; Anm. C.S.] over which it had very little control."59
,,To secure strict compliance with the law" könnte allgemein zum Beispiel geschehen, indem
der Kongress Verstöße gegen die WPR durch ausdrücklichen legislativen Widerspruch gegen
Truppenoperationen und Budgetkürzungen sanktioniert. Aber statt dessen scheint die WPR
,,not to have figured significantly in Executive planning. Members of Congress have someti-
mes objected, but the Congress has not acted to secure Executive compliance by new legis-
lation, by exerting ist power over the national purse, or by threat of impeachment".60 Die von
Rubner konstatierte Abhängigkeit des Kongress von der politischen Situation liegt dabei in
der Natur der Sache: Will er mit einer Stimme sprechen und das muss er, wenn er in diesen
Fragen formal tätig werden will dann gilt es, in zwei Kammern Mehrheiten zu finden, oft
noch parteiübergreifende.
57 Vgl. Henkin: Foreign Affairs, S. 107.
58 Vgl. Rubner: Invasion of Grenada, S. 641f.
59 Ebd., S. 643
60 Henkin: Foreign Affairs, S. 110.
18
Dazu müssen sich die Mitglieder regelmäßig vor ihren Wählern für ihre Entscheidungen ver-
antworten, unpopuläre Entscheidungen können schnell das Ende der politischen Karriere be-
deuten. So entstehen Phänomene wie ,,rally round the flag", wo der Kongress dem Präsiden-
ten ,,zum Wohl des Landes", bzw. was aktuell dafür gehalten wird, zur Seite steht. Diese Ten-
denz lässt sich auch im Falle des Grenada-Einsatzes deutlich beobachten. Die Kritik ver-
stummt. Zwar interessierte man sich immer noch für Verfahrensfragen die WPR betreffend,
aber an der Stelle, wo man ihrer Gesetzeskraft hätte Nachdruck verleihen müssen, wurde of-
fensichtlich die Notwendigkeit dafür nicht hoch genug angesetzt. Wird die Notwendigkeit
gesehen, wie im Casus Vietnam, kann sich der Kongress durchsetzen, eine wirksame Kontrol-
le muss aber natürlich früher ansetzen, soll ein zweites vietnam verhindert werden. Es zeigt
sich, dass in der Theorie der konstitutionellen Instrumente der Kongress sehr wohl mit dem
Präsidenten auf Augenhöhe agieren könnte, und mit der WPR einen von mehreren Schritten
in die richtige Richtung ging (weitere sind z.B. die Verstärkung des ,,oversight" genrell), in
der Praxis aber weniger von einem institutionellen Interesse aus gehandelt wird, sondern eher
aus tagespolitischem Kalkül. Der mögliche Vorteil an der Wahlurne vermindert somit auf
dem wichtigen Feld der War Powers eine effektivere Ausübung der konstitutionellen Mög-
lichkeiten des Kongress.
19
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