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Abtreibung - Eine Diskussion über das Recht, ungeborenes Leben zu töten

Research Paper (Pre-University), 2008, 26 Pages
Author: Danny Pendt
Subject: Ethics

Details

Institution/College: Hans-Thoma-Gymnasium
Tags: Abtreibung, Eine, Diskussion, Recht, Leben
Category: Research Paper (Pre-University)
Year: 2008
Pages: 26
Bibliography: ~ 15  Entries
Language: German
Archive No.: V111796
ISBN (E-book): 978-3-640-15828-7

File size: 199 KB


Fulltext (computer-generated)

Abtreibung

Eine Debatte über das Recht, ungeborenes Leben zu töten.

Seminararbeit

von Danny Pendt

Seminarkurs Ethik: Vom Umgang mit Schuld

Klasse 12e

Danny Pendt

Hans-Thoma-Gymnasium Lörrach

Schuljahr 2007/2008

1


Abtreibung ­ Eine Debatte über das Recht, ungeborenes Leben zu töten

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 3

2. Wissenswerte Fakten zum Thema Abtreibung 4

2.1 Geschichtlicher Hintergrund 4

2.1.1 Einblick in die Geschichte der Abtreibung von der Antike bis zur frühen Neuzeit .. 4

2.1.2 Die Geschichte der Abtreibung in Deutschland seit dem Kaiserreich 5

2.2 Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland 7

2.3 Die Durchführung einer Abtreibung 9

2.4 Einblick in die Statistiken 9

3. Argumentationen zur Abtreibung 10

3.1 Konservative Argumentation 10

3.1.1 Die Anschauung menschlichen Lebens aus christlich - humanistischer Sicht 11

3.1.2 Albert Schweitzer: Ehrfurcht vor dem Leben 12

3.2 Liberalistische Argumentation 15

3.2.1 John Stuart Mill: Moral als Privatsache 15

3.2.2 Norbert Hoerster: Abtreibung im säkularen Staat 16

3.2.3 Feministische Bewegung in den 70er Jahren,

Alice Schwarzer: Mein Bauch gehört mir! 17

3.3 Bioethischer Ansatz nach Peter Singer 19

4. Fazit 21

Quellenangaben 24

2


1. Einleitung

Als ich mich entschieden hatte, meiner Seminararbeit das Thema Abtreibung zu geben, gab

ich zunächst das besagte Wort in der Suchleiste Googles ein, um mich erst einmal von der ­

sicherlich wohl erwarteten ­ Flut von Informationen zum Thema überwältigen und

überraschen zu lassen.

Das Suchergebnis war jedoch in der Tat überraschend. Auf den ersten drei Seiten der

Suchergebnisse, und das sind derer immerhin 30, fanden sich zum Thema Abtreibung, was in

der Öffentlichkeit doch als höchst kontrovers diskutiert gilt, lediglich zwei Einträge, welche

sich für Schwangerschafts-unterbrechungen, grundsätzlich oder unter gewissen Umständen,

aussprachen. Der überwiegende Rest hingegen äußerte sich auf heftigste Art und Weise gegen

Abtreibungen. Um ihrer Überzeugung noch stärkeren Ausdruck zu verleihen, bedienen sich

manche Abtreibungsgegner nicht nur argumentativen Methoden, sondern greifen auch immer

wieder auf Bilder oder Videoaufnahmen zurück, welche die Prozedur und das Resultat einer

Abtreibung auf das genauste dokumentieren.

Beim Betrachten eines toten Embryos frieren wohl den meisten Menschen, die sich in ihrem

Alltag gewöhnlich mit anderen Dingen beschäftigen, erst einmal die Glieder ein, und kaum

etwas liegt spontan ferner als eine sachliche Diskussion, ob diese Abtreibung legitim war oder

nicht. Womöglich ist auch gerade dies eines der grundlegenden Probleme der Diskussion: die

Emotionalität, die sie bei den meisten Menschen hervorruft. Abtreibungsgegner bezeichnen

sie als gesunden menschlichen Reflex, während ihre Befürworter sie als schlichte

Unsachlichkeit abstempeln. Vermutlich ist dieser Emotionalität auch der hohe

Popularitätsgrad der Debatte in Deutschland zu verdanken. In den letzten Jahren gab es, nach

Meinung vieler Philosophen1 und Historikern2, wohl kaum ein auf allen gesellschaftlichen

Ebenen, in der Politik und in den Medien häufiger diskutiertes ethisches Problem als die

Frage, ob eine Abtreibung denn moralisch zu vertreten sei. Zwangsläufig damit verbunden

ergibt sich die auch die Frage, welche Rolle der Staat in dieser Diskussion spielen soll, ob

Abtreibungen denn legal sein sollten oder nicht.

Eine weitere Schwierigkeit bei der Diskussion ergibt sich durch die oft fadenscheinige und

häufig auch schlichtweg falsche Argumentation, was wohl daher rührt, dass sich viele

vorschnell ein Urteil über die Sache bilden und die nötige Ausdauer zur genauen Analyse der

Problematik fehlt. Um nur ein Beispiel zu nennen, ist die populistische Kampfparole

,,Abtreibung ist Mord!", wie sie auf vielen Internetseiten oder Flyern und Aufklebern der

Kirche steht, einfach nur falsch. Denn ein Mörder ist laut Definition: ,,[...] ist, wer aus

Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen

Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um

1 So zum Beispiel Peter Singer, Praktische Ethik, Stuttgart 1994, Reclam, Seite 177; Norbert Hoerster,

Abtreibung im säkularen Staat, Mainz, 1991, Seite 171.

2 So zum Beispiel Robert Jütte, Geschichte der Abtreibung, München 1993, C.H. Beck, Seite 2.

3


eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet."3 Dabei ist es

völlig gleich, ob man dem Embryo das ,,Mensch sein" attestiert oder nicht, aus Mordlust oder

aus sexuellen Motiven treibt niemand ab.

Ganz grundsätzlich ist jede Meinung eines Einzelnen zu diesem Thema zu akzeptieren, wie

sie auch immer lauten mag. Dennoch ist es zur vernünftigen Diskussion wichtig, dass all diese

auf Basis der wichtigsten Fakten getroffen werden. Ziel dieser Seminararbeit soll es sein, für

die Bildung einer Position zur Abtreibung und zur Frage, inwiefern Abtreibungen verboten

oder zugelassen sein sollten, ein stabiles Fundament zu bieten.

2. Wissenswerte Fakten zum Thema Abtreibung

Bevor man sich der Debatte über die Abtreibung widmet, ist es sinnvoll, als Basis einen

kleinen Einblick in die Geschichte der Abtreibung zu erhalten, in die Handhabung der

Abtreibung in vergangenen Zeiten sowie auch in die Entwicklung der Rechtslage in

Deutschland. Im Anschluss wird die aktuelle Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland

beschrieben und ein Einblick in die Abtreibungsstatistik der Bundesrepublik gegeben.

2.1 Geschichtlicher Hintergrund

Eine exakte historische Ausführung der Abtreibung würde den Rahmen dieser Arbeit bei

weitem sprengen. In den folgenden Punkten wird zunächst versucht, grundlegende und

wichtige geschichtliche Fakten herauszustellen, anschließend den Verlauf der

Abtreibungsdebatte im deutschsprachigen Raum in seinen groben Zügen zu erläutern.

2.1.1 Einblick in die Geschichte in der Antike

Wo und wann der Mensch erstmals begann, ungeborenes Leben mit künstlichen Mitteln

abzutreiben, ist nicht bekannt. Frühe schriftliche Hinweise finden sich in den Gesetzen des

babylonischen Königs Hammurabi, der im 17. Jahrhundert vor Christus lebte. Dort heißt es:

,,Wer durch Misshandlung einer freien Frau ihre Leibesfrucht tötet, wird mit Geldstrafe von

zehn Scheckeln bestraft"4

Allgemein ist zu beobachten, dass sich im Altertum, unter anderem auch dem frühen

Judentum, viele Sanktionen auf eine Entschädigung in Form von Geld beschränkten. Dem

Embryo selbst wurden jedoch keine Rechte zugesprochen.5

3 §211 StGB der Bundesrepublik Deutschland.

4 Robert Jütte, Geschichte der Abtreibung, München 1993, C.H. Beck, Seite 27.

4


Die ersten Überlieferungen von Überlegungen, ob ein wachsendes Kind im Bauch einer

Schwangeren bereits lebt und eine Seele hat, stammen aus dem antiken Griechenland. Der

Philosoph Pythagoras vertrat beispielsweise die Vorstellung, ein Embryo im Mutterleib

wachse zwar, die Seele jedoch beträte das Kind durch das Einatmen des Windes, also bei der

Geburt. Platon (4. Jahrhundert v. Chr.) war anderer Auffassung, er beschrieb den Fötus als

vollwertiges Lebewesen, da er sich bewege und sich ernähre. Die Stoa sieht den Fötus noch

nicht einmal als Lebewesen an, der Fötus sei ein Teil des Bauches, der abfiele wie die reife

Frucht eines Baumes.6

Im alten Rom war die Abtreibung erstmals in größerem Ausmaß an eine soziale Problematik

geknüpft. Zwar war diese aus bevölkerungswachstumstechnischen Gründen zu manchen

Zeiten verboten, doch die Nachfrage war groß. Insbesondere Frauen der römischen

Oberschicht wollten eine sichtbare Schwangerschaft vermeiden, einerseits aufgrund der Sorge

um ihre Schönheit, andererseits um außereheliche Beziehungen zu vertuschen. Auch ging es

das Erhalten der weiblichen Jungfräulichkeit, Ehre und auch um ökonomische Aspekt, wie die

Erhaltung von Heiratschancen. Reges Interesse an Abortiva hatten auch die zahlreichen

Prostituierten, welche schwanger ihrem Beruf nicht weiter nachgehen konnten. Weiterhin war

eine Abtreibung auch technisch keine große Schwierigkeit, da die römischen Ärzte, welche zu

großen Teilen griechische Sklaven waren, über ein reichhaltiges Wissen über natürliche

Abortiva hatten. Bereits damals waren über 200 Abtreibungsmittel bekannt, von welchen nach

heutigen Gesichtspunkten über 90% davon als wirksam einzuschätzen sind.7

Mit dem immer stärkeren Aufkommen der christlichen Religion währte ein striktes

Abtreibungsverbot, welches sich über das gesamte Mittelalter hinweg zog.8 Als drastische

Sanktion auf Aborte folgte die Exkommunikation aller Betroffenen aus der Kirche.

2.1.2 Die Geschichte der Abtreibung in Deutschland seit dem Kaiserreich

Am 15. Mai 1871, im Jahre der Gründung des deutschen Kaiserreiches, wurde ein

Strafgesetzbuch verabschiedet, welches wie die meisten anderen Gesetzbücher deutscher

Staaten des 19. Jahrhunderts liberalrechtsstaatliche Züge trug ­ die Schaffung eines

einheitlichen Strafrechtsim Raum des Kaiserreichs, auch im Bezug auf Abtreibung, wurde

dadurch deutlich begünstigt.9

Das StGB von 1871 stufte die Abtreibung nach §218 als Verbrechen ein und sah als Sanktion

eine Strafe von 1 bis zu 5 Jahren Zuchthaus vor. Da allgemein angenommen wurde, dass ein

Embryo bereits ab der Empfängnis lebte, wurde das Strafmaß nicht in Abhängigkeit zum

5 Jütte 1993, Seite 28.

6 Die Annäherungen der genannten Philosophen oder philosophischen Richtungen sind Jütte entnommen, Seite

30f.

7 Jütte 1993, Seite 38ff.

8 Jütte 1993, Seite 58ff.

9 Jütte 1993, Seite 132.

5


Schwangerschaftszeitpunkt getroffen.10 Eine für den weiteren Verlauf der Debatte

entscheidende Beobachtung machte der deutsche Journalist und Schriftsteller Richard

Lewinsohn. Er beobachtete in den letzten Jahrzehnten vor dem ersten Weltkrieg die

verhängnisvolle Entwicklung, dass sich viele Frauen durch das Abtreibungsverbot nicht von

derselben abbringen ließen und insbesondere Frauen der sozial niederen Schicht den Folgen

des Eingriffs erlagen, da diese in aller Regel nur mit der Hilfe von Hebammen oder

erfahrenen Frauen aus der Nachbarschaft und unter katastrophalen hygienischen

Bedingungen erfolgten.11

In den Jahren danach tat sich in der Gesetzeslage zur Abtreibung nur wenig. Die erste

Änderung des Abtreibungsparagraphen nach Ende des ersten Weltkriegs erfolgte zur Zeit der

Weimarer Republik im Jahre 1926, das Strafmaß für eine Abtreibung wurde zum ersten Mal

in der Geschichte Deutschlands ganz erheblich gesenkt und bei einer Feststellung von

mildernden Umständen sah der Abtreibungsparagraph von einer Strafe sogar ganz ab.12

Ebenfalls wurde eine Abtreibung aus medizinischer Indikation erstmals für rechtens erklärt.

Radikal änderte sich die Rechtslage der Abtreibung während der Zeit des

Nationalsozialismus. Die Sanktionen für die Durchführung einer Abtreibung ­ zumindest bei

deutschen Frauen ­ wurden drastisch verschärft, doch anders als in den Jahren seit dem

deutschen Kaiserreich und sogar noch früher, war kein moralischer Hintergrund hinter dem

Paragraphen 218 mehr zu finden. Dies wird besonders deutlich, wenn man sich die

Formulierungen des Reichsgesetzblattes vom 26.06.1935 vor Augen hält. So ist die

Abtreibung einer deutschen Frau zu bestrafen, da sie ,,die Lebenskraft des deutschen Volkes

beeinträchtigt", wohingegen eine Abtreibung einer Frau einer ,,minderwertigen Volksgruppe"

nicht unter Strafe gestellt wurde.13 1943 wurde die Gesetzeslage sogar so weit verschärft, dass

eine beim wiederholten Male abtreibende Frau die Todesstrafe befürchten musste. Rechtsgut

war hier die ,,deutsche Volkskraft", nicht jedoch der Schutz des ungeborenen Lebens.14

Im Jahre 1945 wurden sämtliche Strafmaßverschärfungen durch das nationalsozialistische

Regime durch die Besatzungsbehörden aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass sich Ärzte und

Juristen über die weitere Gültigkeit des §218 zunächst nicht im Klaren waren. Bis 1948 galten

in der sowjetischen Besatzungszone regionale Rechtsprovisorien, welche zu Teilen erstmals

auch Abtreibungen mit kriminologischer Indikation erlaubten, zurückgehend auf die vielen

Vergewaltigungen durch sowjetische Soldaten.15

In den westlichen Besatzungszonen galt der §218 StGB von 1946 an und galt ununterbrochen

bis 1974. Bereits in den 50er Jahren keimte in verschiedenen politischen Gruppen, unter

anderem einem Teil der SPD und der KPD, eine Bewegung auf, welche eine Abtreibung aus

sozialen Indikatoren zulassen wollte. Eine grundlegende Überarbeitung des §218 forderte

jedoch keine demokratische Partei. Insbesondere die SPD in ihrer Gesamtheit befürchtete

10 Jütte 1993, Seite 133.

11 Jütte 1993, Seite 136.

12 Manfred Spieker, Kirche und Abtreibung in Deutschland, Paderborn 2001, Seite 16.

13 Jütte 1993, Seite 171.

14 Jütte 1993, Seite 171.

15 Jütte 1993, Seite 173.

6


aufgrund der konservativen öffentlichen Meinung zur Abtreibung einen Stimmenverlust

zugunsten der CDU.16

In den 60er Jahren wurden die liberalistischen Stimmen, welche eine Reform des

Abtreibungsgesetztes forderten, zunehmend lauter. Die zu dieser Zeit aufkommende

Emanzipationswelle forderte ebenfalls die Abschaffung des Abtreibungsparagraphen (siehe

3.2.3). Begleitet wurden diese Bewegungen durch heftige Proteste der Kirchen.

Nach heftiger Debatte wurde durch den Bundestag 1972 (die SPD war Regierungspartei) eine

Reform des §218 verabschiedet, welche eine Fristenregelung zur Abtreibung vorsah. Eine

Abtreibung sollte somit legal sein, wenn sie bis zum 3 Monat nach der Befruchtung

durchgeführt würde. Damit verhoffte sich die Regierung einerseits das Problem illegaler

Abtreibungen zu vermeiden und betroffenen Frauen die Möglichkeit zu geben, den Eingriff

unter ärztlicher Aufsicht und guten hygienischen Bedingungen durchzuführen, andererseits

erhoffte man sich einen Kompromiss zwischen den Forderungen der Liberalen und der

Konservativen zu finden. Die mit religiösen Hintergründen argumentierende CDU rief

daraufhin das Bundesverfassungsgericht an, über die Verfassungskonformität der

Gesetzesreform zu entscheiden. Die CDU hatte Erfolg, das Bundesverfassungsgericht sprach

dem Embryo die Menschenwürde aufgrund seiner Entwicklungspotentialität ab dem

Zeitpunkt der Verschmelzung von Eizelle und Samen zu und befand eine alleinige

Fristenregelung als verfassungswidrig.17 18

1976 legte die SPD-FDP Koalition eine modifizierte Form einer Fristenregelung vor, welche

die Notwendigkeit einer bestimmten Indikation für eine nicht strafbare Abtreibung vorsah

(genaueres unter 2.2, Rechtslage in der BRD). In den wesentlichen Zügen ist das Gesetz bis

heute gültig, lediglich Details änderten sich bei der Einführung des Schwangeren- und

Familienhilfeänderungsgesetzes im Jahre 1995.

Im Zuge der Wiedervereinigung wurde der §218 durch das Bundesverfassungsgericht im

Jahre 1992 auch in den neuen Bundesländern für gültig gesprochen. Dort galt bis dahin die

1972 durch die SED erlassene Fristenregelung, welche eine Abtreibung in der ersten 3

Monaten für nicht strafbar erklärte.

2.2 Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland

Nach §218 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland ist eine Abtreibung im

Allgemeinen nicht erlaubt. Der Wortlaut des §218 Absatz 1 sieht folgendermaßen aus:

16 Jütte 1993, Seite 174.

17 Jütte 1993, Seite 186ff.

18 Die Zusprache der menschlichen Würde ab der Verschmelzung von Samen und Eizelle wurde im Jahr 1991 in

Form des Embryonenschutzgesetzes noch einmal explizit festgehalten. Streitpunkt war die Frage, ob die

Präimplantationsdiagnostik und In-Vitro-Fertilisation in Deutschland erlaubt werden soll oder nicht.

7


,,Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit

Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des

befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im

Sinne dieses Gesetzes."19

Als Sanktion bei einem Verstoß durch die Schwangere selbst werden eine Geldstrafe oder

eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt. 20 Wird eine Abtreibung gegen den

Willen der Schwangeren durchgeführt, sieht das Gesetz für den Täter eine Strafe von bis zu 5

Jahren vor.21

Der §218a StGB nennt die Ausnahmen, in welchen eine Abtreibung nicht strafbar ist (es

ist festzuhalten, dass im Bezug auf §218 eine Abtreibung in Deutschland in keinem Fall

rechtmäßig ist, lediglich in den folgenden Ausnahmen nicht bestraft werden):

1. Wenn die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt, der Abbruch von

einem Arzt durchgeführt wird und die Schwangere sich mindestens 3 Tage vor dem

Eingriff hat beraten lassen. Belegt wird die Beratung durch ein Dokument.22

2. Beim Vorliegen einer medizinischen Indikation, also einer schwerwiegenden

psychischen oder physischen Belastung der Schwangeren.23

3. Bei einer kriminologischen Indikation, also bei der Vermutung, das Kind sei aus einer

Vergewaltigung entstanden.24

Die 3 genannten Fälle sind jedoch nur bis zum Ende der 22. Schwangerschaftswoche gültig.

Danach ist die Abtreibung nach §218 strafbar, also mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3

Jahren.

Eine Spätabtreibung ist in Deutschland nur mit einer medizinischen Indikation möglich,

welche das Leben der Mutter schwerwiegend gefährden oder beeinträchtigen. Diese Situation

kann beispielsweise bei einem Unfall der Schwangeren eintreten, wenn die medizinische Lage

das Überleben der Schwangeren und ihres Kindes gleichermaßen nicht erlaubt.25

19 §218 Abs. 1 StGB, Information des juristischen Informationsdiensts De Jure.

20 § 218 Abs. 3 StGB, Information des juristischen Informationsdiensts De Jure.

21 § 218 Abs. 2 StGB, Information des juristischen Informationsdiensts De Jure.

22 § 218a Abs. 1 StGB, Informationen des juristischen Informationsdiensts De Jure. Der Inhalt von diesem und

der der folgenden Absätze ist nicht ist den jeweiligen Absätzen nicht wörtlich übernommen und vereinfacht.

Zum genauen Nachlesen der Gesetzestexte befinden im Quellenverzeichnis die Adressen zum Originaltext.

23 § 218a Abs. 2 StGB, Informationen des juristischen Informationsdiensts De Jure.

24 § 218a Abs. 3 StGB, Informationen des juristischen Informationsdiensts De Jure.

25 Weitere Einzelheiten zur Abtreibung regelt der §219 StGB, Im Quellenverzeichnis befindet sich ebenfalls die

Adresse zum Originaltext.

8


2.3 Die Durchführung einer Abtreibung26

Die am häufigsten durchgeführte Abtreibungsmethode ist die Vakuumaspiration. Der Eingriff

ist in aller Regel von der 6. bis zur 14. Schwangerschaftswoche durchführbar und kann

innerhalb weniger Minuten unter lokaler Betäubung in einer Praxis durchgeführt werden.

Dabei wird mit einer Saugvorrichtung der Fruchtsack, d.h. der Embryo und das mütterliche

Schwangerschaftsgewebe, aus der Gebärmutter abgesaugt.

Eine weitere Methode stellt der medikamentöse Abbruch dar. Das dazu verwendete

Medikament Mifegyne mit dem Wirkstoff ,,Mifepriston" wirkt dabei auf hormoneller Ebene

und bewirkt das Ausstoßen des Fruchtsacks aus der Gebärmutter. Der Vorgang ist von einer

starken Regelblutung kaum zu unterscheiden.

Es gibt noch weitere Abtreibungsmöglichkeiten, die heutzutage in Deutschland jedoch von

geringer Relevanz sind. Dazu gehört beispielsweise die Ausschabung, auch Curettage

genannt. Hierbei wird in der Gebärmutter der Fruchtsack mit einer Curette, einem

löffelartigen Instrument, ausgeschabt. Findet ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund

medizinischer Indikation in späten Schwangerschaftsmonaten statt, so kann es auch zu einem

Kaiserschnitt kommen, in welchem die Gebärmutter operativ geöffnet wird.

Unter klinischen Bedingungen stellt der Eingriff in aller Regel keine körperliche

Beeinträchtigung für die Frau dar, auch die Fruchtbarkeit ist ­ im Gegensatz zur Zeit, in

welcher Abtreibungen noch illegal durchgeführt wurden ­ mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit weiterhin gewährleistet.

Die Kosten für den Eingriff, bei einer Vakuumaspiration etwa 480 Euro, bei einem

medikamentösen Abbruch etwa 360 Euro, werden bei einer medizinischen oder

kriminologischen Indikation von der Krankenkasse getragen. Rechtswidrige aber straffreie

Schwangerschaftsabbrüche müssen von der Betroffenen selbst gezahlt werden, jedoch gibt es

unterschiedliche Möglichkeiten finanzielle Hilfe zu beantragen, zum Beispiel für gering

verdienende Frauen oder Sozialhilfeempfänger.

2.4 Einblick in die Statistiken27

In Deutschland brachen im Jahr 2007 ca. 117 000 Frauen ihre Schwangerschaft ab, das sind

verhältnismäßig ausgedrückt 72 Frauen pro 10 000. Die 117 000 Abbrüche stehen ca. 680 000

Geburten gegenüber, daraus ergibt sich das Verhältnis von 172 Abbrüchen auf 1000

Geburten.

Das in der Öffentlichkeit gelegentlich vertretene Vorurteil, dass hauptsächlich jugendliche

Frauen oder Mädchen Abtreibungen vornehmen ließen, lässt sich durch die Statistiken nicht

26 Die Informationen zur Durchführung einer Abtreibung sind dem Deutschen Ärzteblatt 2001; 98(8): A-488 / B-

392 / C-370 entnommen. Herausgeber: Bundesärztekammer. Weitere Details entstammen einem Gespräch mit

dem Internisten Dr. med. Richard Pottstock, Lörrach.

27 Sämtliche Zahlen entstammen dem deutschen Bundesamt für Statistik.

9


stützen. Der Anteil der Schwangerschaftsabbrüche bei unter 18 Jährigen liegt bei 5,5%, bei

unter 15 Jährigen bei 0,5%. Die meisten Abtreibungen finden in der Altersklasse von 20 bis

30 Jahren statt, hier wurden 2007 fast 55 000 Abtreibungen durchgeführt. Daraus lässt sich

erschließen, dass die meisten Abbrüche einer sozialen Indikation unterliegen. Vermutlich

befürchten viele junge Frauen, ihren Beruf nicht mit Kindern kombinieren zu können, zumal

das Alter von 25 Jahren für eine junge Frau oftmals essentiell ist um ihren Beruf zu erlernen

und auch erstmal auszuüben. Ohne diese Grundlage wird die Wiederaufnahme mit der Arbeit

nach eigener Einschätzung bedeutend schwieriger, als bei einer bereits vorhandenen

mehrjährigen Berufserfahrung.

Ebenfalls ist zu beobachten, dass ca. 96% aller Abtreibungen nach der Beratungsregelung

erfolgen. Etwa 3% der Abtreibungen werden aufgrund einer medizinischen Indikation

durchgeführt, die kriminologische Indikation liegt bei weniger als 1% aller Fälle vor.

3. Argumentationen zur Abtreibung

3.1 Konservative Argumentation

Die konservative Position (lat. conservare = bewahren) ist diejenige, welche das menschliche

Leben für sich selbst als heilig betrachtet. Religiöse Faktoren bilden dabei das Fundament, so

wird das Leben eines Menschen als Geschenk Gottes angesehen und damit in seiner

Wertigkeit höher eingestuft als andere Lebensformen. Grundsätzlich lässt sich die

konservative Position in 2 Prämissen darstellen:

1. Prämisse: Es ist unrecht, ein unschuldiges menschliches Wesen zu töten.

2. Prämisse: Der Embryo ist ein unschuldiges menschliches Wesen.28

Daraus lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass eine Abtreibung unrecht ist, da ein

unschuldiges menschliches Wesen getötet wird. Es ist also davon auszugehen, dass sich

konservative Argumentation grundsätzlich gegen die Abtreibung aussprechen wird. Dazu

wird auf den folgenden Seiten zuerst auf das Fundament der konservativen Argumentation,

auf die Sichtweise des christlichen Humanismus`, und anschließend auf die modernere

Auslegung des Wertes menschlichen Lebens aus christlicher Sicht, die ethische Vorstellung

des Theologen Albert Schweitzers, eingegangen werden.

28 Nach Peter Singer, Praktische Ethik, Stuttgart 1994, Reclam, Seite 180.

10


3.1.1 Die Anschauung menschlichen Lebens aus christlich - humanistischer Sicht29

,,Das menschliche Leben ist vom Augenblick der Empfängnis an absolut zu achten und zu

schützen. Schon im ersten Augenblick seines Daseins sind dem menschlichen Wesen die

Rechte der Person zuzuerkennen, darunter das unverletzliche Recht jedes unschuldigen

Wesens auf das Leben."

Aus dem Katechismus der katholischen Kirche.30

Aus Sicht der katholischen Kirche war die Abtreibung schon immer ein Verbrechen. Bereits

im ersten Jahrhundert nach Christus wendete sich die christliche Religion gegen die

Abtreibung, bis heute hat sich daran nichts geändert. Der Katechismus der katholischen

Kirche beschreibt dabei die Haltung zur Abtreibung als ,,unveränderlich". Nach dem

Kirchenrecht von 1983 wird jemand, der an einer Abtreibung aktiv oder passiv mitgewirkt

hat, automatisch exkommuniziert, d. h. aus der Kirche ausgeschlossen.31 Papst Johannes Paul

II. schrieb in seiner Enzyklika

Evangelium Vitae

(1995):

,,Auch die wissenschaftlichen und philosophischen Diskussionen darüber, zu welchem

Zeitpunkt genau das Eingießen der Geistseele erfolge, haben nie auch nur den geringsten

Zweifel an der sittlichen Verurteilung der Abtreibung aufkommen lassen."32

Einen ausschlaggebenden Punkt, welcher den besonderen Schutz des menschlichen Lebens

rechtfertigt, liefert die Bibel selbst. So heißt es im ersten Buch Mose: ,,Lasst uns Menschen

machen als unser Abbild, uns ähnlich [...]. Gott schuf also den Menschen als sein Abbild, als

Abbild Gottes schuf er ihn."33

Das menschliche Leben ist demnach in seiner Wertigkeit höher einzustufen als andere

Lebensformen, unabhängig davon, in welchem biologischen Stadium sich der Mensch

befindet.

Des Weiteren würde bei einer Abtreibung gegen den Willen Gottes verstoßen werden. Denn

menschliches Leben auf Erden ist nach kirchlicher Auffassung eine Leihgabe Gottes, welche

von ihm gegeben und auch wieder genommen wird. Dies ist auch der Grund, weshalb zu

früheren Zeiten ein Mensch, der den Freitod gewählt hat, nie in einer üblichen Prozedur

beigesetzt und begraben wurde, oder auch der Grund für die strikte kirchliche Ablehnung der

Euthanasie.

29 Dieser Punkt behandelt den traditionellen vatikanischen Standpunkt. Auch in theologischen Kreisen gab es in

der Vergangenheit einige Ausbrecher aus der traditionellen Haltung, wie zum Beispiel die evangelische

Landesbischöfin Dr. Margot Käßmann, die sich zwar grundsätzlich auch gegen die Abtreibung ausspricht,

jedoch die Kirche dazu anhält, vielfältigere Lösungsmöglichkeiten für ungewollt schwangere Frauen

anzubieten. Neben Wohnbetreuung und Adoption muss dies nach Käßmann auch die Begleitung beim Weg zur

Abtreibung sein.

30 Siehe Spieker 2001, Seite 108.

31 Spieker 2001, Seite 108f.

32 Spieker 2001, Seite 108.

33 Bibel, Übersetzung nach Luther, Gen. 1, 26f.

11


1976 wurde die katholische Kirche erstmals mit der Situation konfrontiert, dass die als

verwerfliches Verbrechen eingestufte Abtreibung nicht mehr unter Strafe gestellt wurde

(unter den in 2.2 genannten Umständen). Dieser Schritt wurde seitens des Papsts scharf

kritisiert. So führte er in

Evangelium Vitae

weiter aus:

,,Die Einführung ungerechter Gesetzgebungen stellt moralisch korrekt denkende Menschen

oft vor schwierige Gewissensprobleme, was die Mitwirkung im Verhältnis zur gebührenden

Geltendmachung des eigenen Rechtes betrifft, nicht zu Teilnahme an sittlich schlechten

Handlungen gezwungen zu sein."34

Ihre massive Ablehnung und Kritik, sowie auch die Handhabung, ihre Mitglieder beim

Mitwirken an einer Abtreibung zu exkommunizieren begründet die katholische Kirche, dass

Grund- und Menschenrechte (welche laut dem Embryo hier zugesprochen werden) auch nicht

durch eine demokratische Mehrheitsentscheidung gekippt werden kann.35

Auch wird die momentane gesetzliche Lage scharf kritisiert, da die Kombination aus Fristen-

und Indikationsregelung laut den Kritikern aufgrund der Beratungsregelung schlussendlich

doch nur eine alleinige Fristenregelung sei. Und eine alleinige Fristenregelung ist

verfassungswidrig, wie durch das Bundesverfassungsgericht 1975 bestätigte.36

Auch wird der Wert des Beratungsgesprächs an sich als bedeutungslos angesehen, da sich

zwischen einer möglicherweise reservierten Schwangeren und eines Mediziners innerhalb der

kurzen gegebenen Zeit oft keine Vertrauenssituation aufbauen könne und sich die betroffenen

Frauen vornehmlich durch äußere Zwänge zur Abtreibung entschieden. Aus demselben Grund

lehnte des Weiteren auch die Bundesärztekammer die Indikationsregelung im Jahr 1972 ab,

da insbesondere die soziale Indikation ihrer Auffassung nach über eine medizinische

Diagnose hinausginge.37

In Kurzform ließe sich die Position der Kirche also folgendermaßen zusammenfassen: ,,Eine

Abtreibung ist in jedem Falle schlecht, weil kein Mensch das Recht hat, anderes, von Gott

gegebenes, menschliches Leben zu beenden. Das Beenden menschlichen Lebens ist ein

Privileg Gottes."

3.1.2 Albert Schweitzer: Ehrfurcht vor dem Leben

,,Gut ist: Leben erhalten und fördern, schlecht ist: Leben hemmen und zerstören. [...] Die

Natur ist schön und großartig, von außen betrachtet, aber in ihrem Buch zu lesen ist schaurig.

[...] Alle müssen in dem Dunkel leben, nur eines darf hinaus, das Licht schauen: Das höchste,

34 Spieker 2001, Seite 111.

35 Spieker 2001, Seite 112.

36 Rainer Beckmann, Abtreibung in der Diskussion, Krefeld 1991, Sinus Verlag.

37 Jütte 1993, Seite 196.

12


der Mensch, darf zur Erkenntnis der Ehrfurcht vor dem Leben gelangen, [...] aus der

Unwissenheit heraustreten, in der die übrige Kreatur schmachtet."38

Kaum ein anderer Theologe im 20. Jahrhundert ragte mit seinen Werken und seinem Schaffen

so heraus, wie der deutsche Philosoph und Arzt ALBERT SCHWEITZER. Für seine Arbeit als

Arzt in dem von ihm gegründeten Spital in Französisch-Äquatorialafrika39 nahm er im Jahr

1952 als erster Deutscher nach dem 2. Weltkrieg den Friedensnobelpreis entgegen. Auch

heute, über 40 Jahre nach seinem Tod, ist Schweitzer nicht in Vergessenheit geraten.

Zahlreiche karitative Veranstaltungen tragen seinen Namen, und im Lehrplan des

Religionsunterrichts in den Schulen hat Schweitzer seinen festen Platz.

Dass Schweitzer in seinen Werken keine direkte Abhandlung mit dem Thema Abtreibung

hinterließ, liegt höchstwahrscheinlich daran, dass Abtreibungen und die damit verbundene

Debatte nach dem 2. Weltkrieg zunächst nur in medizinischen und rechtswissenschaftlichen

Kreisen geführt wurde und kaum an die Öffentlichkeit kam40. Die weitere Ausführung und

Projizierung der ethischen Vorstellung Schweitzers auf die Abtreibungsdiskussion ist

letztlich also eine Hypothese. Dennoch bietet sich mit seiner Philosophie ein Fundament, um

zur Abtreibungsdebatte Stellung zu beziehen.

Das Einstiegszitat ­ aus einer seiner Predigten als Pfarrer - verdeutlicht eindrücklich

Schweitzers Grundannahme vom Menschen und der Natur. Die Natur, und damit ist im

folgenden Kontext die nichtmenschliche Natur gemeint, hat keine ,,Ehrfurcht" vor dem Leben

als solches. Verschiedene Tier- und Pflanzenarten leben und überleben auf Kosten des Lebens

anderer Arten. Dies lässt sich bereits an sehr einfachen Beispielen verdeutlichen. Eine Spinne

beispielsweise spinnt ihr Netz, worin sich möglicherweise qualvoll ein anderes Insekt

verfängt und getötet wird, oder eine Löwin, die Jagd auf eine kleinere und viel schwächere

Antilope macht und diese ­ aus menschlicher Sicht ­ auf brutalste Art und Weise erlegt. Der

vollständig egoistische Überlebenstrieb setzt nur dann aus, wenn es darum geht, die eigenen

Jungen großzuziehen. Die Elterntiere verteidigen das Leben ihrer Jungen zur Not mit ihrem

Eigenen, doch ein Mitleiden oder Mitfühlen mit anderen Lebewesen als denen der eigenen

Spezi, oft sogar auch nur den eigenen Nachkommen, ist nicht zu erkennen.41

Der Mensch nimmt hier in allen Bezügen eine Sonderposition ein. Er hat ein Bewusstsein,

welches über seinen Forterhaltungstrieb hinausgeht, er ist fähig, mit anderen mitzuleiden, mit

seinen unmittelbaren Angehörigen, mit anderen Menschen und auch mit allen anderen

Lebewesen auf der Erde. Schweitzer geht auch grundsätzlich davon aus, dass diese

menschliche Gabe von Gott gegeben ist, folglich ist der Mensch angehalten, von dieser Gabe

Gebrauch zu machen und Leben aller Art zu schützen.

Dies gibt auf die Frage, ob Abtreibung legitim sei oder nicht, eine klare Antwort: Leben

hemmen und zerstören ist schlecht (siehe Einstiegszitat).

38 Albert Schweitzer: Die Lehre von der Ehrfurcht vor dem Leben, München 1966, C. H. Beck, aus der Predigt

zu St. Nicolai in Straßburg am 23. Februar 1919, Seite 32.

39 Ehem. franz. Kolonie an der Westküste Afrikas, heute Gabun.

40 Jütte 1993, Seite 173.

41 Vgl. Schweitzer, 1966, Seite 33.

13


Doch an dieser Stelle kommt auch die Frage auf, weshalb nun ein Mensch, im Vergleich zu

Tieren beispielsweise, in besonderem Maße zu schützen ist, schließlich spricht sich

Schweitzer ja auch nicht gegen das zweckbedingte Töten von Tieren aus.

Auch Schweitzer, welcher grundsätzlich dazu anhält, Leben in jeder Form zu achten und zu

schützen, stuft menschliches Leben als höherwertiger ein als andere Lebensformen. Ohne dass

explizit darauf eingegangen wird, dringt Schweitzers Wertung über die verschiedenen

Lebensformen immer wieder durch. So auch in der St. Nicolai Predigt, aus welcher schon

zitiert wurde: Die Grausamkeit der Natur bezeichnet er als ,,sinnlos", wenn ein Mensch, für

ihn die kostbarste Lebensform, Krankheitserregern, den für ihn niedrigsten Lebewesen, zum

Opfer fällt.42 Begründen wird Schweitzer wohl auch dies mit der Sonderstellung des

Menschen, mit den ihm von Gott gegebenen Gaben.

Die ,,Ehrfurcht vor dem Leben" bietet mit Sicherheit eine solide und einfach

nachvollziehbare ethische Grundlage um friedvolles und harmonisches Zusammenleben der

Menschen zu fördern. In Schweitzers primären Anwendungsgebieten, der Humanität, also des

guten und sittlichen Verhaltens von Mensch zu Mensch, und den politischen weltbedrohenden

Krisen der Supermächte in der Nachkriegszeit, stellt seine Lehre ein schlüssiges pazifistisches

Konzept des Umgangs miteinander dar. Die Würde und der Wert menschlichen Lebens

werden klar vor nationale oder wirtschaftliche Interessen gestellt (An dieser Stelle sollte

erwähnt werden, dass wohl die wenigsten Menschen Schweitzer an dieser Stelle grundsätzlich

widersprechen würden um das Gegenteil zu behaupten. Schweitzer bemängelte, dass im

Alltag, sowohl in der Politik als auch privat, zu wenig auf diesen Grundsatz geachtet werde)43.

Was es schwierig macht, Schweitzer in der Abtreibungsdiskussion anzuwenden, ist die

Eingeschränktheit der Situationen, welche in seinem ,,Abwägungssystem" berücksichtigt

werden. So besteht die Frage zur Durchführung einer Abtreibung nicht nur aus der Abwägung

menschlichen Lebens und ökonomischen oder gesellschaftsrelevanten Faktoren. So könnte

sich beispielsweise die Situation ergeben, dass das Leben der Mutter durch das Austragen des

Kindes massiv beeinträchtigt würde. Gesetzt den Fall, es wäre auch keine Kompensierung des

körperlichen oder psychischen Schadens der Mutter möglich, muss an dieser Stelle

menschliches Leben mit menschlichem Leben verglichen und aufgewogen werden.

Für einen solchen Fall ist Schweitzer nicht gewappnet. Eine Schlussfolgerung aus

Schweitzers Texten heraus, ob Abtreibung legitim sei oder nicht, könnte e negativo

ausgedrückt (aus der Ansicht heraus, Abtreibung (und damit töten) sei schlecht)

folgendermaßen lauten: Eine Abtreibung, und damit das Töten menschlichen Lebens ist nicht

legitim, wenn nicht anderes menschliches Leben irreparabel zerstört wird.

42 Vgl. Schweitzer 1966, Seite 33

43 Ebd., Vgl. Rede zum Empfang des Friedensnobelpreises in Oslo 1954, Seite 113

14


3.2 Liberalistische Argumentation

Wenn man sich die beiden Prämissen der Konservativen vor Augen hält, besteht die

liberalistische Argumentation oftmals darin, die zweite Prämisse abzustreiten (die

Feststellung, dass der Embryo menschliches Leben sei.44 Eine genaue Auseinandersetzung

mit der Frage, inwiefern ein Embryo als menschliches Leben anzusehen ist, wird später noch

anhand von PETER SINGER betrachtet (siehe 3.3). Doch fest steht jedenfalls, dass sich weder

Konservative von der liberalistischen Behauptung beeindrucken lassen (dass der Embryo kein

menschliches Leben sei), wie umgekehrt.

Eine völlig andere Fragestellung kommt dem klassischen Liberalen auf, wenn es um die Frage

geht, ob Abtreibung unter Strafe gestellt werden soll. Denn inwiefern hat den Staat ganz

grundsätzlich die Moral seiner Bürger zu kümmern? Hierzu ist es interessant, das Werk ,,Über

die Freiheit" (orig.:

On Liberty

) des Liberalisten JOHN STUART MILL, der im 19. Jahrhundert

lebte und mit der Abtreibung an sich gar nichts zu tun hatte, zu betrachten.

Grundsätzliche Kritik an der Abtreibungsdebatte wird von liberaler Seite auch an der

Vorgehensweise des Staats zur Findung seiner moralischen Grundlagen als Basis von

Gesetzestexten geübt. So zum Beispiel NORBERT HOERSTER, welcher den Einfluss der Kirche

auf Deutschland als zu groß einschätzt.

Zuletzt wird noch das aussagekräftige Statement der feministischen Bewegung der 70er Jahre

betrachtet, welche die Abtreibungsfrage ganz der Frau überlassen will.

3.2.1 John Stuart Mill: Moral als Privatsache

,,Dagegen sollte man die Frage nicht erörtern, wenn die Handlung nur die Interessen den

Betreffenden selbst angeht oder die anderer mit ihrem Willen [...]. In allen solchen Fällen

sollte vollkommene gesetzliche und gesellschaftliche Freiheit herrschen, das Vorhaben

auszuführen und die Folgen zu tragen."45

Wie bereits in der Einleitung zur liberalistischen Argumentation erwähnt, hat sich der

englische Philosoph und Ökonom JOHN STUART MILL (1806-1873) in keinem seiner

schriftlichen Werke direkt zur Abtreibung geäußert. Dennoch sollte man bei einem intensiven

Auseinandersetzen mit dem Thema Abtreibung kurz auf ihn zu sprechen kommen. Die von

ihm entwickelten grundlegenden Beziehungen, die zwischen Staat und Individuum herrschen

sollten, lassen sich gut auf die Abtreibungsdebatte anwenden.

Bei der Betrachtung des Einstiegszitats sieht man, dass es Mill dabei in erster Linie gar nicht

um den moralischen Wert einer Handlung an sich geht, die ein einzelner Mensch tätigt,

44 Singer 1994, Seite 180

45 John Stuart Mill: Über die Freiheit, Stuttgart 1974, Reclam, Seite 104.

15


sondern viel eher, inwiefern der Staat in diese eingreifen darf. Für Mill gibt es an dieser Stelle

eine klare Trennlinie, wann ein Staat in das Tun eines Bürgers eingreifen darf:

,,Sobald irgendetwas in der Handlungsweise eines einzelnen den Belangen anderer Abbruch

tut, hat die Gemeinschaft Rechtsgewalt über ihn"46

Ist dies nicht der Fall, so sollte der Staat bei der Angelegenheit außen vor bleiben (siehe

Einstiegszitat).

Wenn man nun die Situation einer Abtreibung durchspielt, so stellt man fest, dass die

moralische Frage, mit der die Frau konfrontiert ist, den Belangen der Gesellschaft ,,keinen

Abbruch tut", um Mills Worte zu verwenden. Dies gilt natürlich nur solange der Embryo oder

das Kind als Teil der Mutter und nicht als Mitglied der Gesellschaft angesehen wird. An

dieser Stelle wäre man wieder bei der Diskussion, ob, wie und ab wann der Embryo als

menschliches Leben einzustufen ist, doch festzuhalten gilt die folgende Aussage nach Mills

Auffassung des Staatswesens, welche auch später die feministische Bewegung der 70er Jahre

maßgeblich prägen wird: So lange der Embryo kein Teil der Gesellschaft ist, ist der Umgang

mit Moral die Privatsache der betroffenen Personen. Der Staat hat kein Recht, Individuen zu

einer bestimmten moralischen Ansicht zu zwingen.

3.2.2 Norbert Hoerster: Abtreibung im säkularen Staat

NORBERT HOERSTER (*1937) ist ein deutscher Philosoph und lehrte von 1974 bis 1998

Rechts- und Sozialphilosophie an der Universität in Mainz. Aufgrund heftiger Proteste seitens

vieler Studenten und anderen Universitätsangehörigen gegen seine These wurde Hoerster im

Alter von 61 Jahren vorzeitig pensioniert.

Hoerster ist Vertreter einer interessenfundierten Ethik. Er lehnt den Begriff der

Menschenwürde als Begründung für den besonderen Schutz menschlichen Lebens völlig ab,

da dieser ausschließlich aus theologischer Perspektive existiere und sich aus der

,,Gottesebenbildlichkeit" herleite.47 Die gesamte politische Abtreibungsdebatte wurde von

Hoerster kritisch verfolgt, da seiner Meinung nach die Kirche einen zu großen Einfluss auf die

Klärung von moralischen Grundsatzentscheidungen ausübt.48

Für zu Schützen hält Hoerster die Interessen eines Lebewesens, egal ob Mensch oder Tier.

Ein Tötungsverbot lässt demnach begründen, dass Menschen grundlegend ein sehr starkes

Interesse am Überleben haben.49 Die einzige Möglichkeit, dieses Tötungsverbot aufzuheben,

wären ,,besonders gravierend entgegenstehende Interessen"50, wie es beispielsweise in

Notwehrsituationen gegeben ist.

46 Mill 1974, Seite 104

47 Hoerster 1991, Seite 121ff.

48 Hoerster 1991, Seite 9.

49 Hoerster 1991, Seite 19f.

50 Hoerster 1991, Seite 21.

16


Ein Abtreibungsverbot würde demnach also ein Überlebensinteresse des Embryos erfordern.

Doch dies beschränkt sich beim Embryo nach wissenschaftlichen Erkenntnissen, selbst bei

Neugeborenen, auf Reizreaktionen und die damit verbundenen Wünsche wie etwa der nach

Nahrung oder nach Wärme. Doch diese Interessen oder Reaktionen, die zu Teilen auch bei

niederen Tieren vorkommen, stellt Hoerster im Zweifelsfall den Interessen der

abtreibungswilligen Schwangeren unter, da diese höherrangige Interessen aufweist, wie zum

Beispiel zukunftsbezogene Wünsche.51

Man könnte nun entgegnen, ein Embryo biete die Grundlage für spätere, hochrangigere

Interessen. Hoerster jedoch widersetzt sich der Annahme mit der Argumentation, dass durch

das Töten eines Embryos

als

Embryo kein Überlebensinteresse verletzt werde52. Die

Tatsache, potentielle Interessensbildung nicht zu vermeiden, sei nicht zu erfüllen, da dies

selbst durch Verhütungsmittel und im Grunde genommen schon durch eine absolute

Keuschheit vereitelt werde, denn eigentlich bestünde ja auch hier auch die Möglichkeit,

potentielle Menschen, und damit Interessen zu schaffen.53

Ganz im Gegenteil, falls durch eine pränatale Diagnostik eine Behinderung festgestellt wird,

ist es nach Hoersters interessenfundierter Ethik sogar moralisch verwerflich, das Kind nicht

abzutreiben. Denn zum Zeitpunkt der Diagnostik liegt noch kein höheres Interesse vor, später

jedoch verletzt die Behinderung jedoch unter Umständen das Lebensinteresse des

Betroffenen.

Für Hoerster gibt es in einem Staatswesen, in welchem die Theologie und der Staat als

Institution getrennt sind, kein Argument, eine Abtreibung zu unterbinden, da der Embryo

seiner Ansicht geringfügigere Interessen aufweist als eine erwachsene Frau.

3.2.3 Feministische Bewegung in den 70er Jahren,

Alice Schwarzer: Mein Bauch gehört mir!

,,Wir haben abgetrieben!", so lautete am 6. Juni 1971 die Titelschlagzeile der Zeitschrift

,,Stern". In der von Alice Schwarzer54 organisierten Aktion bekannten sich 374 Frauen

öffentlich, eine Abtreibung durchgeführt zu haben. Zu den teils prominenten Frauen gehörten

unter anderem die Schauspielerinnen Vera Tschechowa, Senta Berger und Romy Schneider.

Das Ziel Schwarzers und der aufkeimenden Frauenbewegung war es, den 1971 gültigen

§218, nach welchem eine Abtreibung mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert wurde,

abzuschaffen und Schwangerschaftsunterbrechungen zu legalisieren.

51 Hoerster 1991, Seite 95.

52 Hoerster 1991, Seite 100.

53 Hoerster 1991, Seite 102f.

54 Alice Schwarzer (*1942) ist eine der bekanntesten Vertreterinnen der deutschen feministischen Bewegung.

Schwarzer ist freie Journalistin und Herausgeber der Frauenzeitschrift ,,Emma".

17


Schwarzer schätzte, dass in der Bundesrepublik Deutschland zu jenem Zeitpunkt etwa 1

Million Frauen abtrieben.55 Für wohlhabende Frauen stellte der Eingriff laut Schwarzer auch

kein Problem dar, sie hätten den Eingriff entweder im Ausland durchführen lassen oder sogar

im Inland durch gute Verbindungen zu Ärzten. Weniger wohlhabende Frauen dagegen wären

,,Kurpfuschern" ausgesetzt, unausgebildete und oft auch unwissende Laien, welche sich bereit

erklärten, den Abbruch durchzuführen. Dies hatte für die betroffenen Frauen fatale Folgen,

wie Krankheiten, Unfruchtbarkeit und im schlimmsten Fall sogar den Tod.56

Weiter argumentierte Schwarzer, eine Frau habe dass Recht auf eine Abtreibung, da es eine

Sache ist, die ihren eigenen Körper anbelangt und der Umgang mit dem eigenen Körper muss

der Frau selbst überlassen sein. Ihrer Auffassung nach ist es eine Anmaßung, dass Männer

Gesetzte bestimmen, welche ausschließlich Frauen berühren.

Schwarzer sieht es auch als einen grundlegenden Baustein der Emanzipation an, dass

ungewollte Schwangerschaften nicht ausgetragen werden müssen. Anderenfalls sieht

Schwarzer für Frauen, abgesehen von dauerhafter Keuschheit, keine Möglichkeit, ihr Leben

zu planen (Schwarzer berücksichtigt an der Stelle die möglicherweise gegebene

Unzuverlässigkeit von Verhütungsmitteln).57

Die Reform des §218 im Jahre 1976 sieht Schwarzer nach eigenen Angaben jedoch

nur als halben Sieg der feministischen Bewegung an. Sie bemängelt, dass die Abtreibung

immer noch rechtswidrig ist und damit, abgesehen von einer medizinischen oder

kriminologischen Indikation, von den Frauen selbst bezahlt werden muss. Auch sieht sie es

als unzeitgemäß an, dass Frauen auch jetzt noch, im 21. Jahrhundert die Abtreibung der

Rechtslage ihrer Interpretation nach als ,,Gnade", und nicht als ihr Recht gilt. 58

Die Feminismuskritiker tadeln Schwarzer aufgrund ihrer Denkweise, in welcher

ausschließlich die Frau im Mittelpunkt steht. So halten es die Kirchen für verwerflich, das

wachsende Leben den Bedürfnissen der Frau völlig zu unterstellen.59

Der Parole ,,Mein Bauch gehört mir" lässt sich entgegensetzten, dass es eine

naturwissenschaftliche Erkenntnis ist, das der Embryo in jedem Fall ein menschliches

Individuum ist, zwar abhängig von seiner Umgebung, doch das ist ein Kleinkind zunächst

auch einmal. Auch lässt sich entgegenbringen, dass Vernunftsargumente nicht

geschlechtsspezifisch sind, und daher nach Meinung der Kritiker, darunter auch viele Frauen,

55 Nach Schwarzers eigener Homepage, www.aliceschwarzer.de; http://www.aliceschwarzer.de/232.html, Der

Appell der 374.

56 Siehe Fußnote 41.

57 Nach Schwarzers eigener Homepage, www.aliceschwarzer.de; http://www.aliceschwarzer.de/231.html. Und

ewig zittere das Weib.

58 Nach Schwarzers eigener Homepage, www.aliceschwarzer.de; http://www.aliceschwarzer.de/229.html, Nur

ein halber Sieg.

59 Während des christlichen Kongresses in Krelingen (Walsrode) im März 2008 wurde laut dem christlichen

Nachrichtenportal ,,Idea" für ein ,,kennenlernen Gottes" und für eine geistige Umkehr Alice Schwarzers gebetet.

Quelle: Idea.

18


Männer auch ein Mitspracherecht haben, zumal sie bei der Erzeugung des Kindes

gleichermaßen beteiligt sind wie die Frau.60

Kurz zusammengefasst könnte die Position der feministischen Bewegung lauten: ,,Eine

Abtreibung ist eine alleinige Sache der Frau, niemand hat das Recht sich in diesen Konflikt

einzumischen. Die Frau muss dass Recht haben, eine ungewollte Schwangerschaft abbrechen

zu können. Schwangerschaftsunterbrechungen müssen daher legal sein."

3.3 Bioethischer Ansatz nach Peter Singer

,,Ein Schwangerschaftsabbruch ist an sich moralisch neutral, sofern er vor der 18. Woche

durchgeführt wird. [...] Vor dieser Zeit gibt es kaum einen vernünftigen Grund für die

Annahme, dass ein Fötus [...] vor schädigenden Eingriffen zu schützen sei

,

denn vor der 18.

Woche ist der Fötus nicht in der Lage, Schaden zu erleiden."61

Der Philosoph PETER SINGER, geboren am 6. Juli 1946 in Melbourne (Australien), ist einer

der bekanntesten Bioethiker überhaupt. Er studierte Philosophie in Melbourne und Oxford

und ist Professor für Philosophie und stellvertretender Direktor des Center for Human

Bioethics an der Monash University, Melbourne. 62

Singer ­ wie die Bioethik allgemein ­ hat es sich zum Ziel gesetzt, auf

naturwissenschaftlicher Ebene moralische Grundlagen zur Aufstellung einer universalen,

einer allgemein gültigen Moral zu finden. Dabei beschäftigt sich Singer ausschließlich mit

naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, theologische Definitionen des Lebens bleiben in

Singers Ethik außen vor.63 Singers Rationalität und seine damit verbundenen

Schlussfolgerungen, wie zum Beispiel die Behauptung, ein Embryo (oder ein geistig schwer

Behinderter Mensch) sei in seiner Wertigkeit einem Tier gleichzusetzen, ließen ihn in der

Vergangenheit immer wieder auf massive öffentliche Kritik stoßen. Viele Vorlesungen

wurden von den Veranstaltern aus Sicherheitsgründen kurzfristig abgesagt oder von der

erregten Zuhörerschaft zum Abbruch gezwungen, bei seinem Deutschlandbesuch in der 80er

Jahren konnte sich Singer nur mit Polizeischutz zeigen. Kirchen und Behindertenverbände

liefen aus der Befürchtung heraus, Singer schaffe eine abwertende gesellschaftliche

Einstellung gegenüber Behinderten oder biete gar eine Legitimation von

Euthanasieprogrammen, wie sie im Nationalsozialismus der Fall waren, Sturm gegen ihn.

Singer wehrt sich gegen die Vorwürfe, indem er den Gegnern seiner Thesen vorwirft, seine

Werke ungenau und aus dem Zusammenhang gerissen zu zitieren und damit seine Aussage zu

verfälschen. 64

60 Beckmann 1991, Seite 105.

61 Peter Singer: Praktische Ethik, Stuttgart 1994, Reclam, Seite 217f.

62 Peter Singer: Wie sollen wir leben?, München 2004, dtv, Seite 3.

63 Singer 1994, Seite 15.

64 Vgl. Singer 1994, Seiten 425-453.

19


Singers Ansatz lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

Bei der Betrachtung des menschlichen Lebens geht Singer ­ im Gegensatz zum kirchlichen

Standpunkt ­ nicht grundsätzlich davon aus, dass menschliches Leben als solches heilig ist. Er

differenziert die Betrachtung eines Menschen in 2 Aspekte: Einerseits der Mensch als

Mitglied der Spezies Homo Sapiens, andererseits der Mensch als Person.

Nun ist ein Embryo unbestreitbar ein Mitglied der Spezi Homo Sapiens, zurückgehend auf die

Anordnung seiner Chromosomen in seinen Zellen. Doch dies allein ist für Singer kein

ausschlaggebender Punkt, das Wesen zu schützen, bzw. kein Grund, das Wesen in größerem

Umfang zu schützen als andere Lebewesen, eben aufgrund der Annahme, dass menschliches

Leben nicht heilig und damit auch nicht mehr zu schützen sei als andere Lebensformen.

Singer verwendet dabei die folgenden Worte:

,,Dem Leben eines Wesens bloß deshalb den Vorzug zu geben, weil das Lebewesen unserer

Spezies angehört, würde uns in dieselbe Position bringen wie die Rassisten, die denen den

Vorzug geben, die zu ihrer Rasse gehören"65

Da das Kriterium der Angehörigkeit der Spezies Homo Sapiens nun nicht zum tragen kommt,

liegt es nun an dem Kriterium des Existierens als Person um ein Lebewesen als besonders

schützenswert einzustufen. Der Begriff Person lässt sich dabei recht summarisch definieren.

Ein Lebewesen ist beispielweise eine Person, wenn sie Faktoren wie ein Selbstbewusstsein,

rationales Denken und Emotionen (die über Instinkte hinausgehen) aufweist.66 Der

ausgewachsene gesunde Mensch ist demnach als besonders schützenswert einzustufen, da er

die genannten Kriterien für sich beanspruchen kann. Ein Schwein beispielsweise hat kann

diese Kriterien nicht aufweisen, also ist es für Singer nicht im gleichen Maße schützenswert

wie ein Mensch.

Ein Embryo hingegen, wie auch unter Umständen ein schwerstbehinderter geborener Mensch,

fallen nicht in Singers Definition einer Person. Es ist ein naturwissenschaftlich erwiesener

Fakt, dass sämtliche Denkprozesse im Gehirn eines Menschen stattfinden. Vor der 18. Woche

nach der Befruchtung sind bei einem Embryo keine Gehirnströme messbar, folglich ist der

Embryo nicht in der Lage, rational zu denken und ein Bewusstsein für sich selbst zu haben.67

Um keine Missverständnisse zu schaffen sollte betont werden, dass sich Singer keineswegs

uneingeschränkt für Abtreibung ausspricht oder gar behinderten Menschen das Lebensrecht

absprechen will, wie einige seiner Gegner unter großem populistischem Wirkungsgrad von

ihm behaupten. Damit sich ein geborener Mensch nach Singers Kriterien nicht als Person

einstufen lässt, reicht eine leichte körperliche oder geistige Behinderung ­ mit welcher der

Mensch in der Zeit des Nationalsozialismus sein Lebensrecht längst abgesprochen bekam ­

bei weitem nicht aus. Eine Schwerstbehinderungen, auf welche sich Singer bezieht, ist

beispielsweise die Anenzephalie, das Fehlen des Gehirns eines Menschen.68 Auch ist eine

65 Singer 1994, Seite 121

66 Singer 1994, Seite 120

67 Ebd., Seite 195ff

68 Ebd., Seite 116f

20


Abtreibung für Singer zu einem Zeitpunkt nach der 18. Woche und gerade gegen Ende der

Schwangerschaft, wie es in China beispielsweise erlaubt, ethisch in höchstem Maße

verwerflich.

Eine simplifizierte Schlussfolgerung aus Singers Texten hinaus könnte lauten: ,,Eine

Abtreibung vor der 18. Schwangerschaftswoche ist moralisch nicht mehr verwerflich, als ein

Tier zu töten, und damit für die meisten Menschen moralisch vertretbar. Die Durchführung

einer Abtreibung nach der 18. Schwangerschaftswoche bedeutet jedoch unter Umständen das

Töten einer Person und somit ähnlich bis gleich einzustufen mit der Tötung eines geborenen

Menschen."

4. Fazit

Den universal gültigen Stein der Weisen als Antwort auf die Frage, ob Abtreibungen legitim

sind, kann man wohl auch nach ausgiebigen Diskussionen nicht finden. Die Ausgangspunkte

und Grundannahmen der Argumentationen sind dazu viel zu verschieden. So wird sich ein

gläubiger Christ nie mit den Moralfindungen der völlig atheistischen Bioethik

zufriedengeben, ein Bioethiker hingegen wird für den Glauben, menschliches Leben als

Ebenbild Gottes geschaffen, nur ein müdes Lächeln übrig haben.

Die öffentliche Meinung hingegen, um nochmals auf das Google-Phänomen aus der

Einleitung zurückzukommen, vertritt zu größten Teilen sehr eindeutig eine die Position,

menschliches Leben zu schützen habe oberste Priorität. Auf eine Diskussion wird sich oft gar

nicht erst eingelassen.

Vertreter von liberalen Standpunkten haben es in der Öffentlichkeit oft sehr schwer. Norbert

Hoerster, ehemaliger Philosophieprofessor an der Universität Mainz, wurde beispielsweise

frühzeitig pensioniert, was, wie Verfechter seiner Theorien sagen, direkt auf seine Thesen zur

Abtreibung und Euthanasie zurückzuführen ist.69 Peter Singer traf es während seines

Deutschlandbesuchs im Jahre 1990 noch härter. Er wurde mit Morddrohungen konfrontiert,

zahlreiche Behindertenorganisationen liefen Sturm gegen ihn, Demonstranten blockierten die

Eingänge zu den Hörsälen und störten die wenigen Vorlesungen, welche nicht kurzerhand aus

,,sicherheitstechnischen Gründen" abgesagt wurden, mit Trillerpfeifen und machten ein

Verstehen seiner Vorträge unmöglich. 70

Doch woher kommt die strikte Ablehnung der deutschen Öffentlichkeit, sich auch mit

liberalen Argumentationen zu beschäftigen und offen für neue Erkenntnisse zu sein, oder sie

sich zumindest anzuhören?

69 Siehe Hans-Joachim Nieman, http://www.opensociety.de/Web1/Hoerster/hoerster02.htm

70 Singer 1994, Seite 430-442.

21


Möglicherweise ist dies in gewissem Maße auf die deutsche Geschichte zurückzuführen.

Während der Regierungszeit der Nationalsozialisten von 1933 bis 1945 wurden Millionen von

Menschen getötet, welchen man das Recht auf Leben aufgrund von pseudowissenschaftlichen

Erkenntnissen abgesprochen hatte. 6 Millionen Juden wurden vergast, weil ihre Rasse als

minderwertig angesehen wurde. Menschen mit Behinderungen wurden als Belastung für das

deutsche Volk betrachtet, auch ihnen wurde in den nationalsozialistischen

Euthanasieprogrammen das Recht auf Leben aberkannt.

Solch schreckliche Ereignisse prägen eine Nation, auch über Generationen hinaus, da diese

Lehren aus der Geschichte ziehen. So ist es gewissermaßen verständlich, dass

Argumentationen zu derart gewichtigen moralischen Entscheidungen wie die Position zur

Abtreibung, welche mit Hilfe der Naturwissenschaften getroffen werden und dazu führen,

dass ein Mensch in einem bestimmten biologischen Stadium oder ein schwerstbehinderter

Mensch weniger Wert als ein erwachsener, gesunder Mensch hat, in der Öffentlichkeit

vorzeitig in Ungnade fallen.

Doch nimmt man sich die Zeit, Singer als auch Hoerster genauer zu betrachten, und sich dabei

nicht von einzelnen Zitaten beeindrucken lässt fällt auf, dass sie in keinster Art und Weise den

Nationalsozialismus propagieren, völlig unabhängig davon, ob Bioethik und

interessenfundierter Utilitarismus als gut empfunden werden oder nicht.

Dies ist möglicherweise eine noch unkompensierte Stelle im Seelenwesen der deutschen

Nation, welche ­ mit absoluter Richtigkeit ­ in allen ethischen Diskussionen damit

beschäftigt ist, nichts aus der Zeit des Nationalsozialismus als positiv zu empfinden, dabei

aber unter Umständen auch blind den Dingen gegenüber steht, welche sich erst beim

genaueren Betrachten klar vom Nationalsozialismus distanzieren. Doch gerade beim Finden

der Position eines jeden zu fundamentalen moralischen Problemstellungen wie zur

Abtreibungsdebatte ist es von höchster Wichtigkeit, jedem Standpunkt die Aufmerksamkeit

zukommen zu lassen, die ihm gebührt. Dies gehört schlichtweg auch zur Wissenschaftlichkeit

der Ethik.

Während die Haltung und das Moralempfinden eines Einzelnen für die Gesamtheit

weitestgehend ohne Belang ist, so muss dennoch dir Frage geklärt werden, ob Abtreibungen

legal sein müssen oder verboten gehören.

Eine Erkenntnis, die man aus der langen Geschichte der Abtreibung ziehen kann ist jedenfalls

die, dass restriktive Gesetzte Schwangerschaftsabbrüche zu keiner Zeit verhindert haben. Die

Hauptauswirkung eines Verbots schlägt sich jedoch gravierend auf die Umstände aus, in

welchen die Abtreibungen stattfinden. Desaströse hygienische Umstände und medizinische

Unkenntnis der sogenannten ,,Engelmacher" fordern Jahr für Jahr weltweit das Leben von

Millionen von jungen Frauen.

Restriktive Gesetze lösen dabei auch nicht die Probleme einer jungen Frau, aus welchen

heraus sie eine Abtreibung in Erwägung zieht. So ist es vielleicht auch nicht ganz falsch zu

sagen, dass sich die Gesellschaft gerade in jüngerer Zeit die Debatte selbst zu verdanken hat.

Aus der Indikationsstatistik kann man entnehmen, dass die überwältigende Mehrheit der

22


Abbrüche auf eine soziale Indikation hin erfolgt, also möglicherweise aus der Angst heraus,

den Ansprüchen der Gesellschaft wie dass man halt nicht gerecht zu werden.

Mit dem 1976 verabschiedeten §218 hat die Bundesrepublik Deutschland eine meiner

Auffassung nach guten Rahmen für den Umgang mit Schwangerschaftsabbrüchen gesetzt. So

ist eine abtreibungswillige Frau vor dem Eingriff zu einer Beratung gezwungen, in welcher

ihr Alternativmöglichkeiten und mögliche Zukunftsaussichten geschildert werden. Egal wie

effektiv diese Beratung aufgrund des seelischen Zustandes der Frau ist, sie ist sie wohl besser

als gar keine. Und wenn sich die Schwangere schlussendlich doch nicht weiter zu helfen

weiß, als eine Abtreibung durchzuführen ­ man darf nicht vergessen, dass dies ein Schritt ist,

welcher für die meisten Frauen in höchstem Maße psychisch belastend ist ­ so kann dies unter

ärztlicher Aufsicht geschehen, was zusätzliche körperliche Folgeschäden für die Betroffenen

weitestgehend verhindert.

Auch kommt zumindest symbolisch zum tragen, dass eine Abtreibung trotz aller

Argumentation auf das Wesentliche beschränkt die Tötung eines Menschen ist, dessen Recht

auf Leben man den Bedürfnissen eines anderen unterstellt. Denn auch wenn Abtreibungen

unter den bekannten Umständen straffrei sind, so sind sie immer noch rechtswidrig.


23


Quellenangaben

Buchquellen:

Beckmann, Rainer: Abtreibung in der Diskussion, Krefeld 1991, Sinus-Verlag GmbH.

Hoerster, Norbert: Abtreibung im säkularen Staat, Frankfurt am Main 1991, Suhrkamp.

Janssen-Jurreit, Marielouise: Sexismus: Die Abtreibung der Frauenfrage, München 1976, Carl

Hanser Verlag.

Jütte, Robert: Geschichte der Abtreibung, München 1993,C.H. Beck Verlag.

Mantei, Simone: Nein und Ja zur Abtreibung: Die Kirche in der Reformdebatte, Göttingen

2004, Vandenhoeck und Ruprecht Verlag.

Mill, John Stuart: Über die Freiheit, Stuttgart 1974, Philip Reclam jun. GmbH & Co.

Schweitzer, Albert: Die Lehre von der Ehrfurcht vor dem Leben, München 1966, C.H. Beck

Verlag.

Singer, Peter: Praktische Ethik, Stuttgart 1994, Philip Reclam jun. GmbH & Co.

Singer, Peter: Wie sollen wir leben?, München 2004, Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH

& Co. KG.

Spieker, Manfred: Kirche und Abtreibung in Deutschland, Paderborn 2000, Ferdinand

Schöningh Verlag.

Internetquellen:

Alice Schwarzer, Homepage, www.aliceschwarzer.de;

http://www.aliceschwarzer.de/232.html

http://www.aliceschwarzer.de/229.html

Christliches Nachrichtenportal Idea, www.idea.de;

http://www.idea.de/index.php?id=1488&tx_ttnews[swords]=alice%20schwarzer&tx_ttnews[tt

_news]=63135&tx_ttnews[backPid]=1487&cHash=8e7d48d927

24


Deutsches Ärzteblatt, www.deutschesaerzteblatt.de;

2001, 98(8): A-488 / B-392 / C-370

http://www.deutschesaerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&id=26170.

Juristischer Informationsdienst De Jure, www.dejure.org;

§ 218 Abs. 1 StGB; http://dejure.org/gesetze/StGB/218.html.

§ 218a StGB; http://dejure.org/gesetze/StGB/218a.html.

§ 219 StGB; http://dejure.org/gesetze/StGB/219.html.

Statistisches Bundesamt Deutschland, www.destatis.de;

http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/Ges

undheit/Schwangerschaftsabbrueche/Tabellen/Content75/RechtlicheBegruendung.psml

http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/Ges

undheit/Schwangerschaftsabbrueche/Content75/SchwangerschaftsabbruecheInfo.psml

http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/Ges

undheit/Schwangerschaftsabbrueche/Tabellen/Content75/Alter.psml

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Comments

eddy
12.10.2008 14:25:50
schwangerschaftsabbruch
das ist eine sehr gute Seminararbeit:)
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