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Facharbeit (Schule), 2008, 26 Seiten
Autor: Danny Pendt
Fach: Ethik
Details
Tags: Abtreibung, Eine, Diskussion, Recht, Leben
Jahr: 2008
Seiten: 26
Literaturverzeichnis: ~ 15 Einträge
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-640-15828-7
Dateigröße: 199 KB
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Volltext (computergeneriert)
Abtreibung
Eine Debatte über das Recht, ungeborenes Leben zu töten.
Seminararbeit
von Danny Pendt
Seminarkurs Ethik: Vom Umgang mit Schuld
Klasse 12e
Danny Pendt
Hans-Thoma-Gymnasium Lörrach
Schuljahr 2007/2008
1
Abtreibung Eine Debatte über das Recht, ungeborenes Leben zu töten
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Wissenswerte Fakten zum Thema Abtreibung 4
2.1 Geschichtlicher Hintergrund 4
2.1.1 Einblick in die Geschichte der Abtreibung von der Antike bis zur frühen Neuzeit .. 4
2.1.2 Die Geschichte der Abtreibung in Deutschland seit dem Kaiserreich 5
2.2 Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland 7
2.3 Die Durchführung einer Abtreibung 9
2.4 Einblick in die Statistiken 9
3. Argumentationen zur Abtreibung 10
3.1 Konservative Argumentation 10
3.1.1 Die Anschauung menschlichen Lebens aus christlich - humanistischer Sicht 11
3.1.2 Albert Schweitzer: Ehrfurcht vor dem Leben 12
3.2 Liberalistische Argumentation 15
3.2.1 John Stuart Mill: Moral als Privatsache 15
3.2.2 Norbert Hoerster: Abtreibung im säkularen Staat 16
3.2.3 Feministische Bewegung in den 70er Jahren,
Alice Schwarzer: Mein Bauch gehört mir! 17
3.3 Bioethischer Ansatz nach Peter Singer 19
4. Fazit 21
Quellenangaben 24
2
1. Einleitung
Als ich mich entschieden hatte, meiner Seminararbeit das Thema Abtreibung zu geben, gab
ich zunächst das besagte Wort in der Suchleiste Googles ein, um mich erst einmal von der
sicherlich wohl erwarteten Flut von Informationen zum Thema überwältigen und
überraschen zu lassen.
Das Suchergebnis war jedoch in der Tat überraschend. Auf den ersten drei Seiten der
Suchergebnisse, und das sind derer immerhin 30, fanden sich zum Thema Abtreibung, was in
der Öffentlichkeit doch als höchst kontrovers diskutiert gilt, lediglich zwei Einträge, welche
sich für Schwangerschafts-unterbrechungen, grundsätzlich oder unter gewissen Umständen,
aussprachen. Der überwiegende Rest hingegen äußerte sich auf heftigste Art und Weise gegen
Abtreibungen. Um ihrer Überzeugung noch stärkeren Ausdruck zu verleihen, bedienen sich
manche Abtreibungsgegner nicht nur argumentativen Methoden, sondern greifen auch immer
wieder auf Bilder oder Videoaufnahmen zurück, welche die Prozedur und das Resultat einer
Abtreibung auf das genauste dokumentieren.
Beim Betrachten eines toten Embryos frieren wohl den meisten Menschen, die sich in ihrem
Alltag gewöhnlich mit anderen Dingen beschäftigen, erst einmal die Glieder ein, und kaum
etwas liegt spontan ferner als eine sachliche Diskussion, ob diese Abtreibung legitim war oder
nicht. Womöglich ist auch gerade dies eines der grundlegenden Probleme der Diskussion: die
Emotionalität, die sie bei den meisten Menschen hervorruft. Abtreibungsgegner bezeichnen
sie als gesunden menschlichen Reflex, während ihre Befürworter sie als schlichte
Unsachlichkeit abstempeln. Vermutlich ist dieser Emotionalität auch der hohe
Popularitätsgrad der Debatte in Deutschland zu verdanken. In den letzten Jahren gab es, nach
Meinung vieler Philosophen1 und Historikern2, wohl kaum ein auf allen gesellschaftlichen
Ebenen, in der Politik und in den Medien häufiger diskutiertes ethisches Problem als die
Frage, ob eine Abtreibung denn moralisch zu vertreten sei. Zwangsläufig damit verbunden
ergibt sich die auch die Frage, welche Rolle der Staat in dieser Diskussion spielen soll, ob
Abtreibungen denn legal sein sollten oder nicht.
Eine weitere Schwierigkeit bei der Diskussion ergibt sich durch die oft fadenscheinige und
häufig auch schlichtweg falsche Argumentation, was wohl daher rührt, dass sich viele
vorschnell ein Urteil über die Sache bilden und die nötige Ausdauer zur genauen Analyse der
Problematik fehlt. Um nur ein Beispiel zu nennen, ist die populistische Kampfparole
,,Abtreibung ist Mord!", wie sie auf vielen Internetseiten oder Flyern und Aufklebern der
Kirche steht, einfach nur falsch. Denn ein Mörder ist laut Definition: ,,[...] ist, wer aus
Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen
Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um
1 So zum Beispiel Peter Singer, Praktische Ethik, Stuttgart 1994, Reclam, Seite 177; Norbert Hoerster,
Abtreibung im säkularen Staat, Mainz, 1991, Seite 171.
2 So zum Beispiel Robert Jütte, Geschichte der Abtreibung, München 1993, C.H. Beck, Seite 2.
3
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet."3 Dabei ist es
völlig gleich, ob man dem Embryo das ,,Mensch sein" attestiert oder nicht, aus Mordlust oder
aus sexuellen Motiven treibt niemand ab.
Ganz grundsätzlich ist jede Meinung eines Einzelnen zu diesem Thema zu akzeptieren, wie
sie auch immer lauten mag. Dennoch ist es zur vernünftigen Diskussion wichtig, dass all diese
auf Basis der wichtigsten Fakten getroffen werden. Ziel dieser Seminararbeit soll es sein, für
die Bildung einer Position zur Abtreibung und zur Frage, inwiefern Abtreibungen verboten
oder zugelassen sein sollten, ein stabiles Fundament zu bieten.
2. Wissenswerte Fakten zum Thema Abtreibung
Bevor man sich der Debatte über die Abtreibung widmet, ist es sinnvoll, als Basis einen
kleinen Einblick in die Geschichte der Abtreibung zu erhalten, in die Handhabung der
Abtreibung in vergangenen Zeiten sowie auch in die Entwicklung der Rechtslage in
Deutschland. Im Anschluss wird die aktuelle Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland
beschrieben und ein Einblick in die Abtreibungsstatistik der Bundesrepublik gegeben.
2.1 Geschichtlicher Hintergrund
Eine exakte historische Ausführung der Abtreibung würde den Rahmen dieser Arbeit bei
weitem sprengen. In den folgenden Punkten wird zunächst versucht, grundlegende und
wichtige geschichtliche Fakten herauszustellen, anschließend den Verlauf der
Abtreibungsdebatte im deutschsprachigen Raum in seinen groben Zügen zu erläutern.
2.1.1 Einblick in die Geschichte in der Antike
Wo und wann der Mensch erstmals begann, ungeborenes Leben mit künstlichen Mitteln
abzutreiben, ist nicht bekannt. Frühe schriftliche Hinweise finden sich in den Gesetzen des
babylonischen Königs Hammurabi, der im 17. Jahrhundert vor Christus lebte. Dort heißt es:
,,Wer durch Misshandlung einer freien Frau ihre Leibesfrucht tötet, wird mit Geldstrafe von
zehn Scheckeln bestraft"4
Allgemein ist zu beobachten, dass sich im Altertum, unter anderem auch dem frühen
Judentum, viele Sanktionen auf eine Entschädigung in Form von Geld beschränkten. Dem
Embryo selbst wurden jedoch keine Rechte zugesprochen.5
3 §211 StGB der Bundesrepublik Deutschland.
4 Robert Jütte, Geschichte der Abtreibung, München 1993, C.H. Beck, Seite 27.
4
Die ersten Überlieferungen von Überlegungen, ob ein wachsendes Kind im Bauch einer
Schwangeren bereits lebt und eine Seele hat, stammen aus dem antiken Griechenland. Der
Philosoph Pythagoras vertrat beispielsweise die Vorstellung, ein Embryo im Mutterleib
wachse zwar, die Seele jedoch beträte das Kind durch das Einatmen des Windes, also bei der
Geburt. Platon (4. Jahrhundert v. Chr.) war anderer Auffassung, er beschrieb den Fötus als
vollwertiges Lebewesen, da er sich bewege und sich ernähre. Die Stoa sieht den Fötus noch
nicht einmal als Lebewesen an, der Fötus sei ein Teil des Bauches, der abfiele wie die reife
Frucht eines Baumes.6
Im alten Rom war die Abtreibung erstmals in größerem Ausmaß an eine soziale Problematik
geknüpft. Zwar war diese aus bevölkerungswachstumstechnischen Gründen zu manchen
Zeiten verboten, doch die Nachfrage war groß. Insbesondere Frauen der römischen
Oberschicht wollten eine sichtbare Schwangerschaft vermeiden, einerseits aufgrund der Sorge
um ihre Schönheit, andererseits um außereheliche Beziehungen zu vertuschen. Auch ging es
das Erhalten der weiblichen Jungfräulichkeit, Ehre und auch um ökonomische Aspekt, wie die
Erhaltung von Heiratschancen. Reges Interesse an Abortiva hatten auch die zahlreichen
Prostituierten, welche schwanger ihrem Beruf nicht weiter nachgehen konnten. Weiterhin war
eine Abtreibung auch technisch keine große Schwierigkeit, da die römischen Ärzte, welche zu
großen Teilen griechische Sklaven waren, über ein reichhaltiges Wissen über natürliche
Abortiva hatten. Bereits damals waren über 200 Abtreibungsmittel bekannt, von welchen nach
heutigen Gesichtspunkten über 90% davon als wirksam einzuschätzen sind.7
Mit dem immer stärkeren Aufkommen der christlichen Religion währte ein striktes
Abtreibungsverbot, welches sich über das gesamte Mittelalter hinweg zog.8 Als drastische
Sanktion auf Aborte folgte die Exkommunikation aller Betroffenen aus der Kirche.
2.1.2 Die Geschichte der Abtreibung in Deutschland seit dem Kaiserreich
Am 15. Mai 1871, im Jahre der Gründung des deutschen Kaiserreiches, wurde ein
Strafgesetzbuch verabschiedet, welches wie die meisten anderen Gesetzbücher deutscher
Staaten des 19. Jahrhunderts liberalrechtsstaatliche Züge trug die Schaffung eines
einheitlichen Strafrechtsim Raum des Kaiserreichs, auch im Bezug auf Abtreibung, wurde
dadurch deutlich begünstigt.9
Das StGB von 1871 stufte die Abtreibung nach §218 als Verbrechen ein und sah als Sanktion
eine Strafe von 1 bis zu 5 Jahren Zuchthaus vor. Da allgemein angenommen wurde, dass ein
Embryo bereits ab der Empfängnis lebte, wurde das Strafmaß nicht in Abhängigkeit zum
5 Jütte 1993, Seite 28.
6 Die Annäherungen der genannten Philosophen oder philosophischen Richtungen sind Jütte entnommen, Seite
30f.
7 Jütte 1993, Seite 38ff.
8 Jütte 1993, Seite 58ff.
9 Jütte 1993, Seite 132.
5
Schwangerschaftszeitpunkt getroffen.10 Eine für den weiteren Verlauf der Debatte
entscheidende Beobachtung machte der deutsche Journalist und Schriftsteller Richard
Lewinsohn. Er beobachtete in den letzten Jahrzehnten vor dem ersten Weltkrieg die
verhängnisvolle Entwicklung, dass sich viele Frauen durch das Abtreibungsverbot nicht von
derselben abbringen ließen und insbesondere Frauen der sozial niederen Schicht den Folgen
des Eingriffs erlagen, da diese in aller Regel nur mit der Hilfe von Hebammen oder
erfahrenen Frauen aus der Nachbarschaft und unter katastrophalen hygienischen
Bedingungen erfolgten.11
In den Jahren danach tat sich in der Gesetzeslage zur Abtreibung nur wenig. Die erste
Änderung des Abtreibungsparagraphen nach Ende des ersten Weltkriegs erfolgte zur Zeit der
Weimarer Republik im Jahre 1926, das Strafmaß für eine Abtreibung wurde zum ersten Mal
in der Geschichte Deutschlands ganz erheblich gesenkt und bei einer Feststellung von
mildernden Umständen sah der Abtreibungsparagraph von einer Strafe sogar ganz ab.12
Ebenfalls wurde eine Abtreibung aus medizinischer Indikation erstmals für rechtens erklärt.
Radikal änderte sich die Rechtslage der Abtreibung während der Zeit des
Nationalsozialismus. Die Sanktionen für die Durchführung einer Abtreibung zumindest bei
deutschen Frauen wurden drastisch verschärft, doch anders als in den Jahren seit dem
deutschen Kaiserreich und sogar noch früher, war kein moralischer Hintergrund hinter dem
Paragraphen 218 mehr zu finden. Dies wird besonders deutlich, wenn man sich die
Formulierungen des Reichsgesetzblattes vom 26.06.1935 vor Augen hält. So ist die
Abtreibung einer deutschen Frau zu bestrafen, da sie ,,die Lebenskraft des deutschen Volkes
beeinträchtigt", wohingegen eine Abtreibung einer Frau einer ,,minderwertigen Volksgruppe"
nicht unter Strafe gestellt wurde.13 1943 wurde die Gesetzeslage sogar so weit verschärft, dass
eine beim wiederholten Male abtreibende Frau die Todesstrafe befürchten musste. Rechtsgut
war hier die ,,deutsche Volkskraft", nicht jedoch der Schutz des ungeborenen Lebens.14
Im Jahre 1945 wurden sämtliche Strafmaßverschärfungen durch das nationalsozialistische
Regime durch die Besatzungsbehörden aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass sich Ärzte und
Juristen über die weitere Gültigkeit des §218 zunächst nicht im Klaren waren. Bis 1948 galten
in der sowjetischen Besatzungszone regionale Rechtsprovisorien, welche zu Teilen erstmals
auch Abtreibungen mit kriminologischer Indikation erlaubten, zurückgehend auf die vielen
Vergewaltigungen durch sowjetische Soldaten.15
In den westlichen Besatzungszonen galt der §218 StGB von 1946 an und galt ununterbrochen
bis 1974. Bereits in den 50er Jahren keimte in verschiedenen politischen Gruppen, unter
anderem einem Teil der SPD und der KPD, eine Bewegung auf, welche eine Abtreibung aus
sozialen Indikatoren zulassen wollte. Eine grundlegende Überarbeitung des §218 forderte
jedoch keine demokratische Partei. Insbesondere die SPD in ihrer Gesamtheit befürchtete
10 Jütte 1993, Seite 133.
11 Jütte 1993, Seite 136.
12 Manfred Spieker, Kirche und Abtreibung in Deutschland, Paderborn 2001, Seite 16.
13 Jütte 1993, Seite 171.
14 Jütte 1993, Seite 171.
15 Jütte 1993, Seite 173.
6
aufgrund der konservativen öffentlichen Meinung zur Abtreibung einen Stimmenverlust
zugunsten der CDU.16
In den 60er Jahren wurden die liberalistischen Stimmen, welche eine Reform des
Abtreibungsgesetztes forderten, zunehmend lauter. Die zu dieser Zeit aufkommende
Emanzipationswelle forderte ebenfalls die Abschaffung des Abtreibungsparagraphen (siehe
3.2.3). Begleitet wurden diese Bewegungen durch heftige Proteste der Kirchen.
Nach heftiger Debatte wurde durch den Bundestag 1972 (die SPD war Regierungspartei) eine
Reform des §218 verabschiedet, welche eine Fristenregelung zur Abtreibung vorsah. Eine
Abtreibung sollte somit legal sein, wenn sie bis zum 3 Monat nach der Befruchtung
durchgeführt würde. Damit verhoffte sich die Regierung einerseits das Problem illegaler
Abtreibungen zu vermeiden und betroffenen Frauen die Möglichkeit zu geben, den Eingriff
unter ärztlicher Aufsicht und guten hygienischen Bedingungen durchzuführen, andererseits
erhoffte man sich einen Kompromiss zwischen den Forderungen der Liberalen und der
Konservativen zu finden. Die mit religiösen Hintergründen argumentierende CDU rief
daraufhin das Bundesverfassungsgericht an, über die Verfassungskonformität der
Gesetzesreform zu entscheiden. Die CDU hatte Erfolg, das Bundesverfassungsgericht sprach
dem Embryo die Menschenwürde aufgrund seiner Entwicklungspotentialität ab dem
Zeitpunkt der Verschmelzung von Eizelle und Samen zu und befand eine alleinige
Fristenregelung als verfassungswidrig.17 18
1976 legte die SPD-FDP Koalition eine modifizierte Form einer Fristenregelung vor, welche
die Notwendigkeit einer bestimmten Indikation für eine nicht strafbare Abtreibung vorsah
(genaueres unter 2.2, Rechtslage in der BRD). In den wesentlichen Zügen ist das Gesetz bis
heute gültig, lediglich Details änderten sich bei der Einführung des Schwangeren- und
Familienhilfeänderungsgesetzes im Jahre 1995.
Im Zuge der Wiedervereinigung wurde der §218 durch das Bundesverfassungsgericht im
Jahre 1992 auch in den neuen Bundesländern für gültig gesprochen. Dort galt bis dahin die
1972 durch die SED erlassene Fristenregelung, welche eine Abtreibung in der ersten 3
Monaten für nicht strafbar erklärte.
2.2 Die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland
Nach §218 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland ist eine Abtreibung im
Allgemeinen nicht erlaubt. Der Wortlaut des §218 Absatz 1 sieht folgendermaßen aus:
16 Jütte 1993, Seite 174.
17 Jütte 1993, Seite 186ff.
18 Die Zusprache der menschlichen Würde ab der Verschmelzung von Samen und Eizelle wurde im Jahr 1991 in
Form des Embryonenschutzgesetzes noch einmal explizit festgehalten. Streitpunkt war die Frage, ob die
Präimplantationsdiagnostik und In-Vitro-Fertilisation in Deutschland erlaubt werden soll oder nicht.
7
,,Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des
befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im
Sinne dieses Gesetzes."19
Als Sanktion bei einem Verstoß durch die Schwangere selbst werden eine Geldstrafe oder
eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt. 20 Wird eine Abtreibung gegen den
Willen der Schwangeren durchgeführt, sieht das Gesetz für den Täter eine Strafe von bis zu 5
Jahren vor.21
Der §218a StGB nennt die Ausnahmen, in welchen eine Abtreibung nicht strafbar ist (es
ist festzuhalten, dass im Bezug auf §218 eine Abtreibung in Deutschland in keinem Fall
rechtmäßig ist, lediglich in den folgenden Ausnahmen nicht bestraft werden):
1. Wenn die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt, der Abbruch von
einem Arzt durchgeführt wird und die Schwangere sich mindestens 3 Tage vor dem
Eingriff hat beraten lassen. Belegt wird die Beratung durch ein Dokument.22
2. Beim Vorliegen einer medizinischen Indikation, also einer schwerwiegenden
psychischen oder physischen Belastung der Schwangeren.23
3. Bei einer kriminologischen Indikation, also bei der Vermutung, das Kind sei aus einer
Vergewaltigung entstanden.24
Die 3 genannten Fälle sind jedoch nur bis zum Ende der 22. Schwangerschaftswoche gültig.
Danach ist die Abtreibung nach §218 strafbar, also mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3
Jahren.
Eine Spätabtreibung ist in Deutschland nur mit einer medizinischen Indikation möglich,
welche das Leben der Mutter schwerwiegend gefährden oder beeinträchtigen. Diese Situation
kann beispielsweise bei einem Unfall der Schwangeren eintreten, wenn die medizinische Lage
das Überleben der Schwangeren und ihres Kindes gleichermaßen nicht erlaubt.25
19 §218 Abs. 1 StGB, Information des juristischen Informationsdiensts De Jure.
20 § 218 Abs. 3 StGB, Information des juristischen Informationsdiensts De Jure.
21 § 218 Abs. 2 StGB, Information des juristischen Informationsdiensts De Jure.
22 § 218a Abs. 1 StGB, Informationen des juristischen Informationsdiensts De Jure. Der Inhalt von diesem und
der der folgenden Absätze ist nicht ist den jeweiligen Absätzen nicht wörtlich übernommen und vereinfacht.
Zum genauen Nachlesen der Gesetzestexte befinden im Quellenverzeichnis die Adressen zum Originaltext.
23 § 218a Abs. 2 StGB, Informationen des juristischen Informationsdiensts De Jure.
24 § 218a Abs. 3 StGB, Informationen des juristischen Informationsdiensts De Jure.
25 Weitere Einzelheiten zur Abtreibung regelt der §219 StGB, Im Quellenverzeichnis befindet sich ebenfalls die
Adresse zum Originaltext.
8
2.3 Die Durchführung einer Abtreibung26
Die am häufigsten durchgeführte Abtreibungsmethode ist die Vakuumaspiration. Der Eingriff
ist in aller Regel von der 6. bis zur 14. Schwangerschaftswoche durchführbar und kann
innerhalb weniger Minuten unter lokaler Betäubung in einer Praxis durchgeführt werden.
Dabei wird mit einer Saugvorrichtung der Fruchtsack, d.h. der Embryo und das mütterliche
Schwangerschaftsgewebe, aus der Gebärmutter abgesaugt.
Eine weitere Methode stellt der medikamentöse Abbruch dar. Das dazu verwendete
Medikament Mifegyne mit dem Wirkstoff ,,Mifepriston" wirkt dabei auf hormoneller Ebene
und bewirkt das Ausstoßen des Fruchtsacks aus der Gebärmutter. Der Vorgang ist von einer
starken Regelblutung kaum zu unterscheiden.
Es gibt noch weitere Abtreibungsmöglichkeiten, die heutzutage in Deutschland jedoch von
geringer Relevanz sind. Dazu gehört beispielsweise die Ausschabung, auch Curettage
genannt. Hierbei wird in der Gebärmutter der Fruchtsack mit einer Curette, einem
löffelartigen Instrument, ausgeschabt. Findet ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund
medizinischer Indikation in späten Schwangerschaftsmonaten statt, so kann es auch zu einem
Kaiserschnitt kommen, in welchem die Gebärmutter operativ geöffnet wird.
Unter klinischen Bedingungen stellt der Eingriff in aller Regel keine körperliche
Beeinträchtigung für die Frau dar, auch die Fruchtbarkeit ist im Gegensatz zur Zeit, in
welcher Abtreibungen noch illegal durchgeführt wurden mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit weiterhin gewährleistet.
Die Kosten für den Eingriff, bei einer Vakuumaspiration etwa 480 Euro, bei einem
medikamentösen Abbruch etwa 360 Euro, werden bei einer medizinischen oder
kriminologischen Indikation von der Krankenkasse getragen. Rechtswidrige aber straffreie
Schwangerschaftsabbrüche müssen von der Betroffenen selbst gezahlt werden, jedoch gibt es
unterschiedliche Möglichkeiten finanzielle Hilfe zu beantragen, zum Beispiel für gering
verdienende Frauen oder Sozialhilfeempfänger.
2.4 Einblick in die Statistiken27
In Deutschland brachen im Jahr 2007 ca. 117 000 Frauen ihre Schwangerschaft ab, das sind
verhältnismäßig ausgedrückt 72 Frauen pro 10 000. Die 117 000 Abbrüche stehen ca. 680 000
Geburten gegenüber, daraus ergibt sich das Verhältnis von 172 Abbrüchen auf 1000
Geburten.
Das in der Öffentlichkeit gelegentlich vertretene Vorurteil, dass hauptsächlich jugendliche
Frauen oder Mädchen Abtreibungen vornehmen ließen, lässt sich durch die Statistiken nicht
26 Die Informationen zur Durchführung einer Abtreibung sind dem Deutschen Ärzteblatt 2001; 98(8): A-488 / B-
392 / C-370 entnommen. Herausgeber: Bundesärztekammer. Weitere Details entstammen einem Gespräch mit
dem Internisten Dr. med. Richard Pottstock, Lörrach.
27 Sämtliche Zahlen entstammen dem deutschen Bundesamt für Statistik.
9
stützen. Der Anteil der Schwangerschaftsabbrüche bei unter 18 Jährigen liegt bei 5,5%, bei
unter 15 Jährigen bei 0,5%. Die meisten Abtreibungen finden in der Altersklasse von 20 bis
30 Jahren statt, hier wurden 2007 fast 55 000 Abtreibungen durchgeführt. Daraus lässt sich
erschließen, dass die meisten Abbrüche einer sozialen Indikation unterliegen. Vermutlich
befürchten viele junge Frauen, ihren Beruf nicht mit Kindern kombinieren zu können, zumal
das Alter von 25 Jahren für eine junge Frau oftmals essentiell ist um ihren Beruf zu erlernen
und auch erstmal auszuüben. Ohne diese Grundlage wird die Wiederaufnahme mit der Arbeit
nach eigener Einschätzung bedeutend schwieriger, als bei einer bereits vorhandenen
mehrjährigen Berufserfahrung.
Ebenfalls ist zu beobachten, dass ca. 96% aller Abtreibungen nach der Beratungsregelung
erfolgen. Etwa 3% der Abtreibungen werden aufgrund einer medizinischen Indikation
durchgeführt, die kriminologische Indikation liegt bei weniger als 1% aller Fälle vor.
3. Argumentationen zur Abtreibung
3.1 Konservative Argumentation
Die konservative Position (lat. conservare = bewahren) ist diejenige, welche das menschliche
Leben für sich selbst als heilig betrachtet. Religiöse Faktoren bilden dabei das Fundament, so
wird das Leben eines Menschen als Geschenk Gottes angesehen und damit in seiner
Wertigkeit höher eingestuft als andere Lebensformen. Grundsätzlich lässt sich die
konservative Position in 2 Prämissen darstellen:
1. Prämisse: Es ist unrecht, ein unschuldiges menschliches Wesen zu töten.
2. Prämisse: Der Embryo ist ein unschuldiges menschliches Wesen.28
Daraus lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass eine Abtreibung unrecht ist, da ein
unschuldiges menschliches Wesen getötet wird. Es ist also davon auszugehen, dass sich
konservative Argumentation grundsätzlich gegen die Abtreibung aussprechen wird. Dazu
wird auf den folgenden Seiten zuerst auf das Fundament der konservativen Argumentation,
auf die Sichtweise des christlichen Humanismus`, und anschließend auf die modernere
Auslegung des Wertes menschlichen Lebens aus christlicher Sicht, die ethische Vorstellung
des Theologen Albert Schweitzers, eingegangen werden.
28 Nach Peter Singer, Praktische Ethik, Stuttgart 1994, Reclam, Seite 180.
10
3.1.1 Die Anschauung menschlichen Lebens aus christlich - humanistischer Sicht29
,,Das menschliche Leben ist vom Augenblick der Empfängnis an absolut zu achten und zu
schützen. Schon im ersten Augenblick seines Daseins sind dem menschlichen Wesen die
Rechte der Person zuzuerkennen, darunter das unverletzliche Recht jedes unschuldigen
Wesens auf das Leben."
Aus dem Katechismus der katholischen Kirche.30
Aus Sicht der katholischen Kirche war die Abtreibung schon immer ein Verbrechen. Bereits
im ersten Jahrhundert nach Christus wendete sich die christliche Religion gegen die
Abtreibung, bis heute hat sich daran nichts geändert. Der Katechismus der katholischen
Kirche beschreibt dabei die Haltung zur Abtreibung als ,,unveränderlich". Nach dem
Kirchenrecht von 1983 wird jemand, der an einer Abtreibung aktiv oder passiv mitgewirkt
hat, automatisch exkommuniziert, d. h. aus der Kirche ausgeschlossen.31 Papst Johannes Paul
II. schrieb in seiner Enzyklika
Evangelium Vitae
(1995):
,,Auch die wissenschaftlichen und philosophischen Diskussionen darüber, zu welchem
Zeitpunkt genau das Eingießen der Geistseele erfolge, haben nie auch nur den geringsten
Zweifel an der sittlichen Verurteilung der Abtreibung aufkommen lassen."32
Einen ausschlaggebenden Punkt, welcher den besonderen Schutz des menschlichen Lebens
rechtfertigt, liefert die Bibel selbst. So heißt es im ersten Buch Mose: ,,Lasst uns Menschen
machen als unser Abbild, uns ähnlich [...]. Gott schuf also den Menschen als sein Abbild, als
Abbild Gottes schuf er ihn."33
Das menschliche Leben ist demnach in seiner Wertigkeit höher einzustufen als andere
Lebensformen, unabhängig davon, in welchem biologischen Stadium sich der Mensch
befindet.
Des Weiteren würde bei einer Abtreibung gegen den Willen Gottes verstoßen werden. Denn
menschliches Leben auf Erden ist nach kirchlicher Auffassung eine Leihgabe Gottes, welche
von ihm gegeben und auch wieder genommen wird. Dies ist auch der Grund, weshalb zu
früheren Zeiten ein Mensch, der den Freitod gewählt hat, nie in einer üblichen Prozedur
beigesetzt und begraben wurde, oder auch der Grund für die strikte kirchliche Ablehnung der
Euthanasie.
29 Dieser Punkt behandelt den traditionellen vatikanischen Standpunkt. Auch in theologischen Kreisen gab es in
der Vergangenheit einige Ausbrecher aus der traditionellen Haltung, wie zum Beispiel die evangelische
Landesbischöfin Dr. Margot Käßmann, die sich zwar grundsätzlich auch gegen die Abtreibung ausspricht,
jedoch die Kirche dazu anhält, vielfältigere Lösungsmöglichkeiten für ungewollt schwangere Frauen
anzubieten. Neben Wohnbetreuung und Adoption muss dies nach Käßmann auch die Begleitung beim Weg zur
Abtreibung sein.
30 Siehe Spieker 2001, Seite 108.
31 Spieker 2001, Seite 108f.
32 Spieker 2001, Seite 108.
33 Bibel, Übersetzung nach Luther, Gen. 1, 26f.
11
1976 wurde die katholische Kirche erstmals mit der Situation konfrontiert, dass die als
verwerfliches Verbrechen eingestufte Abtreibung nicht mehr unter Strafe gestellt wurde
(unter den in 2.2 genannten Umständen). Dieser Schritt wurde seitens des Papsts scharf
kritisiert. So führte er in
Evangelium Vitae
weiter aus:
,,Die Einführung ungerechter Gesetzgebungen stellt moralisch korrekt denkende Menschen
oft vor schwierige Gewissensprobleme, was die Mitwirkung im Verhältnis zur gebührenden
Geltendmachung des eigenen Rechtes betrifft, nicht zu Teilnahme an sittlich schlechten
Handlungen gezwungen zu sein."34
Ihre massive Ablehnung und Kritik, sowie auch die Handhabung, ihre Mitglieder beim
Mitwirken an einer Abtreibung zu exkommunizieren begründet die katholische Kirche, dass
Grund- und Menschenrechte (welche laut dem Embryo hier zugesprochen werden) auch nicht
durch eine demokratische Mehrheitsentscheidung gekippt werden kann.35
Auch wird die momentane gesetzliche Lage scharf kritisiert, da die Kombination aus Fristen-
und Indikationsregelung laut den Kritikern aufgrund der Beratungsregelung schlussendlich
doch nur eine alleinige Fristenregelung sei. Und eine alleinige Fristenregelung ist
verfassungswidrig, wie durch das Bundesverfassungsgericht 1975 bestätigte.36
Auch wird der Wert des Beratungsgesprächs an sich als bedeutungslos angesehen, da sich
zwischen einer möglicherweise reservierten Schwangeren und eines Mediziners innerhalb der
kurzen gegebenen Zeit oft keine Vertrauenssituation aufbauen könne und sich die betroffenen
Frauen vornehmlich durch äußere Zwänge zur Abtreibung entschieden. Aus demselben Grund
lehnte des Weiteren auch die Bundesärztekammer die Indikationsregelung im Jahr 1972 ab,
da insbesondere die soziale Indikation ihrer Auffassung nach über eine medizinische
Diagnose hinausginge.37
In Kurzform ließe sich die Position der Kirche also folgendermaßen zusammenfassen: ,,Eine
Abtreibung ist in jedem Falle schlecht, weil kein Mensch das Recht hat, anderes, von Gott
gegebenes, menschliches Leben zu beenden. Das Beenden menschlichen Lebens ist ein
Privileg Gottes."
3.1.2 Albert Schweitzer: Ehrfurcht vor dem Leben
,,Gut ist: Leben erhalten und fördern, schlecht ist: Leben hemmen und zerstören. [...] Die
Natur ist schön und großartig, von außen betrachtet, aber in ihrem Buch zu lesen ist schaurig.
[...] Alle müssen in dem Dunkel leben, nur eines darf hinaus, das Licht schauen: Das höchste,
34 Spieker 2001, Seite 111.
35 Spieker 2001, Seite 112.
36 Rainer Beckmann, Abtreibung in der Diskussion, Krefeld 1991, Sinus Verlag.
37 Jütte 1993, Seite 196.
12
der Mensch, darf zur Erkenntnis der Ehrfurcht vor dem Leben gelangen, [...] aus der
Unwissenheit heraustreten, in der die übrige Kreatur schmachtet."38
Kaum ein anderer Theologe im 20. Jahrhundert ragte mit seinen Werken und seinem Schaffen
so heraus, wie der deutsche Philosoph und Arzt ALBERT SCHWEITZER. Für seine Arbeit als
Arzt in dem von ihm gegründeten Spital in Französisch-Äquatorialafrika39 nahm er im Jahr
1952 als erster Deutscher nach dem 2. Weltkrieg den Friedensnobelpreis entgegen. Auch
heute, über 40 Jahre nach seinem Tod, ist Schweitzer nicht in Vergessenheit geraten.
Zahlreiche karitative Veranstaltungen tragen seinen Namen, und im Lehrplan des
Religionsunterrichts in den Schulen hat Schweitzer seinen festen Platz.
Dass Schweitzer in seinen Werken keine direkte Abhandlung mit dem Thema Abtreibung
hinterließ, liegt höchstwahrscheinlich daran, dass Abtreibungen und die damit verbundene
Debatte nach dem 2. Weltkrieg zunächst nur in medizinischen und rechtswissenschaftlichen
Kreisen geführt wurde und kaum an die Öffentlichkeit kam40. Die weitere Ausführung und
Projizierung der ethischen Vorstellung Schweitzers auf die Abtreibungsdiskussion ist
letztlich also eine Hypothese. Dennoch bietet sich mit seiner Philosophie ein Fundament, um
zur Abtreibungsdebatte Stellung zu beziehen.
Das Einstiegszitat aus einer seiner Predigten als Pfarrer - verdeutlicht eindrücklich
Schweitzers Grundannahme vom Menschen und der Natur. Die Natur, und damit ist im
folgenden Kontext die nichtmenschliche Natur gemeint, hat keine ,,Ehrfurcht" vor dem Leben
als solches. Verschiedene Tier- und Pflanzenarten leben und überleben auf Kosten des Lebens
anderer Arten. Dies lässt sich bereits an sehr einfachen Beispielen verdeutlichen. Eine Spinne
beispielsweise spinnt ihr Netz, worin sich möglicherweise qualvoll ein anderes Insekt
verfängt und getötet wird, oder eine Löwin, die Jagd auf eine kleinere und viel schwächere
Antilope macht und diese aus menschlicher Sicht auf brutalste Art und Weise erlegt. Der
vollständig egoistische Überlebenstrieb setzt nur dann aus, wenn es darum geht, die eigenen
Jungen großzuziehen. Die Elterntiere verteidigen das Leben ihrer Jungen zur Not mit ihrem
Eigenen, doch ein Mitleiden oder Mitfühlen mit anderen Lebewesen als denen der eigenen
Spezi, oft sogar auch nur den eigenen Nachkommen, ist nicht zu erkennen.41
Der Mensch nimmt hier in allen Bezügen eine Sonderposition ein. Er hat ein Bewusstsein,
welches über seinen Forterhaltungstrieb hinausgeht, er ist fähig, mit anderen mitzuleiden, mit
seinen unmittelbaren Angehörigen, mit anderen Menschen und auch mit allen anderen
Lebewesen auf der Erde. Schweitzer geht auch grundsätzlich davon aus, dass diese
menschliche Gabe von Gott gegeben ist, folglich ist der Mensch angehalten, von dieser Gabe
Gebrauch zu machen und Leben aller Art zu schützen.
Dies gibt auf die Frage, ob Abtreibung legitim sei oder nicht, eine klare Antwort: Leben
hemmen und zerstören ist schlecht (siehe Einstiegszitat).
38 Albert Schweitzer: Die Lehre von der Ehrfurcht vor dem Leben, München 1966, C. H. Beck, aus der Predigt
zu St. Nicolai in Straßburg am 23. Februar 1919, Seite 32.
39 Ehem. franz. Kolonie an der Westküste Afrikas, heute Gabun.
40 Jütte 1993, Seite 173.
41 Vgl. Schweitzer, 1966, Seite 33.
13
Doch an dieser Stelle kommt auch die Frage auf, weshalb nun ein Mensch, im Vergleich zu
Tieren beispielsweise, in besonderem Maße zu schützen ist, schließlich spricht sich
Schweitzer ja auch nicht gegen das zweckbedingte Töten von Tieren aus.
Auch Schweitzer, welcher grundsätzlich dazu anhält, Leben in jeder Form zu achten und zu
schützen, stuft menschliches Leben als höherwertiger ein als andere Lebensformen. Ohne dass
explizit darauf eingegangen wird, dringt Schweitzers Wertung über die verschiedenen
Lebensformen immer wieder durch. So auch in der St. Nicolai Predigt, aus welcher schon
zitiert wurde: Die Grausamkeit der Natur bezeichnet er als ,,sinnlos", wenn ein Mensch, für
ihn die kostbarste Lebensform, Krankheitserregern, den für ihn niedrigsten Lebewesen, zum
Opfer fällt.42 Begründen wird Schweitzer wohl auch dies mit der Sonderstellung des
Menschen, mit den ihm von Gott gegebenen Gaben.
Die ,,Ehrfurcht vor dem Leben" bietet mit Sicherheit eine solide und einfach
nachvollziehbare ethische Grundlage um friedvolles und harmonisches Zusammenleben der
Menschen zu fördern. In Schweitzers primären Anwendungsgebieten, der Humanität, also des
guten und sittlichen Verhaltens von Mensch zu Mensch, und den politischen weltbedrohenden
Krisen der Supermächte in der Nachkriegszeit, stellt seine Lehre ein schlüssiges pazifistisches
Konzept des Umgangs miteinander dar. Die Würde und der Wert menschlichen Lebens
werden klar vor nationale oder wirtschaftliche Interessen gestellt (An dieser Stelle sollte
erwähnt werden, dass wohl die wenigsten Menschen Schweitzer an dieser Stelle grundsätzlich
widersprechen würden um das Gegenteil zu behaupten. Schweitzer bemängelte, dass im
Alltag, sowohl in der Politik als auch privat, zu wenig auf diesen Grundsatz geachtet werde)43.
Was es schwierig macht, Schweitzer in der Abtreibungsdiskussion anzuwenden, ist die
Eingeschränktheit der Situationen, welche in seinem ,,Abwägungssystem" berücksichtigt
werden. So besteht die Frage zur Durchführung einer Abtreibung nicht nur aus der Abwägung
menschlichen Lebens und ökonomischen oder gesellschaftsrelevanten Faktoren. So könnte
sich beispielsweise die Situation ergeben, dass das Leben der Mutter durch das Austragen des
Kindes massiv beeinträchtigt würde. Gesetzt den Fall, es wäre auch keine Kompensierung des
körperlichen oder psychischen Schadens der Mutter möglich, muss an dieser Stelle
menschliches Leben mit menschlichem Leben verglichen und aufgewogen werden.
Für einen solchen Fall ist Schweitzer nicht gewappnet. Eine Schlussfolgerung aus
Schweitzers Texten heraus, ob Abtreibung legitim sei oder nicht, könnte e negativo
ausgedrückt (aus der Ansicht heraus, Abtreibung (und damit töten) sei schlecht)
folgendermaßen lauten: Eine Abtreibung, und damit das Töten menschlichen Lebens ist nicht
legitim, wenn nicht anderes menschliches Leben irreparabel zerstört wird.
42 Vgl. Schweitzer 1966, Seite 33
43 Ebd., Vgl. Rede zum Empfang des Friedensnobelpreises in Oslo 1954, Seite 113
14
3.2 Liberalistische Argumentation
Wenn man sich die beiden Prämissen der Konservativen vor Augen hält, besteht die
liberalistische Argumentation oftmals darin, die zweite Prämisse abzustreiten (die
Feststellung, dass der Embryo menschliches Leben sei.44 Eine genaue Auseinandersetzung
mit der Frage, inwiefern ein Embryo als menschliches Leben anzusehen ist, wird später noch
anhand von PETER SINGER betrachtet (siehe 3.3). Doch fest steht jedenfalls, dass sich weder
Konservative von der liberalistischen Behauptung beeindrucken lassen (dass der Embryo kein
menschliches Leben sei), wie umgekehrt.
Eine völlig andere Fragestellung kommt dem klassischen Liberalen auf, wenn es um die Frage
geht, ob Abtreibung unter Strafe gestellt werden soll. Denn inwiefern hat den Staat ganz
grundsätzlich die Moral seiner Bürger zu kümmern? Hierzu ist es interessant, das Werk ,,Über
die Freiheit" (orig.:
On Liberty
) des Liberalisten JOHN STUART MILL, der im 19. Jahrhundert
lebte und mit der Abtreibung an sich gar nichts zu tun hatte, zu betrachten.
Grundsätzliche Kritik an der Abtreibungsdebatte wird von liberaler Seite auch an der
Vorgehensweise des Staats zur Findung seiner moralischen Grundlagen als Basis von
Gesetzestexten geübt. So zum Beispiel NORBERT HOERSTER, welcher den Einfluss der Kirche
auf Deutschland als zu groß einschätzt.
Zuletzt wird noch das aussagekräftige Statement der feministischen Bewegung der 70er Jahre
betrachtet, welche die Abtreibungsfrage ganz der Frau überlassen will.
3.2.1 John Stuart Mill: Moral als Privatsache
,,Dagegen sollte man die Frage nicht erörtern, wenn die Handlung nur die Interessen den
Betreffenden selbst angeht oder die anderer mit ihrem Willen [...]. In allen solchen Fällen
sollte vollkommene gesetzliche und gesellschaftliche Freiheit herrschen, das Vorhaben
auszuführen und die Folgen zu tragen."45
Wie bereits in der Einleitung zur liberalistischen Argumentation erwähnt, hat sich der
englische Philosoph und Ökonom JOHN STUART MILL (1806-1873) in keinem seiner
schriftlichen Werke direkt zur Abtreibung geäußert. Dennoch sollte man bei einem intensiven
Auseinandersetzen mit dem Thema Abtreibung kurz auf ihn zu sprechen kommen. Die von
ihm entwickelten grundlegenden Beziehungen, die zwischen Staat und Individuum herrschen
sollten, lassen sich gut auf die Abtreibungsdebatte anwenden.
Bei der Betrachtung des Einstiegszitats sieht man, dass es Mill dabei in erster Linie gar nicht
um den moralischen Wert einer Handlung an sich geht, die ein einzelner Mensch tätigt,
44 Singer 1994, Seite 180
45 John Stuart Mill: Über die Freiheit, Stuttgart 1974, Reclam, Seite 104.
15
sondern viel eher, inwiefern der Staat in diese eingreifen darf. Für Mill gibt es an dieser Stelle
eine klare Trennlinie, wann ein Staat in das Tun eines Bürgers eingreifen darf:
,,Sobald irgendetwas in der Handlungsweise eines einzelnen den Belangen anderer Abbruch
tut, hat die Gemeinschaft Rechtsgewalt über ihn"46
Ist dies nicht der Fall, so sollte der Staat bei der Angelegenheit außen vor bleiben (siehe
Einstiegszitat).
Wenn man nun die Situation einer Abtreibung durchspielt, so stellt man fest, dass die
moralische Frage, mit der die Frau konfrontiert ist, den Belangen der Gesellschaft ,,keinen
Abbruch tut", um Mills Worte zu verwenden. Dies gilt natürlich nur solange der Embryo oder
das Kind als Teil der Mutter und nicht als Mitglied der Gesellschaft angesehen wird. An
dieser Stelle wäre man wieder bei der Diskussion, ob, wie und ab wann der Embryo als
menschliches Leben einzustufen ist, doch festzuhalten gilt die folgende Aussage nach Mills
Auffassung des Staatswesens, welche auch später die feministische Bewegung der 70er Jahre
maßgeblich prägen wird: So lange der Embryo kein Teil der Gesellschaft ist, ist der Umgang
mit Moral die Privatsache der betroffenen Personen. Der Staat hat kein Recht, Individuen zu
einer bestimmten moralischen Ansicht zu zwingen.
3.2.2 Norbert Hoerster: Abtreibung im säkularen Staat
NORBERT HOERSTER (*1937) ist ein deutscher Philosoph und lehrte von 1974 bis 1998
Rechts- und Sozialphilosophie an der Universität in Mainz. Aufgrund heftiger Proteste seitens
vieler Studenten und anderen Universitätsangehörigen gegen seine These wurde Hoerster im
Alter von 61 Jahren vorzeitig pensioniert.
Hoerster ist Vertreter einer interessenfundierten Ethik. Er lehnt den Begriff der
Menschenwürde als Begründung für den besonderen Schutz menschlichen Lebens völlig ab,
da dieser ausschließlich aus theologischer Perspektive existiere und sich aus der
,,Gottesebenbildlichkeit" herleite.47 Die gesamte politische Abtreibungsdebatte wurde von
Hoerster kritisch verfolgt, da seiner Meinung nach die Kirche einen zu großen Einfluss auf die
Klärung von moralischen Grundsatzentscheidungen ausübt.48
Für zu Schützen hält Hoerster die Interessen eines Lebewesens, egal ob Mensch oder Tier.
Ein Tötungsverbot lässt demnach begründen, dass Menschen grundlegend ein sehr starkes
Interesse am Überleben haben.49 Die einzige Möglichkeit, dieses Tötungsverbot aufzuheben,
wären ,,besonders gravierend entgegenstehende Interessen"50, wie es beispielsweise in
Notwehrsituationen gegeben ist.
46 Mill 1974, Seite 104
47 Hoerster 1991, Seite 121ff.
48 Hoerster 1991, Seite 9.
49 Hoerster 1991, Seite 19f.
50 Hoerster 1991, Seite 21.
16
Ein Abtreibungsverbot würde demnach also ein Überlebensinteresse des Embryos erfordern.
Doch dies beschränkt sich beim Embryo nach wissenschaftlichen Erkenntnissen, selbst bei
Neugeborenen, auf Reizreaktionen und die damit verbundenen Wünsche wie etwa der nach
Nahrung oder nach Wärme. Doch diese Interessen oder Reaktionen, die zu Teilen auch bei
niederen Tieren vorkommen, stellt Hoerster im Zweifelsfall den Interessen der
abtreibungswilligen Schwangeren unter, da diese höherrangige Interessen aufweist, wie zum
Beispiel zukunftsbezogene Wünsche.51
Man könnte nun entgegnen, ein Embryo biete die Grundlage für spätere, hochrangigere
Interessen. Hoerster jedoch widersetzt sich der Annahme mit der Argumentation, dass durch
das Töten eines Embryos
als
Embryo kein Überlebensinteresse verletzt werde52. Die
Tatsache, potentielle Interessensbildung nicht zu vermeiden, sei nicht zu erfüllen, da dies
selbst durch Verhütungsmittel und im Grunde genommen schon durch eine absolute
Keuschheit vereitelt werde, denn eigentlich bestünde ja auch hier auch die Möglichkeit,
potentielle Menschen, und damit Interessen zu schaffen.53
Ganz im Gegenteil, falls durch eine pränatale Diagnostik eine Behinderung festgestellt wird,
ist es nach Hoersters interessenfundierter Ethik sogar moralisch verwerflich, das Kind nicht
abzutreiben. Denn zum Zeitpunkt der Diagnostik liegt noch kein höheres Interesse vor, später
jedoch verletzt die Behinderung jedoch unter Umständen das Lebensinteresse des
Betroffenen.
Für Hoerster gibt es in einem Staatswesen, in welchem die Theologie und der Staat als
Institution getrennt sind, kein Argument, eine Abtreibung zu unterbinden, da der Embryo
seiner Ansicht geringfügigere Interessen aufweist als eine erwachsene Frau.
3.2.3 Feministische Bewegung in den 70er Jahren,
Alice Schwarzer: Mein Bauch gehört mir!
,,Wir haben abgetrieben!", so lautete am 6. Juni 1971 die Titelschlagzeile der Zeitschrift
,,Stern". In der von Alice Schwarzer54 organisierten Aktion bekannten sich 374 Frauen
öffentlich, eine Abtreibung durchgeführt zu haben. Zu den teils prominenten Frauen gehörten
unter anderem die Schauspielerinnen Vera Tschechowa, Senta Berger und Romy Schneider.
Das Ziel Schwarzers und der aufkeimenden Frauenbewegung war es, den 1971 gültigen
§218, nach welchem eine Abtreibung mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert wurde,
abzuschaffen und Schwangerschaftsunterbrechungen zu legalisieren.
51 Hoerster 1991, Seite 95.
52 Hoerster 1991, Seite 100.
53 Hoerster 1991, Seite 102f.
54 Alice Schwarzer (*1942) ist eine der bekanntesten Vertreterinnen der deutschen feministischen Bewegung.
Schwarzer ist freie Journalistin und Herausgeber der Frauenzeitschrift ,,Emma".
17
Schwarzer schätzte, dass in der Bundesrepublik Deutschland zu jenem Zeitpunkt etwa 1
Million Frauen abtrieben.55 Für wohlhabende Frauen stellte der Eingriff laut Schwarzer auch
kein Problem dar, sie hätten den Eingriff entweder im Ausland durchführen lassen oder sogar
im Inland durch gute Verbindungen zu Ärzten. Weniger wohlhabende Frauen dagegen wären
,,Kurpfuschern" ausgesetzt, unausgebildete und oft auch unwissende Laien, welche sich bereit
erklärten, den Abbruch durchzuführen. Dies hatte für die betroffenen Frauen fatale Folgen,
wie Krankheiten, Unfruchtbarkeit und im schlimmsten Fall sogar den Tod.56
Weiter argumentierte Schwarzer, eine Frau habe dass Recht auf eine Abtreibung, da es eine
Sache ist, die ihren eigenen Körper anbelangt und der Umgang mit dem eigenen Körper muss
der Frau selbst überlassen sein. Ihrer Auffassung nach ist es eine Anmaßung, dass Männer
Gesetzte bestimmen, welche ausschließlich Frauen berühren.
Schwarzer sieht es auch als einen grundlegenden Baustein der Emanzipation an, dass
ungewollte Schwangerschaften nicht ausgetragen werden müssen. Anderenfalls sieht
Schwarzer für Frauen, abgesehen von dauerhafter Keuschheit, keine Möglichkeit, ihr Leben
zu planen (Schwarzer berücksichtigt an der Stelle die möglicherweise gegebene
Unzuverlässigkeit von Verhütungsmitteln).57
Die Reform des §218 im Jahre 1976 sieht Schwarzer nach eigenen Angaben jedoch
nur als halben Sieg der feministischen Bewegung an. Sie bemängelt, dass die Abtreibung
immer noch rechtswidrig ist und damit, abgesehen von einer medizinischen oder
kriminologischen Indikation, von den Frauen selbst bezahlt werden muss. Auch sieht sie es
als unzeitgemäß an, dass Frauen auch jetzt noch, im 21. Jahrhundert die Abtreibung der
Rechtslage ihrer Interpretation nach als ,,Gnade", und nicht als ihr Recht gilt. 58
Die Feminismuskritiker tadeln Schwarzer aufgrund ihrer Denkweise, in welcher
ausschließlich die Frau im Mittelpunkt steht. So halten es die Kirchen für verwerflich, das
wachsende Leben den Bedürfnissen der Frau völlig zu unterstellen.59
Der Parole ,,Mein Bauch gehört mir" lässt sich entgegensetzten, dass es eine
naturwissenschaftliche Erkenntnis ist, das der Embryo in jedem Fall ein menschliches
Individuum ist, zwar abhängig von seiner Umgebung, doch das ist ein Kleinkind zunächst
auch einmal. Auch lässt sich entgegenbringen, dass Vernunftsargumente nicht
geschlechtsspezifisch sind, und daher nach Meinung der Kritiker, darunter auch viele Frauen,
55 Nach Schwarzers eigener Homepage, www.aliceschwarzer.de; http://www.aliceschwarzer.de/232.html, Der
Appell der 374.
56 Siehe Fußnote 41.
57 Nach Schwarzers eigener Homepage, www.aliceschwarzer.de; http://www.aliceschwarzer.de/231.html. Und
ewig zittere das Weib.
58 Nach Schwarzers eigener Homepage, www.aliceschwarzer.de; http://www.aliceschwarzer.de/229.html, Nur
ein halber Sieg.
59 Während des christlichen Kongresses in Krelingen (Walsrode) im März 2008 wurde laut dem christlichen
Nachrichtenportal ,,Idea" für ein ,,kennenlernen Gottes" und für eine geistige Umkehr Alice Schwarzers gebetet.
Quelle: Idea.
18
Männer auch ein Mitspracherecht haben, zumal sie bei der Erzeugung des Kindes
gleichermaßen beteiligt sind wie die Frau.60
Kurz zusammengefasst könnte die Position der feministischen Bewegung lauten: ,,Eine
Abtreibung ist eine alleinige Sache der Frau, niemand hat das Recht sich in diesen Konflikt
einzumischen. Die Frau muss dass Recht haben, eine ungewollte Schwangerschaft abbrechen
zu können. Schwangerschaftsunterbrechungen müssen daher legal sein."
3.3 Bioethischer Ansatz nach Peter Singer
,,Ein Schwangerschaftsabbruch ist an sich moralisch neutral, sofern er vor der 18. Woche
durchgeführt wird. [...] Vor dieser Zeit gibt es kaum einen vernünftigen Grund für die
Annahme, dass ein Fötus [...] vor schädigenden Eingriffen zu schützen sei
,
denn vor der 18.
Woche ist der Fötus nicht in der Lage, Schaden zu erleiden."61
Der Philosoph PETER SINGER, geboren am 6. Juli 1946 in Melbourne (Australien), ist einer
der bekanntesten Bioethiker überhaupt. Er studierte Philosophie in Melbourne und Oxford
und ist Professor für Philosophie und stellvertretender Direktor des Center for Human
Bioethics an der Monash University, Melbourne. 62
Singer wie die Bioethik allgemein hat es sich zum Ziel gesetzt, auf
naturwissenschaftlicher Ebene moralische Grundlagen zur Aufstellung einer universalen,
einer allgemein gültigen Moral zu finden. Dabei beschäftigt sich Singer ausschließlich mit
naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, theologische Definitionen des Lebens bleiben in
Singers Ethik außen vor.63 Singers Rationalität und seine damit verbundenen
Schlussfolgerungen, wie zum Beispiel die Behauptung, ein Embryo (oder ein geistig schwer
Behinderter Mensch) sei in seiner Wertigkeit einem Tier gleichzusetzen, ließen ihn in der
Vergangenheit immer wieder auf massive öffentliche Kritik stoßen. Viele Vorlesungen
wurden von den Veranstaltern aus Sicherheitsgründen kurzfristig abgesagt oder von der
erregten Zuhörerschaft zum Abbruch gezwungen, bei seinem Deutschlandbesuch in der 80er
Jahren konnte sich Singer nur mit Polizeischutz zeigen. Kirchen und Behindertenverbände
liefen aus der Befürchtung heraus, Singer schaffe eine abwertende gesellschaftliche
Einstellung gegenüber Behinderten oder biete gar eine Legitimation von
Euthanasieprogrammen, wie sie im Nationalsozialismus der Fall waren, Sturm gegen ihn.
Singer wehrt sich gegen die Vorwürfe, indem er den Gegnern seiner Thesen vorwirft, seine
Werke ungenau und aus dem Zusammenhang gerissen zu zitieren und damit seine Aussage zu
verfälschen. 64
60 Beckmann 1991, Seite 105.
61 Peter Singer: Praktische Ethik, Stuttgart 1994, Reclam, Seite 217f.
62 Peter Singer: Wie sollen wir leben?, München 2004, dtv, Seite 3.
63 Singer 1994, Seite 15.
64 Vgl. Singer 1994, Seiten 425-453.
19
Singers Ansatz lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:
Bei der Betrachtung des menschlichen Lebens geht Singer im Gegensatz zum kirchlichen
Standpunkt nicht grundsätzlich davon aus, dass menschliches Leben als solches heilig ist. Er
differenziert die Betrachtung eines Menschen in 2 Aspekte: Einerseits der Mensch als
Mitglied der Spezies Homo Sapiens, andererseits der Mensch als Person.
Nun ist ein Embryo unbestreitbar ein Mitglied der Spezi Homo Sapiens, zurückgehend auf die
Anordnung seiner Chromosomen in seinen Zellen. Doch dies allein ist für Singer kein
ausschlaggebender Punkt, das Wesen zu schützen, bzw. kein Grund, das Wesen in größerem
Umfang zu schützen als andere Lebewesen, eben aufgrund der Annahme, dass menschliches
Leben nicht heilig und damit auch nicht mehr zu schützen sei als andere Lebensformen.
Singer verwendet dabei die folgenden Worte:
,,Dem Leben eines Wesens bloß deshalb den Vorzug zu geben, weil das Lebewesen unserer
Spezies angehört, würde uns in dieselbe Position bringen wie die Rassisten, die denen den
Vorzug geben, die zu ihrer Rasse gehören"65
Da das Kriterium der Angehörigkeit der Spezies Homo Sapiens nun nicht zum tragen kommt,
liegt es nun an dem Kriterium des Existierens als Person um ein Lebewesen als besonders
schützenswert einzustufen. Der Begriff Person lässt sich dabei recht summarisch definieren.
Ein Lebewesen ist beispielweise eine Person, wenn sie Faktoren wie ein Selbstbewusstsein,
rationales Denken und Emotionen (die über Instinkte hinausgehen) aufweist.66 Der
ausgewachsene gesunde Mensch ist demnach als besonders schützenswert einzustufen, da er
die genannten Kriterien für sich beanspruchen kann. Ein Schwein beispielsweise hat kann
diese Kriterien nicht aufweisen, also ist es für Singer nicht im gleichen Maße schützenswert
wie ein Mensch.
Ein Embryo hingegen, wie auch unter Umständen ein schwerstbehinderter geborener Mensch,
fallen nicht in Singers Definition einer Person. Es ist ein naturwissenschaftlich erwiesener
Fakt, dass sämtliche Denkprozesse im Gehirn eines Menschen stattfinden. Vor der 18. Woche
nach der Befruchtung sind bei einem Embryo keine Gehirnströme messbar, folglich ist der
Embryo nicht in der Lage, rational zu denken und ein Bewusstsein für sich selbst zu haben.67
Um keine Missverständnisse zu schaffen sollte betont werden, dass sich Singer keineswegs
uneingeschränkt für Abtreibung ausspricht oder gar behinderten Menschen das Lebensrecht
absprechen will, wie einige seiner Gegner unter großem populistischem Wirkungsgrad von
ihm behaupten. Damit sich ein geborener Mensch nach Singers Kriterien nicht als Person
einstufen lässt, reicht eine leichte körperliche oder geistige Behinderung mit welcher der
Mensch in der Zeit des Nationalsozialismus sein Lebensrecht längst abgesprochen bekam
bei weitem nicht aus. Eine Schwerstbehinderungen, auf welche sich Singer bezieht, ist
beispielsweise die Anenzephalie, das Fehlen des Gehirns eines Menschen.68 Auch ist eine
65 Singer 1994, Seite 121
66 Singer 1994, Seite 120
67 Ebd., Seite 195ff
68 Ebd., Seite 116f
20
Abtreibung für Singer zu einem Zeitpunkt nach der 18. Woche und gerade gegen Ende der
Schwangerschaft, wie es in China beispielsweise erlaubt, ethisch in höchstem Maße
verwerflich.
Eine simplifizierte Schlussfolgerung aus Singers Texten hinaus könnte lauten: ,,Eine
Abtreibung vor der 18. Schwangerschaftswoche ist moralisch nicht mehr verwerflich, als ein
Tier zu töten, und damit für die meisten Menschen moralisch vertretbar. Die Durchführung
einer Abtreibung nach der 18. Schwangerschaftswoche bedeutet jedoch unter Umständen das
Töten einer Person und somit ähnlich bis gleich einzustufen mit der Tötung eines geborenen
Menschen."
4. Fazit
Den universal gültigen Stein der Weisen als Antwort auf die Frage, ob Abtreibungen legitim
sind, kann man wohl auch nach ausgiebigen Diskussionen nicht finden. Die Ausgangspunkte
und Grundannahmen der Argumentationen sind dazu viel zu verschieden. So wird sich ein
gläubiger Christ nie mit den Moralfindungen der völlig atheistischen Bioethik
zufriedengeben, ein Bioethiker hingegen wird für den Glauben, menschliches Leben als
Ebenbild Gottes geschaffen, nur ein müdes Lächeln übrig haben.
Die öffentliche Meinung hingegen, um nochmals auf das Google-Phänomen aus der
Einleitung zurückzukommen, vertritt zu größten Teilen sehr eindeutig eine die Position,
menschliches Leben zu schützen habe oberste Priorität. Auf eine Diskussion wird sich oft gar
nicht erst eingelassen.
Vertreter von liberalen Standpunkten haben es in der Öffentlichkeit oft sehr schwer. Norbert
Hoerster, ehemaliger Philosophieprofessor an der Universität Mainz, wurde beispielsweise
frühzeitig pensioniert, was, wie Verfechter seiner Theorien sagen, direkt auf seine Thesen zur
Abtreibung und Euthanasie zurückzuführen ist.69 Peter Singer traf es während seines
Deutschlandbesuchs im Jahre 1990 noch härter. Er wurde mit Morddrohungen konfrontiert,
zahlreiche Behindertenorganisationen liefen Sturm gegen ihn, Demonstranten blockierten die
Eingänge zu den Hörsälen und störten die wenigen Vorlesungen, welche nicht kurzerhand aus
,,sicherheitstechnischen Gründen" abgesagt wurden, mit Trillerpfeifen und machten ein
Verstehen seiner Vorträge unmöglich. 70
Doch woher kommt die strikte Ablehnung der deutschen Öffentlichkeit, sich auch mit
liberalen Argumentationen zu beschäftigen und offen für neue Erkenntnisse zu sein, oder sie
sich zumindest anzuhören?
69 Siehe Hans-Joachim Nieman, http://www.opensociety.de/Web1/Hoerster/hoerster02.htm
70 Singer 1994, Seite 430-442.
21
Möglicherweise ist dies in gewissem Maße auf die deutsche Geschichte zurückzuführen.
Während der Regierungszeit der Nationalsozialisten von 1933 bis 1945 wurden Millionen von
Menschen getötet, welchen man das Recht auf Leben aufgrund von pseudowissenschaftlichen
Erkenntnissen abgesprochen hatte. 6 Millionen Juden wurden vergast, weil ihre Rasse als
minderwertig angesehen wurde. Menschen mit Behinderungen wurden als Belastung für das
deutsche Volk betrachtet, auch ihnen wurde in den nationalsozialistischen
Euthanasieprogrammen das Recht auf Leben aberkannt.
Solch schreckliche Ereignisse prägen eine Nation, auch über Generationen hinaus, da diese
Lehren aus der Geschichte ziehen. So ist es gewissermaßen verständlich, dass
Argumentationen zu derart gewichtigen moralischen Entscheidungen wie die Position zur
Abtreibung, welche mit Hilfe der Naturwissenschaften getroffen werden und dazu führen,
dass ein Mensch in einem bestimmten biologischen Stadium oder ein schwerstbehinderter
Mensch weniger Wert als ein erwachsener, gesunder Mensch hat, in der Öffentlichkeit
vorzeitig in Ungnade fallen.
Doch nimmt man sich die Zeit, Singer als auch Hoerster genauer zu betrachten, und sich dabei
nicht von einzelnen Zitaten beeindrucken lässt fällt auf, dass sie in keinster Art und Weise den
Nationalsozialismus propagieren, völlig unabhängig davon, ob Bioethik und
interessenfundierter Utilitarismus als gut empfunden werden oder nicht.
Dies ist möglicherweise eine noch unkompensierte Stelle im Seelenwesen der deutschen
Nation, welche mit absoluter Richtigkeit in allen ethischen Diskussionen damit
beschäftigt ist, nichts aus der Zeit des Nationalsozialismus als positiv zu empfinden, dabei
aber unter Umständen auch blind den Dingen gegenüber steht, welche sich erst beim
genaueren Betrachten klar vom Nationalsozialismus distanzieren. Doch gerade beim Finden
der Position eines jeden zu fundamentalen moralischen Problemstellungen wie zur
Abtreibungsdebatte ist es von höchster Wichtigkeit, jedem Standpunkt die Aufmerksamkeit
zukommen zu lassen, die ihm gebührt. Dies gehört schlichtweg auch zur Wissenschaftlichkeit
der Ethik.
Während die Haltung und das Moralempfinden eines Einzelnen für die Gesamtheit
weitestgehend ohne Belang ist, so muss dennoch dir Frage geklärt werden, ob Abtreibungen
legal sein müssen oder verboten gehören.
Eine Erkenntnis, die man aus der langen Geschichte der Abtreibung ziehen kann ist jedenfalls
die, dass restriktive Gesetzte Schwangerschaftsabbrüche zu keiner Zeit verhindert haben. Die
Hauptauswirkung eines Verbots schlägt sich jedoch gravierend auf die Umstände aus, in
welchen die Abtreibungen stattfinden. Desaströse hygienische Umstände und medizinische
Unkenntnis der sogenannten ,,Engelmacher" fordern Jahr für Jahr weltweit das Leben von
Millionen von jungen Frauen.
Restriktive Gesetze lösen dabei auch nicht die Probleme einer jungen Frau, aus welchen
heraus sie eine Abtreibung in Erwägung zieht. So ist es vielleicht auch nicht ganz falsch zu
sagen, dass sich die Gesellschaft gerade in jüngerer Zeit die Debatte selbst zu verdanken hat.
Aus der Indikationsstatistik kann man entnehmen, dass die überwältigende Mehrheit der
22
Abbrüche auf eine soziale Indikation hin erfolgt, also möglicherweise aus der Angst heraus,
den Ansprüchen der Gesellschaft wie dass man halt nicht gerecht zu werden.
Mit dem 1976 verabschiedeten §218 hat die Bundesrepublik Deutschland eine meiner
Auffassung nach guten Rahmen für den Umgang mit Schwangerschaftsabbrüchen gesetzt. So
ist eine abtreibungswillige Frau vor dem Eingriff zu einer Beratung gezwungen, in welcher
ihr Alternativmöglichkeiten und mögliche Zukunftsaussichten geschildert werden. Egal wie
effektiv diese Beratung aufgrund des seelischen Zustandes der Frau ist, sie ist sie wohl besser
als gar keine. Und wenn sich die Schwangere schlussendlich doch nicht weiter zu helfen
weiß, als eine Abtreibung durchzuführen man darf nicht vergessen, dass dies ein Schritt ist,
welcher für die meisten Frauen in höchstem Maße psychisch belastend ist so kann dies unter
ärztlicher Aufsicht geschehen, was zusätzliche körperliche Folgeschäden für die Betroffenen
weitestgehend verhindert.
Auch kommt zumindest symbolisch zum tragen, dass eine Abtreibung trotz aller
Argumentation auf das Wesentliche beschränkt die Tötung eines Menschen ist, dessen Recht
auf Leben man den Bedürfnissen eines anderen unterstellt. Denn auch wenn Abtreibungen
unter den bekannten Umständen straffrei sind, so sind sie immer noch rechtswidrig.
23
Quellenangaben
Buchquellen:
Beckmann, Rainer: Abtreibung in der Diskussion, Krefeld 1991, Sinus-Verlag GmbH.
Hoerster, Norbert: Abtreibung im säkularen Staat, Frankfurt am Main 1991, Suhrkamp.
Janssen-Jurreit, Marielouise: Sexismus: Die Abtreibung der Frauenfrage, München 1976, Carl
Hanser Verlag.
Jütte, Robert: Geschichte der Abtreibung, München 1993,C.H. Beck Verlag.
Mantei, Simone: Nein und Ja zur Abtreibung: Die Kirche in der Reformdebatte, Göttingen
2004, Vandenhoeck und Ruprecht Verlag.
Mill, John Stuart: Über die Freiheit, Stuttgart 1974, Philip Reclam jun. GmbH & Co.
Schweitzer, Albert: Die Lehre von der Ehrfurcht vor dem Leben, München 1966, C.H. Beck
Verlag.
Singer, Peter: Praktische Ethik, Stuttgart 1994, Philip Reclam jun. GmbH & Co.
Singer, Peter: Wie sollen wir leben?, München 2004, Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH
& Co. KG.
Spieker, Manfred: Kirche und Abtreibung in Deutschland, Paderborn 2000, Ferdinand
Schöningh Verlag.
Internetquellen:
Alice Schwarzer, Homepage, www.aliceschwarzer.de;
http://www.aliceschwarzer.de/232.html
http://www.aliceschwarzer.de/229.html
Christliches Nachrichtenportal Idea, www.idea.de;
http://www.idea.de/index.php?id=1488&tx_ttnews[swords]=alice%20schwarzer&tx_ttnews[tt
_news]=63135&tx_ttnews[backPid]=1487&cHash=8e7d48d927
24
Deutsches Ärzteblatt, www.deutschesaerzteblatt.de;
2001, 98(8): A-488 / B-392 / C-370
http://www.deutschesaerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=suche&id=26170.
Juristischer Informationsdienst De Jure, www.dejure.org;
§ 218 Abs. 1 StGB; http://dejure.org/gesetze/StGB/218.html.
§ 218a StGB; http://dejure.org/gesetze/StGB/218a.html.
§ 219 StGB; http://dejure.org/gesetze/StGB/219.html.
Statistisches Bundesamt Deutschland, www.destatis.de;
http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Content/Statistiken/Ges
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undheit/Schwangerschaftsabbrueche/Content75/SchwangerschaftsabbruecheInfo.psml
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Kommentare
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12.10.2008 14:25:50
das ist eine sehr gute Seminararbeit:)