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Ausgewählte rechtliche Unterschiede zwischen Österreichischer- und Gemeinschaftsmarke

Scholary Paper (Seminar), 2008, 27 Pages
Author: Michael Kunz
Subject: Law - Comparative Legal Systems, Comparative Law

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2008
Pages: 27
Grade: 1
Bibliography: ~ 12  Entries
Language: German
Archive No.: V111939
ISBN (E-book): 978-3-640-10408-6
ISBN (Book): 978-3-640-21835-6
File size: 200 KB

Abstract

Wenn österreichische Firmen Produkte oder Dienstleistungen entwickeln stehen sie vor der Wahl, ob sie ihre Entwicklung ausschließlich durch österreichisches Markenrecht, oder durch das flächendeckende europäische Gemeinschaftsrecht, der Gemeinschaftsmarke, schützen lassen sollen. Das Ziel dieser Seminararbeit ist es ausgewählte rechtliche Unterschiede zwischen diesen zwei Rechtskonstrukten herauszufinden, die für eine Firmenentscheidung relevant sein könnten. Es sollen anhand des Lebenszyklus einer Marke einige mögliche Szenarien, von der Anmeldung bis zur Löschung, durchgespielt werden. Dabei soll auf die sich ergebenden Unterschiede zwischen Österreichischem und Gemeinschaftsrecht eingegangen werden.


Excerpt (computer-generated)

FACHHOCHSCHULE DES BFI WIEN

STUDIENGANG ,,EUROPÄISCHE WIRTSCHAFT UND

UNTERNEHMENSFÜHRUNG"

RECHTSLEHRE

5.Semester

S E M I N A R A R B E I T

,,Ausgewählte rechtliche Unterschiede zwischen Österreichischer- und

Gemeinschaftsmarke"

Name des Studierenden: Michael Kunz

Wien, den 15.Jänner 2008


Inhaltsverzeichnis

1

Einleitung __________________________________________________________ 1

1.1

Ziel der Arbeit __________________________________________________________ 1

1.2

Wirtschaftliche Bedeutung von Marken _____________________________________ 1

1.3

Geschichtliche Entwicklung _______________________________________________ 2

1.3.1

Das Österreichische Patentamt _________________________________________________ 3

1.3.2

Das Gemeinschaftsmarkenrecht ________________________________________________ 3

2

Was ist eine Marke ___________________________________________________ 5

2.1

Definition und Funktion __________________________________________________ 5

2.1.1

Markenschutzgesetz _________________________________________________________ 5

2.1.2

Gemeinschaftsmarke _________________________________________________________ 5

2.2

Markenarten___________________________________________________________ 6

2.2.1

Wortmarken ________________________________________________________________ 6

2.2.2

Bildmarken _________________________________________________________________ 6

2.2.3

WortBildMarken ___________________________________________________________ 6

2.2.4

Klangmarken________________________________________________________________ 7

2.2.5

Körperliche Marken __________________________________________________________ 7

2.2.6

Geruchsmarken _____________________________________________________________ 7

2.2.7

Geschmacksmarken __________________________________________________________ 7

2.2.8

Farbmarken ________________________________________________________________ 7

3

Die Anmeldung ______________________________________________________ 9

3.1

Das Registerprinzip______________________________________________________ 9

3.2

Patentamt _____________________________________________________________ 9

3.3

HABM ________________________________________________________________ 9

3.4

Eintragungshindernisse _________________________________________________ 10

3.5

Markeninhaber ________________________________________________________ 11

3.6

Schutzdauer __________________________________________________________ 11

3.7

Kosten _______________________________________________________________ 12

Aspekte innerhalb des Lebenszyklus einer Marke______________________________ 14

II


3.8

Markengerichte _______________________________________________________ 14

3.9

Rechte aus der Marke __________________________________________________ 15

3.10

Inkorporation _________________________________________________________ 16

3.11

Domains _____________________________________________________________ 16

3.12

Anspruch auf Schadenersatz _____________________________________________ 18

4

Conclusio __________________________________________________________ 20

5

Literaturverzeichnis _________________________________________________ 22

5.1

Bücher _______________________________________________________________ 22

5.2

Rechtsdatenbank ______________________________________________________ 22

5.3

Internetquellen________________________________________________________ 22

III


1 Einleitung

1.1 Ziel der Arbeit

Wenn österreichische Firmen Produkte oder Dienstleistungen entwickeln stehen sie

vor der Wahl, ob sie ihre Entwicklung ausschließlich durch österreichisches

Markenrecht, oder durch das flächendeckende europäische Gemeinschaftsrecht, der

Gemeinschaftsmarke, schützen lassen sollen.

Das Ziel dieser Seminararbeit ist es ausgewählte rechtliche Unterschiede zwischen

diesen zwei Rechtskonstrukten herauszufinden, die für eine Firmenentscheidung

relevant sein könnten.

Es sollen anhand des Lebenszyklus einer Marke einige mögliche Szenarien, von der

Anmeldung bis zur Löschung, durchgespielt werden. Dabei soll auf die sich

ergebenden Unterschiede zwischen Österreichischem und Gemeinschaftsrecht

eingegangen werden.

1.2 Wirtschaftliche Bedeutung von Marken

Die Bedeutung von Marken kann an heutigen Konsum- und Dienstleistungsgütern

abgelesen werden. Kaum eine Ware ist ohne Marke versehen. Die wirtschaftliche

Bedeutung ist daher immanent und die Marke eines der wichtigen Instrumente des

Marketings. Jedes Unternehmen das Produkte erzeugt und verkauft sollte daher

darauf bedacht sein, sich von den Mitbewerbern zu unterscheiden. Über die Marke

wird ein wichtiges Erkennungsmerkmal jeder Firma geschaffen.

Im Vergleich zu ,,No Name" Produkten werden Markenprodukten ein gesteigertes

Vertrauen entgegengebracht. Der Konsument kann das Produkt einer bestimmten

Marke gleich einer gewissen Qualitätsstufe zuordnen. Marken geben aber nicht nur

Auskunft über Qualität, sondern vermitteln immer häufiger ein gewisses

Lebensgefühl. Für etablierte Marken ist es einfacher Produkte auf den Markt bringen,

da diese automatisch dasselbe Image der Marke beinhalten.1

1 Vgl.

Kucsko

, Die Gemeinschaftsmarke, 11

1


Große Summen werden investiert, um bekannte Marken zu schaffen. Sie sind daher

wertvoll und bedürfen eines besonderen rechtlichen Schutzes.

Vor der Einführung der Gemeinschaftsmarke war der Unternehmer darauf

beschränkt, seine Produkte und Dienstleistungen am nationalen Heimatmarkt zu

schützen. Solange er nur dort tätig war, war das auch ausreichend. In der heutigen

Zeit der ständig zunehmenden Vernetzung und Globalisierung und in Anbetracht

zusammenwachsender Märkte werden Unternehmen aber daran interessiert sein,

die Marke auch in jenen Ländern zu etablieren, in die es seine Produkte exportiert.2

Die Gemeinschaftsmarke trägt diesem Umstand Rechnung, denn mit einer

Markenregistrierung gewinnt die Marke auf dem gesamten EU-Raum Gültigkeit und

genießt dort rechtlichen Schutz.

1.3 Geschichtliche Entwicklung

Die Geschichte des Zeichens ist schlecht dokumentiert. Durch frühgeschichtliche

Funde ist bekannt, dass Zeichen schon damals eine Rolle im sozialen &

wirtschaftlichen Leben spielten. Bei den Römern wurde durch die Autoren Tacitus

und Plutarch ein Zeichenwesen erwähnt. Im 13. Jahrhundert entsteht der Begriff

Marke. Der Oberbegriff für die gewerbliche und nicht gewerbliche Sphäre wird mit

Hausmarke zusammengefasst. Im Mittelalter bekam die Hausmarke die erste

juristische Funktion. Da viele Menschen nicht des Schreibens mächtig waren,

dokumentierte die kaufmännische Marke das Eigentum der Ware.

Um die Qualität und den Absatz der Zunft zu sichern, bestand in der Zeit der Zünfte

ein regelrechter Markenzwang. Aus steuerlichen Gründen hatte auch der Staat ein

Interesse daran. Diese Kennzeichnungspflicht war ein Mittel staatlicher

Warenkontrolle. So schrieben die Statuten von Verona schon 1393 den Bäckern

präzise Kennzeichnungen vor.

Durch den Merkantilismus und der Entstehung berühmter Manufakturen wie durch

die Entdeckung des Porzellans in Meißen 1709, trat eine neue Markenform auf. Sie

unterschied sich zur Hausmarke darin, dass nicht der Name des eigentlichen

Produzenten genannt wurde, sondern des juristischen Eigentümers, also meisten

2 Vgl.

Kucsko,

Die Gemeinschaftsmarke, 12

2


des Landesherrn. Aus dieser Zeit sind die ersten Fälle von Markenpiraterie bekannt.

So bemalte man in Ansbach die so genannten ,,Türkenbecher" mit dem Zeichen der

Meissner Manufaktur, um die Absätze in der Türkei zu erhöhen.

Mit dem Einzug der frühkapitalistischen Massenproduktion Ende des 18.

Jahrhunderts entstanden neue Markenformen, wie das Fabrikzeichen. Solingen

spielt hier eine wichtige Rolle. Schon 1765 und 1766 wurde das Zeichenwesen der

Stahlerzeugung, inklusive detaillierter Bestimmung über das Markenregister durch

Kurfürst Carl Theodor neu geregelt.3

1.3.1 Das Österreichische Patentamt

Am 1. Jänner 1899 wurde das Österreichische Patentamt (ÖPA) geöffnet und

beschäftigte sich in seiner Anfangszeit mit dem Gebrauchsmusterschutz. Nach dem

Zusammenbruch der Monarchie in der Zwischenkriegszeit war das Patentamt ein

sehr frequentiertes Amt. Zwar kamen rechtskundige Beamten schon seit Anfang an

mit dem Markenschutz in Berührung, doch erst 1934 wurde die

Gesetzmäßigkeitsprüfung organisatorisch ins ÖPA eingegliedert. Zuvor waren dafür

die jeweiligen Handelskammern zuständig. In der Zeit von 1938-1945 wurde das

Patentamt sukzessive geschlossen. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde das

Österreichische Patentamt bereits am 13. August 1945 wieder eröffnet. Dabei wurde

ihm die Verwaltung der Marken anvertraut, welches dem heutigen Umfang sehr

ähnlich ist. Anstelle der Kammern der gewerblichen Wirtschaft wurde jetzt beim ÖPA

die Marke angemeldet, die Gesetzmäßigkeit geprüft und eine Ähnlichkeitsprüfung

angestellt. Das ÖPA war damit insgesamt für das Eintragungsverfahren

verantwortlich.4

1.3.2 Das Gemeinschaftsmarkenrecht

1958 unterzeichneten Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die

Niederlande den EWG-Vertrag. Die so genannten Römischen Verträge legten fest,

einen gemeinsamen Markt zu errichten. Das war der Grundstein zum

Gemeinschaftsmarkenrecht. Ab 1962 arbeitete die Arbeitsgruppe

,,Gemeinschaftsmarke" an einer Verordnung zum Markenrecht. 1977 wurde der erste

3 Vgl.

Meister,

Marke und Recht

3

, 62 ff

4 Vgl.

Gräser

, 90 Jahre Österreichisches Patentamt

3


Entwurf vorgestellt. Nach den Stellungnahmen von Wirtschafts- und Sozialausschuss

und des Europäischen Parlaments wurde 1988 eine konsolidierte Fassung publiziert.

Diese wurde 1992 leicht verändert. Am 20. Dezember 1993 wurde die heutige

Fassung der Gemeinschaftsmarkenverordnung vom Europäischen Rat erlassen. Die

Verzögerung war darin begründet, dass es keine Einigung bei der

Verfahrenssprache und beim Sitz des Harmonisierungsamtes (HABM) gab. Der Sitz

wurde dann schlussendlich nach Alicante verlegt und bei der Sprachenregelung gibt

es viele Sondervorschriften. Am 1. Jänner 1996 wurde das HABM eröffnet.5

5 Vgl.

N.N

., http://www.marken-recht.de/gmr/uebergmr1.html am 24.8.2007

4



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