Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer Handlungen des Managements

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Details
Untertitel : Analyse ausgewählter Handlungen zur Ermittlung einer Schadensabwehrstrategie
Autor: Diplom Wirtschaftsjurist (FH) Diplom Ingenieur (BA) B.Sc. (Hons) Sönke Lesser
Fach: Jura - Zivilrecht - Handels- u. GesellschaftsR, KartellR, WirtschaftsR
Institution/Hochschule: Fachhochschule für Ökonomie & Management Essen
Jahr: 2008
Seiten: 80
Note: 1,5
Literaturverzeichnis: ~ 52 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 596 KB
ISBN (E-Book): 978-3-640-13650-6
ISBN (Buch): 978-3-640-15949-9
Zusammenfassung / Abstract
Noch vor wenigen Jahren war es undenkbar, strafbare Handlungen des Managements öffentlich zu diskutieren. Verfehlungen und Fälle von Wirtschaftskriminalität wurden oftmals diskret behandelt. Den Unternehmen war vor allem daran gelegen, bei Bekannt werden von kriminellen Handlungen schnellstmöglich zur Normalität zurückzukehren und möglichst kein Aufsehen zu erregen. In den letzten Jahren ist jedoch eine deutliche Trendwende erkennbar. Große Skandale der jüngeren Vergangenheit haben dazu geführt, dass eine Reihe von Initiativen und Gesetzesnovellen auf den Weg gebracht wurden, um die Transparenz in Unternehmen und somit das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu verbessern. Zu nennen sind hier beispielsweise die Novellierung des Wettbewerbsrechts, die Überarbeitung des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption, die Initiative zur Implementierung eines Corporate Governance Kodex in Deutschland oder die Vorgaben der SEC zur Einführung von Compliance Systemen als Folge des Sarbanes-Oxley Acts. Diese Entwicklungen hatten zur Folge, dass die Forschung auf dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität Fortschritte machen konnte. Durch Befragungen von Unternehmen konnten Daten zu Art und Häufigkeit der Delikte sowie zur durchschnittlichen Schadenshöhe erhoben werden. Auch gibt es eine Reihe von Expertisen, die sich mit dem Umgang mit Wirtschaftskriminalität in Unternehmen beschäftigen. Offen ist jedoch die Frage geblieben, wie sich ein Unternehmen aus strategischer Sicht gegen strafbare Handlungen seines eigenen Managements schützen und rüsten soll. Die vorliegende Arbeit mit dem Titel „Kapitalgesellschaften als Opfer strafbarer Handlungen des Managements“ soll diese Lücke schließen.
Textauszug (computergeneriert)
FOM Fachhochschule für Oekonomie & Management
Essen
Berufsbegleitender Studiengang zum
Diplom-Wirtschaftsjurist
Diplomarbeit
Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer Handlungen des Managements
-
Analyse ausgewählter Handlungen zur Ermittlung einer
Schadensabwehrstrategie
Autor:
Sönke
Lesser
Duisburg, den 16.03.2008
Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS V
ABBILDUNGSVERZEICHNIS VI
1
EINLEITUNG 1
2
HERANGEHENSWEISE 2
3
AKTUALITÄT 3
3.1
Allgemein 3
3.2
Gesellschaftliche Bedeutung
4
3.3
Wirtschaftliche Bedeutung
5
4
KAPITALGESELLSCHAFTEN 7
4.1
Allgemein 7
4.2
Die Aktiengesellschaft
8
4.2.1 Körperschaftlicher
Aufbau
8
4.2.2 Die
Hauptversammlung
9
4.2.3 Der
Vorstand
10
4.2.4 Der
Aufsichtsrat
12
4.2.5
Das obere und mittlere Management
13
4.3
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
15
4.3.1 Körperschaftlicher
Aufbau
15
4.3.2 Die
Gesellschafterversammlung
16
4.3.3 Die
Geschäftsführer
17
4.3.4 Der
Aufsichtsrat
19
5
DIE STRAFBAREN HANDLUNGEN
20
5.1
Allgemein 20
5.2
Vermögensmissbrauch 20
5.2.1 Überblick
20
5.2.2
Diebstahl und Unterschlagung
21
5.2.3 Betrugsdelikte
21
5.2.4 Untreuedelikte
22
5.2.5 Betriebsspionage
23
5.3
Korruption 24
5.4
Fälschung von Finanzdaten
25
5.5
Kartellrechtliche Verstöße
26
II
Inhaltsverzeichnis
5.6
Umweltvergehen 27
6
MOTIVE FÜR STRAFBARES VERHALTEN
29
6.1
Allgemein 29
6.2
Druck 30
6.3
Gelegenheit 31
6.4
Rationalisierung 31
7
TÄTERTYPEN 33
7.1
Allgemein 33
7.2
Täter auf Unternehmerebene
34
7.3
Täter auf Managementebene
35
7.4
Beteiligte 36
8
SCHADENSERMITTLUNG 37
8.1
Allgemein 37
8.2
Direkter Schaden
37
8.3
Managementkosten 39
8.4
Strafen von Aufsichtsbehörden
39
8.5
Imageschaden 40
8.6
Verfahrensstrafe 41
9
SCHLUSSFOLGERUNG DER UNTERSUCHUNG
43
10
PRÄVENTION 44
10.1
Corporate Governance
44
10.2
Corporate Compliance
45
10.3
Organisationsstruktur 46
10.4
Personalauswahl 47
10.5
Personalbetreuung 48
10.6
Personalfreisetzung 49
III
Inhaltsverzeichnis
10.7
Werkschutz 50
10.8
Interne Revision
51
10.9
Rechtsabteilung 51
10.10
Betriebsrat 52
10.11
Externe Stellen
53
10.12
Whistle-Blower-Hotline 55
10.13
Versicherungen 56
10.14
Notfallstrategie 57
11
VERHALTEN BEI ENTDECKUNG VON FEHLVERHALTEN
59
11.1
Allgemein 59
11.2
Untersuchungsmaßnahmen 60
11.3
Befragung 61
11.4
Vorgehen bei erwiesener Straftat
62
12
KONSEQUENZEN 64
12.1
Strafanzeige 64
12.2
Selbstanzeige 64
12.3
Selbstreinigung 65
12.4
Kündigung 65
12.5
Umstrukturierungen 67
12.6
Schadenswiedergutmachung 67
13
RESÜMEE 69
LITERATURVERZEICHNIS VII
IV
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
ACFE
Association of Certified Fraud Examiners
AG Aktiengesellschaft
AktG Aktiengesetz
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BGB Bürgerliches
Gesetzbuch
BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
D&O
Directors and Officers Liability
EDV Elektronische
Datenverarbeitung
EG-Vertrag
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
e.G. Eingetragene
Genossenschaft
EU Europäische
Union
FuE Forschung
und
Entwicklung
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung
GuV
Gewinn- und Verlustrechnung
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
HGB Handelsgesetzbuch
IAS/IFRS International
Accounting
Standards / International Financial
Reporting Standards
IKS Internes
Kontrollsystem
IT Informationstechnologie
KGaA
Kommanditgesellschaft auf Aktien
KSchG Kündigungsschutzgesetz
KPMG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Gründer: Klynveld, Peat,
Marwick und Goerdeler)
OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz
PR Public
Relations
PWC
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Price Waterhouse Coopers)
Schufa
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung
SEC
Securities and Exchange Commission
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
TA-Lärm
Technische Anleitung - Lärm
TA-Luft
Technische Anleitung - Luft
US United
States
USA
United States of America
US-GAAP
United States Generally Accepted Accounting Principles
UWG
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
WHG Wasserhaushaltsgesetz
V
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung 1: Aufbau einer Aktiengesellschaft 8
Abbildung 2: Aufbau einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 15
Abbildung 3: Fraud Triangle 29
Abbildung 4: Täterprofile Deutschland 2007 33
Abbildung 5: Spitzenschäden nach Branchen 38
Abbildung 6: Durchschnittlicher Schaden nach Unternehmensgröße 38
Abbildung 7: Indirekter Schaden durch Wirtschaftskriminalität 41
VI
Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer
Handlungen des Managements
von: Sönke Lesser
1 Einleitung
Noch vor wenigen Jahren war es undenkbar, strafbare Handlungen des Ma-
nagements öffentlich zu diskutieren. Verfehlungen und Fälle von Wirtschafts-
kriminalität wurden oftmals diskret behandelt. Den Unternehmen war vor al-
lem daran gelegen, bei Bekannt werden von kriminellen Handlungen
schnellstmöglich zur Normalität zurückzukehren und möglichst kein Aufsehen
zu erregen. In den letzten Jahren ist jedoch eine deutliche Trendwende er-
kennbar. Große Skandale der jüngeren Vergangenheit haben dazu geführt,
dass eine Reihe von Initiativen und Gesetzesnovellen auf den Weg gebracht
wurden, um die Transparenz in Unternehmen und somit das Vertrauen in die
Kapitalmärkte zu verbessern. Zu nennen sind hier beispielsweise die Novel-
lierung des Wettbewerbsrechts, die Überarbeitung des Gesetzes zur Be-
kämpfung der Korruption, die Initiative zur Implementierung eines Corporate
Governance Kodex in Deutschland oder die Vorgaben der SEC zur Einfüh-
rung von Compliance Systemen als Folge des Sarbanes-Oxley Acts.
Diese Entwicklungen hatten zur Folge, dass die Forschung auf dem Gebiet
der Wirtschaftskriminalität Fortschritte machen konnte. Durch Befragungen
von Unternehmen konnten Daten zu Art und Häufigkeit der Delikte sowie zur
durchschnittlichen Schadenshöhe erhoben werden. Auch gibt es eine Reihe
von Expertisen, die sich mit dem Umgang mit Wirtschaftskriminalität in Unter-
nehmen beschäftigen. Offen ist jedoch die Frage geblieben, wie sich ein Un-
ternehmen aus strategischer Sicht gegen strafbare Handlungen seines eige-
nen Managements schützen und rüsten soll. Die vorliegende Arbeit mit dem
Titel ,,Kapitalgesellschaften als Opfer strafbarer Handlungen des Manage-
ments" soll diese Lücke schließen.
1
Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer
Handlungen des Managements
von: Sönke Lesser
2 Herangehensweise
Sämtliche Unternehmen, vom familiengeführten Handwerksbetrieb bis zum
internationalen Konzern, können Opfer strafbarer Handlungen der eigenen
Mitarbeiter werden. Die Handlungen reichen hierbei vom einfachen Diebstahl
bis hin zu komplexen Bilanzfälschungen. Die Täter finden sich in sämtlichen
Hierarchieebenen bis in die höchsten Vertrauenspositionen. Unternehmen
sind daher gezwungen auf sämtlichen Ebenen Kontrollmechanismen zu in-
stallieren, um einerseits strafbaren Handlungen proaktiv entgegenzuwirken
und andererseits Verfehlungen schnellstmöglich zu ahnden.
Die Betrachtungen der vorliegenden Arbeit beschränken sich auf den Bereich
der strafbaren Handlungen des Managements in praktizierenden Kapitalge-
sellschaften. Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Gründung
einer Kapitalgesellschaft wie z.B. dem Kreditbetrug beim Gründungsschwin-
del sind ebenso wie strafbare Handlungen in Zusammenhang mit der Liquida-
tion einer Kapitalgesellschaft z.B. durch gesteuerte Insolvenz oder geplanten
Bankrott nicht Bestandteil der Untersuchung, da in diesen Fällen nicht die
Kapitalgesellschaft als Opfer bezeichnet werden kann. In diesen Fällen wer-
den vielmehr die Stakeholder von Kriminellen unter Nutzung einer Kapitalge-
sellschaft als Werkzeug zu Geschädigten.
Kapitalgesellschaften haben als juristische Person auf der einen Seite das
Problem, selbst als Geschädigte gesichtslos zu bleiben, was die Hemm-
schwelle potenzieller Täter herabsetzt. Auf der anderen Seite können gerade
große Kapitalgesellschaften Ressourcen zur Verfügung stellen, um kriminel-
len Handlungen präventiv zu begegnen. Vorausgesetzt es lässt sich ein güns-
tiges Kosten-Nutzen-Verhältnis aufzeigen.
Nachfolgend wird aufgezeigt, weshalb gerade Kapitalgesellschaften anfällig
für Fehlverhalten des Managements sind, welche Schäden auftreten können
und welche Maßnahmen zur Schadensabwehr ergriffen werden sollten.
2
Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer
Handlungen des Managements
von: Sönke Lesser
3 Aktualität
3.1 Allgemein
Strafbare Handlungen des Managements sind in die Literatur unter dem Beg-
riff ,,Wirtschaftskriminalität" oder ,,White-Collar Crime" eingegangen. Bereits
1940 wurde durch Edwin Sutherland der Begriff der White Collar Crimes ge-
prägt. Nach seiner Definition müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Erstens
muss der Täter ein Strafgesetz verletzt haben. Zweitens muss der Täter aus
einer hohen sozialen Schicht stammen und drittens muss die Gesetzesverlet-
zung im Rahmen der Ausübung seines Berufes erfolgen.1 Marshall B. Clinard
hingegen definierte 1952 White Collar Crime folgendermaßen: White Collar
Crime liegt vor, wenn eine gesetzeswidrige Tat im Rahmen der beruflichen
Ausübung ausgeführt wird. Der soziale Status rückt also in den Hintergrund.2
Auch Walter Zirpins grenzt Wirtschaftskriminalität gegenüber der ,,normalen"
Kriminalität ab. Nach seiner Definition gibt es auf der einen Seite Gewaltkri-
minalität wie z.B. Einbruch, Diebstahl, Bankraub. Auf der anderen Seite Wirt-
schaftskriminalität wie z.B. Kreditbetrug, Veruntreuung, unlauterem Wettbe-
werb, Korruption.3
Man erkennt anhand der Entwicklung der Definitionen deutlich die Tendenz
weg von der sozialkritischen Betrachtungsweise Sutherlands hin zum aus-
schlaggebenden Kriterium, dass die strafbare Handlung im Rahmen der Be-
rufsausübung begangen wird. Geschädigte der kriminellen Handlungen sind
einerseits die betroffenen Unternehmen, andererseits die gesamte Wirt-
schaftsordnung nämlich durch den Vertrauensschaden in der Gesellschaft.
1 Vgl. Opp, K.-D. (1975) S. 40.
2 Vgl. Opp, K.-D. (1975) S. 41.
3 Vgl. Egli, H. (1985) S. 20.
3
Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer
Handlungen des Managements
von: Sönke Lesser
3.2 Gesellschaftliche
Bedeutung
Wirtschaftsdelikte werden aus der Wirtschaft gegen die Wirtschaft begangen.
In den meisten Fällen ist das Unternehmen sogar selbst Opfer krimineller
Handlungen seiner eigenen Mitarbeiter und Manager. Den Unternehmen ent-
steht neben den materiellen und immateriellen Schäden wie Imageverlust und
Beschädigung von Geschäftsbeziehungen auch Schaden in weiterer Hinsicht.
So können kriminelle Handlungen gerade des mittleren und oberen Manage-
ments dazu führen, dass die Integrität aller Mitarbeiter verloren geht und
schlimmstenfalls eine Art Mitnahmementalität entsteht.4
Außerhalb des Unternehmens kann durch wirtschaftskriminelle Handlungen
die gesamte Volkswirtschaft Schaden nehmen. Sobald eine Wirtschaftsord-
nung den Anschein erweckt, sie sei durchzogen von kriminellen, insbesonde-
re korrupten Strukturen, wird der Vertrauensschaden für das Wirtschaftssys-
tem immens. Der Schaden reicht von gestiegenen Kosten der Kapitalaufbrin-
gung durch den erhöhten Risikozuschlag für Eigen- und Fremdkapitalgeber
bis hin zu einem völligen Versagen marktwirtschaftlicher Funktionsweisen, da
eine Marktwirtschaft, in der Korruption und Preisabsprachen vorherrschen,
keine Marktwirtschaft mehr ist.5 Weiterhin kann der Vertrauensschaden bis in
die Rechtsstaatlichkeit reichen. Der Ausspruch ,,[...]die Kleinen hängt man,
die Großen lässt man laufen[...]" bringt diese Problematik auf den Punkt.6
Aus Angst vor Reputationsverlusten verzichten die betroffenen Unternehmen
in vielen Fällen von Wirtschaftskriminalität auf das Erstatten einer Anzeige,
wodurch die Dunkelziffer in diesem Kriminalitätsbereich sehr hoch ist.7 In den
Augen der Öffentlichkeit kann daher auf der einen Seite der Eindruck entste-
hen, dass aufgrund des gesellschaftlichen oder politischen Status der Ver-
dächtigen in vielen Fällen keine Ermittlungen aufgenommen würden.8 Dieser
Eindruck verstärkt sich noch dadurch, dass die Berichterstattung über mögli-
che Fälle von Wirtschaftskriminalität bereits bei Einleitung des Ermittlungsver-
fahrens durch die Presse aufgenommen wird, obwohl die Wahrscheinlichkeit
4 Vgl. Siedenburg, B. (1998) S. 111.
5 Vgl. Ax, T., Schneider, M. (2006) S. 25.
6 Vgl. Egli, H. (1985) S. 11.
7 Vgl. Siedenburg, B. (1998) S. 21.
8 Vgl. Egli, H. (1985) S. 11.
4
Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer
Handlungen des Managements
von: Sönke Lesser
einer Anklageerhebung nicht abzusehen ist und möglicherweise mit erhebli-
chem Zeitverzug eintritt.9 Sollte das Verfahren gegen Bezahlung einer Geld-
buße gem. § 153a StPO eingestellt werden, ist der Vertrauensschaden in der
Bevölkerung vorprogrammiert. Auf der anderen Seite entstehen den in die
Berichterstattung geratenen Unternehmen Schäden durch die so genannte
Verfahrensstrafe. Unter der Verfahrensstrafe werden strafähnliche Image-
schäden durch die Berichterstattung während des Ermittlungsverfahrens ver-
standen.10
Eine strategische Analyse der Ursachen und Folgen krimineller Handlungen
in Unternehmen ist allein durch die Vielschichtigkeit der gesellschaftlichen
Folgen mit ihren Rückkopplungen in das Unternehmensgeschehen unab-
dingbar. Aus Unternehmenssicht steht aber nach wie vor die wirtschaftliche
Bedeutung wirtschaftskrimineller Handlungen im Vordergrund.
3.3 Wirtschaftliche
Bedeutung
Die genaue Schadenshöhe der letzten Jahre bedingt durch Wirtschaftskrimi-
nalität lässt sich nicht beziffern, da sich wie oben beschrieben die Delikte der
Wirtschaftskriminalität nur unscharf von den übrigen Delikten wie z.B. allge-
meine Betrugsdelikte abgrenzen lassen, nur wenige statistische Erhebungen
zur Verfügung stehen und die Dunkelziffer sehr hoch ist.11 Einen Eindruck zur
durchschnittlichen Schadenshöhe durch Wirtschaftskriminalität vermitteln un-
abhängige Befragungen, die von den Beratungsgesellschaften KPMG und
PWC in dem Zeitraum von 1997 bis 2007 durchgeführt wurden. Die Untersu-
chungen kommen zu vergleichbaren Ergebnissen. Der Vorteil dieser Befra-
gungen gegenüber amtlichen Kriminalstatistiken liegt darin, dass nicht nur zur
Anzeige gebrachte Fälle erfasst werden, sondern gerade solche Fälle mit
erfasst werden können, die aus unterschiedlichsten Gründen von den betrof-
fenen Unternehmen nicht zur Anzeige gebracht wurden.12
Im Rahmen der jüngsten Untersuchung von PWC sind 1166 Unternehmen in
Deutschland befragt worden. Als Resultat zeigt sich, dass im Erhebungszeit-
9 Vgl. Minoggio, I. (2005) S. 72.
10 Vgl. Minoggio, I. (2005) S. 71.
11 Vgl. Egli, H. (1985) S. 5.
12 Vgl. Nestler, C., Salvenmoser, S., Bussmann, K.-D. (2007) S. 3.
5
Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer
Handlungen des Managements
von: Sönke Lesser
raum von Frühjahr 2005 bis Frühjahr 2007 knapp die Hälfte der Unternehmen
(49%) durch Wirtschaftskriminalität geschädigt wurde. Der Gesamtschaden
für deutsche Unternehmen durch aufgedeckte Straftaten beläuft sich auf rund
6 Milliarden Euro pro Jahr.13
Weiterhin zeigt die Untersuchung in Bezug auf die Täterstruktur, dass in
knapp jedem zweiten Fall der Täter Mitarbeiter im betroffenen Unternehmen
war. Die Täter sind meist männlich (87%), zwischen 30 und 50 Jahren (79%)
alt und seit mehr als 6 Jahren (57%) im Unternehmen tätig. Von dieser Täter-
gruppe stammen etwa 20% aus dem gehobenen Management und weitere
25% aus dem mittleren Management. Gerade dieser Punkt hat erheblichen
Einfluss auf die Höhe der indirekten Schäden wie Imageverlust oder Beschä-
digung von Geschäftsbeziehungen.14 Im Vergleich zu vorangegangenen Stu-
dien ist ein deutlicher Anstieg der Wirtschaftskriminalität zu erkennen, der
sich gemäß den Autoren der Studien jedoch nicht allein auf eine Steigerung
der Kriminalitätsrate zurückführen lässt, sondern eher in einem gestiegenen
Problembewusstsein und verbesserten Kontrollverfahren in den Unternehmen
begründet ist.15
Weiterhin zeigt die Untersuchung in Bezug auf Prävention großen Nachhol-
bedarf bei deutschen Unternehmen. So haben 61% der befragten Unterneh-
men Ethikrichtlinien eingeführt, über ein umfassendes Complianceprogramm
verfügen jedoch nur 37%. Im Vergleich hierzu sind in 94% der nordamerika-
nischen Unternehmen Ethikrichtlinien eingeführt, die bei 73% der Unterneh-
men durch ein Complianceprogramm überwacht werden. Dieser Vergleich
zeigt, dass diesen Programmen in deutschen Unternehmen wenig Vertrauen
entgegengebracht wird. Dabei zeigt die Untersuchung, dass weltweit nur 38%
der Unternehmen mit implementiertem Complianceprogramm Opfer von Wirt-
schaftskriminalität wurden, während der Anteil der Kontrollgruppe ohne
Complianceprogramm bei 54% lag.16
13 Vgl. Nestler, C., Salvenmoser, S., Bussmann, K.-D. (2007) S. 3.
14 Vgl. Nestler, C., Salvenmoser, S., Bussmann, K.-D. (2007) S. 5.
15 Vgl. Nestler, C., Salvenmoser, S., Bussmann, K.-D. (2007) S. 10.
16 Vgl. Nestler, C., Salvenmoser, S., Bussmann, K.-D. (2007) S. 4.
6
Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer
Handlungen des Managements
von: Sönke Lesser
4 Kapitalgesellschaften
4.1 Allgemein
Grundlage der Kapitalgesellschaften ist die Trennung von unternehmeri-
schem Handeln und Eigentum. Entwickelt haben sich diese Gesellschafts-
formen durch die Industrialisierung. Die ersten großen Kapitalgesellschaften
waren kapitalintensive Unternehmen wie z.B. Bergbau- oder Eisenbahnge-
sellschaften zu Beginn des 19. Jahrhunderts in Form der Aktiengesellschaft
und der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Gesetzliche Grundlage war das
Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861.17 Die ersten GmbHs
entstanden nach Auflage des GmbH-Gesetzes von 1892.18 Seitdem wurden
das Aktiengesetz (AktG) und das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbHG) ständig erneuert, was nicht zuletzt gerade
unter dem Einfluss der Europäisierung und Globalisierung zu einer schnellen
Folge von Änderungen geführt hat.
In Deutschland zählen die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung (GmbH), die Genossenschaft (e.G.) und die Kommandit-
gesellschaft auf Aktien (KGaA) zu den Kapitalgesellschaften.19 Kapitalgesell-
schaften sind juristische Personen und besitzen eine eigene Rechtspersön-
lichkeit. Sie sind rechtsfähig und parteifähig. Um ihre Rechte wahrnehmen zu
können, bedienen sie sich ihrer Organe. Die Aufgaben der Organe sind die
Beschlussfassung, die Vertretung der juristischen Person, die Geschäftsfüh-
rung sowie die Ausübung der Kontrollfunktion. Im Laufe der Zeit hat sich die
Aktiengesellschaft als wichtigste Gesellschaftsform für Großunternehmen und
Konzerne herausgebildet. Durch den geringeren Kapitalbedarf bei der Grün-
dung und die flexible Rechtslage im Innenverhältnis ist die GmbH für mittel-
ständische Unternehmen die am stärksten verbreitete Gesellschaftsform.20
Die weitere Untersuchung wird sich daher auf die AG und die GmbH als wich-
tigste Kapitalgesellschaften in Deutschland konzentrieren.
17 Vgl. Wilhelm, J. (2005) S. 10.
18 Vgl. Wilhelm, J. (2005) S. 14.
19 Vgl. Heiring, W. (1993) S. 59.
20 Vgl. Klunzinger, E. (2006) S. 230.
7
Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer
Handlungen des Managements
von: Sönke Lesser
4.2 Die
Aktiengesellschaft
4.2.1 Körperschaftlicher Aufbau
Nach § 1 AktG ist die Aktiengesellschaft eine Gesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit, also eine juristische Person. Als Folge kann die AG
selbstständig als Träger von Rechten und Pflichten am Rechtsverkehr teil-
nehmen. Sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkei-
ten eingehen. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie haftet für
Verbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Eigenkapitalgeber,
d.h. die Aktionäre, haften dagegen nur mit ihrer Einlage. Um handeln zu kön-
nen, benötigt die Aktiengesellschaft natürliche Personen, die ihre Rechte ver-
tritt und ihre Pflichten erfüllt.21 Hierzu bedient sie sich ihrer Organe. Im Ge-
genzug haftet sie analog § 31 BGB für die Handlungen ihrer Organe (Organ-
haftung). Die folgende Abbildung zeigt den grundsätzlichen Aufbau einer Ak-
tiengesellschaft. Laut Aktiengesetz ist die Einrichtung der drei Organe Vor-
stand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung zwingend vorgeschrieben.22
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Klunzinger, E. (2006)
Abbildung 1: Aufbau einer Aktiengesellschaft
21 Vgl. Klunzinger, E. (2006) S. 152.
22 Vgl. Klunzinger, E. (2006) S. 169.
8
Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer
Handlungen des Managements
von: Sönke Lesser
4.2.2 Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ einer Aktiengesellschaft. Sie
besteht aus den Anteilseignern, die gemäß der Höhe ihrer Anteile ihr Stimm-
recht ausüben. Die Hauptversammlung trifft die für die Aktiengesellschaft
grundlegenden Entscheidungen. Hierzu zählen insbesondere Beschlüsse
über Satzungsänderungen, über Kapitalveränderungen, über Auflösung der
Gesellschaft oder über Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes.23
Weiterhin ist die Hauptversammlung in laufenden Angelegenheiten für fol-
gende Fragen zuständig: erstens die Wahl der Anteilseignervertreter in den
Aufsichtsrat, zweitens die Entscheidung über die Verwendung des Bilanzge-
winns, drittens die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats und vier-
tens für die Wahl des Abschlussprüfers.24
Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft obliegen dem Vor-
stand, hierauf hat die Hauptversammlung keinen direkten Einfluss. Gemäß
§ 119 (2) AktG kann der Vorstand ausnahmsweise Fragen der Geschäftsfüh-
rung der Hauptversammlung zur Entscheidung vorlegen.25 Hierzu kann der
Vorstand nach herrschender Meinung sogar verpflichtet sein, sofern es sich
um erhebliche Eingriffe in die Rechte und Interessen der Aktionäre handelt,
wie beispielsweise die Ausgliederung eines wesentlichen Unternehmensbe-
reichs in eine Tochtergesellschaft.26 Im Übrigen sind die Organisation und
das Verfahren der Hauptversammlung im Aktiengesetz sehr genau geregelt,
um einerseits dem Schutz der Aktionärsinteressen und andererseits der not-
wendigen Straffung der Publikumsversammlung gerecht zu werden.
An dem bereits Gesagten zeigt sich, dass der Aktionär als Teilhaber an der
Gesellschaft und mit seinem Geschäftsanteil Haftender auf der einen Seite
keinen Einfluss auf den Gang der Geschäfte hat und auf der anderen Seite
seinem Management trotz der gesetzlichen Vorgaben zur Transparenzsteige-
rung und der Verpflichtung zu Ad-Hoc-Mitteilungen ein hohes Maß an Ver-
trauen entgegenbringen muss. Schlussendlich entscheidet das Management
23 Vgl. Wilhelm, J. (2005) S. 327.
24 Vgl. Klunzinger, E. (2006) S. 178.
25 Vgl. Klunzinger, E. (2006) S. 179.
26 Vgl. Wilhelm, J. (2005) S. 305.
9
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