Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer Handlungen des Managements

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Details

Titel: Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer Handlungen des Managements
Untertitel : Analyse ausgewählter Handlungen zur Ermittlung einer Schadensabwehrstrategie
Autor: Diplom Wirtschaftsjurist (FH) Diplom Ingenieur (BA) B.Sc. (Hons) Sönke Lesser
Fach: Jura - Zivilrecht - Handels- u. GesellschaftsR, KartellR, WirtschaftsR
Institution/Hochschule: Fachhochschule für Ökonomie & Management Essen
Kategorie: Diplomarbeit
Jahr: 2008
Seiten: 80
Note: 1,5
Literaturverzeichnis: ~ 52  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 596 KB
Archivnummer: V113106
ISBN (E-Book): 978-3-640-13650-6
ISBN (Buch): 978-3-640-15949-9

Zusammenfassung / Abstract

Noch vor wenigen Jahren war es undenkbar, strafbare Handlungen des Managements öffentlich zu diskutieren. Verfehlungen und Fälle von Wirtschaftskriminalität wurden oftmals diskret behandelt. Den Unternehmen war vor allem daran gelegen, bei Bekannt werden von kriminellen Handlungen schnellstmöglich zur Normalität zurückzukehren und möglichst kein Aufsehen zu erregen. In den letzten Jahren ist jedoch eine deutliche Trendwende erkennbar. Große Skandale der jüngeren Vergangenheit haben dazu geführt, dass eine Reihe von Initiativen und Gesetzesnovellen auf den Weg gebracht wurden, um die Transparenz in Unternehmen und somit das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu verbessern. Zu nennen sind hier beispielsweise die Novellierung des Wettbewerbsrechts, die Überarbeitung des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption, die Initiative zur Implementierung eines Corporate Governance Kodex in Deutschland oder die Vorgaben der SEC zur Einführung von Compliance Systemen als Folge des Sarbanes-Oxley Acts. Diese Entwicklungen hatten zur Folge, dass die Forschung auf dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität Fortschritte machen konnte. Durch Befragungen von Unternehmen konnten Daten zu Art und Häufigkeit der Delikte sowie zur durchschnittlichen Schadenshöhe erhoben werden. Auch gibt es eine Reihe von Expertisen, die sich mit dem Umgang mit Wirtschaftskriminalität in Unternehmen beschäftigen. Offen ist jedoch die Frage geblieben, wie sich ein Unternehmen aus strategischer Sicht gegen strafbare Handlungen seines eigenen Managements schützen und rüsten soll. Die vorliegende Arbeit mit dem Titel „Kapitalgesellschaften als Opfer strafbarer Handlungen des Managements“ soll diese Lücke schließen.

Textauszug (computergeneriert)

FOM Fachhochschule für Oekonomie & Management

Essen








Berufsbegleitender Studiengang zum

Diplom-Wirtschaftsjurist




Diplomarbeit



Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer Handlungen des Managements

-

Analyse ausgewählter Handlungen zur Ermittlung einer

Schadensabwehrstrategie







Autor:

Sönke

Lesser

Duisburg, den 16.03.2008


Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS V

ABBILDUNGSVERZEICHNIS VI

1

EINLEITUNG 1

2

HERANGEHENSWEISE 2

3

AKTUALITÄT 3

3.1

Allgemein 3

3.2

Gesellschaftliche Bedeutung

4

3.3

Wirtschaftliche Bedeutung

5

4

KAPITALGESELLSCHAFTEN 7

4.1

Allgemein 7

4.2

Die Aktiengesellschaft

8

4.2.1 Körperschaftlicher

Aufbau

8

4.2.2 Die

Hauptversammlung

9

4.2.3 Der

Vorstand

10

4.2.4 Der

Aufsichtsrat

12

4.2.5

Das obere und mittlere Management

13

4.3

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

15

4.3.1 Körperschaftlicher

Aufbau

15

4.3.2 Die

Gesellschafterversammlung

16

4.3.3 Die

Geschäftsführer

17

4.3.4 Der

Aufsichtsrat

19

5

DIE STRAFBAREN HANDLUNGEN

20

5.1

Allgemein 20

5.2

Vermögensmissbrauch 20

5.2.1 Überblick

20

5.2.2

Diebstahl und Unterschlagung

21

5.2.3 Betrugsdelikte

21

5.2.4 Untreuedelikte

22

5.2.5 Betriebsspionage

23

5.3

Korruption 24

5.4

Fälschung von Finanzdaten

25

5.5

Kartellrechtliche Verstöße

26

II


Inhaltsverzeichnis

5.6

Umweltvergehen 27

6

MOTIVE FÜR STRAFBARES VERHALTEN

29

6.1

Allgemein 29

6.2

Druck 30

6.3

Gelegenheit 31

6.4

Rationalisierung 31

7

TÄTERTYPEN 33

7.1

Allgemein 33

7.2

Täter auf Unternehmerebene

34

7.3

Täter auf Managementebene

35

7.4

Beteiligte 36

8

SCHADENSERMITTLUNG 37

8.1

Allgemein 37

8.2

Direkter Schaden

37

8.3

Managementkosten 39

8.4

Strafen von Aufsichtsbehörden

39

8.5

Imageschaden 40

8.6

Verfahrensstrafe 41

9

SCHLUSSFOLGERUNG DER UNTERSUCHUNG

43

10

PRÄVENTION 44

10.1

Corporate Governance

44

10.2

Corporate Compliance

45

10.3

Organisationsstruktur 46

10.4

Personalauswahl 47

10.5

Personalbetreuung 48

10.6

Personalfreisetzung 49

III


Inhaltsverzeichnis

10.7

Werkschutz 50

10.8

Interne Revision

51

10.9

Rechtsabteilung 51

10.10

Betriebsrat 52

10.11

Externe Stellen

53

10.12

Whistle-Blower-Hotline 55

10.13

Versicherungen 56

10.14

Notfallstrategie 57

11

VERHALTEN BEI ENTDECKUNG VON FEHLVERHALTEN

59

11.1

Allgemein 59

11.2

Untersuchungsmaßnahmen 60

11.3

Befragung 61

11.4

Vorgehen bei erwiesener Straftat

62

12

KONSEQUENZEN 64

12.1

Strafanzeige 64

12.2

Selbstanzeige 64

12.3

Selbstreinigung 65

12.4

Kündigung 65

12.5

Umstrukturierungen 67

12.6

Schadenswiedergutmachung 67

13

RESÜMEE 69

LITERATURVERZEICHNIS VII

IV


Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

ACFE

Association of Certified Fraud Examiners

AG Aktiengesellschaft

AktG Aktiengesetz

AO Abgabenordnung

Art. Artikel

BetrVG Betriebsverfassungsgesetz

BGB Bürgerliches

Gesetzbuch

BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz

D&O

Directors and Officers Liability

EDV Elektronische

Datenverarbeitung

EG-Vertrag

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

e.G. Eingetragene

Genossenschaft

EU Europäische

Union

FuE Forschung

und

Entwicklung

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Haftung

GuV

Gewinn- und Verlustrechnung

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

HGB Handelsgesetzbuch

IAS/IFRS International

Accounting

Standards / International Financial

Reporting Standards

IKS Internes

Kontrollsystem

IT Informationstechnologie

KGaA

Kommanditgesellschaft auf Aktien

KSchG Kündigungsschutzgesetz

KPMG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Gründer: Klynveld, Peat,

Marwick und Goerdeler)

OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz

PR Public

Relations

PWC

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Price Waterhouse Coopers)

Schufa

Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung

SEC

Securities and Exchange Commission

StGB Strafgesetzbuch

StPO Strafprozessordnung

TA-Lärm

Technische Anleitung - Lärm

TA-Luft

Technische Anleitung - Luft

US United

States

USA

United States of America

US-GAAP

United States Generally Accepted Accounting Principles

UWG

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

WHG Wasserhaushaltsgesetz

V


Abkürzungsverzeichnis



Abbildung 1: Aufbau einer Aktiengesellschaft 8

Abbildung 2: Aufbau einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 15

Abbildung 3: Fraud Triangle 29

Abbildung 4: Täterprofile Deutschland 2007 33

Abbildung 5: Spitzenschäden nach Branchen 38

Abbildung 6: Durchschnittlicher Schaden nach Unternehmensgröße 38

Abbildung 7: Indirekter Schaden durch Wirtschaftskriminalität 41

VI


Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer

Handlungen des Managements

von: Sönke Lesser

1 Einleitung

Noch vor wenigen Jahren war es undenkbar, strafbare Handlungen des Ma-

nagements öffentlich zu diskutieren. Verfehlungen und Fälle von Wirtschafts-

kriminalität wurden oftmals diskret behandelt. Den Unternehmen war vor al-

lem daran gelegen, bei Bekannt werden von kriminellen Handlungen

schnellstmöglich zur Normalität zurückzukehren und möglichst kein Aufsehen

zu erregen. In den letzten Jahren ist jedoch eine deutliche Trendwende er-

kennbar. Große Skandale der jüngeren Vergangenheit haben dazu geführt,

dass eine Reihe von Initiativen und Gesetzesnovellen auf den Weg gebracht

wurden, um die Transparenz in Unternehmen und somit das Vertrauen in die

Kapitalmärkte zu verbessern. Zu nennen sind hier beispielsweise die Novel-

lierung des Wettbewerbsrechts, die Überarbeitung des Gesetzes zur Be-

kämpfung der Korruption, die Initiative zur Implementierung eines Corporate

Governance Kodex in Deutschland oder die Vorgaben der SEC zur Einfüh-

rung von Compliance Systemen als Folge des Sarbanes-Oxley Acts.

Diese Entwicklungen hatten zur Folge, dass die Forschung auf dem Gebiet

der Wirtschaftskriminalität Fortschritte machen konnte. Durch Befragungen

von Unternehmen konnten Daten zu Art und Häufigkeit der Delikte sowie zur

durchschnittlichen Schadenshöhe erhoben werden. Auch gibt es eine Reihe

von Expertisen, die sich mit dem Umgang mit Wirtschaftskriminalität in Unter-

nehmen beschäftigen. Offen ist jedoch die Frage geblieben, wie sich ein Un-

ternehmen aus strategischer Sicht gegen strafbare Handlungen seines eige-

nen Managements schützen und rüsten soll. Die vorliegende Arbeit mit dem

Titel ,,Kapitalgesellschaften als Opfer strafbarer Handlungen des Manage-

ments" soll diese Lücke schließen.

1


Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer

Handlungen des Managements

von: Sönke Lesser

2 Herangehensweise

Sämtliche Unternehmen, vom familiengeführten Handwerksbetrieb bis zum

internationalen Konzern, können Opfer strafbarer Handlungen der eigenen

Mitarbeiter werden. Die Handlungen reichen hierbei vom einfachen Diebstahl

bis hin zu komplexen Bilanzfälschungen. Die Täter finden sich in sämtlichen

Hierarchieebenen bis in die höchsten Vertrauenspositionen. Unternehmen

sind daher gezwungen auf sämtlichen Ebenen Kontrollmechanismen zu in-

stallieren, um einerseits strafbaren Handlungen proaktiv entgegenzuwirken

und andererseits Verfehlungen schnellstmöglich zu ahnden.

Die Betrachtungen der vorliegenden Arbeit beschränken sich auf den Bereich

der strafbaren Handlungen des Managements in praktizierenden Kapitalge-

sellschaften. Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Gründung

einer Kapitalgesellschaft wie z.B. dem Kreditbetrug beim Gründungsschwin-

del sind ebenso wie strafbare Handlungen in Zusammenhang mit der Liquida-

tion einer Kapitalgesellschaft z.B. durch gesteuerte Insolvenz oder geplanten

Bankrott nicht Bestandteil der Untersuchung, da in diesen Fällen nicht die

Kapitalgesellschaft als Opfer bezeichnet werden kann. In diesen Fällen wer-

den vielmehr die Stakeholder von Kriminellen unter Nutzung einer Kapitalge-

sellschaft als Werkzeug zu Geschädigten.

Kapitalgesellschaften haben als juristische Person auf der einen Seite das

Problem, selbst als Geschädigte gesichtslos zu bleiben, was die Hemm-

schwelle potenzieller Täter herabsetzt. Auf der anderen Seite können gerade

große Kapitalgesellschaften Ressourcen zur Verfügung stellen, um kriminel-

len Handlungen präventiv zu begegnen. Vorausgesetzt es lässt sich ein güns-

tiges Kosten-Nutzen-Verhältnis aufzeigen.

Nachfolgend wird aufgezeigt, weshalb gerade Kapitalgesellschaften anfällig

für Fehlverhalten des Managements sind, welche Schäden auftreten können

und welche Maßnahmen zur Schadensabwehr ergriffen werden sollten.

2


Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer

Handlungen des Managements

von: Sönke Lesser

3 Aktualität

3.1 Allgemein

Strafbare Handlungen des Managements sind in die Literatur unter dem Beg-

riff ,,Wirtschaftskriminalität" oder ,,White-Collar Crime" eingegangen. Bereits

1940 wurde durch Edwin Sutherland der Begriff der White Collar Crimes ge-

prägt. Nach seiner Definition müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Erstens

muss der Täter ein Strafgesetz verletzt haben. Zweitens muss der Täter aus

einer hohen sozialen Schicht stammen und drittens muss die Gesetzesverlet-

zung im Rahmen der Ausübung seines Berufes erfolgen.1 Marshall B. Clinard

hingegen definierte 1952 White Collar Crime folgendermaßen: White Collar

Crime liegt vor, wenn eine gesetzeswidrige Tat im Rahmen der beruflichen

Ausübung ausgeführt wird. Der soziale Status rückt also in den Hintergrund.2

Auch Walter Zirpins grenzt Wirtschaftskriminalität gegenüber der ,,normalen"

Kriminalität ab. Nach seiner Definition gibt es auf der einen Seite Gewaltkri-

minalität wie z.B. Einbruch, Diebstahl, Bankraub. Auf der anderen Seite Wirt-

schaftskriminalität wie z.B. Kreditbetrug, Veruntreuung, unlauterem Wettbe-

werb, Korruption.3

Man erkennt anhand der Entwicklung der Definitionen deutlich die Tendenz

weg von der sozialkritischen Betrachtungsweise Sutherlands hin zum aus-

schlaggebenden Kriterium, dass die strafbare Handlung im Rahmen der Be-

rufsausübung begangen wird. Geschädigte der kriminellen Handlungen sind

einerseits die betroffenen Unternehmen, andererseits die gesamte Wirt-

schaftsordnung nämlich durch den Vertrauensschaden in der Gesellschaft.

1 Vgl. Opp, K.-D. (1975) S. 40.

2 Vgl. Opp, K.-D. (1975) S. 41.

3 Vgl. Egli, H. (1985) S. 20.

3


Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer

Handlungen des Managements

von: Sönke Lesser

3.2 Gesellschaftliche

Bedeutung

Wirtschaftsdelikte werden aus der Wirtschaft gegen die Wirtschaft begangen.

In den meisten Fällen ist das Unternehmen sogar selbst Opfer krimineller

Handlungen seiner eigenen Mitarbeiter und Manager. Den Unternehmen ent-

steht neben den materiellen und immateriellen Schäden wie Imageverlust und

Beschädigung von Geschäftsbeziehungen auch Schaden in weiterer Hinsicht.

So können kriminelle Handlungen gerade des mittleren und oberen Manage-

ments dazu führen, dass die Integrität aller Mitarbeiter verloren geht und

schlimmstenfalls eine Art Mitnahmementalität entsteht.4

Außerhalb des Unternehmens kann durch wirtschaftskriminelle Handlungen

die gesamte Volkswirtschaft Schaden nehmen. Sobald eine Wirtschaftsord-

nung den Anschein erweckt, sie sei durchzogen von kriminellen, insbesonde-

re korrupten Strukturen, wird der Vertrauensschaden für das Wirtschaftssys-

tem immens. Der Schaden reicht von gestiegenen Kosten der Kapitalaufbrin-

gung durch den erhöhten Risikozuschlag für Eigen- und Fremdkapitalgeber

bis hin zu einem völligen Versagen marktwirtschaftlicher Funktionsweisen, da

eine Marktwirtschaft, in der Korruption und Preisabsprachen vorherrschen,

keine Marktwirtschaft mehr ist.5 Weiterhin kann der Vertrauensschaden bis in

die Rechtsstaatlichkeit reichen. Der Ausspruch ,,[...]die Kleinen hängt man,

die Großen lässt man laufen[...]" bringt diese Problematik auf den Punkt.6

Aus Angst vor Reputationsverlusten verzichten die betroffenen Unternehmen

in vielen Fällen von Wirtschaftskriminalität auf das Erstatten einer Anzeige,

wodurch die Dunkelziffer in diesem Kriminalitätsbereich sehr hoch ist.7 In den

Augen der Öffentlichkeit kann daher auf der einen Seite der Eindruck entste-

hen, dass aufgrund des gesellschaftlichen oder politischen Status der Ver-

dächtigen in vielen Fällen keine Ermittlungen aufgenommen würden.8 Dieser

Eindruck verstärkt sich noch dadurch, dass die Berichterstattung über mögli-

che Fälle von Wirtschaftskriminalität bereits bei Einleitung des Ermittlungsver-

fahrens durch die Presse aufgenommen wird, obwohl die Wahrscheinlichkeit

4 Vgl. Siedenburg, B. (1998) S. 111.

5 Vgl. Ax, T., Schneider, M. (2006) S. 25.

6 Vgl. Egli, H. (1985) S. 11.

7 Vgl. Siedenburg, B. (1998) S. 21.

8 Vgl. Egli, H. (1985) S. 11.

4


Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer

Handlungen des Managements

von: Sönke Lesser

einer Anklageerhebung nicht abzusehen ist und möglicherweise mit erhebli-

chem Zeitverzug eintritt.9 Sollte das Verfahren gegen Bezahlung einer Geld-

buße gem. § 153a StPO eingestellt werden, ist der Vertrauensschaden in der

Bevölkerung vorprogrammiert. Auf der anderen Seite entstehen den in die

Berichterstattung geratenen Unternehmen Schäden durch die so genannte

Verfahrensstrafe. Unter der Verfahrensstrafe werden strafähnliche Image-

schäden durch die Berichterstattung während des Ermittlungsverfahrens ver-

standen.10

Eine strategische Analyse der Ursachen und Folgen krimineller Handlungen

in Unternehmen ist allein durch die Vielschichtigkeit der gesellschaftlichen

Folgen mit ihren Rückkopplungen in das Unternehmensgeschehen unab-

dingbar. Aus Unternehmenssicht steht aber nach wie vor die wirtschaftliche

Bedeutung wirtschaftskrimineller Handlungen im Vordergrund.

3.3 Wirtschaftliche

Bedeutung

Die genaue Schadenshöhe der letzten Jahre bedingt durch Wirtschaftskrimi-

nalität lässt sich nicht beziffern, da sich wie oben beschrieben die Delikte der

Wirtschaftskriminalität nur unscharf von den übrigen Delikten wie z.B. allge-

meine Betrugsdelikte abgrenzen lassen, nur wenige statistische Erhebungen

zur Verfügung stehen und die Dunkelziffer sehr hoch ist.11 Einen Eindruck zur

durchschnittlichen Schadenshöhe durch Wirtschaftskriminalität vermitteln un-

abhängige Befragungen, die von den Beratungsgesellschaften KPMG und

PWC in dem Zeitraum von 1997 bis 2007 durchgeführt wurden. Die Untersu-

chungen kommen zu vergleichbaren Ergebnissen. Der Vorteil dieser Befra-

gungen gegenüber amtlichen Kriminalstatistiken liegt darin, dass nicht nur zur

Anzeige gebrachte Fälle erfasst werden, sondern gerade solche Fälle mit

erfasst werden können, die aus unterschiedlichsten Gründen von den betrof-

fenen Unternehmen nicht zur Anzeige gebracht wurden.12

Im Rahmen der jüngsten Untersuchung von PWC sind 1166 Unternehmen in

Deutschland befragt worden. Als Resultat zeigt sich, dass im Erhebungszeit-

9 Vgl. Minoggio, I. (2005) S. 72.

10 Vgl. Minoggio, I. (2005) S. 71.

11 Vgl. Egli, H. (1985) S. 5.

12 Vgl. Nestler, C., Salvenmoser, S., Bussmann, K.-D. (2007) S. 3.

5


Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer

Handlungen des Managements

von: Sönke Lesser

raum von Frühjahr 2005 bis Frühjahr 2007 knapp die Hälfte der Unternehmen

(49%) durch Wirtschaftskriminalität geschädigt wurde. Der Gesamtschaden

für deutsche Unternehmen durch aufgedeckte Straftaten beläuft sich auf rund

6 Milliarden Euro pro Jahr.13

Weiterhin zeigt die Untersuchung in Bezug auf die Täterstruktur, dass in

knapp jedem zweiten Fall der Täter Mitarbeiter im betroffenen Unternehmen

war. Die Täter sind meist männlich (87%), zwischen 30 und 50 Jahren (79%)

alt und seit mehr als 6 Jahren (57%) im Unternehmen tätig. Von dieser Täter-

gruppe stammen etwa 20% aus dem gehobenen Management und weitere

25% aus dem mittleren Management. Gerade dieser Punkt hat erheblichen

Einfluss auf die Höhe der indirekten Schäden wie Imageverlust oder Beschä-

digung von Geschäftsbeziehungen.14 Im Vergleich zu vorangegangenen Stu-

dien ist ein deutlicher Anstieg der Wirtschaftskriminalität zu erkennen, der

sich gemäß den Autoren der Studien jedoch nicht allein auf eine Steigerung

der Kriminalitätsrate zurückführen lässt, sondern eher in einem gestiegenen

Problembewusstsein und verbesserten Kontrollverfahren in den Unternehmen

begründet ist.15

Weiterhin zeigt die Untersuchung in Bezug auf Prävention großen Nachhol-

bedarf bei deutschen Unternehmen. So haben 61% der befragten Unterneh-

men Ethikrichtlinien eingeführt, über ein umfassendes Complianceprogramm

verfügen jedoch nur 37%. Im Vergleich hierzu sind in 94% der nordamerika-

nischen Unternehmen Ethikrichtlinien eingeführt, die bei 73% der Unterneh-

men durch ein Complianceprogramm überwacht werden. Dieser Vergleich

zeigt, dass diesen Programmen in deutschen Unternehmen wenig Vertrauen

entgegengebracht wird. Dabei zeigt die Untersuchung, dass weltweit nur 38%

der Unternehmen mit implementiertem Complianceprogramm Opfer von Wirt-

schaftskriminalität wurden, während der Anteil der Kontrollgruppe ohne

Complianceprogramm bei 54% lag.16

13 Vgl. Nestler, C., Salvenmoser, S., Bussmann, K.-D. (2007) S. 3.

14 Vgl. Nestler, C., Salvenmoser, S., Bussmann, K.-D. (2007) S. 5.

15 Vgl. Nestler, C., Salvenmoser, S., Bussmann, K.-D. (2007) S. 10.

16 Vgl. Nestler, C., Salvenmoser, S., Bussmann, K.-D. (2007) S. 4.

6


Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer

Handlungen des Managements

von: Sönke Lesser

4 Kapitalgesellschaften

4.1 Allgemein

Grundlage der Kapitalgesellschaften ist die Trennung von unternehmeri-

schem Handeln und Eigentum. Entwickelt haben sich diese Gesellschafts-

formen durch die Industrialisierung. Die ersten großen Kapitalgesellschaften

waren kapitalintensive Unternehmen wie z.B. Bergbau- oder Eisenbahnge-

sellschaften zu Beginn des 19. Jahrhunderts in Form der Aktiengesellschaft

und der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Gesetzliche Grundlage war das

Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861.17 Die ersten GmbHs

entstanden nach Auflage des GmbH-Gesetzes von 1892.18 Seitdem wurden

das Aktiengesetz (AktG) und das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit

beschränkter Haftung (GmbHG) ständig erneuert, was nicht zuletzt gerade

unter dem Einfluss der Europäisierung und Globalisierung zu einer schnellen

Folge von Änderungen geführt hat.

In Deutschland zählen die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit be-

schränkter Haftung (GmbH), die Genossenschaft (e.G.) und die Kommandit-

gesellschaft auf Aktien (KGaA) zu den Kapitalgesellschaften.19 Kapitalgesell-

schaften sind juristische Personen und besitzen eine eigene Rechtspersön-

lichkeit. Sie sind rechtsfähig und parteifähig. Um ihre Rechte wahrnehmen zu

können, bedienen sie sich ihrer Organe. Die Aufgaben der Organe sind die

Beschlussfassung, die Vertretung der juristischen Person, die Geschäftsfüh-

rung sowie die Ausübung der Kontrollfunktion. Im Laufe der Zeit hat sich die

Aktiengesellschaft als wichtigste Gesellschaftsform für Großunternehmen und

Konzerne herausgebildet. Durch den geringeren Kapitalbedarf bei der Grün-

dung und die flexible Rechtslage im Innenverhältnis ist die GmbH für mittel-

ständische Unternehmen die am stärksten verbreitete Gesellschaftsform.20

Die weitere Untersuchung wird sich daher auf die AG und die GmbH als wich-

tigste Kapitalgesellschaften in Deutschland konzentrieren.

17 Vgl. Wilhelm, J. (2005) S. 10.

18 Vgl. Wilhelm, J. (2005) S. 14.

19 Vgl. Heiring, W. (1993) S. 59.

20 Vgl. Klunzinger, E. (2006) S. 230.

7


Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer

Handlungen des Managements

von: Sönke Lesser

4.2 Die

Aktiengesellschaft

4.2.1 Körperschaftlicher Aufbau

Nach § 1 AktG ist die Aktiengesellschaft eine Gesellschaft mit eigener

Rechtspersönlichkeit, also eine juristische Person. Als Folge kann die AG

selbstständig als Träger von Rechten und Pflichten am Rechtsverkehr teil-

nehmen. Sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkei-

ten eingehen. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie haftet für

Verbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Eigenkapitalgeber,

d.h. die Aktionäre, haften dagegen nur mit ihrer Einlage. Um handeln zu kön-

nen, benötigt die Aktiengesellschaft natürliche Personen, die ihre Rechte ver-

tritt und ihre Pflichten erfüllt.21 Hierzu bedient sie sich ihrer Organe. Im Ge-

genzug haftet sie analog § 31 BGB für die Handlungen ihrer Organe (Organ-

haftung). Die folgende Abbildung zeigt den grundsätzlichen Aufbau einer Ak-

tiengesellschaft. Laut Aktiengesetz ist die Einrichtung der drei Organe Vor-

stand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung zwingend vorgeschrieben.22

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Klunzinger, E. (2006)

Abbildung 1: Aufbau einer Aktiengesellschaft

21 Vgl. Klunzinger, E. (2006) S. 152.

22 Vgl. Klunzinger, E. (2006) S. 169.

8


Die Kapitalgesellschaft als Opfer strafbarer

Handlungen des Managements

von: Sönke Lesser

4.2.2 Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ einer Aktiengesellschaft. Sie

besteht aus den Anteilseignern, die gemäß der Höhe ihrer Anteile ihr Stimm-

recht ausüben. Die Hauptversammlung trifft die für die Aktiengesellschaft

grundlegenden Entscheidungen. Hierzu zählen insbesondere Beschlüsse

über Satzungsänderungen, über Kapitalveränderungen, über Auflösung der

Gesellschaft oder über Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes.23

Weiterhin ist die Hauptversammlung in laufenden Angelegenheiten für fol-

gende Fragen zuständig: erstens die Wahl der Anteilseignervertreter in den

Aufsichtsrat, zweitens die Entscheidung über die Verwendung des Bilanzge-

winns, drittens die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats und vier-

tens für die Wahl des Abschlussprüfers.24

Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft obliegen dem Vor-

stand, hierauf hat die Hauptversammlung keinen direkten Einfluss. Gemäß

§ 119 (2) AktG kann der Vorstand ausnahmsweise Fragen der Geschäftsfüh-

rung der Hauptversammlung zur Entscheidung vorlegen.25 Hierzu kann der

Vorstand nach herrschender Meinung sogar verpflichtet sein, sofern es sich

um erhebliche Eingriffe in die Rechte und Interessen der Aktionäre handelt,

wie beispielsweise die Ausgliederung eines wesentlichen Unternehmensbe-

reichs in eine Tochtergesellschaft.26 Im Übrigen sind die Organisation und

das Verfahren der Hauptversammlung im Aktiengesetz sehr genau geregelt,

um einerseits dem Schutz der Aktionärsinteressen und andererseits der not-

wendigen Straffung der Publikumsversammlung gerecht zu werden.

An dem bereits Gesagten zeigt sich, dass der Aktionär als Teilhaber an der

Gesellschaft und mit seinem Geschäftsanteil Haftender auf der einen Seite

keinen Einfluss auf den Gang der Geschäfte hat und auf der anderen Seite

seinem Management trotz der gesetzlichen Vorgaben zur Transparenzsteige-

rung und der Verpflichtung zu Ad-Hoc-Mitteilungen ein hohes Maß an Ver-

trauen entgegenbringen muss. Schlussendlich entscheidet das Management

23 Vgl. Wilhelm, J. (2005) S. 327.

24 Vgl. Klunzinger, E. (2006) S. 178.

25 Vgl. Klunzinger, E. (2006) S. 179.

26 Vgl. Wilhelm, J. (2005) S. 305.

9


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