Das Namensrecht in der Rechtsvergleichung und im Internationalen Privatrecht close Bitte warten
Das Namensrecht in der Rechtsvergleichung und im Internationalen Privatrecht

Untertitel: Eine Gegenüberstellung des deutschen und brasilianischen Rechts
Autor: Viviane Rocha Mathias
Fach: Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung

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Details

Institution/Hochschule: Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Kategorie: Magisterarbeit
Jahr: 2008
Seiten: 59
Note: Magna cum laude
Literaturverzeichnis: ~ 44  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 410 KB
Archivnummer: V113336
ISBN (E-Book): 978-3-640-13617-9
ISBN (Buch): 978-3-640-13638-4

Zusammenfassung / Abstract

Der Name ist ein sprachliches Mittel der Kennzeichnung von natürlichen und juristischen Personen, um sie im allgemeinen Verkehr und im Rechtsverkehr von einander zu unterscheiden. Er hat hauptsächlich drei Funktionen: (1) dient der ständigen Identifizierung (Passwesen) von Personen und Unternehmen, (2) gehört dem Persönlichkeitsrecht als sein Hauptbestandteil und (3) kennzeichnet die Familienzugehörigkeit, wobei der Familienname eine wesentliche Rolle spielt. Darüber hinaus hat jede Person das in der Regel zivilrechtlich verankerte Recht auf einen eigenen Namen. Das Namensrecht ist mit der Persönlichkeit des menschlichen Lebens eng verknüpft, ebenso wie das Recht auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, die Achtung der Persönlichkeit oder der Ehre. Die Bestimmung des Familiennamens über die Generationen hinweg machte also Vorschriften über den Erwerb des Namens erforderlich. So tauchen in den großen Kodifikationen, wie z.B. der Aufklärung und dem französischen Code Civil, erstmals Regelungen auf, die fixierten, welche familienrechtliche Vorgänge zum Erwerb eines Namens führen sollten. Die Aufnahme der namensrechtlichen Normen in die Zivilgesetzbücher war eine rechtsgeschichtliche Entwicklung des Rechts. Zwar bezeichnet der Name immer noch im geltenden Recht ein wahres und gegen jeden Dritten wirkendes absolutes Privatrecht, jedoch ist er in Ländern wie Brasilien nicht nur zivilrechtlich, sondern auch verfassungsrechtlich verankert.

Textauszug (computergeneriert)

EBERHARD KARLS UNIVERSITÄT TÜBINGEN

Juristische Fakultät

LL.M. Programm ­ Jahr 2007/2008

Magisterarbeit vorgelegt von

Viviane Rocha Mathias, LL.M.

(Porto Alegre ­ Brasilien)

über:

Das Namensrecht in der Rechtsvergleichung

und im Internationalen Privatrecht:

Eine Gegenüberstellung des deutschen und

brasilianischen Rechts

Tübingen, Juni 2008


Gliederung

Abkürzungsverzeichnis

5

Vorwort

7

Einleitung 8

1.Kapitel Das Namensrecht 10

1.

Überblick 10

2.

Der Ehename 12

2.1.

Der Ehename im deutschen Recht 12

2.2.

Der Ehename im brasilianischen Recht 14

2.2.1.

Código Civil von 1916 14

2.2.2.

Código Civil von 2002 16

2.3.

Die Ehescheidung 17

2.3.1.

Die Ehescheidung nach deutschem Recht 17

2.3.2.

Die Ehescheidung nach brasilianischem Recht 17

3.

Der Kindesname 18

3.1.

Der Kindesname in Deutschland 18

3.1.1.

Geburtsname bei Eltern mit Ehename 19

3.1.2.

Geburtsname bei Eltern ohne Ehename 19

3.1.3.

Kindesname bei Adoption 29

3.1.4.

Die Familiennamen des Kindes nach der Scheidung der

Eltern 20

3.2.

Der Kindesname in Brasilien 21

3.2.1

Kindesname bei Adoption 22

4.

Die Namensänderung 22

4.1.

Die Namensänderung im deutschen Recht 22

4.1.1.

Einbenennung 24

4.2.

Die Namensänderung im brasilianischen Recht 25

4.2.1.

Namensänderung wegen offenkundigen Schreibirrtum ... 28

4.2.2.

Ersatz des Vornamens für weithin bekannte Spitznamen 29

4.2.3.

Homonymheit 30

4.2.4.

Übersetzung 30

4.2.5.

Opfer und Zeuge 30

4.2.6.

Geschlechtsänderung 31

2.Kapitel Internationales

Privatrecht

in

Bezug

auf

Namensrecht 32

1.

Namensrecht nach brasilianischem und deutschem

Internationalen Privatrecht 32

1.1.

Einführung 32

1.2.

Namensstatuts: Anwendungsbereich 33

3


1.3.

Personalstatut 34

1.3.1.

Staatsangehörigkeit und Wohnsitz 35

1.4.

Rück- und Weiterverweisung 38

1.4.1.

Allgemeine Definition von Verweisung 38

1.4.2.

Renvoi au premier degré et au second degré

38

1.4.3.

Die Verweisung im Internationalen Privatrecht Brasiliens. 39

1.5.

Qualifikation des Namensrechts 40

1.6.

Angleichung 42

2.

Praktische Fälle 44

2.1.

Ehename 44

2.2.

Kindesname 48

Schluss 52

Literaturverzeichnis

54

4


Abkürzungsverzeichnis

AC

Apelação Cível (Berufung)

AI

Agravo de Instrumento (sofortige Beschwerde)

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

Bd.

Band

BE

Berichterstatter

Ber.

Berichtigt

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

Bzw.

Beziehungsweise

CC/2002

Código Civil

v. 10. Januar 2002

CC/1916

Código Civil

v. 1. Januar 1916

CF

Constituição Federal da República Federativa do Brasil

(brasilianische Bundesverfassung)

CFM

Conselho Federal de Medicina (Medizinischer

Bundesrat)

D.h.

Das heißt

Ders.

Derselbe

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerliches Gesetzbuch

FS

Festschrift

Hrsg.

Herausgeber

IPR

Internationales Privatrecht

I.S.v.

Im Sinne von

I.V.m.

In Verbindung mit

Kap.

Kapitel

LICC

Lei de Introdução ao Código Civil

(Einführungsgesetz

zum brasilianischen Zivilgesetzbuch)

LRP

Lei de Registros Públicos

v. 31. Dezember 1973

M.w.Nachw

Mit weiteren Nachweisen

5


NamÄndG

Gesetz für die Änderung von Familiennamen und

Vornamen

NamÄndVwV

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die

Änderung von Familiennamen und Vornamen

Nr.

Nummer

Ri.

Richter

RGBl

Reichsgesetzblatt

RT

Revista dos Tribunais

RuStAG

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz

S.

Seite

Sog.

sogenannte/r/n

S.i.E.

Siehe im Einzelnen

TJ-RS

Tribunal de Justiça do Rio Grande do Sul

TJ-SP

Tribunal de Justiça de São Paulo

U.a.

unter anderen

Usw.

Und so weiter

v.

Von

V.a.

Vor al em

Vgl.

Vergleiche

z.B.

Zum Beispiel

6


Vorwort

Dieses Buch geht von der gewonnenen Überzeugung aus, der

Namensaufbau der Brasilianer werde in Deutschland gar nicht verstanden. Die

vom GRIN Verlag veröffentlichtete Magisterarbeit bezieht sich mit Fragen meines

Alltags, die mich durchaus ärgert: ,,Maurício Ferrão Pereira Borges? Warum so

viele Namen? Haben Sie zwei Väter?

Darüber hinaus schließt das Werk eine wichtige dogmatische Lücke: die

systematische Behandlung des Namensrechts in der Rechtsvergleichung.

Zugleich fül t die Magister Legum (LL.M.) Viviane Rocha Mathias mit ihrer

Publikation eine Lücke am juristischen Fachbüchermarkt.

Dem methodischen Zweck und der Darstel ung des Themas entspricht die

Stoffwahl. Sie ist vornehmlich auf das Zivilrecht abgestel t, obwohl die Autorin sich

stark bemüht hat, die international-privatrechtliche Seite des Namensrechts

systematisch zu erläutern.

Am Ende des Buchs zeigt die brasilianische Rechtsanwältin, dass sich am

Fall das Interesse des Lesers entzündet. Die Fal methode ist weiterhin nur die

Brücke zur Erkenntnis des nun einmal abstrakten Rechtssatzes, die nicht als

Selbstzweck betrachtet werden darf. Vielmehr sol en die Fal lösungen lediglich der

Koordination möglichst vieler Vorgänge des täglichen Lebens mit den abstrakten

Vorschriften der Rechtswissenschaft dienen. Es ist außerdem sehr gut, dass der

Leser sich selbst nicht anstrengen braucht, den Fal zu lösen, da die passenden

Paragraphen und weitere Vorschriften immer im Text zitiert sind.

Zum Schluss kann man sagen, dass der Verfasserin zu ihrer Arbeit sehr

herzlich zu gratulieren ist. Sie hat damit sicherlich eine erstklassige

wissenschaftliche Visitenkarte abgegeben; eine Visitenkarte mit magna cum

laude!

Tübingen, im Juli 2008

Maurício Ferrão Pereira Borges, LL.M.

7


Einleitung

Der Name ist ein sprachliches Mittel der Kennzeichnung von natürlichen

und juristischen Personen, um sie im al gemeinen Verkehr und im Rechtsverkehr

von einander zu unterscheiden.1 Er hat hauptsächlich drei Funktionen: (1) dient

der ständigen Identifizierung (Passwesen) von Personen und Unternehmen, (2)

gehört dem Persönlichkeitsrecht als sein Hauptbestandteil und (3) kennzeichnet

die Familienzugehörigkeit, wobei der Familienname eine wesentliche Rolle spielt.

Darüber hinaus hat jede Person das in der Regel zivilrechtlich verankerte Recht

auf einen eigenen Namen.

Das Namensrecht ist mit der Persönlichkeit des menschlichen Lebens

eng verknüpft, ebenso wie das Recht auf das Leben, die körperliche

Unversehrtheit, die Freiheit, die Achtung der Persönlichkeit oder der Ehre. Die

Bestimmung des Familiennamens über die Generationen hinweg machte also

Vorschriften über den Erwerb des Namens erforderlich.2 So tauchen in den großen

Kodifikationen, wie z.B. der Aufklärung und dem französischen

Code Civil

,

erstmals Regelungen auf, die fixierten, welche familienrechtliche Vorgänge zum

Erwerb eines Namens führen sol ten. Die Aufnahme der namensrechtlichen

Normen in die Zivilgesetzbücher war eine rechtsgeschichtliche Entwicklung des

Rechts.3 Zwar bezeichnet der Name immer noch im geltenden Recht ein wahres

und gegen jeden Dritten wirkendes absolutes Privatrecht, jedoch ist er in Ländern

wie Brasilien nicht nur zivilrechtlich, sondern auch verfassungsrechtlich verankert.

Brasilien wurde offiziel am 22. April 1500 durch den portugiesischen

Seefahrer

Pedro Álvares Cabral

entdeckt und durch Portugal und Spanien

kolonisiert. In diesen Ländern, vor al em in Portugal, haben die Personen

regelmäßig zumindest zwei Familiennamen und aufgrund ihres großen Einflusses

1 Einen Überblick über die Wichtigkeit des Namens im Rechtsverkehr gibt

Westermann

, in: Erman

BGB, 2006, § 12, Rdnr. 1-9.

2 Vgl.

Zweigert/Kötz

, Einführung in die Rechtsvergleichung, 1996, S. 693.

3 Zur Änderung der Qualifikation des Namensrechts, das aus einer öffentlichrechtlichen

Verpflichtung zur Namensführung eine zivilrechtliche Regelung wurde, siehe v.a.

Henrich

, in: FS

Grossfeld (1999), S. 355 (356).

8


auf die brasilianische Tradition auch hinsichtlich der Namensbestimmung haben

die Brasilianer gewöhnlich zumindest einen Vornamen und einen

Doppelfamiliennamen.

Zwar ist das Recht eines Ausländers auf seinen Namen in Deutschland in

gleicher Weise nach § 12 BGB geschützt wie das Recht des Inländers, aber die

Ausländer mit mehreren Namen erfahren Schwierigkeiten in einem Land wie

Deutschland, wo die Kultur des Namens sowie die Gesetze in Bezug auf das

Namensrecht sehr streng und eigenartig ist. In diesem Sinne kann eine

Gegenüberstel ung des brasilianischen Rechts zum deutschen Recht bezüglich

des Namensrechts auch für die deutsche Rechtswissenschaft konstruktiv sein.

Die Arbeit ist in zwei Kapiteln aufgeteilt. Im ersten Kapitel wird das

Namensrecht im brasilianischen und deutschen Zivilrecht erläutert und im zweiten

das Namensrecht in Bezug auf das Internationale Privatrecht in Deutschland und

Brasilien betont. Abschließend wird zum Schluss des zweiten Kapitels die

rechtsvergleichende Studie im Gebiet des Internationalen Privatrechts anhand von

Fällen verdeutlicht.

9


Erstes Kapitel

Das Namensrecht

1. Überblick

Jeder Mensch muss im allgemeinen Verkehr sowie im Rechtsverkehr als

Rechtsträger derart bestimmt werden, dass er sich von anderen Personen und

Rechtsträgern durch einen eigenen Namen differenziert werden kann. Der Name

ist also ein gedankliches und sprachliches Mittel zur Unterscheidung von

Individuen.4

Der bürgerliche Name enthält heutzutage mehrere Bestandteile, die

unterschiedliche soziale Funktionen erfül en. Demgemäß hat der Namensteil die

Funktion des Familiennamens, denn er wird regelmäßig auf den Ehegatten und

auf die Kinder übertragen, der Vorname (ein anderer Namensteil) dient seinerseits

dazu, die Mitglieder der Familie und al gemein die Träger desselben

Familiennamens voreinander zu unterschieden. Des Weiteres ist der bürgerliche

Name auch über seine Qualität als Persönlichkeitsgut hinaus ein ideel es Gut.5

Der Familienname bezeichnet also die Zugehörigkeit einer Person zu

einer bestimmten Familie und unterscheidet ihren Träger somit von den

Mitgliedern anderer Familien. Da die abendländische Familie des Mittelalters und

der Neuzeit einer Abstammungsgemeinschaft entspricht, wird der Familienname

mit der Abstammung gesetzmäßig verknüpft.6 Nach § 12 BGB ist das

Namensrecht in Deutschland zugleich absolutes Recht und Bestandteil des

Persönlichkeitsrechts. Und zwar gilt dies sowohl für natürliche als auch für

4 Vgl.

Bach

, Die deutschen Personennamen, 1943, S. 3.

5 Ausführlich siehe

Raschauer

, Namensrecht, 1998, S. 3.

6 Siehe

Ficker

, Das Recht des bürgerlichen Namens, 1950, S. 19.

10


juristische Personen, beschäftigt sich diese Arbeit mit der Individualisierung der

natürlichen Personen.7

Im brasilianischen Recht wird der Name der natürlichen Person auch

zuerkannte und ist weiterhin einer der Grundrechte des Mannes nach Art. 16

CC/2002 i.V.m Art. 1 III, Art. 5 X CF.8 Der Name, der aus Vornamen, letzter Name

und, in außergewöhnlichen Fäl en, aus dem Spitznamen besteht, kennzeichnet

den Mensch nicht nur während seines ganzen Lebens, d.h. seit seiner Geburt bis

zum seinem Tod. Vielmehr wird der Name ebenfal s nach dem Tod gesetzlich

geschützt.9

Anders als in Deutschland haben die Brasilianer normalerweise einen

Doppelnamen, der ohne Bindestrich geschrieben wird und regelmäßig von beiden

Elternteilen stammt. Der erste Teil des Doppelnamens stammt von der Mutter,

während der Name des Vaters als zweiter Name hinzugefügt wird.

Das Namensrecht in Brasilien ist durch das ,,Öffentliche Registergesetz"

(

Lei de Registros Públicos

) geregelt, welches in dessen Art. 54 statuiert, dass der

Name und der Nachname eines Kindes in dem Geburtseintrag eingetragen

werden muss.10 Auf gleiche Weise lässt das brasilianische Zivilgesetzbuch

verlauten, dass jede Person das Recht auf einen Namen sowie auf einen

Nachnamen hat nach Maßgabe Art. 16 CC/02.11

In diesem Sinne identifiziert der Vorname die Personen. Anders als in

Deutschland werden die Menschen in Brasilien gewöhnlich durch ihren Vornamen,

7 Weitere denkbare Individualisierungsmerkmale des Menschen sind das Geburtsdatum, der

Wohnsitz, die Abstammung und die Staatsangehörigkeit. Dazu s.i.E.

Larenz/Wolf

, Allgemeiner Teil

des bürgerlichen Rechts, 2004, S. 121 ff.

8 Art. 16 CC/2002: ,,

Toda pessoa tem direito ao nome, nele compreendidos o prenome e o

sobrenome

" (Jede Person hat das Recht auf einen Namen. Der Name enthielt Vorname uns

Nachname).

9 TJ-RS AP 70013909874 v. 05.04.2006, BE Ri. Maria Berenice Dias; TJ-RS AI 70023603525 v.

31.03.2008, BE Ri. Claudir Fidelis Faccenda.

10 Art. 54 LRP: ,,

O assento do nascimento deverá conter: (...) 4º) o nome e o prenome, que forem

postos à criança

".

11 Art. 16 CC/2002: ,,

Toda pessoa tem direito ao nome, nele compreendidos o prenome e o

sobrenome

" (Jede Person hat das Recht auf einen Namen, den einen Vornamen sowie einen

Nachnamen enthalten soll).

11


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