Autor: Stephan Weser
Fach: Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte
Details
Institution/Hochschule: Universität Leipzig (Institut für Politikwissenschaften)
Jahr: 2005
Seiten: 48
Note: 1,5
Literaturverzeichnis: ~ 39 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 253 KB
ISBN (E-Book): 978-3-640-13576-9
ISBN (Buch): 978-3-640-13592-9
Zusammenfassung / Abstract
Souveränität „scheint der Fels der Geschichte“ zu sein. So drückt es zumindest Thomas Assheuer in der Wochenzeitung DIE ZEIT aus. Dabei ragt dieser Fels bis in den alltäglichen Sprachgebrauch hinein, wie ein Blick in die Zeitung oder das Internet verrät. Die Verwendung des Begriffs begegnet dem Leser in unterschiedlichsten Formulierungen. Es wird von „voller“, „nationaler“ Souveränität oder von einer „Wiederherstellung“ beziehungsweise einer „Zurückgabe“ der Souveränität gesprochen. Diese stellt sich zumeist mit einem Staat oder einem Volk ein. Bemüht man zusätzlich die Internetsuchmaschinen, die alleine für den deutschen Begriff etwa 350.000 Ergebnisse anzeigen, wird schnell deutlich, dass der Begriff der Souveränität im modernen Leben präsent ist. Souveränität wird im Jahr 2004 auf sehr unterschiedlichen Ebenen gedacht. So sieht Georg Vobruba Souveränität in Verbindung mit Unterlegenheit auf sozialer Ebene als Problem von Herrschen und Beherrschen. Am Hamburger Institut für Sozialforschung hingegen behandelt ein Projekt die globale Ebene von Souveränität im Streit um Problemlösung über Staatsgrenzen hinweg. Auf staatsrechtlichem Terrain vertritt Utz Schliesky die These, dass sich aus Sicht der „überkommenen Konzeptionen der Staats(rechts)lehre“ nur „Auflösungserscheinungen“ konstatieren lassen was den Souveränitätsbegriff anbelangt.
Textauszug (computergeneriert)
Wissenschaftliche Arbeit
Universität Leipzig
Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie
Institut für Politikwissenschaften
Der Souveränitätsbegriff bei Carl Schmitt
und Georg Jellinek
Stephan Weser
Leipzig, den 25. Januar 2005
INHALTSVERZEICHNIS
I.
Einleitung
3
II.
Zum Begriff der ,,Souveränität"
6
1. Jean Bodin als Urheber 6
III.
Zum Souveränitätsbegriff Georg Jellineks
10
1. Jellineks Staatsverständnis 10
2. Souveränität als Staatsgewalt? 12
3. Souveränität als Rechtsbegriff 21
IV.
Zum Souveränitätsbegriff Carl Schmitts
26
1. Norm und Ordnung 27
2. Diktatur Entscheidung Souveränität 32
3. Dezision und Personalität 36
V.
Zusammenfassung
41
Literaturverzeichnis
44
2
I. Einleitung
Souveränität ,,scheint der Fels der Geschichte"1 zu sein. So drückt es zumindest
Thomas Assheuer in der Wochenzeitung
DIE
ZEIT
aus. Dabei ragt dieser Fels bis in
den alltäglichen Sprachgebrauch hinein, wie ein Blick in die Zeitung oder das Internet
verrät. Die Verwendung des Begriffs begegnet dem Leser in unterschiedlichsten
Formulierungen. Es wird von ,,voller", ,,nationaler" Souveränität oder von einer
,,Wiederherstellung" beziehungsweise einer ,,Zurückgabe" der Souveränität
gesprochen. Diese stellt sich zumeist mit einem Staat oder einem Volk ein. Bemüht
man zusätzlich die Internetsuchmaschinen, die alleine für den deutschen Begriff etwa
350.000 Ergebnisse anzeigen, wird schnell deutlich, dass der Begriff der
Souveränität im modernen Leben präsent ist.
Souveränität wird im Jahr 2004 auf sehr unterschiedlichen Ebenen gedacht. So sieht
Georg Vobruba Souveränität in Verbindung mit Unterlegenheit auf sozialer Ebene als
Problem von Herrschen und Beherrschen.2 Am Hamburger Institut für
Sozialforschung hingegen behandelt ein Projekt die globale Ebene von Souveränität
im Streit um Problemlösung über Staatsgrenzen hinweg.3 Auf staatsrechtlichem
Terrain vertritt Utz Schliesky die These, dass sich aus Sicht der ,,überkommenen
Konzeptionen der Staats(rechts)lehre" nur ,,Auflösungserscheinungen" konstatieren
lassen was den Souveränitätsbegriff anbelangt.4
Diese drei Ebenen (sozial, politisch und staatsrechtlich) sollen nur exemplarisch das
anhaltende Interesse am Souveränitätsbegriff widerspiegeln. Ich möchte mich in
dieser Arbeit auf die ebenfalls immer wiederkehrenden Ansätze Jellineks und
Schmitts begrenzen.5 Georg Jellinek soll Aufschluss über die Sichtweise auf die
Souveränität des ausgehenden 19. Jahrhunderts geben. Der europäische
Nationalstaat auf seinem Höhepunkt ist dabei der historische Boden auf dem er
agiert. Die Erfassung aller gesellschaftlichen Räume durch den Staat wird sich in
Jellineks Souveränitätsverständnis ausdrücken.6
1 Assheuer, Thomas in: DIE ZEIT Nr. 40 vom 25.09.2003.
2 Vobruba, 2003: S. 305ff.
3 Kastner, Fatima, 2004: http://www.his-online.de/arbeitsb/nation/souveraenitaet.htm am 03.11.2004.
4 Vgl. Utz Schliesky, 2004: Souveränität und Legitimität von Herrschergewalt.
5 Gerade Jellinek taucht als ,,Klassiker" der Staatsrechtlehre in juristischen und politikwissenschaftlichen
Seminaren immer wieder auf.
6 Vgl. zu den biographischen Prägungen Jellineks den Beitrag von Klaus Kempter in: Georg Jellinek. Beiträge zu
Leben und Werk, hrsg. v. Stanley L. Paulson und Martin Schulte, Tübingen, Mohr Siebeck, 2000.
3
Carl Schmitts Vorstellungen sind hingegen Ausdruck einer durch Ausnahme und
Notfälle gekennzeichneten Staatlichkeit während der Weimarer Republik. Das Ende
des ersten Weltkrieges und die revolutionären Zustände der jungen deutschen
Republik werden prägnant für Schmitts Souveränitätsbegriff sein.
Beide sind in diesem Sinne ,,Kinder ihrer Zeit" und argumentieren dementsprechend.
Es soll in dieser Arbeit nicht geklärt werden, inwieweit die gesellschaftspolitischen
Charakteristika der jeweiligen Epoche Einfluss auf die Arbeiten beider genommen
haben, vielmehr sollen diese als Hintergrund fungieren.
Im Zentrum der Fragestellung sollen die unterschiedlichen Sichtweisen zweier so
bedeutender Staatsrechtler stehen. Ich möchte der Frage nachgehen, wie sie den
seit der frühen Neuzeit gebräuchlichen und mit Jean Bodin eingeleiteten Begriff der
Souveränität für ihre Zeit und für spätere Generationen fruchtbar machen.
Ziel der Arbeit soll es sein, die Begriffsbestimmung beider zu erfassen. Den
Ausgangspunkt dabei bildet Bodin, der gleichsam als Urheber des Begriffs für die
Staatswissenschaft gilt. Es soll ermittelt werden, ob sich Jellinek und Schmitt von der
über 400 Jahre alten Definition lösen oder diese beibehalten. Bei Jellinek, der von
Anter als der ,,Doyen der Staatsrechtslehre seiner Zeit"7 charakterisiert wird, kreist
das Interesse um die duale Betrachtungsweise ein und desselben Begriffs.
Ich möchte versuchen, sowohl der von ihm benannten juristischen als auch der
sozialen Ebene gerecht zu werden und fragen, ob Jellinek beide auf einen Punkt
bringt. So werden Fragen bezüglich seines Staatsverständnisses als Basiselement
zuerst behandelt. Dabei sollen die unterschiedlichen Staatsbegriffe Jellineks (der
juristische und der soziale), seine Zwei-Seiten-Theorie und die Vorstellung einer
Staatspersönlichkeit mit einbezogen werden.
Bei Schmitt stellt sich zwar ebenfalls der juristische Blick ein, jedoch ist sein
Ausgangspunkt nicht der Staat mit seiner allumfassenden Wirkung, sondern das
genaue Gegenteil. Schmitt rückt die Un-Staatlichkeit, ,,ein normatives Nichts und eine
konkrete Unordnung"8, ins Zentrum seiner Betrachtung. Daher wird zum Verständnis
des Schmitt′schen Ansatzes eine kurze Betrachtung des Ausnahmezustandes nötig
sein.
7 Anter, 2004a: S. 7.
8 Schmitt, 1934: S. 24.
4
Sein Denken kreist immer wieder um das Thema des Paradoxons der ,,Unordnung"
als konstitutives Element der Ordnung. Norm und Ordnung dienen ihm gleichfalls als
Orientierungspunkte seines Souveränitätsbegriffs. Daher soll im Zentrum der
Darstellungen zu Carl Schmitt die Frage nach seiner Verknüpfung von Dezision,
Norm und Souveränität stehen. Interessant dabei ist die Sprengung des
verfassungsrechtlichen Rahmens; wie Adam es ausdrückt, führt Schmitt ,,dorthin, wo
das kodifizierte Recht in die Gewalt des Politischen umschlägt".9
9 Adam, 1992: Vorwort; An dieser Stelle sei auch kurz auf die Kontroverse um Schmitts Ansichten verwiesen.
Als ,,Kronjurist des Dritten Reichs" oder Vertreter des ,,antidemokratischen Denkens" in der Weimarer Republik
ist Schmitt immer wieder Thema von Auseinandersetzungen. Seine umstrittene Position zum Dritten Reich soll
hier erwähnt, aber keiner weiteren Diskussion unterzogen werden.
5
II.
Zum Begriff der ,,Souveränität"
Zu Beginn soll ein kurzer Blick ins Wörterbuch den Ursprung des Begriffs um den es
hier geht, erhellen. Die etymologische Bedeutung des Wortes ,,Souveränität" wie wir
es heute kennen, wird von dem französischen Wort
souverain
abgeleitet, was so viel
heißt wie oberst, höchst, vortrefflich. Dieses findet wiederum seinen Ursprung in dem
lateinischen Wort
superanus
(über anderen stehend).10 Der Term wurde
wahrscheinlich zuerst als Adjektiv auf bestimmte Herrschaftsbeziehungen im späten
Mittelalter verwendet. In der politischen Literatur wird der Souveränitätsbegriff mit
Jean Bodin eingeführt. Hier taucht er zunächst als Kompetenz- und
Gesetzgebungsbefugnis auf und kennzeichnet in Frankreich die Herrschaft über
Land und Leute.
Den Siegeszug den der Begriff der Souveränität von der frühneuzeitlichen Welt bis
in die heutige Zeit antrat, wurde vor allem durch die Schriften Bodins vorbereitet.
Insbesondere sein Werk
Les six livres de la République
prägte die zukünftige
Rezeption des Begriffs. Daher soll an dieser Stelle eine kurze Betrachtung seiner
Konzeption stehen, die sowohl Jellinek als auch Schmitt als wichtiger Katalysator für
ihre Theorien diente.
1.
Jean Bodin als Urheber
Der französische Staatstheoretiker Jean Bodin (1529/30 1596) gilt als der Schöpfer
des Souveränitätsbegriffs. Bodins Souveränitätslehre, die wohl aus der Schwäche
des französischen Königtums entstanden ist, sollte schon nach kurzer Zeit die
europäische Staatstheorie beherrschen. Das offensichtliche Bedürfnis nach
Steigerung und Konzentration der staatlichen Herrschaft nach innen (aufgrund der
religiösen Bürgerkriege) lieferte einen wichtigen Beweggrund für die Thesen
Bodins.11
,,Unter Souveränität ist die dem Staat eignende absolute und zeitlich unbegrenzte
Gewalt zu verstehen."12 Mit diesen wenigen Worten beschreibt Bodin eines der
umstrittensten Phänomene der neuzeitlichen Staatswissenschaften.
10 Etymologisches Wörterbuch, 1993: S. 1312.
11 Erler, Adalbert und Kaufmann, Ekkehard, 1990: S. 1717.
12 Bodin, 1981: S. 205.
6
Absolutheit und Beständigkeit werden als die beiden kennzeichnenden Merkmale
dieses neuen Begriffs verstanden. Will man jedoch Bodins Souveränitätsbegriff
verstehen, muss vorher geklärt sein, was er unter dem ,,Staat" versteht. Auch hier
leistete er Grundlegendes, wenn man betrachtet, dass er unter Staat eine ,,am Recht
orientierte, souveräne Regierungsgewalt über eine Vielzahl von Hausordnungen und
das, was ihnen gemeinsam ist"13, versteht. Das Neue an seinen Ansichten, war die
Überlegung das Gemeinwesen (der Staat) als ,,eine Form der Herrschafts- und
Machtausübung"14 zu begreifen.
Zunächst ist zu sehen, dass der Staat bei Bodin (für Jellinek) einer Negativdefinition
unterliegt, da er schlechthin unabhängig von jeder anderen Macht wird.15 Dadurch ist
die Staatsgewalt dann (und nur dann!) unabhängig, wenn die gesamte
Staatsordnung der Staat an sich zur Disposition steht.
Zeitlich begrenzte Herrschaft ist für Bodin keine souveräne Herrschaft genauso
wenig ist der Begriff ,,absolut" hier einschränkbar.
,,Ein Volk oder die Herren in einem Staat können wie erwähnt die souveräne, zeitlich
unbegrenzte Gewalt schlicht und einfach einem anderen dazu übertragen, über die
Menschen, ihr Eigentum, den ganzen Staat nach Belieben zu verfügen und ihn
schließlich anderen zu überlassen. [...],Souveränität′ die einem Fürsten unter
Auflagen und Bedingungen verliehen wird, ist also eigentlich weder Souveränität
noch absolute Gewalt [...]."16
Definiert sich die Souveränität nun durch ihre Absolutheit und zeitliche
Unbegrenztheit, so zeichnet sie sich laut Bodin durch wichtige Eigenschaften aus.
Die allererste, die Bodin nennt, nämlich die Rechtssetzungsbefugnis, ist zugleich die
wichtigste. Aus ihr wird er alle weiteren Eigenschaften ableiten.
,,Daraus folgt, daß das Hauptmerkmal des souveränen Fürsten darin besteht, der
Gesamtheit und den einzelnen das Gesetz vorschreiben zu können und zwar, so ist
hinzuzufügen, ohne auf die Zustimmung eines Höheren oder Gleichberechtigten oder
gar Niedrigeren angewiesen zu sein. [...] Diese Befugnis von Erlass und Aufhebung
13 Bodin, 1981: S. 98.
14 Rosin, 2003: S. 119.
15 Jellinek, 1922: S. 454; Quaritsch sieht hierin eine Verengung des Souveränitätsbegriffs, die besonders durch
Jellinek gefördert wurde. Vgl. Quaritsch, 1970: S. 41 Fußnote 102.
16 Bodin, 1981: S. 210.
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