Der Souveränitätsbegriff bei Carl Schmitt und Georg Jellinek close Bitte warten


Details

Veranstaltung: Examensarbeit
Institution/Hochschule: Universität Leipzig (Institut für Politikwissenschaften)
Kategorie: Examensarbeit
Jahr: 2005
Seiten: 48
Note: 1,5
Literaturverzeichnis: ~ 39  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 253 KB
Archivnummer: V113401
ISBN (E-Book): 978-3-640-13576-9
ISBN (Buch): 978-3-640-13592-9

Zusammenfassung / Abstract

Souveränität „scheint der Fels der Geschichte“ zu sein. So drückt es zumindest Thomas Assheuer in der Wochenzeitung DIE ZEIT aus. Dabei ragt dieser Fels bis in den alltäglichen Sprachgebrauch hinein, wie ein Blick in die Zeitung oder das Internet verrät. Die Verwendung des Begriffs begegnet dem Leser in unterschiedlichsten Formulierungen. Es wird von „voller“, „nationaler“ Souveränität oder von einer „Wiederherstellung“ beziehungsweise einer „Zurückgabe“ der Souveränität gesprochen. Diese stellt sich zumeist mit einem Staat oder einem Volk ein. Bemüht man zusätzlich die Internetsuchmaschinen, die alleine für den deutschen Begriff etwa 350.000 Ergebnisse anzeigen, wird schnell deutlich, dass der Begriff der Souveränität im modernen Leben präsent ist. Souveränität wird im Jahr 2004 auf sehr unterschiedlichen Ebenen gedacht. So sieht Georg Vobruba Souveränität in Verbindung mit Unterlegenheit auf sozialer Ebene als Problem von Herrschen und Beherrschen. Am Hamburger Institut für Sozialforschung hingegen behandelt ein Projekt die globale Ebene von Souveränität im Streit um Problemlösung über Staatsgrenzen hinweg. Auf staatsrechtlichem Terrain vertritt Utz Schliesky die These, dass sich aus Sicht der „überkommenen Konzeptionen der Staats(rechts)lehre“ nur „Auflösungserscheinungen“ konstatieren lassen was den Souveränitätsbegriff anbelangt.

Textauszug (computergeneriert)

Wissenschaftliche Arbeit

Universität Leipzig

Fakultät für Sozialwissenschaften und Philosophie

Institut für Politikwissenschaften

Der Souveränitätsbegriff bei Carl Schmitt

und Georg Jellinek

Stephan Weser

Leipzig, den 25. Januar 2005


INHALTSVERZEICHNIS


I.

Einleitung

3

II.

Zum Begriff der ,,Souveränität"

6

1. Jean Bodin als Urheber 6

III.

Zum Souveränitätsbegriff Georg Jellineks

10

1. Jellineks Staatsverständnis 10

2. Souveränität als Staatsgewalt? 12

3. Souveränität als Rechtsbegriff 21

IV.

Zum Souveränitätsbegriff Carl Schmitts

26

1. Norm und Ordnung 27

2. Diktatur ­ Entscheidung ­ Souveränität 32

3. Dezision und Personalität 36

V.

Zusammenfassung

41

Literaturverzeichnis

44

2


I. Einleitung

Souveränität ,,scheint der Fels der Geschichte"1 zu sein. So drückt es zumindest

Thomas Assheuer in der Wochenzeitung

DIE

ZEIT

aus. Dabei ragt dieser Fels bis in

den alltäglichen Sprachgebrauch hinein, wie ein Blick in die Zeitung oder das Internet

verrät. Die Verwendung des Begriffs begegnet dem Leser in unterschiedlichsten

Formulierungen. Es wird von ,,voller", ,,nationaler" Souveränität oder von einer

,,Wiederherstellung" beziehungsweise einer ,,Zurückgabe" der Souveränität

gesprochen. Diese stellt sich zumeist mit einem Staat oder einem Volk ein. Bemüht

man zusätzlich die Internetsuchmaschinen, die alleine für den deutschen Begriff etwa

350.000 Ergebnisse anzeigen, wird schnell deutlich, dass der Begriff der

Souveränität im modernen Leben präsent ist.

Souveränität wird im Jahr 2004 auf sehr unterschiedlichen Ebenen gedacht. So sieht

Georg Vobruba Souveränität in Verbindung mit Unterlegenheit auf sozialer Ebene als

Problem von Herrschen und Beherrschen.2 Am Hamburger Institut für

Sozialforschung hingegen behandelt ein Projekt die globale Ebene von Souveränität

im Streit um Problemlösung über Staatsgrenzen hinweg.3 Auf staatsrechtlichem

Terrain vertritt Utz Schliesky die These, dass sich aus Sicht der ,,überkommenen

Konzeptionen der Staats(rechts)lehre" nur ,,Auflösungserscheinungen" konstatieren

lassen was den Souveränitätsbegriff anbelangt.4

Diese drei Ebenen (sozial, politisch und staatsrechtlich) sollen nur exemplarisch das

anhaltende Interesse am Souveränitätsbegriff widerspiegeln. Ich möchte mich in

dieser Arbeit auf die ebenfalls immer wiederkehrenden Ansätze Jellineks und

Schmitts begrenzen.5 Georg Jellinek soll Aufschluss über die Sichtweise auf die

Souveränität des ausgehenden 19. Jahrhunderts geben. Der europäische

Nationalstaat auf seinem Höhepunkt ist dabei der historische Boden auf dem er

agiert. Die Erfassung aller gesellschaftlichen Räume durch den Staat wird sich in

Jellineks Souveränitätsverständnis ausdrücken.6

1 Assheuer, Thomas in: DIE ZEIT Nr. 40 vom 25.09.2003.

2 Vobruba, 2003: S. 305ff.

3 Kastner, Fatima, 2004: http://www.his-online.de/arbeitsb/nation/souveraenitaet.htm am 03.11.2004.

4 Vgl. Utz Schliesky, 2004: Souveränität und Legitimität von Herrschergewalt.

5 Gerade Jellinek taucht als ,,Klassiker" der Staatsrechtlehre in juristischen und politikwissenschaftlichen

Seminaren immer wieder auf.

6 Vgl. zu den biographischen Prägungen Jellineks den Beitrag von Klaus Kempter in: Georg Jellinek. Beiträge zu

Leben und Werk, hrsg. v. Stanley L. Paulson und Martin Schulte, Tübingen, Mohr Siebeck, 2000.

3


Carl Schmitts Vorstellungen sind hingegen Ausdruck einer durch Ausnahme und

Notfälle gekennzeichneten Staatlichkeit während der Weimarer Republik. Das Ende

des ersten Weltkrieges und die revolutionären Zustände der jungen deutschen

Republik werden prägnant für Schmitts Souveränitätsbegriff sein.

Beide sind in diesem Sinne ,,Kinder ihrer Zeit" und argumentieren dementsprechend.

Es soll in dieser Arbeit nicht geklärt werden, inwieweit die gesellschaftspolitischen

Charakteristika der jeweiligen Epoche Einfluss auf die Arbeiten beider genommen

haben, vielmehr sollen diese als Hintergrund fungieren.

Im Zentrum der Fragestellung sollen die unterschiedlichen Sichtweisen zweier so

bedeutender Staatsrechtler stehen. Ich möchte der Frage nachgehen, wie sie den

seit der frühen Neuzeit gebräuchlichen und mit Jean Bodin eingeleiteten Begriff der

Souveränität für ihre Zeit und für spätere Generationen fruchtbar machen.

Ziel der Arbeit soll es sein, die Begriffsbestimmung beider zu erfassen. Den

Ausgangspunkt dabei bildet Bodin, der gleichsam als Urheber des Begriffs für die

Staatswissenschaft gilt. Es soll ermittelt werden, ob sich Jellinek und Schmitt von der

über 400 Jahre alten Definition lösen oder diese beibehalten. Bei Jellinek, der von

Anter als der ,,Doyen der Staatsrechtslehre seiner Zeit"7 charakterisiert wird, kreist

das Interesse um die duale Betrachtungsweise ein und desselben Begriffs.

Ich möchte versuchen, sowohl der von ihm benannten juristischen als auch der

sozialen Ebene gerecht zu werden und fragen, ob Jellinek beide auf einen Punkt

bringt. So werden Fragen bezüglich seines Staatsverständnisses als Basiselement

zuerst behandelt. Dabei sollen die unterschiedlichen Staatsbegriffe Jellineks (der

juristische und der soziale), seine Zwei-Seiten-Theorie und die Vorstellung einer

Staatspersönlichkeit mit einbezogen werden.

Bei Schmitt stellt sich zwar ebenfalls der juristische Blick ein, jedoch ist sein

Ausgangspunkt nicht der Staat mit seiner allumfassenden Wirkung, sondern das

genaue Gegenteil. Schmitt rückt die Un-Staatlichkeit, ,,ein normatives Nichts und eine

konkrete Unordnung"8, ins Zentrum seiner Betrachtung. Daher wird zum Verständnis

des Schmitt′schen Ansatzes eine kurze Betrachtung des Ausnahmezustandes nötig

sein.

7 Anter, 2004a: S. 7.

8 Schmitt, 1934: S. 24.

4


Sein Denken kreist immer wieder um das Thema des Paradoxons der ,,Unordnung"

als konstitutives Element der Ordnung. Norm und Ordnung dienen ihm gleichfalls als

Orientierungspunkte seines Souveränitätsbegriffs. Daher soll im Zentrum der

Darstellungen zu Carl Schmitt die Frage nach seiner Verknüpfung von Dezision,

Norm und Souveränität stehen. Interessant dabei ist die Sprengung des

verfassungsrechtlichen Rahmens; wie Adam es ausdrückt, führt Schmitt ,,dorthin, wo

das kodifizierte Recht in die Gewalt des Politischen umschlägt".9

9 Adam, 1992: Vorwort; An dieser Stelle sei auch kurz auf die Kontroverse um Schmitts Ansichten verwiesen.

Als ,,Kronjurist des Dritten Reichs" oder Vertreter des ,,antidemokratischen Denkens" in der Weimarer Republik

ist Schmitt immer wieder Thema von Auseinandersetzungen. Seine umstrittene Position zum Dritten Reich soll

hier erwähnt, aber keiner weiteren Diskussion unterzogen werden.

5


II.

Zum Begriff der ,,Souveränität"

Zu Beginn soll ein kurzer Blick ins Wörterbuch den Ursprung des Begriffs um den es

hier geht, erhellen. Die etymologische Bedeutung des Wortes ,,Souveränität" wie wir

es heute kennen, wird von dem französischen Wort

souverain

abgeleitet, was so viel

heißt wie oberst, höchst, vortrefflich. Dieses findet wiederum seinen Ursprung in dem

lateinischen Wort

superanus

(über anderen stehend).10 Der Term wurde

wahrscheinlich zuerst als Adjektiv auf bestimmte Herrschaftsbeziehungen im späten

Mittelalter verwendet. In der politischen Literatur wird der Souveränitätsbegriff mit

Jean Bodin eingeführt. Hier taucht er zunächst als Kompetenz- und

Gesetzgebungsbefugnis auf und kennzeichnet in Frankreich die Herrschaft über

Land und Leute.

Den Siegeszug den der Begriff der Souveränität von der frühneuzeitlichen Welt bis

in die heutige Zeit antrat, wurde vor allem durch die Schriften Bodins vorbereitet.

Insbesondere sein Werk

Les six livres de la République

prägte die zukünftige

Rezeption des Begriffs. Daher soll an dieser Stelle eine kurze Betrachtung seiner

Konzeption stehen, die sowohl Jellinek als auch Schmitt als wichtiger Katalysator für

ihre Theorien diente.

1.

Jean Bodin als Urheber

Der französische Staatstheoretiker Jean Bodin (1529/30 ­ 1596) gilt als der Schöpfer

des Souveränitätsbegriffs. Bodins Souveränitätslehre, die wohl aus der Schwäche

des französischen Königtums entstanden ist, sollte schon nach kurzer Zeit die

europäische Staatstheorie beherrschen. Das offensichtliche Bedürfnis nach

Steigerung und Konzentration der staatlichen Herrschaft nach innen (aufgrund der

religiösen Bürgerkriege) lieferte einen wichtigen Beweggrund für die Thesen

Bodins.11

,,Unter Souveränität ist die dem Staat eignende absolute und zeitlich unbegrenzte

Gewalt zu verstehen."12 Mit diesen wenigen Worten beschreibt Bodin eines der

umstrittensten Phänomene der neuzeitlichen Staatswissenschaften.

10 Etymologisches Wörterbuch, 1993: S. 1312.

11 Erler, Adalbert und Kaufmann, Ekkehard, 1990: S. 1717.

12 Bodin, 1981: S. 205.

6


Absolutheit und Beständigkeit werden als die beiden kennzeichnenden Merkmale

dieses neuen Begriffs verstanden. Will man jedoch Bodins Souveränitätsbegriff

verstehen, muss vorher geklärt sein, was er unter dem ,,Staat" versteht. Auch hier

leistete er Grundlegendes, wenn man betrachtet, dass er unter Staat eine ,,am Recht

orientierte, souveräne Regierungsgewalt über eine Vielzahl von Hausordnungen und

das, was ihnen gemeinsam ist"13, versteht. Das Neue an seinen Ansichten, war die

Überlegung das Gemeinwesen (der Staat) als ,,eine Form der Herrschafts- und

Machtausübung"14 zu begreifen.

Zunächst ist zu sehen, dass der Staat bei Bodin (für Jellinek) einer Negativdefinition

unterliegt, da er schlechthin unabhängig von jeder anderen Macht wird.15 Dadurch ist

die Staatsgewalt dann (und nur dann!) unabhängig, wenn die gesamte

Staatsordnung ­ der Staat an sich ­ zur Disposition steht.

Zeitlich begrenzte Herrschaft ist für Bodin keine souveräne Herrschaft genauso

wenig ist der Begriff ,,absolut" hier einschränkbar.

,,Ein Volk oder die Herren in einem Staat können wie erwähnt die souveräne, zeitlich

unbegrenzte Gewalt schlicht und einfach einem anderen dazu übertragen, über die

Menschen, ihr Eigentum, den ganzen Staat nach Belieben zu verfügen und ihn

schließlich anderen zu überlassen. [...],Souveränität′ die einem Fürsten unter

Auflagen und Bedingungen verliehen wird, ist also eigentlich weder Souveränität

noch absolute Gewalt [...]."16

Definiert sich die Souveränität nun durch ihre Absolutheit und zeitliche

Unbegrenztheit, so zeichnet sie sich laut Bodin durch wichtige Eigenschaften aus.

Die allererste, die Bodin nennt, nämlich die Rechtssetzungsbefugnis, ist zugleich die

wichtigste. Aus ihr wird er alle weiteren Eigenschaften ableiten.

,,Daraus folgt, daß das Hauptmerkmal des souveränen Fürsten darin besteht, der

Gesamtheit und den einzelnen das Gesetz vorschreiben zu können und zwar, so ist

hinzuzufügen, ohne auf die Zustimmung eines Höheren oder Gleichberechtigten oder

gar Niedrigeren angewiesen zu sein. [...] Diese Befugnis von Erlass und Aufhebung

13 Bodin, 1981: S. 98.

14 Rosin, 2003: S. 119.

15 Jellinek, 1922: S. 454; Quaritsch sieht hierin eine Verengung des Souveränitätsbegriffs, die besonders durch

Jellinek gefördert wurde. Vgl. Quaritsch, 1970: S. 41 Fußnote 102.

16 Bodin, 1981: S. 210.

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