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Verständnis und Praxis polizeilicher Prävention in Deutschland

Untertitel: Analyse und Diskussion von Veränderungsprozessen kriminalpräventiver Ansätze vor dem Hintergrund einer neuen „Kultur der Kontrolle“

Diplomarbeit, 2007, 108 Seiten
Autor: Dipl. Kriminologe / Dipl. Soz. Pädagoge Robert Siegl
Fach: Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug

Details

Kategorie: Diplomarbeit
Jahr: 2007
Seiten: 108
Note: 2,0
Literaturverzeichnis: ~ 126  Einträge
Sprache: Deutsch

Archivnummer: V113811
ISBN (E-Book): 978-3-640-14094-7
ISBN (Buch): 978-3-640-14099-2
Dateigröße: 400 KB

Zusammenfassung / Abstract

In Anlehnung an die von Philip K. Dick 1956 veröffentlichte Kurzgeschichte „Minority Report“ (Dick, 2002) skizziert die Verfasserin des vorangestellten Zitats einen Wendepunkt innerhalb der zeitgenössischen gesellschaftlichen Konstitution sowie einen hierin enthaltenen Paradigmenwechsel im Umgang mit dem Kriminalitätsphänomen. Die Protagonisten der von Dick entworfenen Zukunftsvision leben in einer vollkommen kriminalitätsfreien Gesellschaft, da sie in der Lage sind, zukünftige Rechtsverstöße vorauszusehen und deren Verursacher bereits vor dessen Begehung auszuschalten. Mit unserer heutigen Lebenswirklichkeit hat diese Utopie einer omnipotenten Kriminalitätskontrolle natürlich wenig gemein, obgleich dem Ansatz der „Kriminalprävention“ heutzutage, vollkommen unabhängig von dessen genauer Ausprägung, mehr denn je eine Schlüsselfunktion zugesprochen wird. Dieser Umstand stellt auch die Kriminologie vor ein ernstes Problem: Im Sinne eines traditionellen kriminologischen Verständnisses be-fasst sich diese mit der empirischen Erforschung des Verbrechens und mit der Täterpersönlichkeit (Kaiser, 1993, S. 2). Den inhaltlichen Überzeugungen der sogenannten „kritischen“ Kriminologie ist es zu verdanken, dass diese Engführung auf die Person des „Täters“ (zumindest zu Teilen) aufgegeben wurde und nunmehr auch der Prozess der Kriminalisierung und die Reaktion der hierbei beteiligten staatlichen Institutionen auf kriminalisierte Verhaltensweisen zu Objekten des kriminologischen Erkenntnisinteresses wurden (vgl. Sack, 1985, S. 277ff). In diesem Kontext stagniert die kriminologische Analyse und Problematisierung der Kriminalitätsproduktion, als ein „intellectual offspring of a post- crime society in which crime is conceived principally as harm or wrongdoing and the dominant ordering practices arise post hoc” (Zedner, 2007, S. 262). Der in dem Zitat von Zedner angesprochene Über-gang von einer “Post-Society” zu einer „Pre-Crime-Society“ implementiert daher auch für die Kriminologie die Aufgabe, sich verstärkt mit Kontrollmechanismen auseinanderzusetzen, welche nicht länger eine Reaktion auf kriminalisierte Verhaltensweisen darstellen, sondern dem Versuch gleichkommen, aus einer prospektiven Erwartungshaltung auf diese einzuwirken. [...]


Textauszug (computergeneriert)

Universität Hamburg

Institut für Kriminologische Sozialforschung

SS 2007

Diplomarbeit
Verständnis und Praxis polizeilicher
Prävention in Deutschland

- Analyse und Diskussion von Veränderungsprozessen
kriminalpräventiver Ansätze vor dem Hintergrund
einer neuen ,,Kultur der Kontrolle" -
- zur Erlangung des akademischen Grades ,,Diplom - Kriminologe" -

Eingereicht von:
Robert Siegl
Abgabedatum:
16.7.2007

 


Gliederung

Einleitung 5
1. Kriminalprävention im Wandel 8
1.1 Begriffsklärung 8
1.2 Das ,,traditionelle" Verständnis von Kriminalprävention 10
1.3 Das ,,neue" Verständnis von Kriminalprävention 18
2. Kriminalprävention im Kontext einer neuen Kontrollkultur 22
2.1 Skizzierung einer neuen Kultur der Kontrolle 24
2.2 Dichotome Entwicklungen und die ,,neuen" Rollen der Polizei 27
2.2.1 Die Polizei im Kontext einer Strategie souveräner Staatlichkeit bei der Kriminalitätsbekämpfung 28
2.2.2 Die Polizei im Kontext einer adaptiven Strategie bei der Kriminalitätsbekämpfung 32
3. Souveräne Staatlichkeit und neue Sicherheitsgesetzgebung 35
3.1 Das Grundgesetz ­ Schutz vor der Staatsgewalt oder staatliches Eingriffrecht? 36
3.2 Strafrecht ­ zwischen retrospektiver Steuerung und Vorfeldkriminalisierung 39
3.3 Strafprozessrecht 43
3.4 Polizeirecht 47

 


3.4.1 Polizei(recht) im Kontext von Sicherheit und Freiheit 48

3.4.2 Der allgemeine Gefahrenbegriff 50

3.4.3 Konkrete und abstrakte Gefahr 51

3.4.4 Objektiver und subjektiver Gefahrenbegriff 53

3.5 Die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten 55

4. Adaptive Strategien und kommunale Kriminalprävention 63

4.1 KKP als Bestandteil einer adaptiven Kontrollstrategie 64

4.2 KKP als Ausdruck einer demokratischen Praxis zeitgenössischer Kriminalitätskontrolle 65

4.3 KKP in der Kritik 69

4.3.1 Antidemokratische Kontrollpraxis 70

4.3.2 Mehr Kontrolle und weniger soziale Absicherung 73

4.3.3 Responsibilisierung 74

4.3.4 Praxis ­ Divergenzen zwischen Rhetorik und Realität 76

4.4 Rolle und Funktion der Polizei 81

4.4.1 Auf dem Weg zu einer demokratischeren Polizei 82

4.4.2 Die ,,Verpolizeilichung" der Gesellschaft 85

5. Zusammenführung der Ergebnisse und Ausblick 90

Quellenverzeichnis 95

Eidesstattliche Erklärung

 


Einleitung

,,In important respects we are on the cusp of a shift from a post- to a precrime society, a society in which the possibility of forestalling risks competes with and even takes precedence over responding to wrongs done" (Zedner, 2007, S. 262).

In Anlehnung an die von Philip K. Dick 1956 veröffentlichte Kurzgeschichte ,,Minority Report" (Dick, 2002) skizziert die Verfasserin des vorangestellten Zitats einen Wendepunkt innerhalb der zeitgenössischen gesellschaftlichen Konstitution sowie einen hierin enthaltenen Paradigmenwechsel im Umgang mit dem Kriminalitätsphänomen. Die Protagonisten der von Dick entworfenen Zukunftsvision leben in einer vollkommen kriminalitätsfreien Gesellschaft, da sie in der Lage sind, zukünftige Rechtsverstöße vorauszusehen und deren Verursacher bereits vor dessen Begehung auszuschalten. Mit unserer heutigen Lebenswirklichkeit hat diese Utopie einer omnipotenten Kriminalitätskontrolle natürlich wenig gemein, obgleich dem Ansatz der ,,Kriminalprävention" heutzutage, vollkommen unabhängig von dessen genauer Ausprägung, mehr denn je eine Schlüsselfunktion zugesprochen wird. Dieser Umstand stellt auch die Kriminologie vor ein ernstes Problem:

Im Sinne eines traditionellen kriminologischen Verständnisses befasst sich diese mit der empirischen Erforschung des Verbrechens und mit der Täterpersönlichkeit (Kaiser, 1993, S. 2). Den inhaltlichen Überzeugungen der sogenannten ,,kritischen" Kriminologie ist es zu verdanken, dass diese Engführung auf die Person des ,,Täters" (zumindest zu Teilen) aufgegeben wurde und nunmehr auch der Prozess der Kriminalisierung und die Reaktion der hierbei beteiligten staatlichen Institutionen auf kriminalisierte Verhaltens-weisen zu Objekten des kriminologischen Erkenntnisinteresses wurden (vgl. Sack, 1985, S. 277ff). In diesem Kontext stagniert die kriminologische Analyse und Problematisierung der Kriminalitätsproduktion,

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 als ein ,,intellectual offspring of a post- crime society in which crime is conceived principally as harm or wrongdoing and the dominant ordering practices arise post hoc" (Zedner, 2007, S. 262). Der in dem Zitat von Zedner angesprochene Übergang von einer "Post-Society" zu einer ,,Pre-Crime-Society" implementiert daher auch für die Kriminologie die Aufgabe, sich verstärkt mit Kontrollmechanismen auseinanderzusetzen, welche nicht länger eine Reaktion auf kriminalisierte Verhaltensweisen darstellen, sondern dem Versuch gleichkommen, aus einer prospektiven Erwartungshaltung auf diese einzuwirken.

Der soeben beschriebene Perspektivenwechsel beinhaltet somit die Notwendigkeit diejenigen Akteure und Praktiken der Kriminalitätskontrolle zum Mittel- und Ausgangspunkt kriminologischer Analyse zu machen, welche aufgrund ihrer organisatorischen Gesamtkonzeption und Handlungskompetenz in der Lage sein könnten, Kriminalität vor deren eigentlichen Begehung zu ihrem Aktionsfeld zu machen. Üblicherweise ist dies die Polizei, welche daher auch mit den von ihr praktizierten kriminalpräventiven Vorgehensweisen den institutionellen Schwerpunkt der hier anzustehenden Bearbeitung der Thematik darstellt:

Das erste Kapitel stellt eine deskriptive Auseinandersetzung mit dem Ansatz der Kriminalprävention per se dar. Die Erkenntnis leitenden Fragen richten sich hierbei zunächst einmal auf eine Abklärung, was man im Sinne des dieser Arbeit zugrunde liegenden Verständnisses unter Kriminalprävention verstehen soll und wer oder was hierfür zuständig ist ­ und für den Fall, dass dem nicht immer so war, ursprünglich dafür zuständig gewesen ist. Des weiteren sollen Ausführungen dazu macht werden, ob es Hinweise darauf gibt, dass es im Laufe der Zeit zu tief greifenden Modifikationen gekommen ist, welche schlussendlich eine vollkommen neue kriminalpräventive Verantwortlichkeit beinhalten und dementsprechend

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 auch von immenser Bedeutung für die Rolle und Funktion der Polizei sind.

Da man die Institution der Polizei niemals vollkommen unabhängig von Struktur und Ausprägung der Gesellschaft betrachten kann in der sie existiert und wirkt (vgl. Nogala, 1995a, S. 191), bedarf es eines Erklärungsansatzes, der es ermöglicht, polizeiliche Transformationsprozesse bezüglich ihrer kriminalpräventiven Ansätze in einen weiteren gesellschaftstheoretischen Kontext zu stellen - hierdurch werden diese sowohl greif-, als letztendlich auch überprüfbarer. Das zweite Kapitel beschäftigt sich daher mit den Thesen und Analysen David Garlands und dabei unter anderem auch mit dem von ihm 2001 veröffentlichten und im kriminologischen Diskurs viel beachteten Werk ,,The Culture of Control ­ Crime and Social Order in Contemporary Society" (Garland, 2001). Nach Vorstellung der wichtigsten hierin enthaltenen Überlegungen im Hinblick auf die Ausprägung gegenwärtiger Kontrollkultur, soll überprüft werden, ob sich diese auf Ebene der deutschen Polizei und hierbei insbesondere in Bezug auf Veränderungen polizeilicher Strategien der Kriminalprävention anwenden lassen ­ und falls dies möglich erscheinen sollte, im Folgenden auch angewendet werden.

Das dritte Kapitel widmet sich der Frage, inwiefern sich die von Garland analysierte Kontrollkultur in Form der hierin beinhalteten Strategie souveräner Staatlichkeit in der (neueren) Aufgabenzuschreibung bei der deutschen Polizei wiederfindet. Insbesondere bei dieser Ausformung der heutzutage angewendeten Kontrolltechnik ist es notwendig, sich von einer polizeilich verhafteten Binnenperspektive abzulösen und polizeiliches Handeln in einen allgemeineren Kontext aktueller Transformationsprozesse zu stellen.

Das Hauptaugenmerk liegt dabei zwar nach wie vor auf der Polizei - in Form der einzelnen Polizeigesetze der Länder - es gilt aber zu überprüfen, ob deren immer kriminalpräventivere Ausrichtung nicht

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als ein Ausdruck einer übergeordneten präventiven Wende der ,,allgemeinen" Sicherheitsgesetzgebung interpretierbar ist.

Der zweite von Garland analysierte Zweig heutiger Kontrollkultur ist der theoretische Rahmen für die im vierten Kapitel diskutierte Mitarbeit der Polizei in der so genannten ,,kommunalen Kriminalprävention". Garland ordnet diese Kontrollpraxis der von ihm auf-gezeigten adaptiven Kontrollstrategie zu. Unter Berücksichtigung der nationalen Eigenheiten gilt es zu hinterfragen, welche Rolle und Funktion die Polizei innerhalb der lokalen Kriminalprävention ein-nimmt und ob man dieser Kontrollpraxis einen demokratischen Mehrwert zusprechen kann oder ob sie im Gegenteil, eine Gefahr für die Freiheitssphäre der Bürger darstellt. Eine abschließende Zusammenführung der Ergebnisse mit Ausblick findet sich im fünften und damit auch letzten Kapitel.

1. Kriminalprävention im Wandel

Dieses Kapitel widmet sich der Frage, welche Verständnisse für den Begriff der Kriminalprävention innerhalb der darauf Bezug nehmenden Literatur vorhanden sind. Darüber hinaus soll gezeigt werden, welche Veränderungen sich im Laufe der Zeit in der Be-griffsbedeutung ergeben haben. Im Sinne des Autors können diese als eine Abkehr von einem traditionell rechtsstaatlich geprägten Verständnis, hin zu einer grundsätzlich neuen Auffassung von Kriminalprävention interpretiert werden (Sack, 1995). Dies zeigt sich nicht zuletzt auch in gravierenden Transformationen innerhalb der Aufgaben und des Selbstverständnisses der deutschen Polizei.

1.1 Begriffsklärung

Der Begriff ,,Prävention" stammt ursprünglich aus der lateinischen Sprache und bedeutet soviel wie ,,Zuvorkommen", ,,Vorbeugen" oder ,,Verhüten" (Hagen, 1990, S. 838). Demnach beziehen sich Maßnahmen, die unter einer kriminalpräventiven Ausrichtung

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geführt werden, hinsichtlich ihrer Zielsetzung und Wirkkraft, auf Handlungen und Entwicklungen in einer aus der Gegenwartsperspektive erwarteten Folgezeit (vgl. Pütter, 2007, S. 3).

Die unterschiedlichen kriminalpräventiven Ansätze, die im Rahmen dieser Arbeit bearbeitet werden sollen, haben daher oft keine andere Gemeinsamkeit als ihre Zielsetzung, nämlich die Verhinderung und Reduktion von Kriminalität in der Zukunft (vgl. Lehne, 2005, S. 54). Ein kriminalpräventives Vorgehen kann sich in diesem Sinne auf angenommene Entwicklungstendenzen beziehen, in deren Ablauf eingegriffen werden soll, um eine antizipierte Weiterentwicklung zu unterbinden, oder es kann einen Versuch darstellen, allgemeine Ausgangslagen zu schaffen, in denen die Wahrscheinlichkeit des Auftretens unerwünschter Entwicklungen reduziert wird (vgl. Hagen, 1990, S. 838). Das Thema dieser Arbeit beschäftigt sich im Speziellen mit dem Verständnis und der Praxis polizeilicher Kriminalprävention in Deutschland und dementsprechend mit Tendenzen, Maßnahmen und Entwicklungen, welche mit der Prävention von Kriminalität in ihren unterschiedlichen Ausdrucksformen vonseiten der Polizei zusammenhängen. Dabei soll gezeigt werden, dass die Maßnahmen der Polizei, welche aus deren Perspektive als kriminalpräventiv verstanden werden wollen, in ihrer Summe zu einer Stärkung und Machterweiterung des polizei-lichen Handlungsrepertoires und der polizeilichen Funktionslogik führen. ,,Unter Kriminalprävention versteht man alle Maßnahmen, welche die Kriminalität als gesellschaftliches Phänomen (Makro-ebene) oder Straftaten als individuelles Ereignis (Mikroebene) quantitativ verhüten, qualitativ mindern oder zumindest die unmittelbaren Folgen der Deliktsbegehung (z. B.) das Schadensausmaß gering halten sollen" (Lim, 1999, S. 9). Vor dem Hintergrund der thematischen Engführung dieser Arbeit stellt Kriminalprävention daher die Gesamtheit aller polizeilichen Bemühungen zur Verhütung von Straftaten dar, wobei sich eine Differenzierung vor

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nehmen lässt, da diese entweder ein freiwilliges Informations- oder Partizipationsangebot darstellen, oder aber einen Eingriffs- und Zwangscharakter aufweisen können. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass die Polizei, als Organisation nicht losgelöst von ihrer Aufgabenzuweisung innerhalb ihrer funktionalen Rolle als staatliche Exekutive betrachtet werden kann und daher auch Entwicklungstrends und Veränderungsprozesse innerhalb der Kriminalpolitik und den gesetzlich fixierten Rahmenbedingungen polizeilicher Tätigkeit berücksichtigt werden müssen.

1.2 Das ,,traditionelle" Verständnis von Kriminalprävention

Bevor es zu der Ausdifferenzierung des modernen Wohlfahrtsstaates und seiner heutigen Ausprägung der unterschiedlichen Subsysteme des zeitgenössischen Kriminaljustizsystems gekommen ist, war der Begriff der Kriminalprävention in einem hohen Maße an das staatliche Strafzweckdenken gebunden und in dieser Hinsicht ein Bestandteil der general- und spezialpräventiven Ausrichtung des Strafrechts (Pütter, 2007, S. 5). In dieser Ausformung

findet das Strafrecht seinen Fluchtpunkt in einer erstrebten Wirkung und der Legitimation über den Gedanken der kriminalpräventiven Wirksamkeit. Prävention ist in diesem Sinne die vornehmste Aufgabe des Strafrechts, wie es im Sinne seiner Konstrukteure Beccaria, Bentham und Feuerbach konzipiert wurde (vgl. Sack, 1995, S. 437).

Demnach soll allein die Existenz des Strafrechts ein antizipatorisches Wirkungspotenzial auf den sich selbst noch nicht als solchen manifestierten, mit Vernunft und Rationalität ausgestatteten Täter entfalten und ihn von der Begehung einer Straftat abschrecken. Diese Form der Kriminalprävention richtet sich also nicht auf Subjekte oder Objekte innerhalb einer materiellen Wirklichkeit, sondern sie liegt eher im Bereich des psychischen und

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symbolischen Einflusses des Normenwirkungsgefüges auf die ihm zugehörigen Gesellschaftsmitglieder (vgl. Sack, 1995, S. 438).

Die Generalprävention des Strafrechtes bezieht sich auf eine angenommene präventive Wirkkraft der Strafe. Nach dieser Theorie, welche Teil einer relativen Straftheorie ist, wird der Täter sanktioniert, um andere potenzielle Abweichler von der Begehung einer Straftat abzuhalten. Der Zweck der Strafe besteht in diesem Sinne nicht allein in der Vergeltung einer Rechtsbrechung, sondern ebenso in einer Verhinderung zukünftiger Straftaten. Die angenommene generalpräventive Wirkung des Strafrechts beruht auf der Annahme, dass der Mensch als rationaler Akteur (homo oeconomicus) durch die Möglichkeit der strafrechtlichen Sanktionierung im Falle eines Normbruches, von der Begehung einer Straftat abgehalten wird (Lim, 1999, S. 6ff). Damit spielt die Strafe selbst eine wichtige Rolle innerhalb des traditionellen Verständnisses der Kriminalprävention. Der generalpräventive Effekt der Strafe resultiert dabei nicht nur aus seinem angenommenen

Abschreckungseffekt, sondern ebenso in der Erhaltung und Stärkung des Vertrauens der Bürger in die Bestands- und Durchsetzungskraft der bestehenden Rechtsordnung (vgl. Pütter, 2007, S. 5).

Generalprävention existiert in diesem Kontext sowohl in einer negativen als auch in einer positiven Variante. In ihrer negativen Ausprägung zielt sie auf den der Sanktionsandrohung und der Sanktionspraxis innewohnenden Abschreckungseffekt auf den potenziellen Normbrecher. Demnach müsste eine Intensivierung der polizeilichen Kontrolldichte und eine damit zusammenhängende erhöhte Entdeckungswahrscheinlichkeit, oder aber eine Verschärfung der Sanktionshärte (Sack, 1995, S. 430) einen generalpräventiven Effekt (in seiner negativen Ausprägung) haben.

Die positive Generalprävention des Strafrechts zielt darauf ab, dass diese Auswirkungen auf die Normverdeutlichung und die Normbindung

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der Gesellschaftsmitglieder an die vorhandene Rechtsordnung hat. So verstanden wirkt sie konformitätsfördernd, indem sie das strafrechtliche Normengefüge verdeutlicht und durch deren Anwendung und Durchsetzung die Rechtstreue der Bevölkerung verstärkt (vgl. Albrecht, 1985, S. 132f).

Das Ausbleiben eines generalpräventiven Effektes führt zu einer institutionellen Anwendung der Gesetze durch die Instanzen des Strafrechts, zu denen auch die Polizei in ihrer funktionalen Rolle innerhalb der Strafverfolgung gehört (vgl. Sack, 1995, S. 438). Vor diesem Hintergrund ist polizeiliches Agieren nur in sofern als kriminalpräventiv zu begreifen, als das es der Ermittlung und Zuführung des Normbrechers in das Strafjustizsystem dient.

Im Kontext eines klassisch- aufklärerischen Strafrechts war Prävention daher über seine repressiven Strukturen und Funktionen herzustellen. Ein auf dieser Grundlage basierendes präventives Geschehen hatte demnach bei den Adressaten des Strafrechts seinen Ort der Verwirklichung und Exekution (Sack, 1995, S. 438) und weniger bei den Instanzen des Strafverfolgungsapparates.

Die präventiv ausgerichteten Aspekte des Strafrechts blieben damit Teil einer repressiven Logik. Das Strafrecht indiziert zwar einen Strafverfolgungszwang, insbesondere durch das in Deutschland geltende Offizialprinzip1 und das Legalitätsprinzip2, unbeachtet dessen basiert die Funktionslogik des Strafrechtes darauf, dass seine institutionellen Träger erst auf Nachfrage und Anstoß von außen tätig werden. Auf der Ebene der Polizei zeigt sich dies z. B. dadurch, dass 90% der polizeilich registrierten Kriminalität auf eine

1 Das Offizialprinzip ist der Grundsatz, nach dem die Strafverfolgung durch den Staat von Amts wegen erfolgt (§ 152 I StPO). Auf den Willen von Verfahrensbeteiligten wird hierbei keine Rücksicht genommen (Rechtswörterbuch, 2005b).
2 Das Legalitätsprinzip beinhaltet, dass die Staatsanwaltschaft beim Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte von Amts wegen verpflichtet ist, einzuschreiten. Es handelt sich hierbei um einen gesetzlich angeordneten Verfolgungs und Anklagezwang (§§ 152 II, 160 I, 163 I StPO) (Rechtswörterbuch, 2005a).

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Anzeigenaufgabe vonseiten der Bevölkerung zurückzuführen sind (Hohmeyer, Kant, & Pütter, 2001, S. 156).

Die reaktive Struktur des Strafrechts ist gleichsam als die Balance zwischen den beiden für moderne Staatlichkeit und Vergesellschaftung konstitutiven Bereiche des Privaten und des Öffentlichen anzusehen, also als eine juridisch normierte Grenze zwischen Staat und Gesellschaft. Daher markiert der reaktive Charakter der strafrechtlichen sozialen Kontrolle die Differenz zwischen Polizei- und Verfassungsstaat (vgl. Sack, 1995, S. 440). In institutioneller Hinsicht ist es daher die Struktur und Funktion der Polizei, an denen sich der Grad der Reaktivität der strafrechtlichen sozialen Kontrolle bemessen lässt und sie ist daher das institutionelle staatliche Scharnier in die Gesellschaft hinein.

Deshalb ist die Ausgestaltung der Organisation und die Rolle der Polizei ein entscheidender Indikator für eine freiheits- oder polizeistaatlich verfasste Gesellschaft geworden (Sack, 1995, S. 440).

Der reaktive Charakter einer liberal ­ rechtsstaatlich geprägten Prävention zeigt sich des weiteren an der Funktion des Strafrechts als Ausgangspunkt einer retrospektiven Steuerungslogik. Denn das Strafrecht bezieht sich auf vergangene und abgeschlossene Taten. Daher liegt der hierin verankerte zentrale Blickwinkel auf der Abwicklung, Bereinigung und Sanktionierung von vollzogenem Handeln und nicht in der aktiven Gestaltung von zukünftigem Geschehen (Sack, 1995, S. 440). Insofern lässt sich von Steuerung nur in indirekter Weise sprechen. Das Strafrecht in seiner klassischen Ausprägung setzt daher auf einem Konditionalprogramm (wenn-dann) auf. Die bis hierhin aufgezeigten Implikationen, einer sich an der strafrechtlich orientierten reaktiven Kriminalprävention, veränderten sich im Laufe des 19. Jahrhunderts und differenzierten sich weiter aus:

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Im Zuge des Aufbaus und der Bildung des modernen Wohlfahrts- und Sozialstaates, kam es sowohl zu der Integration sozial schwachen Schichten über die Implementation sozial wirksamer Rahmenprogramme, als auch zu einer gesellschaftlichen Konstituierung und Konstruktion des rein individualistisch reduzierten und pathologisierten Kriminellen im Sinne einer positivistisch ausgerichteten Kriminologie. Doch auch die in diesem Zusammenhang im Strafrecht verankerten Maßregeln zur Besserung und Sicherung stellen keine Abkehr vom reaktiven Kern strafrechtlicher Kriminalprävention dar, sondern erweiterten diese um die sogenannte Spezialprävention (vgl. Sack, 1995, S. 441ff):

Unter den Begriff der Spezialprävention fallen alle Maßnahmen, die der Vorbeugung von erneuten Straftaten dienen. Diese zielen entweder auf den bereits als solchen ausgewiesenen Straftäter, oder aber auf die dem registrierten Opfer zuteilwerdenden schutz-bezogenen Maßnahmen (Eisenberg, 1995, S. 727). In erster Linie zielt die Spezialprävention aber auf die Verhütung künftiger Straftaten durch unmittelbares Einwirken auf den Täter ab (Lim, 1999, S. 9). Genau wie die Generalprävention existiert sie in einer positiven und einer negativen Ausformung. Die negative Spezialprävention dient der Abschreckung des Täters vor einer erneuten Begehung einer Straftat und der Sicherung der Allgemeinheit vor dem Delinquenten. Als ausschlaggebend hierfür können das Strafmaß inklusive Strafdauer und der abschreckende Effekt der Strafverbüßung angesehen werden (vgl. Kaiser, 1996, S. 265). Die positive Spezialprävention beinhaltet die Resozialisierung des Straftäters über die Elemente der Erziehung, der Besserung und der Wiedergutmachung. So soll zum Beispiel der Gefangene mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe im Sinne des (noch) geltenden §2 des

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Strafvollzuggesetzes3 befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (StVollzg, 2007§2).

Im Kontext dieser Entwicklungen kommt es schließlich zu einer Zweckbindung der sich entwickelnden institutionell orientierten Rahmenprogramme des aufkommenden Sozialstaates, als Leistungsträger ihrer inhärenten kriminalpräventiven Möglichkeiten, mit anderen Worten zu einer außerstrafrechtlichen Kriminalprävention (vgl. Sack, 1995, S. 443). Dementsprechend erweitert sich der Kreis institutioneller Träger und staatlicher und nichtstaatlicher Akteure auf diesem Gebiet. Es entsteht ein gesamtgesellschaftliches Präventionsmodell, welches sich in Anlehnung an den Mediziner Georges Caplan (Caplan, 1964) in ein drei Stufen Prozessmodel einteilen lässt. Diesem liegt ein zeitliches Verlaufsmodell steigender Intensitäts- und Verfestigungsgrade von Problemlagen zugrunde (Ziegler, 2006, S. 147), auf deren Basis sich aussagen über die institutionellen Zuständigkeiten (und dementsprechend auch Nicht-Zuständigkeiten) von Kontrollorganen innerhalb des staatlichen und nichtstaatlichen Kontrollgefüges zur Vermeidung von abweichendem Verhalten ableiten lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Präventionsebenen nicht isoliert voneinander betrachtet werden dürfen, sondern in ein gesellschaftliches Grundkonzept von Prävention eingebunden sind:

Die sogenannte primäre Prävention stellt den Versuch dar, die tieferen Ursachen delinquenter Verhaltensweisen zu beseitigen und somit die Entstehung von Kriminalität an ihren Wurzeln zu bekämpfen, indem sie sich zum Beispiel mit Fragen des Abbaus von

3 Der Bundestag hat am Freitag, den 30.Juni 2006 Änderungen an 20 Artikeln des Grundgesetzes zugestimmt und ein FöderalismusreformBegleitgesetz verabschiedet. Hierdurch werden die gesetzgeberischen Zuständigkeiten von Bund und Länder neu geordnet. Hierbei kommt es zu einem Übergang der Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug vom Bund auf die Länder. Dabei wird unter Kritikern angenommen, dass es hierdurch zu einer Reduzierung von Resozialisierungsleistungen kommen wird und nunmehr eine Verhinderung neuer Straftaten durch Einsatz restriktiver Vollzugsmittel primäres Vollzugsziel sein wird (vgl. Brinkmann, 2006, S. 1ff).

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sozialstrukturellen Defiziten auseinandersetzt (Koch & Kube, 1997, S. 9). Die Adressaten dieses Präventionstypus stellen die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen dar, da es bei dieser Art der Prävention um die Beseitigung von oder die Unterstützung bei defizitären schichtenspezifischen Strukturen und übergeordneten gesellschaftlichen Mängellagen geht. ,,Dieser Ansatz bezieht sich auf Erziehung und Sozialisation in Familie, Schule und Freizeit, auf die Wohn- und Arbeitssituation, quasi auf alle Bereiche, die bei Kindern und Jugendlichen für deren psychosoziale Entwicklung von Bedeutung sind. Bei Erwachsenen geht es generell um die Bedingungen, unter denen sie ihr Leben gestalten (können)" (Feltes, 2006b, S. 1). Primäre Prävention kann vor diesem Hintergrund nicht allein durch eine einzelne Institution geleistet werden, sondern bedarf der Kooperation unterschiedlicher Akteure und entspricht in diesem Sinne einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe (vgl. Jehle, 1996, S. 23f). Vor diesem Hintergrund stellt sie aber dennoch kein ordinäres kriminalpräventives Aktionsfeld der Polizei in ihrem klassischen Aufgabenverständnis dar, obgleich es nunmehr, z. B. im Bereich der kommunalen Kriminalprävention, auch zu einem polizeilichen Mitwirken im primären Präventionssektor kommt (vgl. Pütter, 2007, S. 7).

Die sekundäre Prävention unterscheidet sich grundsätzlich von der primären Prävention, da sie sich explizit mit der Verfolgung und Abschreckung von potenziellen Straftätern beschäftigt (Feltes, 2006b, S. 1). In kriminologischer Lesart geht es dabei ganz all-gemein ausgedrückt um eine Verschlechterung der Gelegenheitsstrukturen von Straftaten, was alle Anstrengungen, die prinzipiell tatgeneigte und tatbereite Personen von der tatsächlichen Ausübung einer Straftat abhalten soll, beinhaltet. Dies kann dabei sowohl über die Erhöhung des Tataufwands, z. B. durch die Beratung und Unterstützung potenzieller Opfer hinsichtlich ihrer Eigentumssicherung, als auch durch eine Erhöhung des Entdeckungsrisikos

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 (verstärkter polizeilicher Kontrolldruck) und eine Veränderung der Tatgelegenheitsstrukturen (z. B. Einbruchsschutz, Sicherung von Waren) geschehen. Die sekundäre Prävention ist die am meisten Verbreitete traditionelle Art der polizeilichen kriminal-präventiven Bemühungen. ,,Ihr Interesse richtet sich auf die Bestimmung und Beeinflussung von potentiell [sic!] delinquenten Personen und kriminogenen Situationen" (Lim, 1999, S. 13). Die Aufgaben der Polizei beziehen sich hierbei auf die Früherkennung und Prognose krimineller Entwicklungen im Rahmen der Gefahrenabwehr. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein präventives polizeiliches Vorgehen unter dem in dieser Arbeit verwendeten Verständnis von Kriminalprävention eine aus rechtsstaatlicher Sicht zu beanstandende Problematik mit sich führt:

Denn jedwede kriminalpräventive polizeiliche Maßnahme bezieht sich auf eine antizipierte und noch nicht abgeschlossene Handlung bzw. Entwicklung. Das bedeutet, dass die Gegenwart im Sinne der präventiven Maßgaben normativ auf die Zukunft projiziert wird und somit ihr eigenes Aktionsfeld konstruiert (Bröckling, 2002, S. 39f).

Umso intensiver die kriminalpräventive Ausrichtung der von der Polizei durchgeführten Maßnahmen sind, um so mehr richtet sich ihr Fokus daher weg von ,,tatsächlich" delinquenten Personen, die als solche z. B. im Rahmen eines Strafprozesses ,,produziert" werden, hin zu einer viel größeren Zahl von potenziell Delinquenten, weitgehend sogar auf ganze Gruppen, Bevölkerungsteile, bis hin auf die Gesellschaft als Ganzes (vgl. Gössner, 1991, S. 66; Wambach, 1990, S. 779).

Die tertiäre Kriminalprävention bezieht sich vor allem auf die strafrechtliche und polizeiliche Rückfallbekämpfung und ­verhinderung. Ihr Anspruch ist es, bereits überführte Straftäter vor einem Rückfall zu bewahren, insbesondere durch die ausgesprochene Sanktion und die Behandlung und Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft im Rahmen des (noch geltenden) Resozialisierungsanspruches

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des Kriminaljustizsystems (Lim, 1999, S. 13f). Die Polizei ist hierbei durch Aufklärungs- und Beratungsarbeit sowie ständige Erreichbarkeit präventiv tätig (Koch & Kube, 1997, S. 8ff).

Zusammenfassend lässt sich zu diesem Zeitpunkt feststellen, dass das ,,alte" Verständnis von Kriminalprävention im traditionellen Rechts- und Sozialstaat kein autonomes Handlungsfeld, sondern lediglich eine Funktionsebene des staatlichen Handelns in den einzelnen Sektoren darstellt, welche ansonsten getrennt voneinander organisiert sind. Auf der einen Seite befindet sich das System der sozialstaatlichen Leistungsgewahrung und der Gesellschaftsgestaltung und auf der anderen das System der rechtsstaatlich gebundenen und mit hohen Eingriffsschwellen versehenen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr (Lehne, 1998, S. 120f).

1.3 Das ,,neue" Verständnis von Kriminalprävention Zu Beginn der 70´er Jahre startete in den USA innerhalb der Kriminalpolitik, aber auch in der Kriminologie selbst, eine Auseinandersetzung über die Strategien zur Kontrolle und Bekämpfung von Kriminalität, die seinerzeit als präventive Maßnahmen und präventive Programme begriffen wurden. Im Zuge der Wiederkehr eines politischen Konservativismus und einem sich zeitgleich entwickelndem Misstrauen gegenüber den Machtpotenzialen und der Steuerungsfähigkeit des Staates, die zu einem ,,Primat der institutionellen und ideologischen Strukturen von Ökonomie und Markt [...]" (Sack, 1995, S. 429f) führten, kam es zu einem radikalen Abbau von staatlichen Steuerungsfunktionen insgesamt, insbesondere auf der Ebene der Einrichtungen und der dogmatischen Überzeugungen eines Sozial- und Wohlfahrtsstaates und einem immer stärker werdenden (neo-) liberalen Staatsverständnisses, das auf Individualisierung und Verantwortungsabgabe setzte. Von dem hierin verankerten Menschenbild des homo

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oeconomicus, dem rational kalkulierenden Menschen ausgehend, war es nunmehr die Aufgabe der Kriminalpolitik, die Kosten-Nutzen-Relation einer Straftat aus der Perspektive eines potenziellen Täters dahingehen zu verschieben, dass die antizipierten Kosten, den erwarteten Nutzen übersteigen (vgl. Sack, 1995, S. 430ff).

Die bis hierhin beschrieben Veränderungen können zusammenfassend als ein Wechsel von einer nachfrageorientierten Kriminalpolitik verstanden werden, welche die ökonomischen, sozialen und beruflichen Situationen eines potenziellen Delinquenten in den Mittelpunkt ihrer Präventionsbemühungen stellten, zu einer angebotsorientierten präventiven Kriminalpolitik, mit den beschriebenen inhärenten Prämissen und der Focussierung und Restriktion der Kriminalprävention auf Maßnahmen der Beeinflussung der unmittelbaren Einflussfaktoren einer kriminellen Handlung (Sack, 1995, S. 433). Aus dieser Verschiebung des (zeitlichen und räumlichen) Ansatzpunktes kriminalpräventiver Maßnahmen ergibt sich allein schon aus der hierbei immanenten Logik, ein vollkommen neues Verständnis für die Aufgaben und Zielsetzungen polizeilicher Arbeit, welches sich mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung auch in Deutschland etabliert hat.

Daher ist auch bei uns seit geraumer Zeit ein Trend zu einer präventiv ausgerichteten Kriminalitätskontrolle auf polizeilicher Ebene zu verzeichnen, welche in der Terminologie einer vorbeugenden Verbrechensbekämpfung Einzug in die deutsche kriminalpolitische Diskussion seit Beginn der 70´er Jahre fand (Sack, 1995, S. 435). Dies nicht zuletzt durch die Forderungen des damaligen Präsidenten des Bundeskriminalamtes Horst Herold, welcher der Polizei aufgrund ihres umfassenden Informationsbestandes und ihrer alltäglichen Erfahrungen in der Kriminalitätsbekämpfung und ­vorbeugung eine ,,gesellschaftssanitäre Aufgabe" zusprechen wollte (vgl. Pütter, 2007, S. 8f).

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Aufgrund von bestimmten nationalen Gegebenheiten (insbesondere der föderative Charakter deutscher Kriminalpolitik, einem historisch bedingten Konfliktpotenzial, der Ausprägung des deutschen Polizeibildes mit deren Hauptaufgabe im Rahmen der Straftaten- und Verbrechensverfolgung) vollzog sich die Entwicklung des neuen präventiven Kontrollparadigmas zunächst schleppend. Dennoch ist festzustellen, dass die deutsche Entwicklung einer präventiven Kriminalpolitik kontinuierlich vorangeschritten ist und dazu geführt hat, dass bis dato die ,,Verbrechensvorbeugung ­ jenseits und außerhalb des gefahrenrechtlichen Ordnungsauftrags ­ mittlerweile zum separaten und ausdrücklichen Aufgabenkatalog der Polizei" (Sack, 1995, S. 436) gehört.

Die Hauptmerkmale der ,,neuen" Kriminalprävention, welche eine besondere Bedeutung für die in dieser Arbeit zu analysierende Organisation der Polizei haben, bestehen aus folgenden Punkten (Sack, 1995, S. 444ff):

1. Die Tendenz der Entdifferenzierung bewirkt, dass die vormals partikularisierten Träger staatlicher- und nicht staatlicher Kriminalprävention nunmehr in kumulativer Denkart einen gemeinsamen Bezugspunkt als Garanten einer inneren und öffentlichen Sicherheit zugesprochen bekommen. Innerhalb der damit verbundenen Diskussion wird die Kriminalitätsfurcht, welche sich in subjektiven (Un-)Sicherheitsgefühlen und Bedrohungsängsten innerhalb der Bevölkerung zeigt, als ein eigenständiges Problem mit immenser gesellschaftlicher Relevanz verstanden. Dies führt zu einer Aufwertung des Präventionsdiskurses und bewirkt eine Mobilisierung und Aufrüstung von Gesellschaft und Kriminalpolitik im Namen der Sicherheit (siehe hierzu ausführlich Kapitel 4). 2. Die ,,neue" Kriminalprävention zieht eine funktionale Verselbstständigung selbiger nach sich. Die beschriebene

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theoretisch ­ ideologische Zusammenführung präventiver Aufgaben, welche die Prävention in einen allgemeinen Kontext innerer Sicherheit stellen, verlängert sich auf der Ebene der funktionalen und strukturellen Gliederung zwischen Staat und Gesellschaft (vgl. Sack, 1995, S. 447f).

Diese Autonomisierung der Prävention führt zu einer Herausbildung eines eigenen gesellschaftlich- staatlichen Subsystems, mit einem eigenen Leistungs- und Durchsetzungsanspruch. Auf Ebene der Polizei zeigt sich dieser Umstand an der Diskussion um die vorbeugende Verbrechensbekämpfung und an der hier anknüpfenden Frage, ob diese ein drittes autonomes Standbein polizeilicher Aufgabenwahrnehmung (neben der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr) werden soll. Resümierend lässt sich festhalten, dass die funktionale Verselbstständigung der ,,neuen" Kriminalprävention insgesamt eine höhere Flexibilität und organisatorische Variabilität auf dem gesellschaftlich- staatlichem Aktionsfeld der Prävention ermöglicht, als es die klassische strafrechtliche Präventionsvariante erlaubte.

3. Es kommt zu einer Entpersonalisierung kriminalpräventiver Strategien (Sack, 1995, S. 448ff). Als Reaktion auf wahrgenommene Gefahren für die staatliche und gesellschaftliche Stabilität, namentlich durch Terrorismus, Betäubungsmittelkriminalität und die sogenannte organisierte Kriminalität, kristallisiert sich ein kriminalpräventiver Ansatz bei den staatlichen Ermittlungsbehörden aus, der sich als eine Vorverlagerung strafrechtlicher Sozialkontrolle bezeichnen lässt.

Diese Strategie operiert aus ihrer inneren Logik heraus mehr und mehr abgekoppelt von personenbezogenen Anlässen und Kriterien und richtet ihren Fokus auf überindividuelle Zusammenhänge, Zustände und Situationen. Dieser Trend beinhaltet damit eine Abkehr von einer exekutiv ­ rechtlichen [...]

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