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Scholary Paper (Seminar), 2008, 34 Pages
Author: Marcus Reischl
Subject: Law - Civil / Private / Industrial / Labour
Details
Institution/College: LMU Munich
Tags: Verbot, Altersdiskriminierung, Seminar, Alter, Arbeitsrecht
Year: 2008
Pages: 34
Grade: 9,0 Punkte
Bibliography: ~ 30 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-16803-3
ISBN (Book): 978-3-640-16820-0
File size: 222 KB
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Abstract
Der Text beschäftigt sich mit den Auswirkungen von nationalen und europarechtlichen Verboten der Altersdiskriminierung auf die Kündigungsfristen. (Stand 2008)
Excerpt (computer-generated)
Seminararbeit zum Thema
,,§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB und das Verbot der Altersdiskriminierung"
im Rahmen des Seminars
,,Alter und Arbeitsrecht"
Bearbeitungszeitraum:
21. April 2008 bis 26. Mai 2006
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis 3
Abkürzungsverzeichnis 5
I. Überblick über § 622 BGB und Normzweck 1
II. Aktuelle Gerichtsentscheidungen 1
1.) LAG Berlin-Brandenburg vom 24.07.2007 2
2.) LAG Düsseldorf vom 21.11.2007 2
III. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB und das nationale Recht 3
1. Verbot der Altersdiskriminierung des AGG 3
a) Europarechtswidrigkeit des § 2 Abs. 4 AGG 4
aa) Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben 5
aaa) Kündigung aus ausschließlich diskriminierenden Motiven 5
bbb) Kündigung aus gemischten Motiven 5
aaaa) ausreichender Schutz bereits im nationalen Recht 6
bbbb) Bedürfnis der richtlinienkonformen Auslegung 7
cccc) Lösungsvorschlag 7
ccc) Darlegungs- und Beweislast 9
ddd) Zwischenergebnis 9
bb) Verstoß gegen europarechtliche Grundsätze 9
aaa) Transparenzgebot 10
bbb) Grundsatz der Gleichwertigkeit und Effektivität 10
ccc) Effektive Sanktionierung 11
b) Ergebnis 11
2. Verbot der Altersdiskriminierung im Grundgesetz, Art. 3 GG 11
a) Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem 12
b) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung 12
aa) Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt 12
bb) Auswirkungen auf Gesellschafts- und Familienleben 13
c) Ergebnis 14
IV. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB und das Gemeinschaftsrecht 15
1.) Vereinbarkeit von § 622 Abs. 2 S. 2 BGB mit EG-Richtlinien 15
a) Benachteiligung auf Grund des Alters 16
b) Rechtfertigung 16
c) Rechtsfolgen 17
aa) Vertikale Wirkung von Richtlinien 17
aaa) Hinreichend genau formuliert 18
bbb) Umsetzungsfrist abgelaufen 18
ccc) Keine Verpflichtung des Bürgers gegenüber dem Staat 18
bb) Zwischenergebnis 19
cc) Horizontale Wirkung von Richtlinien 19
d) Zwischenergebnis 20
2.) Vereinbarkeit mit Primärrecht die Entscheidung Mangold 20
a) Gemeinsame Verfassungstradition 21
b) Verbindlichkeit der Entscheidung Mangold 22
c) Möglichkeit der Eliminierung nationaler Vorschriften durch nationale
Gerichte 23
d) Verstoß gegen das deutsche Rechtsstaatsprinzip 24
e) Vertrauensschutz 25
f) Ergebnis 27
V. Fazit 27
Literaturverzeichnis
(s. Flash-Voschau)
I. Überblick über § 622 BGB und Normzweck
§ 622 Abs. 1 BGB sieht eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen für alle Arbeitnehmer vor. Mögliche Kündigungstermine sind der 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Kleinunternehmen können hiervon abweichend gem. Abs. 5 Nr.
2 eine Kündigungsfrist von vier Wochen ohne festen Termin vereinbaren.
Für die verlängerten Fristen nach Abs. 2 wurde an Monatskündigungsterminen festgehalten. Länger beschäftigte Arbeitnehmer kommen in den Genuss von stufenweise steigenden Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Über insgesamt sieben Stufen wird nach zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit die Höchstdauer von sieben Monaten erreicht.
Die Bindung an eine Kündigungsfrist dient dem Schutz des Vertragspartners, der sich auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtzeitig soll einstellen können. Es soll dem Arbeitnehmer erleichtert werden, möglichst ohne wirtschaftliche Nachteile einen neuen Arbeitsplatz zu finden.1 Die Regelung des § 622 Abs. 2
BGB lässt erkennen, dass der Gesetzgeber mit zunehmender Betriebszugehörigkeit auch hinsichtlich der Kündigungsfristen einen höheren Bestandsschutz einräumen will.2
Abs. 2 S. 2 bestimmt, dass bei der Berechnung der Kündigungsfrist Zeiten der Beschäftigung vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen sind. Im Schrifttum wird § 622 Abs. 2 S. 2 BGB teilweise als ,,veraltet"3 und als ,,sachlich kaum zu rechtfertigen"4 bezeichnet. Die durch diese Regelung aufgeworfenen Probleme in Bezug auf nationales sowie europäisches Antidiskriminierungsrecht werden im folgenden näher beleuchtet.
II. Aktuelle Gerichtsentscheidungen
Die vorliegende Problematik wurde in jüngster Zeit bereits von zwei nationalen Gerichten mit durchaus unterschiedlicher Bewertung behandelt.
1 Kaiser-FS Konzen 2006 S. 381, 385 f.
2 Staudinger-Preis (2002, 14. Auflage), § 622 Rn. 9
3 Staudinger-Preis (2002, 14. Auflage), § 622 Rn. 8
4 ErfK-Müller-Glöge, § 622 Rn. 2
1
1.) LAG Berlin-Brandenburg vom 24.07.2007
In dem vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall ging es um die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer zum Zeitpunkt der Kündigung 26 Jahre alten Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Das Arbeitsverhältnis der gekündigten und hiergegen klagenden Arbeitnehmerin bestand zum Kündigungszeitpunkt etwas mehr als fünf Jahre, so dass der Arbeitgeber eine Frist von zwei Monaten zum Monatsende hätte beachten müssen, wenn es die Nichtanrechnungsvorschrift des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB nicht gäbe. Das Gericht legte unter Anwendung des § 622 Abs. 2 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende zu Grunde. Satz 2 ließ das Gericht wegen des Verstoßes gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung unangewendet. Zur Begründung führte es aus, dass die Richtlinie 2000/78/EG in Art. 2 die unmittelbare und mittelbare Diskriminierung u.a. auf Grund des Alters verbiete. Eine Ungleichbehandlung jüngerer Arbeitnehmer wegen ihres Alters sei somit verboten und auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB verfolge kein legitimes Ziel. Darum ließ das Gericht unter Berufung auf die Mangold-Entscheidung5 des EuGH die Norm unangewendet. Eine Vorlage an den EuGH bedürfe es nicht.
2.) LAG Düsseldorf vom 21.11.2007
In dem vom LAG Düsseldorf behandelten Fall hatte der beklagte Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin wegen Betriebsschließung ordentlich gekündigt. Die gekündigte und dagegen klagende Arbeitnehmerin war zur Zeit der Kündigung 29 Jahre alt und konnte auf eine über zehnjährige Betriebszugehörigkeit verweisen. Bei der Kündigung ging der Arbeitgeber unter Nichtanrechnung der Zugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr von einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende aus. Das Gericht setzt sich zunächst mit dem Diskriminierungsverbot des AGG auseinander und geht anschließend ausführlich auf die Vereinbarkeit des § 622
Abs. 2 S. 2 BGB mit dem Grundgesetz ein. Im Ergebnis war die Kammer von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht überzeugt, weshalb eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG ausschied. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Die Regelung rechtfertige sich aus den sozial-, gesellschafts-,
5 EuGH vom 22.11.2005 Rs. C-144/04 Mangold, EuGHE 2005 S. I-9981 = DB 2005 S. 2638 ff.
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