Autor: Diplom Ökonom Alexander Gary
Fach: Jura - Zivilrecht - Handels- u. GesellschaftsR, KartellR, WirtschaftsR
Details
Institution/Hochschule: Universität Kassel (Wirtschaftsrecht)
Jahr: 2008
Seiten: 34
Note: 1,70
Literaturverzeichnis: ~ 23 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 895 KB
ISBN (E-Book): 978-3-640-18112-4
ISBN (Buch): 978-3-640-18114-8
Dipl.-Oec. Alexander Gary ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Jörg Link an der Universität Kassel. Seine Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Business Intelligence, Datenschutz im Customer Relationship Management, Innovations- und Krankenhauscontrolling. Zudem arbeitet er als Wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Environmental and Behavioural Economics von Prof. Dr. Frank Beckenbach im Rahmen des von der Volkswagen-Stiftung geförderten EPerMod-Projektes (Ecological Perspectives of Modularisation). Nebenbei absolviert er einen wirtschaftsrechtlichen Studiengang zum Master of Laws (LL.M.) an der Universität Kassel.
Zusammenfassung / Abstract
Das primäre Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes, indem ein diskriminierungsfreier Handel zwischen den Mitgliedsstaaten möglich ist (Art. 2 i. V. m. Art. 3 EGV). Nach Art. 14 EGV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet wird. Nach dem Subsidiaritätsprinzip in Art. 5 EGV wird die Gemeinschaft in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen nur tätig, „sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedsstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden könnten.“ Da die Errichtung eines europäischen Energiebinnenmarktes nicht allein einzelstaatlich möglich ist, erhält die Europäische Gemeinschaft in diesem Bereich die Berechtigung für hoheitliches Handeln. Die Elt-RL 96/92/EG und die Gas-RL 98/20/EG haben nach Auffassung der Kommission einen „wesentlichen Beitrag zur Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes geleistet.“ Um eine weitere Liberalisierung des Energiemarktes voranzutreiben und unter anderem die Schwächen im Bereich des Netzzugangs und der Entflechtung zu beseitigen, wurden die bis dahin geltenden Richtlinien durch die Beschleunigungsrichtlinien 2003/54/EG zum Elektrizitätsbinnenmarkt und 2003/55/EG zum Erdgasbinnenmarkt ersetzt. Die in den Beschleunigungsrichtlinien verfolgten Ziele liegen in der „Errichtung eines wettbewerbsorientierten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitäts- bzw. Erdgasmarkts in Europa.“ Festzustellen ist, dass trotz der Umsetzung der Beschleunigungsrichtlinien bis dato ein unzureichender Wettbewerb auf dem Energiemarkt vorherrscht. Zur Beseitigung der genannten Schwächen fordert die Kommission deshalb strengere Entflechtungsvorschriften. Dabei schlägt sie zwei Verfahren vor: Zum einen die von der Kommission bevorzugte Option der eigentumsrechtlichen Entflechtung und zum anderen die Einrichtung eines „Independent System Operator“.
Textauszug (computergeneriert)
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
Studiengang Wirtschaftsrecht
Hausarbeit im Rahmen des Seminars
,,Neuordnung der Energiewirtschaft und Wettbewerbsrecht
der Europäischen Union"
Thema:
Die Entflechtung von Erzeugern und Netz bei Strom und Gas
Vorgelegt von:
Alexander Gary
Abgabetermin: 13. Juni 2008
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis 3
Abkürzungsverzeichnis 4
1.
Einleitung 5
2.
Strukturmerkmale der Märkte Strom und Gas 6
3.
Energiepolitik in der Europäischen Union 9
3.1.
Das erste Energiepaket der Europäischen Union
9
3.2.
Das zweite Energiepaket der Europäischen Union
11
3.3.
Das dritte Energiepaket der Europäischen Union
14
4.
Die Umsetzung in deutsches Recht 16
4.1.
Ziele und Neuerungen des novellierten Energiewirtschaftsgesetz
16
4.2.
Die Formen der Entflechtung im Energiewirtschaftsgesetz
19
4.2.1.
Informationelle Entflechtung
20
4.2.2.
Rechnerische Entflechtung
21
4.2.3.
Operationelle Entflechtung
22
4.2.4.
Rechtliche Entflechtung
23
5.
Die geplanten Formen der Entflechtung im dritten Energiepaket der Europäischen
Union 25
5.1.
Das ,,Ownership Unbundling"
25
5.2.
Der ,,Independent System Operator"
26
5.3
Rechtliche und ökonomische Bedenken des ,,Ownership Unbundling"
27
5.4
Die Alternative eines ,,dritten Wegs"
29
6.
Kritische Würdigung 30
Literaturverzeichnis 31
2
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Marktkonzentration im Stromsektor
7
Abbildung 2: Marktanteile im Gasmarkt
8
Abbildung 3: Entwicklung der Strom- und Gaspreise
8
Abbildung 4: Umsätze und Betriebsergebnisse der "Top 4"
9
Abbildung 5: Zieldreieck der Energiepolitik
12
Abbildung 6: Entflechtung des Netzes von Erzeugung, Handel und Vertrieb
18
Abbildung 7: Die Formen der Entflechtung
19
Abbildung 8: "De minimis"-Regelung - eine Übersicht
20
Abbildung 9: Rechtliche Entflechtung des Netzbetreibers RWE Energy AG
24
3
Abkürzungsverzeichnis
Abb.
Abbildung
Abl.
Amtsblatt
Abs.
Absatz
AG
Aktiengesellschaft
Art.
Artikel
EG
Europäische Gemeinschaft
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EnWG
Energiewirtschaftsgesetz
EU
Europäische Union
EVU
Energieversorgungsunternehmen
GG
Grundgesetz
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
ISO
Independent System Operator
RL
Richtlinie
4
1. Einleitung
Das primäre Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung eines einheitlichen
Binnenmarktes, indem ein diskriminierungsfreier Handel zwischen den Mitgliedsstaaten
möglich ist (Art. 2 i. V. m. Art. 3 EGV). Nach Art. 14 EGV umfasst der Binnenmarkt einen
Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen
und Kapital gewährleistet wird. Nach dem Subsidiaritätsprinzip in Art. 5 EGV wird die
Gemeinschaft in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen nur
tätig, ,,sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der
Mitgliedsstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs
oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden könnten." Da die
Errichtung eines europäischen Energiebinnenmarktes nicht allein einzelstaatlich möglich ist,
erhält die Europäische Gemeinschaft in diesem Bereich die Berechtigung für hoheitliches
Handeln.1
Die Elt-RL 96/92/EG und die Gas-RL 98/20/EG haben nach Auffassung der Kommission
einen ,,wesentlichen Beitrag zur Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes geleistet."2 Um
eine weitere Liberalisierung des Energiemarktes voranzutreiben und unter anderem die
Schwächen im Bereich des Netzzugangs und der Entflechtung zu beseitigen, wurden die bis
dahin geltenden Richtlinien durch die Beschleunigungsrichtlinien 2003/54/EG 3 zum
Elektrizitätsbinnenmarkt und 2003/55/EG 4 zum Erdgasbinnenmarkt ersetzt. 5 Die in den
Beschleunigungsrichtlinien
verfolgten
Ziele
liegen
in
der
,,Errichtung
eines
wettbewerbsorientierten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen
Elektrizitäts- bzw. Erdgasmarkts in Europa."6 Festzustellen ist, dass trotz der Umsetzung der
Beschleunigungsrichtlinien bis dato ein unzureichender Wettbewerb auf dem Energiemarkt
vorherrscht.7 Zur Beseitigung der genannten Schwächen fordert die Kommission deshalb
1 Vgl. Centrum für Europäische Politik 2007, S. 4 ; Siehe zur Gegenmeinung, dass die Voraussetzungen des
Subsidiaritätsprinzip nicht gegeben sind Storr 2007, S. 236 ff.
2 Vgl. Erwägungsgrund 1 der Elt-RL 2003/54/EG und der Gas-RL 2003/55/EG.
3 Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame
Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, Abl. Nr. L176/37
vom 15.07.2003, im Folgenden mit Elt-RL 2003 bezeichnet.
4 Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame
Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, Abl. Nr. L176/57 vom
15.07.2003, im Folgenden mit Gas-RL 2003 bezeichnet.
5 Vgl. Erwägungsgrund 2 Elt-RL 2003 und Gas-RL 2003.
6 Vgl. Art. 3 der Elt-RL 2003 und der Gas-RL 2003.
7 Vgl. hierzu und im Folgenden Communication from the Commission to the Counsel and the European
Parliament, Aspects for the internal gas and electricity market, 10.1.2007, KOM (2006) 841 endgültig, SEC
(2006) 1709, SEC (2007) 12 ; auch Büdenbender/Rosin 2007, S. 24 ff.
5
strengere Entflechtungsvorschriften.8 Dabei schlägt sie zwei Verfahren vor: Zum einen die
von der Kommission bevorzugte Option der eigentumsrechtlichen Entflechtung9 und zum
anderen die Einrichtung eines ,,Independent System Operator".
Die vorliegende Arbeit stellt zunächst im 2. Kapitel die strukturellen Besonderheiten der hier
behandelten Energiemärkte Strom und Gas vor. Die vergangenen und zukünftigen
energiepolitischen und -rechtlichen Maßnahmen der Europäischen Union werden im 3.
Kapitel näher erläutert. Hier liegt der Schwerpunkt insbesondere auf dem aktuellen 2.
Energiepaket und dem 3. geplanten Energiepaket. Die Umsetzung der EU-Richtlinien in
deutsches Recht und die einzelnen Entflechtungsformen im EnWG werden im 4. Kapitel
näher erläutert. Einen Überblick über die geplanten Entflechtungsformen im 3. Energiepaket
der Europäischen Union gibt das 5. Kapitel. Den Abschluss der Arbeit stellt die kritische
Würdigung des Verfassers im 6. Kapitel dar.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist die Vorstellung der wesentlichen energierechtlichen
Entwicklungen in den Märkten Elektrizität und Gas auf EU-Ebene und deren Umsetzung in
das deutsche Recht. Der Schwerpunkt liegt in der Betrachtung und kritischen Würdigung der
bereits implementierten und geplanten Entflechtungsformen.
2. Strukturmerkmale der Märkte Strom und Gas
In der Energiewirtschaft ist in den meisten EU-Mitgliedsstaaten festzustellen, dass die
Energieversorgung durch Unternehmen sichergestellt wird, die über eine Monopol- bzw.
Oligopol-Stellung verfügen. 10 Beispielsweise teilen sich im deutschen Stromsektor vier
Oligopolisten den Markt.11 Neben Eon handelt es sich hier um die Unternehmen RWE,
EnBW und Vattenfall Europe. Zusammen haben diese vier Energieversorgungsunternehmen
einen Marktanteil von 80 % (siehe Abb. 1).
8 Vgl. hierzu und im Folgenden Kapitel 1.2 des Vorschlags für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt vom 19.9.2007, KOM (2007) 528 endgültig
9 auch ,,Ownership Unbundling" genannt.
10 Vgl. Scholtka 2005, S. 2422.
11 Vgl. hierzu und im Folgenden auch http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,458929,00.html, zuletzt geprüft
am 12.6.2008.
6
Abbildung 1: Marktkonzentration im Stromsektor
Quelle: Hilbrecht 2007, S. 8
In Deutschland gibt es zwar ca. 900 Versorgungsunternehmen, die aber nicht alle über
eine eigene Stromversorgung verfügen und bei den oben genannten ,,Top 4" ihren Strom
kaufen müssen. Ebenfalls befinden sich die größten Übertragungsnetze im Eigentum der
,,Top 4". So besitzen die RWE-Transportnetz GmbH mit einem Netz von ca. 11.300 km
Länge und Eon-Netz mit einer Länge von 10.600 km die größten Übertragungsnetze in
Deutschland. Eine noch höhere Marktkonzentration herrscht in Frankreich mit einer
monopolistischen Struktur. Hier hat der größte Anbieter Gaz de France einen alleinigen
Marktanteil von 70 %. Die in Deutschland bestehenden Strukturen sind auf das
Energiewirtschaftsgesetz von 1935 zurückzuführen.12
Im Gassektor finden sich in Deutschland ähnlich oligopolistische Strukturen wie im
Stromsektor. Eon-Ruhrgas dominiert den deutschen Gasmarkt mit einem Anteil von 60 %
am inländischen Gasaufkommen. Die Netzkapazitäten teilen sich mit einem Anteil von 75
% die Unternehmen Eon, RWE, Wingas, Ontras und BEB Transport. Das größte Netz ist
hier im Eigentum von Eon mit einer Länge von 11.000 km, gefolgt von RWE mit einer
Länge von 6.800 km.
12 Vgl. hierzu Kapitel 4.1
7
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