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Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2007, 21 Pages
Author: Jonas Zech
Subject: Philosophy - Practical (Ethics, Aesthetics, Culture, Nature, Right, ...)
Details
Institution/College: University of Mannheim (Philosophische Fakultät)
Tags: Nachweis, Unzulänglichkeit, Potentialitätsargumentes, Abtreibungsverbot, Hauptseminar, Angewandte, Ethik, Abtreibung, Schwangerschaftsabbruch, Moral, Medizinethik
Year: 2007
Pages: 21
Grade: 1.0
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-17063-0
File size: 124 KB
sehr fokusierte, straff argumentierende Arbeit. Gute formale Vorlage für jedwede philosophische Hausarbeit..! :)
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Abstract
(...) Im Zuge der Begriffsklärung war man sich vor allem uneinig, auf welche Art die Frage nach der Zuschreibung eines besonderen Status menschlicher Embryonen überhaupt erfolgen könne und wie also ein solch abgesonderter Status auszusehen habe. Die aufeinander aufbauenden Kernfragen waren hier: Was definiert menschliche Rechte und wie sehen diese aus? Wie weit ist der Begriff der ‚Würde’ zu fassen und auf wen dehnt er sich aus? Ist die Würde ein Merkmal für Lebensrecht? Haben nur Personen ein Lebensrecht? Was macht Personen aus? Was macht Menschen zu Personen? Wann sind Menschen Personen? Falls Menschen nicht immer Personen sind, gelten für jene trotzdem gleiche Rechte? Sollten Embryonen und Föten Lebensrecht besitzen aufgrund ihres Potentials, Personen mit derartigen Rechten zu werden? In der Abtreibungsdiskussion vor allem der 1990er Jahre galt das so genannte Potentia- litätsargument als eines der stärksten Argumente der Abtreibungsgegner. Mit seiner Hilfe sollte von der konservativen Position aus gezeigt werden können, dass jedweder Organismus, den zu töten wir aus welchen Gründen auch immer später für moralisch falsch halten würden, auch schon in einem früheren Stadium seiner Existenz, in dem er die Eigenschaften noch nicht besitzt, wegen derer wir später seinen gewaltsamen Tod verurteilen würden, einfach aufgrund seiner Potentialität, sich zu einem schützenswer- ten Wesen zu entwickeln, nicht getötet werden dürfe. Wenn man dieses Argument als ein nicht nur schlüssiges, sondern gar gutes Argument akzeptiert, müsste also in der Tat mindestens jede Abtreibung eines menschlichen Or- ganismus sowie forschungsbedingter Fetozid künftig als moralisch verwerflich angese- hen werden. Das Argument genauer zu durchleuchten, seine Schlüssigkeit zu prüfen, und die Folgen der Akzeptanz oder Ablehnung des Argumentes klar herauszustellen ist Ziel der vorlie- genden Arbeit.
Excerpt (computer-generated)
Universität Mannheim
Lehrstuhl für Philosophie II
Frühjahrsemester 2007
HS ,,Angewandte Ethik"
Seminarhausarbeit
Nachweis der Unzulänglichkeit des Potentialitätsargumentes
für ein moralisches Abtreibungsverbot
Jonas Zech
Inhalt
I.
Einleitung
2
Vorbemerkungen
4
II.
Hauptteil
5
1. Die Darstellung des Arguments
5
1.1. Das Argument und seine Bedeutung für die konservative
Position zur Abtreibung
6
2. Vertreter und Stärken des Arguments
6
3. Gegner und Schwächen des Arguments
9
3.1. Grundsätzliche inhaltliche Probleme
9
3.1.1. Das Abgrenzungsproblem
11
3.1.2. Starke und Schwache Potentialität?
11
3.1.3. Das Wertproblem
12
3.1.4. Die Frage nach dem ,Wohl′
12
3.2. Strukturelle Einwände
13
4. Erwiderungen auf die Einwände und erneute Entgegnungen
14
4.1. Anwendung des Tötungsverbotes auf potentielle Personen
17
4.2. Entscheidende Schlussfolgerungen
18
III.
Fazit
19
2
I. Einleitung
Kaum ein anderes ethisches Problem der letzten Jahrzehnte stand so sehr im Fokus des öffentlichen Interesses und wurde derart lange derart engagiert diskutiert wie die Frage nach dem moralisch richtigen Umgang mit menschlichen Embryonen.
Sowohl im Zuge der besonders in den frühen 1990er Jahren sehr emotionalisierten und erbitterten Abtreibungsdiskussion, wie auch in den bis dato andauernden moralischen wie rechtlichen Disputen um pränatale Diagnostik und Stammzellenforschung waren die Fronten stets sehr erhärtet und unversöhnlich. Die Positionen sind dabei sehr unterschiedlich, werden jedoch meist in zwei große Lager geteilt: Im englischen Sprachraum spricht man von den Labels ,pro-life′ und ,pro-choice′, in Deutschland eher von ,Konservativen′ und ,Liberalen′. Dabei stufen Konservative den Lebensschutz höher ein als die Selbstbestimmung, während es die Liberalen umgekehrt handhaben. Fast jede Einigung der liberalen mit den eher konservativen Positionen scheiterte an zu unterschiedlichen Ansichten zu den drei Schlüsselbegriffen ,Menschenwürde′, ,Tötungsverbot′ und ,Person′. Im Zuge der Begriffsklärung war man sich vor allem uneinig, auf welche Art die Frage nach der Zuschreibung eines besonderen Status menschlicher Embryonen überhaupt erfolgen könne und wie also ein solch abgesonderter Status auszusehen habe. Die aufeinander aufbauenden Kernfragen waren hier:
Was definiert menschliche Rechte und wie sehen diese aus?
Wie weit ist der Begriff der ,Würde′ zu fassen und auf wen dehnt er sich aus?
Ist die Würde ein Merkmal für Lebensrecht?
Haben nur Personen ein Lebensrecht?
Was macht Personen aus?
Was macht Menschen zu Personen?
Wann sind Menschen Personen?
Falls Menschen nicht immer Personen sind, gelten für jene trotzdem gleiche Rechte?
Sollten Embryonen und Föten Lebensrecht besitzen aufgrund ihres Potentials, Personen mit derartigen Rechten zu werden?
In der Abtreibungsdiskussion vor allem der 1990er Jahre galt das so genannte Potentialitätsargument als eines der stärksten Argumente der Abtreibungsgegner. Mit seiner Hilfe sollte von der konservativen Position aus gezeigt werden können, dass jedweder Organismus, den zu töten wir aus welchen Gründen auch immer später für moralisch falsch halten würden, auch schon in einem früheren Stadium seiner Existenz, in dem er die Eigenschaften noch nicht besitzt, wegen derer wir später seinen gewaltsamen Tod verurteilen würden, einfach aufgrund seiner Potentialität, sich zu einem schützenswerten Wesen zu entwickeln, nicht getötet werden dürfe.
Wenn man dieses Argument als ein nicht nur schlüssiges, sondern gar gutes Argument akzeptiert, müsste also in der Tat mindestens jede Abtreibung eines menschlichen Organismus sowie forschungsbedingter Fetozid künftig als moralisch verwerflich angesehen werden.
Das Argument genauer zu durchleuchten, seine Schlüssigkeit zu prüfen, und die Folgen der Akzeptanz oder Ablehnung des Argumentes klar herauszustellen ist Ziel der vorliegenden Arbeit.
3
Vorbemerkungen
Zum Thema Abtreibung und Embryonenschutz existiert sehr viel Literatur. Viele Werke liegen in Übersetzung vor, im angelsächsischen Raum werden Begriffe manchmal leicht anders verwendet, die Unterschiede in Semantik und Rechtschreibung sind gewaltig und insgesamt behandeln viele Autoren speziell die Begriffe ,Ungeborenes′, ,Fötus′ und ,Embryo′ weitgehend synonym. Außerdem existieren zahllose Neologismen wie ,Präembryo′ und ,Proembryo′, die jedoch meist nur von den jeweiligen Schöpfer kritisierenden Autoren wieder verwendet werden.
Ich stelle hier zwei genaue Duden-Definitionen ein, greife jedoch im Verlauf meiner Arbeit die Begriffe des jeweils behandelten Autors auf, ohne weiter zu differenzieren oder biologische Feinheiten weitergehend zu diskutieren. Embryo, der/das (gr. émbryon «neugeborenes Lamm», «ungeborene Leibesfrucht» von en «in» und brýein «hervorsprießen lassen», «schwellen» ): der Keim oder der Keimling, ein Lebewesen in der frühen Form der Entwicklung; beim Menschen die Leibesfrucht von der vierten Schwangerschaftswoche bis zum Ende des vierten Schwangerschaftsmonats.
Fetus, und Fötus der (lat. «Brut, Nachkommenschaft»): menschliche Leibesfrucht nach Ausbildung der inneren Organe. Mit Abschluss der Organogenese in der 8. Schwangerschaftswoche nach der Befruchtung beginnt von der 9. Schwangerschaftswoche bis zur Geburt die Fetalperiode.
Andere Schreibungen sind Fet, Föt und Foetus.
,,Allein in Deutschland werden jedes Jahr mehr als 100 000 Abtreibungen vorgenommen. Im Jahr 2001 wurden 135 000 Schwangerschaftsabbrüche dem Statistischen Bundesamt gemeldet, die tatsächliche Zahl liegt wahrscheinlich noch höher. Man kann sich leicht ausmalen, in welchen Größenordnungen die Zahlen weltweit liegen. Wird hier Massenmord an Unschuldigen betrieben, wie das manche Kirchenvertreter einschätzen?"
Thomas Schramme in Bioethik 2002.
Die ethische Diskussion um Abtreibung und die Rechte von Müttern und ihren ungeborenen Kindern ist ebenso unabgeschlossen wie die juristische. Inwieweit das Potentialitätsargument der Diskussion dienlich ist, steht hier auf dem Prüfstand.
Jonas Zech 2007
4
II. Hauptteil
1. Darstellung des Potentialitätsarguments
John Harris beschreibt das klassische Potentialitätsargument folgendermaßen: Selbst wenn das Leben nicht mit der Empfängnis beginnt, und selbst wenn nicht die Rede davon sein kann, daß hier die Existenz eines individuellen menschlichen Wesens beginnt, so ist hier doch bereits das Potential für einen neuen Menschen vollständig vorhanden, mit seinen gesamten genetischen Anlagen und all seiner Einzigartigkeit und Individualität. Und da die befruchtete Eizelle ein potentieller Mensch ist, müssen wir ihr alle Rechte und allen Schutz gewähren, die ein bereits existierender Mensch besitzt.1
In Michael Tooleys Widerlegung der konservativen Position liefert dieser eine etwas detailliertere schematische Darstellung des selben Argumentes:
Die Verteidigung des Konservativen wird auf folgenden beiden Behauptungen beruhen: erstens, daß es eine Eigenschaft gibt, auch wenn man sie nicht genau benennen kann, die (a) erwachsene Menschen besitzen und die (b) jedem Organismus, der sie besitzt, ein gewichtiges Lebensrecht verschafft. Zweitens, daß für den Fall, daß es Eigenschaften gibt, die (a) und (b) erfüllen, zumindest eine dieser Eigenschaften von der Art ist, daß jeder Organismus, der diese Eigenschaft potentiell besitzt, allein dadurch über ein gewichtiges Lebensrecht verfügt einfach aufgrund dieser Potentialität, wobei ein Organismus eine Eigenschaft potentiell besitzt, wenn er sie im normalen Verlauf seiner Entwicklung annehmen wird.2
Logisch schematisiert hat das Potentialitätsargument (künftig: PA) also folgende Form:
P 1: Es gibt ein moralisch zu achtendes Recht auf Leben.
P 2: Das Lebensrecht beschränkt sich auf eine bestimmte Gruppe von Subjekten.
P 3: Die Gruppe der Lebensrecht-Subjekte wird bestimmt durch Eigenschaften.
P 4: Mindestens jeder Mensch besitzt diese Eigenschaften.
C 1: Jeder Mensch besitzt ein Lebensrecht.
P 5: Ein Homo-Sapiens-Fötus ist ein potentieller Mensch und besitzt diese Eigenschaften somit potentiell auch.
P 6: Potentielle Eigenschaften sind realen moralisch gleichzusetzen.
C 2: Jeder menschliche Fötus besitzt ein Lebensrecht.
Formal handelt es sich also beim PA um ein deduktiv gültiges, schlüssiges Argument. Dass wir es trotzdem nicht für ein gutes Argument halten müssen, hängt mit dem Wahrheitsgehalt der Prämissen zusammen, wie ich gegen Ende der Arbeit zeigen werde.
1 Harris, John: Der Wert des Lebens. Eine Einführung in die medizinische Ethik. Hg. von Ursula Wolf. Berlin 1995, S. 38.
2 Tooley, Michael: Abtreibung und Kindstötung. In: Leist, Anton (Hg.): Um Leben und Tod. Moralische Probleme bei Abtreibung, künstlicher Befruchtung, Euthanasie und Selbstmord. Frankfurt a.M.1990,
S. 176 f.
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