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Die Reform der landwirtschaftlichen Alterskassen 1995 - Eine Analyse

Bachelorarbeit, 2008, 48 Seiten
Autor: B. Sc. Dorothee Feuerhake
Fach: Agrarwissenschaften

Details

Kategorie: Bachelorarbeit
Jahr: 2008
Seiten: 48
Note: 2,3
Literaturverzeichnis: ~ 65  Einträge
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V115790
ISBN (E-Book): 978-3-640-17477-5
ISBN (Buch): 978-3-640-17504-8
Dateigröße: 309 KB

Zusammenfassung / Abstract

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem System der Alterssicherung der Landwirte in Deutschland. Dieses System wurde im Jahre 1995 reformiert. Im Rahmen der Arbeit soll nun zunächst auf die Alterssicherung im Allgemeinen, also unabhängig von der Landwirtschaft eingegangen werden und die Rentenversicherung in der Bundesrepublik dargestellt werden. Im Folgenden werden die Besonderheiten des landwirtschaftlichen Alterssicherungssystems vor der Reform vorgestellt werden, wobei auf die Finanzierung und auch auf Probleme der Altershilfe eingegangen wird. Im vierten Teil soll die Reform betrachtet werden und im folgenden fünften Teil sollen Auswirkungen und Veränderungen nach der Reform untersucht werden. Abschließend werden in der Diskussion eine kurze Zusammenfassung sowie ein Ausblick auf die Zukunft des Systems stattfinden. Die Alterssicherung gehört als ein Themenkomplex zum großen Komplex der Sozialpolitik. Sozialpolitik kann mithilfe von drei Bestandteilen, nämlich den Zielen, Instrumenten und Trägern derselben definiert werden. Ziele der Sozialpolitik sind die Verwirklichung von Gerechtigkeit, Sicherheit und Freiheit (RIBHEGGE 2004: 15). Es gibt zwei Arten von Instrumenten in der Sozialpolitik: Die ordnungspolitischen Instrumente, wie die Gestaltung der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialverfassung, haben eine grundlegende, langfristige Bedeutung im Gegensatz zu ablaufpolitischen Instrumenten, wie Einnahmen- und Ausgabengestaltung vom Bund, die punktueller wirken (RIBHEGGE 2004: 39). Die Sozialpolitik ist dadurch gekennzeichnet, dass ihre Träger auf verschiedenen Ebenen angesiedelt sind. Zum einen gibt es staatliche Träger. Dazu zählen die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat sowie die staatlichen Organe auf Länder- und Landkreisebene (LAMPERT ET AL. 2004: 454). Dabei nehmen sie ihre staatlichen Aufgaben wie Gesetzgebung und Verwaltung wahr . Als weitere Organe der Sozialpolitik gibt es halbstaatliche Träger wie beispielsweise Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Genossenschaften und gemeinnützige Unternehmen.


Textauszug (computergeneriert)

Dorothee Feuerhake

Die Reform der landwirtschaftlichen
Alterskassen 1995: Eine Analyse

Bachelorarbeit im wissenschaftlichen Studiengang Agrarwissenschaften
an der Georg-August Universität Göttingen, Fakultät für Agrarwissenschaften

Studienrichtung: Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaus

Abgabetermin: 12. März 2008

angefertigt im: Arbeitsbereich Agrarpolitik des Departments für Agrarökonomie und
Rurale Entwicklung

 


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis 3
1 Einleitung 4
2 Rentenversicherung in Deutschland 5
2.1 Ziele 5
2.2 Versicherte 5
2.3 Leistungen 6
2.3.1 Rehabilitationsmaßnahmen 6
2.3.2 Renten 6
2.4 Organisation 8
2.5 Finanzierung 8
2.6 Umverteilung 9
2.7 Probleme 10
3 Alterssicherung der Landwirte vor 1995 11
3.1 Geschichte, Ziele und Aufgaben 11
3.2 Träger 12
3.3 Versicherte 12
3.4 Finanzierung 13
3.5 Leistungen 15
3.6 Problemfelder 19
4 Reform von 1995 21
4.1 Weg zur Reform 21
4.2 Ziele der Reform 22
4.3 wichtige Änderungen 22
4.3.1 Kreis der Versicherten 22
4.3.2 Finanzierung 24
4.3.3 Beitragszuschüsse 26
4.3.4 Beitragserstattung 28
4.3.5 Leistungen 30
4.3.6 Organisation und Überleitung auf die neuen Bundesländer 33
5 Auswirkungen der Reform 33
5.1 Finanzierungssituation 34
5.2 Versicherte 36
5.3 Leistungen 38
5.4 Problemfelder 39
6 Diskussion 39
Literaturverzeichnis 42

2

 


Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Beitragsentwicklung bis 1995
Abbildung 2: Entwicklung des Altergeldes
Abbildung 3: Verhältnis von Versicherten zu Empfängern von Beitragszuschüssen
Abbildung 4: Entwicklung der Versichertengruppen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Beitragszuschüsse im Jahr 1995

Abkürzungsverzeichnis

ALG = Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
GAL = Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
GRV = Gesetzliche Rentenversicherung
LAK = Landwirtschaftliche Alterskasse
SGB = Sozialgesetzbuch

3

 


1 Einleitung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem System der Alterssicherung der Landwirte in Deutschland. Dieses System wurde im Jahre 1995 reformiert. Im Rahmen der Arbeit soll nun zunächst auf die Alterssicherung im Allgemeinen, also unabhängig von der Landwirtschaft eingegangen werden und die Rentenversicherung in der Bundesrepublik dargestellt werden. Im Folgenden werden die Besonderheiten des landwirtschaftlichen Alterssicherungssystems vor der Reform vorgestellt werden, wobei auf die Finanzierung und auch auf Probleme der Altershilfe eingegangen wird. Im vierten Teil soll die Reform betrachtet werden und im folgenden fünften Teil sollen Auswirkungen und Veränderungen nach der Reform untersucht werden. Abschließend werden in der Diskussion eine kurze Zusammenfassung sowie ein Ausblick auf die Zukunft des Systems stattfinden.

Die Alterssicherung gehört als ein Themenkomplex zum großen Komplex der Sozialpolitik. Sozialpolitik kann mithilfe von drei Bestandteilen, nämlich den Zielen, Instrumenten und Trägern derselben definiert werden. Ziele der Sozialpolitik sind die Verwirklichung von Gerechtigkeit, Sicherheit und Freiheit (RIBHEGGE 2004: 15). Es gibt zwei Arten von Instrumenten in der Sozialpolitik: Die ordnungspolitischen Instrumente, wie die Gestaltung der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialverfassung, haben eine grundlegende, langfristige Bedeutung im Gegensatz zu ablaufpolitischen Instrumenten, wie Einnahmen- und Ausgabengestaltung vom Bund, die punktueller wirken (RIBHEGGE 2004: 39). Die Sozialpolitik ist dadurch gekennzeichnet, dass ihre Träger auf verschiedenen Ebenen angesiedelt sind. Zum einen gibt es staatliche Träger. Dazu zählen die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat sowie die staatlichen Organe auf Länder- und Landkreisebene (LAMPERT ET AL. 2004: 454). Dabei nehmen sie ihre staatlichen Aufgaben wie Gesetzgebung und Verwaltung wahr1. Als weitere Organe der Sozialpolitik gibt es halbstaatliche Träger wie beispielsweise Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Genossenschaften und gemeinnützige Unternehmen. Sie sind mit begrenzten hoheitlichen Befugnissen ausgestattet (LAMPERT ET AL. 2004: 456). Zu den freien Trägern der Sozialpolitik werden die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege gezählt. Diese Verbände sind

1 Näheres zu den Gesetzgebungskompetenzen ist im Grundgesetz in Art. 70 ff. zu finden.

4

 


zusammengeschlossen in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (LAMPERT ET AL. 2004: 457).

2 Rentenversicherung in Deutschland

2.1 Ziele

Bedingt durch die Industrialisierung im 19. Jahrhundert und die Herausbildung einer Arbeiterschicht gewann die Sozialpolitik immer mehr an Bedeutung. So kam es unter Bismarcks Reichskanzlerschaft zur Einführung einer Sozialversicherung. Dazu gehörte auch eine Alterssicherung, die mit dem Invaliditäts- und Alterssicherungsgesetz vom 22. Juli 1889 eingeführt wurde (LAMPERT ET AL. 2004: 68). Gründe für die Einführung einer Sozialversicherung waren vor allem die Erstarkung der Arbeiterbewegung und die Verbesserung der sozialen Lage der Arbeiter. Somit kann als Ziel die Förderung des Wohls der Arbeiter genannt werden (LAMPERT ET AL. 2004: 67). Dieses Gesetz hat die grundlegende Struktur der heutigen Alterssicherung geschaffen (RIBHEGGE 2004: 101). Durch viele Gesetze wurde die Rentenversicherung seit ihrer Einführung geändert und reformiert. Ziel der Rentenversicherung ist heute wie auch bei Einführung die Absicherung der Arbeitnehmer im Ruhestand. Die Regelungen über die gesetzliche Rentenversicherung finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB) VI.

2.2 Versicherte

Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder in der Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1 Nr. 1 SGB VI). Weiterhin sind auch Selbstständige von der Versicherungspflicht erfasst, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitsnehmer beschäftigen. Dazu gehören Lehrer, Erzieher und Pflegepersonal. Die Pflichtversicherung gilt auch für Künstler, Schiffer und Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind (§ 2 SGB VI). Die Versicherungspflicht kann auch beantragt werden. Dieses ist in § 4 SGB VI geregelt. Diese Möglichkeit betrifft vor allem Menschen, die für eine bestimmte Zeit im Ausland arbeiten und Entwicklungshelfer. Die Versicherungsfreiheit gilt nach § 5 SGB VI für Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, teilweise Angehörige

5


 von Kirchen sowie geringfügig Beschäftigte. Von der Versicherungspflicht befreit sind Selbstständige, die aufgrund gesetzlicher Anordnung Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (§ 6 Abs. 1 SGB VI), Lehrer und Erzieher, die an nicht öffentlichen Schulen beschäftigt sind (§ 6 Abs. 2 SGB VI) sowie Handwerker, die mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung besteht für nicht versicherungspflichtige Personen (§ 7 Abs. 1 SGB VI). Personen, die versicherungsfrei bzw. von der Versicherung befreit sind, können nur unter bestimmten Auflagen in die gesetzliche Rentenversicherung eintreten (§ 7 Abs. 2 SGB VI).

2.3 Leistungen

Die Aufgabe der Rentenversicherung ist es, das Risiko im Alter abzudecken, also den Einkommensausfall zu kompensieren (RIBHEGGE 2004: 105).

2.3.1 Rehabilitationsmaßnahmen

Das Leistungsspektrum der Rentenversicherung umfasst Rehabilitationsmaßnahmen, um die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu gewährleisten (§ 9 SGB VI). Diese Leistungen werden nur unter bestimmten persönlichen sowie versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gewährt. Dazu gehören beispielsweise eine bestimmte Versicherungszeit oder eine sonst drohende verminderte Erwerbsfähigkeit und damit verbundene Rente (§ 11 SGB VI). Diese Leistungen werden jedoch nicht bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten gewährt (§ 12 Abs. 1 SGB VI). Weiterhin werden von der Rentenversicherung Kuren gezahlt, Rehabilitationseinrichtungen unterstützt und Heilbehandlungen für die Kinder von Versicherten bezahlt (§ 31 SGB VI).

2.3.2 Renten

Die Renten sind die Hauptaufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie haben eine Lohnersatzfunktion (RIBHEGGE 2004: 106). Es gibt verschiedene Arten von Renten: die Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Rente wegen Todes.

6

 


Die Regelaltersrente ist die bekannteste Rentenart. Sie währt mit Vollendung des 67. Lebensjahres und nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren gewährt (§ 35 SGB VI). Für Versicherte, die über 35 Jahre versichert sind, ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersrente schon mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (§ 36 SGB VI). Schwerbehinderte können unter den gleichen Voraussetzungen schon mit Vollendung des 62. Lebensjahres die Altersrente in Anspruch nehmen (§ 37 SGB VI). Erleichterungen bei den Voraussetzungen für die Altersrenten gibt es für Bergleute. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Rente besteht auch die Möglichkeit einer Teilrente unter Einschränkung der Arbeitsleistung (§ 42 III SGB VI).

Die Bestimmungen und Voraussetzung über die Rente wegen Erwerbsminderung finden sich in §§ 43-45 SGB VI. Eine Erwerbsminderung liegt vor, wenn die betroffene Person nicht imstande ist, unter normalen Bedingungen, auf unabsehbare Zeit mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten. Für diesen Fall ist nach bestimmten Wartezeitkriterien eine Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze vorgesehen. Auch hier gibt es wieder gesonderte Regelungen für unter Tage beschäftigte Bergleute.

Die dritte Rentenart ist diejenige wegen Todes. Die Witwen- oder Witwerrente gibt es in zwei verschiedenen Formen als kleine und große Witwenrente. Bei der kleinen Witwenrente hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf Rente, der für 24 Monate besteht, wenn er nicht wieder heiratet und der verstorbene, versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte (§ 46 I SGB VI). Dieser Rentenanspruch kann auf die so genannte große Witwenrente bestehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Nach § 46 II SGB VI hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine große Witwenrente, wenn er oder sie ein noch nicht volljähriges Kind erzieht, das 47. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist. Für den Rentenanspruch muss die Dauer der Ehe regelmäßig mindestens ein Jahr betragen (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Beim Tod des geschiedenen Ehepartners und Vorhandensein eines noch zu erziehenden Kindes besteht die Möglichkeit einer Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI. Weitere Renten wegen Todes sind die Halb- und Vollwaisenrente für die Kinder von Verstorbenen. Halbwaisenrente wird nach § 48 Abs.1 SGB VI gewährt, wenn ein Elternteil stirbt, das die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, und der andere Elternteil unterhaltspflichtig ist. Die Möglichkeit der Vollwaisenrente hat ähnliche Voraussetzungen mit dem Unterschied, dass der überlebende Elternteil nicht [...]

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