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Die Haftungsregelung im deutschen Gentechnikrecht

Subtitle: Überblick über die Entstehungsgeschichte bis zu den heutigen Reformplänen unter besonderer Berücksichtigung des §§ 32-36 GenTG

Scholary Paper (Seminar), 2007, 39 Pages
Author: Jörg Hurlin
Subject: Agrarian Studies

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2007
Pages: 39
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 47  Entries
Language: German
Archive No.: V115863
ISBN (E-book): 978-3-640-17133-0
ISBN (Book): 978-3-640-18246-6
File size: 250 KB

Abstract

Die Erfahrungen in verschiedenen Rechtsbereichen haben gezeigt, dass es in bestimmten Technologiegebieten, die vom wissenschaft-lichen und technischen Fortschritt geprägt sind, neben der Optimierung der Sicherheitsvorschriften notwendig ist, im möglichen Schadensfall einen ausreichenden Haftungsschutz vorzusehen1. Deshalb kann den von Grünen Gentechnik hervorgerufenen Risiken nur durch effektive Haftungsregelungen und dem damit verbundenen Präventionseffekt sachgerecht Rechnung getragen werden2. Die Frage nach geeigneten Haftungsregelungen im Schadensfall zieht sich durch die gesamte Geschichte der Gentechnik bis zur aktuellen Reform-diskussion und hat bis zum heutigen Tage weder an politischer, wirtschaftlicher noch an rechtlicher Brisanz verloren. Im Laufe der Jahre hat sich jedoch aufgrund der Zahl der Gesetze und Inhalte sowie durch die sinkende Beständigkeit der sich ablösenden Novellen ein „Chaos“ im Gentechnikrecht manifestiert, welches für den Leihen, den Kenner und sogar den Gesetzgeber selbst schwer überschaubar ist3. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es deshalb, die Haftungsregelungen im deutschen Gentechnikrecht übersichtlich darzustellen. Es wird zunächst grundlegend auf Haftungsfragen Grüner Gentechnik und dabei auf mögliche Schäden sowie Haftungsregelungen eingegangen. Es folgt die Entwicklungsgeschichte der Haftung im Gentechnikrecht. Diese Darstellung setzt bereits vor dem Inkrafttreten des ersten Gentechnikgesetzes an, beleuchtet dann insbesondere die §§ 32-36 GenTG und geht auf die weiteren Änderungsgesetze ein. In Kapitel D werden aktuelle Reformpläne und die Regelung der Haftungsfrage durch ein Fondsmodell vorgestellt, bevor wesentliche Inhalte und Ergebnisse abschließend kurz zusammengefasst werden. [...]


Excerpt (computer-generated)

Jörg Hurlin

Die Haftungsregelung im deutschen Gentechnikrecht

Überblick über die Entstehungsgeschichte
bis zu den heutigen Reformplänen
unter besonderer Berücksichtigung des §§ 32-36 GenTG

Themenzentriertes Seminar im wissenschaftlichen
Studiengang Agrarwissenschaften
an der Georg-August-Universität Göttingen,
Fakultät für Agrarwissenschaften

Prüfungsfach: Themenzentriertes Seminar
Studienrichtung: Agribusiness
Angefertigt im: Institut für Landwirtschaftsrecht

Abgabetermin:
27. April 2007

 


Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht I
Abkürzungsverzeichnis III
A. Einleitung 1
B. Haftungsfragen der Grünen Gentechnik 2
I. Schadenspotenzial der neuen Technologie 2
II. Notwendigkeit von Haftungsregelungen 3
C. Entwicklungsgeschichte der Haftung im Gentechnikrecht 4
I. Rechtliche Situation vor Inkrafttreten des GenTG 4
1. Deutsche Gesetzesvorhaben der Jahre 1978 und 1979 5
2. Empfehlungen der Enquete - Kommission 6
3. ,,Eckpunkte - Beschluss" der Bundesregierung 6
4. Gesetzentwurf vom 12.07.1989 6
II. Haftungsregelungen des ersten GenTG von 1990 6
1. § 32 ,,Die Gefährdungshaftung" 7
2. § 33 Haftungshöchstbetrag 9
3. § 34 Ursachenvermutung 9
4. § 35 Auskunftsansprüche des Geschädigten 10
5. § 36 ,,Verpflichtung zur Deckungsvorsorge" 10
III. Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts vom Feb. 2005  11
1. Haftungsregelungen des 1. GenTNeuordG 12
2. Folgen der neuen Haftungsregelungen 13
IV. Regelungen und Schicksal des 2. GenTNeuordG 13
V. Teilnovellierung des GenTG mit dem 3. GenTNeuordG 14
D. Reformpläne und Perspektiven zur Lösung der
Haftungsfragen 15
I. ,,Ausgleichsfonds" laut Koalitionsvertrag 15
1. Probleme bei der Einführung eines Fondsmodells 16
2. Die angestrebte ,,Versicherungslösung" 17
II. Eckpunktepapier zur Novellierung des GenTG vom Feb. 2007 19

 


E. Zusammenfassung 20

Literaturverzeichnis 21

Rechtsquellenverzeichnis 26

Anhang 27

A. Textauszüge zitierter Internetquellen 27

II

 


Abkürzungsverzeichnis

Abs. - Absatz
AG - Aktiengesellschaft
Art. - Artikel
BbergG - Bundesberggesetz
BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
BMELV Bundesministerium
für - Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz
BMFT - Bundesministerium für Forschung und Technologie
BMJFFG - Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
BR - Bundesregierung
CDU - Christlich-Demokratische Union Deutschlands
CSU - Christlich-Soziale Union Deutschlands
DBV - Deutscher Bauernverband
DFG - Deutsche Forschungsgemeinschaft
DIB - Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie
EU - Europäische Union
GenTG - Gesetz zur Regelung der Gentechnik
GenTNeuordG - Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts
GVO - Genetisch veränderte Organismen
GVP - Genetisch veränderte Pflanzen
i. V. m. - in Verbindung mit
NL-BzAR - Neue Landwirtschaft-Briefe zum Agrarrecht
NuR - Natur und Recht
ProdHaftG - Produzentenhaftungsgesetz RL Richtlinie
SPD - Sozialdemokratische Partei Deutschlands
UmweltHG - Umwelthaftungsgesetz
UPR - Umwelt- und Planungsrecht
USA - Vereinigte Staaten von Amerika
VO - Verordnung
ZRP - Zeitschrift für Rechtspolitik

III

 


A. Einleitung

Die Erfahrungen in verschiedenen Rechtsbereichen haben gezeigt, dass es in bestimmten Technologiegebieten, die vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt geprägt sind, neben der Optimierung der Sicherheitsvorschriften notwendig ist, im möglichen Schadensfall einen ausreichenden Haftungsschutz vorzusehen1.

Deshalb kann den von Grünen Gentechnik hervorgerufenen Risiken nur durch effektive Haftungsregelungen und dem damit verbundenen Präventionseffekt sachgerecht Rechnung getragen werden2. Die Frage nach geeigneten Haftungsregelungen im Schadensfall zieht sich durch die gesamte Geschichte der Gentechnik bis zur aktuellen Reform-diskussion und hat bis zum heutigen Tage weder an politischer, wirtschaftlicher noch an rechtlicher Brisanz verloren.

Im Laufe der Jahre hat sich jedoch aufgrund der Zahl der Gesetze und Inhalte sowie durch die sinkende Beständigkeit der sich ablösenden Novellen ein ,,Chaos" im Gentechnikrecht manifestiert, welches für den Leihen, den Kenner und sogar den Gesetzgeber selbst schwer überschaubar ist3.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es deshalb, die Haftungsregelungen im deutschen Gentechnikrecht übersichtlich darzustellen. Es wird zunächst grundlegend auf Haftungsfragen Grüner Gentechnik und dabei auf mögliche Schäden sowie Haftungsregelungen eingegangen. Es folgt die Entwicklungsgeschichte der Haftung im Gentechnikrecht.

Diese Darstellung setzt bereits vor dem Inkrafttreten des ersten Gentechnikgesetzes an, beleuchtet dann insbesondere die §§ 32-36 GenTG und geht auf die weiteren Änderungsgesetze ein. In Kapitel D werden aktuelle Reformpläne und die Regelung der Haftungsfrage durch ein Fondsmodell vorgestellt, bevor wesentliche Inhalte und Ergebnisse abschließend kurz zusammengefasst werden.

1Hirsch/Schmidt-Didczuhn, GenTG, S. 468, Rdnr. 1
2Kang, Haftungsprobleme in der Gentechnologie, S. 45
3Wegener, Gentechnikrecht und Landwirtschaft, S. 82

1

 


B. Haftungsfragen der Grünen Gentechnik

Dass sich die Grüne Gentechnik als eine zukunftsträchtige Technologie erwiesen und etabliert hat, wird immer weniger in Frage gestellt. Die Diskussion hat sich deshalb heute auf einige bestimmte Bereiche verlagert. Einer dieser Bereiche betrifft die Bedenken und Sorge unserer Gesellschaft, wer für Schäden haftet, die ein in Verkehr gebrachtes Produkt der Gentechnologie verursacht4. Da Regelungen des Haftungsrechts gerade in der Gentechnik von großer Bedeutung sind, wird einführend auf mögliche Schäden und Haftungsregelungen eingegangen, deren Notwendigkeit sich aus der Kultivierung gentechnisch veränderter Pflanzen (GVP) ergeben kann.

I. Schadenspotenzial der neuen Technologie

Die Ausbreitung genetisch veränderter Organismen (GVO) durch den Anbau von GVP kann als ein ökologisches wie auch ökonomisches Problem angesehen werden5. Der Anbau von GVP kann eine schleich-ende Kontamination durch Auskreuzung von GVO in benachbarte Felder mit konventionellem oder ökologischem Anbau zur Folge haben. Dies kann schon bei geringem Ausmaß für den konventionel-len und vor allem ökologischen Landbau zu Vermarktungsproblemen führen, wenn die Erzeugnisse nicht mehr als gentechnikfrei oder ökologisch veräußert werden können6. Neben diesen Vermarktungs-schäden existiert die Gefahr weiterer potentieller Schäden, die zu Konflikten führen können. Als biologischer Schaden wird eine Verringerung der Biodiversität diskutiert, die sich in einem möglichen Konkurrenzvorteil transgener Kulturpflanzen äußert7. Desweiteren werden in GVP neue Proteine exprimiert, deren möglicherweise allergenes Potenzial Gesundheitsschäden hervorrufen könnte8.

4Wildhaber, Produkthaftung im Gentechnikrecht, S. 1
5Rehbinder, NuR 2007, S. 115
6Rutz, Europäischer Verbraucherschutz, S. 1
7Hacker/Friedrich, BIOspektrum 2005, S. 185
8TRANSGEN, Mehr Allergien durch Gentechnik?

2

 


II. Notwendigkeit von Haftungsregelungen

Um den entsprechenden Gefahrenpotenzialen gerecht zu werden bedarf es Haftungsmechanismen9, die z. B. einen Schadensausgleich zu den durch die hohe Auskreuzungswahrscheinlichkeit entstehenden finanziellen Verlusten der konventionellen Landwirte schaffen. Entsprechende Regelungen erfüllen nicht nur die Funktion des Schadensausgleichs, sondern stellen auch ein konformes Mittel zur Gefahrenabwehr und Prävention dar, indem sie dem Anwender Anreize geben die Sicherheitsmaßnahmen zu optimieren, sodass Schäden möglichst verhindert werden können10. Öffentlich-rechtliche Regelungen sind in diesem Zusammenhang wichtiger als privat-rechtlicher Haftungsschutz. Im Falle der Gentechnologie ist nämlich die vorherige Prävention des Schadens bedeutender als der Schadensausgleich beim gentechnologischen Unfall, da eine Wiederherstellung normalerweise sehr schwierig oder nicht durchführbar ist11.

Grundsätzlich ist das deutsche Haftungsrecht auf zwei wesentlichen Zurechnungsprinzipien aufgebaut, die sich in die Verschuldens- und Gefährdungshaftung aufteilen lassen. Das Zurechnungskriterium der Verschuldenshaftung ist das Maß der individuell verwirklichten Schuld. Im Gegensatz dazu setzt die Gefährdungshaftung ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht voraus12. Bei gentechnologischen Unfällen kommen für den Schadensausgleich in erster Linie deliktische Ansprüche, insbesondere ein Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht. Da aufgrund der Komplexität von GVO in vielen Fällen kein Verschuldensnachweis erbracht werden kann, ist eine auf § 823 BGB gestützte Verschuldenshaftung für einen Schadensausgleich nicht ausreichend. Dies legt den Versuch nahe, Schäden durch GVO durch eine Gefährdungshaftung zu erfassen13. Die Entstehung und Weiterentwicklung ebendieser steht im Mittelpunkt der weiteren Betrachtung der Haftungsfrage.

9Rutz, Europäischer Verbraucherschutz, S. 2
10Wildhaber, Produkthaftung im Gentechnikrecht, S. 2
11Kang, Haftungsprobleme in der Gentechnologie, S. 17
12Kang, Haftungsprobleme in der Gentechnologie, S. 47
13Kang, Haftungsprobleme in der Gentechnologie, S. 45

3

 



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