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Scholary Paper (Seminar), 2006, 20 Pages
Author: Karolin Büttner
Subject: Latin
Details
Institution/College: University of Cologne
Tags: Sprachgeschichtliche, Analyse, Tafeln, Tabulae, Duodecim, Lateinische, Sprachgeschichte
Year: 2006
Pages: 20
Grade: 2,0
Bibliography: ~ 11 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-18014-1
ISBN (Book): 978-3-640-18018-9
File size: 156 KB
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Abstract
Die folgende Hausarbeit befasst sich mit der sprachgeschichtlichen Analyse der Tafeln I-III der tabulae duodecim. Zunächst werde ich kurz die Entstehungsgeschichte dieser Gesetze erläutern und dabei auf den Anlass und Ablauf dieser Gesetzgebung, den Inhalt und die Überlieferungslage des Zwölftafelgesetzes eingehen. Im Anschluss daran erläutere ich die einzelnen Tafeln sprachgeschichtlich und, wenn nötig, auch inhaltlich. Dazu übersetze ich die Tafeln und erkläre in einer Art Zeilenkommentar die wesentlichen Dinge. Während dieser gesamten Arbeit stütze ich mich auf die maßgeblichen Werke von Düll, Ernout, Flach und Meiser.
Excerpt (computer-generated)
Universität zu Köln
Philosophische Fakultät
Institut für Altertumskunde
Seminar: Lateinische Sprachgeschichte
Wintersemester 2005 / 2006
Sprachgeschichtliche Analyse der Tafeln I III der
Tabulae Duodecim
Karolin Büttner
Latein, Englisch
3. Fachsemester
0. Inhaltsangabe 1
1. Einleitung 2
2. Entstehungsgeschichte der tabulae duodecim 2
2.1. Anlass der Gesetzgebung 2
2.2. Ablauf der Gesetzgebung 3
2.3. Außerrömischer Einfluss 3
2.4. Aufbau und Inhalt der tabulae duodecim 4
2.5. Überlieferungslage 4
3. Sprachgeschichtliche Analyse der Tafel I 4
3.1. Lateinischer Text 4
3.2. Deutsche Übersetzung 5
3.3. Zeilenkommentar 5
4. Sprachgeschichtliche Analyse der Tafel II 12
4.1. Lateinischer Text 12
4.2. Deutsche Übersetzung 12
4.3. Zeilenkommentar 12
5. Sprachgeschichtliche Analyse der Tafel III 14
5.1. Lateinischer Text 14
5.2. Deutsche Übersetzung 14
5.3. Zeilenkommentar 14
6. Bibliographie 18
1. Einleitung
Die folgende Hausarbeit befasst sich mit der sprachgeschichtlichen Analyse der Tafeln I-III der tabulae duodecim. Zunächst werde ich kurz die Entstehungsgeschichte dieser Gesetze erläutern und dabei auf den Anlass und Ablauf dieser Gesetzgebung, den Inhalt und die Über-lieferungslage des Zwölftafelgesetzes eingehen. Im Anschluss daran erläutere ich die einzelnen Tafeln sprachgeschichtlich und, wenn nötig, auch inhaltlich. Dazu übersetze ich die Tafeln und erkläre in einer Art Zeilenkommentar die wesentlichen Dinge. Während dieser gesamten Arbeit stütze ich mich auf die maßgeblichen Werke von Düll, Ernout, Flach und Meiser.
2. Entstehungsgeschichte der tabulae duodecim
2.1 Anlass der Gesetzgebung
Das Leben im frühen Rom vollzog sich fast nur nach Gewohnheitsrecht, das von der tonangebenden Schicht der Patrizier ausging. Nur wenige Gesetze, die auf die Könige zurückgeführt werden und vorzugsweise sakrales Recht betreffen, die leges regiae, erhellten dieses Dunkel. Nach dem Sturz der Königsherrschaft (510 v. Chr.) bildete sich langsam eine freiheitliche Verfassung aus und es bahnte sich die Auseinandersetzung zwischen den Patriziern und den Plebejern an, die ihren Höhepunkt in den Ständekämpfen hatte. Der Mangel an geschriebenem Recht führte schließlich dazu, dass die Herrschaft der Patrizier zunehmend von den Plebejern als drückend empfunden wurde1. Daher strebten die Plebejer einerseits nach der Ausgleichung des Rechtes für beide Stände (aequatio iuris)2, indem die Vorrechte der Patrizier aufgehoben werden sollten; andererseits strebten sie danach, dass das im praktischen Leben geltende Gewohnheitsrecht niedergeschrieben werden sollte. Dadurch sollten die allgemein herrschende Rechtsunsicherheit3 und die Willkür der patrizischen Magistrate und Richter in Bezug auf die Auslegung der mündlich existierenden Grundsätze abgeschafft werden4, denn obgleich die Plebejer im Jahre 494 v. Chr. durch ihre Auswanderung auf den heiligen Berg den Patriziern das Volkstribunat hatten abtrotzen können, war die Anwendung des ungeschriebenen Rechtes in den Händen der patrizischen Beamten5.
1 Düll (1995), S. 7
2 Livius spricht häufig vom aequare, vgl. Liv. III 31, 7. 34, 3. 56, 9. 61, 6.
3 vgl. Pomp. Dig. I 2,2,3: incertum magis ius
4 Re Sp. 1906
5 Düll (1995), S. 7
2.2 Ablauf der Gesetzgebung
451 v. Chr. gab der Senat schließlich nach und ein Zehnmännerkollegium, die decemviri legibus scribundis, überwiegend Patrizier, wurde zur Ausarbeitung und Aufzeichnung der Gesetze, wohl als außerordentliche Magistrate (publica auctoritate), mit vom Volk übertragender Amtsgewalt6, bestellt.7 Neben der Abfassung des Gesetzbuches wurde ihnen auch die Führung der Regierungsgeschäfte übertragen8. Jedoch wurde dieses Dezemvirnkollegium zum einen nicht mit ihrer Arbeit fertig, denn nur zehn Tafeln waren vollendet, zum anderen wies das Werk noch Mängel auf. Deshalb wurde für das Jahr 450 v. Chr. eine neue Dezemvirnkommission eingesetzt, diesmal ein gemischtes patrizisch-plebejisches Kolleg. Diese Gruppe konnte ihre Tätigkeit auf Grund politischer Wirren nicht so ungestört vollziehen wie die vorige. Sie fertigte noch zwei weitere Tafeln9 an und verbesserte die ersten zehn. Dann wurden sie dem Volk vorgestellt, das sie durch Zurufe annahm, danach mussten die Gesetze noch in den Zenturiatkomitien angenommen werden10. Damit war im Jahre 450 v. Chr., nach etwa zehnjährigem Widerstand der Patrizier das Gesetz der tabulae duodecim abgeschlossen, denn bereits 462 v. Chr. hatte der Volkstribun C. Terentilius Arsa versucht die Niederschrift des geltenden Rechtes herbei zu führen, jedoch ohne Erfolg. Der Abschluss dieser Gesetze war ein ,,Markstein" in dem Ständekampf der Patrizier und Plebejer11. Im Gegensatz zu der Ansicht des Juristen Pomponius12, der glaubte, dass es sich um Elfenbeintafeln handelte (eboreas), wurden die Gesetze in Erztafeln (roboreas) eingegraben und auf dem Forum13 aufgestellt14.
2.3. Außerrömischer Einfluss
Unverkennbar stehen die tabulae duodecim unter dem Einfluss griechischer Gesetzgebung15, besonders unter dem der Städte Siziliens und Unteritaliens, wo die berühmten Gesetzgeber Charondas und Zaleukos wirkten. Zaleukos von Lokri verfasste 660 v. Chr. in Unteritalien die erste griechische, auf geschriebenem Recht beruhende Gesetzgebung, Charondas dagegen um 550 v. Chr. die für Katane auf Sizilien16. Laut Livius17 und Dionysius18 sollen drei Delegierte vor der Niederschrift der Gesetze nach Athen gereist sein, um dort die Gesetze Solons19, die
6 Vgl. Pomp. Dig. 1, 2, 2, 4
7 Der Neue Pauly (1996), Sp. 1200
8 Re Sp. 1905
9 Vgl. Liv. III, 37, 4
10 Vgl. Liv. III, 34, 6-7
11 Re Sp. 1906
12 Vgl. Pomp. Dig. 1, 2, 2, 4
13 Vgl. Liv III, 57, 10 oder Diodor XII, 26, 1
14 Düll (1995), S. 8
15 Vgl. Dionysius ant. Rom. X, 57
16 Der Neue Pauly (1996), Sp. 1200 f.
17 Vgl. Liv. III, 31, 8
18 Vgl. Dionysius ant. Rom. X, 52, 4. 56, 2
19 Vgl. Augustinus, civ. Die II, 16
er bereits 594 v. Chr. geschaffen hatte, kennen zu lernen. Jedoch haben die tabulae duodecim in erster Linie eine große Reihe altrömischer Rechtseinrichtungen schriftlich fixiert und nur dort fremdes Recht zum Vorbild genommen, wo es für zweckmäßig gehalten wurde20.
2.4. Aufbau und Inhalt der tabulae duodecim
Die tabulae duodecim umfassen Gesetze aus den Bereichen Privatrecht, öffentliches Recht und ius sacrum: Die Tafeln I-III betreffen das Prozess- und Vollstreckungsrecht, Tafeln IV und V das Familien- und Erbrecht, Tafel VI vor allem die Haftung aus Verträgen, Tafel VII das Nachbarschaftsrecht, Tafel VIII Privatstrafen, Tafel IX Delikte gegen Staat und Gemeinschaftsgüter und Tafel X das Begräbnisrecht. Die Tafeln XI und XII scheinen Nachträge zu den vorangegangenen Sachgebieten enthalten zu haben21.
2.5. Überlieferungslage
Die Überlieferung zum Inhalt der Gesetze ist spärlich. Es gibt keine direkte Überlieferung, d.h., keine der zwölf Tafeln ist erhalten. Es wird vermutet, dass etwa nur ein drittel des gesamten Inhalts bekannt ist. Von diesem bekannten Inhalt wiederum ist nur ein geringer Anteil im Urtext erhalten. Unter den indirekt erhaltenen Fragmenten unterscheidet man unmittelbare und mittelbare Reste. Unmittelbare Reste sind Bruchstücke aus dem Gesetzestext selbst, die dessen wirklichen Wortlaut wieder geben, der bei verschiedenen Autoren gleich überliefert ist. Antike Quellen für solche Bruchstücke sind unter anderem Cicero, Festus, Gellius, Plinius d. Ä. und die Juristen Gaius und Ulpian. Hier hat vor allem der Gaiusfund des Jahres 1933 zu einer Bereicherung der Kenntnis der tabulae duodecim geführt. Unter den angesprochenen mittelbaren Resten versteht man solche, die Angaben über einen bestimmten Inhalt des Gesetzes machen, jedoch nicht den genauen Wortlaut wiedergeben22.
3. Sprachgeschichtliche Analyse der Tafel I
3.1. Lateinischer Text
1. Si in ius vocat, ito. Ni it, antestamino: igitur em capito. 2. Si calvitur pedemve struit, manum endo iacito. 3. Si morbus aevitasve vitium escit, [qui in ius vocabit] iumentum dato: si nolet, arceram ne sternito. 4. Adsiduo vindex adsiduos esto; proletario iam civi quis volet vindex esto. 5. Rem ubi pacunt orato. 6. Ni pacunt, in comitio aut in foro ante meridiem caussam coiciunto, cum peroranto ambo praesentes. 7. Post meridiem praesenti litem addicito. 8. Si ambo praesentes, sol occasus suprema tempestas esto.
20 Düll (1995), S. 9
21 Der Neue Pauly (1996), Sp. 1202
22 Düll (1995), S. 11
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