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Examensarbeit, 2007, 35 Seiten
Autor: Anja Mücke
Fach: Wirtschaft - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Details
Institution/Hochschule: Berufsakademie Sachsen in Dresden
Tags: Untersuchung, Auswirkungen, Einführung, Abgeltungsteuer, Mandanten, Steuerkanzlei, Blickwinkel, Optimierung, Privatvermögens, Studienarbeit
Jahr: 2007
Seiten: 35
Note: 1,4
Literaturverzeichnis: ~ 35 Einträge
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-640-18611-2
ISBN (Buch): 978-3-640-18808-6
Dateigröße: 275 KB
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Zusammenfassung / Abstract
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz (UnStRG) 2008 wird die Besteuerung von Kapitaleinkünften und privaten Veräußerungsgewinnen zum 01.01.2009 grundlegend neu geregelt. Es kommt zu einer prinzipiellen Aufhebung der Trennung der Besteuerung von Ertrags- und Vermögenszuwachs. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer (engl.: capital gains taxation or final withholding tax) kommt es zu einem Systemwechsel in der Besteuerung der Einkünfte, von der synthetischen Einkommenssteuer zur Schedulen-Steuer (dt.: Verzeichnis/Liste). „Bei der synthetischen Einkommensteuer werden verschiedene Einkunftsarten unterschiedslos steuerlich behandelt“ wohingegen bei der Schedulen-Steuer „...die zu versteuernden Einkünfte nach Art der Einkunftsquellen unterschiedlichen Tarifen zugeordnet werden...“ , so der Sachverständigenrat für die gesamtwirtschaftliche Lage Deutschlands. Die Einführung der Abgeltungssteuer (AgSt) ist mit drei Neuerungen verbunden : (1) Der Umfang der Kapitalerträge, die dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen, wurde erheblich erweitert. So fallen künftig auch Wertzuwächse aus der Veräußerung von Kapitalanlagen und Stillhalterprämien unter die Kapitalertragsteuer (KESt). (2) Die Unterscheidung zwischen KESt und Zinsabschlagsteuer wird aufgegeben. Der Steuersatz auf Kapitalerträge beträgt einheitlich 25 Prozent. (3) Schließlich wird bestimmt, dass die Einkommensteuer auf Kapitalerträge, die der KESt unterlegen haben, mit dem Steuerabzug grundsätzlich abgegolten ist. Mit dem letzten Schritt wird die KESt in eine AgSt.
Textauszug (computergeneriert)
BERUFSAKADEMIE SACHSEN
Staatliche Studienakademie Dresden
Studienrichtung: Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung
Untersuchung der steuerlichen Auswirkungen
der Einführung der Abgeltungssteuer
für Mandanten einer Steuerkanzlei
unter dem Blickwinkel
der steuerlichen Optimierung des Privatvermögens
Studienarbeit
in der Studienrichtung Steuerberatung/ Wirtschaftsprüfung
eingereicht von:
Anja Mücke
10.11.1972
Tag der Themenübergabe:
21.09.2007
Tag der Einreichung:
16.11.2007
Inhalt
1
AUSGANGSSITUATION 4
2
ABGELTUNGSSTEUER 5
2.1
ANWENDUNGSBEREICH 5
2.2
ERHEBUNGSVERFAHREN 7
3
AUSWIRKUNGEN DER ABGELTUNGSSTEUER 8
3.1
WERTZUWACHS ALS KAPITALEINNAHMEN 8
3.1.1 ANTEILE UND GENUSSRECHTEN § 20(2)1 NR. 1 8
3.1.2 DIVIDENDEN- UND ZINSSCHEINEN § 20(2)1 NR. 2 8
3.1.3 TERMINGESCHÄFTEN § 20(2)1NR. 3 9
3.1.4 PARTIARISCHES DARLEHEN UND STILLE BETEILIGUNGEN § 20(2)1NR.4 10
3.1.5 ÜBERTRAGUNG VON HYPOTHEKEN, GRUND- UND RENTENSCHULDEN § 20(2)1NR.5 10
3.1.6 SONSTIGEN KAPITALFORDERUNGEN § 20(2)1NR. 7 10
3.1.7 ÜBERTRAGUNG ODER AUFGABE EINER MITGLIEDSCHAFT § 20(2)1NR. 8 11
3.1.8 STILLHALTERPRÄMIEN AUS DER EINRÄUMUNG VON OPTIONEN § 20(2)1NR. 11 11
3.1.9 EINLÖSUNG, ABTRETUNG ODER VERDECKTE EINLAGE § 20(2)2 ESTG 12
3.1.10 BETEILIGUNGS- FIKTION § 20 (2)3 ESTG 12
3.2
NEUE BESTEUERUNGSTATBESTÄNDE 13
3.2.1 ERTRÄGE AUS VERSICHERUNGEN § 20(1)1NR.6 13
3.2.2 ERTRÄGE AUS INVESTMENTANTEILEN 14
3.2.3 ERTRÄGE AUS AKTIEN 16
3.3 NEUREGELUNG DER SPEKULATIONSBESTEUERUNG 16
3.3.1 VERLUSTVERRECHNUNGSBESCHRÄNKUNG 16
3.3.2 VERMEIDUNG VON STEUERSPARMODELLEN 17
3.4
NEUER KIRCHENSTEUERABZUG 18
4
STEUERLICHE OPTIMIERUNG 19
4.1
PRIVATE ANLEGER 19
4.1.1 GESTALTUNGSÜBERLEGUNGEN 19
4.1.2 VERLUSTVERRECHNUNGSTOPF 20
4.1.3 DEPOTÜBERTRAG 21
4.1.4 FRISTEN 22
4.2
MANDANTEN DER STEUERKANZLEI 23
4.2.1 CHECKLISTE BERATUNGSANLASS ABGELTUNGSSTEUER 23
4.2.2 VERANLAGUNGSOPTION 23
4.2.3 AUSNAHMETATBESTÄNDE DER AGST 26
5 KRITISCHE WÜRDIGUNG UND AUSBLICK 27
5.1 KRITISCHE WÜRDIGUNG 27
5.2 AUSBLICK 29
LITERATURVERZEICHNIS 31
TABELLENVERZEICHNIS 33
ABBILDUNGSVERZEICHNIS 34
2
Abkürzungsverzeichnis
AgSt - Abgeltungssteuer
AO - Abgabenordnung
BA - Betriebsausgaben
BFH
- Bundesfinanzhof
BMG - Bemessungsgrundlage
BV - Betriebsvermögen
BVI
-
Bundesverband Investment und Asset Management
DBA - Doppelbesteuerungsabkommen
dt. - deutsch
engl. - englisch
ESt
- Einkommensteuer
EStG - Einkommensteuergesetz
FK - Fremdkapital
i.d.R.
-
in der Regel
i.R. - im
Rahmen
i.S.d. -
im Sinne des
i.V.m. - in
Verbindung
mit
InvStG - Investmentsteuergesetz
KESt - Kapitalertragssteuer
KI - Kreditinstitut
KiSt
- Kirchensteuer
KSt - Körperschaftssteuer
KStG - Körperschaftssteuergesetz
LJ
- Lebensjahr
LV - Lebensversicherung
o.V. - ohne
Verfasser
PB - Pauschbetrag
PV - Privatvermögen
SolZ - Solidaritätszuschlag
UnStR
- Unternehmenssteuerreform
UnStRG - Unternehmenssteuerreformgesetz
VA - Veranlagung
WK
- Werbungskosten
z.v.E. -
zu versteuerndes Einkommen
ZIV - Zinsinformationsverordnung
ZKA - Zentraler
Kreditausschuss
3
1 Ausgangssituation
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz (UnStRG) 20081 wird die Besteuerung von Kapitaleinkünften und privaten Veräußerungsgewinnen zum 01.01.2009 grundlegend neu geregelt. Es kommt zu einer prinzipiellen Aufhebung der Trennung der Besteuerung von Ertrags- und Vermögenszuwachs.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer (engl.: capital gains taxation or final withholding tax) kommt es zu einem Systemwechsel in der Besteuerung der Einkünfte, von der synthetischen Einkommenssteuer zur Schedulen-Steuer (dt.: Verzeichnis/Liste). ,,Bei der synthetischen Einkommensteuer werden verschiedene Einkunftsarten unterschiedslos steuerlich behandelt"2 wohingegen bei der Schedulen-Steuer ,,...die zu versteuernden Einkünfte nach Art der Einkunftsquellen unterschiedlichen Tarifen zugeordnet werden..."3, so der Sachverständigenrat für die gesamtwirtschaftliche Lage Deutschlands.
Die Einführung der Abgeltungssteuer (AgSt) ist mit drei Neuerungen verbunden4:
(1) Der Umfang der Kapitalerträge, die dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen, wurde erheblich erweitert. So fallen künftig auch Wertzuwächse aus der Veräußerung von Kapitalanlagen und Stillhalterprämien unter die Kapitalertragsteuer (KESt).
(2) Die Unterscheidung zwischen KESt und Zinsabschlagsteuer wird aufgegeben. Der Steuersatz auf Kapitalerträge beträgt einheitlich 25 Prozent.
(3) Schließlich wird bestimmt, dass die Einkommensteuer auf Kapitalerträge, die der KESt unterlegen haben, mit dem Steuerabzug grundsätzlich abgegolten ist. Mit dem letzten Schritt wird die KESt in eine AgSt.
Durch die AgSt kommt es zu einem Steuerabzug ,,an der Quelle" durch die Kreditinstitute (KI) bzw. Schuldner der Kapitalerträge. Damit ist zukünftig die ESt des Anlegers auf diese Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Diese Erträge müssen somit nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung angegeben und veranlagt werden. Dies entlastet sowohl den Bürger als auch die Finanzverwaltung.
1 Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 BGBl. 2007, I, S. 1912 vom 14.08.2007
2 Sachverständigenrat 05/06 Tz. 49
3 Sachverständigenrat 03/04 Tz. 533
4 LAVES, B. (2007): Die AgSt eine Herausforderung für die deutsche Bankenlandschaft IN: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 17 vom 01.09.2007 Seite 926
4
Bereits in ihrem Koalitionsvertrag hat die Große Koalition das Ziel ausgegeben, mit einer Unternehmensteuerreform eine Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Europatauglichkeit zu erreichen.
In Bezug auf die AgSt meint der Zentrale Kreditausschuss (ZKA), dass der Finanzplatz Deutschland gestärkt wird und dem Transfer von Kapitalvermögen ins Ausland entgegengewirkt wird."1
Der europäische Vergleich (Abb.1) zeigt, dass die Mehrzahl der Staaten bereits AgSt-Systeme eingeführt haben. Mit einem Steuersatz von 25 % liegt Deutschland nach Schweden an der Spitze der europäischen Staaten.
Tab. 1 AgSt im europäischen Vergleich
(Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/021_steuer_info_ center/209_Steuern_im_int_Vergleich/06_Steuern_2004.pdf (online) (09.10.2007) Seiten 25ff
Das System der AgSt wird bereits in 18 EU- Staaten praktiziert2. Bulgarien, Frankreich,
Rumänien und die Slowakei vervollständigen die Abb.1.
Die Studienarbeit stellt zum Rechtsstand Oktober 2007 die grundlegenden Auswirkungen der
AgSt dar und versucht aufgrund dessen Ansatzpunkte zu finden für eine Optimierung im
Privatvermögen.
2 Abgeltungssteuer
2.1 Anwendungsbereich
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 kommt es zu einer umfassenden Neuordnung
der Besteuerung privater Kapitalanlagen. Die AgSt gilt nicht, wenn Zinsen im Rahmen
1 MAROTZKE, ST. (2007): Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt Einführung einer AgSt (02.10.2007) (online) http://www.bankenverband.de/channel/101416/art/2054/index.html
2 LAVES, B. (2007): Das System der AgSt IN: FINANZ BETRIEB 10/2007 Seite 561
5
anderer Einkunftsarten wie Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung anfallen1 (Subsidaritätsprinzip).
Die AgSt auf Einkünfte aus privaten Kapitalanlagen tritt mit dem 01.01.2009 (ab 2009) in Kraft.
Folgende einkommensteuerrechtliche Vorschriften sind im Wesentlichen von den Änderungen betroffen:
- § 2 Umfang der Besteuerung
- § 20 Kapitalvermögen und § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
- § 32d gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
- § 43a Bemessung KEST
- § 44 Entrichtung KEST
- § 44a Abstandsnahme vom Steuerabzug
- § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagssteuern
- § 52a Anwendungsvorschriften zur Einführung der AgSt
Die Einführung der AgSt auf Kapitalerträge im Privatvermögen führt zu einer prinzipiellen Aufhebung der Trennung der Besteuerung von Ertrag und Vermögenszuwachs.
Von der AgSt betroffen sind nach § 43 (1) i.V.m. § 20 EStG insbesondere Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus privaten Wertpapier- und Termingeschäften, Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften, Erträge und Wertzuwächse aus Investmentfonds und Finanzinnovationen (z. B. Zertifikate) sowie Gewinne aus der Veräußerung ,,gebrauchter" Versicherungspolicen, insbesondere Kapitallebensversicherungen. Die bisherigen Bagatellregelungen für Zinsen im Einlagenbereich ( 10 und 1%) entfallen2.
Abb. 1 Anwendungsbereich der AgSt (Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an: LOY, H. (2007): Besteuerung von Kapitaleinkünften und privaten Veräußerungsgeschäften, Seminarunterlagen Seite 3)
1 § 20 (8) EStG
2 § 43 (1) 1 Nr. 7b EStG
2 § 20 (4) EStG
6
Veräußerungsgewinne von reinen Fremdwährungsgeschäften und privaten Immobilien werden auch künftig nach § 23 EStG besteuert.1
2.2 Erhebungsverfahren
Nach ihrem Grundprinzip soll die AgSt für eine Besteuerung privater Kapitalerträge ,,an der Quelle" sorgen. Die Abführung der Steuer von der Bank an das Finanzamt ist damit endgültig, d.h. mit der AgSt gilt die Kapitalertragssteuer prinzipiell als abgegolten2. Die abgegoltenen Erträge muss der Steuerpflichtige nicht mehr in seiner Steuererklärung angeben.
Für die privaten Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt der gesonderte Steuertarif gemäß § 32d (1) EStG. Der Steuersatz der AgSt beträgt 25 %. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage der AgSt ist der Bruttoertrag, da der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen ist.
Tab.2 Kapitaleinkünfte und WK-Abzug
Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an: RÖDDER, T. (2007): UnStR 2008 IN: Beihefter zu DStR, Heft 40,
Seite 17
Der Ansatz der tatsächlichen WK kann erreicht werden bei Zuordnung der Kapitaleinkünfte zu den Gewinneinkünften oder durch einen Ausschlussbestand nach § 32d (2) EStG. Anschaffungsnebenkosten und Transaktionskosten sind nach § 20 (4) 1 EStG unverändert abziehbar. Einziger Abzug bei der AgSt ist der neue Sparer-Pauschbetrag (PB= alter Sparer-Freibetrag). Er beträgt 801 bzw. für Verheiratete 1 602 , d.h. der bisherige Sparer-Freibetrag und der WK-Pauschbetrag für Kapitalerträge werden zum neuen Sparer- PB. Kapitalerträge, die mit einem besonderen Steuersatz besteuert werden oder die der KESt mit abgeltender Wirkung unterliegen, bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte, der Summe der
1 § 23 (1) 1 Nr. 2 EStG
2 § 43 (5) EStG
7
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