Theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten? close Bitte warten
Theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten?

Untertitel: Historischer Abriss und Darstellung der aktuellen österreichischen Rechtslage
Autor: Johannes Fraiss
Fach: Theologie - Sonstiges

Lesen Sie im E-Book



Details

Veranstaltung: Seminar "Die kirchliche Verkündigung und ihr rechtlicher Rahmen"
Institution/Hochschule: Universität Wien (Institut für Kanonisches Recht)
Tags: Theologische, Fakultäten, Universitäten, Seminar, Verkündigung, Rahmen
Kategorie: Hauptseminararbeit
Jahr: 2008
Seiten: 38
Note: 1,0
Literaturverzeichnis: ~ 113  Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 242 KB
Archivnummer: V116352
ISBN (E-Book): 978-3-640-18531-3
Anmerkungen :
Umfangreicher Quellen- und Literaturnachweis!Umfangreicher Quellen- und Literaturnachweis!

Zusammenfassung / Abstract

Staatliche theologische Fakultäten – für die einen eine Selbstverständlichkeit, ja die Verkörperung der „freien Kirche im freien Staat“5 schlechthin, für die anderen ein Widerspruch in sich, denn, so der gängige Vorwurf, am locus classicus wissenschaftlicher Freiheit, den Universitäten, können und dürfen konfessionelle Schranken auf keinen Fall toleriert werden. Schon gar nicht, wenn sich diese, wie im Fall der katholischen Theologie, im Recht zur Verweigerung eines nihil obstat seitens der kirchlichen Hierarchie manifestieren. Dieser Vorwurf ist freilich nicht neu6 und wurde auch zu anderen Zeiten, mitunter viel stärker als heute, vom Außen wie vom Innen des Universitätsgebäudes an die Theologie herangetragen. Der markanteste Unterschied zu den diesbezüglichen Auseinandersetzungen früherer Tage liegt aber wohl in der Motivation: Waren es zu Zeiten des akademischen Kulturkampfes im 19. Jahrhundert vor allem wissenschaftstheoretische Argumente, mir denen man die Theologie von den hohen Schulen zu verbannen suchte, so geschieht dies heute einfach oft unter der Herrschaft des Sparstiftes, der gerade auch vor den Universitäten und ihren betriebswirtschaftlich gesehen reichlich überflüssigen „Orchideenfächern“ nicht halt macht.7 Der folgende Aufsatz will unter diesen Vorzeichen untersuchen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen derzeit die Existenz staatlicher theologischer Fakultäten ermöglichen und sicherstellen. Der Blick richtet sich dabei vorrangig auf die Lage an den österreichischen Universitäten und lässt das vergleichsweise unüberschaubare Szenario in Deutschland weitgehend außer Acht. Weiters soll hier, wie bereits gesagt, vor allem die Situation der katholisch-theologischen Fakultäten8 in den Blick genommen werden, auch wenn die evangelisch-theologische Fakultät an der Wiener Universität ein weitgehend gleiches Schicksal teilt.9 [...]

Textauszug (computergeneriert)



Seminararbeit



Theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten?

-

Historischer Abriss und Darstellung der aktuellen

österreichischen Rechtslage

Name: Johannes

Fraiss

Seminar: Die kirchliche Verkündigung und ihr rechtlicher Rahmen

Universität Wien, SS 2008


Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht

2

Abkürzungsverzeichnis

3

0. Vorbemerkungen

4

1.

Einführung

5

2. Die theologischen Fakultäten in der österreichischen Universitätsgeschichte bis zum

Konkordat

1933/34

7

Exkurs: Konkurs oder Habilitation ­ Die Besetzung freier Lehrstühle im Laufe der Geschichte

der österreichischen Universitäten

11

3. Das Konkordat vom 5. Juni 1933 und die Neuordnung der theologischen Studien durch die

Apostolische Konstitution

Deus Scientiarum Dominus

(DScD) vom 14. Mai 1931 13

4. Die Neuordnung des österreichischen Hochschulrechts durch das

Allgemeine

Hochschulstudiengesetz

(AHStG) vom 15. Juli 1966

14

5. Die Apostolische Konstitution Sapientia Christiana (SapChrist) vom 15. April 1979 15

6. Der

Codex Iuris Canonici

(CIC) 1983 und seine hochschulrechtlichen Bestimmungen 17

7. Zusammenfassung der derzeit in Geltung stehenden kirchlichen Rechtsgrundlagen

19

8. Die Neuerungen durch das

Universitäts-Organisationsgesetz

(UOG) 1993 bzw. durch den

,,Bologna-Prozess" und die ,,Vollrechtsfähigkeit" der österreichischen Universitäten nach dem

Universitätsgesetz

(UnivG)

2002

21

9.

Conclusio

24

Bibliographie

28

2


Abkürzungsverzeichnis

Die in dieser Arbeit verwendeten Abkürzungen richten sich ­ so nicht anders angegeben ­

nach:

SCHWERTNER, Siegfried M., Internationales Abkürzungsverzeichnis für Theologie und

Grenzgebiete. Zeitschriften, Serien, Lexika, Quellenwerke mit bibliographischen

Angaben (IATG2), Berlin/New York: De Gruyter 21992.

Anm.

Anmerkung

Art.

Artikel

Aufl.

Auflage

bes.

besonders

Bd.

Band

BGBl.

Bundesgesetzblatt

bzw.

beziehungsweise

CA

Constitutio

Apostolica

c(c).

canon(es)

ders.

derselbe

d.h.

das

heißt

dt. deutsch

ebd.

ebenda

f. folgende

FS

Festschrift

Hg.

Herausgeber

hg.

herausgegeben

i.d.g.F.

in der geltenden Fassung

i.d.R.

in der Regel

i.S.v.

in/m Sinne von

i.V.m.

in Verbindung mit

Jh.

Jahrhundert(s)

lat.

lateinisch

lfd.

laufend

LKStKR

Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht

n. / Nr.

Nummer

öarr

Österreichisches

Archiv

für Recht und Religion (vormals ÖAKR)

Prot.

Protokoll

Rdnr.

Randnummer

RGBl.

Reichsgesetzblatt

S.

Seite

SammlKKGes. Sammlung aller k. k. Verordnungen und Gesetze vom Jahre 1740-1780

SC

Sacra

Congregatione

sog.

so

genannt/e/r/en

Sp.

Spalte

s.u.

siehe

unten

u.a.

unter anderem / und andere

u.a.m.

und andere(s) mehr

v.a.

vor

allem

vgl.

vergleiche

z.B.

zum

Beispiel

3


Theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten

­

Historischer Abriss und Darstellung der aktuellen österreichischen Rechtslage

0. Vorbemerkungen

,,Theologie an staatlichen Universitäten" ­ ein nicht nur auf den ersten Blick durchaus

spannendes Thema, das demzufolge auch großzügig bemessenen Raum in der einschlägigen

literarischen Diskussion genießen darf.

Ein Blick in die Kataloge und Datenbanken der verschiedenen Universitätsbibliotheken

genügt um festzustellen, dass sich zu diesem Themenbereich im deutschen Sprachraum eine

schier unüberblickbare Zahl an Publikationen findet, umfassend sowohl in der Herkunft ihrer

Autoren als auch in der Streuung über die vergangenen Jahrzehnte. Auch das Tempo, mit dem

eine Universitätsreform ­ zumindest was die Lage in Österreich betrifft ­ die nächste jagte,

mag das ihre dazu beigetragen haben.

Die Einschränkung auf den deutschen Sprachraum verdient insofern nähere Beachtung, als

die Einrichtung staatlich finanzierter Fakultäten konfessionellen Charakters durchaus keinen

Regelfall in der Weltkirche darstellt. Im Gegenteil, im Großen und Ganzen ist dieses

Rechtsinstitut auf den deutschen Sprachraum, Skandinavien und Großbritannien beschränkt.1

Allein der Hinweis auf die französische Theologie des 20. Jahrhunderts darf hier genügen,

dass schöpferisch erfolgreiche Theologie nicht zwangsläufig an die Existenz vom Staat

getragener theologischer Fakultäten gebunden sein muss.2

Wie schon erwähnt, findet dieses Thema vielfache Beachtung im wissenschaftlichen Oeuvre

von Kanonisten und Juristen: In Österreich hat sich v.a. der emeritierte Ordinarius der Grazer

theologischen Fakultät, Hugo Schwendenwein, in unzähligen Artikeln zu diesen Fragen

1 Vgl. Ratzinger, Joseph, Theologie an staatlichen Universitäten, in: HerKorr 53 (1999) 49f. Vgl. auch den damit

in Verbindung stehenden Bericht: Gipfeltreffen. Johann Baptist Metz und Kardinal Joseph Ratzinger im

Gespräch, in: HerKorr 52 (1998) 600f. Ebenso die prägnante Analyse von Jürgen Moltmann: Europäische

Kulturpolitik: Werden die Theologischen Fakultäten geopfert?, in: EvTh 59 (1998) 84-87.

Czermak/Hilgendorf weisen allerdings darauf hin, dass in England und Skandinavien die Theologie an

staatlichen Universitäten in keinem kirchlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Vgl. CZERMAK,

Gerhard/HILGENDORF, Eric, Religions- und Weltanschauungsrecht. Eine Einführung, Berlin/Heidelberg:

Springer 2008, 216.

2 Vgl. dazu auch: Michaeler, Josef, Theologische Hochschulen in Italien, in: REES, Wilhelm (Hg.), Recht in

Kirche und Staat. Joseph Listl zum 75. Geburtstag, Berlin: Duncker & Humblot 2004, 205-230. Michaeler

kommt darin zum Schluss, dass die Nichtexistenz staatlicher theologischer Fakultäten nicht zwingend zum

Verschwinden der gesellschaftlichen Wahrnehmung von Theologie führt bzw.

nur

Nachteile mit sich bringen

muss.

4


geäußert. Daneben finden sich ­ ohne Anspruch auf Vollständigkeit ­ Beiträge von Wilhelm

Rees (Innsbruck), Herbert Kalb (Linz), Richard Potz (Wien) und Bruno Primetshofer (Wien).

Eines der jüngsten Kompendien zur Frage der Stellung der Theologie an verschiedenen

Universitäten in Europa wurde vor kurzem von Adrian Loretan (Luzern) herausgegeben3;

einen ausführlichen Vergleich der österreichischen Situation mit derer in Deutschland brachte

zuletzt Wilhelm Rees in der 2006 erschienenen Festschrift für Georg May.4

1. Einführung

Staatliche theologische Fakultäten ­ für die einen eine Selbstverständlichkeit, ja die

Verkörperung der ,,freien Kirche im freien Staat"5 schlechthin, für die anderen ein

Widerspruch in sich, denn, so der gängige Vorwurf, am

locus classicus

wissenschaftlicher

Freiheit, den Universitäten, können und dürfen konfessionelle Schranken auf keinen Fall

toleriert werden. Schon gar nicht, wenn sich diese, wie im Fall der katholischen Theologie, im

Recht zur Verweigerung eines

nihil obstat

seitens der kirchlichen Hierarchie manifestieren.

Dieser Vorwurf ist freilich nicht neu6 und wurde auch zu anderen Zeiten, mitunter viel stärker

als heute, vom Außen wie vom Innen des Universitätsgebäudes an die Theologie

herangetragen. Der markanteste Unterschied zu den diesbezüglichen Auseinandersetzungen

früherer Tage liegt aber wohl in der Motivation: Waren es zu Zeiten des akademischen

3 LORETAN, Adrian (Hg.), Theologische Fakultäten an europäischen Universitäten. Rechtliche Situation und

theologische Perspektiven, Münster: LIT-Verlag 2005.

4 Rees, Wilhelm, Katholisch-Theologische Fakultäten und Studium der Katholischen Theologie in der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, in: EGLER, Anna/REES, Wilhelm (Hg.), Dienst an

Glaube und Recht. Festschrift für Georg May zum 80. Geburtstag, Berlin: Duncker & Humblot 2006, 723-789.

5 Diese in der theologischen Landschaft Österreichs zum ­ manchmal verklärt überhöhten ­ Klassiker

gewordene Diktion entstammt dem so genannten ,,Mariazeller Manifest" der österreichischen Bischofskonferenz

aus dem Jahr 1952. Dieses gilt als Geburtsstunde eines neuen Verhältnisses zwischen (Katholischer) Kirche und

Staat im Österreich der Nachkriegsjahre, wobei man sich von kirchlicher Seite bestrebt zeigte, das aus der

Zwischenkriegszeit belastete Verhältnis zwischen Katholischer Kirche und Teilen der politischen Öffentlichkeit

hinter sich zu lassen. Vgl. dazu u.a. Klieber, Rupert/Schwarz, Karl, Gerüstet für eine ,,Neuordnung der

gesellschaftlichen Verhältnisse"? Die beiden theologischen Fakultäten der Universität Wien von 1945 bis 1955

zwischen Rückbruch und Aufbruch, in: GRANDNER, Margarete/HEISS, Gernot/RATHKOLB, Oliver (Hg.), Zukunft

mit Altlasten. Die Universität Wien 1945 bis 1955, Innsbruck [u.a.]: Studien Verlag 2005, 89-120; hier: 104f.

Zu verschiedenen Modellen staatlich-kirchlicher Koexistenz vgl. Potz, Richard, Konkordat und österreichisches

Staatskirchenrecht, in: ALLESCH, Christian/HAUER, Nadine (Hg.), Kirchen und Staat. Ein schwieriges

Verhältnis?, Wien: Liberales Bildungsforum 1996, 33-41; bes. 33-35 sowie Loretan, Adrian, Theologie in der

Universität von morgen. Staatskirchenrechtliche Modelldiskussion, in: DERS. (Hg.), Theologische Fakultäten,

39-53.

6 Eine kurze Aufstellung der ,,klassischen" Argumente gegen die Wissenschaftlichkeit der Theologie und die

Legitimität staatlicher theologischer Fakultäten findet sich z.B. bei: Schäfer, Rütger, Die theologische Fakultät ­

ein staatskirchliches Relikt, in: Vorgänge 10/11 (1969) 351-358; Kahl, Joachim, Zwanzig Thesen über die

Unwissenschaftlichkeit der Theologie, in: Vorgänge 12 (1969) 413f; oder jüngeren Datums in Deutschland:

FISCHER, Erwin, Volkskirche ade! Trennung von Staat und Kirche. Die Gefährdung der Religions- und

Weltanschauungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin [u.a.]: IBDK-Verlag 41993; Preuß, Ulrich

K., Zu Art. 140 GG, in: DENNINGER, Erhard [u.a.] (Hg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik

Deutschland (AK-GG) 3. Aufl., Loseblattausgabe, Neuwied/Kriftel: Luchterhand 2001 lfd.

5


Kulturkampfes im 19. Jahrhundert vor allem wissenschaftstheoretische Argumente, mir denen

man die Theologie von den hohen Schulen zu verbannen suchte, so geschieht dies heute

einfach oft unter der Herrschaft des Sparstiftes, der gerade auch vor den Universitäten und

ihren betriebswirtschaftlich gesehen reichlich überflüssigen ,,Orchideenfächern" nicht halt

macht.7

Der folgende Aufsatz will unter diesen Vorzeichen untersuchen, welche rechtlichen

Rahmenbedingungen derzeit die Existenz staatlicher theologischer Fakultäten ermöglichen

und sicherstellen. Der Blick richtet sich dabei vorrangig auf die Lage an den österreichischen

Universitäten und lässt das vergleichsweise unüberschaubare Szenario in Deutschland

weitgehend außer Acht. Weiters soll hier, wie bereits gesagt, vor allem die Situation der

katholisch

-theologischen Fakultäten8 in den Blick genommen werden, auch wenn die

evangelisch-theologische Fakultät an der Wiener Universität ein weitgehend gleiches

Schicksal teilt.9

Daneben finden sich in Österreich auch katholisch-theologische Lehranstalten, die in

kirchlicher Trägerschaft stehen und als Ausbildungsstätten künftiger Kleriker meist in der

Nähe oder am unmittelbaren Ort von Priesterseminarien oder Ordenshäusern entstanden sind.

Einige von ihnen sind in den letzten Jahrzehnten verschwunden, eine der ehemals größten war

beispielsweise die Theologische Lehranstalt der Steyler Missionare ,,St. Gabriel" in Mödling

bei Wien, welche vor einigen Jahren den aktiven Lehrbetrieb sistierte.10 Besser erging es der

theologischen Fakultät (seit 1978

ad experimentum

, seit 1988

definitiv

) päpstlichen Rechtes in

Linz11, welche am 26. Juli 2000 als Privatuniversität akkreditiert wurde12, sowie der

7 So hat z.B. der damalige Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Werner Welzig, in

einem Referat anlässlich der Parlamentarischen Enquete ,,Die Universitätsreform" am 26. April 2001 die Zahl

der Standorte von theologischen Fakultäten bzw. die Notwendigkeit deren Erhaltung als

Fakultäten

zur

Diskussion gestellt. Zu finden als Nr. 104 im 3. Bd. der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des

Nationalrates, 21. Gesetzgebungsperiode (1999-2002) bzw. online unter:

www.oeaw.ac.at/shared/news/2001/ww-parlamentar-enquete_d01.html.

Vgl. auch Hallermann, Heribert, Was ist eine Katholisch-Theologische Fakultät? ­ Versuch einer

Begriffsbestimmung, in: KuR 11 (2005) 63-73. Hallermann analysiert darin pointiert die Diskussion um die

Schließung theologischer Fakultäten in Bayern und versucht den Begriff

Fakultät

im staatlichen und kirchlichen

Hochschulrecht sowie im (bayrischen) Konkordatsrecht zu definieren.

Eine treffende Situationsanalyse findet sich auch bei: Weber, Johann, Mentes tuorum visita. Eine Ermutigung

zur Theologie als Wissenschaft, in: 150 Jahre Österreichische Bischofskonferenz 1849-1999, Wien: Sekretariat

der Österreichischen Bischofskonferenz 1999, 103-107.

8 Konkret betrifft dies die derzeitigen Standorte in Wien, Graz, Salzburg und Innsbruck.

9 Der Bezug der evangelisch-theologischen Fakultät zu den Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. ist im

Bundesgesetz vom 6. Juli 1961 über die äußeren Rechtverhältnisse der evangelischen Kirche (BGBl. Nr.

182/1961) geregelt.

10 Davor war sie entsprechend der Neuordnung nach der CA

Sapientia Christiana

seit 1985 an die Päpstliche

Universität Urbaniana in Rom affiliert. Vgl. www.stgabriel.at [Hochschule].

11 Vgl. Schwendenwein, Hugo, Grundfragen der Entwicklung des Theologischen Studienrechtes in Österreich

seit Beginn des 20. Jahrhunderts, in: HÖFLECHNER, Walter [u.a.] (Hg.), Domus Austriae. Eine Festgabe Hermann

6


ehemaligen Philosophisch-Theologischen Hochschule in Heiligenkreuz, welche am 28. Jänner

2007 zur Päpstlichen Hochschule erhoben worden ist.13 Darüber hinaus wurde in Gaming

(Niederösterreich) mit 1. Oktober 1996 ein internationales Theologisches Institut für Studien

zu Ehe und Familie (ITI) errichtet.14

2. Die theologischen Fakultäten in der österreichischen Universitätsgeschichte bis

zum Konkordat 1933/34

15

Neben der Medizin, der Jurisprudenz und den so genannten

artes liberales

bildete die

Theologie seit dem Aufkommen der städtischen Universitäten ab dem 11./12. Jahrhundert

eine der mittelalterlichen vier Fakultäten. Auch die älteste noch bestehende deutschsprachige

Universität der Welt, die

Alma Mater Rudolphina Vindobonensis

, erhielt knapp 20 Jahre nach

ihrer Gründung die ihr anfangs (1365) noch verwehrte Theologische Fakultät und stellte somit

ab 1384 eine Volluniversität im klassischen Sinne dar.

Die mittelalterlichen Universitäten bildeten in den ersten Jahrhunderten nach ihrer Gründung

durchwegs autonome Körperschaften, die, meist ausgestattet mit päpstlichen und/oder

landesfürstlichen Privilegien, ob ihrer Exemption nicht selten in das Spannungsfeld von

kirchlicher und weltlicher Macht rückten.16 Ihre Genese kann wohl strukturell wie auch von

der dahinter stehenden Gesamtidee her als selbständig beschrieben werden. Freilich lässt sich

auch in den Dom- und Klosterschulen früherer Zeit, wie auch in den höheren

Lehreinrichtungen des antiken Griechenland, Rom oder Byzanz, ebenso ein auf hohem

Niveau organisierter Studien- und Lehrbetrieb ausmachen. Die ersten mittelalterlichen

Universitäten jedoch stellen mehr dar als nur die Weiterentwicklung vorangegangener

Wiesflecker zum 70. Geburtstag, Graz: Akademische Druck- und Verlagsanstalt 1983, 371-380; hier: 372; ders.,

Die Theologischen Fakultäten Österreichs. Rechtslage und Zukunftsperspektiven, in: ET-Bulletin 13 (2002) 219-

229; hier: 219.

12 Die Rechtsgrundlage dazu bot das Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG) vom 19. August 1999,

BGBl. I Nr. 168/1999. Vgl. Kalb, Herbert, Die Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz. Von der

diözesanen Lehranstalt zur Privatuniversität, in: öarr 47 (2000) 363-383; bes. 374-383; Rees, Katholisch-

Theologische Fakultäten, 750f.

13 Vgl. http://hochschule-heiligenkreuz.at/Paepstliche-Hochschule.wir-stellen-uns-vor.0.html.

14 AAS 88 (1996) 900f. Online unter: www.iti.ac.at.

15 Pars pro toto soll hier der Schwerpunkt der Betrachtung auf die Wiener theologische Fakultät gelegt werden.

Die anderen drei bestehenden staatlichen theologischen Fakultäten durchlebten eine im Vergleich mit Wien doch

wesentlich später beginnende und anders gelagerte (Gründungs-)Geschichte und waren bzw. sind zum Teil bis

heute eng mit dem Jesuiten- (Graz, Innsbruck) bzw. mit dem Benediktinerorden (Salzburg) verbunden, vgl.

FERZ, Universitätsreform, 56-68.

Zur Geschichte der Wiener theologischen Fakultät vgl. auch: Wappler, Anton, Geschichte der Theologischen

Facultät der K. K. Universität zu Wien. Festschrift zur Jubelfeier ihres fünfhundertjährigen Bestehens, Wien:

Braumüller 1884.

16 Vgl. Fix, Karl-Heinz, Art. Fakultäten, theologische, in: RGG4, Bd. 3, 7-10, hier: 7.

7


Kommentare

Kommentar hinzufügen

Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:

http://www.grin.com/e-book/116352/