Untertitel: Historischer Abriss und Darstellung der aktuellen österreichischen Rechtslage
Autor: Johannes Fraiss
Fach: Theologie - Sonstiges
Details
Institution/Hochschule: Universität Wien (Institut für Kanonisches Recht)
Tags: Theologische, Fakultäten, Universitäten, Seminar, Verkündigung, Rahmen
Jahr: 2008
Seiten: 38
Note: 1,0
Literaturverzeichnis: ~ 113 Einträge
Sprache: Deutsch
Dateigröße: 242 KB
ISBN (E-Book): 978-3-640-18531-3
Umfangreicher Quellen- und Literaturnachweis!Umfangreicher Quellen- und Literaturnachweis!
Zusammenfassung / Abstract
Staatliche theologische Fakultäten – für die einen eine Selbstverständlichkeit, ja die Verkörperung der „freien Kirche im freien Staat“5 schlechthin, für die anderen ein Widerspruch in sich, denn, so der gängige Vorwurf, am locus classicus wissenschaftlicher Freiheit, den Universitäten, können und dürfen konfessionelle Schranken auf keinen Fall toleriert werden. Schon gar nicht, wenn sich diese, wie im Fall der katholischen Theologie, im Recht zur Verweigerung eines nihil obstat seitens der kirchlichen Hierarchie manifestieren. Dieser Vorwurf ist freilich nicht neu6 und wurde auch zu anderen Zeiten, mitunter viel stärker als heute, vom Außen wie vom Innen des Universitätsgebäudes an die Theologie herangetragen. Der markanteste Unterschied zu den diesbezüglichen Auseinandersetzungen früherer Tage liegt aber wohl in der Motivation: Waren es zu Zeiten des akademischen Kulturkampfes im 19. Jahrhundert vor allem wissenschaftstheoretische Argumente, mir denen man die Theologie von den hohen Schulen zu verbannen suchte, so geschieht dies heute einfach oft unter der Herrschaft des Sparstiftes, der gerade auch vor den Universitäten und ihren betriebswirtschaftlich gesehen reichlich überflüssigen „Orchideenfächern“ nicht halt macht.7 Der folgende Aufsatz will unter diesen Vorzeichen untersuchen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen derzeit die Existenz staatlicher theologischer Fakultäten ermöglichen und sicherstellen. Der Blick richtet sich dabei vorrangig auf die Lage an den österreichischen Universitäten und lässt das vergleichsweise unüberschaubare Szenario in Deutschland weitgehend außer Acht. Weiters soll hier, wie bereits gesagt, vor allem die Situation der katholisch-theologischen Fakultäten8 in den Blick genommen werden, auch wenn die evangelisch-theologische Fakultät an der Wiener Universität ein weitgehend gleiches Schicksal teilt.9 [...]
Textauszug (computergeneriert)
Seminararbeit
Theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten?
-
Historischer Abriss und Darstellung der aktuellen
österreichischen Rechtslage
Name: Johannes
Fraiss
Seminar: Die kirchliche Verkündigung und ihr rechtlicher Rahmen
Universität Wien, SS 2008
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
2
Abkürzungsverzeichnis
3
0. Vorbemerkungen
4
1.
Einführung
5
2. Die theologischen Fakultäten in der österreichischen Universitätsgeschichte bis zum
Konkordat
1933/34
7
Exkurs: Konkurs oder Habilitation Die Besetzung freier Lehrstühle im Laufe der Geschichte
der österreichischen Universitäten
11
3. Das Konkordat vom 5. Juni 1933 und die Neuordnung der theologischen Studien durch die
Apostolische Konstitution
Deus Scientiarum Dominus
(DScD) vom 14. Mai 1931 13
4. Die Neuordnung des österreichischen Hochschulrechts durch das
Allgemeine
Hochschulstudiengesetz
(AHStG) vom 15. Juli 1966
14
5. Die Apostolische Konstitution Sapientia Christiana (SapChrist) vom 15. April 1979 15
6. Der
Codex Iuris Canonici
(CIC) 1983 und seine hochschulrechtlichen Bestimmungen 17
7. Zusammenfassung der derzeit in Geltung stehenden kirchlichen Rechtsgrundlagen
19
8. Die Neuerungen durch das
Universitäts-Organisationsgesetz
(UOG) 1993 bzw. durch den
,,Bologna-Prozess" und die ,,Vollrechtsfähigkeit" der österreichischen Universitäten nach dem
Universitätsgesetz
(UnivG)
2002
21
9.
Conclusio
24
Bibliographie
28
2
Abkürzungsverzeichnis
Die in dieser Arbeit verwendeten Abkürzungen richten sich so nicht anders angegeben
nach:
SCHWERTNER, Siegfried M., Internationales Abkürzungsverzeichnis für Theologie und
Grenzgebiete. Zeitschriften, Serien, Lexika, Quellenwerke mit bibliographischen
Angaben (IATG2), Berlin/New York: De Gruyter 21992.
Anm.
Anmerkung
Art.
Artikel
Aufl.
Auflage
bes.
besonders
Bd.
Band
BGBl.
Bundesgesetzblatt
bzw.
beziehungsweise
CA
Constitutio
Apostolica
c(c).
canon(es)
ders.
derselbe
d.h.
das
heißt
dt. deutsch
ebd.
ebenda
f. folgende
FS
Festschrift
Hg.
Herausgeber
hg.
herausgegeben
i.d.g.F.
in der geltenden Fassung
i.d.R.
in der Regel
i.S.v.
in/m Sinne von
i.V.m.
in Verbindung mit
Jh.
Jahrhundert(s)
lat.
lateinisch
lfd.
laufend
LKStKR
Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht
n. / Nr.
Nummer
öarr
Österreichisches
Archiv
für Recht und Religion (vormals ÖAKR)
Prot.
Protokoll
Rdnr.
Randnummer
RGBl.
Reichsgesetzblatt
S.
Seite
SammlKKGes. Sammlung aller k. k. Verordnungen und Gesetze vom Jahre 1740-1780
SC
Sacra
Congregatione
sog.
so
genannt/e/r/en
Sp.
Spalte
s.u.
siehe
unten
u.a.
unter anderem / und andere
u.a.m.
und andere(s) mehr
v.a.
vor
allem
vgl.
vergleiche
z.B.
zum
Beispiel
3
Theologische Fakultäten an staatlichen Universitäten
Historischer Abriss und Darstellung der aktuellen österreichischen Rechtslage
0. Vorbemerkungen
,,Theologie an staatlichen Universitäten" ein nicht nur auf den ersten Blick durchaus
spannendes Thema, das demzufolge auch großzügig bemessenen Raum in der einschlägigen
literarischen Diskussion genießen darf.
Ein Blick in die Kataloge und Datenbanken der verschiedenen Universitätsbibliotheken
genügt um festzustellen, dass sich zu diesem Themenbereich im deutschen Sprachraum eine
schier unüberblickbare Zahl an Publikationen findet, umfassend sowohl in der Herkunft ihrer
Autoren als auch in der Streuung über die vergangenen Jahrzehnte. Auch das Tempo, mit dem
eine Universitätsreform zumindest was die Lage in Österreich betrifft die nächste jagte,
mag das ihre dazu beigetragen haben.
Die Einschränkung auf den deutschen Sprachraum verdient insofern nähere Beachtung, als
die Einrichtung staatlich finanzierter Fakultäten konfessionellen Charakters durchaus keinen
Regelfall in der Weltkirche darstellt. Im Gegenteil, im Großen und Ganzen ist dieses
Rechtsinstitut auf den deutschen Sprachraum, Skandinavien und Großbritannien beschränkt.1
Allein der Hinweis auf die französische Theologie des 20. Jahrhunderts darf hier genügen,
dass schöpferisch erfolgreiche Theologie nicht zwangsläufig an die Existenz vom Staat
getragener theologischer Fakultäten gebunden sein muss.2
Wie schon erwähnt, findet dieses Thema vielfache Beachtung im wissenschaftlichen Oeuvre
von Kanonisten und Juristen: In Österreich hat sich v.a. der emeritierte Ordinarius der Grazer
theologischen Fakultät, Hugo Schwendenwein, in unzähligen Artikeln zu diesen Fragen
1 Vgl. Ratzinger, Joseph, Theologie an staatlichen Universitäten, in: HerKorr 53 (1999) 49f. Vgl. auch den damit
in Verbindung stehenden Bericht: Gipfeltreffen. Johann Baptist Metz und Kardinal Joseph Ratzinger im
Gespräch, in: HerKorr 52 (1998) 600f. Ebenso die prägnante Analyse von Jürgen Moltmann: Europäische
Kulturpolitik: Werden die Theologischen Fakultäten geopfert?, in: EvTh 59 (1998) 84-87.
Czermak/Hilgendorf weisen allerdings darauf hin, dass in England und Skandinavien die Theologie an
staatlichen Universitäten in keinem kirchlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Vgl. CZERMAK,
Gerhard/HILGENDORF, Eric, Religions- und Weltanschauungsrecht. Eine Einführung, Berlin/Heidelberg:
Springer 2008, 216.
2 Vgl. dazu auch: Michaeler, Josef, Theologische Hochschulen in Italien, in: REES, Wilhelm (Hg.), Recht in
Kirche und Staat. Joseph Listl zum 75. Geburtstag, Berlin: Duncker & Humblot 2004, 205-230. Michaeler
kommt darin zum Schluss, dass die Nichtexistenz staatlicher theologischer Fakultäten nicht zwingend zum
Verschwinden der gesellschaftlichen Wahrnehmung von Theologie führt bzw.
nur
Nachteile mit sich bringen
muss.
4
geäußert. Daneben finden sich ohne Anspruch auf Vollständigkeit Beiträge von Wilhelm
Rees (Innsbruck), Herbert Kalb (Linz), Richard Potz (Wien) und Bruno Primetshofer (Wien).
Eines der jüngsten Kompendien zur Frage der Stellung der Theologie an verschiedenen
Universitäten in Europa wurde vor kurzem von Adrian Loretan (Luzern) herausgegeben3;
einen ausführlichen Vergleich der österreichischen Situation mit derer in Deutschland brachte
zuletzt Wilhelm Rees in der 2006 erschienenen Festschrift für Georg May.4
1. Einführung
Staatliche theologische Fakultäten für die einen eine Selbstverständlichkeit, ja die
Verkörperung der ,,freien Kirche im freien Staat"5 schlechthin, für die anderen ein
Widerspruch in sich, denn, so der gängige Vorwurf, am
locus classicus
wissenschaftlicher
Freiheit, den Universitäten, können und dürfen konfessionelle Schranken auf keinen Fall
toleriert werden. Schon gar nicht, wenn sich diese, wie im Fall der katholischen Theologie, im
Recht zur Verweigerung eines
nihil obstat
seitens der kirchlichen Hierarchie manifestieren.
Dieser Vorwurf ist freilich nicht neu6 und wurde auch zu anderen Zeiten, mitunter viel stärker
als heute, vom Außen wie vom Innen des Universitätsgebäudes an die Theologie
herangetragen. Der markanteste Unterschied zu den diesbezüglichen Auseinandersetzungen
früherer Tage liegt aber wohl in der Motivation: Waren es zu Zeiten des akademischen
3 LORETAN, Adrian (Hg.), Theologische Fakultäten an europäischen Universitäten. Rechtliche Situation und
theologische Perspektiven, Münster: LIT-Verlag 2005.
4 Rees, Wilhelm, Katholisch-Theologische Fakultäten und Studium der Katholischen Theologie in der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, in: EGLER, Anna/REES, Wilhelm (Hg.), Dienst an
Glaube und Recht. Festschrift für Georg May zum 80. Geburtstag, Berlin: Duncker & Humblot 2006, 723-789.
5 Diese in der theologischen Landschaft Österreichs zum manchmal verklärt überhöhten Klassiker
gewordene Diktion entstammt dem so genannten ,,Mariazeller Manifest" der österreichischen Bischofskonferenz
aus dem Jahr 1952. Dieses gilt als Geburtsstunde eines neuen Verhältnisses zwischen (Katholischer) Kirche und
Staat im Österreich der Nachkriegsjahre, wobei man sich von kirchlicher Seite bestrebt zeigte, das aus der
Zwischenkriegszeit belastete Verhältnis zwischen Katholischer Kirche und Teilen der politischen Öffentlichkeit
hinter sich zu lassen. Vgl. dazu u.a. Klieber, Rupert/Schwarz, Karl, Gerüstet für eine ,,Neuordnung der
gesellschaftlichen Verhältnisse"? Die beiden theologischen Fakultäten der Universität Wien von 1945 bis 1955
zwischen Rückbruch und Aufbruch, in: GRANDNER, Margarete/HEISS, Gernot/RATHKOLB, Oliver (Hg.), Zukunft
mit Altlasten. Die Universität Wien 1945 bis 1955, Innsbruck [u.a.]: Studien Verlag 2005, 89-120; hier: 104f.
Zu verschiedenen Modellen staatlich-kirchlicher Koexistenz vgl. Potz, Richard, Konkordat und österreichisches
Staatskirchenrecht, in: ALLESCH, Christian/HAUER, Nadine (Hg.), Kirchen und Staat. Ein schwieriges
Verhältnis?, Wien: Liberales Bildungsforum 1996, 33-41; bes. 33-35 sowie Loretan, Adrian, Theologie in der
Universität von morgen. Staatskirchenrechtliche Modelldiskussion, in: DERS. (Hg.), Theologische Fakultäten,
39-53.
6 Eine kurze Aufstellung der ,,klassischen" Argumente gegen die Wissenschaftlichkeit der Theologie und die
Legitimität staatlicher theologischer Fakultäten findet sich z.B. bei: Schäfer, Rütger, Die theologische Fakultät
ein staatskirchliches Relikt, in: Vorgänge 10/11 (1969) 351-358; Kahl, Joachim, Zwanzig Thesen über die
Unwissenschaftlichkeit der Theologie, in: Vorgänge 12 (1969) 413f; oder jüngeren Datums in Deutschland:
FISCHER, Erwin, Volkskirche ade! Trennung von Staat und Kirche. Die Gefährdung der Religions- und
Weltanschauungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin [u.a.]: IBDK-Verlag 41993; Preuß, Ulrich
K., Zu Art. 140 GG, in: DENNINGER, Erhard [u.a.] (Hg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland (AK-GG) 3. Aufl., Loseblattausgabe, Neuwied/Kriftel: Luchterhand 2001 lfd.
5
Kulturkampfes im 19. Jahrhundert vor allem wissenschaftstheoretische Argumente, mir denen
man die Theologie von den hohen Schulen zu verbannen suchte, so geschieht dies heute
einfach oft unter der Herrschaft des Sparstiftes, der gerade auch vor den Universitäten und
ihren betriebswirtschaftlich gesehen reichlich überflüssigen ,,Orchideenfächern" nicht halt
macht.7
Der folgende Aufsatz will unter diesen Vorzeichen untersuchen, welche rechtlichen
Rahmenbedingungen derzeit die Existenz staatlicher theologischer Fakultäten ermöglichen
und sicherstellen. Der Blick richtet sich dabei vorrangig auf die Lage an den österreichischen
Universitäten und lässt das vergleichsweise unüberschaubare Szenario in Deutschland
weitgehend außer Acht. Weiters soll hier, wie bereits gesagt, vor allem die Situation der
katholisch
-theologischen Fakultäten8 in den Blick genommen werden, auch wenn die
evangelisch-theologische Fakultät an der Wiener Universität ein weitgehend gleiches
Schicksal teilt.9
Daneben finden sich in Österreich auch katholisch-theologische Lehranstalten, die in
kirchlicher Trägerschaft stehen und als Ausbildungsstätten künftiger Kleriker meist in der
Nähe oder am unmittelbaren Ort von Priesterseminarien oder Ordenshäusern entstanden sind.
Einige von ihnen sind in den letzten Jahrzehnten verschwunden, eine der ehemals größten war
beispielsweise die Theologische Lehranstalt der Steyler Missionare ,,St. Gabriel" in Mödling
bei Wien, welche vor einigen Jahren den aktiven Lehrbetrieb sistierte.10 Besser erging es der
theologischen Fakultät (seit 1978
ad experimentum
, seit 1988
definitiv
) päpstlichen Rechtes in
Linz11, welche am 26. Juli 2000 als Privatuniversität akkreditiert wurde12, sowie der
7 So hat z.B. der damalige Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Werner Welzig, in
einem Referat anlässlich der Parlamentarischen Enquete ,,Die Universitätsreform" am 26. April 2001 die Zahl
der Standorte von theologischen Fakultäten bzw. die Notwendigkeit deren Erhaltung als
Fakultäten
zur
Diskussion gestellt. Zu finden als Nr. 104 im 3. Bd. der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates, 21. Gesetzgebungsperiode (1999-2002) bzw. online unter:
www.oeaw.ac.at/shared/news/2001/ww-parlamentar-enquete_d01.html.
Vgl. auch Hallermann, Heribert, Was ist eine Katholisch-Theologische Fakultät? Versuch einer
Begriffsbestimmung, in: KuR 11 (2005) 63-73. Hallermann analysiert darin pointiert die Diskussion um die
Schließung theologischer Fakultäten in Bayern und versucht den Begriff
Fakultät
im staatlichen und kirchlichen
Hochschulrecht sowie im (bayrischen) Konkordatsrecht zu definieren.
Eine treffende Situationsanalyse findet sich auch bei: Weber, Johann, Mentes tuorum visita. Eine Ermutigung
zur Theologie als Wissenschaft, in: 150 Jahre Österreichische Bischofskonferenz 1849-1999, Wien: Sekretariat
der Österreichischen Bischofskonferenz 1999, 103-107.
8 Konkret betrifft dies die derzeitigen Standorte in Wien, Graz, Salzburg und Innsbruck.
9 Der Bezug der evangelisch-theologischen Fakultät zu den Evangelischen Kirchen A.B. und H.B. ist im
Bundesgesetz vom 6. Juli 1961 über die äußeren Rechtverhältnisse der evangelischen Kirche (BGBl. Nr.
182/1961) geregelt.
10 Davor war sie entsprechend der Neuordnung nach der CA
Sapientia Christiana
seit 1985 an die Päpstliche
Universität Urbaniana in Rom affiliert. Vgl. www.stgabriel.at [Hochschule].
11 Vgl. Schwendenwein, Hugo, Grundfragen der Entwicklung des Theologischen Studienrechtes in Österreich
seit Beginn des 20. Jahrhunderts, in: HÖFLECHNER, Walter [u.a.] (Hg.), Domus Austriae. Eine Festgabe Hermann
6
ehemaligen Philosophisch-Theologischen Hochschule in Heiligenkreuz, welche am 28. Jänner
2007 zur Päpstlichen Hochschule erhoben worden ist.13 Darüber hinaus wurde in Gaming
(Niederösterreich) mit 1. Oktober 1996 ein internationales Theologisches Institut für Studien
zu Ehe und Familie (ITI) errichtet.14
2. Die theologischen Fakultäten in der österreichischen Universitätsgeschichte bis
zum Konkordat 1933/34
15
Neben der Medizin, der Jurisprudenz und den so genannten
artes liberales
bildete die
Theologie seit dem Aufkommen der städtischen Universitäten ab dem 11./12. Jahrhundert
eine der mittelalterlichen vier Fakultäten. Auch die älteste noch bestehende deutschsprachige
Universität der Welt, die
Alma Mater Rudolphina Vindobonensis
, erhielt knapp 20 Jahre nach
ihrer Gründung die ihr anfangs (1365) noch verwehrte Theologische Fakultät und stellte somit
ab 1384 eine Volluniversität im klassischen Sinne dar.
Die mittelalterlichen Universitäten bildeten in den ersten Jahrhunderten nach ihrer Gründung
durchwegs autonome Körperschaften, die, meist ausgestattet mit päpstlichen und/oder
landesfürstlichen Privilegien, ob ihrer Exemption nicht selten in das Spannungsfeld von
kirchlicher und weltlicher Macht rückten.16 Ihre Genese kann wohl strukturell wie auch von
der dahinter stehenden Gesamtidee her als selbständig beschrieben werden. Freilich lässt sich
auch in den Dom- und Klosterschulen früherer Zeit, wie auch in den höheren
Lehreinrichtungen des antiken Griechenland, Rom oder Byzanz, ebenso ein auf hohem
Niveau organisierter Studien- und Lehrbetrieb ausmachen. Die ersten mittelalterlichen
Universitäten jedoch stellen mehr dar als nur die Weiterentwicklung vorangegangener
Wiesflecker zum 70. Geburtstag, Graz: Akademische Druck- und Verlagsanstalt 1983, 371-380; hier: 372; ders.,
Die Theologischen Fakultäten Österreichs. Rechtslage und Zukunftsperspektiven, in: ET-Bulletin 13 (2002) 219-
229; hier: 219.
12 Die Rechtsgrundlage dazu bot das Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG) vom 19. August 1999,
BGBl. I Nr. 168/1999. Vgl. Kalb, Herbert, Die Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz. Von der
diözesanen Lehranstalt zur Privatuniversität, in: öarr 47 (2000) 363-383; bes. 374-383; Rees, Katholisch-
Theologische Fakultäten, 750f.
13 Vgl. http://hochschule-heiligenkreuz.at/Paepstliche-Hochschule.wir-stellen-uns-vor.0.html.
14 AAS 88 (1996) 900f. Online unter: www.iti.ac.at.
15 Pars pro toto soll hier der Schwerpunkt der Betrachtung auf die Wiener theologische Fakultät gelegt werden.
Die anderen drei bestehenden staatlichen theologischen Fakultäten durchlebten eine im Vergleich mit Wien doch
wesentlich später beginnende und anders gelagerte (Gründungs-)Geschichte und waren bzw. sind zum Teil bis
heute eng mit dem Jesuiten- (Graz, Innsbruck) bzw. mit dem Benediktinerorden (Salzburg) verbunden, vgl.
FERZ, Universitätsreform, 56-68.
Zur Geschichte der Wiener theologischen Fakultät vgl. auch: Wappler, Anton, Geschichte der Theologischen
Facultät der K. K. Universität zu Wien. Festschrift zur Jubelfeier ihres fünfhundertjährigen Bestehens, Wien:
Braumüller 1884.
16 Vgl. Fix, Karl-Heinz, Art. Fakultäten, theologische, in: RGG4, Bd. 3, 7-10, hier: 7.
7
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