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Subtitle: Eine Gegenüberstellung von Jugendarrest und Mediation
Scholary Paper (Seminar), 2008, 20 Pages
Author: Jörg Trinks
Subject: Sociology - Children and Youth
Details
Institution/College: Technical University of Munich (Institut für Sozialwissenschaften)
Tags: Retaliative, Möglichkeiten, Kontrolle, Seminar, Kriminalität, Strafe
Year: 2008
Pages: 20
Bibliography: ~ 14 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-18419-4
File size: 164 KB
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Abstract
"Die Statistik belegt, dass Jugendliche, die in Haft beziehungsweise Jugendarrest waren, eine höhere Rückfallquote aufweisen als diejenigen, die mit anderen Sanktionen bestraft werden." Das obige Zitat stammt von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und bezieht sich auf Forderungen seitens der Union, gewalttätige Jugendliche in "Jugendcamps" zu internieren. Die Debatte wurde zu Weihnachten 2007 durch die so genannten "Münchner U-Bahn-Schläger" angeheizt, im Verlauf dieser verlor Hessens Ministerpräsident durch seine beispiellose Hetz- und Gewaltkampagne die Landtagswahl in Hessen. Gerade bei jugendlichen Straftätern im Alter von 14-17 Jahren kann noch von einer Formbarkeit und Erziehbarkeit ausgegangen werden. Es müssen also Mittel und Wege gefunden werden, die staatlichen Sanktionen bei Straftaten dieser Tätergruppe so anzupassen, dass nicht alle Sozialisationschancen schon in so jungen Jahren verbaut werden. Gerade die angesprochene Tätergruppe stammt meist aus dem sozialen Randmilieu, sie ist geprägt von einem hohen Migrantenanteil, schlechter Bildung und somit schlechten Bildungschancen und hoher Arbeitslosigkeit und findet sich zumeist in den Vorstädten. Was können noch härtere Sanktionen des Staates, das kompromisslose Ausnutzen seines Gewaltmonopols, oder bei migrierten Jugendlichen die Abschiebung, bewirken? Den jungen Menschen, die vor Allem durch ihr soziales Umfeld wie Familie, Bekannte oder Freunde am Rande der Gesellschaft leben, werden so vom Staat alle Lebenschancen genommen, obwohl gerade der Staat in Fällen, wo die Eltern dieser Kinder bei der Erziehung versagen, eingreifen sollte. Die kriminellen, chancenlosen Kinder werden für das Versagen ihrer Eltern betraft. Die immer lauter werdenden Forderungen, vor allem von den christsozialen (!!!) Parteien, nach mehr Punitivität im Strafrecht - also immer härtere Strafen und eine Ausweitung der Sanktionen auf Erziehungs- und Bootcamps, wie seit ca. 1995 in den USA zu beobachten - führt zu einer immer stärkeren Repressionspolitik gegenüber straffälligen Jugendlichen. Diese können nur mit Rückzug, Frustration und weiterer Kriminalität reagieren.
Excerpt (computer-generated)
Staatliche Sanktionen:
Retaliative und restitutive Möglichkeiten sozialer Kontrolle
Eine Gegenüberstellung von Jugendarrest und Mediation
von: Jörg Trinks
Gliederung
1. Einleitung 3
2. Retaliation: Der Jugendarrest 4
2.1. Definition, Beschreibung
4 2.2. Historischer Hintergrund 5
2.3. Effizienz 7
2.4. Kritik 9
3. Restitution: Der Täter-Opfer-Ausgleich / Mediation 10
3.1. Definition, Beschreibung, Umsetzung 10
3.2. Historischer Hintergrund 13
3.3. Effizienz 14
3.4. Kritik 15
4. Gegenüberstellung 16
5. Fazit 17
6. Literatur- und Quellenverzeichnis 18
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1. Einleitung
"Die Statistik belegt, dass Jugendliche, die in Haft beziehungsweise Jugendarrest waren, eine höhere Rückfallquote aufweisen als diejenigen, die mit anderen Sanktionen bestraft werden."(1)
Das obige Zitat stammt von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und bezieht sich auf Forderungen seitens der Union, gewalttätige Jugendliche in "Jugendcamps" zu internieren. Die Debatte wurde zu Weihnachten 2007 durch die so genannten "Münchner U-Bahn-Schläger" angeheizt, im Verlauf dieser verlor Hessens Ministerpräsident durch seine beispiellose Hetz- und Gewaltkampagne die Landtagswahl in Hessen.
Gerade bei jugendlichen Straftätern im Alter von 14-17 Jahren kann noch von einer Formbarkeit und Erziehbarkeit ausgegangen werden. Es müssen also Mittel und Wege gefunden werden, die staatlichen Sanktionen bei Straftaten dieser Tätergruppe so anzupassen, dass nicht alle Sozialisationschancen schon in so jungen Jahren verbaut werden. Gerade die angesprochene Tätergruppe stammt meist aus dem sozialen Randmilieu, sie ist geprägt von einem hohen Migrantenanteil, schlechter Bildung und somit schlechten Bildungschancen und hoher Arbeitslosigkeit und findet sich zumeist in den Vorstädten.
Was können noch härtere Sanktionen des Staates, das kompromisslose Ausnutzen seines Gewaltmonopols, oder bei migrierten Jugendlichen die Abschiebung, bewirken? Den jungen Menschen, die vor Allem durch ihr soziales Umfeld wie Familie, Bekannte oder Freunde am Rande der Gesellschaft leben, werden so vom Staat alle Lebenschancen genommen, obwohl gerade der Staat in Fällen, wo die Eltern dieser Kinder bei der Erziehung versagen, eingreifen sollte. Die kriminellen, chancenlosen Kinder werden für das Versagen ihrer Eltern betraft.
Die immer lauter werdenden Forderungen, vor allem von den christsozialen (!!!) Parteien, nach mehr Punitivität im Strafrecht - also immer härtere Strafen und eine Ausweitung der Sanktionen auf Erziehungs- und Bootcamps, wie seit ca. 1995 in den USA zu beobachten - führt zu einer immer stärkeren Repressionspolitik gegenüber straffälligen Jugendlichen. Diese können nur mit Rückzug, Frustration und weiterer Kriminalität reagieren.
____________________
(1) http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/600/150231/ am 77.9.2008
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Sollte der Staat in diesem Fall nicht versuchen, Sanktionen anzuwenden, die den Jugendlichen die Möglichkeit geben können, über seine Taten nachzudenken, zu bereuen und einen Weg in die Mitte der Gesellschaft zurück zu finden, statt sie einfach nur wegzusperren?
Eine Möglichkeit, die leider immer noch nicht flächendeckend genutzt wird, ist der Täter-Opfer-Ausgleich, der gerade bei Heranwachsenden eine sehr gute Alternative zu herkömmlichen Strafoptionen bietet.
In dieser Arbeit werde ich die restitutive Sanktion des Täter-Opfer-Ausgleichs näher untersuchen, ich werde die Historie, seine Umsetzung und Effizienz überprüfen. Zum Vergleich führe ich die gleichen Untersuchungen für die retaliative Sanktion Jugendarrest, einer derzeitigen Strafoption im Jugendgerichtsgesetz JGG durch, und werde zum Ende der Arbeit die beiden Sanktionen miteinander vergleichen.
2.Retaliation: Der Jugendarrest
2.1. Definition, Beschreibung
Der Jugendarrest ist ein Freiheitsentzug. Er ist aber weder materiell noch formal mit dem rechtlichen Begriff Freiheitsentzug gleichzusetzen.
Dieser zeitweilige Entzug der persönlichen Freiheit ist eine Besonderheit aus dem dreispurigen Jugendgerichtsgesetz JGG. Dieses gilt für Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahren und gliedert sich formal in folgende drei Reaktionsstufen:
- Erziehungsmaßregel
- Zuchtmittel
- Jugendstrafe.
Der Jugendarrest gehört in diesen Reaktionsfolgen zu den Zuchtmitteln und ist gemäß § 13 Abschnitt 1 JGG zu verhängen, "wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat." (Meyer-Höger, 1998, S.8) Der Jugendarrest ist also per Gesetz mit Verwarnungen und der Auflagenerteilung gleichzusetzen, die ebenfalls Zuchtmittel sind.
Der Jugendarrest wird nach §16 Absatz 1 JGG in Freizeitarrest, Kurzarrest und
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Dauerarrest unterteilt. Der Freizeitarrest muss in der "wöchentlichen Freizeit" des Delinquenten liegen und ist auf eine bis zwei Freizeiten begrenzt.
Aus dem Freizeitarrest wird der Kurzarrest, wenn es aus Erziehungsgründen zweckmäßig erscheint, Freizeitarreste zusammen zu ziehen und die Ausbildung und die Arbeit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird. Die Höchstdauer des Kurzarrestes ist auf vier Tage festgelegt.
Der Dauerarrest ist mit einer Mindestdauer von einer Woche und einem Höchstmaß von vier Wochen im Gesetz verankert, "wobei innerhalb dieses Zeitraums auch eine Bemessung nach Tagen möglich ist." (Meyer-Höger, 1998, S.9)
Nach den allgemeinen Anwendungsrichtlinien ist der Jugendarrest anzuwenden, wenn eine Erziehungsmaßregel nicht ausreicht und eine Jugendstrafe noch nicht in Betracht kommt. Dem Jugendarrest soll eine positive Sozialprognose bzw. eine negative Rückfallprognose vorausgehen. Damit ist der Jugendarrest als positive, zweitrangig auch negative Individualprävention zu betrachten. Dem Delinquenten soll primär deutlich werden, dass seine Tat an der Grenze zur Jugendstrafe ist, und sekundär auch gezeigt werden, was ein Freiheitsentzug bedeutet.
Der Jugendarrest soll nach dem Urteil des BGH repressive, sühnende und erzieherische Elemente enthalten. Ziele sind neben dem Sühnen und Vergelten einer Tat auch die Besserung und die Abschreckung des straffälligen Jugendlichen. Der Freiheitsentzug soll möglichst ohne Eingriff in die Lebensführung des Täters stattfinden und eher als "Denkzettel" und durch seine Schockstrafe wirken. Der Jugendliche soll durch eine "eher kurze Intervention, zur Auseinandersetzung mit sich selbst veranlasst werden." (Meyer-Höger, 1998, S. 10)
2.2. Historischer Hintergrund
Bis 1923 gab es kein eigenständiges Jugendgerichtsgesetz, das für Straftäter im Alter von 14-17 Jahren galt. Vielmehr wurden die Vorschriften der strafrechtlichen Behandlung Jugendlicher aus dem Reichsstrafgesetzbuch vom 15.Mai 1871 - die Paragraphen §§ 55-57 RStGB - angewandt. Ab 1890 führten die Reformideen der...
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