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Scholary Paper (Seminar), 2007, 13 Pages
Author: Jan Haluk Frank
Subject: History - Middle Ages, Early Modern
Details
Institution/College: University of Bonn (Institut für Geschichtswissenschaften)
Tags: Delikt, Abtreibung, Neuzeit, Frühneuzeitliche, Gerichtsakten, Geschichtsquellen
Year: 2007
Pages: 13
Grade: sehr gut
Bibliography: ~ 8 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-19339-4
File size: 87 KB
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Abstract
Es gibt kaum ein Thema, welches die Gemüter mehr bewegt, als die Abtreibung. Vielen fallen da die Bilder der Frauenbewegung und ihre Forderung nach der Abschaffung des §218 ein. Doch ist dieses Thema nicht neu. Die vorliegende Arbeit möchte sich mit der Frage beschäftigen, wie der künstliche Schwangeschaftsabbruch zu Beginn der Neuzeit gesehen wurde. Zu untersuchen wird sein welche rechtlichen Grundlagen es gab und welche Normen und Moralvorstellungen das Leben der Menschen bestimmten. Wie sah es mit dem Stand und der Verbreitung von Wissen über Abortiva aus? Abschließend soll untersucht werden ob und wie fern sich die rechtliche Praxis von der Theorie abweicht. Grundlage der Arbeit bilden vor allem Leibrock-Plehns Aufsatz in der von Jütte herausgegebenen Geschichte der Abtreibung, die rechtshistorische Untersuchung der Carolina von Kluge, die Monographie über die Abtreibung von Müller und Schwerhoffs Werk über die Kölner Turmbücher.
Excerpt (computer-generated)
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Institut für Geschichtswissenschaften
Übung im Grundstudium: Frühneuzeitliche Gerichtsakten als Geschichtsquellen
Das Delikt der Abtreibung in der frühen Neuzeit
Jan Haluk Frank
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung ... 3
II. §133 Constitutio Criminalis Carolina – Die Theorie ... 4
III. Moral und Sitte – Die gesellschaftlichen Umstände ... 7
IV. Kräuter und Tränke – Abtreibungsmittel in der frühen Neuzeit ... 8
V. Abtreibung vor Gericht – Theorie und Praxis ... 9
VI. Gesetz versus Wirklichkeit – Schlussbetrachtung ... 10
VI. Bibliografie ... 12
I. Einleitung
Es gibt kaum ein Thema, welches die Gemüter mehr bewegt, als die Abtreibung. Vielen fallen da die Bilder der Frauenbewegung und ihre Forderung nach der Abschaffung des §218 ein. Doch ist dieses Thema nicht neu. Die vorliegende Arbeit möchte sich mit der Frage beschäftigen, wie der künstliche Schwangeschaftsabbruch zu Beginn der Neuzeit gesehen wurde. Zu untersuchen wird sein welche rechtlichen Grundlagen es gab und welche Normen und Moralvorstellungen das Leben der Menschen bestimmten. Wie sah es mit dem Stand und der Verbreitung von Wissen über Abortiva aus? Abschließend soll untersucht werden ob und wie fern sich die rechtliche Praxis von der Theorie abweicht.
Grundlage der Arbeit bilden vor allem Leibrock-Plehns Aufsatz in der von Jütte herausgegebenen Geschichte der Abtreibung1, die rechtshistorische Untersuchung der Carolina von Kluge2, die Monographie über die Abtreibung von Müller3 und Schwerhoffs Werk über die Kölner Turmbücher4.
II. §133 Constitutio Criminalis Carolina – Die Theorie
Die Gesellschaft der frühen Neuzeit war geprägt durch Übergangsprozesse. Das auslaufende Mittelalter, mit seinen von der omnipräsenten Kirche bestimmten Moralvorstellungen, war noch in vielen Bereichen des Zusammenlebens bestimmend, doch brachten Erfindungen wie der Buchdruck unwiderrufliche Wandlungsprozesse in Bewegung. Das Individuum rückte immer mehr in den Fokus der Gesellschaftsauffassung, doch sah sich der Bürger in zunehmendem Maße der Reglementierung der erstarkenden weltlichen Gerichtsbarkeit ausgesetzt. War zum Beispiel der Augsburger Rat zuvor „ auf einem kommunalen allgemeinen Willen“5 gegründet, so ging man nun zu einer dominanteren, einem Familienvater ähnlichen Rolle über, welche auch „ein neues [regulativeres] Herrschaftsverhältnis gegenüber dem Körper“6 zu Folge hatte.
So wurde nun auch das Delikt der Abtreibung, im Mittelalter hauptsächlich Objekt der klerikalen Rechtsprechung, zum Bestand der weltlichen Strafordnung.7
Zum ersten Mal als Strafbestand wird die Abtreibung in der Bambergischen Halsgerichtsordnung von 1507 aufgelistet. Dieses von Johann Freiherr von Schwarzenberg8 verfasste Werk diente als Vorlage für den Reichstag zu Worms, der 1521 den sogenannten „ersten Entwurf“ zur Carolina, dem großen Gesetzeswerk Karls V., vorlegte.
[...]
1 Leibrock-Plehn, Larissa: Frühe Neuzeit. Hebammen, Kräutermedizin und weltliche Justiz, in: Jütte, Robert (Hrsg): Geschichte der Abtreibung. Von der Antike bis zur Gegenwart, München,1993.
2 Kluge, Dieter: eyn noch nit lebendig kindt. Rechthistorische Untersuchungen zum Abbruch der Schwangerschaft in den ersten 3 Monaten der Entwicklung der Frucht auf der Grundlage der Carolina von 1532, Frankfurt a.M., Bern, New York, 1986.
3 Müller, Wolfgang P.: Die Abtreibung. Anfänge der Kriminalisierung 1140 -1650, Köln u.a., 2000.
4 Schwerhoff, Gerd: Köln im Kreuzverhör: Kriminalität, Herrschaft und Gesellschaft in einer frühneuzeitlichen Stadt, Bonn, Berlin, 1991.
5 Rope, Lyndal: »Wille« und »Ehre«: Sexualität, Sprache und Macht in Augsburger Kriminalprozessen, in: Wunder, Heide. Vanja, Christina (Hrsg.): Wandel der Geschlechterbeziehungen zu Beginn der Neuzeit, Frankfurt a.M., 1991. S.183.
6 Rope, Lyndal: »Wille« und »Ehre«, S.183.
7 Vgl. Leibrock-Plehn, Larissa: Frühe Neuzeit, S.68.
8 Johann Freiherr von Schwarzenberg und Hohenlandsberg (1465-1528) gilt als einer der großen deutschen Rechtsdenker. Er entstammte einem vermögenden fränkischen Adelsgeschlecht. In seinen Funktionen als Vorsitzender des Hofgerichts des Bamberger Bischofshof und als Zentrichter seiner Herrschaften Seinsheim und Scheinfeld sammelte er praktische Erfahrung mit dem damaligen Recht. Angetrieben durch die in seinen privaten Studien gewonnenen Erkenntnisse über Rechtsgeschichte und einem frommen Gerechtigkeitsstreben stellte von Schwarzenberg Überlegungen, über die ein neues Rechtssystem an. Er versuchte aus dem gültigen Recht die gerechten Aspekte zu extrahieren und die Willkür der Gerichte durch eine genauere Strafgerichtsvorschrift zu verringern. Von Schwarzenberg war also kein Rechtgelehrter im eigentlichen Sinne, sondern ein Mann der Praxis, der den Laienrichtern einen Leitfaden an die Hand geben wollte.
Vgl.Wolf, Erik: Grosse Rechtsdenker der deutschen Geistesgeschichte, 3.Aufl.,Tübingen, 1951, S.97ff.
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