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Subtitle: (Uneheliche Kinder) nach den Gesetzen von Solon und Perikles
Scholary Paper (Seminar), 2007, 17 Pages
Author: Student Angela Kunze
Subject: History - Early and Ancient History
Details
Institution/College: University of Paderborn (Historisches Institut)
Tags: Anteil, Bürgerrecht, Athener, Eltern, Einführung, Studium, Geschichte, Athen, Sparta
Year: 2007
Pages: 17
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 21 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-19541-1
ISBN (Book): 978-3-640-19553-4
File size: 126 KB
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Abstract
Ziel dieser Hausarbeit ist es, den Stand unehelicher Kinder zwischen zwei Athener Bürgern nach den Gesetzen von Solon und Perikles zu beleuchten, und zu klären, in wieweit sie möglicherweise Anteil am Bürgerrecht hatten. Der Begriff nothos (Pl. nothoi) ist übersetzbar mit dem Wort ‚Bastard’, der sich (in neutraler Konnotation) auf ein Kind bezieht, das außerhalb einer anerkannten Ehe geboren ist, sei es nun zwischen zwei unverheirateten Eltern, durch Ehebruch oder in Beziehung zu einer Konkubine. Spätestens seit der Verabschiedung von Perikles Gesetz über das Bürgerrecht, bezieht sich der Begriff ebenfalls auf Nachkommen, die zwar innerhalb einer Ehe geboren wurden, jedoch als illegitim betrachtet werden, wenn nicht beide Ehepartner Athener Bürger sind. In diesem Falle ist ihnen nach Perikles das Bürgerrecht verwehrt. Vorerst gilt es zu bedenken, unter welchen Vorraussetzungen diese Kategorie von nothoi überhaupt entstehen kann. Wir können wohl davon ausgehen, dass solche Kinder, die die Frucht einer inzestiösen Verbindung oder einer Vergewaltigung sind, wohl dem Schicksal der Aussetzung entgegen sahen, ebenso wie Kinder aus einem Ehebruch. Letztere können natürlich auch unbemerkt als legitim ausgegeben worden sein. Kinder aus einer Vergewaltigung können dann als legitim gelten, wenn die Eltern (auch nach der Geburt des Kindes) verehelicht werden. Es bleiben noch die Kinder mit einer pallake und hetaira. Beide Begriffe sind in der Literatur nicht eindeutig von einander zu differenzieren, wir können jedoch davon ausgehen, dass lediglich Kinder von Kurtisanen, die eine andauernde Beziehung zum Vater führten, eine Chance auf Leben und Anerkennung hatten. Die Frage, ob es unter diesen Konkubinen tatsächlich welche gab, die Athenische Bürgerinnen waren, ist nicht eindeutig zu beantworten, wird jedoch ausgiebig bei Sealey und Cohen 3diskutiert. Dies zu erläutern würde den Rahmen der Arbeit sprengen, aber ich gehe davon aus, dass es einen gewissen Anteil an Athener Bürgertöchtern gab, die sich (freiwillig oder unfreiwillig) in den Status einer Prostituierten begaben und im Spiegel der Gesetze eben legitime oder illegitime Kinder gebaren.
Excerpt (computer-generated)
Universität Paderborn
Seminar: Einführung in das Studium der Alten Geschichte – Athen und Sparta
Zum Anteil am Bürgerrecht von nothoi zwischen unverheirateten Athener Eltern
(Uneheliche Kinder) nach den Gesetzen von Solon und Perikles
Angela Kunze
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ... 3
2. Die Quellen: Gesetze bezüglich nothoi ... 4
2. 1. Solon: Legitimierung durch Ehe ... 4
2. 2. Perikles: Legitimierung durch Athener Blut ... 5
2. 3. Erbrecht für nothoi? ... 6
2. 4. Der oikos ... 8
3. Legitimierungsprozesse ... 9
3. 1. amphidromia und dekate ... 9
3. 2. Phratrien: meion und kureion ... 10
4. Bürgerrecht für nothoi zwischen zwei Athener Eltern? ... 11
5. Schlusswort ... 14
Quellenverzeichnis ... 15
1. Einleitung
Ziel dieser Hausarbeit ist es, den Stand unehelicher Kinder zwischen zwei Athener Bürgern nach den Gesetzen von Solon und Perikles zu beleuchten, und zu klären, in wieweit sie möglicherweise Anteil am Bürgerrecht hatten.
Der Begriff nothos (Pl. nothoi) ist übersetzbar mit dem Wort ‚Bastard’, der sich (in neutraler Konnotation) auf ein Kind bezieht, das außerhalb einer anerkannten Ehe geboren ist, sei es nun zwischen zwei unverheirateten Eltern, durch Ehebruch oder in Beziehung zu einer Konkubine. Spätestens seit der Verabschiedung von Perikles Gesetz über das Bürgerrecht, bezieht sich der Begriff ebenfalls auf Nachkommen, die zwar innerhalb einer Ehe geboren wurden, jedoch als illegitim betrachtet werden, wenn nicht beide Ehepartner Athener Bürger sind. In diesem Falle ist ihnen nach Perikles das Bürgerrecht verwehrt.
Vorerst gilt es zu bedenken, unter welchen Vorraussetzungen diese Kategorie von nothoi überhaupt entstehen kann. Wir können wohl davon ausgehen, dass solche Kinder, die die Frucht einer inzestiösen Verbindung oder einer Vergewaltigung sind, wohl dem Schicksal der Aussetzung entgegen sahen, ebenso wie Kinder aus einem Ehebruch. Letztere können natürlich auch unbemerkt als legitim ausgegeben worden sein. Kinder aus einer Vergewaltigung können dann als legitim gelten, wenn die Eltern (auch nach der Geburt des Kindes) verehelicht werden.1
Es bleiben noch die Kinder mit einer pallake und hetaira. Beide Begriffe sind in der Literatur nicht eindeutig von einander zu differenzieren2, wir können jedoch davon ausgehen, dass lediglich Kinder von Kurtisanen, die eine andauernde Beziehung zum Vater führten, eine Chance auf Leben und Anerkennung hatten. Die Frage, ob es unter diesen Konkubinen tatsächlich welche gab, die Athenische Bürgerinnen waren, ist nicht eindeutig zu beantworten, wird jedoch ausgiebig bei Sealey und Cohen3 diskutiert. Dies zu erläutern würde den Rahmen der Arbeit sprengen, aber ich gehe davon aus, dass es einen gewissen Anteil an Athener Bürgertöchtern gab, die sich (freiwillig oder unfreiwillig) in den Status einer Prostituierten begaben und im Spiegel der Gesetze eben legitime oder illegitime Kinder gebaren.
Im Sprachgebrauch makiert gnesios üblicherweise das Gegenteil von nothos und bedeutet daher ‚ehelich’ bzw. ‚legitim’. Es ist jedoch gleichzeitig das Komplementär zu poietos (‚adoptiert’), und in diesem Falle bedeutet es ‚vom selben Blut’, d.h. es beschreibt eine direkte Blutsverwandtschaft zwischen Kind und Eltern (vor allem zwischen Kind und Vater). Innerhalb der Arbeit werde ich zunächst die wichtigsten Gesetze durch Solon und Perikles vorstellen und ihre Bedeutung für die nothoi zweier Athener Eltern. Aufschluss geben vor allem die Bestimmungen über das Erbrecht und die hiera kai hosia, welche beide Privilegien des Bürgerechtes sind.
Im zweiten Teil möchte ich verdeutlichen, das Legitimierung kein feststehender Fakt von Geburt an ist, sondern ein Prozess der sich im oikos aber auch bei der Aufnahme in Phratrien und Demen wiederspiegelt, die eine essentielle Rolle bei der Kandidatur für das Bürgerrecht spielen.
Im letzten Teil möchte ich die Argumentation beider Fraktionen erläutern, die den Athener nothoi das Bürgerrecht absprechen oder eben zubilligen und die uneinheitlichen Beweise anhand von Beispielen aus den Reden vor Gericht und der griechischen Komödie vorstellen.
[...]
1 Vgl. unter 3. Menander: Epitrepontes, Ogden: Greek Bastardy, Konstan: Premarital Sex.
2 Dafür: Davidson: Courtesans and Fishcakes, Ogden: Greek Bastardy.
3 Sealey: On Lawfull Concubinage, Cohen: Whoring under Contract.
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