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Multiperspektivische Fallarbeit am Beispiel der Hilfeplanung

Termpaper, 2008, 18 Pages
Author: Christiane Low
Subject: Social Pedagogy / Social Work

Details

Event: Einführung in die Methoden Sozialer Arbeit
Institution/College: University of Kassel
Tags: Multiperspektivische, Fallarbeit, Beispiel, Hilfeplanung, Einführung, Methoden, Sozialer, Arbeit
Category: Termpaper
Year: 2008
Pages: 18
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 8  Entries
Language: German
Archive No.: V117480
ISBN (E-book): 978-3-640-19703-3

File size: 153 KB

Abstract

Professionelle Soziale Arbeit in ihren verschiedenen Formen richtet sich an die vielfältigen, komplexen Beziehungen zwischen Menschen und ihrer Umwelt. Sie stellt ein ganzes Netzwerk aus Werten, Theorien und Praxis dar (vgl. IFSW) und ist so vielfältig wie die Lebenswelt der Menschen selbst. Mit dem 1993 erstmals vorgelegten Buch „Sozialpädagogisches Können. Ein Lehrbuch zur multiperspektivischen Fallarbeit“ beabsichtigt Burkhard Müller aufzuzeigen, dass sich die Vielfalt Sozialer Arbeit in einem verhältnismäßig übersichtlichen Muster ordnen lässt. Dieses Muster nennt er multiperspektivische Fallarbeit. Ob es dieser Methode gelingt, die Komplexität sozialpädagogischen Handelns durch die fallbezogene Aufarbeitung der von Müller benannten Ebenen und Phasen für den Handelnden zu strukturieren und durchschaubar zu machen, ist die leitende Fragestellung dieser Hausarbeit. In der Arbeit sollen die Fallperspektiven und die Arbeitsphasen multiperspektivischen Vorgehens erläutert werden. Inwiefern es sich dabei um eine Methode handelt, die sowohl die komplexen Handlungsbedingungen Sozialer Arbeit berücksichtigt, als auch den spezifischen gesetzlichen Anforderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes entspricht, soll am Beispiel der Hilfeplanung aufgezeigt werden. Abschließend folgt ein Fazit und eine Einschätzung über die Wirksamkeit dieses Modells als Methode der Sozialen Arbeit.


Excerpt (computer-generated)

Universität Kassel

Sommersemester 2008

Fachbereich Sozialwesen

Veranstaltung: Einführung in die

Methoden Sozialer Arbeit

Multiperspektivische Fallarbeit

am Beispiel der Hilfeplanung

vorgelegt am 15.09.2008


2

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis 2

Einleitung 3

1. Hilfeplanung im Kinder- und Jugendhilfegesetz 3

2. Multiperspektivische Fallarbeit 5

2.1 Dimensionen der Fallarbeit ­ Fall von, Fall für, Fall mit 6

2.2 Sozialpädagogische Anamnese 8

2.3 Sozialpädagogische Diagnose 9

2.4 Sozialpädagogische Intervention 10

2.5 Sozialpädagogische Evaluation 11

3. Multiperspektivische

Fallarbeit in der Hilfeplanung 12

4. Fazit 14

Literaturverzeichnis 16

Weitere Quellen: 16

Anhang 17

§ 27 Hilfe zur Erziehung 17

§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan 17


3

Einleitung

Professionelle Soziale Arbeit in ihren verschiedenen Formen richtet sich an die vielfältigen,

komplexen Beziehungen zwischen Menschen und ihrer Umwelt. Sie stellt ein ganzes

Netzwerk aus Werten, Theorien und Praxis dar (vgl. IFSW) und ist so vielfältig wie die

Lebenswelt der Menschen selbst.

Mit dem 1993 erstmals vorgelegten Buch ,,Sozialpädagogisches Können. Ein Lehrbuch zur

multiperspektivischen Fallarbeit" beabsichtigt Burkhard Müller aufzuzeigen, dass sich die

Vielfalt Sozialer Arbeit in einem verhältnismäßig übersichtlichen Muster ordnen lässt. Dieses

Muster nennt er

multiperspektivische Fallarbeit

.

Ob es dieser Methode gelingt, die Komplexität sozialpädagogischen Handelns durch die

fallbezogene Aufarbeitung der von Müller benannten Ebenen und Phasen für den

Handelnden zu strukturieren und durchschaubar zu machen, ist die leitende Fragestellung

dieser Hausarbeit.

In der Arbeit sollen die Fallperspektiven und die Arbeitsphasen multiperspektivischen

Vorgehens erläutert werden. Inwiefern es sich dabei um eine Methode handelt, die sowohl

die komplexen Handlungsbedingungen Sozialer Arbeit berücksichtigt, als auch den

spezifischen gesetzlichen Anforderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes entspricht,

soll am Beispiel der Hilfeplanung aufgezeigt werden.

Abschließend folgt ein Fazit und eine Einschätzung über die Wirksamkeit dieses Modells als

Methode der Sozialen Arbeit.

1.

Hilfeplanung im Kinder- und Jugendhilfegesetz

Mit Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes am 01. Januar 1991 wurde ,,ein

Perspektivenwechsel der Jugendhilfe von der Eingriffsverwaltung zur sozialen

Dienstleistungsbehörde festgeschrieben. Das KJHG hat die Förderung der Entwicklung von

Kindern, Jugendlichen und die Schaffung positiver Lebensbedingungen für Kinder und ihre

Familien im Sinne einer lebensweltorientierten Jugendhilfe zur Aufgabe." (Neuberger 2004,

S. 10). Eine der wohl wichtigsten Aufgaben der Jugendhilfe stellen damit die ,,Hilfen zur

Erziehung"1 (§§ 27 bis 41 SGB VIII) dar (vgl. Müller 2008, S.77). Als rechtliche Grundlage zur

Gewährung von längerfristigen ,,Hilfen zur Erziehung" dient dabei das Hilfeplanverfahren

nach § 36.2

1 Auszug aus dem SGB VIII, § 27 (Hilfen zur Erziehung): siehe Anhang

2 Auszug aus dem SGB VIII, § 36 (Mitwirkung, Hilfeplan): siehe Anhang


4

Mit diesem Verfahren nach § 36 sind wesentliche Standards zur Gewährung und

Ausgestaltung erzieherischer Hilfe gesetzlich festgelegt (vgl. Neuberger 2004, S.10). ,,Es

regelt den Weg zur Erstellung eines für den Einzelfall ′maßgeschneiderten′ Hilfeplans, der

Entscheidungsfindung, der Ausgestaltung und der Überprüfung einer Hilfe." (ebd.).

Nach § 36,1 beginnt die Hilfeplanung mit einer informativen Beratung bereits vor der

Entscheidung über die Inanspruchnahme von erzieherischer Hilfe. Ziel dieser Beratung soll

sein, dass den Personensorgeberechtigten und dem vom Hilfebedarf betroffenem Kind bzw.

Jugendlichen Sachinformationen über mögliche Hilfeformen gegeben werden und

Transparenz bezüglich möglicher ,,Folgen der Hilfe für die Entwicklung des Kindes, den Alltag

und ihre familären Beziehungen (...)" (Neuberger 2004, S.12) geschaffen wird. ,,Die

informative Beratung soll eine gemeinsame Auseinandersetzung vorbereiten und den

AdressatInnen ermöglichen, selbstverantwortlich zu entscheiden." (ebd.). Sind die

Berechtigten entschlossen, eine voraussichtlich längerfristige Hilfe gemäß § 27 SGB VIII in

Anspruch zu nehmen, wird das Hilfeplanverfahren von der zuständigen Fachkraft des

Allgemeinen Sozialdienstes des Jugendamtes eingeleitet. Das Verwaltungsverfahren beginnt

mit der Antragstellung. Dieses umfasst die Prüfung der Voraussetzungen und Vorbereitung

der Hilfeentscheidung, die Feststellung über den erzieherischen Bedarf, die Auswahl der zu

gewährenden Hilfe und notwendigen Leistungen sowie eine rechtsförmliche Entscheidung

(vgl. ebd.).

Wie besonders in § 36,2 des SGB VIII erkennbar ist, verwendet das Gesetz in Bezug auf die

Planung der Hilfe sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe wie z.B. ,,beraten", ,,notwendige

Leistungen", ,,geeignete und notwendige Hilfe" oder ,,erzieherischer Bedarf" (vgl. Müller 2008,

S.78). Die konkrete und fallbezogene inhaltliche Füllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe

überlässt die Gesetzgebung den Fachkräften der Sozialen Arbeit durch ,,

fachliches

Erkennen, Entscheiden und Handeln (...)"(ebd.). Auch sieht das Gesetz vor, dass

Entscheidungen über die voraussichtlich längerfristige Hilfeleistung nur im Zusammenwirken

mehrerer Fachkräfte zustande kommen soll. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass

Entscheidungen über ,,geeignete und notwendige Hilfe" nicht allein der Wahrnehmung und

Willkür einer einzigen Fachkraft unterliegt, sondern die fachliche Qualität des

Entscheidungsprozesses durch kollegiale Teamberatung sichergestellt wird (vgl. bmfsfj 1999,

zit. in: Schwartz o.D., S.5). Dabei darf jedoch die Mitwirkungskompetenz der Betroffenen und

Personensorge-berechtigten nicht eingeschränkt werden, sondern soll unterstützt und

entfaltet werden. Damit sind die Betroffenen selbst im Hilfeplanverfahren maßgeblich an der

Ausgestaltung der Hilfeleistung und an der angemessenen inhaltlichen Auslegung der

unbestimmten Rechtsbegriffe beteiligt (vgl. Schwartz o. D., S. 5).

Ist es durch einen Konsens zwischen den AdressatInnen, den Fachkräften und eventuell

weiteren an der Durchführung der Hilfe Beteiligten zu einer Entscheidung über Form und



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