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Termpaper, 2008, 18 Pages
Author: Christiane Low
Subject: Social Pedagogy / Social Work
Details
Institution/College: University of Kassel
Tags: Multiperspektivische, Fallarbeit, Beispiel, Hilfeplanung, Einführung, Methoden, Sozialer, Arbeit
Year: 2008
Pages: 18
Grade: 1,0
Bibliography: ~ 8 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-19703-3
File size: 153 KB
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Abstract
Professionelle Soziale Arbeit in ihren verschiedenen Formen richtet sich an die vielfältigen, komplexen Beziehungen zwischen Menschen und ihrer Umwelt. Sie stellt ein ganzes Netzwerk aus Werten, Theorien und Praxis dar (vgl. IFSW) und ist so vielfältig wie die Lebenswelt der Menschen selbst. Mit dem 1993 erstmals vorgelegten Buch „Sozialpädagogisches Können. Ein Lehrbuch zur multiperspektivischen Fallarbeit“ beabsichtigt Burkhard Müller aufzuzeigen, dass sich die Vielfalt Sozialer Arbeit in einem verhältnismäßig übersichtlichen Muster ordnen lässt. Dieses Muster nennt er multiperspektivische Fallarbeit. Ob es dieser Methode gelingt, die Komplexität sozialpädagogischen Handelns durch die fallbezogene Aufarbeitung der von Müller benannten Ebenen und Phasen für den Handelnden zu strukturieren und durchschaubar zu machen, ist die leitende Fragestellung dieser Hausarbeit. In der Arbeit sollen die Fallperspektiven und die Arbeitsphasen multiperspektivischen Vorgehens erläutert werden. Inwiefern es sich dabei um eine Methode handelt, die sowohl die komplexen Handlungsbedingungen Sozialer Arbeit berücksichtigt, als auch den spezifischen gesetzlichen Anforderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes entspricht, soll am Beispiel der Hilfeplanung aufgezeigt werden. Abschließend folgt ein Fazit und eine Einschätzung über die Wirksamkeit dieses Modells als Methode der Sozialen Arbeit.
Excerpt (computer-generated)
Universität Kassel
Sommersemester 2008
Fachbereich Sozialwesen
Veranstaltung: Einführung in die
Methoden Sozialer Arbeit
Multiperspektivische Fallarbeit
am Beispiel der Hilfeplanung
vorgelegt am 15.09.2008
2
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
Einleitung 3
1. Hilfeplanung im Kinder- und Jugendhilfegesetz 3
2. Multiperspektivische Fallarbeit 5
2.1 Dimensionen der Fallarbeit Fall von, Fall für, Fall mit 6
2.2 Sozialpädagogische Anamnese 8
2.3 Sozialpädagogische Diagnose 9
2.4 Sozialpädagogische Intervention 10
2.5 Sozialpädagogische Evaluation 11
3. Multiperspektivische
Fallarbeit in der Hilfeplanung 12
4. Fazit 14
Literaturverzeichnis 16
Weitere Quellen: 16
Anhang 17
§ 27 Hilfe zur Erziehung 17
§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan 17
3
Einleitung
Professionelle Soziale Arbeit in ihren verschiedenen Formen richtet sich an die vielfältigen,
komplexen Beziehungen zwischen Menschen und ihrer Umwelt. Sie stellt ein ganzes
Netzwerk aus Werten, Theorien und Praxis dar (vgl. IFSW) und ist so vielfältig wie die
Lebenswelt der Menschen selbst.
Mit dem 1993 erstmals vorgelegten Buch ,,Sozialpädagogisches Können. Ein Lehrbuch zur
multiperspektivischen Fallarbeit" beabsichtigt Burkhard Müller aufzuzeigen, dass sich die
Vielfalt Sozialer Arbeit in einem verhältnismäßig übersichtlichen Muster ordnen lässt. Dieses
Muster nennt er
multiperspektivische Fallarbeit
.
Ob es dieser Methode gelingt, die Komplexität sozialpädagogischen Handelns durch die
fallbezogene Aufarbeitung der von Müller benannten Ebenen und Phasen für den
Handelnden zu strukturieren und durchschaubar zu machen, ist die leitende Fragestellung
dieser Hausarbeit.
In der Arbeit sollen die Fallperspektiven und die Arbeitsphasen multiperspektivischen
Vorgehens erläutert werden. Inwiefern es sich dabei um eine Methode handelt, die sowohl
die komplexen Handlungsbedingungen Sozialer Arbeit berücksichtigt, als auch den
spezifischen gesetzlichen Anforderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes entspricht,
soll am Beispiel der Hilfeplanung aufgezeigt werden.
Abschließend folgt ein Fazit und eine Einschätzung über die Wirksamkeit dieses Modells als
Methode der Sozialen Arbeit.
1.
Hilfeplanung im Kinder- und Jugendhilfegesetz
Mit Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes am 01. Januar 1991 wurde ,,ein
Perspektivenwechsel der Jugendhilfe von der Eingriffsverwaltung zur sozialen
Dienstleistungsbehörde festgeschrieben. Das KJHG hat die Förderung der Entwicklung von
Kindern, Jugendlichen und die Schaffung positiver Lebensbedingungen für Kinder und ihre
Familien im Sinne einer lebensweltorientierten Jugendhilfe zur Aufgabe." (Neuberger 2004,
S. 10). Eine der wohl wichtigsten Aufgaben der Jugendhilfe stellen damit die ,,Hilfen zur
Erziehung"1 (§§ 27 bis 41 SGB VIII) dar (vgl. Müller 2008, S.77). Als rechtliche Grundlage zur
Gewährung von längerfristigen ,,Hilfen zur Erziehung" dient dabei das Hilfeplanverfahren
nach § 36.2
1 Auszug aus dem SGB VIII, § 27 (Hilfen zur Erziehung): siehe Anhang
2 Auszug aus dem SGB VIII, § 36 (Mitwirkung, Hilfeplan): siehe Anhang
4
Mit diesem Verfahren nach § 36 sind wesentliche Standards zur Gewährung und
Ausgestaltung erzieherischer Hilfe gesetzlich festgelegt (vgl. Neuberger 2004, S.10). ,,Es
regelt den Weg zur Erstellung eines für den Einzelfall ′maßgeschneiderten′ Hilfeplans, der
Entscheidungsfindung, der Ausgestaltung und der Überprüfung einer Hilfe." (ebd.).
Nach § 36,1 beginnt die Hilfeplanung mit einer informativen Beratung bereits vor der
Entscheidung über die Inanspruchnahme von erzieherischer Hilfe. Ziel dieser Beratung soll
sein, dass den Personensorgeberechtigten und dem vom Hilfebedarf betroffenem Kind bzw.
Jugendlichen Sachinformationen über mögliche Hilfeformen gegeben werden und
Transparenz bezüglich möglicher ,,Folgen der Hilfe für die Entwicklung des Kindes, den Alltag
und ihre familären Beziehungen (...)" (Neuberger 2004, S.12) geschaffen wird. ,,Die
informative Beratung soll eine gemeinsame Auseinandersetzung vorbereiten und den
AdressatInnen ermöglichen, selbstverantwortlich zu entscheiden." (ebd.). Sind die
Berechtigten entschlossen, eine voraussichtlich längerfristige Hilfe gemäß § 27 SGB VIII in
Anspruch zu nehmen, wird das Hilfeplanverfahren von der zuständigen Fachkraft des
Allgemeinen Sozialdienstes des Jugendamtes eingeleitet. Das Verwaltungsverfahren beginnt
mit der Antragstellung. Dieses umfasst die Prüfung der Voraussetzungen und Vorbereitung
der Hilfeentscheidung, die Feststellung über den erzieherischen Bedarf, die Auswahl der zu
gewährenden Hilfe und notwendigen Leistungen sowie eine rechtsförmliche Entscheidung
(vgl. ebd.).
Wie besonders in § 36,2 des SGB VIII erkennbar ist, verwendet das Gesetz in Bezug auf die
Planung der Hilfe sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe wie z.B. ,,beraten", ,,notwendige
Leistungen", ,,geeignete und notwendige Hilfe" oder ,,erzieherischer Bedarf" (vgl. Müller 2008,
S.78). Die konkrete und fallbezogene inhaltliche Füllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe
überlässt die Gesetzgebung den Fachkräften der Sozialen Arbeit durch ,,
fachliches
Erkennen, Entscheiden und Handeln (...)"(ebd.). Auch sieht das Gesetz vor, dass
Entscheidungen über die voraussichtlich längerfristige Hilfeleistung nur im Zusammenwirken
mehrerer Fachkräfte zustande kommen soll. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass
Entscheidungen über ,,geeignete und notwendige Hilfe" nicht allein der Wahrnehmung und
Willkür einer einzigen Fachkraft unterliegt, sondern die fachliche Qualität des
Entscheidungsprozesses durch kollegiale Teamberatung sichergestellt wird (vgl. bmfsfj 1999,
zit. in: Schwartz o.D., S.5). Dabei darf jedoch die Mitwirkungskompetenz der Betroffenen und
Personensorge-berechtigten nicht eingeschränkt werden, sondern soll unterstützt und
entfaltet werden. Damit sind die Betroffenen selbst im Hilfeplanverfahren maßgeblich an der
Ausgestaltung der Hilfeleistung und an der angemessenen inhaltlichen Auslegung der
unbestimmten Rechtsbegriffe beteiligt (vgl. Schwartz o. D., S. 5).
Ist es durch einen Konsens zwischen den AdressatInnen, den Fachkräften und eventuell
weiteren an der Durchführung der Hilfe Beteiligten zu einer Entscheidung über Form und
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