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Bachelor Thesis, 2007, 40 Pages
Author: Martina Langen
Subject: Philosophy - Practical (Ethics, Aesthetics, Culture, Nature, Right, ...)
Details
Tags: Sterbebegleitung, Sterbehilfe
Year: 2007
Pages: 40
Grade: 1
Bibliography: ~ 36 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-20919-4
ISBN (Book): 978-3-640-20976-7
File size: 230 KB
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Abstract
Wohl kaum ein Thema hat die Öffentlichkeit im letzten Jahrzehnt mehr erregt und beschäftigt als das der Sterbehilfe. Die medizinische Forschung hat durch zahlreiche Entdeckungen alte Lebensbedrohungen ungefährlich gemacht und dadurch erreicht, das Leben allgemein um Jahre oder Monate zu verlängern. Sie kann auch das Sterben verkürzen oder verlängern. Trotz dieser Fortschritte und der gestiegenen Lebenserwartung fühlen sich heute viele schwerkranke und sterbende Patienten durch die moderne Medizin nicht gut versorgt. Entgegen der häufig behaupteten Tabuisierung des Todes in unserer Gesellschaft haben in den letzten Jahren diese als Defizit empfundene Versorgungsprobleme in Deutschland, im Hinblick auf die legalisierte Sterbehilfe im Nachbarland der Niederlande, zu einer sowohl wissenschaftlichen als auch öffentlichen Diskussion geführt. Die Qualität von Leben, der Status von Mensch- bzw. Personsein und die Möglichkeiten legaler Einführung von aktiver Sterbehilfe werden international diskutiert. Darf ein Mensch sich anmaßen über das Lebensende eines Dritten zu bestimmen? Welche Konsequenzen hat dieses vermeintliche Recht für unsere Gesellschaft? Könnte aus dem "Recht zum Sterben" nicht die Pflicht zum Sterben werden? Im nachfolgenden Teil meiner Arbeit beschäftige ich mich vorerst mit der aktuellen Rechtslage in Deutschland und mit der Definition der Sterbehilfe nach unserem Gesetz. Diese Bestimmung des Begriffes ist eine wesentliche Vorraussetzung um die Sterbehilfediskussion sachgerecht darstellen zu können. Darauf folgend werde ich das Niederländische Modell in ihrer Entwicklung bis zur legalisierten aktiven Sterbehilfe und den damit verbundenen Problemen darstellen. Diese beiden Kapitel zeigen die großen Unterschiede zweier benachbarten Ländern in ihrer Einstellung zur Selbstbestimmung der Lebensbeendigung.
Excerpt (computer-generated)
Carl von Ossietzky
Universität Oldenburg
Bachelorstudiengang
Ökonomische Bildung / Philosophie/Werte und Normen
Bachelorarbeit
Sterbebegleitung contra Sterbehilfe
Vorgelegt von:
Martina Langen
Oldenburg, 01.09.2007
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
4
2. Sterbehilfe in Deutschland 6
2.1
Die Rechtslage in Deutschland zur Sterbehilfe
6
2.1.1 Die aktive Sterbehilfe und Mitwirkung am
Suizid 6
2.1.2 Die Indirekte Sterbehilfe 7
2.1.3 Die passive Sterbehilfe 8
2.1.4 Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und
die so genannte Patientenverfügung 9
2.2 Euthanasie im Nationalsozialismus 12
3. Euthanasie - Das Niederländische Modell 13
3.1
Die Entwicklungen in den Niederlanden 14
3.2
Die gesetzliche Regelung im niederländischen
Strafgesetzbuch 16
3.3
Das Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung
auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung 17
3.3.1 Sorgfaltskriterien 17
3.3.2 Willenserklärung 19
3.3.3 Kontrollkommission 20
3.3.4 Die Leichenschau und das Meldeverfahren 21
3.4
Probleme der Sterbehilfe in den Niederlanden 22
2
4. Sterbebegleitung 24
4.1
Hospiz 24
4.1.1 Geschichte der Hospizbewegung 25
4.2
Palliativmedizin 27
4.3
Palliativmedizinische Dienste 28
4.4
Sterbebegleitung in den Niederlanden 30
4.5
Interview 31
5. Schlusswort 33
6. Literaturverzeichnis
3
1. Einleitung
Wohl kaum ein Thema hat die Öffentlichkeit im letzten Jahrzehnt mehr erregt
und beschäftigt als das der Sterbehilfe. Die medizinische Forschung hat durch
zahlreiche Entdeckungen alte Lebensbedrohungen ungefährlich gemacht und
dadurch erreicht, das Leben allgemein um Jahre oder Monate zu verlängern. Sie
kann auch das Sterben verkürzen oder verlängern. Trotz dieser Fortschritte und
der gestiegenen Lebenserwartung fühlen sich heute viele schwerkranke und
sterbende Patienten durch die moderne Medizin nicht gut versorgt. Entgegen der
häufig behaupteten Tabuisierung des Todes in unserer Gesellschaft haben in den
letzten Jahren diese als Defizit empfundene Versorgungsprobleme in
Deutschland, im Hinblick auf die legalisierte Strebehilfe im Nachbarland der
Niederlande, zu einer sowohl wissenschaftlichen als auch öffentlichen Diskussion
geführt. Die Qualität von Leben, der Status von Mensch- bzw. Personsein und die
Möglichkeiten legaler Einführung von aktiver Sterbehilfe werden international
diskutiert.
Darf ein Mensch sich anmaßen über das Lebensende eines Dritten zu bestimmen?
Welche Konsequenzen hat dieses vermeintliche Recht für unsere Gesellschaft?
Könnte aus dem "Recht zum Sterben" nicht die Pflicht zum Sterben werden?
Im nachfolgenden Teil meiner Arbeit beschäftige ich mich vorerst mit der
aktuellen Rechtslage in Deutschland und mit der Definition der Sterbehilfe nach
unserem Gesetz. Diese Bestimmung des Begriffes ist eine wesentliche
Vorraussetzung um die Sterbehilfediskussion sachgerecht darstellen zu können.
Darauf folgend werde ich das Niederländische Modell in ihrer Entwicklung bis
zur legalisierten aktiven Sterbehilfe und den damit verbundenen Problemen
darstellen. Diese beiden Kapitel zeigen die großen Unterschiede zweier
benachbarten Ländern in ihrer Einstellung zur Selbstbestimmung der
Lebensbeendigung.
Der darauf folgende Teil meiner Arbeit beschäftigt sich mit dem Hospiz. Als
Gegenprogramm zur technischen Hochleistungsmedizin und einer Ausgrenzung
von Sterbenden sieht sich die Hospizbewegung der Autonomie und der Würde
menschlichen Lebens verpflichtet und lehnt jede Form aktiver Sterbehilfe ab. Ziel
dieser Arbeit ist es einerseits einen Überblick über die aktuelle Rechtslage der
4
beiden benachbarten Länder und den damit verbundenen Problemen darzustellen,
andererseits die Möglichkeiten der Sterbebegleitung aufzuzeigen, die Grenzen
ihrer Arbeit aber nicht unausgesprochen zu lassen. Ich beende meine Arbeit daher
mit einem Interview
5
2. Sterbehilfe in Deutschland
2.1 Die Rechtslage in Deutschland zur Sterbehilfe
Die Sterbehilfe ist zu unterscheiden von der Beihilfe zum Suizid, dem straflosen
Ausschalten von Geräten (wie z. B. Beatmungsgeräte) oder dem Unterlassen von
Reanimationsversuchen, nachdem der Hirntod bereits eingetreten ist sowie der
Hilfe im Sterben: Verabreichen von Medikamenten, die schmerzstillend sind und
das Leben nicht verkürzen während des Sterbeprozesses.
Man unterscheidet bei der Sterbehilfe rechtlich in aktive Sterbehilfe, dass heißt
der Mitwirkung am Suizid, sowie der passiven und der indirekten Sterbehilfe die
im nächsten Abschnitt erläutert werden.
2.1.1 Die aktive Sterbehilfe und Mitwirkung am Suizid
§ 216 Tötung auf Verlangen
(1) ,,Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten
zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu erkennen".
(2) ,,Der Versuch ist strafbar."1
Grundsätzlich unzulässig nach geltendem Recht ist die gezielte aktive
Lebensverkürzung durch Eingriffe in die restlichen Lebensvorgänge, um das
Eintreten des Todes zu beschleunigen.
Eine aktive Tötung als Mittel zur Schmerzbeseitigung oder zur Erlösung von
einem scheinbar sinnlos gewordenen Leben ist verboten. Das gilt selbst dann,
wenn sie auf ausdrücklichen und ernsthaften Wunsch des Sterbenden hin
geschieht. Die Selbsttötung ist nach deutschem Recht straflos. Deshalb wird auch
derjenige nicht bestraft, der zu einem freiverantwortlichen Suizid anstiftet oder
Beihilfe leistet. Strafbar macht sich hingegen, wer täterschaftlich, also in der
1 § 216 Strafgesetzbuch
6
Eigenschaft als Täter, an der Tötung eines Sterbewilligen mitwirkt. Folgende
Konstellationen kommen in Betracht:
Bittet der Kranke ausdrücklich und ernstlich um seine Tötung, so wird derjenige,
der sich dazu verleiten lässt, einen anderen zu töten, wegen Tötung auf Verlangen
bestraft nach § 216 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
Liegt ein solches Verlangen nicht vor, ist die Tat mit Totschlag nach § 212 StGB
oder bei Hinzutreten weiterer besonderer bzw. qualifizierender Merkmale als
Mord nach §213 StGB strafbar.2 Diese Fälle der so genannten aktiven Sterbehilfe
sind also stets strafbar. Sterbehilfe darf auch bei aussichtsloser Prognose nicht
durch gezieltes Töten geleistet werden.
Ein weiteres Beispiel: Hat sich ein Kranker, der z. B. wegen hirnorganischer
Schäden oder psychiatrischer Befunde den Entschluss zum Freitod nicht
freiverantwortlich fassen konnte, selbst getötet, kann schon das bloße
Geschehenlassen des Suizids strafbar sein: Derjenige, der Garantenpflichten für
das Leben des Suizidenten hat (wie der behandelnde Arzt oder nahe Angehörige)
kann sich der Tötung durch Unterlassen strafbar machen (§§ 212, 213 StGB), wer
nicht Garant ist, kann wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) belangt
werden.
2.1.2 Die indirekte Sterbehilfe
Von indirekter Sterbehilfe spricht man, wenn ein todkranker Mensch Hilfe
braucht gegen Schmerzen oder sonstige körperliche Beschwerden
und weil andere Hilfe nicht möglich ist gegen die Schmerzen oder
Beschwerden Medikamente erhält, die seinen Tod früher eintreten lassen.
Im Unterschied zur aktiven Sterbehilfe ist das frühere Eintreten des Todes nicht
das angestrebte Ziel. Es wird nur als unvermeidliche Nebenwirkung in Kauf
genommen, wenn das angestrebte Ziel, eine Linderung der Schmerzen oder
Beschwerden, anders nicht zu erreichen ist.
Obwohl bei dieser Form der Sterbehilfe wesentliche Elemente der Fremdtötung,
Lebensverkürzung und aktives Tun eines Dritten, aufeinander treffen, ist man sich
in Rechtslehre und Rechtssprechung im Ergebnis darüber einig, dass der
Handelnde straflos bleibt, sofern sein Handeln nicht ausnahmsweise dem erklärten
2 Vgl. dazu Kutzer 1994, S.111
7
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