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Wie kann Jugendschutz im Internet gewährleistet werden?

Scholary Paper (Seminar), 2008, 30 Pages
Author: Marcus Grän
Subject: Law - Media, Multimedia Law, Copyright

Details

Event: Seminar zu aktuellen Fragen des Medienrechts
Institution/College: University of Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaft)
Tags: Jugendschutz, Internet, Seminar, Fragen, Medienrechts
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2008
Pages: 30
Grade: 2,0
Bibliography: ~ 10  Entries
Language: German
Archive No.: V118057
ISBN (E-book): 978-3-640-20209-6
ISBN (Book): 978-3-640-20691-9
File size: 99 KB

Abstract

Die Internationalität des Mediums Internets stellt Gesellschaften in Bezug auf den Jugendschutz vor neue Herausforderungen. Eine nationale Gesetzgebung ist nicht umfassend geeignet, Jugendschutz in einem Medium zu gewährleisten und durchzusetzen, dessen Strukturen nicht ausschließlich national organisiert sind. Wenn die tatsächliche Herkunft von Internetinhalten nur schwerlich zu bestimmen und wenn, eindeutig internationaler Herkunft zuzuordnen ist, stößt eine wirkungsvolle Regulierung durch die nationale Gesetzgebung an ihre Grenzen. Wie kann jedoch Jugendschutz in einem Medium gewährleistet werden, wenn Gesetze nicht mehr die Spielregeln vorgeben, bzw. Verstöße gegen Inhalte des Internets wegen des grenzüberschreitenden Charakters nur unzulänglich kontrolliert, begrenzt und verfolgt werden können, weil sich der Täter außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet? Wie können nationale Gesetze einerseits ihre Wirkung entfalten und angewendet, und andererseits die Abwehrrechte gegen den Staat, auf die jeder Bürger einen Anspruch hat, gewahrt werden? Ist mit dem Internet möglicherweise ein sozialer Raum entstanden, dessen juristische Regulierung durchgängig unmöglich geworden ist? Oder sind für diesen sozialen Raum nur andere als die bisherigen Konzepte zur Gefahrenabwehr erforderlich, um das Ziel “Jugendschutz“ trotzdem zu erreichen? Werden an die beteiligten Akteure neue Anforderungen gestellt werden (müssen)? Die zunehmende Nutzung des Internets führt zu großen Veränderungen in allen gesellschaftlichen Bereichen. Das löst Ängste und Unsicherheiten aus, die insbesondere beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen in Erscheinung treten. Die Frage, die sich hieraus ergibt ist, ob das vom Internet ausgehende Gefährdungspotential für Kinder und Jugendliche realistisch oder nicht vielmehr überhöht eingeschätzt wird. Die vor der Verbreitung des Internets eingesetzten Verfahren zur Publikation von Informationen waren entweder auf einen sehr kleinen Teilnehmerkreis beschränkt oder benötigten die Kooperation mehrerer Individuen zur Produktion und Verbreitung der Inhalte. Zweifellos ist dieser Ablauf durch das Internet erleichtert worden. [...]


Excerpt (computer-generated)

Marcus Grän

Fachsemesteranzahl 9

Hamburg, 26.03.2008

Seminar zu aktuellen Fragen des Medienrechts

Hausarbeit

WiSe 2007/2008

Fachbereich Rechtswissenschaft

Universität Hamburg

Thema:

Wie kann Jugendschutz im Internet gewährleistet werden?


Inhaltsverzeichnis

Teil 1: Rechtliche Einordnung 2

A. Verfassungsrechtliche Aspekte 3

B. Europarechtliche Aspekte 4

C. Abgrenzung zu anderen Vorschriften 4

I. Begriff der Telemedien 5

II. Begriff des Anbieters 6

III. Der Fall Compuserve 7

Teil 2: Filtertechnologien 8

I. Externe Filter 9

II. Zugangskontrollen 10

III. Interne Filter 10

Teil 3: Ein erstes Fazit 13

Teil 4: Mehr Autonomie aller Akteure 14

Teil 5: Jugendschutz im Internet 15

A. Das Konzept der regulierten Selbstregulierung 15

B. Die Kommission für Jugendmedienschutz KJM 16

I. Die Freiwillige Selbstkontrolle 17

II. Jugendschutz.net 18

1. Schnelle Beseitigung von Verstößen 18

III. Altersprüf- System (AVS) 19

1. Prüfung der Zugangsberechtigung in zwei Schritten 20

a) Entscheidungen 21

IV. Internationale Zusammenarbeit 21

1. INHOPE 22

2. INACH 23

Teil 6: Fazit und soziologische Ansätze 23

II


Literaturverzeichnis

B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r F a m i l i e , S e n i o r e n , F r a u e n u n d J u g e n d ,

Ein Netz für Kinder ­ Surfen ohene Risiko? Ein Leitfaden für Eltern und Pädagogen,

Publikationsversand der Bundesregierung, Rostock, Stand: Juli 2007

B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e

Dokumentation, Jugendschutz und Filtertechnologien im Internet, Eine Untersuchung

der Secorvo Security Cinsulting GmbH im Auftrag des BMWi,

Stand: Januar 2000

B e c k ` c h e r K o m m e n t a r u m R u n d f u n k r e c h t , J M S t V ,

2. Auflage, 2007

Herausgegeben von Werner Hahn und Thomas Vesting, Verlag C.H.Beck,

M a r k u s L a h r m a n n ,

Virtuelle Wächter, aus: Communicatio Socialis, Internationale Zeitschrift für

Kommunikation in Religion, Kirche und Gesellschaft,

Herausgeber Franz-Josef Eilers, Band 31, 1998

J e n s W a l t e r m a n n / M a r c e l M a c h i l l / A l e x a R e w e r

Selbstregulierung von Internetinhalten ­ Flexibles Instrument für den Jugendschutz im

Internet

Aus: Global@home, Jahrbuch Telekommunikation und Gesellschaft 2000

Herausgegeben von Dr. Herbert Kubicek

Hüthig Verlag, Heidelberg

Onlineverzeichnis

http://www.rrzn.uni-hannover.de/compuserve-urteil.html?&no_cache=1

http://www.kjm-online.de/

http://www.jugendschutz.net

http://www.fsm.de

https://www.inhope.org

III


Seminararbeit

Die Internationalität des Mediums Internets stellt Gesellschaften in Bezug auf den

Jugendschutz vor neue Herausforderungen. Eine nationale Gesetzgebung ist nicht

umfassend geeignet, Jugendschutz in einem Medium zu gewährleisten und

durchzusetzen, dessen Strukturen nicht ausschließlich national organisiert sind. Wenn

die tatsächliche Herkunft von Internetinhalten nur schwerlich zu bestimmen und wenn,

eindeutig internationaler Herkunft zuzuordnen ist, stößt eine wirkungsvolle Regulierung

durch die nationale Gesetzgebung an ihre Grenzen.

Wie kann jedoch Jugendschutz in einem Medium gewährleistet werden, wenn Gesetze

nicht mehr die Spielregeln vorgeben, bzw. Verstöße gegen Inhalte des Internets wegen

des grenzüberschreitenden Charakters nur unzulänglich kontrolliert, begrenzt und

verfolgt werden können, weil sich der Täter außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

befindet? Wie können nationale Gesetze einerseits ihre Wirkung entfalten und

angewendet, und andererseits die Abwehrrechte gegen den Staat, auf die jeder Bürger

einen Anspruch hat, gewahrt werden?

Ist mit dem Internet möglicherweise ein sozialer Raum entstanden, dessen juristische

Regulierung durchgängig unmöglich geworden ist? Oder sind für diesen sozialen Raum

nur andere als die bisherigen Konzepte zur Gefahrenabwehr erforderlich, um das Ziel

"Jugendschutz" trotzdem zu erreichen? Werden an die beteiligten Akteure neue

Anforderungen gestellt werden (müssen)?

Die zunehmende Nutzung des Internets führt zu großen Veränderungen in allen

gesellschaftlichen Bereichen. Das löst Ängste und Unsicherheiten aus, die insbesondere

beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen in Erscheinung treten. Die Frage, die sich

hieraus ergibt ist, ob das vom Internet ausgehende Gefährdungspotential für Kinder und

Jugendliche realistisch oder nicht vielmehr überhöht eingeschätzt wird.

Die vor der Verbreitung des Internets eingesetzten Verfahren zur Publikation von

Informationen waren entweder auf einen sehr kleinen Teilnehmerkreis beschränkt oder

benötigten die Kooperation mehrerer Individuen zur Produktion und Verbreitung der

Inhalte. 1Zweifellos ist dieser Ablauf durch das Internet erleichtert worden. Dieser

Umstand ermöglicht auch dem gefährdeten Personenkreis der Kinder und Jugendlichen

den Zugang zu Probleminhalten, ohne dass die Erziehungsberechtigten hiervon

Kenntnis erlangen müssen bzw. eine persönliche Zugangskontrolle wie zum Beispiel im

Falle von Videotheken erfolgt.

1


In dieser Hausarbeit werde ich mich mit den Problemfeldern dieser unterschiedlichen

Konflikte und der Frage, ob und wie diese Konflikte juristisch innerhalb der nationalen

Gesetzgebung gelöst werden können, auseinandersetzen. Hierbei werde ich technische

und soziologische Aspekte einfließen lassen.

Teil 1: Rechtliche Einordnung

Einschlägig für die Behandlung des Themas ist der Jugendmedienschutz- Staatsvertrag

(JMStV) dessen Zweck ,,der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor

Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien ist, die deren

Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor

solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die

die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter

verletzen."2

Kind im Sinne des JMStV ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber

noch nicht 18 Jahre alt ist.3 Diese Unterscheidung ist dann relevant, wenn eine die

Entwicklung beeinträchtigende Wirkung von Inhalten nur für Kinder, nicht aber mehr

für Jugendliche angenommen wird.

Der JMStV führte 2003 die vorher in verschiedenen Gesetzen und Staatsverträgen

geregelten Jugendschutzbestimmungen für elektronische Medien zusammen und

vereinheitlichte gleichzeitig die Aufsichtstrukturen für diesen Bereich. Eine Trennung

bzw. Unterscheidung zwischen den Jugendschutzbestimmungen für Rundfunk- und

Internetdienste, die in die Zuständigkeit der Länder und dort wiederum in die

Zuständigkeit unterschiedlicher Behörden fielen, und Teledienste, die durch

Bundesgesetze geregelt waren, war aufgrund der Entwicklung der technische

Plattformen nicht mehr sachgerecht.4

Zudem finden das Telemediengesetz TMG und das Jugendschutzgesetz Anwendung,

die aber aufgrund der Fülle hier nur am Rande behandelt werden.

1 Siehe BMWi, Jugendschutz und Filtertechnologien im Internet, 2000, S. 8

2 Siehe §1 JMStV, Zweck des Staatsvertrages

3 Siehe §3 Abs. 1 JMStV

4 Vgl. JMStV , Beck′scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1350

2


A. Verfassungsrechtliche Aspekte

Beim Jugendmedienschutz stehen sich zwei grundrechtlich geschützte Positionen

gegenüber: zum einen sind die Kinder und Jugendlichen in ihrer ungestörten

Entwicklung durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art 1 Abs. 1 GG geschützt. Zum anderen sind

die Rundfunkfreiheit und die

Informationsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten.5

In verschiedenen Entscheidungen hat das BVerfG (BVerfGE30, 336 und weitere)

entschieden, dass der Jugendschutz ein Rechtsgut mit Verfassungsrang ist. Demnach

folge aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG nicht nur ein subjektives Abwehrrecht,

sondern auch der Auftrag an den Staat, ,,von Kindern und Jugendlichen Einflüsse fern

zu halten, die zu

erheblichen, schwer oder gar nicht korrigierbaren Fehlentwicklungen führen können."6

Hierbei hat der Staat jedoch einerseits die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 GG, wonach

die Fürsorge für das Kind primär den Eltern obliegt und erst subsidiär dem Staat, zu

beachten und andererseits die des Art. 5 Abs. 1 GG, wonach die Veranstalter von

Telemedien, soweit die von ihnen angebotenen Dienste unter die Rundfunkfreiheit

fallen, geschützt sind. Zudem sind die Rezipienten durch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

gewährleistete Informationsfreiheit geschützt. Dieses Recht gesteht "Jedermann" zu,

sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können.7

Allerdings wird in Art. 5 Abs. 2 GG der Jugendschutz ausdrücklich als Schranke der

Grundrechte in Art. 5 Abs. 1 GG genannt. Folglich sind die Regelungen des JMStV als

Eingriff an dieser Schrankenregelung zu messen. Ob Eingriffe in die Freiheit des Art. 5

Abs. 1 GG gerechtfertigt sind, hängt jedoch in erster Linie von der Verhältnismäßigkeit

der Eingriffe ab.

Zudem kommt es nicht nur darauf an, dass in die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1

GG nicht übermäßig eingegriffen, sondern der Jugendschutz aus Art. 5 Abs. 2 GG nicht

untermäßig berücksichtigt wird.8

Im späteren Teil der Arbeit werde ich noch auf das Thema Selbstkontrolle eingehen.

Die Selbstkontrolle als Korrektiv ist wegen ihrer Wirksamkeit und Verbindlichkeit nicht

unumstritten Die Möglichkeit und Einbeziehung einer solchen Selbstkontrolle durch

Anbieter von Internetdiensten verstößt allerdings nach Meinung einiger Experten nicht

per se gegen das Untermaßverbot, sofern sichergestellt ist, dass eine effektive Kontrolle

5 JMStV, Beck′scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1358

6 Vgl. JMStV , Beck′scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1358

7 Vgl. ebd.

3


gegeben ist, die auch im Falle von Verfehlungen innerhalb der Selbstregulierung greift.

9

Als Schranken-Schranke ist zudem das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG zu

beachten. Zunächst müsste jedoch definiert sein, wie der Begriff der Zensur ausgelegt

wird. Nach Meinung des BVerfG bezieht sich die Verfassung nur auf die Vorzensur,

also auf eine präventive abschließende Zensur vor der Veröffentlichung eines Werkes.10

Aber: ,,Dem Zensurverbot darf sich der Gesetzgeber nicht dadurch entziehen, dass er

Aufsichtsmaßnahmen auf Private überträgt."11

B. Europarechtliche Aspekte

Gemäß Art. Abs. 2 der E-Commerce Richtlinie (2000/31/EG des EP und des Rats vom

08.06.2000) dürfen die Mitglieder der Union den freien Verkehr von Diensten der

Informationsgesellschaft grundsätzlich nicht einschränken. Einschränkungen sind

jedoch dann zulässig, wenn sie dem Jugendschutz dienen. Diese Maßnahmen dürfen

sich dann allerdings nur gegen bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft richten,

wenn diese die genannten Schutzziele beeinträchtigen oder eine ernsthafte und

schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellen, und wenn diese

Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.12 Die

Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission werden durch Art. 16 Abs. 1e der E-

Commerce Richtlinie jedoch auch ermutigt, Richtlinien zur Aufstellung von

Verhaltenskodizes zum Zwecke des Jugendschutzes und des Schutzes der

Menschenwürde zu erstellen.

C. Abgrenzung zu anderen Vorschriften

Der JMStV gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien,

hierunter fallen der Rundfunk und die Telemedien, soweit sie nicht

Telekommunikationsdienste gemäß §3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)

sind oder telekommunikationsgestützte Dienste nach §3 Nr. 25 TKG.13

Die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) obliegt dem Bund und

Überschneidungen in Bezug auf das Internet waren absehbar. Aus diesem Grund hat der

8 Vgl. JMStV , Beck′scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1359

9 Vgl. ebd.

10 Vgl. ebd.

11 Siehe JMStV, Beck′scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1359

12 Vgl. JMStV , Beck′scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1361

4



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