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Scholary Paper (Seminar), 2008, 30 Pages
Author: Marcus Grän
Subject: Law - Media, Multimedia Law, Copyright
Details
Institution/College: University of Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaft)
Tags: Jugendschutz, Internet, Seminar, Fragen, Medienrechts
Year: 2008
Pages: 30
Grade: 2,0
Bibliography: ~ 10 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-20209-6
ISBN (Book): 978-3-640-20691-9
File size: 99 KB
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Abstract
Die Internationalität des Mediums Internets stellt Gesellschaften in Bezug auf den Jugendschutz vor neue Herausforderungen. Eine nationale Gesetzgebung ist nicht umfassend geeignet, Jugendschutz in einem Medium zu gewährleisten und durchzusetzen, dessen Strukturen nicht ausschließlich national organisiert sind. Wenn die tatsächliche Herkunft von Internetinhalten nur schwerlich zu bestimmen und wenn, eindeutig internationaler Herkunft zuzuordnen ist, stößt eine wirkungsvolle Regulierung durch die nationale Gesetzgebung an ihre Grenzen. Wie kann jedoch Jugendschutz in einem Medium gewährleistet werden, wenn Gesetze nicht mehr die Spielregeln vorgeben, bzw. Verstöße gegen Inhalte des Internets wegen des grenzüberschreitenden Charakters nur unzulänglich kontrolliert, begrenzt und verfolgt werden können, weil sich der Täter außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet? Wie können nationale Gesetze einerseits ihre Wirkung entfalten und angewendet, und andererseits die Abwehrrechte gegen den Staat, auf die jeder Bürger einen Anspruch hat, gewahrt werden? Ist mit dem Internet möglicherweise ein sozialer Raum entstanden, dessen juristische Regulierung durchgängig unmöglich geworden ist? Oder sind für diesen sozialen Raum nur andere als die bisherigen Konzepte zur Gefahrenabwehr erforderlich, um das Ziel “Jugendschutz“ trotzdem zu erreichen? Werden an die beteiligten Akteure neue Anforderungen gestellt werden (müssen)? Die zunehmende Nutzung des Internets führt zu großen Veränderungen in allen gesellschaftlichen Bereichen. Das löst Ängste und Unsicherheiten aus, die insbesondere beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen in Erscheinung treten. Die Frage, die sich hieraus ergibt ist, ob das vom Internet ausgehende Gefährdungspotential für Kinder und Jugendliche realistisch oder nicht vielmehr überhöht eingeschätzt wird. Die vor der Verbreitung des Internets eingesetzten Verfahren zur Publikation von Informationen waren entweder auf einen sehr kleinen Teilnehmerkreis beschränkt oder benötigten die Kooperation mehrerer Individuen zur Produktion und Verbreitung der Inhalte. Zweifellos ist dieser Ablauf durch das Internet erleichtert worden. [...]
Excerpt (computer-generated)
Marcus Grän
Fachsemesteranzahl 9
Hamburg, 26.03.2008
Seminar zu aktuellen Fragen des Medienrechts
Hausarbeit
WiSe 2007/2008
Fachbereich Rechtswissenschaft
Universität Hamburg
Thema:
Wie kann Jugendschutz im Internet gewährleistet werden?
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Rechtliche Einordnung 2
A. Verfassungsrechtliche Aspekte 3
B. Europarechtliche Aspekte 4
C. Abgrenzung zu anderen Vorschriften 4
I. Begriff der Telemedien 5
II. Begriff des Anbieters 6
III. Der Fall Compuserve 7
Teil 2: Filtertechnologien 8
I. Externe Filter 9
II. Zugangskontrollen 10
III. Interne Filter 10
Teil 3: Ein erstes Fazit 13
Teil 4: Mehr Autonomie aller Akteure 14
Teil 5: Jugendschutz im Internet 15
A. Das Konzept der regulierten Selbstregulierung 15
B. Die Kommission für Jugendmedienschutz KJM 16
I. Die Freiwillige Selbstkontrolle 17
II. Jugendschutz.net 18
1. Schnelle Beseitigung von Verstößen 18
III. Altersprüf- System (AVS) 19
1. Prüfung der Zugangsberechtigung in zwei Schritten 20
a) Entscheidungen 21
IV. Internationale Zusammenarbeit 21
1. INHOPE 22
2. INACH 23
Teil 6: Fazit und soziologische Ansätze 23
II
Literaturverzeichnis
B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r F a m i l i e , S e n i o r e n , F r a u e n u n d J u g e n d ,
Ein Netz für Kinder Surfen ohene Risiko? Ein Leitfaden für Eltern und Pädagogen,
Publikationsversand der Bundesregierung, Rostock, Stand: Juli 2007
B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e
Dokumentation, Jugendschutz und Filtertechnologien im Internet, Eine Untersuchung
der Secorvo Security Cinsulting GmbH im Auftrag des BMWi,
Stand: Januar 2000
B e c k ` c h e r K o m m e n t a r u m R u n d f u n k r e c h t , J M S t V ,
2. Auflage, 2007
Herausgegeben von Werner Hahn und Thomas Vesting, Verlag C.H.Beck,
M a r k u s L a h r m a n n ,
Virtuelle Wächter, aus: Communicatio Socialis, Internationale Zeitschrift für
Kommunikation in Religion, Kirche und Gesellschaft,
Herausgeber Franz-Josef Eilers, Band 31, 1998
J e n s W a l t e r m a n n / M a r c e l M a c h i l l / A l e x a R e w e r
Selbstregulierung von Internetinhalten Flexibles Instrument für den Jugendschutz im
Internet
Aus: Global@home, Jahrbuch Telekommunikation und Gesellschaft 2000
Herausgegeben von Dr. Herbert Kubicek
Hüthig Verlag, Heidelberg
Onlineverzeichnis
http://www.rrzn.uni-hannover.de/compuserve-urteil.html?&no_cache=1
http://www.kjm-online.de/
http://www.jugendschutz.net
http://www.fsm.de
https://www.inhope.org
III
Seminararbeit
Die Internationalität des Mediums Internets stellt Gesellschaften in Bezug auf den
Jugendschutz vor neue Herausforderungen. Eine nationale Gesetzgebung ist nicht
umfassend geeignet, Jugendschutz in einem Medium zu gewährleisten und
durchzusetzen, dessen Strukturen nicht ausschließlich national organisiert sind. Wenn
die tatsächliche Herkunft von Internetinhalten nur schwerlich zu bestimmen und wenn,
eindeutig internationaler Herkunft zuzuordnen ist, stößt eine wirkungsvolle Regulierung
durch die nationale Gesetzgebung an ihre Grenzen.
Wie kann jedoch Jugendschutz in einem Medium gewährleistet werden, wenn Gesetze
nicht mehr die Spielregeln vorgeben, bzw. Verstöße gegen Inhalte des Internets wegen
des grenzüberschreitenden Charakters nur unzulänglich kontrolliert, begrenzt und
verfolgt werden können, weil sich der Täter außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
befindet? Wie können nationale Gesetze einerseits ihre Wirkung entfalten und
angewendet, und andererseits die Abwehrrechte gegen den Staat, auf die jeder Bürger
einen Anspruch hat, gewahrt werden?
Ist mit dem Internet möglicherweise ein sozialer Raum entstanden, dessen juristische
Regulierung durchgängig unmöglich geworden ist? Oder sind für diesen sozialen Raum
nur andere als die bisherigen Konzepte zur Gefahrenabwehr erforderlich, um das Ziel
"Jugendschutz" trotzdem zu erreichen? Werden an die beteiligten Akteure neue
Anforderungen gestellt werden (müssen)?
Die zunehmende Nutzung des Internets führt zu großen Veränderungen in allen
gesellschaftlichen Bereichen. Das löst Ängste und Unsicherheiten aus, die insbesondere
beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen in Erscheinung treten. Die Frage, die sich
hieraus ergibt ist, ob das vom Internet ausgehende Gefährdungspotential für Kinder und
Jugendliche realistisch oder nicht vielmehr überhöht eingeschätzt wird.
Die vor der Verbreitung des Internets eingesetzten Verfahren zur Publikation von
Informationen waren entweder auf einen sehr kleinen Teilnehmerkreis beschränkt oder
benötigten die Kooperation mehrerer Individuen zur Produktion und Verbreitung der
Inhalte. 1Zweifellos ist dieser Ablauf durch das Internet erleichtert worden. Dieser
Umstand ermöglicht auch dem gefährdeten Personenkreis der Kinder und Jugendlichen
den Zugang zu Probleminhalten, ohne dass die Erziehungsberechtigten hiervon
Kenntnis erlangen müssen bzw. eine persönliche Zugangskontrolle wie zum Beispiel im
Falle von Videotheken erfolgt.
1
In dieser Hausarbeit werde ich mich mit den Problemfeldern dieser unterschiedlichen
Konflikte und der Frage, ob und wie diese Konflikte juristisch innerhalb der nationalen
Gesetzgebung gelöst werden können, auseinandersetzen. Hierbei werde ich technische
und soziologische Aspekte einfließen lassen.
Teil 1: Rechtliche Einordnung
Einschlägig für die Behandlung des Themas ist der Jugendmedienschutz- Staatsvertrag
(JMStV) dessen Zweck ,,der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor
Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien ist, die deren
Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor
solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die
die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter
verletzen."2
Kind im Sinne des JMStV ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber
noch nicht 18 Jahre alt ist.3 Diese Unterscheidung ist dann relevant, wenn eine die
Entwicklung beeinträchtigende Wirkung von Inhalten nur für Kinder, nicht aber mehr
für Jugendliche angenommen wird.
Der JMStV führte 2003 die vorher in verschiedenen Gesetzen und Staatsverträgen
geregelten Jugendschutzbestimmungen für elektronische Medien zusammen und
vereinheitlichte gleichzeitig die Aufsichtstrukturen für diesen Bereich. Eine Trennung
bzw. Unterscheidung zwischen den Jugendschutzbestimmungen für Rundfunk- und
Internetdienste, die in die Zuständigkeit der Länder und dort wiederum in die
Zuständigkeit unterschiedlicher Behörden fielen, und Teledienste, die durch
Bundesgesetze geregelt waren, war aufgrund der Entwicklung der technische
Plattformen nicht mehr sachgerecht.4
Zudem finden das Telemediengesetz TMG und das Jugendschutzgesetz Anwendung,
die aber aufgrund der Fülle hier nur am Rande behandelt werden.
1 Siehe BMWi, Jugendschutz und Filtertechnologien im Internet, 2000, S. 8
2 Siehe §1 JMStV, Zweck des Staatsvertrages
3 Siehe §3 Abs. 1 JMStV
4 Vgl. JMStV , Beck′scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1350
2
A. Verfassungsrechtliche Aspekte
Beim Jugendmedienschutz stehen sich zwei grundrechtlich geschützte Positionen
gegenüber: zum einen sind die Kinder und Jugendlichen in ihrer ungestörten
Entwicklung durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art 1 Abs. 1 GG geschützt. Zum anderen sind
die Rundfunkfreiheit und die
Informationsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten.5
In verschiedenen Entscheidungen hat das BVerfG (BVerfGE30, 336 und weitere)
entschieden, dass der Jugendschutz ein Rechtsgut mit Verfassungsrang ist. Demnach
folge aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG nicht nur ein subjektives Abwehrrecht,
sondern auch der Auftrag an den Staat, ,,von Kindern und Jugendlichen Einflüsse fern
zu halten, die zu
erheblichen, schwer oder gar nicht korrigierbaren Fehlentwicklungen führen können."6
Hierbei hat der Staat jedoch einerseits die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 GG, wonach
die Fürsorge für das Kind primär den Eltern obliegt und erst subsidiär dem Staat, zu
beachten und andererseits die des Art. 5 Abs. 1 GG, wonach die Veranstalter von
Telemedien, soweit die von ihnen angebotenen Dienste unter die Rundfunkfreiheit
fallen, geschützt sind. Zudem sind die Rezipienten durch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
gewährleistete Informationsfreiheit geschützt. Dieses Recht gesteht "Jedermann" zu,
sich aus allgemeinen zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können.7
Allerdings wird in Art. 5 Abs. 2 GG der Jugendschutz ausdrücklich als Schranke der
Grundrechte in Art. 5 Abs. 1 GG genannt. Folglich sind die Regelungen des JMStV als
Eingriff an dieser Schrankenregelung zu messen. Ob Eingriffe in die Freiheit des Art. 5
Abs. 1 GG gerechtfertigt sind, hängt jedoch in erster Linie von der Verhältnismäßigkeit
der Eingriffe ab.
Zudem kommt es nicht nur darauf an, dass in die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1
GG nicht übermäßig eingegriffen, sondern der Jugendschutz aus Art. 5 Abs. 2 GG nicht
untermäßig berücksichtigt wird.8
Im späteren Teil der Arbeit werde ich noch auf das Thema Selbstkontrolle eingehen.
Die Selbstkontrolle als Korrektiv ist wegen ihrer Wirksamkeit und Verbindlichkeit nicht
unumstritten Die Möglichkeit und Einbeziehung einer solchen Selbstkontrolle durch
Anbieter von Internetdiensten verstößt allerdings nach Meinung einiger Experten nicht
per se gegen das Untermaßverbot, sofern sichergestellt ist, dass eine effektive Kontrolle
5 JMStV, Beck′scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1358
6 Vgl. JMStV , Beck′scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1358
7 Vgl. ebd.
3
gegeben ist, die auch im Falle von Verfehlungen innerhalb der Selbstregulierung greift.
9
Als Schranken-Schranke ist zudem das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG zu
beachten. Zunächst müsste jedoch definiert sein, wie der Begriff der Zensur ausgelegt
wird. Nach Meinung des BVerfG bezieht sich die Verfassung nur auf die Vorzensur,
also auf eine präventive abschließende Zensur vor der Veröffentlichung eines Werkes.10
Aber: ,,Dem Zensurverbot darf sich der Gesetzgeber nicht dadurch entziehen, dass er
Aufsichtsmaßnahmen auf Private überträgt."11
B. Europarechtliche Aspekte
Gemäß Art. Abs. 2 der E-Commerce Richtlinie (2000/31/EG des EP und des Rats vom
08.06.2000) dürfen die Mitglieder der Union den freien Verkehr von Diensten der
Informationsgesellschaft grundsätzlich nicht einschränken. Einschränkungen sind
jedoch dann zulässig, wenn sie dem Jugendschutz dienen. Diese Maßnahmen dürfen
sich dann allerdings nur gegen bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft richten,
wenn diese die genannten Schutzziele beeinträchtigen oder eine ernsthafte und
schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellen, und wenn diese
Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.12 Die
Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission werden durch Art. 16 Abs. 1e der E-
Commerce Richtlinie jedoch auch ermutigt, Richtlinien zur Aufstellung von
Verhaltenskodizes zum Zwecke des Jugendschutzes und des Schutzes der
Menschenwürde zu erstellen.
C. Abgrenzung zu anderen Vorschriften
Der JMStV gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien,
hierunter fallen der Rundfunk und die Telemedien, soweit sie nicht
Telekommunikationsdienste gemäß §3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
sind oder telekommunikationsgestützte Dienste nach §3 Nr. 25 TKG.13
Die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) obliegt dem Bund und
Überschneidungen in Bezug auf das Internet waren absehbar. Aus diesem Grund hat der
8 Vgl. JMStV , Beck′scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1359
9 Vgl. ebd.
10 Vgl. ebd.
11 Siehe JMStV, Beck′scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1359
12 Vgl. JMStV , Beck′scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage, 2007, S.1361
4
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