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Bachelor Thesis, 2008, 33 Pages
Author: Josef Johannes Dum
Subject: Law - Public Law / Constitutional Law / Basic Rights
Details
Institution/College: University of Salzburg 'Paris Lodron'
Tags: Frauenförderprogramme, Rechtsstand, Seminar, Strategisches, Management
Year: 2008
Pages: 33
Grade: GUT
Bibliography: ~ 21 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-21461-7
File size: 223 KB
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Abstract
Frau Kreil, die als Elektronikerin ausgebildet ist, bewarb sich 1996 für den freiwilligen Dienst in der deutschen Bundeswehr mit dem Verwendungswunsch Instandsetzung (Elektronik). Ihr Antrag wurde vom Personalamt der Bundeswehr mit der Begründung abgelehnt, es sei gesetzlich ausgeschlossen, dass Frauen Dienst mit der Waffe leisten. Sie erhob daraufhin Klage beim VG Hannover und trug u. a. vor, die Ablehnung ihrer Bewerbung allein aus geschlechtsspezifischen Gründen sei gemeinschaftsrechtswidrig. Da das VG Hannover der Ansicht war, dass für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung der Richtlinie erforderlich sei, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie des Rates vom 9. 2. 1976 (76 / 207 / EWG) - wonach Frauen aufgrund freiwilliger Verpflichtung nur für Verwendungen im Sanitäts- und Militärmusikdienst berufen werden können, vom Dienst mit der Waffe jedoch in jedem Falle ausgeschlossen sind? Frau Kreil gewann nach 4 Jahren dieses Verfahren. Die deutschen Verfassungsbestimmungen mussten somit geändert werden, da sie mit dem EU-Gleichbehandlungsgrundsatz nicht übereinstimmten. Dieses Urteil neben anderen, ist ein Hinweis darauf, dass die Dynamik des Geschlechterverhältnisses ohne die Einbeziehung supranationaler Faktoren nicht mehr ausreichend erklärt werden kann.
Excerpt (computer-generated)
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Paris-Lodron-Universität Salzburg
Schwerpunkt Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt
SE: Strategisches Management
SoSe 08
Bachelorarbeit
FRAUENFÖRDERPLÄNE
Rechtsstand 1. Mai 2008
zur Erlangung des akademischen Grades ,,bakkalaureus iuris"
bearbeitet von
Josef Johannes Dum
A Inhaltsverzeichnis
A Inhaltsverzeichnis 2
B Vorwort 4
C Einleitung 5
D Die österreichische Verfassungsebene 6
1. Die zentralen Grundrechte 6
a) STGG (Staatsgrundgesetz vom 21. December [sic!] 1867, über die allgemeinen
Rechte der Staatsbürger für die im Reisrathe [sic!] vertretenen Königreiche und Länder 6
b) Art. 7 B-VG: 6
c) Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye [sic!] vom 20. September 1919 7
d) Gesetz vom 18. Dezember 1919 über die Wahlordnung für die konstituierende
Nationalversammlung 7
e) Art. 14 EMRK 7
f) UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 7
g) Art. 9a (3) B-VG 7
2. Der Gleichheitssatz 8
a) Gleichheitssatz und Gesetz 8
b) Gleichheitssatz und Rechtsakte 8
3. Drittwirkung der Grundrechte 8
E Europarechtlicher Bezug 10
1. Rechtsakte im Europarecht zur Wiederholung 10
2. Überblick über relevante Rechtsakte für diesen Aufsatz 11
a) Grundrechtscharta 11
b) Status Quo in Europa und die Maßnahme dazu von der Kommission 11
F Nationale einfachgesetzliche Umsetzung 13
1. Das Gleichbehandlungsgesetz 13
a) GlBG 2004 13
b) § 92b ArbVG Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren
Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf 16
c) § 97 (1) Z 25 ArbVG 16
d) Zentrale sozialrechtliche Bestimmungen 17
2. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 18
a) Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst 18
2
b) Vorrang beim beruflichen Aufstieg 18
c) Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes 19
3. Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz 20
a) Frauenförderungsgebot 20
b) Frauenförderpläne für den Landes- und Magistratsdienst 20
c) Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes 21
4. Die Gleichbehandlungskommission / Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung 22
G Chancengleichheit Konkret 23
H Zusammenfassung 27
I Abkürzungsverzeichnis 29
J Literaturverzeichnis 31
1. Primärliteratur: 31
2. Sekundärliteratur: 31
3. Zeitschriften: 32
4. Internetquellen: 32
3
B Vorwort
Im Bachelorstudium Recht und Wirtschaft, Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr.
120/2002 idgF, Mitteilungsblatt Nr. 122 vom 16. Mai 2007, 49. Stück,
idF Mitteilungsblatt Nr. 42 vom 19. Dezember 2007, 12. Stück, angeboten an der Paris-
Lodron-Universität Salzburg, ist die Abfassung zweier Bachelorarbeiten zur Erlangung des
akademischen Grades ,,bakkalaureus iuris" vorgesehen.
Nicht nur die Aktualität der Themen Gleichbehandlung, Gleichberechtigung und
Antidiskriminierung, sondern auch mein persönliches Interesse hat mich dazu veranlasst das
Thema ,,Frauenförderpläne" zu wählen.
In diesem Aufsatz versuche ich insoweit vorzugehen, als ich mit einer Entscheidung des
EuGH zur Illustration beginne. Dann werde ich versuchen die österreichische
Verfassungsebene möglichst konkret, aber doch kurz darzustellen sowie dann die
europarechtlichen Bestimmungen in prägnante Worte zu kleiden. Die Umsetzungen in die
nationalen Bestimmungen werde ich nutzen, um tiefer in die Materie einzugehen. Am Ende
dieses Aufsatzes werde ich kritische Anmerkungen zur aktuellen Situation über Frauen und
Männer im Salzburger Landesdienst machen.
Aus Gründen der Lesbarkeit habe ich stets die maskulinen Substantive dekliniert. Ich möchte
anmerken, dass in keinster Weise eine Diskriminierung meinerseits vorgenommen wird, und
die männliche Form in gleicher Weise auch für die weibliche gültig ist.
Da diese komplexe Materie sehr viel Vertiefungsarbeit benötigt, möchte ich mich bei Herrn
MMMag. Dr. Christian Szücs für die konstruktive und unterstützende Beratungstätigkeit sehr
herzlich bedanken.
Weiters gilt der Dank, um überhaupt in den Genuss einer derart profunden Ausbildung zu
kommen, meiner Familie, die mich stets unterstützt hat und mich nach wie vor unterstützt.
4
C Einleitung
Frau Kreil, die als Elektronikerin ausgebildet ist, bewarb sich 1996 für den freiwilligen Dienst
in der deutschen Bundeswehr mit dem Verwendungswunsch Instandsetzung (Elektronik). Ihr
Antrag wurde vom Personalamt der Bundeswehr mit der Begründung abgelehnt, es sei
gesetzlich ausgeschlossen, dass Frauen Dienst mit der Waffe leisten. Sie erhob daraufhin
Klage beim VG Hannover und trug u. a. vor, die Ablehnung ihrer Bewerbung allein aus
geschlechtsspezifischen Gründen sei gemeinschaftsrechtswidrig.
Da das VG Hannover der Ansicht war, dass für die Entscheidung des Rechtsstreits eine
Auslegung der Richtlinie erforderlich sei, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie des Rates vom 9. 2. 1976 (76 / 207 / EWG) - wonach
Frauen aufgrund freiwilliger Verpflichtung nur für Verwendungen im Sanitäts- und
Militärmusikdienst berufen werden können, vom Dienst mit der Waffe jedoch in jedem Falle
ausgeschlossen sind?
Frau Kreil gewann nach 4 Jahren dieses Verfahren. Die deutschen Verfassungsbestimmungen
mussten somit geändert werden, da sie mit dem EU-Gleichbehandlungsgrundsatz nicht
übereinstimmten.1
Dieses Urteil neben anderen, ist ein Hinweis darauf, dass die Dynamik des
Geschlechterverhältnisses ohne die Einbeziehung supranationaler Faktoren nicht mehr
ausreichend erklärt werden kann.
In Deutschland und auch in Österreich ist das Recht sehr stark europarechtlich präformiert.
Diese Entscheidung des EuGH beweist wie stark die supranationale Autorität von
Gleichberechtigungsgrundsätzen ist.2 Dieser Fall verweist auch auf die verschiedenen
Vertragsfassungen der EU. Tanja Kreils individueller Rechtsanspruch konnte somit
durchgesetzt werden, da er auf der damals geltenden Gleichbehandlungsrichtlinie von 1976
beruhte. Diese Richtlinie ging wiederum auf den Art. 119 des EWG-Vertrages von 1957
zurück, der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer festschrieb. Im Zuge
der Erweiterung und Vertragsergänzungen der Gemeinschaft wurde der ex-Artikel 119 mit
dem Vertrag von Amsterdam 1997 in den neuen Artikel 141 des EGV übernommen.3
1 Vgl. EuGH, Urteil v. 11. 1. 2000 - Rs. C-285 / 98 "Tanja Kreil / Bundesrepublik Deutschland"
2 Vgl. Wobbe: EU und Weltgesellschaft in: Kölner Zeitschrift für Soziologie, Sonderheft 41/2001, S 332ff
3 Vgl. Bieber: Europarecht18, S 123
5
D Die österreichische Verfassungsebene
Die Grundrechte stehen im Verfassungsrang, d.h., dass deren Änderung einer
Gesamtänderung der Bundesverfassung entspricht und dafür spezielle Verfahrensschritte
anzuwenden sind. Grundrechte können auch als eine Selbstbindung des Staates angesehen
werden, weil sie den Staat, wenn dieser mit ,,Imperium" handelt einschränkt, oder Rechte gar
ganz entzieht.4
Träger von Grundrechten sind natürliche Personen, man unterscheidet aber zwischen den sog.
Staatsbürgerrechten und den ,,Jedermansrechten". Wie die Namen unschwer erkennen lassen
gelten die Staatsbürgerrechte eben nur für Staatsbürger. Auf die ,,Jedermansrechte" kann sich
jeder Mensch berufen; sie sind vor allem in der EMRK und deren Zusatzprotokolle
determiniert.
Heute wird allgemein anerkannt, dass auch juristische Personen Träger von Grundrechten sein
können.5
1. Die zentralen Grundrechte
a) STGG (Staatsgrundgesetz vom 21. December [sic!] 1867, über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger für die im Reisrathe [sic!] vertretenen Königreiche und Länder
aa) Art. 2 STGG determiniert dass alle Staatsbürger vor dem Gesetze gleich sind
ab) Art. 3 STGG ergänzt den Art. 2 STGG: Die öffentlichen Aemter [sic!] sind für alle
Staatsbürger gleich zugänglich
b) Art. 7 B-VG:
ba) Abs. 1: Alle ,,Staatsbürger" [sic!] sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des
Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. ,,Niemand
darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und
Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten
Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten."6
4 Vgl. Öhlinger; Verfassungsrecht4, S 158
5 Vgl. Stolzlechner; Einführung in das öffentliche Recht³, S 228
6 BGBl I 1997/87; I 2003/100
6
bb) Abs. 2: Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von
Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Mann und Frau
insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.7
c) Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye [sic!] vom 20. September 19198
Art. 66 (1) räumt den österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der
Sprache oder Religion die Gleichheit vor dem Gesetz ein und lässt die österreichischen
Staatsbürger dieselben bürgerlichen und politischen Rechte genießen.
d) Gesetz vom 18. Dezember 1919 über die Wahlordnung für die konstituierende
Nationalversammlung9
Gem. § 11 ist jeder deutschösterreichische Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes
[sic!], der vor dem 1. Jänner 1919 das zwanzigste Lebensjahr überschritten hat.
e) Art. 14 EMRK10
Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festegelegten Rechte und Freiheiten ist ohne
Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe,
Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder
sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit im Vermögen, in der
Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.
f) UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau11
Die Art. 1 4 sind Verfassungsbestimmungen dieses völkerrechtlichen Vertrages.
g) Art. 9a (3) B-VG12
Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können seit 1. Jänner 2006
freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu
beenden.
7 BGBl I 1998/68
8 StGBl 1929/303
9 StGBl 1918/115
10 BGBl III 1998/30
11 BGBl 1982/443
12 BGBl I 2005/106
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