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Frauenförderprogramme - Rechtsstand 1. Mai 2008

Bachelor Thesis, 2008, 33 Pages
Author: Josef Johannes Dum
Subject: Law - Public Law / Constitutional Law / Basic Rights

Details

Event: Interdisziplinäres Seminar - Strategisches Management
Institution/College: University of Salzburg 'Paris Lodron'
Tags: Frauenförderprogramme, Rechtsstand, Seminar, Strategisches, Management
Category: Bachelor Thesis
Year: 2008
Pages: 33
Grade: GUT
Bibliography: ~ 21  Entries
Language: German
Archive No.: V118235
ISBN (E-book): 978-3-640-21461-7

File size: 223 KB

Abstract

Frau Kreil, die als Elektronikerin ausgebildet ist, bewarb sich 1996 für den freiwilligen Dienst in der deutschen Bundeswehr mit dem Verwendungswunsch Instandsetzung (Elektronik). Ihr Antrag wurde vom Personalamt der Bundeswehr mit der Begründung abgelehnt, es sei gesetzlich ausgeschlossen, dass Frauen Dienst mit der Waffe leisten. Sie erhob daraufhin Klage beim VG Hannover und trug u. a. vor, die Ablehnung ihrer Bewerbung allein aus geschlechtsspezifischen Gründen sei gemeinschaftsrechtswidrig. Da das VG Hannover der Ansicht war, dass für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung der Richtlinie erforderlich sei, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie des Rates vom 9. 2. 1976 (76 / 207 / EWG) - wonach Frauen aufgrund freiwilliger Verpflichtung nur für Verwendungen im Sanitäts- und Militärmusikdienst berufen werden können, vom Dienst mit der Waffe jedoch in jedem Falle ausgeschlossen sind? Frau Kreil gewann nach 4 Jahren dieses Verfahren. Die deutschen Verfassungsbestimmungen mussten somit geändert werden, da sie mit dem EU-Gleichbehandlungsgrundsatz nicht übereinstimmten. Dieses Urteil neben anderen, ist ein Hinweis darauf, dass die Dynamik des Geschlechterverhältnisses ohne die Einbeziehung supranationaler Faktoren nicht mehr ausreichend erklärt werden kann.


Excerpt (computer-generated)

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Paris-Lodron-Universität Salzburg

Schwerpunkt Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt

SE: Strategisches Management

SoSe 08

Bachelorarbeit

FRAUENFÖRDERPLÄNE

Rechtsstand 1. Mai 2008

zur Erlangung des akademischen Grades ,,bakkalaureus iuris"

bearbeitet von

Josef Johannes Dum


A Inhaltsverzeichnis

A Inhaltsverzeichnis 2

B Vorwort 4

C Einleitung 5

D Die österreichische Verfassungsebene 6

1. Die zentralen Grundrechte 6

a) STGG (Staatsgrundgesetz vom 21. December [sic!] 1867, über die allgemeinen

Rechte der Staatsbürger für die im Reisrathe [sic!] vertretenen Königreiche und Länder 6

b) Art. 7 B-VG: 6

c) Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye [sic!] vom 20. September 1919 7

d) Gesetz vom 18. Dezember 1919 über die Wahlordnung für die konstituierende

Nationalversammlung 7

e) Art. 14 EMRK 7

f) UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 7

g) Art. 9a (3) B-VG 7

2. Der Gleichheitssatz 8

a) Gleichheitssatz und Gesetz 8

b) Gleichheitssatz und Rechtsakte 8

3. Drittwirkung der Grundrechte 8

E Europarechtlicher Bezug 10

1. Rechtsakte im Europarecht zur Wiederholung 10

2. Überblick über relevante Rechtsakte für diesen Aufsatz 11

a) Grundrechtscharta 11

b) Status Quo in Europa und die Maßnahme dazu von der Kommission 11

F Nationale einfachgesetzliche Umsetzung 13

1. Das Gleichbehandlungsgesetz 13

a) GlBG 2004 13

b) § 92b ArbVG Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren

Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf 16

c) § 97 (1) Z 25 ArbVG 16

d) Zentrale sozialrechtliche Bestimmungen 17

2. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 18

a) Vorrangige Aufnahme in den Bundesdienst 18

2


b) Vorrang beim beruflichen Aufstieg 18

c) Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes 19

3. Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz 20

a) Frauenförderungsgebot 20

b) Frauenförderpläne für den Landes- und Magistratsdienst 20

c) Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes 21

4. Die Gleichbehandlungskommission / Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung 22

G Chancengleichheit Konkret 23

H Zusammenfassung 27

I Abkürzungsverzeichnis 29

J Literaturverzeichnis 31

1. Primärliteratur: 31

2. Sekundärliteratur: 31

3. Zeitschriften: 32

4. Internetquellen: 32

3


B Vorwort

Im Bachelorstudium Recht und Wirtschaft, Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr.

120/2002 idgF, Mitteilungsblatt Nr. 122 vom 16. Mai 2007, 49. Stück,

idF Mitteilungsblatt Nr. 42 vom 19. Dezember 2007, 12. Stück, angeboten an der Paris-

Lodron-Universität Salzburg, ist die Abfassung zweier Bachelorarbeiten zur Erlangung des

akademischen Grades ,,bakkalaureus iuris" vorgesehen.

Nicht nur die Aktualität der Themen Gleichbehandlung, Gleichberechtigung und

Antidiskriminierung, sondern auch mein persönliches Interesse hat mich dazu veranlasst das

Thema ,,Frauenförderpläne" zu wählen.

In diesem Aufsatz versuche ich insoweit vorzugehen, als ich mit einer Entscheidung des

EuGH zur Illustration beginne. Dann werde ich versuchen die österreichische

Verfassungsebene möglichst konkret, aber doch kurz darzustellen sowie dann die

europarechtlichen Bestimmungen in prägnante Worte zu kleiden. Die Umsetzungen in die

nationalen Bestimmungen werde ich nutzen, um tiefer in die Materie einzugehen. Am Ende

dieses Aufsatzes werde ich kritische Anmerkungen zur aktuellen Situation über Frauen und

Männer im Salzburger Landesdienst machen.

Aus Gründen der Lesbarkeit habe ich stets die maskulinen Substantive dekliniert. Ich möchte

anmerken, dass in keinster Weise eine Diskriminierung meinerseits vorgenommen wird, und

die männliche Form in gleicher Weise auch für die weibliche gültig ist.

Da diese komplexe Materie sehr viel Vertiefungsarbeit benötigt, möchte ich mich bei Herrn

MMMag. Dr. Christian Szücs für die konstruktive und unterstützende Beratungstätigkeit sehr

herzlich bedanken.

Weiters gilt der Dank, um überhaupt in den Genuss einer derart profunden Ausbildung zu

kommen, meiner Familie, die mich stets unterstützt hat und mich nach wie vor unterstützt.

4


C Einleitung

Frau Kreil, die als Elektronikerin ausgebildet ist, bewarb sich 1996 für den freiwilligen Dienst

in der deutschen Bundeswehr mit dem Verwendungswunsch Instandsetzung (Elektronik). Ihr

Antrag wurde vom Personalamt der Bundeswehr mit der Begründung abgelehnt, es sei

gesetzlich ausgeschlossen, dass Frauen Dienst mit der Waffe leisten. Sie erhob daraufhin

Klage beim VG Hannover und trug u. a. vor, die Ablehnung ihrer Bewerbung allein aus

geschlechtsspezifischen Gründen sei gemeinschaftsrechtswidrig.

Da das VG Hannover der Ansicht war, dass für die Entscheidung des Rechtsstreits eine

Auslegung der Richtlinie erforderlich sei, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem

Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie des Rates vom 9. 2. 1976 (76 / 207 / EWG) - wonach

Frauen aufgrund freiwilliger Verpflichtung nur für Verwendungen im Sanitäts- und

Militärmusikdienst berufen werden können, vom Dienst mit der Waffe jedoch in jedem Falle

ausgeschlossen sind?

Frau Kreil gewann nach 4 Jahren dieses Verfahren. Die deutschen Verfassungsbestimmungen

mussten somit geändert werden, da sie mit dem EU-Gleichbehandlungsgrundsatz nicht

übereinstimmten.1

Dieses Urteil neben anderen, ist ein Hinweis darauf, dass die Dynamik des

Geschlechterverhältnisses ohne die Einbeziehung supranationaler Faktoren nicht mehr

ausreichend erklärt werden kann.

In Deutschland und auch in Österreich ist das Recht sehr stark europarechtlich präformiert.

Diese Entscheidung des EuGH beweist wie stark die supranationale Autorität von

Gleichberechtigungsgrundsätzen ist.2 Dieser Fall verweist auch auf die verschiedenen

Vertragsfassungen der EU. Tanja Kreils individueller Rechtsanspruch konnte somit

durchgesetzt werden, da er auf der damals geltenden Gleichbehandlungsrichtlinie von 1976

beruhte. Diese Richtlinie ging wiederum auf den Art. 119 des EWG-Vertrages von 1957

zurück, der den Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer festschrieb. Im Zuge

der Erweiterung und Vertragsergänzungen der Gemeinschaft wurde der ex-Artikel 119 mit

dem Vertrag von Amsterdam 1997 in den neuen Artikel 141 des EGV übernommen.3

1 Vgl. EuGH, Urteil v. 11. 1. 2000 - Rs. C-285 / 98 "Tanja Kreil / Bundesrepublik Deutschland"

2 Vgl. Wobbe: EU und Weltgesellschaft in: Kölner Zeitschrift für Soziologie, Sonderheft 41/2001, S 332ff

3 Vgl. Bieber: Europarecht18, S 123

5


D Die österreichische Verfassungsebene

Die Grundrechte stehen im Verfassungsrang, d.h., dass deren Änderung einer

Gesamtänderung der Bundesverfassung entspricht und dafür spezielle Verfahrensschritte

anzuwenden sind. Grundrechte können auch als eine Selbstbindung des Staates angesehen

werden, weil sie den Staat, wenn dieser mit ,,Imperium" handelt einschränkt, oder Rechte gar

ganz entzieht.4

Träger von Grundrechten sind natürliche Personen, man unterscheidet aber zwischen den sog.

Staatsbürgerrechten und den ,,Jedermansrechten". Wie die Namen unschwer erkennen lassen

gelten die Staatsbürgerrechte eben nur für Staatsbürger. Auf die ,,Jedermansrechte" kann sich

jeder Mensch berufen; sie sind vor allem in der EMRK und deren Zusatzprotokolle

determiniert.

Heute wird allgemein anerkannt, dass auch juristische Personen Träger von Grundrechten sein

können.5

1. Die zentralen Grundrechte

a) STGG (Staatsgrundgesetz vom 21. December [sic!] 1867, über die allgemeinen Rechte der

Staatsbürger für die im Reisrathe [sic!] vertretenen Königreiche und Länder

aa) Art. 2 STGG determiniert dass alle Staatsbürger vor dem Gesetze gleich sind

ab) Art. 3 STGG ergänzt den Art. 2 STGG: Die öffentlichen Aemter [sic!] sind für alle

Staatsbürger gleich zugänglich

b) Art. 7 B-VG:

ba) Abs. 1: Alle ,,Staatsbürger" [sic!] sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des

Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. ,,Niemand

darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und

Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten

Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten."6

4 Vgl. Öhlinger; Verfassungsrecht4, S 158

5 Vgl. Stolzlechner; Einführung in das öffentliche Recht³, S 228

6 BGBl I 1997/87; I 2003/100

6


bb) Abs. 2: Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von

Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Mann und Frau

insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.7

c) Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye [sic!] vom 20. September 19198

Art. 66 (1) räumt den österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der

Sprache oder Religion die Gleichheit vor dem Gesetz ein und lässt die österreichischen

Staatsbürger dieselben bürgerlichen und politischen Rechte genießen.

d) Gesetz vom 18. Dezember 1919 über die Wahlordnung für die konstituierende

Nationalversammlung9

Gem. § 11 ist jeder deutschösterreichische Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes

[sic!], der vor dem 1. Jänner 1919 das zwanzigste Lebensjahr überschritten hat.

e) Art. 14 EMRK10

Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festegelegten Rechte und Freiheiten ist ohne

Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe,

Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder

sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit im Vermögen, in der

Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.

f) UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau11

Die Art. 1 ­ 4 sind Verfassungsbestimmungen dieses völkerrechtlichen Vertrages.

g) Art. 9a (3) B-VG12

Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können seit 1. Jänner 2006

freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu

beenden.

7 BGBl I 1998/68

8 StGBl 1929/303

9 StGBl 1918/115

10 BGBl III 1998/30

11 BGBl 1982/443

12 BGBl I 2005/106

7



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