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Landfriedenswahrung im Spätmittelalter - Die Landfriedensbünde der mecklenburgischen und brandenburgischen Landesfürsten im 15. Jahrhundert

Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2003, 33 Pages
Author: Frank Stüdemann
Subject: History - Middle Ages, Early Modern

Details

Event: Geschichte Hauptseminar Krieg und Frieden in der Frühen Neuzeit
Institution/College: University of Rostock (Historisches Institut)
Tags: Landfriedenswahrung, Spätmittelalter, Landfriedensbünde, Landesfürsten, Jahrhundert, Geschichte, Hauptseminar, Krieg, Frieden, Frühen, Neuzeit
Category: Scholarly Paper (Advanced Seminar)
Year: 2003
Pages: 33
Grade: 1,4
Bibliography: ~ 39  Entries
Language: German
Archive No.: V118809
ISBN (E-book): 978-3-640-22135-6
ISBN (Book): 978-3-640-22333-6
File size: 191 KB

Abstract

Was im oben aufgeführten 1. Artikel des Ewigen Landfriedens, der 1495 in Worms beschlossen und bekräftigt wurde, so einfach und imperativisch klingt, war nicht nur das Ergebnis eines zähen Ringens zwischen den Reichsständen und dem deutschen Kaiser Maximilian, sondern auch das Ende eines Jahrhunderte langen andauernden Prozesses. Was die Reichsstände, besonders aber die Kürfürsten und Fürsten, ihrem König und Kaiser dort in Worms abrangen, war angesichts „des offenen Zustandes unverbindlicher Mitarbeit am Reich (...) und der Gewalttätigkeiten des Adels“ bzw. der außenpolitischen Probleme des Reiches längst überfällig. Denn wollte der römisch-deutsche Kaiser seine geschwächte Stellung im Reich erhalten, wollte er seine Herrschaftsansprüche sogar ausweiten und verbessern, musste er sich der inneren Sicherheit des Reiches und der Zufriedenheit seiner Stände versichern. Aber gerade der Landfrieden und die Sicherheit der Straßen hatten sich zu einem virulenten Problem des Spätmittelalters entwickelt. Denn dem Adel, der mit seinen Räuberbanden und Fehdehelfern, unter dem Deckmantel der Fehde, den inneren Frieden des Reiches bedrohte, konnte der König nur schwerlich Einhalt gebieten. Mit der Verabschiedung des Wormser „Ordnungsprogramms“ wanderte das Heft des Handelns endgültig vom König zu den Territorialherren und auf diese Art und Weise verhalfen sie dem Reich zu mehr Staatlichkeit, auch wenn diese dann größtenteils nicht mehr königlicher bzw. kaiserlicher Natur war. Die bewusste Privilegierung territorialer Staatlichkeit in Fragen der Landfriedenswahrung in Worms 1495 hat schnell zu dem Anschein geführt, dass das Spätmittelalter als „eine Zeit des Niedergangs und als eine Epoche des Verfalls“ angesehen wurde. Dem ständig schwächer werdenden König- und Kaisertum werden die erstarkten Territorien gegenübergestellt. De facto jedoch, war die Staatswerdung im Reich nicht erst ein Nebenprodukt des Kompromisses von 1495, sondern bereits lange vorher hatten die Territorien versucht Bereiche, welche die königliche Herrschaft und Macht nicht ausfüllen konnte, zu usurpieren und im landesherrlichen Sinne auszubauen. [...]


Excerpt (computer-generated)

Universität Rostock

Philosophische Fakultät

Historisches Institut

Veranstaltung: HS SS 03 ,,Krieg und Frieden in der Frühen Neuzeit"

Thema:

Landfriedenswahrung im Spätmittelalter ­ Die Landfriedensbünde

der mecklenburgischen und brandenburgischen Landesfürsten

im 15. Jahrhundert

Vorgelegt von:

Frank Stüdemann


,,

Also das von zeit diser verkundigung nyemants, von was wirden, standes oder we-

sens der sey, den andern bevehden, bekriegen, berauben, fahen, uberziehen, bele-

gern, auch darzu durch sich selbs oder yemants anders von seinen wegen nit die-

nen, noch auch einich sloß, stette, merkt, befestigung, dörfer, hove oder weyler,

absteygen oder on des andern willen mit gewaltiger tat frevenlich einnemen oder ge-

verdlich mit prand oder in ander wege dermaßen beschedigen solle, auch nyemand

solichen tetern rat, hilf oder kein ander weise keinen beystand oder furschub tun,

auch sy wissentlich oder geverlich nit herbergen, behausen, etzen oder trenken, ent-

halten oder gedulden, sunder wer zu dem andern zu sprechen vermaint, der soll so-

lichs suchen und tun an den enden und gerichten, da die sachen hievor oder yetzund

in der ordenung des camergerichts zu austrag vertaidingt sein oder kunftiglich wur-

den oder ordenlichen hingehorn.

"

(1. Artikel der Ordnung des Ewigen Landfriedens von Worms 1495, in: Lorenz,

Weinrich (Hrsg.): Quellen zur Reichsgeschichte im Spätmittelalter. Darmstadt

2001, S. 451 f.)

2


Inhalt

1. Einleitung S. 4

2. Zur Landfriedensproblematik des Spätmittelalters S. 6

3. Die Territorien Mecklenburg und Brandenburg im 15. Jahrhundert S. 11

3.1 Herzogtum Mecklenburg S. 11

3.2 Markgrafschaft Brandenburg S. 14

3.3 Fazit S. 20

4. Die Rechtshilfeverträge der beiden Landesfürsten S. 21

4.1 Quel enlage S. 21

4.2 Die Bezwingung und Bekämpfung der Täter S. 22

4.3 Organisation und Hilfe bei der Nacheile S. 23

4.4 Grenzen und Möglichkeiten der Nacheile S. 24

4.5 Vorgehen gegen Raubritterburgen S. 25

4.6 Kostenvereinbarungen und Gewinnbeteilung S. 27

5 . Abschließende Betrachtung S. 28

6. Quellen und Literatur S. 29

3


1. Einleitung

Was im oben aufgeführten 1. Artikel des Ewigen Landfriedens, der 1495 in Worms

beschlossen und bekräftigt wurde, so einfach und imperativisch klingt, war nicht nur

das Ergebnis eines zähen Ringens zwischen den Reichsständen und dem deutschen

Kaiser Maximilian, sondern auch das Ende eines Jahrhunderte langen andauernden

Prozesses.1 Was die Reichsstände, besonders aber die Kürfürsten und Fürsten, ih-

rem König und Kaiser dort in Worms abrangen, war angesichts ,,

des offenen Zustan-

des unverbindlicher Mitarbeit am Reich (...) und der Gewalttätigkeiten des Adels

"2

bzw. der außenpolitischen Probleme des Reiches längst überfäl ig. Denn wol te der

römisch-deutsche Kaiser seine geschwächte Stel ung im Reich erhalten, wol te er

seine Herrschaftsansprüche sogar ausweiten und verbessern, musste er sich der

inneren Sicherheit des Reiches und der Zufriedenheit seiner Stände versichern.

Aber gerade der Landfrieden und die Sicherheit der Straßen hatten sich zu ei-

nem virulenten Problem des Spätmittelalters entwickelt. Denn dem Adel, der mit sei-

nen Räuberbanden und Fehdehelfern, unter dem Deckmantel der Fehde, den inne-

ren Frieden des Reiches bedrohte, konnte der König nur schwerlich Einhalt gebieten.

Mit der Verabschiedung des Wormser ,,

Ordnungsprogramms

"3 wanderte das Heft

des Handelns endgültig vom König zu den Territorialherren und auf diese Art und

Weise verhalfen sie dem Reich zu mehr Staatlichkeit, auch wenn diese dann größ-

tenteils nicht mehr königlicher bzw. kaiserlicher Natur war.

Die bewusste Privilegierung territorialer Staatlichkeit in Fragen der Landfrie-

denswahrung in Worms 1495 hat schnel zu dem Anschein geführt, dass das Spät-

mittelalter als ,,

eine Zeit des Niedergangs und als eine Epoche des Verfalls

"4 ange-

sehen wurde. Dem ständig schwächer werdenden König- und Kaisertum werden die

erstarkten Territorien gegenübergestel t. De facto jedoch, war die Staatswerdung im

Reich nicht erst ein Nebenprodukt des Kompromisses von 1495, sondern bereits

lange vorher hatten die Territorien versucht Bereiche, welche die königliche Herr-

1 Angermeier, Heinz: Der Wormser Reichstag von 1495 ­ ein europäisches Ereignis, in: HZ 261

(1995), S. 741 ff.

2 Schmidt, Georg: Geschichte des Alten Reiches. Staat und Nation in der Frühen Neuzeit 1495 ­

1806. München 1999, S. 33.

3 Ebenda, S. 37.

4 Mohrmann, Wolf-Dieter: Der Landfriede im Ostseeraum während des späten Mittelalters. Kal münz

1972, S. 1.

4


schaft und Macht nicht ausfül en konnte, zu usurpieren und im landesherrlichen Sin-

ne auszubauen.5

Dass dieser Aspekt nicht unbedingt negative Folgen haben musste, beweißt

der Bereich der Landfriedenswahrung. Das Reich und die Landesherrschaft ergänz-

ten sich in diesem Bereich und entwickelten sich trotzdem selbständig weiter. Die

dualistische und auf zwei Ebenen ablaufende frühmoderne Staatsbildung in Deutsch-

land hatte sich dabei an den ,,

vorstaatlichen Organisationsformen

"6 des Reiches zu

orientieren. Die dadurch im Bereich der Landfriedenswahrung entstandene ,,

Anders-

artigkeit und Unvergleichbarkeit des mittelalterlichen Reiches

"7 fasst Heinrich Lutz

passend so zusammen: ,,

Die Landesherrschaften übernahmen Funktionen, die die

Reichsgewalt mangels einer Reichsverwaltung nicht übernehmen konnte und die ihr

auch ­ infolge der Ausdehnung des Reiches ­ unter den Bedingungen Alteuropas

kaum zuwachsen konnten.

"8 Fürstliche Landfriedenspolitik verstand sich damit auch

als Strukturpolitik, welche die größeren Territorialherren zu ihrer Stärkung und zur

Niederhaltung aufrührerischer Adelscliquen benutzten.9 Kriegerisch wie diplomatisch

standen die größeren Landesherren des 15. Jahrhunderts dabei an der Spitze.

In der folgenden Arbeit sol ein Ausschnitt dieser frühen Staatlichkeit, die

Landfriedenswahrung, zweier benachbarter Territorien, Brandenburg und Mecklen-

burg, im Mittelpunkt stehen. Dabei sol das 15. Jahrhundert der vorgegebene Be-

trachtungszeitraum sein. Denn für beide Herrschaften hatte dieses Jahrhundert eine

entscheidende Bedeutung. Während Herzog Heinrich der Dicke im Jahre 1471 al e

mecklenburgischen Teilherrschaften vereinte, belehnte 1415 König Sigmund den

Hohenzol er Friedrich von Nürnberg mit der Mark Brandenburg und legte damit den

Grundstein für ein Herschergeschlecht, das in der Geschichte Deutschlands noch zu

großen Ruhm und Ansehen gelangen sol te.

5 Vgl. Moraw, Peter: Die Entfaltung der deutschen Territorien im 14. und 15. Jahrhundert, in: Ders.

(Hrsg.): Über König und Reich. Aufsätze zur deutschen Verfassungsgeschichte des späten Mittelal-

ters. Sigmaringen 1995, S. 89-126;

6 Schil ing, Heinz: Die Stadt in der Frühen Neuzeit. München 1993, S. 38.

7 Krieger, Karl-Friedrich: König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter. München 1992, S. 55.

8 Lutz, Heinrich: Das Ringen um deutsche Einheit und kirchliche Erneuerung. Von Maximilian I. bis

zum Westfälischen Frieden 1490 bis 1648. Frankfurt am Main 1987, S. 118.

9 Rösener, Werner: Zur Problematik des spätmittelalterlichen Raubrittertums, in: Maurer, Helmut; Pat-

ze, Hans (Hrsg.): Festschrift für Berent Schwineköper zu seinem 70. Geburtstag. Sigmaringen 1982,

S. 478.

5


Aber auch im Sinne der Landfriedenswahrung war das 15. Jahrhundert für beide

Herrschaften eine entscheidende Phase. So waren diese königsfernen Landschaf-

ten10 in Sachen der Friedenssicherung nahezu auf sich al eine gestel t. Während

Kaiser Karl IV. im Jahre 1374 in Prenzlau noch einen dreijährigen Landfrieden für die

Territorien Brandenburg, Pommern und Mecklenburg festsetzte, verzichteten seine

Nachfolger im 15. Jahrhundert völ ig auf die Friedensgewalt in diesem Teil des Rei-

ches.11 In diesem Sinne war das der Startschuss für die Umgestaltung und Bewah-

rung der öffentlichen Friedensordnung durch die territorialen Gewalten. Paral el dazu

waren diese Gebiete gezwungen ihre innere Verwaltung auszubauen und sich mit

ihren Ständen zu einigen. Und während das wirkungsvol ste Mittel der königlichen

Friedenspolitik die überterritoriale Landfriedenseinung war, begannen die branden-

burger und mecklenburger Herzöge untereinander Bündnisse zur Landfriedenssiche-

rung zu schließen.12

Diese fürstlichen Bündnisse und Verträge waren, im Gegensatz zu den groß-

räumig angelegten königlichen Versuchen den Landfrieden zu wahren, effektiver und

erfolgreicher. Denn obwohl sie inhaltlich und formal an die königlichen Friedensbe-

mühungen anknüpften, basierten sie nicht al ein auf der Autorität einer Person, son-

dern waren an der Praxis bzw. der Organisation der Friedenswahrung ausgerichtet.

Besonders das

"Wie der Friedensbewahrung

"13 rückte in den Vordergrund. Und ge-

nau jenes ,,Wie" sol auch Gegenstandsdarstel ung dieser Arbeit sein.

2. Die Landfriedensproblematik des Spätmittelalters

Der Landfrieden des Mittelalters war ständig bedroht und unsicher. Dabei spielten die

Fehde bzw. die mit ihr verbundenen Fehdehandlungen eine wesentliche Rol e.14 Da-

her ist es nötig, die Fehde in al en ihren Facetten und Folgen in gebotenem Maße

10 Vgl. Moraw, Peter: Nord und Süd in der Umgebung des deutschen Königs im späten Mittelalter, in:

Paravicini, Werner (Hg.): Nord und Süd in der deutschen Geschichte des Mittelalters. Sigmaringen

1990, S. 51-70.

11 Vgl. dazu Mohrmann, S. 195 ff.

12 Im Al gemeinen zum Entwicklungsprozess vgl. Angermeier, Heinz: Königtum und Landfriede im

Spätmittelalter. München 1966, S. 443; 447.

13 Kaufmann, Manfred: Fehde und Rechtshilfe. Die Verträge brandenburgischer Landesfürsten zur

Bekämpfung des Raubritterrums im 15. und 16. Jahrhundert. Freiburg 1993, S. 3.

14 Rudolf, His: Das Strafrecht des deutschen Mittelalters. Band I. Frankfurt am Main 1920, S. 17.

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