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Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2003, 33 Pages
Author: Frank Stüdemann
Subject: History - Middle Ages, Early Modern
Details
Institution/College: University of Rostock (Historisches Institut)
Tags: Landfriedenswahrung, Spätmittelalter, Landfriedensbünde, Landesfürsten, Jahrhundert, Geschichte, Hauptseminar, Krieg, Frieden, Frühen, Neuzeit
Year: 2003
Pages: 33
Grade: 1,4
Bibliography: ~ 39 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-22135-6
ISBN (Book): 978-3-640-22333-6
File size: 191 KB
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Abstract
Was im oben aufgeführten 1. Artikel des Ewigen Landfriedens, der 1495 in Worms beschlossen und bekräftigt wurde, so einfach und imperativisch klingt, war nicht nur das Ergebnis eines zähen Ringens zwischen den Reichsständen und dem deutschen Kaiser Maximilian, sondern auch das Ende eines Jahrhunderte langen andauernden Prozesses. Was die Reichsstände, besonders aber die Kürfürsten und Fürsten, ihrem König und Kaiser dort in Worms abrangen, war angesichts „des offenen Zustandes unverbindlicher Mitarbeit am Reich (...) und der Gewalttätigkeiten des Adels“ bzw. der außenpolitischen Probleme des Reiches längst überfällig. Denn wollte der römisch-deutsche Kaiser seine geschwächte Stellung im Reich erhalten, wollte er seine Herrschaftsansprüche sogar ausweiten und verbessern, musste er sich der inneren Sicherheit des Reiches und der Zufriedenheit seiner Stände versichern. Aber gerade der Landfrieden und die Sicherheit der Straßen hatten sich zu einem virulenten Problem des Spätmittelalters entwickelt. Denn dem Adel, der mit seinen Räuberbanden und Fehdehelfern, unter dem Deckmantel der Fehde, den inneren Frieden des Reiches bedrohte, konnte der König nur schwerlich Einhalt gebieten. Mit der Verabschiedung des Wormser „Ordnungsprogramms“ wanderte das Heft des Handelns endgültig vom König zu den Territorialherren und auf diese Art und Weise verhalfen sie dem Reich zu mehr Staatlichkeit, auch wenn diese dann größtenteils nicht mehr königlicher bzw. kaiserlicher Natur war. Die bewusste Privilegierung territorialer Staatlichkeit in Fragen der Landfriedenswahrung in Worms 1495 hat schnell zu dem Anschein geführt, dass das Spätmittelalter als „eine Zeit des Niedergangs und als eine Epoche des Verfalls“ angesehen wurde. Dem ständig schwächer werdenden König- und Kaisertum werden die erstarkten Territorien gegenübergestellt. De facto jedoch, war die Staatswerdung im Reich nicht erst ein Nebenprodukt des Kompromisses von 1495, sondern bereits lange vorher hatten die Territorien versucht Bereiche, welche die königliche Herrschaft und Macht nicht ausfüllen konnte, zu usurpieren und im landesherrlichen Sinne auszubauen. [...]
Excerpt (computer-generated)
Universität Rostock
Philosophische Fakultät
Historisches Institut
Veranstaltung: HS SS 03 ,,Krieg und Frieden in der Frühen Neuzeit"
Thema:
Landfriedenswahrung im Spätmittelalter Die Landfriedensbünde
der mecklenburgischen und brandenburgischen Landesfürsten
im 15. Jahrhundert
Vorgelegt von:
Frank Stüdemann
,,
Also das von zeit diser verkundigung nyemants, von was wirden, standes oder we-
sens der sey, den andern bevehden, bekriegen, berauben, fahen, uberziehen, bele-
gern, auch darzu durch sich selbs oder yemants anders von seinen wegen nit die-
nen, noch auch einich sloß, stette, merkt, befestigung, dörfer, hove oder weyler,
absteygen oder on des andern willen mit gewaltiger tat frevenlich einnemen oder ge-
verdlich mit prand oder in ander wege dermaßen beschedigen solle, auch nyemand
solichen tetern rat, hilf oder kein ander weise keinen beystand oder furschub tun,
auch sy wissentlich oder geverlich nit herbergen, behausen, etzen oder trenken, ent-
halten oder gedulden, sunder wer zu dem andern zu sprechen vermaint, der soll so-
lichs suchen und tun an den enden und gerichten, da die sachen hievor oder yetzund
in der ordenung des camergerichts zu austrag vertaidingt sein oder kunftiglich wur-
den oder ordenlichen hingehorn.
"
(1. Artikel der Ordnung des Ewigen Landfriedens von Worms 1495, in: Lorenz,
Weinrich (Hrsg.): Quellen zur Reichsgeschichte im Spätmittelalter. Darmstadt
2001, S. 451 f.)
2
Inhalt
1. Einleitung S. 4
2. Zur Landfriedensproblematik des Spätmittelalters S. 6
3. Die Territorien Mecklenburg und Brandenburg im 15. Jahrhundert S. 11
3.1 Herzogtum Mecklenburg S. 11
3.2 Markgrafschaft Brandenburg S. 14
3.3 Fazit S. 20
4. Die Rechtshilfeverträge der beiden Landesfürsten S. 21
4.1 Quel enlage S. 21
4.2 Die Bezwingung und Bekämpfung der Täter S. 22
4.3 Organisation und Hilfe bei der Nacheile S. 23
4.4 Grenzen und Möglichkeiten der Nacheile S. 24
4.5 Vorgehen gegen Raubritterburgen S. 25
4.6 Kostenvereinbarungen und Gewinnbeteilung S. 27
5 . Abschließende Betrachtung S. 28
6. Quellen und Literatur S. 29
3
1. Einleitung
Was im oben aufgeführten 1. Artikel des Ewigen Landfriedens, der 1495 in Worms
beschlossen und bekräftigt wurde, so einfach und imperativisch klingt, war nicht nur
das Ergebnis eines zähen Ringens zwischen den Reichsständen und dem deutschen
Kaiser Maximilian, sondern auch das Ende eines Jahrhunderte langen andauernden
Prozesses.1 Was die Reichsstände, besonders aber die Kürfürsten und Fürsten, ih-
rem König und Kaiser dort in Worms abrangen, war angesichts ,,
des offenen Zustan-
des unverbindlicher Mitarbeit am Reich (...) und der Gewalttätigkeiten des Adels
"2
bzw. der außenpolitischen Probleme des Reiches längst überfäl ig. Denn wol te der
römisch-deutsche Kaiser seine geschwächte Stel ung im Reich erhalten, wol te er
seine Herrschaftsansprüche sogar ausweiten und verbessern, musste er sich der
inneren Sicherheit des Reiches und der Zufriedenheit seiner Stände versichern.
Aber gerade der Landfrieden und die Sicherheit der Straßen hatten sich zu ei-
nem virulenten Problem des Spätmittelalters entwickelt. Denn dem Adel, der mit sei-
nen Räuberbanden und Fehdehelfern, unter dem Deckmantel der Fehde, den inne-
ren Frieden des Reiches bedrohte, konnte der König nur schwerlich Einhalt gebieten.
Mit der Verabschiedung des Wormser ,,
Ordnungsprogramms
"3 wanderte das Heft
des Handelns endgültig vom König zu den Territorialherren und auf diese Art und
Weise verhalfen sie dem Reich zu mehr Staatlichkeit, auch wenn diese dann größ-
tenteils nicht mehr königlicher bzw. kaiserlicher Natur war.
Die bewusste Privilegierung territorialer Staatlichkeit in Fragen der Landfrie-
denswahrung in Worms 1495 hat schnel zu dem Anschein geführt, dass das Spät-
mittelalter als ,,
eine Zeit des Niedergangs und als eine Epoche des Verfalls
"4 ange-
sehen wurde. Dem ständig schwächer werdenden König- und Kaisertum werden die
erstarkten Territorien gegenübergestel t. De facto jedoch, war die Staatswerdung im
Reich nicht erst ein Nebenprodukt des Kompromisses von 1495, sondern bereits
lange vorher hatten die Territorien versucht Bereiche, welche die königliche Herr-
1 Angermeier, Heinz: Der Wormser Reichstag von 1495 ein europäisches Ereignis, in: HZ 261
(1995), S. 741 ff.
2 Schmidt, Georg: Geschichte des Alten Reiches. Staat und Nation in der Frühen Neuzeit 1495
1806. München 1999, S. 33.
3 Ebenda, S. 37.
4 Mohrmann, Wolf-Dieter: Der Landfriede im Ostseeraum während des späten Mittelalters. Kal münz
1972, S. 1.
4
schaft und Macht nicht ausfül en konnte, zu usurpieren und im landesherrlichen Sin-
ne auszubauen.5
Dass dieser Aspekt nicht unbedingt negative Folgen haben musste, beweißt
der Bereich der Landfriedenswahrung. Das Reich und die Landesherrschaft ergänz-
ten sich in diesem Bereich und entwickelten sich trotzdem selbständig weiter. Die
dualistische und auf zwei Ebenen ablaufende frühmoderne Staatsbildung in Deutsch-
land hatte sich dabei an den ,,
vorstaatlichen Organisationsformen
"6 des Reiches zu
orientieren. Die dadurch im Bereich der Landfriedenswahrung entstandene ,,
Anders-
artigkeit und Unvergleichbarkeit des mittelalterlichen Reiches
"7 fasst Heinrich Lutz
passend so zusammen: ,,
Die Landesherrschaften übernahmen Funktionen, die die
Reichsgewalt mangels einer Reichsverwaltung nicht übernehmen konnte und die ihr
auch infolge der Ausdehnung des Reiches unter den Bedingungen Alteuropas
kaum zuwachsen konnten.
"8 Fürstliche Landfriedenspolitik verstand sich damit auch
als Strukturpolitik, welche die größeren Territorialherren zu ihrer Stärkung und zur
Niederhaltung aufrührerischer Adelscliquen benutzten.9 Kriegerisch wie diplomatisch
standen die größeren Landesherren des 15. Jahrhunderts dabei an der Spitze.
In der folgenden Arbeit sol ein Ausschnitt dieser frühen Staatlichkeit, die
Landfriedenswahrung, zweier benachbarter Territorien, Brandenburg und Mecklen-
burg, im Mittelpunkt stehen. Dabei sol das 15. Jahrhundert der vorgegebene Be-
trachtungszeitraum sein. Denn für beide Herrschaften hatte dieses Jahrhundert eine
entscheidende Bedeutung. Während Herzog Heinrich der Dicke im Jahre 1471 al e
mecklenburgischen Teilherrschaften vereinte, belehnte 1415 König Sigmund den
Hohenzol er Friedrich von Nürnberg mit der Mark Brandenburg und legte damit den
Grundstein für ein Herschergeschlecht, das in der Geschichte Deutschlands noch zu
großen Ruhm und Ansehen gelangen sol te.
5 Vgl. Moraw, Peter: Die Entfaltung der deutschen Territorien im 14. und 15. Jahrhundert, in: Ders.
(Hrsg.): Über König und Reich. Aufsätze zur deutschen Verfassungsgeschichte des späten Mittelal-
ters. Sigmaringen 1995, S. 89-126;
6 Schil ing, Heinz: Die Stadt in der Frühen Neuzeit. München 1993, S. 38.
7 Krieger, Karl-Friedrich: König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter. München 1992, S. 55.
8 Lutz, Heinrich: Das Ringen um deutsche Einheit und kirchliche Erneuerung. Von Maximilian I. bis
zum Westfälischen Frieden 1490 bis 1648. Frankfurt am Main 1987, S. 118.
9 Rösener, Werner: Zur Problematik des spätmittelalterlichen Raubrittertums, in: Maurer, Helmut; Pat-
ze, Hans (Hrsg.): Festschrift für Berent Schwineköper zu seinem 70. Geburtstag. Sigmaringen 1982,
S. 478.
5
Aber auch im Sinne der Landfriedenswahrung war das 15. Jahrhundert für beide
Herrschaften eine entscheidende Phase. So waren diese königsfernen Landschaf-
ten10 in Sachen der Friedenssicherung nahezu auf sich al eine gestel t. Während
Kaiser Karl IV. im Jahre 1374 in Prenzlau noch einen dreijährigen Landfrieden für die
Territorien Brandenburg, Pommern und Mecklenburg festsetzte, verzichteten seine
Nachfolger im 15. Jahrhundert völ ig auf die Friedensgewalt in diesem Teil des Rei-
ches.11 In diesem Sinne war das der Startschuss für die Umgestaltung und Bewah-
rung der öffentlichen Friedensordnung durch die territorialen Gewalten. Paral el dazu
waren diese Gebiete gezwungen ihre innere Verwaltung auszubauen und sich mit
ihren Ständen zu einigen. Und während das wirkungsvol ste Mittel der königlichen
Friedenspolitik die überterritoriale Landfriedenseinung war, begannen die branden-
burger und mecklenburger Herzöge untereinander Bündnisse zur Landfriedenssiche-
rung zu schließen.12
Diese fürstlichen Bündnisse und Verträge waren, im Gegensatz zu den groß-
räumig angelegten königlichen Versuchen den Landfrieden zu wahren, effektiver und
erfolgreicher. Denn obwohl sie inhaltlich und formal an die königlichen Friedensbe-
mühungen anknüpften, basierten sie nicht al ein auf der Autorität einer Person, son-
dern waren an der Praxis bzw. der Organisation der Friedenswahrung ausgerichtet.
Besonders das
"Wie der Friedensbewahrung
"13 rückte in den Vordergrund. Und ge-
nau jenes ,,Wie" sol auch Gegenstandsdarstel ung dieser Arbeit sein.
2. Die Landfriedensproblematik des Spätmittelalters
Der Landfrieden des Mittelalters war ständig bedroht und unsicher. Dabei spielten die
Fehde bzw. die mit ihr verbundenen Fehdehandlungen eine wesentliche Rol e.14 Da-
her ist es nötig, die Fehde in al en ihren Facetten und Folgen in gebotenem Maße
10 Vgl. Moraw, Peter: Nord und Süd in der Umgebung des deutschen Königs im späten Mittelalter, in:
Paravicini, Werner (Hg.): Nord und Süd in der deutschen Geschichte des Mittelalters. Sigmaringen
1990, S. 51-70.
11 Vgl. dazu Mohrmann, S. 195 ff.
12 Im Al gemeinen zum Entwicklungsprozess vgl. Angermeier, Heinz: Königtum und Landfriede im
Spätmittelalter. München 1966, S. 443; 447.
13 Kaufmann, Manfred: Fehde und Rechtshilfe. Die Verträge brandenburgischer Landesfürsten zur
Bekämpfung des Raubritterrums im 15. und 16. Jahrhundert. Freiburg 1993, S. 3.
14 Rudolf, His: Das Strafrecht des deutschen Mittelalters. Band I. Frankfurt am Main 1920, S. 17.
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