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Hausarbeit, 2008, 19 Seiten
Autor: Jerome Herbst
Fach: Wirtschaft - Recht
Details
Institution/Hochschule: Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Fachhochschule)
Tags: Jugendschutz, Internet, Recht
Jahr: 2008
Seiten: 19
Note: 1,7
Literaturverzeichnis: ~ 16 Einträge
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-640-22616-0
ISBN (Buch): 978-3-640-22755-6
Dateigröße: 89 KB
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Zusammenfassung / Abstract
In dieser Hausarbeit soll auf die medialen Gefährdungen und Beeinträchtigungen der heutigen Jugend eingegangen werden und in welcher Art und Weise der Gesetzgeber im Grundgesetz den gesetzlich verankerten Jugendschutz mittels den von ihm zusätzlich geschaffenen Regelwerken einen Missbrauch zu verhindern versucht. Im Hauptteil dieser Arbeit wird aufgezeigt, welche Inhalte als strafbar gelten, was schwer strafbare Inhalte, was jugendgefährdende Medieninhalte sowie jugendbeeinträchtigende Medieninhalte sind. Hierzu betrachtet der Verfasser die aktuellen Regelwerke zum Jugendschutz, insbesondere im Internet. Die Frage, inwiefern Jugendschutz Verfassungsauftrag ist, wird dabei oberflächlich behandelt. Weiterhin finden Sie Ansätze zur Umsetzung des Jugendschutzes und ausgewählte Probleme wie zum Beispiel Tabakwarenversand im Internet an Jugendliche unter 18 Jahre und das Bereitstellen von pornografischen Medieninhalten ohne ausreichende Zugriffskontrolle. Im Schluss stellt der Verfasser Möglichkeiten zur Einhaltung des Jugendschutzes mittels ausreichender Zugangskontrollen dar. [...]
Textauszug (computergeneriert)
FHTW Berlin
Treskowallee 8
10318 Berlin
Hausarbeit zum Thema
Jugendschutz im Internet
Vertiefung öffentliches Recht
SS 2008
vorgelegt am 17. Juli 2008
von
Jérôme Herbst
5. Fachsemester Dipl. Wirtschaftsrecht
1
Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
Jugendschutz als Verfassungsauftrag 3
§1 Arten der gefährdenden Beeinträchtigungen im Internet 5
(1) Strafbare Inhalte: 5
(2) Schwer jugendgefährdende Medieninhalte 9
(3) Jugendgefährdende Inhalte 9
(4) Jugendbeeinträchtigende Medieninhalte 10
Weitere Regelungen des Jugendmedienstaatsvertrages: 11
§ 2 Probleme und Lösungen der Alterbeschränkung im Internet 12
Möglichkeiten für effektive Barrieren: 15
Jugendschutz innerhalb der EU und weltweit: 17
Literatur- und Quellenverzeichnis 18
2
Einleitung
In dieser Hausarbeit soll auf die medialen Gefährdungen und Beeinträchtigungen
der heutigen Jugend eingegangen werden und in welcher Art und Weise der
Gesetzgeber im Grundgesetz den gesetzlich verankerten Jugendschutz mittels den
von ihm zusätzlich geschaffenen Regelwerken einen Missbrauch zu verhindern
versucht. Im Hauptteil dieser Arbeit wird aufgezeigt, welche Inhalte als strafbar
gelten, was schwer strafbare Inhalte, was jugendgefährdende Medieninhalte sowie
jugendbeeinträchtigende Medieninhalte sind. Hierzu betrachtet der Verfasser die
aktuellen Regelwerke zum Jugendschutz, insbesondere im Internet. Die Frage,
inwiefern Jugendschutz Verfassungsauftrag ist, wird dabei oberflächlich behandelt1.
Weiterhin finden Sie Ansätze zur Umsetzung des Jugendschutzes und
ausgewählte Probleme wie zum Beispiel Tabakwarenversand im Internet an
Jugendliche unter 18 Jahre und das Bereitstellen von pornografischen
Medieninhalten ohne ausreichende Zugriffskontrolle. Im Schluss stellt der Verfasser
Möglichkeiten zur Einhaltung des Jugendschutzes mittels ausreichender
Zugangskontrollen dar.
Jugendschutz als Verfassungsauftrag
In der Verfassung ist als Rechtsgut das Recht auf freie Entfaltung und Entwicklung
der eigenen Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. I GG verankert. Dies wird weiterhin
geschützt durch Art. 1 Abs. 1 GG. Demnach ist dem Staat die Aufgabe
zugewiesen, die Rechte der Minderjährigen zu schützen und bei deren
Verwirklichung ihrer Ziele zu unterstützen. Hier ist zu beachten, dass nicht der
Jugendschutz selbst den Verfassungsrang genießt, sondern das Rechtsgut,
welches geschützt werden soll.2 Art. 6 Abs. 2 GG benennt die natürlichen Rechte
der Eltern ihre Kinder zu pflegen und ihnen Erziehung zukommen zu lassen. Hier
ist zu erkennen, dass der Staat verhindern möchte, dass Eltern den Jugendschutz
als Bevormundungsinstrument missbrauchen und greift dort, wo die Eltern
versagen ein.3 An dieser Stelle tritt der Staat in das ,,Wächteramt" ein. Diese
1 Leider ermöglichen die formalen Vorraussetzungen dieser Arbeit keine näheren Betrachtungen.
2 Berger, MMR 2003, 773ff aus http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=112522 (02.07.2008, 18:17)
3 Langenfeld, MMR 2003 Heft 5, Seite 503 aus www.beckonline.de vgl. NJW 2002, 2966, 2971
3
Funktion in Art. 6 II S.2 GG wird häufig überschätzt. Der Gesetzgeber möchte mit
dieser Norm klarstellen, dass die Eltern in erster Linie die Kindeserziehung in der
Hand haben und nicht der Staat.4 Der Eingriff des Staates bei der Kindeserziehung
soll erst dann erfolgen, wenn die Eltern nicht mehr in der Lage sind ihre Kinder
ordentlich zu erziehen und in der Weise schwer versagen, so dass eine dauerhafte
erhebliche Gefährdung des Kindeswohls besteht.5 Der Staat ist nicht generell dafür
da die Kinder vor gefährdenden Inhalten im Internet zu schützen. Dies müssen an
der Stelle die Eltern im Sinne der Selbstkontrolle durchführen. Denn es besteht
keine grundsätzliche Gefährdung durch pornografische Medieninhalte. Zumindest
ist davon auszugehen, dass Pornografie im Internet bisher noch eher selten eine
Gefahr darstellt. Der Staat kann daher in den seltenen Fällen unterstützend bei der
Erziehung der Kinder durch ihre Eltern eingreifen.6 Die Anforderungen an eine
ordentliche Ausgestaltung des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 gestalten
sich nach den Kommunikationsgrundrechten im Art.5 Abs.1 GG auch in dem neu
entstandenen Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV) .7 Dieses Grundrecht in
Art. 5 GG darf aber nicht grundsätzlich reduziert werden. So müssen Möglichkeiten
gesucht werden um keines der angegebenen Grundrechte einzuschränken. Im
Sinne des Jugendschutzes, welcher ein besonderer Schutzzweck ist, darf jedoch
eine gewisse Einschränkung hingenommen werden. Die Grundrechte aus Art. 5 I
GG werden durch Jugendmedienschutzvorschriften lediglich beschränkt und ein
direkter Eingriff in den Art. 6 II GG käme einem Zitiergebot gleich und ist demnach
verfassungswidrig gemäß Art. 19 I S. 2 GG.8 Durch die immerwährende
Ausweitung des Jugendschutzes wird den Eltern immer mehr die Möglichkeit
genommen, ihre Kinder so zu erziehen wie sie es für richtig halten. In anderen
Ländern, welche durchaus liberalere Jugendschutzvorschriften haben, zeigt sich
keine merkliche Gefährdung der Kinder und Jugendliche. Diese Vorschriften
wälzen die Verantwortung der Eltern vielmehr auf die Herausgeber solcher Medien
ab. Durch Altersbeschränkung sollen diese den Zugriff der Kinder und Jugendliche
auf ihre im Netz bereitgestellten Medien verhindern. Die Selbstkontrolle ist in
diesem Moment nicht gerade die effektivste Methode und bleibt in manchen Fällen
4 BeckOK GG Art. 6 Rn. 58 60, Stand: 01.02.2008
5 NJW 2005 Heft 12 S. 794 II 1 Abs. 1 ,,Jugendmedienschutz durch Alterskontrollen", Michael Köhne
6 NJW 2005 Heft 12 S. 794 II 1 Abs. 2 ,,Jugendmedienschutz durch Alterskontrollen", Michael Köhne
7 www.bundespruefstelle.de/bmfsfj/generator/bpjm/Jugendmedienschutz/arbeitsgrundlagen,did=39832.html
(Stand: 23.06.2008, 22:27 Uhr)
8NJW 2005 Heft 12 S. 794 II 1 Abs. 3 ,,Jugendmedienschutz durch Alterskontrollen", Michael Köhne
4
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