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Sanktionsbeurteilung von Laien und Rechtsbewusstsein

Doctoral Thesis / Dissertation, 2005, 196 Pages
Author: MMag. Dr. Andreas Weberndorfer
Subject: Psychology - Cognition

Details

Category: Doctoral Thesis / Dissertation
Year: 2005
Pages: 196
Grade: befriedigend
Bibliography: ~ 104  Entries
Language: German
Archive No.: V119736
ISBN (E-book): 978-3-640-23305-2
ISBN (Book): 978-3-640-23325-0
File size: 834 KB

Abstract

Nach einer kurzen Darstellung der Grundzüge strafrechtlicher Sanktionen und der Strafzwecke befasst sich die Arbeit mit zwei Schwerpunkten: dem Rechtsbewusstsein, verstanden als Einstellung zu Recht und Gesetz, und den Laienbeurteilungen von Strafe und Schadenersatz. Der erste empirische Teil der Arbeit behandelt zuerst die Sanktionsbeurteilungen. In der ersten Studie werden die Einflüsse von objektiven und subjektiven (Vorsatz) Deliktsmerkmalen auf die Höhe der Strafbeurteilungen diskutiert und mit den Strafrahmen des Strafgesetzbuches verglichen. In der zweiten Studie wird der Einfluss der Schadenshöhe und einer Entschädigung diskutiert. Der zweite empirische Teil befasst sich mit dem Rechtsbewusstsein und der Einstellung der Versuchspersonen zu Polizei, Gerichten, Richtern und Rechtsanwälten, wobei zur Erhebung das Frankfurter Rechtsinventar verwendet wurde.


Excerpt (computer-generated)

Universität Salzburg
Fachbereich Psychologie

Dissertation
zur Erlangung des akademischen Grades
„Dr. rer. nat.“

Sanktionsbeurteilung von Laien und Rechtsbewusstsein

Andreas Weberndorfer

 

Inhaltsverzeichnis


Danksagungen ... 4

Abstract ... 5

Verzeichnis der Diagramme und Tabellen ... 13

Abkürzungsverzeichnis ... 16

Vorbemerkungen ... 17


A. Einleitung ... 18

I. Allgemeines ... 18

II. Gegenstand der Arbeit ... 23

III. Ziele der Arbeit ... 23

Theoretischer Teil ... 25


B. Grundzüge des Sanktionssystems ... 25

I. Allgemeines ... 25

II. Definition von Strafe ... 25

III. Voraussetzungen der Bestrafung ... 26

IV. Strafrechtliche „Reaktionen“ auf Straftaten ... 27

1. Geld- und Freiheitsstrafe ... 27
    a) Geldstrafe ... 28
    b) Freiheitsstrafe ... 28
2. Vorbeugende Maßnahmen und Diversion ... 29

V. Wirkungen von Strafen ... 29


C. Zwecke des Strafrechts ... 31

I. Allgemeines ... 31

II. Generalprävention ... 33

1. Positive Generalprävention ... 33
2. Negative Generalprävention ... 33

III. Spezialprävention ... 35

IV. Strafrecht als einziges „Erziehungsmittel“? ... 38


D. Exkurs: Der zivilrechtliche Schadenersatz ... 39

I. Schadenersatz in Österreich ... 39

II. „Strafschadenersatz“ in Amerika (punitive damage) ... 40


E. Die Entwicklung von rechtlichem Denken und Urteilen ... 42

I. Allgemeines ... 42

II. Piaget’s Stufen der Moral ... 42

III. Kohlberg’s Niveaus der Moral ... 44

IV. Entwicklung des Rechtsdenkens nach Tapp, Kohlberg & Levine ... 45


F. Rechtsbewusstsein ... 48

I. Allgemeines ... 48

II. Rechtssoziologische Betrachtungen ... 48

1. Allgemeines ... 48
2. Rechtskenntnis ... 49
3. Rechtsgefühl ... 51
4. Rechtsbewusstsein ... 52
5. Rechtsakzeptanz ... 53
6. Kritische Betrachtung der rechtssoziologischen Forschung ... 54

III. Einstellungen und Recht ... 54

1. Einstellungen ... 54
    a) Definition von Einstellung ... 54
    b) Funktionen von Einstellungen ... 55
    c) Konsistenz zwischen Einstellungen und Verhalten ... 57
2. Forschung zu „rechtlichen“ Einstellungen ... 58
    a) Allgemeines ... 58
    b) Einstellung zum Befolgen von Gesetzen ... 59
    c) Einstellung zur Polizei ... 61
    d) Resümee ... 63


G. Laienbeurteilungen ... 64

I. Allgemeines ... 64

II. Laien im Strafverfahren ... 64

1. Die Laienbeteiligung im österr. Strafprozess ... 64
2. Mögliche Fehler der „Laienrichter“ ... 65

III. Erklärungsansätze von Beurteilungen deliktischer Handlungen ... 66

1. Allgemeines ... 66
2. „Equity-Theory“ ... 67
3. Attributionstheoretische Überlegungen ... 68
4. „Outrage – Model“ ... 70
5. Resümee ... 72

IV. Einflussfaktoren auf Sanktionsbeurteilungen ... 72

1. Der Tätervorsatz ... 73
2. Deliktart und Schadenshöhe ... 76
3. Wiedergutmachung und Schadenersatz ... 77
4. Weitere Faktoren ... 78


Empirischer Teil ... 81


H. Studien zur Sanktionsbeurteilung ... 81

I. Hauptstudie ... 81

1. Fragestellung und Hypothesen ... 81
    a) H1: Beurteilung in Abhängigkeit von der Deliktart ... 83
    b) H2: Beurteilung in Abhängigkeit von der Vorsatzart ... 83
    c) H3: Vergleich mit den Strafrahmen des StGB ... 84
    d) H4: Schadenersatz ... 84
2. Methode ... 85
    a) Versuchspersonen / Stichprobe ... 85
    b) Design ... 87
        (1) Abhängige Variablen ... 87
            (i) Strafart ... 87
            (ii) Strafhöhe ... 87
            (iii) Schadenersatz ... 88
        (2) Unabhängige Variablen ... 88
            (i) Delikt ... 88
            (ii) Vorsatzart ... 89
    c) Materialien ... 90
    d) Untersuchungsablauf ... 92
    e) Ethische / juristische Gesichtspunkte ... 92
3. Ergebnisse ... 93
    a) Strafart ... 93
        (1) UV: Delikt ... 94
        (2) UV: Vorsatzart ... 95
    b) Strafhöhe ... 96
        (1) UV: Delikt ... 101
        (2) UV: Vorsatzart ... 102
    c) Schadenersatz ... 102
        (1) Betrachtung jedes einzelnen Deliktes ... 103
            (i) Tötungsdelikt ... 103
            (ii) Körperverletzung ... 104
            (iii) Diebstahl ... 104
            (iv) Sachbeschädigung ... 105
        (2) Zusammenhänge zwischen den Delikten ... 105
            (i) Absicht ... 106
            (ii) Bedingter Vorsatz ... 107
            (iii) Fahrlässigkeit ... 107
        (3) Resümee ... 108
4. Diskussion ... 108
    a) H1: Beurteilung in Abhängigkeit von der Deliktart ... 108
    b) H2: Beurteilung in Abhängigkeit von der Vorsatzart ... 109
    c) H3: Vergleich mit den Strafrahmen des StGB ... 110
    d) H4: Schadenersatz ... 111
5. Kritische Bemerkungen ... 113

II. Folgestudie ... 115

1. Fragestellung und Hypothesen ... 115
    a) H5: Beurteilung in Abhängigkeit von der Werthöhe ... 115
    b) H6: Beurteilung in Abhängigkeit von der Ersatzleistung ... 115
2. Methode ... 116
    a) Versuchspersonen / Stichprobe ... 116
    b) Design ... 116
        (1) Abhängige Variable ... 116
        (2) Unabhängige Variablen ... 116
            (i) Delikt ... 116
            (ii) Schadenshöhe ... 117
            (iii) Schadenersatz ... 117
    c) Materialien ... 117
    d) Untersuchungsablauf ... 119
    e) Ethische / juristische Gesichtspunkte ... 119
3. Ergebnisse ... 119
    a) Körperverletzung ... 119
    b) Diebstahl ... 121
    c) Sachbeschädigung ... 122
4. Diskussion ... 124
    a) H5: Beurteilung in Abhängigkeit von der Werthöhe ... 124
    b) H6: Beurteilung in Abhängigkeit von der Ersatzleistung ... 126

III. Gesamtbetrachtung ... 127


I. Studie zum Rechtsbewusstsein ... 129

I. Fragestellung und Hypothesen ... 129

1. H1: Rechtsbewusstsein ... 130
2. Die sechs einzelnen Skalen des FRI ... 131
    a) H2: Einstellung zu Gesetzen iA ... 131
    b) H3: Einstellung zum Befolgen von Gesetzen ... 131
    c) H4: Einstellung zur Polizei ... 131
    d) H5: Einstellung zu Gerichten und Richtern ... 132
    e) H6: Einstellung zu Rechtsanwälten ... 132

II. Methode ... 132

1. Versuchspersonen / Stichprobe ... 132
    a) Schule ... 133
    b) Geschlecht ... 133
    c) Altersgruppe ... 134
    d) Staatsbürgerschaft ... 134
2. Design ... 134
    a) Abhängige Variablen ... 134
    b) Unabhängige Variablen ... 136
3. Materialien ... 137
4. Untersuchungsablauf ... 138
5. Ethische / juristische Gesichtspunkte ... 138

III. Ergebnisse ... 138

1. Gesamte Stichprobe ... 138
    a) Rechtsbewusstsein ... 139
    b) Einstellung zum Befolgen von Gesetzen ... 140
    c) Einstellung zu Gesetzen iA ... 141
    d) Einstellung zur Polizei ... 142
    e) Einstellung zu Gericht, Richter und Rechtsanwälten ... 143
2. Stichprobe - Schulvergleich ... 144
    a) Rechtsbewusstsein ... 144
    b) Einstellung zum Befolgen von Gesetzen und zu Gesetzen iA ... 146
    c) Einstellung zu Polizei, Gericht, Richter und Rechtsanwälten ... 148
3. Stichprobe - Geschlechtervergleich ... 150
    a) Rechtsbewusstsein ... 150
    b) Einstellung zum Befolgen von Gesetzen und zu Gesetzen iA ... 151
    c) Einstellung zu Polizei, Gericht, Richter und Rechtsanwälten ... 151
4. Stichprobe - Altersvergleich ... 152
    a) Rechtsbewusstsein ... 152
    b) Einstellung zum Befolgen von Gesetzen und zu Gesetzen iA ... 153
    c) Einstellung zu Polizei, Gericht, Richter und Rechtsanwälten ... 154

IV. Diskussion ... 154

1. H1: Rechtsbewusstsein ... 154
2. Die sechs einzelnen Skalen des FRI ... 158
    a) H2: Einstellung zu Gesetzen iA ... 158
    b) H3: Einstellung zum Befolgen von Gesetzen ... 159
    c) H4: Einstellung zur Polizei ... 160
    d) H5: Einstellung zu Gerichten und Richtern ... 161
    e) H6: Einstellung zu Rechtsanwälten ... 162
    f) Kritische Bemerkungen ... 163


J. Rechtsbewusstsein und Sanktionsbeurteilungen ... 165


K. Schlussbemerkungen ... 166


Literaturverzeichnis ... 168

Anhang 1: Fragebogen zu Sanktionsbeurteilung Hauptstudie ... 179
Anhang 2: Fragebogen zu Sanktionsbeurteilung Folgestudie ... 183
Anhang 3: Kriminalstatistik des Jahres 2003 ... 186
Anhang 4: Kriminalstatistik des Jahres 2004 ... 190
Anhang 5: Auszüge aus dem Sicherheitsbericht des Jahres 2003 ... 193

 

 

Vorbemerkungen

„Homo Homini Lupus“

„»Der Mensch ist dem Menschen ein Wolf« sagt bei Plautus der Kaufmann zu einem Sklaven, dem er eine Geldsumme nicht anvertrauen will“ (Stowasser, Petschenig & Skutsch, 1997) – dieses Misstrauensprinzip formulierte später der englische Philosoph Thomas Hobbes noch etwas schärfer: „Der Mensch ist des Menschen schlimmster Feind.“

Mord, Totschlag, Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Veruntreuung, Betrug, Amtsmissbrauch, etc. – die Ahndung von Handlungen, die unter einen dieser oder einen der restlichen Straftatbestände fallen, bringen die Gerichte an die Grenzen ihrer Belastbarkeit und sorgen für überfüllte Justizvollzugsanstalten.

Wie hoch ist die Bereitschaft der Menschen, sich im Sinne eines friedlichen Miteinanders an Regeln (vor allem an Gesetze) zu halten? Ist die Einstellung zur Rechtsordnung an sich so negativ, dass eine soziale Kontrolle mit Hilfe von Gesetzen fragwürdig erscheint (obwohl das Zuwiderhandeln zumindest gegen strafrechtliche Bestimmungen mit Sanktionen bedroht ist)? Oder liegt die mangelnde Gesetzestreue im Sanktionssystem des österreichischen Strafrechts begründet? Entsprechen die möglichen Strafen (und damit die Strafrahmen des Strafgesetzbuches) nicht dem Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung, und wird deshalb das Strafrecht seinen Ansprüchen an General- und Spezialprävention nicht (mehr) gerecht? Würde der Souverän der Republik Österreich anders bestrafen?


A. Einleitung


I. Allgemeines

Im Jahr 2003 wurden in Österreich 643.286 strafbare Handlungen angezeigt, von denen 247.858 Fälle geklärt werden konnten (Aufklärungsquote: 38,5%). Von den angezeigten Delikten entfielen 86.494 auf strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (wie z.B. Mord, Totschlag, Körperverletzung) und 466.888 auf strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen (wie z.B. Sachbeschädigung, Diebstahl, Betrug, Veruntreuung). Details dazu sind Anhang 3 auf S. 186 zu entnehmen. Im Jahr 2004 erhöhte sich die Zahl der insgesamt angezeigten Delikte leicht auf 643.648 Fälle, wovon 245.389 aufgeklärt wurden (Aufklärungsquote: 38,1%). Im Bereich der Delikte gegen Leib und Leben gelangten 86.647 Fälle zur Anzeige, was eine leichte Erhöhung gegenüber 2003 bedeutete (um 0,2%). Im Gegensatz dazu wurden etwas weniger strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen angezeigt; es waren 466.397 Fälle, was eine Veränderung gegenüber 2003 von -0,1% bedeutete (Details siehe im Anhang 4 auf S. 190).

Um diese „nackten“ Zahlen zu untermauern werden in der Folge einige wenige Artikel aus Tageszeitungen (oder „Onlinezeitungen“) angeführt. Besonderes Augenmerk sollte in den ersten vier Artikeln auf Folgendes gelegt werden: (a) wer der Täter ist, (b) wer das Opfer ist und (c) wie und warum die Tat durchgeführt wurde.

1. Artikel:
Mittagsschlaf gestört: Vierjährigen misshandelt
Wien (SN, APA). Weil ihn sein vierjähriger Sohn beim Mittagsschlaf nach Alkoholexzessen störte, schlug ein 34-jähriger Wiener dem Kind die Faust ins Gesicht. Dann hob er den Buben in die Höhe und warf ihn mit dem Kopf voran auf den Parkettboden. Das Kind kam mit Verdacht auf Schädelbasisbruch ins Spital; gottlob bewahrheitete sich diese Befürchtung nicht. Am Montag wurde der rabiate Vater dreier Kinder in Wien zu elf Monaten unbedingter Haft verurteilt.
Quelle: Salzburger Nachrichten, 21.12.2004

2. Artikel:
Kind im Stich gelassen
Betrunken: 18-Jährige flüchtete nach Unfall
Linz (SN-bes). Opfer einer 18-jährigen betrunkenen Autolenkerin, die keinen Führerschein besitzt, wurde ein achtjähriger Schüler im Süden von Linz. Die junge Frau stieß den Buben mit einem VW-Cabrio nieder und beging Fahrerflucht.
Unweit der Unfallstelle konnte die Lenkerin von Polizeibeamten angehalten werden. Vorerst bestritt sie, den Wagen gelenkt zu haben. Später stellte sich heraus, dass sie mit 1,1 Promille Alkohol im Blut mit dem Wagen ihres Freundes von Luftenberg bis nach Linz gefahren war. Einen Grund konnte sie nicht nennen. Unmittelbar nach dem Unfall meldete der Freund sein Auto als gestohlen. Der Schüler erlitt einen Beinbruch und Prellungen.
In Neustift im Mühlkreis rammte eine 40-jährige Lenkerin mit ihrem Auto einen zehnjährigen Radfahrer. Der Schüler überstand den Sturz mit leichten Blessuren. Die Frau wollte flüchten, prallte aber mit ihrem Pkw gegen einen Gartenmauer. Sie wurde schwer verletzt im Autowrack eingeklemmt, das zu brennen begann. Feuerwehrmänner konnten die Unglückslenkerin noch rechtzeitig bergen. Nach Angaben der Gendarmerie war die Frau nicht alkoholisiert.
Quelle: Salzburger Nachrichten, 30.04.2005

3. Artikel:
16-Jähriger zog Revolver
Trio verprügelte in Gnigl grundlos Schüler
Salzburg-Stadt (SN). Mit einem Revolver bedrohte am Samstagabend ein 16-jähriger Salzburger einen 15-jährigen Schüler in Salzburg-Gnigl. Der Schüler wartete auf einen Bus, als er von drei ihm unbekannten Jugendlichen angesprochen und grundlos verprügelt wurde. Anschließend hielt ihm einer der drei noch die Waffe an den Kopf. Die Polizei konnte den Haupttäter um 22 Uhr festnehmen und die Waffe, einen Gasrevolver, beschlagnahmen. Ein Motiv für die Tat konnte der Jugendliche nicht nennen.

Quelle: Salzburger Nachrichten, 30.05.2005

4. Artikel:
Schüler verprügelt
Salzburg-Stadt (SN). Ein 17-jähriger Schüler aus Salzburg-Riedenburg wurde in der Nacht auf Samstag auf dem Hanuschplatz niedergeschlagen. Der Schüler verlor einen Zahn, außerdem musste seine Lippe genäht werden. "Ich bin mit einigen Freunden mit dem Bus zum Hanuschplatz gefahren. Wir sind ausgestiegen und Richtung Staatsbrücke gegangen. Plötzlich höre ich jemanden sagen: „Habt ihr ein Problem?; Und da hat schon einer zugeschlagen", sagt Daniel Grünner. Ein Freund, der ihm zu Hilfe eilen wollte, sei ebenfalls verletzt worden. Die Gewalttäter - fünf Burschen - liefen davon. Bei dem Quintett handelt es sich möglicherweise um türkische Jugendliche. Nach ähnlichen Vorfällen war im Sommer des Vorjahres probeweise eine Kamera am Rudolfskai montiert worden. Auch im heurigen Sommer sollen Kameras die Lokalmeile überwachen. Das hat der Sicherheitsbeirat der Stadt Salzburg beschlossen. Die Finanzierung ist ungeklärt.
Schüler Daniel Grünner: "Ich kenne einige, die Prügel eingesteckt haben. Kameras wären wünschenswert."
Quelle: Salzburger Nachrichten, 18.04.2005

Im nächsten Artikel geht es darum, aufzuzeigen, dass die Kriminalität unter Kindern und Jugendlichen generell im Ansteigen begriffen ist (siehe auch Salzburger Nachrichten vom 10.09.2005, Seite 7):

5. Artikel:
34.000 Kinder und Teenager als Kriminelle
Die Gewaltbereitschaft unter Kindern und Jugendlichen in Österreich steigt beängstigend. Im vergangenen Jahr wurden 8000 Körperverletzungen, Sex-Straftaten und Raubüberfälle bis hin zu Mord verübt. Und: Jeden Tag werden bei uns durchschnittlich 94 Verdächtige im Alter von unter zehn bis 17 Jahren angezeigt. In den vergangenen beiden Jahren ist die Zahl von Kindern und Jugendlichen unter den Kriminellen explosionsartig um rund 30 Prozent angestiegen. Waren es 2002 noch etwa 26.000 Tatverdächtige im Alter von unter 18 Jahren (so das Amtsdeutsch), so wurden im vergangenen Jahr bereits mehr als 34.000 angezeigt. Und diese alarmierende Entwicklung geht weiter!
Österreichs Sicherheitsbehörden haben es besonders in jüngster Zeit mit immer mehr Verdächtigen im strafunmündigen Alter, also bis "unter 14 Jahren", zu tun. Vor allem die von Mädchen kontrollierten Diebsbanden aus dem Osten bereiten den Ermittlern Kopfzerbrechen.
Dass Kinder und Jugendliche in Österreich aber auch immer schwerere Verbrechen begehen, zeigt eine weitere, beeindruckende Statistik: Mittlerweile geht schon jeder dritte Raubüberfall auf ihr Konto. Fünf Aufsehen erregende Morde wurden 2004 ebenfalls von Tätern verübt, die höchstens 17 Jahre alt waren.
Zivilcourage bei Schülern fördern
Gegen diese neue Form der Gewaltbereitschaft hat das Bundeskriminalamt das Präventionsprojekt "OUT - die Außenseiter" ins Leben gerufen. Es richtet sich an 13- bis 16-jährige Schüler. Ziel: eine Aktivierung des Rechtsbewusstseins, Konfliktlösungen ohne Eskalation - und die Förderung von Zivilcourage.
Eigens geschulte Exekutivbeamte präsentierten das Programm bisher schon bis zu 40.000 heimischen Jugendlichen. So erfolgreich, dass auch unser Nachbar Tschechien das österreichische Modell übernehmen will.
Quelle: Christoph Budin, Kronen Zeitung online am 20.05.2005

Woran kann es liegen, dass die Gewaltbereitschaft im Steigen begriffen ist, was auch an Hand eines Teiles des Sicherheitsberichtes des Jahres 2003 abzulesen ist (siehe Anhang 5 auf S. 193). Wobei weniger die Veränderungen zwischen den Jahren 2002 und 2003 besonders hervorstechen (bei Leib und Leben – Delikten: + 2,7%; bei Delikten gegen fremdes Vermögen: - 1,4%) als vielmehr der für diese Altersgruppe doch beachtliche Anteil an der Gesamtkriminalität (Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben: 7%; strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen: 17%). In den letzten beiden Artikeln soll eine von sicherlich mehreren Erklärungen für genannte Problematik angeboten werden:

6. Artikel:
Gewalt an Kindern in Österreich im Vormarsch
Gewalt an Kindern ist keine Seltenheit. Alleine im Jahr 2004 und ausschließlich in Wien sind nicht weniger als 8.000 Fälle von Kindesmisshandlungen an das Jugendamt gemeldet worden. Die Dunkelziffer dürfte noch wesentlich höher sein. Erst vor wenigen Tagen hat der unfassbare Fall der kleinen Iris-Maria, die von ihrem Vater ins Koma geprügelt worden war, für Aufsehen gesorgt. Dem schwer verletzten Mädchen geht es inzwischen wieder besser.
Wie vom Jugendamt Wien zu erfahren war, sind in der Bundeshauptstadt im Jahr 2004 unglaubliche 8.000 Fälle von Kindesmisshandlungen angezeigt worden. Und von Jahresbeginn bis Ende März 2005 sind knapp 1500 Meldungen eingegangen. Wie hoch die Dunkelziffer ist, bleibt unbeantwortet. Ebenso wie die Frage, ob es lediglich zu mehr Meldungen an das Jugendamt gekommen ist (da sich die Opfer in zunehmenden Maße wehren), oder ob tatsächlich mehr Gewalt an Kindern verübt wurde.
Elisabeth Köppl, Sozialarbeiterin beim Jugendamt Wien: "Die Hälfte aller angezeigten Fälle bestätigen sich bei weiteren Nachforschungen nicht bzw. hat das Jugendamt keine rechtlichen Möglichkeiten, einzugreifen oder die Polizei einzuschalten." …
Quelle: Krone Zeitung online, 20.05.2005

7. Artikel:
"Infektionskrankheit" Gewalt
US-Studie mit 1.500 Interviews ergab: Erlebnis einer gewaltsamen Konfrontation wichtiger als andere Faktoren wie Familienprobleme oder Drogenmissbrauch

Washington - Jugendliche greifen viel eher zur Waffe, wenn sie selbst einmal Zeugen einer bewaffneten Auseinandersetzung waren. Das bestätigt eine US-Studie, die den Wurzeln gewaltsamen Verhaltens in Chicago auf den Grund zu gehen versuchte.
Ihr federführender Autor, der Sozialmediziner Felton Earls von der Harvard Universität in Boston, vergleicht Gewalt mit einer Infektionskrankheit: "Mit jedem gewaltsamen Verbrechen, das wir verhindern können, beugen wir einer Kaskade von Folgeverbrechen vor." Das persönliche Erleben von Gewalt verdopple bei jungen Menschen das Risiko eines eigenen Gewaltaktes innerhalb der folgenden zwei Jahre.
Die Untersuchung präsentiert der Forscher im US-Wissenschaftsjournal "Science" vom Freitag. Sie basiert auf Interviews mit 1.500 Kindern und Jugendlichen aus verschiedenen Stadtteilen von Chicago über eine Zeitraum von fünf Jahren und geht nach Angaben ihrer Autoren weit über die sonst üblichen Fragen hinaus. Demnach hat das Erlebnis einer gewaltsamen Konfrontation mehr Einfluss auf künftige gewalttätige Tendenzen eines jungen Menschen als alle anderen Faktoren von Armut über Drogenmissbrauch bis zur problematischen Familiensituation. Die Forscher verglichen junge Leute, die unter ähnlichen schwierigen Verhältnissen aufwuchsen, aber Zeugen oder auch nicht Zeugen einer Gewaltszene geworden waren.
Quelle: derStandard online, 30.05.2005

Gewalt scheint ein nicht zu vernachlässigender Faktor zu sein, der dazu beiträgt, dass Kinder, Jugendliche bis hin zum Erwachsenen zu rechtswidriger Verhaltensweise „erzogen“ werden. Es wäre aber wohl verfehlt anzunehmen, dass die Gewalt an Kindern – oder allgemeiner an Schwächeren – per se zu nonkonformem Verhalten der vorherigen Opfer führen muss bzw. kann. Der Mensch wird zumindest von der Geburt an mit derart vielen Umwelteinflüssen konfrontiert, die zusammen mit den angeborenen Faktoren die Persönlichkeit eines Menschen determinieren, dass alleine die Tatsache Gewalt in welcher Form auch immer am eigenen „Körper“ verspürt zu haben, in den seltensten Fällen ausreicht, um zum Rechtsbrecher zu werden. Die vorliegende Arbeit stellt aber überhaupt nicht den Anspruch, alle oder auch nur die Meisten dieser Faktoren eruieren zu wollen, die zu Nonkonformität führen, sondern es soll lediglich ein solchen Aspekt der menschlichen Persönlichkeit ergründet werden: das Rechtsbewusstsein. Dies allerdings nicht im rechtlichen Verständnis als „sich bewusst sein, dass etwas rechtens ist“ sondern psychologisch verstanden als Einstellung zu Recht und Gesetz (und zu Polizei, Gericht, Richter und Rechtsanwälten).

Ein weiterer Aspekt zur Eindämmung von Gewalt und Kriminalität könnte die Frage nach der Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens sein. Allerdings nicht so sehr wie ein Experte, z.B. ein Strafrichter urteilt, sondern wie die Laien bestimmte Straftaten bestrafen würden. Es wird vermutet, dass Strafen ihre beste Wirkung erzielen, wenn sie als gerecht empfunden werden (Röhl, 1987). Voraussetzung für eine gerechte Strafe ist allerdings, dass die Strafrahmen (also die für eine bestimmte Tat mögliche Strafart und Strafhöhe innerhalb welcher dann das richterliche Ermessen greift) dem Gefühl der Rechtsunterworfenen ungefähr entsprechen. Nur zu oft kommt die Unzufriedenheit mit dem Strafrecht, wenn es um die konkrete Strafe für ein bestimmtes Vergehen geht, zum Ausdruck (siehe z.B. IMAS-International, 2003). Liegt dies wirklich daran, dass die Strafrahmen des Strafgesetzbuches bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten zu niedrig und demgegenüber jene bei den Vermögensdelikten zu hoch sind? Oder kommt dieser Eindruck nur in besonderen Fallkonstellationen (wie z.B. einer fahrlässigen Tötung mit allerdings mehreren Toten) zum Vorschein, wo dann weniger die persönliche Schuld des Täters als vielmehr der eingetretene Schaden betrachtet wird?

 

[...]



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