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Termpaper, 1992, 26 Pages
Author: Edith Cohrs
Subject: History - World War I, Weimar Republic
Details
Tags: Fürstenenteignung, Geschichte, Ursachen, Folgen
Year: 1992
Pages: 26
Grade: Gut
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-18154-9
ISBN (Book): 978-3-638-68088-2
File size: 210 KB
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Abstract
Während der Novemberrevolution 1918 wurde die Republik von Weimar ausgerufen. In den nun folgenden goldenen 20’ern gab es mehrere Fälle, indem ein vergleichsweise unscheinbarer Anlass die innenpolitische Stabilität erschütterte. Einer dieser Fälle war die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Länder mit den früher regierenden Fürstenhäusern. Sie aktivierte den sozialen Sprengstoff, der sich seit Jahren angesammelt hatte. Während der Revolutionsära wurde das fürstliche Eigentum zwar beschlagnahmt. Es wurde jedoch nicht wie in Österreich, einfach enteignet. Gegen die Beschlagnahmung ihres Eigentums zogen Mitglieder der ehemals regierenden Fürstenhäuser und deren Nebenlinien immer häufiger vor Gericht. Dort siegten sie nach langen Verhandlungen regelmäßig. Diese Siege erlangten sie jedoch nicht nur wegen der formalen Rechtslage, sondern auch wegen der monarchistischen Einstellung der Richter. Ihre Rechtssprüche erregten in der Öffentlichkeit Entrüstung. Dem Fiskus gingen nämlich Vermögenswerte in Millionenhöhe verloren, während die Währungs- und Haushaltssanierung auf Kosten der breiteren sozialen Schichten ging. Am 19. Januar 1926 brachten SPD und KPD gemeinsam im Reichstag einen Gesetzesentwurf ein, der die entschädigungslose Enteignung der Fürsten zugunsten der Erwerbslosen, der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, der Sozial- und Kleinrentner, der bedürftigen Opfer der Inflation, der Landarbeiter, Kleinpächter und Kleinbauern verlangte. Dieses Gesetz der zur Fürstenenteignung sollte im Wege des Volksbegehrens verwirklicht werden.
Excerpt (computer-generated)
H A U S A R B E I T
Studienfach: Verfassungsgeschichte
Fürstenenteignung
Edith Cohrs
Hausarbeitsthema im Studienfach Verfassungsgeschichte bei Herrn Rützenhoff: „Fürstenenteignung“; 1926 scheitern ein Reichsgesetz und ein Volksentscheid zur Zulässigkeit der Fürstenenteignung Hinweis: Gab es historisch, rechtliche Gründe für die Fürstenenteignung? Wie verhielt sich die Rechtsprechung? Der Bearbeiter sollte u.a. auch eingehen auf den Gang des Gesetzgebungsverfahrens und der öffentlichen Meinung hierzu!
Gliederung
Einleitung
1. Begriffe
1.1 Volksbegehren
1.2 Volksentscheid
2. Das Gesetzgebungsverfahren des Deutschen Reiches gem. Artikel (Art.) 57, 68 - 77, 165 IV Weimarer Reichsverfassung (WRV)
3. Gemeinsame rechtliche Grundlagen von Volksbegehren und Volksentscheid
3.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen
a) Volksentscheid, Volksbegehren gemäß Art. 73 WRV
b) Volksentscheid im Falle des Einspruchs durch den Reichsrat gem. Art. 74 III WRV
c) Außerkraftsetzung eines Reichstagsbeschlusses durch Volksentscheid gem. Art. 75 WRV
d) Änderung der Verfassung gem. Art. 76 WRV
3.2 Gesetz über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921 in der Fassung vom 31. Dezember 1923
3.3 Auszug aus der Verordnung über Reichswahlen und -abstimmungen (Reichsstimmordnung vom 14. März 1924) in der Fassung vom 14. Mai 1926; Abschnitt V: Sonderbestimmungen für Volksbegehren und Volksentscheid
4. Fürstenenteignung
4.1 Ursachen der Fürstenenteignung
4.2 historisch, rechtliche Gründe für die Fürstenenteignung
5. Das Volksbegehren "Enteignung der Fürstenvermögen" vom 04. - 17. März 1926
6. Der Reichsvolksentscheid über die Enteignung der Fürstenvermögen am 20. Juni 1926
7. politische und gesellschaftliche Auswirkungen der "Fürstenenteignung" auf die Weimarer Republik
7.1 öffentliche Meinung zur Fürstenenteignung
8. politische und gesellschaftliche Folgen der "Fürstenenteignung" für die Republik von Weimar
9. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Einleitung
Die Weimarer Verfassung gibt dem deutschen Staatsrecht mit der unmittelbaren Volksgesetzgebung ein völlig neues Element, durch welches die demokratische Wesensart in besonderer Weise betont wird. Das souveräne Volk ist nicht nur der Idee nach Träger der Staatsgewalt. Seine politische Tätigkeit bleibt ebenso nicht auf die Ausübung des Wahlrechts beschränkt, sondern es ist höchstes Organ der Legislative, berufen an der Gestaltung der Rechtsordnung aktiv mitzuwirken. Für dieses unmittelbare Eingreifen des Volkes sieht die Verfassung mehrere Möglichkeiten vor.1) Der hauptsächliche Anwendungsfall ist der Volksentscheid auf Grund eines Volksbegehrens nach Art. 73 III WRV. In den Regierungsentwürfen ist diese Volksinitiative nicht vorgesehen. Der Verfassungsausschuß hat sie in der ausgesprochenen Absicht eingebaut, dem Volkswillen einen starken und unmittelbaren Einfluß auf die Legislative zu eröffnen. Volksbegehren und Volksentscheid wickeln sich nach Vorschriften ab, die den für das Wahlrecht geltenden nach Möglichkeit angepaßt sind. Nähere Einzelheiten regeln das Gesetz über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921, und die Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (in der Fassung vom 14. Mai 1926).2) Beides ist in den Gesetzentwürfen zur Verfassung von Weimar als besonders demokratisch empfunden worden. In der Wirklichkeit der ersten Republik erweisen sich Volksbegehren und Volksentscheid jedoch als Instrument der Demagogen, Konfrontationen in der Bevölkerung zu erzeugen. Zu solchen Ereignissen führt unter anderem auch der Gesetzentwurf von KPD und SPD über die entschädigungslose Enteignung der Fürstenvermögen, der als Gesetz im Wege des Volksbegehrens verwirklicht werden soll. Beide Parteien bringen ihn am 19. Januar 1926 gemeinsam im Reichstag ein.
1. Begriffe
1.1 Volksbegehren
Unter einem Volksbegehren wird eine Initiative des Volkes verstanden. Es handelt sich hierbei um das Verlangen einer bestimmten Zahl stimmberechtigter Bürger an das Parlament, ein Gesetz zu verabschieden. Ebenso können diese verlangen ein schon verabschiedetes nicht oder nur in veränderter Form in Kraft zu setzen. Dadurch führen sie einen Volksentscheid über ein solches herbei. Dieser kann auch über ein Gesetzentwurf durchgeführt werden. Die Zahl der stimmberechtigten Bürger, die für ein Volksbegehren erforderlich ist, und die Gegenstände der Gesetzgebung, über die ein jenes zulässig ist, sind in der Regel in der Verfassung des betreffenden Staates festgelegt. Das Volksbegehren ist eine von einer qualifizierten Minderheit des Volkes ausgehende Form der Gesetzesinitiative und eine Form der direkten Einflußnahme des Volkes auf staatliche Entscheidungen. Das Volksbegehren ist also ein Element der direkten Demokratie.
Obwohl die modernen demokratischen Staaten alle direkte bzw. repräsentative Demokratien sind, sehen in Europa die Verfassungen der Bundesrepublik Deutschland, Italiens, Österreichs und vor allem der Schweiz die Möglichkeit von Volksbegehren vor.
In der Weimarer Republik (1919 - 1933) konnte mindestens ein Zwanzigstel der stimmberechtigten Bürger beantragen, ein vom Reichstag verabschiedetes Gesetz dem Volksentscheid zu unterwerfen. Ausgenommen hiervon waren der Haushaltsplan, Abstimmungsgesetze und Besoldungsordnungen. Ein Zehntel der Stimmberechtigten konnte die Behandlung eines bestimmten ausgearbeiteten Gesetzentwurfs durch den Reichstag verlangen. Im Falle seiner Nichtannahme mußte darüber ebenfalls ein Volksentscheid stattfinden. Wegen der negativen Erfahrungen der Weimarer Republik mit Volksbegehren, die von antidemokratischen Parteien, vor allem von der NSDAP, zu heftiger und wirksamer antirepublikanischer Propaganda mißbraucht worden sind, hat das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit von Volksbegehren stark eingeschränkt. Volksbegehren wie Volksentscheid sind nur möglich im Zusammenhang mit der in Art. 29 GG geregelten Neugliederung des Bundesgebiets3).
1.2 Volksentscheid
Volksentscheid bedeutet im weiteren Sinne die unmittelbare Entscheidung des stimmberechtigten Teils des Volkes über eine politische Sachfrage auf dem Wege der Abstimmung. Im engeren Sinne ist der Volksentscheid die rechtskräftige Entscheidung des stimmberechtigten Teils des Volkes über den Entwurf der Verfassung, eines verfassungsändernden Gesetzes; aber auch eine Entscheidung über einen sonstigen Gesetzentwurf oder ein vom Parlament bereits verabschiedetes Gesetz. Insbesondere der von einer parlamentarischen Versammlung ausgearbeitete Entwurf der Verfassung bedarf in vielen demokratischen Staaten der Billigung durch einen Volksentscheid. Man bezeichnet diesen einmal als obligatorisch und fakultativ. Obligatorische Volksentscheide sind solche, die über bestimmte Gesetze oder Gesetzentwürfe (z.B. verfassungsändernde) oder einer bestimmten Art des Gesetzesbeschlusses des Parlaments (z.B. mit einfacher statt mit qualifizierter Mehrheit stattfinden müssen. Fakultativ sind diejenigen, welche nur dann stattfinden, wenn es ein Staatsorgan (der Staatspräsident, das Parlament oder die Regierung), ein Teil eines Staatsorgans (z.B. eine Mindestzahl von Parlamentsabgeordneten) oder ein bestimmter Prozentteil des stimmberechtigten Volkes verlangt. Volksentscheide sind Elemente der Direkten Demokratie, d.h. eine Form der direkten Beteiligung des Volkes an den Entscheidungen des Staates. Obwohl alle modernen demokratischen Staaten indirekte bzw. repräsentative Demokratien sind, sehen in Europa die Verfassungen Dänemarks, Frankreichs, Irlands, Italiens, Österreichs und vor allem der Schweiz Volksentscheide vor.
[....]
1) Willibalt Apelt: Geschichte der Weimarer Verfassung. München : Biederstein, 1946, S. 248
2) ebenda, S. 249
3) Reinhart Beck: Sachwörterbuch der Politik. -2. Aufl.- Stuttgart : Kröner, 1986, S. 1.021
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