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Neue ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz im Zeichen des "KICK" close

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Neue ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz im Zeichen des "KICK"

Scholary Paper (Seminar), 2007, 29 Pages
Author: Anna Gerlach
Subject: Law - Criminal process, Criminology, Law Enforcement

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2007
Pages: 29
Grade: 12 Punkte Vollbefriedigend
Bibliography: ~ 40  Entries
Language: German
Archive No.: V122261
ISBN (E-book): 978-3-640-27130-6
ISBN (Book): 978-3-640-28629-4

Abstract

Die Arbeit stellt die im Zuge des ersten Jugendgerichtsänderungsgesetzes (1.JGGÄndG) von 1990 neu in den Maßnahmenkatalog des § 10 JGG aufgenommen ambulanten Maßnahmen vor, wie den sozialen Trainingskurse, die Betreuungsweisungen, den Täter-Opfer-Ausgleich, aber auch die Arbeitsleistungen die nicht nur als Weisungen nach § 10 JGG, sondern jetzt auch als Zuchtmittel nach § 15 JGG auferlegt werden können. Mit diesen neuen ambulanten Maßnahmen sollte der Erziehungsgedanken des JGG gestärkt werden, insbesondere sollten sie eine Alternative zu den stationären Sanktionen sein . Bei der Umsetzung des Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts spielt die Jugendgerichtshilfe eine entscheidende Rolle. Die Arbeit zeigt nicht nur die empirische Realität der neuen ambulanten Maßnahmen, sondern auch die Probleme die sich durch die Zusammenarbeit der Jugendgerichte und Jugendhilfe mit den unterschiedlichen Gesetzen des Jugendstrafrecht (JGG) und des Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ergeben. So geht die Arbeit insbesondere auf den § 36 a SGB VIII ein, der seid seiner Einführung im Jahr 2005 die Steuerungsverantwortung für die Anordnung der Maßnahmen der Jugendhilfe regelt. Demnach trägt die Jugendhilfe nur noch die Kosten für die ambulanten Maßnahmen, die sie selber angeordnet hat. Die Arbeit klärt zum einem, ob dies eine Neuregelung darstellt oder ob es eine Klärung der bisherigen Praxis ist. Des Weiteren wird geprüft, welche ambulante Maßnahmen als Leistungen der Jugendhilfe finanziert werden können und wie die Zusammenarbeit zwischen den Parteien geregelt werden könnte, damit die Finanz- und Kompetenzstreitigkeiten nicht auf den Rücken der jungen Straftätern ausgerichtet werden.


Excerpt (computer-generated)

Schwerpunktseminararbeit

(Kriminologie-Jugendkriminalrecht-Strafvollzug)

von: Anna Karin Gerlach

Universität zu Köln

Sommersemester 2007

Thema: Neue ambulante Maßnahmen nach dem

Jugendgerichtsgesetz im Zeichen des ,,KICK"


Literaturverzeichnis

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Miehe, Olaf

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4


ders.

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Wiesner, Reinhard

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3. Auflage, München 2006

(zit.

Wiesner)

5


Gliederung:

A) Einleitung 7

I. Entwicklung des Jugendrechts 7

II. Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht 8

III. Neue ambulante Maßnahmen im JGG 9

1. Arbeitsleistung 9

a) Streitdarstellung und Stellungnahme: Zweck Arbeitsweisung 9

b) Streitdarstellung und Stellungnahme: Vereinbarkeit der

Arbeitsleistung mit Art. 12 II, III GG 10

2. Betreuungsweisung 11

3. Sozialer Trainingskurs 11

4. Täter-Opfer-Ausgleich 12

IV. Empirische Realität der neuen ambulanten Maßnahmen 13

1. Angebotslage der ambulanten Maßnahmen 13

2. Ambulante Maßnahmen im Rahmen von Diversion 13

3. Sanktionswahl in rechtstatsächlicher Hinsicht 14

4. Rückfalluntersuchen 18

V. Rolle der Jugend(gerichts)hilfe 19

VI. Auswirkungen des KICK im Bereich der neuen ambulanten Maßnahmen 20

1. Finanzierungszuständigkeit und Anordnungskompetenz 20

1.1. Anordnungskompetenz vor In-Kraft-Treten 20

a) Streitdarstellung 20

b) Stellungnahme 21

1.2. Finanzierungszuständigkeit vor In-Kraft-Treten 21

2. Finanzierungsleistungen nach In-Kraft-Treten 22

a) Streitdarstellung: Täter-Opfer-Ausgleich, Arbeitsleistung 22

b) Stellungnahme 23

VII. Kooperationslösungen 24

1. Mischfinanzierung 24

2. Verfahrensgestaltung 25

3. Diversionstage ,,Gelbe Karte" 25

VIII. Kooperationsbereitschaft 26

IX. Vereinbarkeit des § 36 a SGB VIII mit dem Grundgesetz 26

1. Streitdarstellung 27

2. Stellungnahme 27

B) Fazit 27

6


Thema: Neue ambulante Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz im Zeichen des

,,KICK"

A) Einleitung

Die Arbeit stellt die im Zuge des ersten Jugendgerichtsänderungsgesetzes (1.JGGÄndG) von

1990 neu in den Maßnahmenkatalog des § 10 JGG aufgenommen ambulanten Maßnahmen

vor, wie den sozialen Trainingskurse, die Betreuungsweisungen, den Täter-Opfer-Ausgleich,

aber auch die Arbeitsleistungen die nicht nur als Weisungen nach § 10 JGG, sondern jetzt

auch als Zuchtmittel nach § 15 JGG auferlegt werden können. Mit diesen neuen ambulanten

Maßnahmen sollte der Erziehungsgedanken des JGG gestärkt werden, insbesondere sollten

sie eine Alternative zu den stationären Sanktionen sein1. Bei der Umsetzung des

Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts spielt die Jugendgerichtshilfe eine entscheidende

Rolle. Die Arbeit zeigt nicht nur die empirische Realität der neuen ambulanten Maßnahmen,

sondern auch die Probleme die sich durch die Zusammenarbeit der Jugendgerichte und

Jugendhilfe mit den unterschiedlichen Gesetzen des Jugendstrafrecht (JGG) und des Kinder-

und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ergeben. So geht die Arbeit insbesondere auf den § 36 a

SGB VIII ein, der seid seiner Einführung im Jahr 2005 die Steuerungsverantwortung für die

Anordnung der Maßnahmen der Jugendhilfe regelt. Demnach trägt die Jugendhilfe nur noch

die Kosten für die ambulanten Maßnahmen, die sie selber angeordnet hat. Die Arbeit klärt

zum einem, ob dies eine Neuregelung darstellt oder ob es eine Klärung der bisherigen Praxis

ist. Des Weiteren wird geprüft, welche ambulante Maßnahmen als Leistungen der Jugendhilfe

finanziert werden können und wie die Zusammenarbeit zwischen den Parteien geregelt

werden könnte, damit die Finanz- und Kompetenzstreitigkeiten nicht auf den Rücken der

jungen Straftätern ausgerichtet werden.

I. Entwicklung des Jugendrechts

Das erste JGG wurde bereits 1923 erlassen. Es erfüllte viele der Forderungen der

Jugendgerichtsbewegung, mit den Ideen von Franz von Liszt und seinem Marburger

Programm bildet es die Grundzüge des heutigen Jugendgerichtsgesetzes. Mit dem

Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1922 wurden den Jugendämtern Aufgaben und

Mitwirken im Jugendgerichtsverfahren übertragen. Damit schuf der Gesetzgeber eine

Trennung von Jugendkriminalrechtspflege und Jugendhilfe, welches bis heute praktiziert

wird2.

1 BT-DR. 11/5829, S. 11

2 Laubenthal/Baier, Rn. 22; 50.

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