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Termpaper, 2008, 29 Pages
Author: Robert Schneider
Subject: Law - Civil / Private / Trade / Anti Trust Law / Business Law
Details
Tags: Nichttarifäre, Handelshemmnisse, Rechtsprechung, Gerichtshofs, Beispiel, Kapital-, Zahlungsverkehrs
Year: 2008
Pages: 29
Grade: 1,3
Bibliography: ~ 15 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-26971-6
ISBN (Book): 978-3-640-26844-3
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Abstract
Die aktuelle Lage auf den weltweiten Kapitalmärkten ist erschreckend . Das Bankhaus der Lehman Brothers fällt unter die amerikanische Insolvenzordnung des Chapter- 11. Der amerikanische Finanzminister Henry Paulson unterließ im Fall der Lehman Brothers die Verstaatlichung des Unternehmens wie er es bereits bei Fannie Mae und Freddie Mac unternommen hat. Die Börse quittierte diese Handlung sofort mit einem weltweiten Abstürzen nahezu aller Bank- und Versicherungswerte. Es folgten weitere Hiobsbotschaften, wie die drohende Zahlungsunfähigkeit der American International Group. Das weltweite Finanzsystem steht nun vor einer seiner größten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Doch für die Bürger der Europäischen Union ist dieser weltweite Finanzmarkt nicht so weit entfernt wie gemeinhin angenommen wird. Dies zeigte besonders deutlich die Zahlungsunfähigkeit der SachsenLB und die Milliardenabschreibungen der BayernLB. Die Überweisung von 350 Millionen Euro an die insolvente Lehman Brothers machte dem Bundesbürger nun wiederholt deutlich, dass diese Finanzkrise auch seinen Geldbeutel treffen könnte. Um aber zu verstehen, warum diese internationale Finanzkrise auch Auswirkungen auf die Europäischen Union hat, bedarf es der Betrachtung einiger entscheidender europarechtlicher Regelungen, die eine solche Verstrickung erst ermöglichten. Als eine wichtige Regelung für den freien Kapital-und Zahlungsverkehr gilt die Kapitalverkehrsfreiheit.Die Kapitalverkehrsfreiheit(Art. 56 bis 60 EGV) ist eine der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes.In der vorliegenden Arbeit werden die verschiedenen Aspekte einer der für die Wirtschaft nicht unbedeutenden Grundfreiheit beleuchtet. Es soll hierbei die Kapital-und Zahlungsverkehrsfreiheit in Bezug auf nichttarifäre Handelshemmnisse untersucht werden. Zunächst werden die Geschichte und die Systematik dieser Grundfreiheit erörtert. Des Weiteren folgt der Anwendungsbereich dieser Grundfreiheit sowie mögliche Gründe, die eine Anwendung ausschließen. Der letzte Teil dieser Arbeit analysiert aktuelle Fälle des Europäischen Gerichtshofes in Bezug auf Anwendungsfälle der nichttarifären Handelshemmnisse.
Excerpt (computer-generated)
Seminararbeit
Europäisches Wirtschaftsrecht I
SS 2008
Nichttarifäre
Handelshemmnisse in der
Rechtsprechung des
europäischen Gerichtshof am
Beispiel des freien Kapital- und
Zahlungsverkehrs
Robert Schneider
Wirtschaftsrecht
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Hauptteil
2.1 Geschichte
2.2 Konzept der Kapitalverkehrsfreiheit
2.2.1 Definition
2.2.2 Systematik
2.2.3 Abgrenzung zu anderen Grundfreiheiten
2.2.3.1 Warenverkehrsfreiheit
2.2.3.2 Niederlassungsfreiheit
2.2.3.3 Dienstleistungsfreiheit
2.2.4 Anwendungsbereich
2.2.4.1 unmittelbare Anwendbarkeit
2.2.4.2 räumlicher Anwendungsbereich
2.2.4.3 personeller Anwendungsbereich
2.2.4.4 sachlicher Anwendungsbereich
2.2.4.4.1 offene Diskriminierung
2.2.4.4.2 versteckte Diskriminierung
2.2.4.4.3 Inländerdiskriminierung
2.2.4.4.4 Beschränkungsverbot neben den Diskriminierungen
2.2.4.4.5 Einschränkungen durch die Keck-Rechtssprechung
2.3 Rechtfertigungsgründe
2.3.1 Beschränkung durch Art.58 EGV
2.3.2 ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
2.4 Golden Share Urteile
2.4.1 Königreich Belgien
2.4.2 Französische Republik
2.4.3 Portugiesische Republik
2.4.4 Königreich Spanien
2.4.5 Vereinigtes Königreich
2.4.6 Republik Italien
2.4.7 Königreich der Niederlande
2.5 VW-Gesetz
3. Zusammenfassung der Ergebnisse / Ausblick
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Abbildungen
Abb. 1: Drittstaatenbeschränkungen
Quelle: http://ec.europa.eu/internal_market/capital/framework/treaty_de.htm
Verzeichnis der Abkürzungen
Abb.
Abbildung
Abs.
Absatz
AG
Aktiengesellschaft
BayernLB
Bayerische Landesbank
BAA
British Airports Authority
dt.
deutsch
EGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EWGV
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
EuGH
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
EUV
Vertrag über die Europäische Union
ff.
fort folgende
h.M.
herrschende Meinung
Hrsg.
Herausgeber
KdF
Kraft durch Freude
lit.
Litera
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Rn.
Randnummer
RL
Richtlinie
Rs.
Rechtssache
S.
Seite
SachsenLB
Sächsische Landesbank
SE
Societas Europaea
Slg.
Sammlung
Vgl.
vergleiche
VWFmbHHÜG
Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der
Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private
Hand
WWU
Wirtschafts- und Währungsunion
1.
Einführung
Die aktuelle Lage auf den weltweiten Kapitalmärkten ist erschreckend . Das Bankhaus der
Lehman Brothers fällt unter die amerikanische Insolvenzordnung des Chapter- 11. Der
amerikanische Finanzminister Henry Paulson unterließ im Fall der Lehman Brothers die
Verstaatlichung des Unternehmens wie er es bereits bei Fannie Mae und Freddie Mac
unternommen hat. Die Börse quittierte diese Handlung sofort mit einem weltweiten Abstürzen
nahezu aller Bank-und Versicherungswerte. Es folgten weitere Hiobsbotschaften, wie die
drohende Zahlungsunfähigkeit der American International Group. Das weltweite
Finanzsystem steht nun vor einer seiner größten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.
Doch für die Bürger der Europäischen Union ist dieser weltweite Finanzmarkt nicht so weit
entfernt wie gemeinhin angenommen wird. Dies zeigte besonders deutlich die
Zahlungsunfähigkeit der SachsenLB und die Milliardenabschreibungen der BayernLB. Die
Überweisung von 350 Millionen Euro an die insolvente Lehman Brothers machte dem
Bundesbürger nun wiederholt deutlich, dass diese Finanzkrise auch seinen Geldbeutel treffen
könnte. Um aber zu verstehen, warum diese internationale Finanzkrise auch Auswirkungen
auf die Europäischen Union hat, bedarf es der Betrachtung einiger entscheidender
europarechtlicher Regelungen, die eine solche Verstrickung erst ermöglichten. Als eine
wichtige Regelung für den freien Kapital-und Zahlungsverkehr gilt die
Kapitalverkehrsfreiheit.
Die Kapitalverkehrsfreiheit(Art. 56 bis 60 EGV) ist eine der vier Grundfreiheiten des
Binnenmarktes.In der vorliegenden Arbeit werden die verschiedenen Aspekte einer der für
die Wirtschaft nicht unbedeutenden Grundfreiheit beleuchtet. Es soll hierbei die Kapital-und
Zahlungsverkehrsfreiheit in Bezug auf nichttarifäre Handelshemmnisse untersucht werden.
Zunächst werden die Geschichte und die Systematik dieser Grundfreiheit erörtert. Des
Weiteren folgt der Anwendungsbereich dieser Grundfreiheit sowie mögliche Gründe, die eine
Anwendung ausschließen. Der letzte Teil dieser Arbeit analysiert aktuelle Fälle des
Europäischen Gerichtshofes in Bezug auf Anwendungsfälle der nichttarifären
Handelshemmnisse.
1
2. Hauptteil
2.1 Geschichte der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit
Die Entwicklung des freien Kapitalverkehrs verlief in den Anfangsjahren der Europäischen
Gemeinschaft sehr zögerlich.Erst Ende der achtziger Jahre, im Umfeld einer sich ausbreiten-
den Globalisierung und der hieraus entstehenden Bestrebung, eine gemeinsame Wirtschafts--
und Währungsunion zu gründen, liberalisierte sich die Kapitalverkehrsfreiheit . Im Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 beinhalteten die
Art. 67 ff. bis 73 die Freiheit des Kapitalverkehrs1, die Zahlungsverkehrsfreiheit wurde in
Art. 106 EWGV erfasst. Diese Regelungen implizierten die Verpflichtung der Gemeinschafts-
organe, alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs schrittweise aufzuheben. Die
Umsetzung der Freiheit des Kapitalverkehrs wurde jedoch nicht in dem gleichen Maße umge-
setzt, wie dies bei den anderen Grundfreiheiten der Fall war.2 Ausschlaggebend für die lang-
same Liberalisierung kann angeführt werden, dass die Mitgliedstaaten für ihre Wirtschafts--
und Währungspolitik alleine zuständig waren. Nach h. M. und der Rechtssprechung des
EuGH fehlte der Kapitalverkehrsvorschrift des EWGV die unmittelbare Anwendbarkeit für
den Gemeinschaftsbürger.3 Erst mit dem Erlass der Kapitalverkehrsrichtlinie4 im Jahre 1988
durch die Europäische Kommission5 wurden die Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwi-
schen den Gebietsansässigen in den Mitgliedsstaaten aufgehoben. Die Vorschriften des
EGWV waren inhaltlich nicht hinreichend genau formuliert, ; diesen Mangel beseitigte die
Kapitalverkehrsrichtlinie.6 Hierdurch entstand für den Gemeinschaftsbürger7 die Möglichkeit,
1 Originalwortlaut aus dem EWGV vom 25.03.1957: ,,Soweit es für das Funktionieren des Gemeinsamen
Marktes notwendig ist, beseitigen die Mitgliedsstaaten untereinander während der Übergangszeit schrittweise
alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs in Bezug auf Berechtigte, die in den Mitgliedsstaaten ansässig sind,
und heben alle Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der Parteien oder des
Anlageorts auf."
2 Vgl.: Rohde, Freier Kapitalverkehr in der Europäischen Gemeinschaft, S.40
3 EuGH, Rechtssache 203/80, 11.11.1981, Slg. 1981, S. 2595, Rn. 9 ff. (Casati)
4 RL 88/361/EWG, Abl. EG Nr.L 178/5 (1.Juli 1990 in Kraft getreten)
5 Umsetzung der Art. 69, 70 EWGV
6 Vgl.: Rohde, Freier Kapitalverkehr in der Europäischen Gemeinschaft, S.46
7 Im Verhältnis zu Drittstaaten gab es keine Veränderungen der bisherige Rechtslage Vgl.: Rohde S.48
2
sich vor nationalen Gerichten und Behörden auf die Kapitalverkehrsfreiheit zu berufen.8 Diese
sekundärrechtlichen Regelungen9 wurden durch die Einführung der ex-Art. 73 b- 73 g10 EGV
und durch das Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht am 1.1.1994 in das Primärgemein-
schaftsrecht überführt.11 Die Freiheit des Kapitalverkehrs und die Freiheit des Zahlungsver-
kehrs bilden seit dem eine Einheit. Auch gegenüber anderen Grundfreiheiten ist die Kapital-
und Zahlungsverkehrsfreiheit jetzt gleichwertig.12 Durch den Vertrag von Amsterdam wurden
die Art. 73b ff. neu nummeriert und von nun an in den Art. 56 ff. EGV erfasst, ohne, inhaltli-
che Änderungen (dass sie inhaltlich geändert wurden).13 Durch das Inkrafttreten des Vertrages
von Nizza ergaben sich keine Neuerungen für die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit.14
2.2 Konzept der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit
2.2.1 Definition
Eine exakte Begriffsbestimmung für den Kapitalverkehr ist den Primärrechtsquellen sowie
den Sekundärrechtsquellen nicht zu entnehmen.15 Eine angemessene Definition für den Be-
griff des Kapitalverkehrs ergibt sich aus der Zusammenschau der EuGH Rechtssprechung und
dem Anhang I der Kapitalverkehrsrichtlinie.16 Hieraus definiert sich der Kapitalverkehr als
,, jede über die Grenzen eines Mitgliedsstaates der Gemeinschaft hinweg stattfindende einsei-
tige Übertragung von Geld17- oder Sachkapital18, die primär zu Anlagezwecken erfolgt.".19
8 EuGH Slg. 1995, I-361 Rn 33 ff.(Bordessa)
9 Es wurden die Grundsätze der Richtlinie RL 88/361/EWG übernommen und neue Regelungen für das
Verhältnis gegenüber Drittstaaten aufgenommen die bis dahin nicht geregelt waren.
10 Diese Artikel ersetzen die Art. 67 bis 73 des EWGV
11 Vgl.: Hakenberg, Europarecht , S. 112 Rn. 347
12 Vgl.: Christian Calliess, Kommentar EGV, S. 862 Rn. 2
13 Vgl.: Sedlaczek in Rudolf Streinz (Hrsg.), Die neue Verfassung für Europa Art. 56 EG Rn. 4
14 Vgl.: Ebenda Art. 56 EG Rn. 4
15 Vgl.:Christian Calliess in Matthias Ruffert (Hrsg.) , Kommentar EGV, S. 862 Rn. 8
16 Vgl.: Ebenda, S. 862 Rn. 8
17 Geldkapital sind beispielsweise Wertpapiere, Kredite und Darlehen
18 Sachkapital sind beispielsweise Immobilien und Unternehmensbeteiligungen
19 Carl Otto Lenz in Klaus Dieter Borchardt (Hrsg.), Kommentar EGV, S. 828 Rn. 3
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