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Scholary Paper (Seminar), 2009, 63 Pages
Author: Mag. Georg Schilling
Subject: Law - Philosophy, History and Sociology of Law
Details
Institution/College: University of Vienna (Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht)
Tags: Verbandsverantwortlichkeit, Ausnahme, Schuldstrafrecht, Seminar, Rechtsphilosophie, Theorie, Strafe, Strafrecht
Year: 2009
Pages: 63
Grade: Sehr Gut
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-30025-9
ISBN (Book): 978-3-640-30508-7
- Praxisbezogen klärt diese Arbeit ua iZm "Tauerntunnelunfall"-, "Kaprun-", "WU-Brand-" und "BAWAG-Prozess" rechtsvergleichend (insbes zw Ö und Dtl) die Frage, wie "nulla poena sine lege" vs "societas delinquere potest" auch in theoria et in praxi zu verstehen ist. - Zahlreiche (ö; dt) Fehlbehauptungen (Pilz; Boller; Tipold im WK; Heine; Marlies; Kienapfel/Höpfel; Zeder; Seiler; Meyer/Badelt; Haberer et al) werden sachlich widerlegt, Lücken aufgedeckt. - Auch die Substanzlosigkeit der sog "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" (!) in diesem Kontext wird praxisbezogen dargelegt.
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Abstract
- Praxisbezogen klärt diese Arbeit ua iZm "Tauerntunnelunfall"-, "Kaprun-", "WU-Brand-", "BAWAG-Prozess", "Parmalat", "ENRON" rechtsvergleichend (insbes zw Ö und Dtl) die Frage, wie "nulla poena sine lege" vs "societas delinquere potest" auch in theoria et in praxi zu verstehen ist. - Es wird rechtsvergleichend vorgegangen, etliche Termini werden auf Herz und Nieren untersucht. - Als ein zentrales Fundament hierzu dient die Arbeit Heines (1995). - Zahlreiche Behauptungen Heines werden generell einer sachlich-kritischen Prüfung unterzogen. - Fernerhin werden zahlreiche (ö; dt) Fehlbehauptungen (Pilz; Boller; Tipold im WK; Heine; Marlies; Kienapfel/Höpfel; Zeder; Seiler; Meyer/Badelt; Haberer et al) sachlich widerlegt, Lücken aufgedeckt, zT Inkonsistenzen sachlich aufgezeigt. - Die zentrale Figur des sog "Schuldstrafrechts" als sog "Eckpfeiler" des geltenden (dt; ö) Strafrechts (korrekt, mittlerweile: Kriminalrechts) wird sachlich und fachlich als hinterfragenswert näherer Analyse und Reflexion unterzogen. - Auch die Substanzlosigkeit der sog "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" (!) im Kontext der sog Unterlassungshaftung wird in diesem Kontext wird praxisbezogen dargelegt. - Überdies wird eine betriebswirtschaftliche Verortung (Stichwort sog "Corporate Governance", sog "Risk Management", sog "Krisenmanagement", sog "Katastrophenmanagement") vorgenommen. - Weiters wird eine volkswirtschaftliche Komponente in diesem Kontext anskizziert (Stichwort "Post-Democracy", "CSR"). - Insgesamt wird auch akurat die Verzahnung zwischen Philosophie, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Soziologie in diesem Kontext aufgezeigt. - Insgesamt wird in hohem Maße auf Praxisbezug und Interdependenzens sub titulo "vernetztes Denken" (wo angebracht) wert gelegt und die Bedeutung des dogmatischen Rechtsdenkens in einem sachlich-konstruktiven Metadiskurs einer akuraten Analyse poly-zentrischer Denklogik(en) unterzogen.
Excerpt (computer-generated)
Seminar aus Rechtsphilosophie Zur Theorie von Strafe und
Strafrecht
Verbandsverantwortlichkeit Ausnahme
vom Schuldstrafrecht ?
Georg Schilling
Zweck der Arbeit: DiplomandInnenseminar
Wien, 30.9.2008
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 5
1.1 Einführung 5
1.2 Zum Gang der Untersuchung 11
2 Grundlagen und Grundprobleme 11
2.1 Zentrale Problembereiche des Strafrechts beim Umweltschutz 11
2.1.1 ,,Konventionelles" Modell: Täter als beherrschende ,,Zentralfigur"
,,nonkonformer" Handlungen Prinzip der Eigenverantwortung 11
2.1.2 Prinzip der Eigenverantwortung als HEINEs ,,Leitmotiv" 14
2.1.3 Vorab: zur Unterscheidung von Individualtäter-Systemtäter 14
2.2 Frage nach dem Begriff ,,Organisation" 16
2.2.1 HEIMERL/MEYER in BADELT zur ,,Organisation" 16
2.2.2 Arbeitsteilung als Grundproblem zufolge HEINE 16
2.2.3 Einschränkung von unmittelbarer Täterschaft und Mittäterschaft ? 17
2.2.4 ,,Schwierigkeiten" bei Sonderdelikten zufolge HEINE 17
2.2.5 Klare Betriebsstrukturen und Kettenanstiftung 18
2.2.6 Verantwortungsvervielfachung oder -einschränkung? 18
2.2.7 Umweltschutz und atypische Zurechnungs- und Zielstrukturen 19
2.2.8 Rechtliche Steuerungsprobleme bei Handeln in Organisationen 19
3 Haftung von Individualpersonen 20
3.1 Möglichkeiten und Grenzen strafrechtlicher Kriminalität in Verbänden:
Haftung von Leitungsorganen und Vertretern im Kernbereich des Strafrechts 20
3.2 Täterschaft und aktives Handeln 21
3.2.1 HEINEs Blick für Deutschland 21
2
3.2.2 Österreichisches Täterschafts-Verständnis 22
3.3 Haftung des ,,Geschäftsherrn" durch Unterlassen 22
3.3.1 HEINEs Fragestellung 22
3.4 ,,Quasi-Kausalität" Wahrscheinlichkeit der Nichtverwirklichung
komplexer Großrisiken ? 23
3.4.1 Zur so genannten ,,Quasi-Kausalität" (Fehl-)Behauptungen 23
3.5 Rechtsfortbildung im Kernstrafrecht? Entwicklung in ,,repressiven"
Nebensystemen 25
3.5.1 Generelle Bedenken zum ,,Kern"-Strafrecht betreffend HEINE 25
3.5.2 Der ,,Begriff des ,,Nebenstrafrechts" nach HEINE; ferner KERT 26
3.6 Zum Begriff der Rechtsfortbildung 26
4 Zum Begriff der so genannten ,,Schuld" 28
4.1 Zur ,,Schuld" im Sinne von Strafbegründungsschuld 28
4.1.1 HEINEs Blick aus Deutschland 28
4.1.2 HEINEs ,,Lebensführungsschuld" Analogon für Verbände ? 28
4.2 Österreichische Denklogik 29
4.2.1 Der so genannte ,,Schuldgrundsatz"- FUCHS, TIPOLD, EBRV 1971 29
4.2.2 Der ,,Schuldgrundsatz" in Relation zur Verbandsverantwortlichkeit... 32
4.3 Zum Begriff des ,,Schuldstrafrechts" in Deutschland 34
4.3.1 MARLIES` Worte und die jene von OSTENDORF 34
4.3.2 Nexus vom ,,Schuldstrafrecht" zum ,,Kernstrafrecht" ? 36
5 Verbandshaftung 37
5.1 Einführung: 37
5.2 Zur Ausgangslage in Deutschland 38
6 Positionsbestimmung de lege lata 39
6.1 Die (Kriminalisierungs-)Lage in Österreich 39
3
6.1.1 Internationale Vorgaben für Österreich ,,Normzweck" 39
6.1.2 Gegenwärtige Rechtslage in Österreich nach dem öVbVG 43
6.1.3 Zu den Verbandssanktionen, auch aus rechtspolitischer Sicht 47
6.2 Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick 49
4
1 Einleitung
1.1 Einführung
Die Verbands1-Verantwortlichkeits-Idee des öVbVG aus rechtshistorischer2, -
dogmatischer3, -politischer4, - vergleichender5, polito-, (rechts-)philo6- und7
soziologischer, betriebs- und8 volkswirtschaftlicher Sicht9 zu analysieren, ist ob
finanzstrafrechtlicher10 Risiken11, die ua bei ,,M&A-Transaktionen12" iVm sog ,,DD"13-
1 Hingewiesen wird darauf, dass sich der Verbandsbegriff iSd öVbVG von anderen div (insbes
juristischen) Verbands-Begriffen unterscheidet.
2 Wenn REITER (2006: 126) behauptet ,,die Strafbarkeit juristischer Personen war dem
österreichischen Strafrecht bis vor kurzem völlig fremd", so ist dies inkorrekt: selbstverständlich
existierten im sog Neben-Strafrecht, etwa im sog öFinStrG, welches unstreitig auch dem ö Strafrecht
angehört, Formen der Strafbarkeit von jP. REITER erwähnt dies jedoch mit keinem einzigen Wort.
3 Grds wird ua mit ESSER (1970: 91) iZm (rechts)dogmatischen Fragestellungen zu vermerken sein:
,,Da das dogmatische Denken von der Verbindlichkeit vorgegebener Wertungen und der sie
symbolisierenden Begriffe ausgeht, hat es keinen Raum für kritisches Denken aus historischer oder
rechtspolitischer Sicht."
4 Mit ESSER (1970: 91) wird ua iZm Rechtspolitik vermerkt werden können: ,,Historisierendes
Denken muss relativieren und rechtspolitisches Denken muss problematisieren. Das ist nicht der Weg der
Dogmatik." Fraglich könnte ua sein, was dies im Kontext der Figur der sog ,,Post-Politik" (Slavoj
ZIZEK) für die Rechtswissenschaft(en) uU bedeuten könnte (Stichwort ,,logos", ,,polemos" im
Spannungsfeld zwischen ,,orthos logos" und ,,pseudos logos", wie dieses ua NOLL anskizziert).
5 Aus rechtsvergleichender Perspektive wird auf die Figur der sog ,,legal transplants" (Alan
WATSON) zu verweisen sein. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass etwa Gunther TEUBNER für das
Wort ,,legal irritants" plädiert, Rodolfo SACCO es bevorzugt von ,,legal formants" zu sprechen und Pierre
LEGRAND im Gegensatz zu WATSON zufolge FLEISCHER (2004: 117) ,,die Möglichkeit von
Rechtstransplantaten schlechterdings in Abrede stellt". Fraglich könnte sein, ob nicht die Idee (!) der
,,Verbandsverantwortlichkeit", die Idee (!) der ,,(Corporate) Compliance", die Idee (!) der ,,Corporate
Social Responsibilty" (,,CSR").
6 ,,Rechtsphilologie" (!) verstanden als die Wissenschaft von der (den) ,,Rechtssprachen" (!). Ein
Teilgebiet dieser Disziplin könnte in der Befassung mit sog ,,Metaphern" gefunden werden. Zur Theorie
der Metapher siehe ua AMSTUTZ (2001: 160ff).
7 Hierbei kann etwa ,,CSR" als (eine mehrerer) Ausprägungen des am Ende dieser Arbeit tangierten
politologischen Gesamtkonzepts etwa iSv von Colin CROUCH (arg ,,Post-Democracy") angesehen
werden, welches neben einem (betrieblichen) ,,Risk Management" (RM) auch eventuell noch eines
kriminalstrafrechtlichen [sic!] ,,Daches" /"Präventivtreibers" (wie in Ö bereits in Gestalt des öVbVG
,,anskizziert") bedürfen könnte
de lege ferenda
.
8 An dieser Stelle wird auf den sog ,,Principal-Agent-Konflikt" ganz grds hingewiesen.
9 Für in diesem Kontext - viele kann etwa aus rechtshistorischer Reflexion heraus - mit
WINKLER (1999: 236) in diesem Zusammenhang vermerkt werden: ,,Für den Juristen des vergangenen
Jahrhunderts war gegenüber den Fächern der Nationalökonomie, der Soziallehre, der Soziologie und der
Statistik, im Hinblick auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Sinngehalte des Rechtes, ein die
Fachgrenzen überschreitendes inhaltliches Rechtsdenken noch eine Selbstverständlichkeit."
10 Bekanntermaßen ist im geltenden öFinStrG auch eine Verbandsverantwortlichkeit vorgesehen.
11 Zu denken ist hierbei etwa iZm Selbstbemessungsabgaben an das zunehmende Prüfungsrisiko iZm
UVA-Sonderprüfungen iZm Selbstbemessungsabgaben, dem qua finanzstrafrechtlichem ,,Risk
Management" beigekommen werden soll.
5
Prüfungen bedeutsam sein können14, spannend. In (Rechts-)Philosophie und (Rechts-)
Ethik15, va bei Prof.a Dr.a Eva Maria MAIER16 stand mir der Weg, darüber frei und
genau schreiben zu dürfen, offen17. Auf die Frage, ob das (gegenwärtige) VbVG-
Verbandsverantwortlichkeitsmodell auch um eine verwaltungsstrafrechtliche
Verbandsverantwortlichkeit18 nach VbVG-Vorbild erweitert werden soll19, ist
hinzuweisen und zu vermerken, wie verzweigt das (geschichtlich brisante) Feld20 rund
12 Es handelt sich bei dem Akronym ,,M&A" (Mergers und Acquisitions) um kein scharfes und aus
dem anglo-amerikanischen Raum ,,importiertes" Wort.
13 Das Akronym ,,DD" steht als gängiges Akronym des Wortes ,,Due Dilligence" an dieser Stelle. Zur
DD iZm dem sog ,,Unternehmenskauf" vgl ua auch GRIEHSER/LIKAR 2007: 7.
14 Vgl hierzu ua EBERL in POLSTER-GRÜLL/ZÖCHLING/KRANEBITTER (2007:415).
15 Zu (einem) Begriff der Ethik siehe ua WALLNER (2007: 4). Zu (einem) Begriff der Rechtsethik
siehe ua WALLNER (2007: 9). RATKA (2006: 66) hält fest, dass das öVbVG ,,einerseits" so RATKA -
,,den hohen [sic!] Stellenwert der [sic!] Ethik [sic!] in der [sic!] Wirtschaft ganz im Sinne der
,,Corporate"-,,Governance"-Diskussion -" darstellen würde, ,,andererseits" so RATKA heute ,,noch
nicht ganz" abgesehen werden könnte, ,,inwieweit es zu einer Klageflut und damit zu einer spürbaren
Belastung der Wirtschaft" kommen werde. Fraglich könnte sein, welchen Ethik-Begriff RATKA seinen
Worten unterlegt. Ferner könnte fraglich sein, - abhängig vom Ethik-Verständnis ob bei lebensnaher
Betrachtung Ethik (!) allen Ernstes in der Wirtschaft einen ,,hohen Stellenwert" (RATKA 2006: 66) hat.
Des weiteren könnte fraglich sein, wieso (arg ,,einerseits", ,,andererseits") unabhängig vom Ethik-
Begriff RATKAs eine wie RATKA formuliert ,,Klageflut" sowie ,,damit" eine ,,spürbare Belastung"
,,der" Wirtschaft zwingendermaßen ein Widerspruch zum ,,hohen Stellenwert" (so RATKA) der Ethik in
der Wirtschaft sein soll. Zum Konnex ,,Ethik und Strafgesetz" (in der Betriebswirtschaft) siehe
LOITLSBERGER (2000: 307).
16 Prof Dr MAIER befasst sich überdies ua mit Themen, die ich sehr wichtig finde.
17 Der Autor bedankt sich hierfür sehr herzlich.
18 Vgl. LEWISCH (2006: 115) im Zuge der Verhandlungen des 16. Österreichischen Juristentages
(2006: 1ff), der in seiner rechtspolitischen Empfehlung ausführt: ,,Die Einführung einer
Verbandsverantwortlichkeit empfiehlt sich nicht; sie empfiehlt sich nicht im gerichtlichen Strafrecht und
sie empfiehlt sich auch nicht im Verwaltungsstrafrecht."
19 Hinzuweisen ist mit STÖGER in KOPETZKI/MAZAL (2006: 521) in FN 2990, dass ,,im [erg:
gegenwärtigen] Verwaltungsstrafverfahren" eine ,,Bestrafung" [sic!] juristischer Personen ,,nach wie vor
nicht vorgesehen" ist, ,,dort" kommt § 9 VStG (,,Bestrafung bestimmter natürlicher Personen") zur
Anwendung. Dem Wort STÖGERs, wonach es sich um eine ,,Bestrafung" (ua) von (bestimmten!) jP
handle, kann entgegen gehalten werden, dass eben gerade wert darauf gelegt wurde, dass kein einer
Bestrafung zugängliches Konzept (arg Schuldgrundsatz, keine Strafe ohne Schuld) im Falle der sog
Verbandsverantwortlichkeit zum Zuge (aufgrund einer geschlossenen, iSv in sich konsistenten
juristischen praktisch-pragmatischen Rechtsausgestaltung in Form des öVbVG) ins ,,Leben" gerufen
wird. Dies allerdings missachtet STÖGER in Gestalt des Wortes ,,Bestrafung juristischer Personen"
eklatant.
20 Hierbei wurden auch zeitgeschichtlich und strafrechtlich brisante Fälle mit Bezug pointierter
Weise auch zum Feld ,,Universität" einbezogen (Stichwort ,,Briefbomber Franz Fuchs" als
,,verdeckter unmittelbarer Täter" im Kontext der großen sog ,,Beteiligungslehren"-Kontroverse in
Österreich, ,,Kaprun-Prozess"; ,,WU-Brand-Prozess"; ,,BAWAG-Prozess; ,,Tauerntunnelunfall";
,,ENRON"; ,,Worldcom"; ,,Parmalat"), um den den Gegenwartsbezug der Thematik zu untermauern und
die ,,Lebendigkeit" des (gerichtlichen) Strafrechts insbesondere aus medialem ,,Focus" stärker zu
,,beleuchten". Auch sog ,,Katastrophen" wie etwa ,,Tschernobyl", ,,Seveso" oder etwa die
Rheinkontamination durch die Sandoz AG anno 1986 waren zu tangieren, insbesondere insoweit, als sie
nicht zuletzt von HEINE tangiert wurden, wobei auf die Frage, ob sich ,,Katastrophen" wie ,,Risiken"
6
um Fragen des ,,Schuldstrafrechts" ist, wobei selektiv und (sachlich) begründet zu
operieren und die rechts-politische21 Perspektive zu würdigen war. Wenn etwa, um den
permanenten ,,Vorwort"-Gedanken WILHELMs in der Zeitschrift ,,ecolex" (sachlich!)
zu kontrapunktieren, am Anfang ein Wort steht, so jenes von WILHELM22: er führt aus,
dass Verbände ,,nicht leidendes Bewusstsein23" seien, sondern
,,Betriebswirtschaftssubjekte24", sodann vermerkend: ,,Sie zu ,,bestrafen"25 heißt, sie
unter bestimmten Voraussetzungen mit Kosten zu bedrohen, um sie zu veranlassen, die
Kosten zu vermeiden, indem sie die Kosten-Voraussetzungen vermeiden.26" Fraglich
könnte sein, ob sich WILHELMs Worten, Verbände seien
,,Betriebswirtschaftssubjekte", und ,,nicht leidendes Bewusstsein" nicht (sachlich)
entgegenhalten ließe, dass es einen psychoanalytischen Zweig der
Rechtswissenschaften27 gibt. WILHELM behandelt diesen Aspekt mit keinem
(sachlichen) Wort. Bedenklich erscheint die Verbandsverantwortlichkeits-Idee auch
insoweit, als sie ideengeschichtlich, (rechts-) historisch inspiziert von einer Zeit vor
der Aufklärung28, von einer (gewissen) mittelalterlichen29 [sic!] Betrachtungsweise sich
,,managen" lassen, oder ob hier nicht bereits etwas anderes, nämlich sog ,,Katastrophen-Management"
als (zT zumindest!) Gegensatz (!) zum sog ,,Risikomanagement" viel eher anzudenken angebracht wäre
waren zu behandeln, ganz zu schweigen von der Frage einer Abgrenzung zu einem (tendenziell
,,allumfassenden", tendenziell ,,gesamthaften") sog ,,strategischen Management".
21 Für grundlegende Erwägungen, auch im Kontext der von Peter KOLLER und Prof Peter
STRASSER gewählten Diktionen, etwa auch im Kontext der Begrifflichkeit eines sog ,,primitiven
Rechts", wie etwa auch (niemand geringerer als) Hans KELSEN (!) sich - leider Gottes- zur sog
,,Kollektivhaftung" (etwa im Rahmen seiner sog ,,Reinen" Rechtslehre) äußerte danke ich insbesondere
und nicht zuletzt Prof Peter STRASSER, der mir in seiner privaten Mitteilung vom 9.2.2009
dankenswerter Weise wertvolle Überlegungen auch aus rechtspolitischer, grundlegender Perspektive klar
und offen-diskursiv vermittelte.
22 WILHELM 2004: 153.
23 WILHELM 2004: 153.
24 WILHELM 2004: 153.
25 An dieser Stelle fehlt nach anerkannten Regeln der Rechtsschreibung - ein Beistrich.
26 WILHELM 2004: 153.
27 Vgl. für viele - nur etwa BARTA, Heinz: Rechtswissenschaften und Psychoanalyse
Rechtsdenken als Kulturarbeit (Homepage von Prof. Dr. Heinz BARTA an der Universität Innsbruck,
http: www.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/barta/psychoanalyse_an_der_universitaet.pdf, Abrufdatum:
25.9.2008, 16:10) oder die Person des Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrechtsspezialisten Prof. Dr.
GELTER, der sich auch Wissen auf diesem Sektor hat, etwa an der WU Wien.
28 Wobei fraglich sein könnte, inwieweit de facto etwa Europa und die USA etwa (die) Idee(n) der
Aufklärung im Wesentlichen umgesetzt haben.
29 KELSEN (1960: 32-33) weist darauf hin, dass es ,,noch im Mittelalter" möglich war, ,,eine Klage
gegen ein Tier, zum Beispiel einen Stier, einzubringen, der den Tod eines Menschen herbeigeführt hatte,
oder gegen Heuschrecken, die die Ernte vernichtet hatten." KELSEN (1960: 33) hält sodann fest: ,,Das
angeklagte Tier wurde in Form Rechtens verurteilt und hingerichtet, ganz so wie ein menschlicher
7
beeinflusst nennen dürfte. Überdies sind Fragen der sog ,,Gläserner Mensch"-
Problematik30, des überwachten Menschen [sic!] auch skeptisch31 zu betrachten:
eröffnet nicht die sog ,,Verbandsverantwortlichkeit" vielmehr eine weitere
(Einfalls)Pforte für ein Mehr an Überwachung von (unbescholtenen) Menschen, ua von
Arbeitern, Angestellten, Leiharbeitern, Praktikanten in Betrieben? Bewirkt sie nicht
auch bei zahlreichen sog ,,KMUs32", die sich nicht selten der Rechtsform der GmbH,
die grds auch zu den ,,Verbänden" iSd VbVG gerechnet werden muss, einen zT sehr
kostenintensiven Mehraufwand?33 Wird generell nicht die sog ,,unternehmerische
Freiheit" in eigentümlicher Weise, im Ergebnis mit den Interessen der
ArbeitnehmerInnen34 an entscheidenden Punkten sachlich-konstruktiv interessen-
getrieben ,,konvergierend" (!) - massiv durch die Maßnahmen des sog VbVG
beschnitten, und zwar in einer gerade auch für ArbeitnehmerInnen35 zutiefst
unangenehmen, einschneidenden, uU auch in mehr als bedenklicher Weise die
Verbrecher." KELSEN (1960: 33) vermerkt dass dieser so KELSEN ,,absurde Rechtsinhalt"- so
KELSEN ,,auf die animistische Vorstellung" zurückzuführen wäre, wonach ,,nicht nur Menschen,
sondern auch Tiere und unbelebte Gegenstände eine ,,Seele"" haben würden und daher so KELSEN
,,kein wesentlicher Unterschied zwischen ihnen und dem Menschen" existieren würde.
30 Wenn es darum geht, aufzuzeigen, wo die Problematik dieses George ORWELL`schen-Themas ist,
so wird nicht zuletzt Organisationen wie AI (,,amnesty international") oder sog Liga für Menschenrechte
(entstanden aufgrund des Präzendenzfalles rund um die sog ,,Affäre DREYFUSS") mehr denn je Gehör
zu schenken sein.
31 Eine Kernfrage könnte in diesem Kontext etwa lauten: Wo handelt es sich (noch) um eine
wirtschaftlich notwendige Kontrolle, wo (bereits) um eine inakzeptable, die Menschenwürde verletzende
Überwachung der MitarbeiterInnen (und EntscheidungsträgerInnen)?
32 Das Akronym ist der Klarstellung halber - die gängige Abkürzung für ,,Kleinere und Mittlere
Unternehmen".Mein Dank gilt an dieser Stelle den Damen und Herren der sog Clusterbibliothek beim
BMVIT sowie den Damen und Herren der Bibliothek der WKO, nicht zuletzt der WK Wien für die
unkomplizierte Benutzung der Werke der Bibliothek; was die Problematik rund um die Definition des
Wortes ,,KMU" anbetrifft, so sei generell in aller Deutlichkeit darauf verwiesen, dass es bekanntermaßen
unterschiedlich(st)e Definitionen des Wortes ,,KMU" gibt. Ich schließe mich der Definition von ,,SME"
(small and medium-sized enterprises) iSd EU (iSd sog ,,Small Business Act") an.
33 Damit ergibt sich die Frage, ob aus rechtsformplanerischer Sicht nicht bestimmte
Unternehmensformen, die nicht vom öVbVG erfasst sind, (auch relativ betrachtet) attraktiver werden.
34 RATKA (2006: 66) lässt im Zuge einer ,,Podiumsdiskussion zum neuen Unternehmensstrafrecht
(!)" ua HOCHREITER von der AK Wien zu Wort kommen", wobei dieser zumindest nach der
Darstellung RATKAs mit keinem Wort die Problematik der (faktischen) Legitimierung weiterer,
umfassender Überwachungs-Maßnahmen nicht zuletzt von ,,Mitarbeitern" (iSd öVbVG) thematisiert
haben dürfte. RATKA (2006: 66) zufolge soll HOCHREITER ua von einer ,,neuen Unternehmenskultur"
gesprochen, ua von einem ,,neuen, besseren Risikomanagement" gesprochen haben. Was allerdings
bedeutet dies bei lebensnaher Betrachtung im Kontext von Kontrolle und Überwachung?
35 Mein Dank gilt an dieser Stelle den Damen und Herren der AK Bibliothek Wien für
Sozialwissenschaften, insbesondere für die Möglichkeit der Bücher-Entlehnung, weiters zahlreichen
MitarbeiterInnen nicht zuletzt der WU-Bibliothek für unkompliziertes Entlehnen und
Entlehninformationen.
8
Privatsphäre dieser Menschen härmenden Weise ? Ist dies der Weg der Zukunft? Ist die
Verbandshaftung nicht ein (zT) ana-chronistisches, (zT) archaisches ,,legal
transplant36", das zwar aus ästhetischer Sicht für manche (!) Menschen ,,gut" klingen
(!) mag, dessen Ökonomisierbarkeit in Geldströmen aber primär für (ausgesuchte)
Sachverständige37 (ua Strafverteidiger38, Qualitätsmanager, StB, WP, Techniker,
Versicherungen39 ua40) qua an die ,,Verbände" zu verrechnende Honorarnoten sowie für
das Rechtsgut ,,Finanzielle Interessen der Europäischen Gemeinschaften" / ,,Budget der
EU" von ,,Interesse" ist, nicht aber für die Anliegen, die eigentlich vorgegeben werden,
verfolgt zu werden (Stichwort ua: ,,Unternehmens"-,,Kriminalität", ,,Geldwäsche",
,,Umweltkriminalität, ,,Wirtschaftskriminalität")? Weiters bleibt auch, abseits dieser
Placebo-Problematik der geltenden VbVG-Normen die Frage, ob nicht auch medial und
iZm dem Empfinden vieler (Mit-)Menschen à ,,Da muss doch irgendeiner Schuld sein!"
36 FLEISCHER (2004: 116) stellt fest, dass das Wort auf Alan WATSON zurückgeht und das dieser
darunter ,,das Wandern einer Rechtsregel oder eines Systems von Rechtssätzen von einem Land zum
anderen" verstehe.
37 Mein Dank gilt an dieser Stelle ua Prof HOLOUBEK zu seiner sachlich-kritischen Anmerkung im
Kontext der sog ,,Sachverständigen-Republik"-Problematik auf ganz abstrakter Ebene. Anzumerken ist,
dass das öVbVG nun ein Mehr an Sachverständigen-Konsultationen (uU wegen fast jeder ,,Kleinigkeit"?)
nah legt aus betriebswirtschaftlicher Sicht wird das zB die Rechtsform ,,GmbH" für sog KMU höflich
gesagt nicht beliebter, da kostenintensiver, da zeitaufwendiger ob des nunmehr zwingenden-
Dokumentations-Drucks - machen. Was die Rechtsformplanung anbetrifft, so wird dieses Mehr
unbedingt zu berücksichtigen sein, va in Gestalt eines obligaten Qualitätsmanagements, eines zwingenden
Risikomanagements, dem das Qualitätsmanagement als eines seiner Teilgebiete angesehen, zugehörig
gewertet wird. Hier wird auch der Begriff eines umfassenden, eines ,,holistischen" Ansatzes, den das
Risikomanagement, gepaart mit seiner ,,Wurzel" im Bankensektor zT zugeordnet wird, anzuführen sein,
nicht ohne dies ist sehr wichtig auf die (zumindest!) Ambivalenz dieses ,,Ansatzes" hinzuweisen
(Stichwort: ,,uU allumfassende Überwachung"). SCHWARZ/STEINEDER in
HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007:140) stellen etwa klar: ,,Das Risikomanagement ist Teil der
Führungsaufgaben, das Qualitätsmanagement dient als Steuerung." Mag man diese Sätze auch nicht als
im Kern zutreffend negieren, so bleibt dennoch der kritisch-sachliche Hinweis, dass es typischerweise
keine einhellige Definition des Wortes ,,Risikomanagement" gibt und dass das Wort
,,Qualitätsmanagement" unterschiedlichen Definitionen sich zugänglich weiß. SCHWARZ/STEINEDER
in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007: 140) vermerken ferner (letztlich) die Aussagen von
(manchen) von ihnen interviewten Personen, indem sie festhielten: ,,Große Unternehmen werden für jede
noch so unwichtige Entscheidung einen Rechtsanwalt bzw Sachverständigen heranziehen."
38 RATKA (2006: 66) lässt im Zuge einer Podiumsdiskussion ua SOYER zu Wort kommen, der im
Kontext der ,,neuen Rolle der Strafverteidigung" (iZm dem öVbVG) vermerkt haben soll, dass sich als
Konsequenz eine ,,völlig neue Rolle des Strafverteidigers" ergeben würde, wobei SOYER auch gesagt
haben soll in diesem Zusammenhang: ,,-schon und gerade im Vorfeld etwaiger Prozesse".
39 RATKA (2006: 66) lässt ua KRONSTEINER zu Wort kommen, demzufolge das ,,erhöhte Risiko"
ebenso ,,einen erhöhten [erg: Rechts-]Versicherungsschutz" erfordern würde und ,,der Beratungsschutz
vor allem im Vorverfahren " erheblich zunehmen werde.
40 Die Qualifikation und Leistung dieser Berufsgruppen soll damit nicht in Zweifel gezogen werden.
9
eine Art von Reaktionen auf Börsen41 oder Finanzmärkten generell vergleichbare42
,,irrational abundance43" (Alan GREENSPAN) beobachtbar ist, die nach
,,Anlassgesetzgebung" schreit44. Es drängt sich auch eine Frage auf, die um beim
Tractatus logico-philosophicus und dem damaligen ,,Welt"-Verständnis
WITTGENSTEINS zu bleiben ,,außerhalb derselben" einen (wenn nicht: den) Sinn zu
finden vermag (arg: ,,Der Sinn der Welt liegt außerhalb von ihr45"): Ist nicht (auch) ein
Sinn des öVbVG, dass sich ,,Geschädigte46" in Hinkunft öfters anstrengen werden,
Verbände in ein Strafverfahren zu verwickeln47, um sich (kosten48-)risikoreiche49
Zivilverfahren [sic!] zu ersparen50, da mit der Verbandsverurteilung
KREMSLEHNER spricht fälschlicherweise von ,,Bestrafung51" [sic!] ,,fast immer
41 Aus börse-spezifischer Sicht wird für börsenotierte Unternehmen zu befürchten sein, dass ,,allein
die Einleitung eines Verfahrens und dessen Aufscheinen in den Medien Auswirkungen auf den
Aktienkurs" so etwa SCHWARZ/STEINEDER in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007:140)
haben wird, im Gegensatz etwa zu ,,kleineren Unternehmen", wo diese Überlegungen zufolge
SCHWARZ/STEINEDER in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007: 140) ,,keine Rolle spielen"
würden.
42 Fraglich könnte sein, ob dieses Bild nicht durchaus zT auf die sog ,,Meinungsbildung" im einen
oder anderen Medium (streckenweise) übertragbar sein könnte (arg ,,Meinungsbörsen").
43 Wörtliche Übersetzung: irrationaler Überschwang.
44 Damit dies am politischen Parkett auch Einzug in die Themenarena findet, mag das Verständnis des
sog Politischen Konjunkturzyklus (zT) ein Erklärungsangebot für das Aufgreifen dieses Ansinnens durch
die politischen AkteurInnen bereithalten.
45 Versteht man nun die ,,Welt" dieser Arbeit in der Befassung mit der Frage des öVbVG, so zeigt
sich, dass der Sinn einer Verurteilung iSd öVbVG durchaus auch aus Motiven außerhalb des öVbVG
liegend (Stichwort: Vermeidung risiko- und kostenreicher Zivilverfahren) sich dartut, wie nicht zuletzt
KREMSLEHNER dies auf konkreter kriminalrechtlicher Betrachtungsebene (grds) gekonnt und klar
darlegt.
46 Es wird darüber disputiert werden dürfen, ob das Wort ,,Geschädigte(r)" (vollends) korrekt ist.
47 Hinzuweisen ist an dieser Stelle mit FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER
WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007: 353), daß die Bestimmungen über die sog Privatbeteiligten (PB) auch
im Verfahren gegen jP gelten.
48 FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007:
353) vermerken als Vorteile eines Strafverfahrens neben dem Fehlen eines Kostenrisikos auch die
Ersparnis teurer Beweise ,,für die Zivilverfahren etwa durch Sachverständigen-Gutachten", die im
Strafverfahren risikolos beschafft werden könnten. Als weiteren Vorteil führen die AutorInnen an, dass
der Geschädigte ,,nicht selber wie im Zivilprozess das Verfahren vorantreiben" müsse.
49 FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007:
353) verweisen ausdrücklich darauf, dass die Vorteile als PB (im Strafverfahren) nicht zuletzt auch darin
liegen, ,,kein Kostenrisiko" zu tragen.
50 Vgl. dies andeutend etwa KREMSLEHNER in DBJ-Newsletter 4/2005, 2005: Unternehmen auf der
Anklagebank Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz tritt am 1.1.2006 in Kraft,
http://www.dbj.co.at/phps/start.php?noie=&lang=de&navi=publikationen&glossar_nr=&person_nr=&pu
blikation_nr=322&content=publikationen_show.php (Homepage der RA-Kanzlei
DORDA/JORDIS/BRUGGER in Wien, Abrufdatum: 10.2.2009, 12:00).
51 KREMSLEHNER in DBJ-Newsletter 4/2005, 2005: Unternehmen auf der Anklagebank Das
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
tritt am 1.1.2006 in Kraft,
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