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Verbandsverantwortlichkeit - Ausnahme vom Schuldstrafrecht ?

Scholary Paper (Seminar), 2009, 63 Pages
Author: Mag. Georg Schilling
Subject: Law - Philosophy, History and Sociology of Law

Details

Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2009
Pages: 63
Grade: Sehr Gut
Language: German
Archive No.: V125069
ISBN (E-book): 978-3-640-30025-9
ISBN (Book): 978-3-640-30508-7
Notes :
- Praxisbezogen klärt diese Arbeit ua iZm "Tauerntunnelunfall"-, "Kaprun-", "WU-Brand-" und "BAWAG-Prozess" rechtsvergleichend (insbes zw Ö und Dtl) die Frage, wie "nulla poena sine lege" vs "societas delinquere potest" auch in theoria et in praxi zu verstehen ist. - Zahlreiche (ö; dt) Fehlbehauptungen (Pilz; Boller; Tipold im WK; Heine; Marlies; Kienapfel/Höpfel; Zeder; Seiler; Meyer/Badelt; Haberer et al) werden sachlich widerlegt, Lücken aufgedeckt. - Auch die Substanzlosigkeit der sog "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" (!) in diesem Kontext wird praxisbezogen dargelegt.


Abstract

- Praxisbezogen klärt diese Arbeit ua iZm "Tauerntunnelunfall"-, "Kaprun-", "WU-Brand-", "BAWAG-Prozess", "Parmalat", "ENRON" rechtsvergleichend (insbes zw Ö und Dtl) die Frage, wie "nulla poena sine lege" vs "societas delinquere potest" auch in theoria et in praxi zu verstehen ist. - Es wird rechtsvergleichend vorgegangen, etliche Termini werden auf Herz und Nieren untersucht. - Als ein zentrales Fundament hierzu dient die Arbeit Heines (1995). - Zahlreiche Behauptungen Heines werden generell einer sachlich-kritischen Prüfung unterzogen. - Fernerhin werden zahlreiche (ö; dt) Fehlbehauptungen (Pilz; Boller; Tipold im WK; Heine; Marlies; Kienapfel/Höpfel; Zeder; Seiler; Meyer/Badelt; Haberer et al) sachlich widerlegt, Lücken aufgedeckt, zT Inkonsistenzen sachlich aufgezeigt. - Die zentrale Figur des sog "Schuldstrafrechts" als sog "Eckpfeiler" des geltenden (dt; ö) Strafrechts (korrekt, mittlerweile: Kriminalrechts) wird sachlich und fachlich als hinterfragenswert näherer Analyse und Reflexion unterzogen. - Auch die Substanzlosigkeit der sog "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" (!) im Kontext der sog Unterlassungshaftung wird in diesem Kontext wird praxisbezogen dargelegt. - Überdies wird eine betriebswirtschaftliche Verortung (Stichwort sog "Corporate Governance", sog "Risk Management", sog "Krisenmanagement", sog "Katastrophenmanagement") vorgenommen. - Weiters wird eine volkswirtschaftliche Komponente in diesem Kontext anskizziert (Stichwort "Post-Democracy", "CSR"). - Insgesamt wird auch akurat die Verzahnung zwischen Philosophie, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Soziologie in diesem Kontext aufgezeigt. - Insgesamt wird in hohem Maße auf Praxisbezug und Interdependenzens sub titulo "vernetztes Denken" (wo angebracht) wert gelegt und die Bedeutung des dogmatischen Rechtsdenkens in einem sachlich-konstruktiven Metadiskurs einer akuraten Analyse poly-zentrischer Denklogik(en) unterzogen.


Excerpt (computer-generated)

Seminar aus Rechtsphilosophie ­ Zur Theorie von Strafe und

Strafrecht

Verbandsverantwortlichkeit ­ Ausnahme

vom Schuldstrafrecht ?

Georg Schilling

Zweck der Arbeit: DiplomandInnenseminar

Wien, 30.9.2008


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 5

1.1 Einführung 5

1.2 Zum Gang der Untersuchung 11

2 Grundlagen und Grundprobleme 11

2.1 Zentrale Problembereiche des Strafrechts beim Umweltschutz 11

2.1.1 ,,Konventionelles" Modell: Täter als beherrschende ,,Zentralfigur"

,,nonkonformer" Handlungen ­ Prinzip der Eigenverantwortung 11

2.1.2 Prinzip der Eigenverantwortung als HEINEs ,,Leitmotiv" 14

2.1.3 Vorab: zur Unterscheidung von Individualtäter-Systemtäter 14

2.2 Frage nach dem Begriff ,,Organisation" 16

2.2.1 HEIMERL/MEYER in BADELT zur ,,Organisation" 16

2.2.2 Arbeitsteilung als Grundproblem zufolge HEINE 16

2.2.3 Einschränkung von unmittelbarer Täterschaft und Mittäterschaft ? 17

2.2.4 ,,Schwierigkeiten" bei Sonderdelikten zufolge HEINE 17

2.2.5 Klare Betriebsstrukturen und Kettenanstiftung 18

2.2.6 Verantwortungsvervielfachung oder -einschränkung? 18

2.2.7 Umweltschutz und atypische Zurechnungs- und Zielstrukturen 19

2.2.8 Rechtliche Steuerungsprobleme bei Handeln in Organisationen 19

3 Haftung von Individualpersonen 20

3.1 Möglichkeiten und Grenzen strafrechtlicher Kriminalität in Verbänden:

Haftung von Leitungsorganen und Vertretern im Kernbereich des Strafrechts 20

3.2 Täterschaft und aktives Handeln 21

3.2.1 HEINEs Blick für Deutschland 21

2


3.2.2 Österreichisches Täterschafts-Verständnis 22

3.3 Haftung des ,,Geschäftsherrn" durch Unterlassen 22

3.3.1 HEINEs Fragestellung 22

3.4 ,,Quasi-Kausalität" ­ Wahrscheinlichkeit der Nichtverwirklichung

komplexer Großrisiken ? 23

3.4.1 Zur so genannten ,,Quasi-Kausalität" ­ (Fehl-)Behauptungen 23

3.5 Rechtsfortbildung im Kernstrafrecht? ­ Entwicklung in ,,repressiven"

Nebensystemen 25

3.5.1 Generelle Bedenken zum ,,Kern"-Strafrecht betreffend HEINE 25

3.5.2 Der ,,Begriff des ,,Nebenstrafrechts" nach HEINE; ferner KERT 26

3.6 Zum Begriff der Rechtsfortbildung 26

4 Zum Begriff der so genannten ,,Schuld" 28

4.1 Zur ,,Schuld" im Sinne von Strafbegründungsschuld 28

4.1.1 HEINEs Blick aus Deutschland 28

4.1.2 HEINEs ,,Lebensführungsschuld" ­ Analogon für Verbände ? 28

4.2 Österreichische Denklogik 29

4.2.1 Der so genannte ,,Schuldgrundsatz"- FUCHS, TIPOLD, EBRV 1971 29

4.2.2 Der ,,Schuldgrundsatz" in Relation zur Verbandsverantwortlichkeit... 32

4.3 Zum Begriff des ,,Schuldstrafrechts" in Deutschland 34

4.3.1 MARLIES` Worte und die jene von OSTENDORF 34

4.3.2 Nexus vom ,,Schuldstrafrecht" zum ,,Kernstrafrecht" ? 36

5 Verbandshaftung 37

5.1 Einführung: 37

5.2 Zur Ausgangslage in Deutschland 38

6 Positionsbestimmung de lege lata 39

6.1 Die (Kriminalisierungs-)Lage in Österreich 39

3


6.1.1 Internationale Vorgaben für Österreich ­ ,,Normzweck" 39

6.1.2 Gegenwärtige Rechtslage in Österreich nach dem öVbVG 43

6.1.3 Zu den Verbandssanktionen, auch aus rechtspolitischer Sicht 47

6.2 Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick 49

4


1 Einleitung

1.1 Einführung

Die Verbands1-Verantwortlichkeits-Idee des öVbVG aus rechtshistorischer2, -

dogmatischer3, -politischer4, - vergleichender5, polito-, (rechts-)philo6- und7

soziologischer, betriebs- und8 volkswirtschaftlicher Sicht9 zu analysieren, ist ob

finanzstrafrechtlicher10 Risiken11, die ua bei ,,M&A-Transaktionen12" iVm sog ,,DD"13-

1 Hingewiesen wird darauf, dass sich der Verbandsbegriff iSd öVbVG von anderen div (insbes

juristischen) Verbands-Begriffen unterscheidet.

2 Wenn REITER (2006: 126) behauptet ,,die Strafbarkeit juristischer Personen war dem

österreichischen Strafrecht bis vor kurzem völlig fremd", so ist dies inkorrekt: selbstverständlich

existierten im sog Neben-Strafrecht, etwa im sog öFinStrG, welches unstreitig auch dem ö Strafrecht

angehört, Formen der Strafbarkeit von jP. REITER erwähnt dies jedoch mit keinem einzigen Wort.

3 Grds wird ua mit ESSER (1970: 91) iZm (rechts)dogmatischen Fragestellungen zu vermerken sein:

,,Da das dogmatische Denken von der Verbindlichkeit vorgegebener Wertungen und der sie

symbolisierenden Begriffe ausgeht, hat es keinen Raum für kritisches Denken aus historischer oder

rechtspolitischer Sicht."

4 Mit ESSER (1970: 91) wird ua iZm Rechtspolitik vermerkt werden können: ,,Historisierendes

Denken muss relativieren und rechtspolitisches Denken muss problematisieren. Das ist nicht der Weg der

Dogmatik." Fraglich könnte ua sein, was dies im Kontext der Figur der sog ,,Post-Politik" (Slavoj

ZIZEK) für die Rechtswissenschaft(en) uU bedeuten könnte (Stichwort ,,logos", ,,polemos" im

Spannungsfeld zwischen ,,orthos logos" und ,,pseudos logos", wie dieses ua NOLL anskizziert).

5 Aus rechtsvergleichender Perspektive wird auf die Figur der sog ,,legal transplants" (Alan

WATSON) zu verweisen sein. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass etwa Gunther TEUBNER für das

Wort ,,legal irritants" plädiert, Rodolfo SACCO es bevorzugt von ,,legal formants" zu sprechen und Pierre

LEGRAND im Gegensatz zu WATSON ­ zufolge FLEISCHER (2004: 117) ,,die Möglichkeit von

Rechtstransplantaten schlechterdings in Abrede stellt". Fraglich könnte sein, ob nicht die Idee (!) der

,,Verbandsverantwortlichkeit", die Idee (!) der ,,(Corporate) Compliance", die Idee (!) der ,,Corporate

Social Responsibilty" (,,CSR").

6 ,,Rechtsphilologie" (!) verstanden als die Wissenschaft von der (den) ,,Rechtssprachen" (!). Ein

Teilgebiet dieser Disziplin könnte in der Befassung mit sog ,,Metaphern" gefunden werden. Zur Theorie

der Metapher siehe ua AMSTUTZ (2001: 160ff).

7 Hierbei kann etwa ,,CSR" als (eine mehrerer) Ausprägungen des am Ende dieser Arbeit tangierten

politologischen Gesamtkonzepts etwa iSv von Colin CROUCH (arg ,,Post-Democracy") angesehen

werden, welches neben einem (betrieblichen) ,,Risk Management" (RM) auch eventuell noch eines

kriminalstrafrechtlichen [sic!] ,,Daches" /"Präventivtreibers" (wie in Ö bereits in Gestalt des öVbVG

,,anskizziert") bedürfen könnte

de lege ferenda

.

8 An dieser Stelle wird auf den sog ,,Principal-Agent-Konflikt" ganz grds hingewiesen.

9 Für ­ in diesem Kontext - viele kann etwa ­ aus rechtshistorischer Reflexion heraus - mit

WINKLER (1999: 236) in diesem Zusammenhang vermerkt werden: ,,Für den Juristen des vergangenen

Jahrhunderts war gegenüber den Fächern der Nationalökonomie, der Soziallehre, der Soziologie und der

Statistik, im Hinblick auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Sinngehalte des Rechtes, ein die

Fachgrenzen überschreitendes inhaltliches Rechtsdenken noch eine Selbstverständlichkeit."

10 Bekanntermaßen ist im geltenden öFinStrG auch eine Verbandsverantwortlichkeit vorgesehen.

11 Zu denken ist hierbei etwa iZm Selbstbemessungsabgaben an das zunehmende Prüfungsrisiko iZm

UVA-Sonderprüfungen iZm Selbstbemessungsabgaben, dem qua finanzstrafrechtlichem ,,Risk

Management" beigekommen werden soll.

5


Prüfungen bedeutsam sein können14, spannend. In (Rechts-)Philosophie und (Rechts-)

Ethik15, va bei Prof.a Dr.a Eva Maria MAIER16 stand mir der Weg, darüber frei und

genau schreiben zu dürfen, offen17. Auf die Frage, ob das (gegenwärtige) VbVG-

Verbandsverantwortlichkeitsmodell auch um eine verwaltungsstrafrechtliche

Verbandsverantwortlichkeit18 nach VbVG-Vorbild erweitert werden soll19, ist

hinzuweisen und zu vermerken, wie verzweigt das (geschichtlich brisante) Feld20 rund

12 Es handelt sich bei dem Akronym ,,M&A" (Mergers und Acquisitions) um kein scharfes und aus

dem anglo-amerikanischen Raum ,,importiertes" Wort.

13 Das Akronym ,,DD" steht als gängiges Akronym des Wortes ,,Due Dilligence" an dieser Stelle. Zur

DD iZm dem sog ,,Unternehmenskauf" vgl ua auch GRIEHSER/LIKAR 2007: 7.

14 Vgl hierzu ua EBERL in POLSTER-GRÜLL/ZÖCHLING/KRANEBITTER (2007:415).

15 Zu (einem) Begriff der Ethik siehe ua WALLNER (2007: 4). Zu (einem) Begriff der Rechtsethik

siehe ua WALLNER (2007: 9). RATKA (2006: 66) hält fest, dass das öVbVG ,,einerseits" ­ so RATKA -

,,den hohen [sic!] Stellenwert der [sic!] Ethik [sic!] in der [sic!] Wirtschaft ­ ganz im Sinne der

,,Corporate"-,,Governance"-Diskussion -" darstellen würde, ,,andererseits" ­ so RATKA ­ heute ,,noch

nicht ganz" abgesehen werden könnte, ,,inwieweit es zu einer Klageflut und damit zu einer spürbaren

Belastung der Wirtschaft" kommen werde. Fraglich könnte sein, welchen Ethik-Begriff RATKA seinen

Worten unterlegt. Ferner könnte fraglich sein, - abhängig vom Ethik-Verständnis ­ ob bei lebensnaher

Betrachtung Ethik (!) allen Ernstes in der Wirtschaft einen ,,hohen Stellenwert" (RATKA 2006: 66) hat.

Des weiteren könnte fraglich sein, wieso (arg ,,einerseits", ,,andererseits") ­ unabhängig vom Ethik-

Begriff RATKAs ­ eine ­ wie RATKA formuliert ­ ,,Klageflut" sowie ,,damit" eine ,,spürbare Belastung"

,,der" Wirtschaft zwingendermaßen ein Widerspruch zum ,,hohen Stellenwert" (so RATKA) der Ethik in

der Wirtschaft sein soll. Zum Konnex ,,Ethik und Strafgesetz" (in der Betriebswirtschaft) siehe

LOITLSBERGER (2000: 307).

16 Prof Dr MAIER befasst sich überdies ua mit Themen, die ich sehr wichtig finde.

17 Der Autor bedankt sich hierfür sehr herzlich.

18 Vgl. LEWISCH (2006: 115) im Zuge der Verhandlungen des 16. Österreichischen Juristentages

(2006: 1ff), der in seiner rechtspolitischen Empfehlung ausführt: ,,Die Einführung einer

Verbandsverantwortlichkeit empfiehlt sich nicht; sie empfiehlt sich nicht im gerichtlichen Strafrecht und

sie empfiehlt sich auch nicht im Verwaltungsstrafrecht."

19 Hinzuweisen ist mit STÖGER in KOPETZKI/MAZAL (2006: 521) in FN 2990, dass ,,im [erg:

gegenwärtigen] Verwaltungsstrafverfahren" eine ,,Bestrafung" [sic!] juristischer Personen ,,nach wie vor

nicht vorgesehen" ist, ,,dort" kommt § 9 VStG (,,Bestrafung bestimmter natürlicher Personen") zur

Anwendung. Dem Wort STÖGERs, wonach es sich um eine ,,Bestrafung" (ua) von (bestimmten!) jP

handle, kann entgegen gehalten werden, dass eben gerade wert darauf gelegt wurde, dass kein einer

Bestrafung zugängliches Konzept (arg Schuldgrundsatz, keine Strafe ohne Schuld) im Falle der sog

Verbandsverantwortlichkeit zum Zuge (aufgrund einer geschlossenen, iSv in sich konsistenten

juristischen praktisch-pragmatischen Rechtsausgestaltung in Form des öVbVG) ins ,,Leben" gerufen

wird. Dies allerdings missachtet STÖGER in Gestalt des Wortes ,,Bestrafung juristischer Personen"

eklatant.

20 Hierbei wurden auch zeitgeschichtlich und strafrechtlich brisante Fälle mit Bezug ­ pointierter

Weise ­ auch zum Feld ,,Universität" ­ einbezogen (Stichwort ,,Briefbomber Franz Fuchs" als

,,verdeckter unmittelbarer Täter" im Kontext der großen sog ,,Beteiligungslehren"-Kontroverse in

Österreich, ,,Kaprun-Prozess"; ,,WU-Brand-Prozess"; ,,BAWAG-Prozess; ,,Tauerntunnelunfall";

,,ENRON"; ,,Worldcom"; ,,Parmalat"), um den den Gegenwartsbezug der Thematik zu untermauern und

die ,,Lebendigkeit" des (gerichtlichen) Strafrechts ­ insbesondere aus medialem ,,Focus" stärker zu

,,beleuchten". Auch sog ,,Katastrophen" wie etwa ,,Tschernobyl", ,,Seveso" oder etwa die

Rheinkontamination durch die Sandoz AG anno 1986 waren zu tangieren, insbesondere insoweit, als sie

nicht zuletzt von HEINE tangiert wurden, wobei auf die Frage, ob sich ,,Katastrophen" wie ,,Risiken"

6


um Fragen des ,,Schuldstrafrechts" ist, wobei selektiv und (sachlich) begründet zu

operieren und die rechts-politische21 Perspektive zu würdigen war. Wenn etwa, um den

permanenten ,,Vorwort"-Gedanken WILHELMs in der Zeitschrift ,,ecolex" (sachlich!)

zu kontrapunktieren, am Anfang ein Wort steht, so jenes von WILHELM22: er führt aus,

dass Verbände ,,nicht leidendes Bewusstsein23" seien, sondern

,,Betriebswirtschaftssubjekte24", sodann vermerkend: ,,Sie zu ,,bestrafen"25 heißt, sie

unter bestimmten Voraussetzungen mit Kosten zu bedrohen, um sie zu veranlassen, die

Kosten zu vermeiden, indem sie die Kosten-Voraussetzungen vermeiden.26" Fraglich

könnte sein, ob sich WILHELMs Worten, Verbände seien

,,Betriebswirtschaftssubjekte", und ,,nicht leidendes Bewusstsein" nicht (sachlich)

entgegenhalten ließe, dass es einen psychoanalytischen Zweig der

Rechtswissenschaften27 gibt. WILHELM behandelt diesen Aspekt mit keinem

(sachlichen) Wort. Bedenklich erscheint die Verbandsverantwortlichkeits-Idee auch

insoweit, als sie ­ ideengeschichtlich, (rechts-) historisch inspiziert ­ von einer Zeit vor

der Aufklärung28, von einer (gewissen) mittelalterlichen29 [sic!] Betrachtungsweise sich

,,managen" lassen, oder ob hier nicht bereits etwas anderes, nämlich sog ,,Katastrophen-Management" ­

als (zT zumindest!) Gegensatz (!) zum sog ,,Risikomanagement" viel eher anzudenken angebracht wäre ­

waren zu behandeln, ganz zu schweigen von der Frage einer Abgrenzung zu einem (tendenziell

,,allumfassenden", tendenziell ,,gesamthaften") sog ,,strategischen Management".

21 Für grundlegende Erwägungen, auch im Kontext der von Peter KOLLER und Prof Peter

STRASSER gewählten Diktionen, etwa auch im Kontext der Begrifflichkeit eines sog ,,primitiven

Rechts", wie etwa ­ auch ­ (niemand geringerer als) Hans KELSEN (!) sich - leider Gottes- zur sog

,,Kollektivhaftung" (etwa im Rahmen seiner sog ,,Reinen" Rechtslehre) äußerte danke ich insbesondere

und nicht zuletzt Prof Peter STRASSER, der mir in seiner privaten Mitteilung vom 9.2.2009

dankenswerter Weise wertvolle Überlegungen auch aus rechtspolitischer, grundlegender Perspektive klar

und offen-diskursiv vermittelte.

22 WILHELM 2004: 153.

23 WILHELM 2004: 153.

24 WILHELM 2004: 153.

25 An dieser Stelle fehlt ­ nach anerkannten Regeln der Rechtsschreibung - ein Beistrich.

26 WILHELM 2004: 153.

27 Vgl. ­ für viele - nur etwa BARTA, Heinz: Rechtswissenschaften und Psychoanalyse ­

Rechtsdenken als Kulturarbeit (Homepage von Prof. Dr. Heinz BARTA an der Universität Innsbruck,

http: www.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/barta/psychoanalyse_an_der_universitaet.pdf, Abrufdatum:

25.9.2008, 16:10) oder die Person des Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrechtsspezialisten Prof. Dr.

GELTER, der sich auch Wissen auf diesem Sektor hat, etwa an der WU Wien.

28 Wobei fraglich sein könnte, inwieweit de facto etwa Europa und die USA etwa (die) Idee(n) der

Aufklärung im Wesentlichen umgesetzt haben.

29 KELSEN (1960: 32-33) weist darauf hin, dass es ,,noch im Mittelalter" möglich war, ,,eine Klage

gegen ein Tier, zum Beispiel einen Stier, einzubringen, der den Tod eines Menschen herbeigeführt hatte,

oder gegen Heuschrecken, die die Ernte vernichtet hatten." KELSEN (1960: 33) hält sodann fest: ,,Das

angeklagte Tier wurde in Form Rechtens verurteilt und hingerichtet, ganz so wie ein menschlicher

7


beeinflusst nennen dürfte. Überdies sind Fragen der sog ,,Gläserner Mensch"-

Problematik30, des überwachten Menschen [sic!] auch skeptisch31 zu betrachten:

eröffnet nicht die sog ,,Verbandsverantwortlichkeit" vielmehr eine weitere

(Einfalls)Pforte für ein Mehr an Überwachung von (unbescholtenen) Menschen, ua von

Arbeitern, Angestellten, Leiharbeitern, Praktikanten in Betrieben? Bewirkt sie nicht

auch bei zahlreichen sog ,,KMUs32", die sich nicht selten der Rechtsform der GmbH,

die grds auch zu den ,,Verbänden" iSd VbVG gerechnet werden muss, einen zT sehr

kostenintensiven Mehraufwand?33 Wird generell nicht die sog ,,unternehmerische

Freiheit" ­ in eigentümlicher Weise, im Ergebnis mit den Interessen der

ArbeitnehmerInnen34 an entscheidenden Punkten sachlich-konstruktiv interessen-

getrieben ,,konvergierend" (!) - massiv durch die Maßnahmen des sog VbVG

beschnitten, und zwar in einer gerade auch für ArbeitnehmerInnen35 zutiefst

unangenehmen, einschneidenden, uU auch ­ in mehr als bedenklicher Weise ­ die

Verbrecher." KELSEN (1960: 33) vermerkt dass dieser ­ so KELSEN ­ ,,absurde Rechtsinhalt"- so

KELSEN ­ ,,auf die animistische Vorstellung" zurückzuführen wäre, wonach ,,nicht nur Menschen,

sondern auch Tiere und unbelebte Gegenstände eine ,,Seele"" haben würden und daher ­ so KELSEN ­

,,kein wesentlicher Unterschied zwischen ihnen und dem Menschen" existieren würde.

30 Wenn es darum geht, aufzuzeigen, wo die Problematik dieses George ORWELL`schen-Themas ist,

so wird nicht zuletzt Organisationen wie AI (,,amnesty international") oder sog Liga für Menschenrechte

(entstanden aufgrund des Präzendenzfalles rund um die sog ,,Affäre DREYFUSS") mehr denn je Gehör

zu schenken sein.

31 Eine Kernfrage könnte in diesem Kontext etwa lauten: Wo handelt es sich (noch) um eine

wirtschaftlich notwendige Kontrolle, wo (bereits) um eine inakzeptable, die Menschenwürde verletzende

Überwachung der MitarbeiterInnen (und EntscheidungsträgerInnen)?

32 Das Akronym ist ­ der Klarstellung halber - die gängige Abkürzung für ,,Kleinere und Mittlere

Unternehmen".Mein Dank gilt an dieser Stelle den Damen und Herren der sog Clusterbibliothek beim

BMVIT sowie den Damen und Herren der Bibliothek der WKO, nicht zuletzt der WK Wien für die

unkomplizierte Benutzung der Werke der Bibliothek; was die Problematik rund um die Definition des

Wortes ,,KMU" anbetrifft, so sei generell in aller Deutlichkeit darauf verwiesen, dass es bekanntermaßen

unterschiedlich(st)e Definitionen des Wortes ,,KMU" gibt. Ich schließe mich der Definition von ,,SME"

(small and medium-sized enterprises) iSd EU (iSd sog ,,Small Business Act") an.

33 Damit ergibt sich die Frage, ob aus rechtsformplanerischer Sicht nicht bestimmte

Unternehmensformen, die nicht vom öVbVG erfasst sind, (auch relativ betrachtet) attraktiver werden.

34 RATKA (2006: 66) lässt im Zuge einer ,,Podiumsdiskussion zum neuen Unternehmensstrafrecht

(!)" ua HOCHREITER von der AK Wien zu Wort kommen", wobei dieser ­ zumindest nach der

Darstellung RATKAs ­ mit keinem Wort die Problematik der (faktischen) Legitimierung weiterer,

umfassender Überwachungs-Maßnahmen nicht zuletzt von ,,Mitarbeitern" (iSd öVbVG) thematisiert

haben dürfte. RATKA (2006: 66) zufolge soll HOCHREITER ua von einer ,,neuen Unternehmenskultur"

gesprochen, ua von einem ,,neuen, besseren Risikomanagement" gesprochen haben. Was allerdings

bedeutet dies ­ bei lebensnaher Betrachtung ­ im Kontext von Kontrolle und Überwachung?

35 Mein Dank gilt an dieser Stelle den Damen und Herren der AK Bibliothek Wien für

Sozialwissenschaften, insbesondere für die Möglichkeit der Bücher-Entlehnung, weiters zahlreichen

MitarbeiterInnen nicht zuletzt der WU-Bibliothek für unkompliziertes Entlehnen und

Entlehninformationen.

8


Privatsphäre dieser Menschen härmenden Weise ? Ist dies der Weg der Zukunft? Ist die

Verbandshaftung nicht ein (zT) ana-chronistisches, (zT) archaisches ,,legal

transplant36", das zwar ­ aus ästhetischer Sicht für manche (!) Menschen ,,gut" klingen

(!) mag, dessen Ökonomisierbarkeit in Geldströmen aber primär für (ausgesuchte)

Sachverständige37 (ua Strafverteidiger38, Qualitätsmanager, StB, WP, Techniker,

Versicherungen39 ua40) qua an die ,,Verbände" zu verrechnende Honorarnoten sowie für

das Rechtsgut ,,Finanzielle Interessen der Europäischen Gemeinschaften" / ,,Budget der

EU" von ,,Interesse" ist, nicht aber für die Anliegen, die eigentlich vorgegeben werden,

verfolgt zu werden (Stichwort ua: ,,Unternehmens"-,,Kriminalität", ,,Geldwäsche",

,,Umweltkriminalität, ,,Wirtschaftskriminalität")? Weiters bleibt auch, abseits dieser

Placebo-Problematik der geltenden VbVG-Normen die Frage, ob nicht auch medial und

iZm dem Empfinden vieler (Mit-)Menschen à ,,Da muss doch irgendeiner Schuld sein!"

36 FLEISCHER (2004: 116) stellt fest, dass das Wort auf Alan WATSON zurückgeht und das dieser

darunter ,,das Wandern einer Rechtsregel oder eines Systems von Rechtssätzen von einem Land zum

anderen" verstehe.

37 Mein Dank gilt an dieser Stelle ua Prof HOLOUBEK zu seiner sachlich-kritischen Anmerkung im

Kontext der sog ,,Sachverständigen-Republik"-Problematik auf ganz abstrakter Ebene. Anzumerken ist,

dass das öVbVG nun ein Mehr an Sachverständigen-Konsultationen (uU wegen fast jeder ,,Kleinigkeit"?)

nah legt ­ aus betriebswirtschaftlicher Sicht wird das zB die Rechtsform ,,GmbH" für sog KMU ­ höflich

gesagt ­ nicht beliebter, da kostenintensiver, da zeitaufwendiger ob des ­ nunmehr zwingenden-

Dokumentations-Drucks - machen. Was die Rechtsformplanung anbetrifft, so wird dieses Mehr

unbedingt zu berücksichtigen sein, va in Gestalt eines obligaten Qualitätsmanagements, eines zwingenden

Risikomanagements, dem das Qualitätsmanagement als eines seiner Teilgebiete angesehen, zugehörig

gewertet wird. Hier wird auch der Begriff eines umfassenden, eines ,,holistischen" Ansatzes, den das

Risikomanagement, gepaart mit seiner ,,Wurzel" im Bankensektor zT zugeordnet wird, anzuführen sein,

nicht ohne ­ dies ist sehr wichtig ­ auf die (zumindest!) Ambivalenz dieses ,,Ansatzes" hinzuweisen

(Stichwort: ,,uU allumfassende Überwachung"). SCHWARZ/STEINEDER in

HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007:140) stellen etwa klar: ,,Das Risikomanagement ist Teil der

Führungsaufgaben, das Qualitätsmanagement dient als Steuerung." Mag man diese Sätze auch nicht als

im Kern zutreffend negieren, so bleibt dennoch der kritisch-sachliche Hinweis, dass es typischerweise

keine einhellige Definition des Wortes ,,Risikomanagement" gibt und dass das Wort

,,Qualitätsmanagement" unterschiedlichen Definitionen sich zugänglich weiß. SCHWARZ/STEINEDER

in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007: 140) vermerken ferner (letztlich) die Aussagen von

(manchen) von ihnen interviewten Personen, indem sie festhielten: ,,Große Unternehmen werden für jede

noch so unwichtige Entscheidung einen Rechtsanwalt bzw Sachverständigen heranziehen."

38 RATKA (2006: 66) lässt im Zuge einer Podiumsdiskussion ua SOYER zu Wort kommen, der im

Kontext der ,,neuen Rolle der Strafverteidigung" (iZm dem öVbVG) vermerkt haben soll, dass sich als

Konsequenz eine ,,völlig neue Rolle des Strafverteidigers" ergeben würde, wobei SOYER auch gesagt

haben soll in diesem Zusammenhang: ,,-schon und gerade im Vorfeld etwaiger Prozesse".

39 RATKA (2006: 66) lässt ua KRONSTEINER zu Wort kommen, demzufolge das ,,erhöhte Risiko"

ebenso ,,einen erhöhten [erg: Rechts-]Versicherungsschutz" erfordern würde und ,,der Beratungsschutz ­

vor allem im Vorverfahren ­ " erheblich zunehmen werde.

40 Die Qualifikation und Leistung dieser Berufsgruppen soll damit nicht in Zweifel gezogen werden.

9


eine Art von ­ Reaktionen auf Börsen41 oder Finanzmärkten generell vergleichbare42 ­

,,irrational abundance43" (Alan GREENSPAN) beobachtbar ist, die nach

,,Anlassgesetzgebung" schreit44. Es drängt sich auch eine Frage auf, die ­ um beim

Tractatus logico-philosophicus und dem damaligen ,,Welt"-Verständnis

WITTGENSTEINS zu bleiben ­ ,,außerhalb derselben" einen (wenn nicht: den) Sinn zu

finden vermag (arg: ,,Der Sinn der Welt liegt außerhalb von ihr45"): Ist nicht (auch) ein

Sinn des öVbVG, dass sich ,,Geschädigte46" in Hinkunft öfters anstrengen werden,

Verbände in ein Strafverfahren zu verwickeln47, um sich (kosten48-)risikoreiche49

Zivilverfahren [sic!] zu ersparen50, da mit der Verbandsverurteilung ­

KREMSLEHNER spricht fälschlicherweise von ,,Bestrafung51" [sic!] ­ ,,fast immer

41 Aus börse-spezifischer Sicht wird für börsenotierte Unternehmen zu befürchten sein, dass ,,allein

die Einleitung eines Verfahrens und dessen Aufscheinen in den Medien Auswirkungen auf den

Aktienkurs" ­ so etwa SCHWARZ/STEINEDER in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007:140) ­

haben wird, im Gegensatz etwa zu ,,kleineren Unternehmen", wo diese Überlegungen ­ zufolge

SCHWARZ/STEINEDER in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007: 140) ,,keine Rolle spielen"

würden.

42 Fraglich könnte sein, ob dieses Bild nicht durchaus zT auf die sog ,,Meinungsbildung" im einen

oder anderen Medium (streckenweise) übertragbar sein könnte (arg ,,Meinungsbörsen").

43 Wörtliche Übersetzung: irrationaler Überschwang.

44 Damit dies am politischen Parkett auch Einzug in die Themenarena findet, mag das Verständnis des

sog Politischen Konjunkturzyklus (zT) ein Erklärungsangebot für das Aufgreifen dieses Ansinnens durch

die politischen AkteurInnen bereithalten.

45 Versteht man nun die ,,Welt" dieser Arbeit in der Befassung mit der Frage des öVbVG, so zeigt

sich, dass der Sinn einer Verurteilung iSd öVbVG durchaus auch aus Motiven außerhalb des öVbVG

liegend (Stichwort: Vermeidung risiko- und kostenreicher Zivilverfahren) sich dartut, wie nicht zuletzt

KREMSLEHNER dies ­ auf konkreter kriminalrechtlicher Betrachtungsebene ­ (grds) gekonnt und klar

darlegt.

46 Es wird darüber disputiert werden dürfen, ob das Wort ,,Geschädigte(r)" (vollends) korrekt ist.

47 Hinzuweisen ist an dieser Stelle mit FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER

WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007: 353), daß die Bestimmungen über die sog Privatbeteiligten (PB) auch

im Verfahren gegen jP gelten.

48 FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007:

353) vermerken als Vorteile eines Strafverfahrens neben dem Fehlen eines Kostenrisikos auch die

Ersparnis teurer Beweise ,,für die Zivilverfahren etwa durch Sachverständigen-Gutachten", die im

Strafverfahren risikolos beschafft werden könnten. Als weiteren Vorteil führen die AutorInnen an, dass

der Geschädigte ,,nicht selber wie im Zivilprozess das Verfahren vorantreiben" müsse.

49 FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007:

353) verweisen ausdrücklich darauf, dass die Vorteile als PB (im Strafverfahren) nicht zuletzt auch darin

liegen, ,,kein Kostenrisiko" zu tragen.

50 Vgl. dies andeutend etwa KREMSLEHNER in DBJ-Newsletter 4/2005, 2005: Unternehmen auf der

Anklagebank ­ Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz tritt am 1.1.2006 in Kraft,

http://www.dbj.co.at/phps/start.php?noie=&lang=de&navi=publikationen&glossar_nr=&person_nr=&pu

blikation_nr=322&content=publikationen_show.php (Homepage der RA-Kanzlei

DORDA/JORDIS/BRUGGER in Wien, Abrufdatum: 10.2.2009, 12:00).

51 KREMSLEHNER in DBJ-Newsletter 4/2005, 2005: Unternehmen auf der Anklagebank ­ Das

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

tritt am 1.1.2006 in Kraft,

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