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Archivrechtliche Hausarbeit zur Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Schulklassenbücher in Archiven eingesehen werden dürfen und ob eine Veröffentlichung von Klassenbuch-Eintragungen im Internet statthaft ist

Hausarbeit, 2008, 14 Seiten
Autor: Michael Krischak
Fach: Jura - Medien, Multimedia, Urheberrecht

Details

Kategorie: Hausarbeit
Jahr: 2008
Seiten: 14
Note: 1,0
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V125143
ISBN (E-Book): 978-3-640-30833-0
ISBN (Buch): 978-3-640-30644-2
Anmerkungen :
Archivrecht Landesarchivgesetz Nordrhein-Westfalen Informationsfreiheitsgesetz Urheberrecht


Zusammenfassung / Abstract

Die beiden Aufgabenstellungen sind: 1. Ein Stadtarchiv verwahrt die Überlieferung der Schulen seines Sprengels. Ein Benutzer wendet sich an das Archiv mit der Bitte um Einsicht in die Klassenbücher seines Jahrgangs. Er möchte die originellsten Eintragungen zum silbernen Abiturjubiläum auf einer Internetseite veröffentlichen. a.) Prüfen Sie anhand des für Ihr Bundesland geltenden Archivgesetzes und ggf. anderer Rechtsvorschriften (Informationsfreiheitsgesetze), unter welchen Bedingungen eine Einsichtnahme möglich ist. 2. Prüfen Sie anhand des Archivrechts und des Urheberrechts, ob eine Veröffentlichung der Eintragungen im Internet zulässig ist.


Textauszug (computergeneriert)

Archivrechtliche Hausarbeit zur Fragestellung, ob und

unter welchen Voraussetzungen Schulklassenbücher in

Archiven eingesehen werden dürfen und ob eine

Veröffentlichung von Klassenbuch-Eintragungen im

Internet statthaft ist


Hausarbeit von Michael Krischak

Fachhochschule Potsdam

- Fachbereich Informationswissenschaften ­

2. Kurs zur Vorbereitung auf die Externenprüfung

zum Diplomarchivar in gradualer berufsbegleiten-

der Fernweiterbildung

Modul G 5-MO 2 Archivrecht


Ein Stadtarchiv verwahrt die Überlieferung der Schulen seines Sprengels. Ein

Benutzer wendet sich an das Archiv mit der Bitte um Einsicht in die

Klassenbücher seines Jahrgangs. Er möchte die originellsten Eintragungen

zum silbernen Abiturjubiläum auf einer Internetseite veröffentlichen.

a.) Prüfen Sie anhand des für Ihr Bundesland geltenden Archivgesetzes und

ggf. anderer Rechtsvorschriften (Informationsfreiheitsgesetze), unter welchen

Bedingungen eine Einsichtnahme möglich ist.

Untersucht werden sol die Fragestel ung an Hand des Landesarchivgesetzes

Nordrhein-Westfalen und des Informationsfreiheitsgesetzes.

1. Beurteilung nach dem Landesarchivgesetz Nordrhein-Westfalen

Nach dem nordrhein-westfälischen Archivgesetz § 7 kann jeder Archivgut nutzen, der

,,ein berechtigtes Interesse an der Nutzung glaubhaft macht"1, sofern die Sperrfristen

abgelaufen sind. Das Gesetz sieht das berechtigte Interesse dann gegeben, wenn

das Archivgut zu ,,amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken" oder

zur ,,Wahrnehmung von persönlichen Belangen"2 genutzt werden sol . In den

weiteren Absätzen werden die geltenden Sperrfristen aufgeführt und die

Einschränkungs- und Versagungsgründe der Nutzung. Wichtig ist in diesem

Zusammenhang zu erwähnen dass sich § 7 auf die

Nutzung durch Dritte

bezieht. § 6

hingegen regelt die

Nutzung durch Betroffene

. Hierin ist weder von einem glaubhaft

zu machenden berechtigten Interesse die Rede noch von Sperrfristen. Das Archivgut

muss sich lediglich auf die Person des Nutzers beziehen, der so konkrete Angaben

machen sol te, dass das Archivgut ohne großen Aufwand auffindbar ist3.

Versagungsgründe sind nur folgende: Auskunft oder Einsicht könnten dem Wohl der

BRD oder eines ihrer Länder Nachteile bereiten oder das Archivgut muss auf Grund

einer Rechtsvorschrift oder der überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten

Person geheimgehalten werden4.

1 LArchG § 7 Abs. 1

2 ebd.

3 LArchG § 6 Abs. 1

4 ebd.

2


Damit ist der rechtliche Rahmen nach Landesarchivgesetz NRW im Wesentlichen

umrissen. Auf den konkreten Fal bezogen ergeben sich daraus erst einmal folgende

Fragestel ungen:

1. Ist der Benutzer, der Einsicht in die Klassenbücher seines Jahrgangs

einsehen möchte, nun Betroffener oder gelten die Vorschriften der

Nutzung durch Dritte? Im letzteren Fal muss er sowohl ein berechtigtes

Interesse glaubhaft machen als auch damit rechnen dass die

Klassenbücher auf Grund personenbezogener Daten und/oder der

al gemeinen Sperrfrist noch gesperrt sind.

2. Unter der Annahme der Nutzer sei Betroffener: Steht einer

Einsichtnahme und Nutzung eine Rechtsvorschrift entgegen oder

sprechen gegen eine Nutzung überwiegend berechtigte Interessen

einer dritten Person? Wenn ja, welche?

Gegen die Anwendung von § 6 (Nutzung durch Betroffene) sprechen gleich vier

Argumente:

1. Die Art der Unterlagen: Klassenbücher geben ihrem wesentlichen Inhalt

nach nicht nur Auskunft über

eine

bestimmte Person, sondern über einen

Personenverband, nämlich die Klasse. Demnach sind Einträge zu der

Person des Nutzers nur singulär. Eine Einsichtnahme würde bedeuten

dass der Nutzer nicht nur Einträge über sich und seine Person findet,

sondern auch über seine ehemaligen Klassenkameraden. Die Nutzung

nach § 6 wäre nur dann zu bejahen, wenn in den Klassenbüchern nur und

ausschließlich Einträge und Daten zur Person des Nutzers enthalten

wären, was aber nicht der Realität entspricht.

2. Die Tangierung von berechtigten Interessen einer dritten Person: Da

Klassenbücher Einträge über Schüler enthalten (können), die durch Fehlen

des Unterrichts, Fehlverhalten während des Unterricht oder sonstwie

auffäl ig waren, so dass ihr Verhalten Niederschlag im Klassenbuch fand,

werden dadurch berechtigte Interessen von ­ in unserem Fal ­

dritten

Personen

berührt. Wobei es das Interesse dieser Personen ist, dass

solche Negativeinträge nicht bekannt (gemacht) werden. Die Tangierung

dieser berechtigten Interessen ist jedoch Versagungsgrund für Auskunft

und Einsicht gemäß § 6. Einer Nutzung nach diesem Paragraphen könnte

3



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