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Hausarbeit, 2008, 14 Seiten
Autor: Michael Krischak
Fach: Jura - Medien, Multimedia, Urheberrecht
Details
Institution/Hochschule: Fachhochschule Potsdam (Fachbereich Informationswissenschaft)
Tags: Archivrechtliche, Hausarbeit, Fragestellung, Voraussetzungen, Schulklassenbücher, Archiven, Veröffentlichung, Klassenbuch-Eintragungen, Internet, Kurs, Vorbereitung, Externenprüfung, Diplom-Archivar
Jahr: 2008
Seiten: 14
Note: 1,0
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-640-30833-0
ISBN (Buch): 978-3-640-30644-2
Archivrecht Landesarchivgesetz Nordrhein-Westfalen Informationsfreiheitsgesetz Urheberrecht
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Zusammenfassung / Abstract
Die beiden Aufgabenstellungen sind: 1. Ein Stadtarchiv verwahrt die Überlieferung der Schulen seines Sprengels. Ein Benutzer wendet sich an das Archiv mit der Bitte um Einsicht in die Klassenbücher seines Jahrgangs. Er möchte die originellsten Eintragungen zum silbernen Abiturjubiläum auf einer Internetseite veröffentlichen. a.) Prüfen Sie anhand des für Ihr Bundesland geltenden Archivgesetzes und ggf. anderer Rechtsvorschriften (Informationsfreiheitsgesetze), unter welchen Bedingungen eine Einsichtnahme möglich ist. 2. Prüfen Sie anhand des Archivrechts und des Urheberrechts, ob eine Veröffentlichung der Eintragungen im Internet zulässig ist.
Textauszug (computergeneriert)
Archivrechtliche Hausarbeit zur Fragestellung, ob und
unter welchen Voraussetzungen Schulklassenbücher in
Archiven eingesehen werden dürfen und ob eine
Veröffentlichung von Klassenbuch-Eintragungen im
Internet statthaft ist
Hausarbeit von Michael Krischak
Fachhochschule Potsdam
- Fachbereich Informationswissenschaften
2. Kurs zur Vorbereitung auf die Externenprüfung
zum Diplomarchivar in gradualer berufsbegleiten-
der Fernweiterbildung
Modul G 5-MO 2 Archivrecht
Ein Stadtarchiv verwahrt die Überlieferung der Schulen seines Sprengels. Ein
Benutzer wendet sich an das Archiv mit der Bitte um Einsicht in die
Klassenbücher seines Jahrgangs. Er möchte die originellsten Eintragungen
zum silbernen Abiturjubiläum auf einer Internetseite veröffentlichen.
a.) Prüfen Sie anhand des für Ihr Bundesland geltenden Archivgesetzes und
ggf. anderer Rechtsvorschriften (Informationsfreiheitsgesetze), unter welchen
Bedingungen eine Einsichtnahme möglich ist.
Untersucht werden sol die Fragestel ung an Hand des Landesarchivgesetzes
Nordrhein-Westfalen und des Informationsfreiheitsgesetzes.
1. Beurteilung nach dem Landesarchivgesetz Nordrhein-Westfalen
Nach dem nordrhein-westfälischen Archivgesetz § 7 kann jeder Archivgut nutzen, der
,,ein berechtigtes Interesse an der Nutzung glaubhaft macht"1, sofern die Sperrfristen
abgelaufen sind. Das Gesetz sieht das berechtigte Interesse dann gegeben, wenn
das Archivgut zu ,,amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken" oder
zur ,,Wahrnehmung von persönlichen Belangen"2 genutzt werden sol . In den
weiteren Absätzen werden die geltenden Sperrfristen aufgeführt und die
Einschränkungs- und Versagungsgründe der Nutzung. Wichtig ist in diesem
Zusammenhang zu erwähnen dass sich § 7 auf die
Nutzung durch Dritte
bezieht. § 6
hingegen regelt die
Nutzung durch Betroffene
. Hierin ist weder von einem glaubhaft
zu machenden berechtigten Interesse die Rede noch von Sperrfristen. Das Archivgut
muss sich lediglich auf die Person des Nutzers beziehen, der so konkrete Angaben
machen sol te, dass das Archivgut ohne großen Aufwand auffindbar ist3.
Versagungsgründe sind nur folgende: Auskunft oder Einsicht könnten dem Wohl der
BRD oder eines ihrer Länder Nachteile bereiten oder das Archivgut muss auf Grund
einer Rechtsvorschrift oder der überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten
Person geheimgehalten werden4.
1 LArchG § 7 Abs. 1
2 ebd.
3 LArchG § 6 Abs. 1
4 ebd.
2
Damit ist der rechtliche Rahmen nach Landesarchivgesetz NRW im Wesentlichen
umrissen. Auf den konkreten Fal bezogen ergeben sich daraus erst einmal folgende
Fragestel ungen:
1. Ist der Benutzer, der Einsicht in die Klassenbücher seines Jahrgangs
einsehen möchte, nun Betroffener oder gelten die Vorschriften der
Nutzung durch Dritte? Im letzteren Fal muss er sowohl ein berechtigtes
Interesse glaubhaft machen als auch damit rechnen dass die
Klassenbücher auf Grund personenbezogener Daten und/oder der
al gemeinen Sperrfrist noch gesperrt sind.
2. Unter der Annahme der Nutzer sei Betroffener: Steht einer
Einsichtnahme und Nutzung eine Rechtsvorschrift entgegen oder
sprechen gegen eine Nutzung überwiegend berechtigte Interessen
einer dritten Person? Wenn ja, welche?
Gegen die Anwendung von § 6 (Nutzung durch Betroffene) sprechen gleich vier
Argumente:
1. Die Art der Unterlagen: Klassenbücher geben ihrem wesentlichen Inhalt
nach nicht nur Auskunft über
eine
bestimmte Person, sondern über einen
Personenverband, nämlich die Klasse. Demnach sind Einträge zu der
Person des Nutzers nur singulär. Eine Einsichtnahme würde bedeuten
dass der Nutzer nicht nur Einträge über sich und seine Person findet,
sondern auch über seine ehemaligen Klassenkameraden. Die Nutzung
nach § 6 wäre nur dann zu bejahen, wenn in den Klassenbüchern nur und
ausschließlich Einträge und Daten zur Person des Nutzers enthalten
wären, was aber nicht der Realität entspricht.
2. Die Tangierung von berechtigten Interessen einer dritten Person: Da
Klassenbücher Einträge über Schüler enthalten (können), die durch Fehlen
des Unterrichts, Fehlverhalten während des Unterricht oder sonstwie
auffäl ig waren, so dass ihr Verhalten Niederschlag im Klassenbuch fand,
werden dadurch berechtigte Interessen von in unserem Fal
dritten
Personen
berührt. Wobei es das Interesse dieser Personen ist, dass
solche Negativeinträge nicht bekannt (gemacht) werden. Die Tangierung
dieser berechtigten Interessen ist jedoch Versagungsgrund für Auskunft
und Einsicht gemäß § 6. Einer Nutzung nach diesem Paragraphen könnte
3
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