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Agrarrecht-Das AMA-Gütesiegel im Spannungsfeld zum EG-Recht

Termpaper, 2008, 9 Pages
Author: Mag. Nina M. Lukesch
Subject: Law - European and International Law, Intellectual Properties

Details

Institute: Juridicum Wien
Tags: Agrarrecht-Das, AMA-Gütesiegel, Spannungsfeld, EG-Recht
Category: Termpaper
Year: 2008
Pages: 9
Grade: 1
Language: German
Archive No.: V125470
ISBN (E-book): 978-3-640-31115-6


Abstract

Die Warenverkehrsfreiheit zählt zu den Kernbestandteilen primärrechtlicher Regelungsbereiche (Art 3 Abs 1 lit a und Art 23ff EGV) und dient der Verwirklichung des gemeinsamen Marktes. Gemäß Art 14 Abs 2 umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, indem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Die Warenverkehrsfreiheit zählt zu den Grundfreiheiten der EU, diese haben unmittelbare Geltung und begründen unmittelbar Rechte und Pflichten der Unionsbürger. „Waren“ sind iSv Art 23 Abs 2 EGV sind alle körperlichen Gegenstände, welche zum Handel geeignet sind und über einen Geldwert verfügen. Dem freien Warenverkehr stehen nationale Regelungen vor der Zeit der Öffnung der freien Märkte, sowie die Rücksicht auf nationale Interessensgruppen gegenüber. Der klassische Fall der Behinderung des freien Warenverkehrs – dadurch wollen Staaten ihre märkte schützen – sind Zölle, mengenmäßige Beschränkungen oder Einfuhrverbote. Allesamt sind heute gemeinschaftsrechtswidrig. Art 28 EGV beschreibt das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen (Kontingentierung) sowie Maßnahmen gleicher Wirkung. Im grundlegenden Urteil Dassonville formuliert der EuGH erstmals eine Definition der Begriffe im Art 28 EGV. Gemäß Dassonville Formel sind alle Handelsregelungen verboten welche dazu geeignet sind den innergemeinschaftlichen freien Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Die bloße Möglichkeit eines Handelshemmnisses ist ausreichend, ein konkreter Nachweis ist nicht erforderlich.


Fulltext (computer-generated)

Hausarbeit

Das AMA-Gütesiegel im Spannungsfeld zum EG-Recht

Einleitung - Europarechtliche Rahmenbedingungen

Die Warenverkehrsfreiheit zählt zu den Kernbestandteilen primärrechtlicher

Regelungsbereiche (Art 3 Abs 1 lit a und

Art 23ff

EGV) und dient der Verwirklichung

des gemeinsamen Marktes. Gemäß Art 14 Abs 2 umfasst der Binnenmarkt einen

Raum ohne Binnengrenzen, indem der freie Verkehr von Waren, Personen,

Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Die Warenverkehrsfreiheit zählt zu

den Grundfreiheiten der EU, diese haben unmittelbare Geltung und begründen

unmittelbar Rechte und Pflichten der Unionsbürger. ,,Waren" sind iSv Art 23 Abs 2

EGV sind al e körperlichen Gegenstände, welche zum Handel geeignet sind und

über einen Geldwert verfügen.

Dem freien Warenverkehr stehen nationale Regelungen vor der Zeit der Öffnung der

freien Märkte, sowie die Rücksicht auf nationale Interessensgruppen gegenüber. Der

klassische Fal der Behinderung des freien Warenverkehrs ­ dadurch wol en Staaten

ihre märkte schützen ­ sind Zöl e, mengenmäßige Beschränkungen oder

Einfuhrverbote. Al esamt sind heute gemeinschaftsrechtswidrig.

Art 28

EGV beschreibt das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen

(Kontingentierung) sowie Maßnahmen gleicher Wirkung. Im grundlegenden Urteil

Dassonvil e formuliert der EuGH erstmals eine Definition der Begriffe im Art 28 EGV.

Gemäß

Dassonville

Formel sind al e Handelsregelungen verboten welche dazu

geeignet sind den innergemeinschaftlichen freien Warenverkehr unmittelbar oder

mittelbar, tatsächlich oder potentiel zu behindern1. Die bloße Möglichkeit eines

Handelshemmnisses ist ausreichend, ein konkreter Nachweis ist nicht erforderlich.

Die zunächst sehr weit reichende Dassonville-Formel wurde durch die

Cassis

-

Rechtssprechung2 wieder eingeschränkt. Mit dem Urteil aus 1979 hat sich der EuGH

über die ­ ohne hin schon existierenden - vertragsrechtlichen Schranken des

überschaubaren

Art

30

EGV,

die

Möglichkeit

geschaffen,

warenverkehrsbeschränkende Maßnahmen zu rechtfertigen: Hemmnisse für den

Binnenhandel ( ) sind hinzunehmen, soweit diese Bestimmungen notwendig sind,

1 EuGH 11.7.1974 Rs 8/74 Dassonville, Slg. 1974, 837, vor allem Randnr. 5.

2 EuGH 20.2.1979 Rs 120/78 REWE Zentral AG, Slg. 1979, I-649.


um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen

eine wirksamen steuerlichen Kontrol e, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit,

der Lauterkeit des Handelverkehrs und des Verbraucherschutzes (vgl. 2. Leitsatz der

Entscheidung). Weiter konkretisiert wurde der Umfang der Warenverkehrsfreiheit

durch die

Keck

-Rechtssprechung3 welche davon ausgeht, dass Verkaufsmodalitäten

nicht als Verstoß gegen Art 28 EGV zu sehen sind, solange sie unterschiedslos für

al e Marktteilnehmer gelten und der Absatz der in- und ausländischen Erzeugnisse

rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise geregelt ist. Mit dem Keck-Urteil wurde der

Anwendungsbereich des Art.28 EGV massiv eingeschränkt.

Das AMA-Gütesiegel

Das AMA-Gütesiegel ist ein Herkunfts- und Gütezeichen der Republik Österreich und

sol Auskunft über die Einhaltung bestimmte Qualitätsanforderungen, die inländische

Herkunft der verwendeten Rohstoffe und garantieren umfassende Kontrol en. Die

von der Tochtergesel schaft der AMA, der AMA Marketing GmbH, erarbeiteten

Richtlinien, legen Bestimmungen für die Erteilung des Rechtes das AMA-Gütesiegel

zu führen, fest4. Es werden Produkte gekennzeichnet, die für den menschlichen

Verzehr bestimmt sind. Österreichische Unternehmen der Land- und

Ernährungswirtschaft, welche die Bestimmungen der Richtlinien einhalten und einen

Lizenzvertrag mit der AMA Marketing GmbH geschlossen haben, sind zur Führung

des Siegels berechtigt. Die Unternehmen sind zur Entrichtung einer Abgabe

(Agrarmarketingbeiträge5) verpflichtet. Diese Abgaben sind nicht als parafiskalische

Abgaben iSd Art 90 EGV zu sehen und sind demnach nicht diskriminierend.6

Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstel e ,,Agrarmarkt Austria"

ist seit 1.7.1992 in Kraft und wurde zuletzt durch BGBl. Nr. 55/2007 geändert. Art 1

des Bundesgesetzes hat seit 11.8.2001 Verfassungsrang, mit der Vol ziehung ist die

Bundesregierung betraut.

3 EuGH 24.11.1993 Rs C-267/91 und C-268/91 Bernhard Keck und Daniel Mithouard, Slg. 1993, I-

6097.

4 Zur Rechtsstel ung der AMA kann weiters auch auf 24. Jänner 2005, VwGH Zl. 2003/17/0023

verwiesen werden.

5 Siehe auch Norbert Wimmer/Thomas Mül er, Wirtschaftsrecht, Kapitel Beihilfen- und

Förderungsrecht, Wien 2007, hier: Seite 711.

6 Parafiskalische Abgaben werden für im Inland produzierte als auch für importiere Produkte gezahlt.

Der Ertrag kommt al erdings nur den inländischen Erzeugnissen zu Gute. Folglich widersprechen gem.

Art. 90 EGV parafiskalische Abgaben dem Gemeinschaftsrecht.

Weiters: Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die außerhalb Österreichs vermarkteten Erzeugnisse

österreichischen Ursprungs von der Maßnahme nicht im gleichen Ausmaß profitieren können wie die

in Österreich vermarkteten Erzeugnisse. (vgl Auch EuGH 23.2.2002, Rs C-234/99 Nygard, Slg. 2002,

I-3657).

2


Per 1.7.1993 ersetzt die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der

Bezeichnung Agrarmarkt Austria gem. § 2 Abs 2 AMA-Gesetz die für die

Marktordnung bisher zuständigen Instrumente des BMLFUW (Milchwirtschaftsfond,

Getreidewirtschaftsfonds, Vieh- und Fleischkommission). Die speziel en Regelungen

für die Landwirtschaftsbereiche Milch, Getreide, Fleisch und Vieh waren typisch für

die österreichischen Marktordnungsmechanismen vor dem EU-Beitritt 1995.7

Die AMA Marketing GmbH, welche u.a. für die Werbemaßnahmen zuständig ist, ist

eine juristische Person des Privatrechts, welche auf Grundlage des § 39a AMA-

Gesetz als Kapitalgesel schaft (GmbH) gegründet wurde. Die Mittel für die

Werbemaßnahmen stammen gem. § 21a Abs 1 aus den eingehobenen

Agrarmarketingbeträgen (=Abgaben)8 . Gem. § 21c Abs 2 sind ausländische Waren

von den Agramarketingbeiträgen ausgenommen, solange vom Beitragsschuldner (in

§ 21e definiert) der Ursprung im Ausland nachgewiesen werden kann.

Staatliche Maßnahmen und Beihilfen

Der in Art 87 Abs 1 EGV geregelte Begriff der Beihilfen besagt, dass staatliche oder

aus staatlichen Mitteln gewährleistete Beihilfen (...) den Wettbewerb verfälschen,

und mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar (sind), soweit sie den Handel

zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen. Ausnahmen sind im Abs 2 geregelt.

Weiters müssen gem. Art 88 EGV staatliche Beihilfen vor der Vergabe der

Europäischen Kommission notifiziert werden. Im Juni 2004 hat die EK Österreich

ermächtigt eine Beihilfe in der Höhe von 4,9 Mio /Jahr für die Kosten im

Zusammenhang mit dem AMA-Gütesiegel zu zahlen.9

Die Vergabe von Gütesiegel als staatliche Maßnahmen gem. Art 28 EGV

Die Vergabe eines Gütezeichens ist keine direkte Einfuhrbeschränkung iS einer

Kontingentierung, fraglich ist al erdings ob man ein Gütesiegel als Maßnahme

gleicher Wirkung (MglW) qualifiziert werde kann. In Praxis stel en die MglW das

häufiger

vorkommende

Problem

dar,

als

eine

(meist

offensichtliche)

Kontingentierung.

7Norbert Wimmer/Thomas Müller, Wirtschaftsrecht, Kapitel Agrarmarktordnung, Wien 2007, hier: Seite

365.

8 Die Höhe der Beiträge ist im jährlich festzulegenden Verlautbarungsblatt der AMA (letztens: Nr.

11/2006) normiert. Diese Beträge bleiben bis zu Neufestsetzung weiterhin in Geltung.

9 RAPID Pressemeldung IP/04/829, Antwortschreiben auf das Notifizierungsgesuch Österreichs,

siehe FN 6.

3


Vergabe von Gütezeichen sind staatliche Maßnahmen, auch wenn diese durch eine

privatrechtliche gegründete Organisation vergeben werden. Die Vergabe von

Gütezeichen kann dem Staat als Handlung dennoch zugerechnet werden10. Der

Staat selbst muss dabei nicht handeln damit ihm eine Tätigkeit zugerechnet werden

kann, es reicht wenn er Kontrol befugnisse über hat. Die Frage nach der

Rechtsstel ung der Vergabestel e (privatrechtlich oder öffentlich-rechtliche Stel e)

stel t sich bei der AMA deshalb nicht, da es sich erstens um eine juristische Person

des

öffentlichen

Rechts handelt, und zweitens aus dem AMA-Gesetz klar die

Aufsichtsfunktion des BMLFUW hervorgeht (§ 25), und drittens im § 31b normiert ist,

dass es sich bei der AMA um eine Dienststel e des Bundes gem. § 6 Abs 2 Z 2 GUG

handelt.

Im Urteil vom 26.2.200311 hat der VwGH unter Hinweis auf das Apple and Pear-Urteil

anerkannt, dass die Vorschriften über die Einhebung von Abgaben (hier: für die

Haltung von Legehennen) in Einklang mit Art 28ff EGV stehen.

Agrarmarketingbeiträge im Lichte des Art 88 EGV

Im VwGH Erkenntnis vom 24. Jänner 200512 hat der Gerichtshof folgendes

festgestel t:

Auch Maßnahmen von eigens für das Agrarmarketing eingerichteten Rechtsträgern,

die ihre Mittel aus hoheitlich vorgesehenen und eingehobenen Beiträgen erlösen,

können als Beihilfen qualifiziert werden, wenn die durch den Beitrag aufgebrachten

Mittel in einer Weise verwendet werden, die sich als selektive Begünstigung

einzelner Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen darstel t (Hinweis E 4.

Juli 2001, 2000/17/0200; E 20. März 2003, 2000/17/0084). Wie sich aus dem

erstgenannten Erkenntnis ergibt, stel en die nach dem AMA-Gesetz durchgeführten

Marketingmaßnahmen für den Absatz von Produkten (im angesprochenen Fal

handelte es sich um Eier) keine unzulässige Beihilfe nach Art. 87 EG dar.

Wie jedoch der VwGH mehrfach unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH

ausgesprochen habe, liegt eine gemeinschaftswidrige staatliche Beihilfe im Sinne

des Art. 87 EGV bei ausschließlicher oder überwiegender Finanzierung aus dem

Aufkommen einer bestimmten Abgabe (Verwendungszusammenhang) nicht vor. Viel

wesentlicher ist hingegen, ob sich die gemeinschaftsrechtswidrige Verwendung

10 EuGH 5.11.2002 Rs. C-325/00 Kommission/Bundesrepublik Deutschland (,,CMA"), Slg. 2002, I-9977.

11 VwGH Zl. 99/17/0023.

12 VwGH Zl. 2003/17/0023.

4


unmittelbar auf die nationale Vorschrift, welche die Abgabe regle, zurückführen lässt

oder nicht. 13

Ein Verwendungszusammenhang zwischen der Erhebung eines Beitrags und seiner

(al fäl igen beihilfenrechtlich unzulässigen) Verwendung, der zur Anwendung des

Beihilfenrechts auch auf die Erhebung des Beitrags führt, nur besteht, wenn dieser

Zusammenhang normativ begründet ist.14

Abgrenzung zu Art. 28 - Die Werbebotschaft eines Gütesiegels

:

Welche Botschaft wil das AMA-Gütesiegel vermitteln? Das Gütesiegel sol

,,ausgezeichnete Qualität, nachvol ziehbarer Herkunft sowie unabhängige Kontrol e"

der Produkte garantieren.

Werden Kunden also dadurch beeinflusst, dass sie lieber Produkte aus Österreich

anstel e importierter Waren kaufen? Zu diskutieren wäre hier eine zumindest

potentiel e Beschränkung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten,

die gem. Dassonvil e-Rechtssprechung den innergemeinschaftlichen Handel

beeinträchtigt. Al erdings hat der EuGH in seinem Urteil von 198215 bekräftigt, dass

eine eigens darauf ausgerichtete Werbekampagne die zum Kauf heimischer

Produkte animieren sol (,,Buy Irish") gemeinschaftswidrig ist (offene

Diskriminierung16). Konkretisiert bzw. eingeschränkt wurde das Urteil durch das

Apple and Pear-Urteil17, worin festgestel t wurde, dass die Hervorhebung der

besonderen Qualitäten inländischer Erzeugnisse nicht der Warenverkehrsfreiheit

widerspricht. Der Verbraucher sol dazu veranlasst werden eher die heimischen

Produkte zu kaufen, als die ausländisch importierten. Nach dem Apple and Pear-

Urteil und vor al em auch unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfreiheit (Art 81ff

EGV), steht dem AMA-Gütesiegel nach ständige Rechtssprechung keine

gemeinschaftsrechtswidrigen Überlegungen entgegen. Das EG-Recht schützt neben

dem freien Warenverkehr nämlich auch den freien Wettbewerb demzufolge auf die

Vorteile und Qualitäten der Waren auch hingewiesen werden darf. Weiters ist gemäß

13 VwGH Zl. 2006/17/0092: In einer gemeinschaftsrechtlich gebotenen Beschränkung der Erhebung des

Agrarmarketingbeitrags kann kein Verstoß gegen Art. 28 EG erblickt werden (3. Rechtssatz).

sowie: Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl. 2002/17/0054.

14 EuGH, Urteil vom 27.Oktober 2005, Rs C-266/04, Nazairdis, Slg. 2005, I-9481, Randnr. 51ff.

15 EuGH 24.11.1982 249/81, Buy Irish, Slg.1982, 4005.

16 In Abgrenzung zur versteckten Diskriminierung wie in der Rs. Dassonville.

17 EuGH 13.12.1983 222/82 Apple and Pear Development Council, Slg. 1983, hier: Randnr. 17 und 18

5


dem Keck-Urteil der freie Warenverkehr nicht behindert, solange es zu keiner

Produktdiskriminierung, sondern lediglich zu einer Vertriebsbehinderung kommt. Die

Vergabe des AMA-Gütesiegels widerspricht dem nicht.

Unabhängig davon haben österreichische Behörden stets betont, dass die AMA und

die AMA Marketing GmbH keine Waren und Dienstleistungen

vermarkten

, sondern

lediglich die Produktqualität sichern.18 Weiters kann das Gütesiegel nur an jene

Produkte verliehen werden, welche den Qualitätskriterien der VO(EG) Nr. 1257/1999,

geändert durch VO(EG) Nr. 1783/2003, entsprechen.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.3.2006 hat festgestel t, dass eine

Werbung für Gütesiegelprodukte, die aus Österreich kommen, unter Hinweis auf

diese Herkunft, noch nicht gegen die vom EuGH für die Vereinbarkeit solcher

Maßnahmen mit der Warenverkehrsfreiheit entwickelten Kriterien verstoßen müsse;

eine Gütesiegelwerbung betone nämlich selbst dann nicht die Qualitäten nur

inländischer Erzeugnisse, wenn das Gütesiegel mit einer Herkunftsbezeichnung

verknüpft sei (wie dies in Österreich der Fal sei) und sich tatsächlich keine

ausländischen Erzeuger am Gütesiegelprogramm beteiligten.19

Der EuGH hat in jüngster Vergangenheit bereits zweimal Gütesiegel als Verstoß

gegen Art 28 an qualifiziert:

Es kann auf 2

leading cases

verwiesen werden:

· EuGH 5.11.2002 Rs C-325/00 Kommission gegen Bundesrepublik Deutsch-

land

· EuGH 6.3.2003 Rs C-6/02 Kommission gegen Frankreich

Im ersten Fal hat der EuGH das deutsche Gütesiegel ,,Markenqualität aus deutschen

Lande", welches von er Centrale Marketing-Gesel schaft der deutschen

Agrarwirtschaft mbH, ,,CMA" vergeben wird als Verstoß gegen Art 28 EGV

qualifiziert. Das deutsche CMA-Gütesiegel fäl t auch nicht unter den Schutzbereich

des Art 30 EGV. Deutschland war gegenteiliger Auffassung und sah das Siegel als

gerechtfertigt worauf die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art 226

18 Vgl. u.a. KOM(2004)2037 endg. (Staatliche Beihilfen NN 34A/2000 ­ Österreich. ,,Qualitätsprog-

ramme und das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel").

19 VwGH Erkenntnis vom 20. März 2006, Zl. 2005/17/0230.

6


einleitete. Das Gütesiegel wird auf Antrag an in Deutschland hergestel te

Erzeugnisse verliehen20, die bestimmten Qualitätskriterien entsprechen.

Abgrenzungen ­ Ausnahmetatbestand Art. 30

Handelshemmnisse könne gem. Art 30 EGV gerechtfertig sein, u.a. aus Gründen der

Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung und Sicherheit, aus Gründen des Schutz der

Gesundheit und des Lebens oder Schutz des gewerblichen und kommerziel en

Eigentums. Geprüft wird anhand des Verhältnismäigkeitsmaßstabes. Der EuGH hat

den Schutz geographischer Herkunftsangaben als gewerbliches und kommerziel es

Eigentum grundsätzlich anerkannt, soweit sie weder ein Mittel zur wil kürlichen

Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung de Handels darstel en21.

Geographische Herkunftsbezeichnungen sind al erdings vom Schutzbereich des Art

30 EGV ausgenommen, wenn Regelungen vorsehen auf das

gesamte

Hoheitsgebiet

abzustel en, und für

alle

Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft gelten

sol en.22 Das deutsche Gütesiegel wäre demnach auf eine (relativ beliebig) große

Anzahl an Produkten vergeben worden, deren einzige Gemeinsamkeit die Herkunft

aus Deutschland gewesen wäre. Dieser Anwendungsbereich erschien dem EuGH zu

weit gefasst. Der Unterschied zum gemeinschaftsrechtswidrigen deutschen

Gütesiegel und dem AMA-Gütesiegel besteht also im Umfang des

Anwendungsbereichs (al e Erzeugnisse des gesamten deutschen Bundesgebietes).

Exkurs: Herkunftsangaben im EG-Recht

Reine Herkunftslandangaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind im EG-

Recht teilweise sogar vorgeschrieben (VO (EWG) Nr. 2081/1992, veröffentlicht im

ABl. L 208 vom 24.7.1992, S.1-8). Die VO berücksichtigte die speziel e Rol e der

Agrarerzeugnisse

und

Lebensmittel

und

legte

für

diese

ergänzende

Sonderbestimmungen betreffend ihrer Etikettierung fest. Einzelne Mitgliedstaaten

führten bereits ,,kontrol ierte Ursprungsbezeichnungen" in ihren nationalen

Rechtsordnungen, um diesen einen einheitlichen Rahmen hat der Rat ein

gemeinschaftliches Konzept erlassen. Die VO regelt geographische (regional und

national) Herkunftsangeben. Einfache geographische Herkunftsangaben bei denen

keine objektive Verbindung zwischen Qualität und Herkunft besteht, sind al erdings

20 Darunter können auch importierte Produkte fal en, solange sie in Deutschland weiterverarbeitet

werden.

21 EuGH 7.11.1992 C-3/91 Exportur/LOR and Confiserie du Tech, Slg, 1992, I-5529.

22 EuGH 5.11.2002 C-325/00 Kommission/Deutschland, Slg 2002, I-09977, vor allem Randnr. 23, 27.

7


ausgenommen (Art 4 iVm Art 2 Abs 2). Der Schutz der geographischen Angabe wird

nach Antrag (Art 5) von der Kommission genehmigt (Art 6) und durch Erlass eines

Eintragungsbeschlusses (Art 6 Abs 3) wirksam.

In Rs C-6/02 Kommission gegen Frankreich hat der EuGH das Gütezeichen

,,Salaisons d´Auvergne" und andere regionale Gütezeichen als Verstoß gegen Art 28

EGV qualifiziert, da gemäß EuGH Rechtsprechung ,,Herkunftslandangaben" nur zum

Schutz des großen

Ansehens

, das ein Erzeugnis oder ein besonderes Lebensmittel

auf einem bestimmten Gebiet bei den Verbrauchern erworben hat, gerechtfertigt

sind.23

23 EuGH 6.3.2003 Rs C-6/02 Kommission gegen Frankreich, Slg.2003, I-2389, Randnr. 3 wobei hier in

concreto auf VO Nr. 2081/92 verwiesen wird.

8



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