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Termpaper, 2008, 9 Pages
Author: Mag. Nina M. Lukesch
Subject: Law - European and International Law, Intellectual Properties
Details
Tags: Agrarrecht-Das, AMA-Gütesiegel, Spannungsfeld, EG-Recht
Year: 2008
Pages: 9
Grade: 1
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-31115-6
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Abstract
Die Warenverkehrsfreiheit zählt zu den Kernbestandteilen primärrechtlicher Regelungsbereiche (Art 3 Abs 1 lit a und Art 23ff EGV) und dient der Verwirklichung des gemeinsamen Marktes. Gemäß Art 14 Abs 2 umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, indem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Die Warenverkehrsfreiheit zählt zu den Grundfreiheiten der EU, diese haben unmittelbare Geltung und begründen unmittelbar Rechte und Pflichten der Unionsbürger. „Waren“ sind iSv Art 23 Abs 2 EGV sind alle körperlichen Gegenstände, welche zum Handel geeignet sind und über einen Geldwert verfügen. Dem freien Warenverkehr stehen nationale Regelungen vor der Zeit der Öffnung der freien Märkte, sowie die Rücksicht auf nationale Interessensgruppen gegenüber. Der klassische Fall der Behinderung des freien Warenverkehrs – dadurch wollen Staaten ihre märkte schützen – sind Zölle, mengenmäßige Beschränkungen oder Einfuhrverbote. Allesamt sind heute gemeinschaftsrechtswidrig. Art 28 EGV beschreibt das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen (Kontingentierung) sowie Maßnahmen gleicher Wirkung. Im grundlegenden Urteil Dassonville formuliert der EuGH erstmals eine Definition der Begriffe im Art 28 EGV. Gemäß Dassonville Formel sind alle Handelsregelungen verboten welche dazu geeignet sind den innergemeinschaftlichen freien Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Die bloße Möglichkeit eines Handelshemmnisses ist ausreichend, ein konkreter Nachweis ist nicht erforderlich.
Fulltext (computer-generated)
Hausarbeit
Das AMA-Gütesiegel im Spannungsfeld zum EG-Recht
Einleitung - Europarechtliche Rahmenbedingungen
Die Warenverkehrsfreiheit zählt zu den Kernbestandteilen primärrechtlicher
Regelungsbereiche (Art 3 Abs 1 lit a und
Art 23ff
EGV) und dient der Verwirklichung
des gemeinsamen Marktes. Gemäß Art 14 Abs 2 umfasst der Binnenmarkt einen
Raum ohne Binnengrenzen, indem der freie Verkehr von Waren, Personen,
Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Die Warenverkehrsfreiheit zählt zu
den Grundfreiheiten der EU, diese haben unmittelbare Geltung und begründen
unmittelbar Rechte und Pflichten der Unionsbürger. ,,Waren" sind iSv Art 23 Abs 2
EGV sind al e körperlichen Gegenstände, welche zum Handel geeignet sind und
über einen Geldwert verfügen.
Dem freien Warenverkehr stehen nationale Regelungen vor der Zeit der Öffnung der
freien Märkte, sowie die Rücksicht auf nationale Interessensgruppen gegenüber. Der
klassische Fal der Behinderung des freien Warenverkehrs dadurch wol en Staaten
ihre märkte schützen sind Zöl e, mengenmäßige Beschränkungen oder
Einfuhrverbote. Al esamt sind heute gemeinschaftsrechtswidrig.
Art 28
EGV beschreibt das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen
(Kontingentierung) sowie Maßnahmen gleicher Wirkung. Im grundlegenden Urteil
Dassonvil e formuliert der EuGH erstmals eine Definition der Begriffe im Art 28 EGV.
Gemäß
Dassonville
Formel sind al e Handelsregelungen verboten welche dazu
geeignet sind den innergemeinschaftlichen freien Warenverkehr unmittelbar oder
mittelbar, tatsächlich oder potentiel zu behindern1. Die bloße Möglichkeit eines
Handelshemmnisses ist ausreichend, ein konkreter Nachweis ist nicht erforderlich.
Die zunächst sehr weit reichende Dassonville-Formel wurde durch die
Cassis
-
Rechtssprechung2 wieder eingeschränkt. Mit dem Urteil aus 1979 hat sich der EuGH
über die ohne hin schon existierenden - vertragsrechtlichen Schranken des
überschaubaren
Art
30
EGV,
die
Möglichkeit
geschaffen,
warenverkehrsbeschränkende Maßnahmen zu rechtfertigen: Hemmnisse für den
Binnenhandel ( ) sind hinzunehmen, soweit diese Bestimmungen notwendig sind,
1 EuGH 11.7.1974 Rs 8/74 Dassonville, Slg. 1974, 837, vor allem Randnr. 5.
2 EuGH 20.2.1979 Rs 120/78 REWE Zentral AG, Slg. 1979, I-649.
um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen
eine wirksamen steuerlichen Kontrol e, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit,
der Lauterkeit des Handelverkehrs und des Verbraucherschutzes (vgl. 2. Leitsatz der
Entscheidung). Weiter konkretisiert wurde der Umfang der Warenverkehrsfreiheit
durch die
Keck
-Rechtssprechung3 welche davon ausgeht, dass Verkaufsmodalitäten
nicht als Verstoß gegen Art 28 EGV zu sehen sind, solange sie unterschiedslos für
al e Marktteilnehmer gelten und der Absatz der in- und ausländischen Erzeugnisse
rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise geregelt ist. Mit dem Keck-Urteil wurde der
Anwendungsbereich des Art.28 EGV massiv eingeschränkt.
Das AMA-Gütesiegel
Das AMA-Gütesiegel ist ein Herkunfts- und Gütezeichen der Republik Österreich und
sol Auskunft über die Einhaltung bestimmte Qualitätsanforderungen, die inländische
Herkunft der verwendeten Rohstoffe und garantieren umfassende Kontrol en. Die
von der Tochtergesel schaft der AMA, der AMA Marketing GmbH, erarbeiteten
Richtlinien, legen Bestimmungen für die Erteilung des Rechtes das AMA-Gütesiegel
zu führen, fest4. Es werden Produkte gekennzeichnet, die für den menschlichen
Verzehr bestimmt sind. Österreichische Unternehmen der Land- und
Ernährungswirtschaft, welche die Bestimmungen der Richtlinien einhalten und einen
Lizenzvertrag mit der AMA Marketing GmbH geschlossen haben, sind zur Führung
des Siegels berechtigt. Die Unternehmen sind zur Entrichtung einer Abgabe
(Agrarmarketingbeiträge5) verpflichtet. Diese Abgaben sind nicht als parafiskalische
Abgaben iSd Art 90 EGV zu sehen und sind demnach nicht diskriminierend.6
Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstel e ,,Agrarmarkt Austria"
ist seit 1.7.1992 in Kraft und wurde zuletzt durch BGBl. Nr. 55/2007 geändert. Art 1
des Bundesgesetzes hat seit 11.8.2001 Verfassungsrang, mit der Vol ziehung ist die
Bundesregierung betraut.
3 EuGH 24.11.1993 Rs C-267/91 und C-268/91 Bernhard Keck und Daniel Mithouard, Slg. 1993, I-
6097.
4 Zur Rechtsstel ung der AMA kann weiters auch auf 24. Jänner 2005, VwGH Zl. 2003/17/0023
verwiesen werden.
5 Siehe auch Norbert Wimmer/Thomas Mül er, Wirtschaftsrecht, Kapitel Beihilfen- und
Förderungsrecht, Wien 2007, hier: Seite 711.
6 Parafiskalische Abgaben werden für im Inland produzierte als auch für importiere Produkte gezahlt.
Der Ertrag kommt al erdings nur den inländischen Erzeugnissen zu Gute. Folglich widersprechen gem.
Art. 90 EGV parafiskalische Abgaben dem Gemeinschaftsrecht.
Weiters: Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die außerhalb Österreichs vermarkteten Erzeugnisse
österreichischen Ursprungs von der Maßnahme nicht im gleichen Ausmaß profitieren können wie die
in Österreich vermarkteten Erzeugnisse. (vgl Auch EuGH 23.2.2002, Rs C-234/99 Nygard, Slg. 2002,
I-3657).
2
Per 1.7.1993 ersetzt die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der
Bezeichnung Agrarmarkt Austria gem. § 2 Abs 2 AMA-Gesetz die für die
Marktordnung bisher zuständigen Instrumente des BMLFUW (Milchwirtschaftsfond,
Getreidewirtschaftsfonds, Vieh- und Fleischkommission). Die speziel en Regelungen
für die Landwirtschaftsbereiche Milch, Getreide, Fleisch und Vieh waren typisch für
die österreichischen Marktordnungsmechanismen vor dem EU-Beitritt 1995.7
Die AMA Marketing GmbH, welche u.a. für die Werbemaßnahmen zuständig ist, ist
eine juristische Person des Privatrechts, welche auf Grundlage des § 39a AMA-
Gesetz als Kapitalgesel schaft (GmbH) gegründet wurde. Die Mittel für die
Werbemaßnahmen stammen gem. § 21a Abs 1 aus den eingehobenen
Agrarmarketingbeträgen (=Abgaben)8 . Gem. § 21c Abs 2 sind ausländische Waren
von den Agramarketingbeiträgen ausgenommen, solange vom Beitragsschuldner (in
§ 21e definiert) der Ursprung im Ausland nachgewiesen werden kann.
Staatliche Maßnahmen und Beihilfen
Der in Art 87 Abs 1 EGV geregelte Begriff der Beihilfen besagt, dass staatliche oder
aus staatlichen Mitteln gewährleistete Beihilfen (...) den Wettbewerb verfälschen,
und mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar (sind), soweit sie den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen. Ausnahmen sind im Abs 2 geregelt.
Weiters müssen gem. Art 88 EGV staatliche Beihilfen vor der Vergabe der
Europäischen Kommission notifiziert werden. Im Juni 2004 hat die EK Österreich
ermächtigt eine Beihilfe in der Höhe von 4,9 Mio /Jahr für die Kosten im
Zusammenhang mit dem AMA-Gütesiegel zu zahlen.9
Die Vergabe von Gütesiegel als staatliche Maßnahmen gem. Art 28 EGV
Die Vergabe eines Gütezeichens ist keine direkte Einfuhrbeschränkung iS einer
Kontingentierung, fraglich ist al erdings ob man ein Gütesiegel als Maßnahme
gleicher Wirkung (MglW) qualifiziert werde kann. In Praxis stel en die MglW das
häufiger
vorkommende
Problem
dar,
als
eine
(meist
offensichtliche)
Kontingentierung.
7Norbert Wimmer/Thomas Müller, Wirtschaftsrecht, Kapitel Agrarmarktordnung, Wien 2007, hier: Seite
365.
8 Die Höhe der Beiträge ist im jährlich festzulegenden Verlautbarungsblatt der AMA (letztens: Nr.
11/2006) normiert. Diese Beträge bleiben bis zu Neufestsetzung weiterhin in Geltung.
9 RAPID Pressemeldung IP/04/829, Antwortschreiben auf das Notifizierungsgesuch Österreichs,
siehe FN 6.
3
Vergabe von Gütezeichen sind staatliche Maßnahmen, auch wenn diese durch eine
privatrechtliche gegründete Organisation vergeben werden. Die Vergabe von
Gütezeichen kann dem Staat als Handlung dennoch zugerechnet werden10. Der
Staat selbst muss dabei nicht handeln damit ihm eine Tätigkeit zugerechnet werden
kann, es reicht wenn er Kontrol befugnisse über hat. Die Frage nach der
Rechtsstel ung der Vergabestel e (privatrechtlich oder öffentlich-rechtliche Stel e)
stel t sich bei der AMA deshalb nicht, da es sich erstens um eine juristische Person
des
öffentlichen
Rechts handelt, und zweitens aus dem AMA-Gesetz klar die
Aufsichtsfunktion des BMLFUW hervorgeht (§ 25), und drittens im § 31b normiert ist,
dass es sich bei der AMA um eine Dienststel e des Bundes gem. § 6 Abs 2 Z 2 GUG
handelt.
Im Urteil vom 26.2.200311 hat der VwGH unter Hinweis auf das Apple and Pear-Urteil
anerkannt, dass die Vorschriften über die Einhebung von Abgaben (hier: für die
Haltung von Legehennen) in Einklang mit Art 28ff EGV stehen.
Agrarmarketingbeiträge im Lichte des Art 88 EGV
Im VwGH Erkenntnis vom 24. Jänner 200512 hat der Gerichtshof folgendes
festgestel t:
Auch Maßnahmen von eigens für das Agrarmarketing eingerichteten Rechtsträgern,
die ihre Mittel aus hoheitlich vorgesehenen und eingehobenen Beiträgen erlösen,
können als Beihilfen qualifiziert werden, wenn die durch den Beitrag aufgebrachten
Mittel in einer Weise verwendet werden, die sich als selektive Begünstigung
einzelner Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen darstel t (Hinweis E 4.
Juli 2001, 2000/17/0200; E 20. März 2003, 2000/17/0084). Wie sich aus dem
erstgenannten Erkenntnis ergibt, stel en die nach dem AMA-Gesetz durchgeführten
Marketingmaßnahmen für den Absatz von Produkten (im angesprochenen Fal
handelte es sich um Eier) keine unzulässige Beihilfe nach Art. 87 EG dar.
Wie jedoch der VwGH mehrfach unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH
ausgesprochen habe, liegt eine gemeinschaftswidrige staatliche Beihilfe im Sinne
des Art. 87 EGV bei ausschließlicher oder überwiegender Finanzierung aus dem
Aufkommen einer bestimmten Abgabe (Verwendungszusammenhang) nicht vor. Viel
wesentlicher ist hingegen, ob sich die gemeinschaftsrechtswidrige Verwendung
10 EuGH 5.11.2002 Rs. C-325/00 Kommission/Bundesrepublik Deutschland (,,CMA"), Slg. 2002, I-9977.
11 VwGH Zl. 99/17/0023.
12 VwGH Zl. 2003/17/0023.
4
unmittelbar auf die nationale Vorschrift, welche die Abgabe regle, zurückführen lässt
oder nicht. 13
Ein Verwendungszusammenhang zwischen der Erhebung eines Beitrags und seiner
(al fäl igen beihilfenrechtlich unzulässigen) Verwendung, der zur Anwendung des
Beihilfenrechts auch auf die Erhebung des Beitrags führt, nur besteht, wenn dieser
Zusammenhang normativ begründet ist.14
Abgrenzung zu Art. 28 - Die Werbebotschaft eines Gütesiegels
:
Welche Botschaft wil das AMA-Gütesiegel vermitteln? Das Gütesiegel sol
,,ausgezeichnete Qualität, nachvol ziehbarer Herkunft sowie unabhängige Kontrol e"
der Produkte garantieren.
Werden Kunden also dadurch beeinflusst, dass sie lieber Produkte aus Österreich
anstel e importierter Waren kaufen? Zu diskutieren wäre hier eine zumindest
potentiel e Beschränkung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten,
die gem. Dassonvil e-Rechtssprechung den innergemeinschaftlichen Handel
beeinträchtigt. Al erdings hat der EuGH in seinem Urteil von 198215 bekräftigt, dass
eine eigens darauf ausgerichtete Werbekampagne die zum Kauf heimischer
Produkte animieren sol (,,Buy Irish") gemeinschaftswidrig ist (offene
Diskriminierung16). Konkretisiert bzw. eingeschränkt wurde das Urteil durch das
Apple and Pear-Urteil17, worin festgestel t wurde, dass die Hervorhebung der
besonderen Qualitäten inländischer Erzeugnisse nicht der Warenverkehrsfreiheit
widerspricht. Der Verbraucher sol dazu veranlasst werden eher die heimischen
Produkte zu kaufen, als die ausländisch importierten. Nach dem Apple and Pear-
Urteil und vor al em auch unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfreiheit (Art 81ff
EGV), steht dem AMA-Gütesiegel nach ständige Rechtssprechung keine
gemeinschaftsrechtswidrigen Überlegungen entgegen. Das EG-Recht schützt neben
dem freien Warenverkehr nämlich auch den freien Wettbewerb demzufolge auf die
Vorteile und Qualitäten der Waren auch hingewiesen werden darf. Weiters ist gemäß
13 VwGH Zl. 2006/17/0092: In einer gemeinschaftsrechtlich gebotenen Beschränkung der Erhebung des
Agrarmarketingbeitrags kann kein Verstoß gegen Art. 28 EG erblickt werden (3. Rechtssatz).
sowie: Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl. 2002/17/0054.
14 EuGH, Urteil vom 27.Oktober 2005, Rs C-266/04, Nazairdis, Slg. 2005, I-9481, Randnr. 51ff.
15 EuGH 24.11.1982 249/81, Buy Irish, Slg.1982, 4005.
16 In Abgrenzung zur versteckten Diskriminierung wie in der Rs. Dassonville.
17 EuGH 13.12.1983 222/82 Apple and Pear Development Council, Slg. 1983, hier: Randnr. 17 und 18
5
dem Keck-Urteil der freie Warenverkehr nicht behindert, solange es zu keiner
Produktdiskriminierung, sondern lediglich zu einer Vertriebsbehinderung kommt. Die
Vergabe des AMA-Gütesiegels widerspricht dem nicht.
Unabhängig davon haben österreichische Behörden stets betont, dass die AMA und
die AMA Marketing GmbH keine Waren und Dienstleistungen
vermarkten
, sondern
lediglich die Produktqualität sichern.18 Weiters kann das Gütesiegel nur an jene
Produkte verliehen werden, welche den Qualitätskriterien der VO(EG) Nr. 1257/1999,
geändert durch VO(EG) Nr. 1783/2003, entsprechen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20.3.2006 hat festgestel t, dass eine
Werbung für Gütesiegelprodukte, die aus Österreich kommen, unter Hinweis auf
diese Herkunft, noch nicht gegen die vom EuGH für die Vereinbarkeit solcher
Maßnahmen mit der Warenverkehrsfreiheit entwickelten Kriterien verstoßen müsse;
eine Gütesiegelwerbung betone nämlich selbst dann nicht die Qualitäten nur
inländischer Erzeugnisse, wenn das Gütesiegel mit einer Herkunftsbezeichnung
verknüpft sei (wie dies in Österreich der Fal sei) und sich tatsächlich keine
ausländischen Erzeuger am Gütesiegelprogramm beteiligten.19
Der EuGH hat in jüngster Vergangenheit bereits zweimal Gütesiegel als Verstoß
gegen Art 28 an qualifiziert:
Es kann auf 2
leading cases
verwiesen werden:
· EuGH 5.11.2002 Rs C-325/00 Kommission gegen Bundesrepublik Deutsch-
land
· EuGH 6.3.2003 Rs C-6/02 Kommission gegen Frankreich
Im ersten Fal hat der EuGH das deutsche Gütesiegel ,,Markenqualität aus deutschen
Lande", welches von er Centrale Marketing-Gesel schaft der deutschen
Agrarwirtschaft mbH, ,,CMA" vergeben wird als Verstoß gegen Art 28 EGV
qualifiziert. Das deutsche CMA-Gütesiegel fäl t auch nicht unter den Schutzbereich
des Art 30 EGV. Deutschland war gegenteiliger Auffassung und sah das Siegel als
gerechtfertigt worauf die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art 226
18 Vgl. u.a. KOM(2004)2037 endg. (Staatliche Beihilfen NN 34A/2000 Österreich. ,,Qualitätsprog-
ramme und das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel").
19 VwGH Erkenntnis vom 20. März 2006, Zl. 2005/17/0230.
6
einleitete. Das Gütesiegel wird auf Antrag an in Deutschland hergestel te
Erzeugnisse verliehen20, die bestimmten Qualitätskriterien entsprechen.
Abgrenzungen Ausnahmetatbestand Art. 30
Handelshemmnisse könne gem. Art 30 EGV gerechtfertig sein, u.a. aus Gründen der
Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung und Sicherheit, aus Gründen des Schutz der
Gesundheit und des Lebens oder Schutz des gewerblichen und kommerziel en
Eigentums. Geprüft wird anhand des Verhältnismäigkeitsmaßstabes. Der EuGH hat
den Schutz geographischer Herkunftsangaben als gewerbliches und kommerziel es
Eigentum grundsätzlich anerkannt, soweit sie weder ein Mittel zur wil kürlichen
Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung de Handels darstel en21.
Geographische Herkunftsbezeichnungen sind al erdings vom Schutzbereich des Art
30 EGV ausgenommen, wenn Regelungen vorsehen auf das
gesamte
Hoheitsgebiet
abzustel en, und für
alle
Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft gelten
sol en.22 Das deutsche Gütesiegel wäre demnach auf eine (relativ beliebig) große
Anzahl an Produkten vergeben worden, deren einzige Gemeinsamkeit die Herkunft
aus Deutschland gewesen wäre. Dieser Anwendungsbereich erschien dem EuGH zu
weit gefasst. Der Unterschied zum gemeinschaftsrechtswidrigen deutschen
Gütesiegel und dem AMA-Gütesiegel besteht also im Umfang des
Anwendungsbereichs (al e Erzeugnisse des gesamten deutschen Bundesgebietes).
Exkurs: Herkunftsangaben im EG-Recht
Reine Herkunftslandangaben bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind im EG-
Recht teilweise sogar vorgeschrieben (VO (EWG) Nr. 2081/1992, veröffentlicht im
ABl. L 208 vom 24.7.1992, S.1-8). Die VO berücksichtigte die speziel e Rol e der
Agrarerzeugnisse
und
Lebensmittel
und
legte
für
diese
ergänzende
Sonderbestimmungen betreffend ihrer Etikettierung fest. Einzelne Mitgliedstaaten
führten bereits ,,kontrol ierte Ursprungsbezeichnungen" in ihren nationalen
Rechtsordnungen, um diesen einen einheitlichen Rahmen hat der Rat ein
gemeinschaftliches Konzept erlassen. Die VO regelt geographische (regional und
national) Herkunftsangeben. Einfache geographische Herkunftsangaben bei denen
keine objektive Verbindung zwischen Qualität und Herkunft besteht, sind al erdings
20 Darunter können auch importierte Produkte fal en, solange sie in Deutschland weiterverarbeitet
werden.
21 EuGH 7.11.1992 C-3/91 Exportur/LOR and Confiserie du Tech, Slg, 1992, I-5529.
22 EuGH 5.11.2002 C-325/00 Kommission/Deutschland, Slg 2002, I-09977, vor allem Randnr. 23, 27.
7
ausgenommen (Art 4 iVm Art 2 Abs 2). Der Schutz der geographischen Angabe wird
nach Antrag (Art 5) von der Kommission genehmigt (Art 6) und durch Erlass eines
Eintragungsbeschlusses (Art 6 Abs 3) wirksam.
In Rs C-6/02 Kommission gegen Frankreich hat der EuGH das Gütezeichen
,,Salaisons d´Auvergne" und andere regionale Gütezeichen als Verstoß gegen Art 28
EGV qualifiziert, da gemäß EuGH Rechtsprechung ,,Herkunftslandangaben" nur zum
Schutz des großen
Ansehens
, das ein Erzeugnis oder ein besonderes Lebensmittel
auf einem bestimmten Gebiet bei den Verbrauchern erworben hat, gerechtfertigt
sind.23
23 EuGH 6.3.2003 Rs C-6/02 Kommission gegen Frankreich, Slg.2003, I-2389, Randnr. 3 wobei hier in
concreto auf VO Nr. 2081/92 verwiesen wird.
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