Register or log in at GRIN

Your e-mail-address or password is wrong
Register now
For new authors: free, easy and fast
This will be used as your user name, please specify a valid e-mail address

Lost password

Your e-mail-address or password is wrong

Request a new password
Im „Banne(r)“ der Krise(n) der „Strafraumgrenze“: (k)ein eigenes „Verbandsverant... close

Please wait

Please install the Adobe Flash Player if no e-book is displayed.

Im „Banne(r)“ der Krise(n) der „Strafraumgrenze“: (k)ein eigenes „Verbandsverantwortlichkeitsgesetz“ für Deutschland?

Subtitle: Eine rechtsdogmatische Evaluierung des ö und d Normenbestandes unter Behandlung der rechtsethischen und -politischen Kontroverse betreffs eines eigenen „Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes“ in Deutschland

Scientific Study, 2009, 82 Pages
Author: Mag. Georg Schilling
Subject: Law - Penology

Details

Institution/College: University of Vienna
Category: Scientific Study
Year: 2009
Pages: 82
Language: German
Archive No.: V125897
ISBN (E-book): 978-3-640-31178-1
ISBN (Book): 978-3-640-31057-9
Notes :
- "Soll es auch ein dVbVG geben?" - "Wie ist das geltende öVbG va aus juristischer Sicht zu bewerten?" - "Besteht juristischer "Optimierungs"-Bedarf der lege ferenda ?" - "In welchem polito-"logischen" Kontext ist das öVbVG zu sehen?" Vor der Folie primär rechtsdogmatischer, gleichwohl auch betriebs-, volkswirtschaftlicher, politologischer und (trivial-)stochastischer Fragen wird gegenwartsbezogen ("Kaprun"-,"Tauerntunnelunfall"-, "BAWAG"-,"WU-Brand"-Prozess ua) eine Evaluierung des öVbVG gewagt, Inkonsistenzen aufgedeckt, praktischer, juristischer Gestaltungsspielraum griffig anskizziert.


Abstract

Die vorliegende Arbeit behandelt - ua auf Basis der Arbeiten HEINEs - die Frage, inwiefern in Deutschland ein eigenes (d) "Verbandsverantwortlichkeitsgesetz" eingeführt werden könnte. Hierbei wird - basiernd ua auf HEINE das d (gerichtlichen) Umweltstrafrechts - untersucht, inwieweit bereits diese Normen als "kernstrafrechtlich effizient" bezeichnet werden können. In diesem Kontext wird in extenso auf spannende Kontroversen eingegangen, wobei oft synoptisch die Genesis des Meinungsstandes griffig attrahiert wurde. Insbes die Frage des Verhältnisses des sog "Schuldstrafrechts" zur Figur der sog Verbandsverantwortlichkeit wird eingehend analysiert, Kontroversen dargelegt, zirkuläre "Argumentationen" als solche dem Leser/der Leserin griffig und spannend kommuniziert. Ferner vorliegenden Arbeit wird ua eine Evaluierung des geltenden ö VbVG vorgenommen. Hierbei wird untersucht, inwiefern - de lege ferenda - juristischer Verbesserungsbedarf besteht. Gegenwartsbezogen und lebensnahe wird igZ va auch die strafprozessuale Wirklichkeit (Stichwort ua "Tauerntunnelunfall", "Kaprun-Prozess", "BAWAG-Prozess", "WU-Brand-Prozess"; fernerhin etwa das sog "Lederspray-Urteil") tangiert. Des weiterin wird sub titulo "Katastrophen"-Denklogik auf "Anlässe" für Gesetzgeber (Stichwort ua "Tschernobyl"; "Sandoz"-Rheinkontamination) eingegangen und ein kritischer Blick auf die Steuerungs(un)fähigkeit rechtlicher Normen geworfen. Da oftmals im Kontext der sog "Unterlassungshaftung" iRd sog "Quasikausalität" lanciert, wird die Wortfolge der sog "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" aus juristischem, insbesondere rechtsdogmatischem und aus stochastischem und lebensnahem, praktischem Fokus ernsthaft-wissenschaftlicher Prüfung unterzogen, nicht ohne prozesspraktische(!) Gestaltungsoptionen für ö und d JuristInnen sachlich und praktisch darzulegen. Des weiteren wird aus rechtsgestalterischer Sicht für interessierte, wissenschaftlich agierende, moderne und weltzugewandte RechtspolitikerInnen der Zukunft eine sachlich-argumentative, diskursive Basis für alternative Rechtsgestaltungsoptionen offengelegt. In diesem Kontext wird ua eine rechtshistorische, -ethische, rechtspolitische Verortung im Umfeld um hoch aktuelle zT betriebswirtschaftliche ("Adhocracy"), zT volkswirtschaftliche, zT sozio- und polito-logische Denklinien ("Governance"; "CSR")vorgenommen. Insbes organisational-betriebswirtschaftliche Implikationen werden - sorgfältig abwiegend - lebensnah untersucht.


Excerpt (computer-generated)

Im ,,Banne(r)" der Krise(n) der

,,Strafraumgrenze": (k)ein eigenes

,,Verbandsverantwortlichkeitsgesetz" für

Deutschland?

Eine rechtsdogmatische Evaluierung des ö und d Normenbestandes

unter Behandlung der rechtsethischen und -politischen Kontroverse

betreffs eines eigenen ,,Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes" in

Deutschland insbesondere im Kontext des ö und d

Umweltstrafnormenbestandes, zugleich ein sachlich-kritischer

rechtsdogmatischer und stochastischer Beitrag zur sog ,,an

Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" aus lebensnaher Sicht

Georg Schilling

Zweck der Arbeit: Wissenschaftlich-praktische Behandlung der Frage

Wien, 10.4.2009


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 4

1.1 Einführung 4

1.2 Zum Gang der Untersuchung 16

2 Grundlagen und Grundprobleme 16

2.1 Zentrale Problembereiche des Strafrechts beim Umweltschutz 16

2.1.1 ,,Konventionelles" Modell: Täter als beherrschende ,,Zentralfigur"

,,nonkonformer" Handlungen ­ Prinzip der Eigenverantwortung 16

2.1.2 Prinzip der Eigenverantwortung als HEINEs ,,Leitmotiv" 20

2.1.3 Vorab: zur Unterscheidung von Individualtäter-Systemtäter 21

2.2 Frage nach dem Begriff ,,Organisation" 22

2.2.1 HEIMERL/MEYER in BADELT zur ,,Organisation" 22

2.2.2 Arbeitsteilung als Grundproblem zufolge HEINE 23

2.2.3 Einschränkung von unmittelbarer Täterschaft und Mittäterschaft ? 24

2.2.4 ,,Schwierigkeiten" bei Sonderdelikten zufolge HEINE 24

2.2.5 Klare Betriebsstrukturen und Kettenanstiftung 24

2.2.6 Verantwortungsvervielfachung oder -einschränkung? 25

2.2.7 Umweltschutz und atypische Zurechnungs- und Zielstrukturen 26

2.2.8 Rechtliche Steuerungsprobleme bei Handeln in Organisationen 26

3 Haftung von Individualpersonen 27

3.1 Möglichkeiten und Grenzen strafrechtlicher Kriminalität in Verbänden:

Haftung von Leitungsorganen und Vertretern im Kernbereich des

Strafrechts 27

3.2 Täterschaft und aktives Handeln 27

3.2.1 HEINEs Blick für Deutschland 27

3.2.2 Österreichisches Täterschafts-Verständnis 29

3.3 Haftung des ,,Geschäftsherrn" durch Unterlassen 29

3.3.1 HEINEs Fragestellung 29

3.4 ,,Quasi-Kausalität" ­ Wahrscheinlichkeit der Nichtverwirklichung

komplexer Großrisiken ? 30

3.4.1 Zur so genannten ,,Quasi-Kausalität" ­ (Fehl-)Behauptungen 30

2


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

3.4.2 Sachkritischer Kommentar zu FUCHS und KIENAPFEL/HÖPFEL... 34

3.4.3 Die FUCHSsche ,,media sententia" und Fragen hiezu 34

3.5 Zur ,,Wahrscheinlichkeit" in der Strafrechtspraxis 35

3.5.1 ,,Heisenberg′sche Unschärfe-Relation": ,,New Age" ante portas? 35

3.5.2 Implikationen für die (Prozess-)Praxis 37

3.6 Rechtsfortbildung im Kernstrafrecht? ­ Entwicklung in ,,repressiven"

Nebensystemen 38

3.6.1 Generelle Bedenken zum ,,Kern"-Strafrecht betreffend HEINE 38

3.6.2 Der ,,Begriff des ,,Nebenstrafrechts" nach HEINE; ferner KERT 39

3.7 Zum Begriff der Rechtsfortbildung 40

4 Zum Begriff der so genannten ,,Schuld" 41

4.1 Zur ,,Schuld" im Sinne von Strafbegründungsschuld 41

4.1.1 HEINEs Blick aus Deutschland 41

4.1.2 HEINEs ,,Lebensführungsschuld" ­ Analogon für Verbände ? 42

4.2 Österreichische Denklogik 43

4.2.1 Der so genannte ,,Schuldgrundsatz"- FUCHS, TIPOLD, EBRV 1971 43

4.2.2 Der ,,Schuldgrundsatz" in Relation zur Verbandsverantwortlichkeit... 46

4.3 Zum Begriff des ,,Schuldstrafrechts" in Deutschland 48

4.3.1 MARLIES` Worte und jene von OSTENDORF 48

4.3.2 Nexus vom ,,Schuldstrafrecht" zum ,,Kernstrafrecht" ? 50

5 Verbandshaftung 51

5.1 Einführung: 51

5.2 Zur Ausgangslage in Deutschland 53

6 Positionsbestimmung de lege lata 55

6.1 Die (Kriminalisierungs-)Lage in Österreich 55

6.1.1 Internationale Vorgaben für Österreich ­ ,,Normzweck" 55

6.1.2 Gegenwärtige Rechtslage in Österreich nach dem öVbVG 58

6.1.3 Zu den Verbandssanktionen, auch aus rechtspolitischer Sicht 63

6.2 Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick 65

3


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

1 Einleitung

1.1 Einführung

Die Verbands1-Verantwortlichkeits-Idee des öVbVG aus rechts2-historischer3, -

dogmatischer4, -politischer5, -vergleichender6, polito-, (rechts-)philo7- und8

1 Hingewiesen wird darauf, dass sich der Verbandsbegriff iSd öVbVG von anderen div (insbes

juristischen) Verbands-Begriffen unterscheidet. Für eine nähere Auseinandersetzung mit

unterschiedlichen Verbands-Begriffen schulde ich besonderen Dank Herrn Emeritus Prof. Dr. Günther

WINKLER, der sich in Geduld, Ausdauer und mit Aufmerksamkeit meinen Fragen in diesem Kontext

gewidmet hat ebenso wie Herrn Prof. Dr. Otto DROSG für zahlreiche Momente und Stunden der (hoch

spannenden) Diskurs-Bereitschaft. Zur Auseinandersetzung mit dem Wort Verband siehe ua WINKLER

in BERNATZIK (1996: XI), wo WINKLER ­ BERNATZIK zitierend ­ vermerkt: ,,,,Der Staat wird als

eine verbandliche Gesamtperson verstanden. Er ist seinerseits in juristische Personen (Teilverbände)

untergliedert; darunter fallen auch die Universitäten (63): [...]."" Ferner siehe nicht zuletzt ­ allerdings

wohlgemerkt: bezogen auf die Geschichte des deutschen Genossenschaftsrechts - GIERKE (1868: 1ff),

worin GIERKE ua zwischen einem sog ,,herrschaftlichen Verband", ferner etwa einem sog

,,Genossenschaftsverband" (neben anderen) differenziert. Zum sog ,,Hausverband" (iZm dessen

,,Lockerung") im römischen Recht siehe ua KASER (1955: 239). Zum Verständnis etwa ,,der" sog ,,alt"-

römischen Familien etwa als ,,herrschaftlich organisierter Rechtsverband", ferner (etwa) als ,,Macht- und

Schutzverband" siehe ua KASER (1955: 45). Zu den diesen Familien ,,übergeordneten" Verbänden

(Stichwort ,,gens", ,,später Staat") siehe ua KASER (1955: 46). Zu einem ,,Verband"-Verständnis in der

BWL siehe au LOITLSBERGER (2000: 209).

2 Zur Frage nach einer Definition des Rechts siehe ua KOLLER (1997: 19-21), in welcher der Autor

ua diese Kontroverse ua zwischen ULPIAN, Thomas (,,von") AQUIN, HOOKER, BLACKSTONE,

KANT, (von) JHERING, BIERLING, KELSEN behandelt.

3 Wenn REITER (2006: 126) behauptet ,,die Strafbarkeit juristischer Personen war dem

österreichischen Strafrecht bis vor kurzem völlig fremd", so ist dies inkorrekt: selbstverständlich

existierten im sog Neben-Strafrecht, etwa im sog öFinStrG, welches unstreitig auch dem ö Strafrecht

angehört, Formen der Strafbarkeit von jP. REITER erwähnt dies jedoch mit keinem einzigen Wort.

4 Grds wird ua mit ESSER (1970: 91) iZm (rechts)dogmatischen Fragestellungen zu vermerken sein:

,,Da das dogmatische Denken von der Verbindlichkeit vorgegebener Wertungen und der sie

symbolisierenden Begriffe ausgeht, hat es keinen Raum für kritisches Denken aus historischer oder

rechtspolitischer Sicht."

5 Mit ESSER (1970: 91) wird ua iZm Rechtspolitik vermerkt werden können: ,,Historisierendes

Denken muss relativieren und rechtspolitisches Denken muss problematisieren. Das ist nicht der Weg der

Dogmatik." Fraglich könnte ua sein, was dies im Kontext der Figur der sog ,,Post-Politik" (Slavoj

ZIZEK) für die Rechtswissenschaft(en) uU bedeuten könnte (Stichwort ,,logos", ,,polemos" im

Spannungsfeld zwischen ,,orthos logos" und ,,pseudos logos", wie dieses ua NOLL anskizziert. Wenn

allerdings NOLL (1991: 2) behauptet ,,In jeder [sic!] Gesellschaft ist die Rechtsordnung sowohl eines der

wichtigsten Mittel zur Stabilisierung der diese Gesellschaft stabilisierenden Machtverhältnisse als auch

ein Instrument zu ihrer Transformation bzw. Änderung", so könnte fraglich sein ob dem ­ allen Ernstes ­

in dieser Generalität (arg ,,jeder" [sic!]) zugestimmt werden müsste.

6 Aus rechtsvergleichender Perspektive wird auf die Figur der sog ,,legal transplants" (Alan

WATSON) zu verweisen sein. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass etwa Gunther TEUBNER für das

Wort ,,legal irritants" plädiert, Rodolfo SACCO es bevorzugt von ,,legal formants" zu sprechen und Pierre

LEGRAND im Gegensatz zu WATSON ­ zufolge FLEISCHER (2004: 117) ,,die Möglichkeit von

Rechtstransplantaten schlechterdings in Abrede stellt". Fraglich könnte sein, ob nicht die Idee (!) der

,,Verbandsverantwortlichkeit", die Idee (!) der ,,(Corporate) Compliance", die Idee (!) der ,,Corporate

Social Responsibilty" (,,CSR") letztlich (zT) mehr (oberflächlichen) ,,Schein" denn (substantiellen)

,,Sein" kommunizieren.

4


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

soziologischer, betriebs- und9 volkswirtschaftlicher10 Sicht11 zu analysieren, ist ob

finanzstrafrechtlicher12 Risiken13, die ua bei ,,

M&A

-Transaktionen14" iVm sog ,,

DD

"15-

Prüfungen bedeutsam sein können16, extrem spannend. In (Rechts-)Philosophie iRd

(Rechts-) Ethik17, va bei Prof.a Dr.a Eva Maria MAIER18 stand mir der Weg, darüber

7 ,,Rechtsphilologie" (!) verstanden als die Wissenschaft von der (den) ,,Rechtssprachen" (!). Ein

Teilgebiet dieser Disziplin könnte in der Befassung mit sog ,,Metaphern" gefunden werden. Zur Theorie

der Metapher siehe ua AMSTUTZ (2001: 160ff).

8 Hierbei kann etwa ,,CSR" als (eine mehrerer) Ausprägungen des am Ende dieser Arbeit tangierten

politologischen Gesamtkonzepts etwa iSv von Colin CROUCH (arg ,,Post-Democracy") angesehen

werden, welches neben einem (betrieblichen) ,,Risk Management" (RM) auch eventuell noch eines

kriminalstrafrechtlichen [sic!] ,,Daches" /"Präventivtreibers" (wie in Ö bereits in Gestalt des öVbVG

,,anskizziert") bedürfen könnte

de lege ferenda

.

9 An dieser Stelle wird auf den sog ,,Principal-Agent-Konflikt" ganz grds hingewiesen. Siehe hierzu

aus betriebswirtschaftlicher Kontext kommend ua MACHARZINA (1999: 517ff). Aus

volkswirtschaftlichem Kontext darauf eingehend siehe ua NOWOTNY/ZAGLER (2009: 76, 236).

10 Grds wird im Kontext sog Umweltprobleme auf die volkswirtschaftliche Denkfigur der sog

,,Internalisierung" (negativer) sog ,,externer Effekte" zu verweisen sein. Vgl hierzu ua

NOWOTNY/ZAGGLER (2009: 70).

11 Für ­ in diesem Kontext - viele kann etwa ­ aus rechtshistorischer Reflexion heraus - mit

WINKLER (1999: 236) in diesem Zusammenhang vermerkt werden: ,,Für den Juristen des vergangenen

Jahrhunderts war gegenüber den Fächern der Nationalökonomie, der Soziallehre, der Soziologie und der

Statistik, im Hinblick auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Sinngehalte des Rechtes, ein die

Fachgrenzen überschreitendes inhaltliches Rechtsdenken noch eine Selbstverständlichkeit." Ebenso wird

fernerhin ua auf die wissenschaftliche Mehrdimensionalität unter sachlich-kritischem Zugang etwa der

Zeitschrift ,,JURIDIKUM" zu verweisen sein.

12 Bekanntermaßen ist im geltenden öFinStrG auch eine Verbandsverantwortlichkeit vorgesehen.

13 Zu denken ist hierbei etwa iZm Selbstbemessungsabgaben an das zunehmende Prüfungsrisiko iZm

UVA-Sonderprüfungen iZm Selbstbemessungsabgaben, dem qua finanzstrafrechtlichem ,,Risk

Management" beigekommen werden soll.

14 Es handelt sich bei dem Akronym ,,M&A" (Mergers und Acquisitions) um kein scharfes und aus

dem anglo-amerikanischen Raum ,,importiertes" Wort.

15 Das Akronym ,,DD" steht als gängiges Akronym des Wortes ,,Due Dilligence" an dieser Stelle. Zur

DD iZm dem sog ,,Unternehmenskauf" vgl ua auch GRIEHSER/LIKAR 2007: 7.

16 Vgl hierzu ua EBERL in POLSTER-GRÜLL/ZÖCHLING/KRANEBITTER (2007:415).

17 Zu (einem) Begriff der Ethik siehe ua WALLNER (2007: 4). Zu (einem) Begriff der Rechtsethik

siehe ua WALLNER (2007: 9). RATKA (2006: 66) hält fest, dass das öVbVG ,,einerseits" ­ so RATKA -

,,den hohen [sic!] Stellenwert der [sic!] Ethik [sic!] in der [sic!] Wirtschaft ­ ganz im Sinne der

,,Corporate"-,,Governance"-Diskussion -" darstellen würde, ,,andererseits" ­ so RATKA ­ heute ,,noch

nicht ganz" abgesehen werden könnte, ,,inwieweit es zu einer Klageflut und damit zu einer spürbaren

Belastung der Wirtschaft" kommen werde. Fraglich könnte sein, welchen Ethik-Begriff RATKA seinen

Worten unterlegt. Ferner könnte fraglich sein, - abhängig vom Ethik-Verständnis ­ ob bei lebensnaher

Betrachtung Ethik (!) allen Ernstes in der Wirtschaft einen ,,hohen Stellenwert" (RATKA 2006: 66) hat.

Des weiteren könnte fraglich sein, wieso (arg ,,einerseits", ,,andererseits") ­ unabhängig vom Ethik-

Begriff RATKAs ­ eine ­ wie RATKA formuliert ­ ,,Klageflut" sowie ,,damit" eine ,,spürbare Belastung"

,,der" Wirtschaft zwingendermaßen ein Widerspruch zum ,,hohen Stellenwert" (so RATKA) der Ethik in

der Wirtschaft sein soll. Zum Konnex ,,Ethik und Strafgesetz" (in der Betriebswirtschaft) siehe

LOITLSBERGER (2000: 307). Zum aktuellen Diskurs in ethischem Zusammenhang siehe ua Gouverneur

Prof Dr NOWOTNY in der Online-Presse

http://diepresse.com/home/wirtschaft/finanzkrise/463982/index.do?from=suche.intern.portal ,

NOWOTNY: ,,Mehr Realismus" bei Managergehältern, Abrufdatum 27.3.2009, 03:00), wobei

NOWOTNY vermerkt: ,,Ethik bedeutet Anständigkeit" [sic!]. Ich schließe mich ESCHENBACH (1996:

181) an, der ­ betreffend die Grenzziehung ,,Moral zu Ethik" formuliert: ,,Moral beschreibt, ,,das, was ist"

5


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

frei und genau schreiben zu dürfen, offen19. Auch gilt mein Dank Herrn Univ.-Prof. Dr.

Frank HÖPFEL sowie Herrn Prof. Dr. Robert KERT im Kontext der Ermöglichung, das

Buch von HEINE entlehnen zu dürfen, wie auch mein Dank unter anderem an die

Damen und Herren der Bibliotheken nicht zuletzt der BOKU Wien, der WU Wien und

der Universität WIEN für unkompliziertes Entlehnen gilt, wobei nicht zuletzt mein

Dank an Herrn Dr. Thomas LUZER betreffend rasches und unkompliziertes

Begutachten des Werkes von VAVROVSKY gilt. Eine Frucht aus der Beschäftigung

mit der bei Frau Prof.a Dr. MAIER behandelten, wissenschaftlichen Frage ist diese

weiterführende, tiefergehende, weitere Verästelungen und Querbezüge aufweisend

Arbeit. In ihr wird überdies versucht, vor allem auch das ein aktuelles ethisches,

wirtschaftliches und politisches ,,

Gravitationszentrum

" im Kontext aktueller

Denklogiken und Geistesströmungen möglichst sachlich und lebensnah in seiner

Vielschichtigkeit praxisnahe unter die Lupe zu nehmen, nicht zuletzt eingedenk des

Faktums, dass das geltende österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz zT als

durchaus der

Evaluierung

für würdig befunden wurde. Die Fragen, ob sich nicht sog

,,

Katastrophen

20"- sowie21 (ferner) sog ,,

Krisen

22"- von sog ,,

Risiko

23"-

(was aufgrund von gesellschaftlichen Entwicklungen als richtig angesehen wird, während Ethik gängige

Moralvorstellungen hinterfragt [sic!] und versucht [sic!], das tatsächlich Richtige zu finden - ,,das, was

sein soll". Verfehlt ist etwa WITTGENSTEIN (2006: 83), der im Tractatus logico-philosophicus unter

,,6.421" ua vermerkte ,,Es ist klar, dass sich die Ethik nicht aussprechen lässt", wobei WITTGENSTEIN

ua vermerkte ,,(Ethik und Ästhetik sind Eins.)": dies klärt nicht, was Ästhetik ist, wie sie definiert ist,

ganz zu schweigen davon, dass es nicht klärt, wie (bei WITTGENSTEIN iRd ,,Tractatus" Ethik präzise

definiert ist.

18 Prof Dr MAIER befasst sich überdies ua mit Themen, die ich sehr wichtig finde. Ihr gilt mein Dank

sowie ua ferner Prof Dr Otto DROSG und ua Em Prof Dr Günther WINKLER für Ideen, Anregungen und

sachliche Kritik.

19 Der Autor bedankt sich hierfür sehr herzlich.

20 Mit TRAGATSCHNIG (2006: 3) wird festgehalten: ,,Eine einheitliche, allgemein gültige Definition

für Katastrophe gibt es nicht [sic!], [...]". KULMHOFER (2007: 122f) etwa lanciert zwei Deutungen,

ohne (genau) zu sagen, für welche sie sich entscheidet. Für den Hinweis in Gestalt einer privaten

Mitteilung (vom 22.3.2009), dass etwa ein Jahr vor der sog ,,Katastrophe von Tschernobyl" in einer

(anerkannten) Fach-Zeitschrift die Reaktoren von Tschernobyl als ,,sicherste Reaktoren der Welt" (!)

beschrieben wurden, danke ich Prof Dr. Otto DROSG: vermag uns dies nicht nachdenklich hinsichtlich

unserer Einschätzungsfähigkeit, auch betreffend die Einschätzungsfähigkeit des einen oder anderen

Sachverständigen zu stimmen?

21 Zu (einer) Unterscheidung zwischen sog ,,Störung", ,,Unternehmungskrise", ,,Katastrophe" sowie

,,Konflikt" (nach KRYSTEK) siehe ua BEER (2003: 34).

22 Hinzuweisen ist, dass keine einheitliche Definition des Wortes ,,Krise" gibt. Sohin ist auch das

Wort ,,Krisenmanagement" nicht scharf. Dies erwähnt jedoch etwa WIKIPEDIA mit keinem einzigen

Wort http://de.wikipedia.org/wiki/Krisenmanagement, Abrufdatum 13.3.2009, 22:00), es wird lediglich -

ohne Hinweis auf Kontroversen ­ vermerkt: "Krisenmanagement bezeichnet den systematischen Umgang

mit Krisen. Dies beinhaltet [...]". MACHARZINA (1999: 515) vermerkt etwa in diesem Kontext: ,,In der

betriebswirtschaftlichen Literatur wird der Krisenbegriff mehrheitlich für den Fall angewandt, in dem

6


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

,,Management"24, stark unterscheidet25, und ob die (erhoffte26) Präventions27-Wirkung

qua RM28 erzielbar ist und inwiefern die Existenz eines sog VbVG nicht zT

sub titulo

eine Bedrohung der Existenz des gesamten Unternehmens (Witte [Unternehmenskrise] 10) oder dessen

wesentlicher Teile (Müller [Krisenmanagement] 33) vorliegt." Keine Definition (im strengen Sinne)

bietet ferner etwa FELDBAUER-DURSTMÜLLER in FELDBAUER-DURSTMÜLLER/SCHLAGER

(2002: 445-448). Überdies liefert absolut keine Definition etwa HEIMERL-WAGNER in

KASPER/MAYRHOFER (1996: 550-552).

23 Hinzuweisen ist, dass etwa auf straf-rechtlichem Boden (in Dtl, mit DEGENER (2001: 577) das

Wort ,,Risiko" mit ,,Gefahr" (ebenso ,,Risikozusammenhang" mit ,,Gefahrenzusammenhang", vgl

DEGENER 2001: 574) im Ergebnis gleich gestellt wird.

24 Es wird darauf hingewiesen, dass ua laut Gesetzesmaterialien ausschließlich Risiko-Management,

nicht aber auch Katastrophen-Management vorzunehmen sei. Im Übrigen ist MUGLER 1979: 3 einer

derjenigen, der darauf hinweist, dass mit Eliminierung eines Risikos ein anderes in Erscheinung tritt,

womit ein Kernproblem nochmals in aller Form herausgestrichen wird. Zu verschiedenen Begriffen des

sog ,,Katastrophenmanagement" siehe ua LEISSING (2007: 62). Unerfreulich ist, dass nur selten eine

Definition des Wortes ,,Risikomanagement", ferner des Wortes ,,Risk Management" gewagt wird, vgl

diesbzgl etwa CORSTEN (1993: 773), der keine Definition des Wortes ,,Risk Management" vornimmt,

sondern lediglich angibt, was ,,Aufgabe" ,,des" ,,Risk Management" sei. Ebenso unbefriedigend ist iZm

sog Katastrophenmanagement ferner etwa QUETESCHINER in FELDBAUER-

DURSTMÜLLER/SCHLAGER (2002: 243), insoweit man liest, dass ,,Begriff und Inhalt" des sog

Krisenmanagement in der Literatur ,,unterschiedliche Interpretationen" erfahren würden, um sodann zu

erfahren, dass ,,nach Krystek" Krisenmanagement ,,eine besondere Form der Führung von höchster

Priorität" sei, mit dem Ziel, ,,alle jene Prozesse im Unternehmen zu vermeiden oder zu bewältigen, die in

der Lage wären, den Fortbestand des Unternehmens substantiell" ­ so QUETESCHINER (2002: 243) ­

,,zu gefährden oder sogar unmöglich zu machen", so QUETESCHINER: ob QUETESCHINER sich

allerdings besagter KRYSTEKscher Definition anschließt, lässt sie offen (!).

25 Ganz zu schweigen von der Frage, ob der pessimistische Klang eines sog

,,Katastrophenmanagement" nicht durch das (ernstliche) Bemühen um ein sog

,,Anastrophenmanagement" (!) (sachlich) kontrapunktiert werden könnte?

26 Die Hoffnung auf die Präventivwirkung, die sich bekanntermaßen von dem tatsächlichen Eintritt

einer Präventivwirkung durchaus unterscheiden vermag, lassen allerdings etwa GRILLER/HOLOUBEK

(2006: 83) außer Acht, wenn sie von der ,,Steuerungsfunktion des Strafrechts bzw [sic!]

Präventivwirkung [sic!]" schreiben: es kann so sein, es muss aber nicht so sein. Nicht erwähnt wird

fernerhin von den Autoren an dieser Stelle die Frage, ob die (bezweckte) sog ,,Steuerungsfunktion" de

facto (!) greift.

27 STEININGER (2006: 22) stellt klar, dass ,,Präventivdienste bzw. strafrechtliches Riskmanagement"

zur Vermeidung zukünftiger ,,Straftaten" bedeutsam würden. STEININGER (2006: 97) versteht hierunter

die laufende Mitarbeiterschulung in allen für ihre Tätigkeit maßgeblichen berufsrechtlichen

Bestimmungen, ein effizientes IKS zwecks Vorschriftseinhaltungsüberprüfung, ferner die Dokumentation

aller Präventivmaßnahmen. FRITZ (2007: 900) versteht unter RM ,,Gefahrenerkennung", ,,Fortbildungs-

und Schulungsmaßnahmen", ,,IKS", ,,Festlegung von Verhaltensregelungen", ,,Ausarbeitung von

Notfallplänen für Störfälle", ferner den ,,Abschluss einer Rechtsschutz- und

Vermögensschadenversicherung", wobei er in FN 1618 vermerkt, dass diesbezüglich die sog

,,Compliance"-Programme von Banken und Versicherungen eine ,,Vorbild"-Wirkung zukäme. KALSS in

KALSS/NOWOTNY/SCHAUER (2008: 704) formuliert unter dem Kapitel ,,Aktiengesellschaft und

Societas Europaea": ,,Das VbVG bietet einen Anreiz, geordnete Ablaufmechanismen und Kontrollen zu

etablieren, insbes etwa ein internes Kontrollsystem gem § 82 AktG und § 22 Abs 1 GmbHG oder

Complianceeinrichtungen." Ferner wird von KALSS nicht mit einem Wort die Problematik der sog

,,Compliance"-Einrichtungen behandelt: welche Definition dieses (unscharfen) ,,Begriffes" will KALSS

ihren Worten unterlegt wissen? Zu einer (rechtsvergleichenden) Einordnung siehe ­ obschon bezogen auf

das deutsche Aktienrecht - ferner FLEISCHER (2004: 119). Fraglich könnte ferner sein, ob das Wort

,,Anreiz" nicht (uU sehr) untertrieben ist.

7


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

,,

Übersteuerung

29" subsumiert werden könnte, sind in diesem Kontext wohl Beispiele

für ignorierte30 Themenfelder möglicher zukünftiger, sachlicher und anspruchsvoller

Rechtspolitik31. Im politischen ,,Feld"32 sog ,,(Corporate)"33,,

Governance

34"-

28 Unbefriedigend ist etwa die Arbeit von KULMHOFER (2007: 9f), in welcher mehrere verschiedene

Bedeutungen des Wortes ,,Risiko" (gleichwohl spannend und verständlich) dargelegt werden, nicht aber

(genau) gesagt wird, welcher Definition die Autorin nun folgt.

29 Zu diesem Begriff iZm der sog ,,Bürokratieüberwälzung" siehe ua ­ ganz grds und ,,generell

abstrakt" ­ zB WICHER (1994: 33).

30 Es könnten dabei letztlich Mechanismen zT der ,,

Rationalisierung

" am Werke sein, so wie im Falle

des Nicht-Erwähnens der

Kaprun

-Katastrophe zT Mechanismen der ,,

Verdrängung

" unangenehmer

Ereignisse und der ,,Zuschreibung" verborgen sein könnten, sofern man diese ,,Figuren" der sog Psycho-

Analyse als letztlich wissenschaftlich fundiert erachten darf oder ob es sich hingegen um sog ,,Pseudo-

Wissenschaft" handelt. Fraglich könnte in diesem Kontext uU auch sein, ob nicht der (medial verstärkte?)

sog ,,

Thanatos

"-Trieb (iSv FREUD) zT am Werke gewesen sein könnte, argumentiert man, dass letztlich

eine Art von ,,Selbst"-Bestrafung der Menschen eines ,,Verbandes" iSd öVbVG erfolgt. Dem könnte

allerdings (sehr) kritisch entgegen gehalten werden, dass es sich hierbei um eine (weitausholende)

spekulative Annahme handelt. Fraglich könnte ferner sein, ob nicht ein Straf-Bedürfnis zahlreicher (Mit-)

Menschen betreffend etwa jPen, eine ,,

Projizierung

" des Ärgernisses iSv Konfliktes mit anderen (Mit-)

Menschen zT darstellen könnte.

31 Rechtspolitisch kann in diesem Kontext auf die Problematik des Risken

tauschs

verwiesen werden.

MUGLER etwa räumt mit einem (potentiellen) Missverständnis im Kontext des Wortes ,,RM" auf, indem

er etwa formuliert: ,,Risk Management handelt [vielmehr] vom Austausch einzelner Risiken." (MUGLER

1979, 3.) Damit stellt MUGLER heraus, dass ­ wie er selbst schreibt ­ ,,eine Beeinflussung" [erg: einer

sog ,,Risikosituation"] (letztlich) ,,nur durch den Austausch einzelner Risiken möglich" ist. MUGLER

bringt ferner auf den Punkt: ,,Denn die Beseitigung eines Risikos schafft wieder ein neues [sic!] Risiko."

Wird nicht im Kontext der sog ,,Verbandsverantwortlichkeitsidee" ,,Risiko", dass bisher (letztlich) der

Staat zu tragen auf ,,die" ,,Unternehmen" zum Teil überwälzt, ohne dass diese sich (als solche) einer

,,Schuld" als straf-würdig erachten müssten?

32 Letztlich ist das (unscharfe) Wort ,,Governance" auch im (makro-)politischen Kontext (etwa iRd

EU-Politik(en)) von Bedeutung. Erinnert sei ua auch an die sog ,,Global Governance". Zu einer

kontextuellen Einbettung sog ,,Corporate Governance", fernerhin sog ,,Corporate Social Responsibility"

sowie von sog ,,Corporate Citizenship" unter dem (Wort-)Dach sog ,,Corporate Responsibility" siehe ua

eventuell KAISSL in ERNST & YOUNG (2009: 7).

33 (Bekanntermaßen) firmiert ,,CG" für ,,Corporate Governance". SPÄNGLER/ZIMMEL/PUCHER

in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007: 246) vermerken zu diesem

Wort: ,,Eine einheitliche Beschreibung existiert trotz zahlreicher wissenschaftlicher und praktischer

Beiträge aus unterschiedlichsten Bereichen, die von der Politologie über Mikroökonomie und

Finanzwissenschaft bis zu Management oder Buchführung reichen, nicht." In weiterer Folge vermerken

sie: ,,Dies wäre auch kaum [sic!] sinnvoll, geht es doch dabei vielmehr um ein Thema [sic!] als [sic!] eine

wissenschaftliche Disziplin." Fraglich könnte sein, seit wann ein Thema nicht einer wissenschaftlichen

Disziplin zugänglich sein sollte? Wo bestehen hier (notwendige?) Gegensätze? HABERER (2003: 1ff)

etwa vermerkt:,,Corporate Governance befasst sich mit der rechtlichen Ausgestaltung einer insbesondere

betriebswirtschaftlich optimalen Unternehmensleitung und Unternehmenskontrolle." (HABERER 2003:

3). Ferner wird zu fragen sein, - soferne in ,,der" BWL überhaupt von einem ,,Optimum" (aus

wissenschaftlicher und lebensnaher Sicht gesprochen werden darf) ­ entgegen einer nicht ganz

unverbreiteten Rhetorik, einem ­ gut klingenden Mythos (sic!) iSe ,,betriebswirtschaftlich optimalen"

Vorgehens etwa - gesprochen werden darf, welches ,,

Optimum

"-Verständnis HABERER seinem ­ nach

Wahl des Autors HABERER selbst ­ ,,Definitionsversuch" [sic!] der Autor sich verschrieben hat. Ganz

zu schweigen, wie es um die Frage einer ­ gerade nicht ein Optimum anstrebenden ­

,,Anspruchsanpassungstheorie" (SCHMALEN 2002: 143-144) bestellt ist, die HABERER mit keinem

Wort erwähnt. WAGENHOFER (2005: 464) etwa versteht unter CG den ,,rechtlichen und faktischen

Ordnungsrahmen für die Führung und Überwachung von Unternehmen", 2 Jahre später wird von

WAGENHOFER (2007: 17) das Wort ,,Führung" durch ,,Leitung" ersetzt, aus mehreren Unternehmen

8


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

Bestrebungen - die etwa in der VWL zT35 mit (exponiert-)wertenden Adjektiva36

versehen sind37-, flankiert durch (ua sog Legal38)

RM

39 qua forcierter40 (betrieblicher)

wird eines: ,,Unter Corporate Governance versteht man den rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen

für die Leitung und Überwachung eines Unternehmens" (unter FN-Verweis auf WERDER). Zum

Verständnis MALIKs, was ,,Corporate Governance" in ihrer heutigen Form sei, sei siehe MALIK (2008:

21).

34 Mit Staatstheoretiker ENGI (2008: 576) kann ­ auch mit Bezug auf sog ,,Corporate Governance" ­

vermerkt werden: ,,Eine allgemein anerkannte Definition existiert nicht. Die Begriffsverständnisse sind

sehr unterschiedlich." Keine Definition nimmt etwa NASSMACHER (2002: 508, 517) vor, wohingegen

etwa BENZ (2001: 168) vermerkt: ,,Der Begriff ,,governance" bezeichnet also in erster Linie

Koordinierung von Aktivitäten im Rahmen des ,,Regierens"", wobei auch hier gefragt werden muss, ob es

sich um eine, und wenn ja: auch nur ansatzweise (!) besonders ,,aussagekräftige" (?) Definition handelt.

Zu einer Definition siehe ua HOLTMANN (2000: 236). Zu vermerken ist jedoch: ,,Governance" steht ua

im Kontext sog ,,Global Governance" für ein Konzept, nach dem iSe sog ,,

corporate citizenship

" va

multinationale Unternehmen (,,MNCs" /multinational companies) Staaten (!) als ,,Bereitsteller" und

,,Beschützer" politischer und Bürger-Rechte ersetzen (!), wobei ua auch der Begriff der sog ,,

Corporate
Social Responsibility

" (CSR) eine besondere Rolle spielt. Prof Colin CROUCH wies etwa in der ÖKB

im Zuge einer Veranstaltung des RENNER-Instituts (Moderation: Robert MISIK) am 5.3.2009 (um

19:00) darauf hin, dass besagte CSR einerseits ein ,,PR-exercise" sein könne, andererseits auch ,,also [be]

politically extremely important", wobei er insgesamt auch festhielt, dass es zu einem ,,return of privatized

politics" (!) käme, zu einem ,,return of the Middle Ages" (!). Bedenklich kann in diesem Kontext etwa der

Satz stimmen, den Othmar HILL in einem Artikel von DOBROWSKI in der WIENER ZEITUNG (im

,,Extra" der WIENER ZEITUNG) am 28.3.2009 tätigte: ,,[...]Wir müssen übrigens auch die Demokratie

in Frage stellen [sic!], denn sie baut ebenso wie der wirtschaftliche Wettbewerb auf einer Repression

[sic!] auf, indem nämlich die Mehrheit die Minderheit unterdrückt [sic!]": ist das a) treffend und/oder b)

eine korrekte, angemessene, treffende Wortwahl, ganz zu schweigen, inwiefern ,,wirtschaftlicher

Wettbewerb" (Existiert sohin auch ein ,,unwirtschaftlicher [!?] Wettbewerb") de facto, bei lebensnaher

Betrachtung allen Ernstes oft angetroffen wird (in der Praxis)? Ferner ist auf die verfehlte Gleichsetzung

etwa von SCHOENFELD (2008: 195) hinzuweisen, der vermerkt: ,,Das deutsche Überwachungssystem

(corporate governance)...": Zum einen könnte fraglich sein, ob ein Überwachungssystem mit ,,der" sog

corporate governance gleichgesetzt werden kann, zum anderen könnte fraglich sein, ob gerade das

deutsche sog Überwachungssystem mit sog corporate governance identifiziert werden kann (arg andere

corporate governance-Bestrebungen in anderen Staaten), fernerhin könnte grds fraglich sein, welchen

System-Begriff SCHOENFELD seiner Wortwahl unterlegt wissen will, ganz zu schweigen, ob das Wort

,,Überwachung" iZm einem sog ,,Überwachungssystem" und sog ,,corporate governance" das

Gesamtrund dessen abbildet, was sog ,,corporate governance"(-Bestrebungen) ausmacht.

35 Stichwort ,,Weltbank"-,,Governance"-Denklogik(en).

36 Arg ,,good" und ,,bad" iZm dem Wort ,,governance".

37 Wenn etwa KANDLHOFER/SEYFRIED (2009: 14) von sog ,,

Good Governance

" schreiben, so

definieren sie nicht, was sie hierunter verstehen, ganz zu schweigen davon, inwiefern das Wort ,,good"

angebracht ist, inwiefern es ferner operationalisierbar ist, und: es ist 1. unklar sowie 2. streitig, ob ,,einem

Staat, der seine Leistungen wirkungsorientiert erbringt" mit ,,good" (ernstlich, wissenschaftlich)

gleichsetzt werden kann. Hätte das Wort ,,Governance" nicht um die(se) normative Komponente

(historisch betrachtet: auf einer Weltbank-Diktion fußend) (heute) befreit / (heute zutage) entkleidet

werden sollen? Zur Bedeutung der sog CG sei ua auf einen sog ,,WU Talk" (Forschungsvortragsreihe mit

Professor/inn/en der Wirtschaftsuniversität am 18.3.2009 an der WU Wien verwiesen zum Thema

,,Corporate Governance ­ Leitung und Verantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat in Zeiten der

Finanzkrise", in dem ua Prof.a Dr.a KALSS LLM (Florenz) sowie Mag.a ULRICH sprachen. Zu

unterschiedlichen sog ,,Governance"-Verständnissen etwa alleine iRd sog ,,New Modes of Governance

Project" der EU siehe ua http://www.eu-newgov.org/public/Glossary_g.asp, Glossar(y) des New Modes

of Governance Project, Abrufdatum 2.4.2009, 10:00).

38 Grds wird festgehalten werden können, dass ,,Rechtsrisiken" im Vergleich zu anderen

Risikobereichen (wie etwa ,,Umwelt") schwerer erkennbar sind. Versicherungstechnisch kann eine

9


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

Präventions-Maßnahmen41, stellt die sog ,,Verbandsverantwortlichkeit" ein

anspruchsvolles ­ wenn man so möchte ­ juristisches, rechtstechnisches Kunstwerk (!)

dar. Auf die Frage, ob das (gegenwärtige) VbVG-Verbandsverantwortlichkeitsmodell

auch um eine verwaltungsstrafrechtliche Verbands-verantwortlichkeit42 nach VbVG-

Vorbild erweitert werden soll43, ist hinzuweisen und zu vermerken, wie verzweigt das

(geschichtlich brisante44) Feld45 rund um Fragen des ,,

Schuldstrafrechts

" ist, wobei

mögliche Haftung durch eine Straf-Rechtsschutzversicherung (korrekt müsste es heißen:

Verbandsverantwortlichkeits-Rechtsschutzversicherung) abgedeckt werden.

39 ,,RM" steht für ,,Risk Management". Ärgerlicher Weise wird das Wort ,,RM" ­ bei allem

Verständnis für die ,,panta rhei"-Denklogik - höchst selten definiert. Ein (aus dieser Sicht unrühmliches)

Beispiel ist etwa RADANT in SPINNARKE 1986: 3, wenn er darüber schreibt, was ­ seiner Ansicht

nach ­ ,,RM" ,,beinhaltet", damit jedoch unstreitig keine (präzise und genaue) Definition vornimmt oder ­

bedauerlicherweise ­ etwa auch THEIL in MUGLER/NITSCHE 1996: 208f, worin THEIL zwar

,,Wurzeln" ,,des" RM behandelt, aber keine Definition (oder einen ernsthaften Definitionsversuch

zumindest) vornimmt. Hingegen gibt etwa ZELLENBERG 1993: 19 eine Definition, indem er diktioniert:

,,Die systematische Analyse und Gestaltung von Risiken wird als Risk Management bezeichnet [...]".

40 STÄRKER (2007: 19) führt etwa aus, dass (schließlich) zu erwarten sei, dass ,,die Einführung der

Verbandsverantwortlichkeit [...] eine zusätzliche Motivation" sein werde, ,,umfassende Maßnahmen zu

ergreifen, um die Begehung von Taten durch ihre Mitarbeiter zu vermeiden", so STÄRKER.

41 Hier wird dann oft von einem sog ,,Risikomanagementsystem" gesprochen, meist ohne dies (scharf)

zu definieren. Als Beispiel für eine mangelnde Definition eines solchen sog ,,Risikomanagementsystems"

siehe ua GEYER/HANKE/LITTICH/NETTEKOVEN 2003: 14 (arg ,,Hauptaufgaben des

Risikomanagementsystems sind [...]").

42 Vgl. LEWISCH (2006: 115) im Zuge der Verhandlungen des 16. Österreichischen Juristentages

(2006: 1ff), der in seiner rechtspolitischen Empfehlung ausführt: ,,Die Einführung einer

Verbandsverantwortlichkeit empfiehlt sich nicht; sie empfiehlt sich nicht im gerichtlichen Strafrecht und

sie empfiehlt sich auch nicht im Verwaltungsstrafrecht."

43 Hinzuweisen ist mit STÖGER in KOPETZKI/MAZAL (2006: 521) in FN 2990, dass ,,im [erg:

gegenwärtigen] Verwaltungsstrafverfahren" eine ,,Bestrafung" [sic!] juristischer Personen ,,nach wie vor

nicht vorgesehen" ist, ,,dort" kommt § 9 VStG (,,Bestrafung bestimmter natürlicher Personen") zur

Anwendung. Dem Wort STÖGERs, wonach es sich um eine ,,Bestrafung" (ua) von (bestimmten!) jP

handle, kann entgegen gehalten werden, dass eben gerade wert darauf gelegt wurde, dass kein einer

Bestrafung zugängliches Konzept (arg Schuldgrundsatz, keine Strafe ohne Schuld) im Falle der sog

Verbandsverantwortlichkeit zum Zuge (aufgrund einer geschlossenen, iSv in sich konsistenten

juristischen praktisch-pragmatischen Rechtsausgestaltung in Form des öVbVG) ins ,,Leben" gerufen

wird. Dies allerdings missachtet STÖGER in Gestalt des Wortes ,,Bestrafung juristischer Personen"

eklatant.

44 Mit BERTL/HASLINGER in BERTL/DJANANI/EBERHARTINGER/KOFLER/TUMPEL 2005:

906 wird ­ aus einer geschichtlichen Einbettung heraus ­ folgender Gedankenstrang nicht zu

vernachlässigen sein: ,,In den letzten Jahren hat ausgelöst durch Bilanzskandale (insbesondere ENRON

und Parmalat) international eine Diskussion über Corporate Governance begonnen", gleichwohl auch zu

vermerken ist, dass keine, erst recht keine strikte Definition des Wortes (in weiterer Folge durch die

Autoren) vorgenommen wird.

45 Hierbei wurden auch zeitgeschichtlich und strafrechtlich brisante Fälle mit Bezug nicht selten auch

zum Feld ,,Universität" einbezogen (Stichwort ,,Briefbomber Franz Fuchs" als ,,verdeckter unmittelbarer

Täter" im Kontext der großen sog ,,Beteiligungslehren"-Kontroverse in Österreich, ,,Kaprun-Prozess";

,,WU-Brand-Prozess"; ,,BAWAG-Prozess; ,,Tauerntunnelunfall"; ,,ENRON"; ,,Worldcom"; ,,Parmalat"),

um den den Gegenwartsbezug der Thematik zu untermauern und die ,,Lebendigkeit" des (gerichtlichen)

Strafrechts ­ insbesondere aus medialem ,,Focus" stärker zu ,,beleuchten". Auch sog ,,Katastrophen" wie

etwa ,,

Tschernobyl

", ,,Seveso" oder etwa die Rheinkontamination durch die Sandoz AG anno 1986

waren zu tangieren, insbesondere insoweit, als sie nicht zuletzt von HEINE tangiert wurden, wobei auf

10


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

selektiv und (sachlich) begründet zu operieren und die rechtspolitische46 Perspektive zu

würdigen war. Wenn etwa, um den permanenten ,,Vorwort"-Gedanken WILHELMs in

der Zeitschrift ,,ecolex" (sachlich!) zu kontrapunktieren, am Anfang ein Wort steht, so

jenes von WILHELM47: er führt aus, dass Verbände ,,nicht leidendes Bewusstsein48"

seien, sondern ,,Betriebswirtschaftssubjekte49", sodann vermerkend: ,,Sie zu

,,bestrafen"50 heißt, sie unter bestimmten Voraussetzungen mit Kosten zu bedrohen, um

sie zu veranlassen, die Kosten zu vermeiden, indem sie die Kosten-Voraussetzungen

vermeiden.51" Fraglich könnte sein, ob sich WILHELMs Worten, Verbände seien

,,Betriebswirtschaftssubjekte", und ,,nicht leidendes Bewusstsein" nicht (sachlich)

entgegenhalten ließe, dass es einen

psychoanalytischen

Zweig der

Rechtswissenschaften52 gibt. WILHELM behandelt diesen Aspekt mit keinem

(sachlichen) Wort. Bedenklich erscheint die Verbandsverantwortlichkeits-Idee auch

insoweit, als sie ­ ideengeschichtlich, (rechts-) historisch inspiziert ­ von einer Zeit vor

der Aufklärung53, von einer (gewissen) mittelalterlichen54 [sic!] Betrachtungsweise,

die Frage, ob sich ,,Katastrophen" wie ,,Risiken" ,,managen" lassen, oder ob hier nicht bereits etwas

anderes, nämlich sog ,,

Katastrophen

-Management" ­ als (zT zumindest!) Gegensatz (!) zum sog

,,

Risiko

management" viel eher anzudenken angebracht wäre ­ waren zu behandeln, ganz zu schweigen

von der Frage einer Abgrenzung zu einem (tendenziell ,,allumfassenden", tendenziell ,,gesamthaften")

sog ,,

strategischen

Management".

46 Für grundlegende Erwägungen, auch im Kontext der von Peter KOLLER und Prof Peter

STRASSER gewählten Diktionen, etwa auch im Kontext der Begrifflichkeit eines sog ,,primitiven

Rechts", wie etwa ­ auch ­ (niemand geringerer als) Hans KELSEN (!) sich - leider Gottes - zur sog

,,Kollektivhaftung" (etwa im Rahmen seiner sog ,,Reinen" Rechtslehre) äußerte danke ich insbesondere

und nicht zuletzt Prof Peter STRASSER, der mir in seiner privaten Mitteilung vom 9.2.2009

dankenswerter Weise wertvolle Überlegungen auch aus rechtspolitischer, grundlegender Perspektive klar

und offen-diskursiv vermittelte. Zur Frage einer (Form der) Kollektivhaftung iRd sog ,,Reinen

Rechtslehre" siehe KELSEN (1960: 190-191).

47 WILHELM 2004: 153.

48 WILHELM 2004: 153.

49 WILHELM 2004: 153.

50 An dieser Stelle fehlt ­ nach anerkannten Regeln der Rechtsschreibung - ein Beistrich.

51 WILHELM 2004: 153.

52 Vgl. ­ für viele - nur etwa BARTA, Heinz: Rechtswissenschaften und Psychoanalyse ­

Rechtsdenken als Kulturarbeit (Homepage von Prof. Dr. Heinz BARTA an der Universität Innsbruck,

http: www.uibk.ac.at/zivilrecht/mitarbeiter/barta/psychoanalyse_an_der_universitaet.pdf, Abrufdatum:

25.9.2008, 16:10) oder die Person des Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrechtsspezialisten Prof. Dr.

GELTER, der sich auch Wissen auf diesem Sektor hat, etwa an der WU Wien.

53 Wobei fraglich sein könnte, inwieweit de facto etwa Europa und die USA etwa (die) Idee(n) der

Aufklärung im Wesentlichen umgesetzt haben.

54 KELSEN (1960: 32-33) weist darauf hin, dass es ,,noch im Mittelalter" möglich war, ,,eine Klage

gegen ein Tier, zum Beispiel einen Stier, einzubringen, der den Tod eines Menschen herbeigeführt hatte,

oder gegen Heuschrecken, die die Ernte vernichtet hatten." KELSEN (1960: 33) hält sodann fest: ,,Das

angeklagte Tier wurde in Form Rechtens verurteilt und hingerichtet, ganz so wie ein menschlicher

Verbrecher." KELSEN (1960: 33) vermerkt, dass dieser ­ so KELSEN ­ ,,absurde Rechtsinhalt"- so

11


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

allerdings nicht (spezifisch) iSd sog kanonischen Rechts55, sich beeinflusst nennen

dürfte. Überdies sind Fragen der sog ,,

Gläserner Mensch

"-Problematik56, des

überwachten Menschen [sic!] auch skeptisch57 zu sehen: eröffnet die sog

,,Verbandsverantwortlichkeit" nicht eine weitere (Einfalls)Pforte für ein Mehr an

Überwachung

58 (unbescholtener) Menschen (ua von Arbeitern, Angestellten,

Leiharbeitern, Praktikanten)59? Bewirkt sie nicht auch bei zahlreichen sog ,,

KMU

s60",

die sich nicht selten der Rechtsform der GmbH, die grds auch zu den ,,Verbänden" iSd

VbVG gerechnet werden muss, bedienen, einen zT sehr kostenintensiven

KELSEN ­ ,,auf die animistische Vorstellung" zurückzuführen wäre, wonach ,,nicht nur Menschen,

sondern auch Tiere und unbelebte Gegenstände eine ,,Seele"" haben würden und daher ­ so KELSEN ­

,,kein wesentlicher Unterschied zwischen ihnen und dem Menschen" existieren würde. Der Behauptung

kann eine (mittlerweile) differenzierte Kontroverse, wie sie zT von FISCHER (2005: 40f) anskizziert

wird, entgegengehalten werden (arg Personifizierung; Irrelevanz der Personalität; Aberglauben; ,,no

fault"-responsibility für Tiere) sowie auf die Bedeutung der Unterscheidung von ,,Tierstrafen" im

Gegensatz zu ,,Tierprozessen" hingewiesen werden. BERNATZIK (1996: 65) etwa verweist darauf, dass

(ua) BÖCKING, BEKKER (1827-1916) und CANSTEIN (1845-1911) annahmen, dass ,,auch unbelebte

Sachen und Thiere Rechtssubjecte sein können". WINKLER (1998: 251) etwa hielt in diesem Kontext

fest: ,,Das Tier wurde wie der Mensch bestraft und der Mensch wie das Tier." Ferner führt WINKLER

(1998: 251) aus: ,,In der Neuzeit scheidet das Tier mehr und mehr aus der strafrechtlichen Verantwortung

aus. Die Strafgerichte bringen das Schuldstrafrecht und damit die Verantwortung des Menschen für das

Tier.

Schuld

ist dem Tier nicht zurechenbar."

55 Zu denken ist etwa an die Worte von BERNATZIK (1996: 12), der im Kontext der Frage ,,Was

wurde alles als jP angesehen?" vermerkt: ,,So kommt es, dass die Canonisten nicht nur das Amt des

Prälaten und das Kollegium des Domkapitels, sondern überhaupt alle Ämter als juristische Personen

behandelten, [...]". BERNATZIK (1996: 12) führt ua auch aus, dass ,,die mittelalterliche Jurisprudenz"

ganz allgemein ,,nicht nur Heilige [sic!] und Engel [sic!], sondern selbst den christlichen Gott als

Rechtssubject betrachtet" hätte, so BERNATZIK.

56 Wenn es darum geht, aufzuzeigen, wo die Problematik dieses George ORWELL`schen-Themas ist,

so wird nicht zuletzt Organisationen wie AI (,,amnesty international") oder sog Liga für Menschenrechte

(entstanden aufgrund des Präzendenzfalles rund um die sog ,,Affäre DREYFUSS") mehr denn je Gehör

zu schenken sein.

57 Eine Kernfrage könnte in diesem Kontext etwa lauten: Wo handelt es sich (noch) um eine

wirtschaftlich notwendige Kontrolle, wo (bereits) um eine inakzeptable, die Menschenwürde verletzende

Überwachung der MitarbeiterInnen (und EntscheidungsträgerInnen)?

58 Zum Thema Überwachung siehe ua EBNER/KOCH/ÖSTERREICHISCHE LIGA FÜR

MENSCHENRECHTE (2007: 1ff).

59 Zum Diskurs etwa in Dtl siehe ua DÜCKERS am 4.6. 2008 in der Online-Version der ZEIT, die ­

wie die Autorin es nennt ­ va auch die ,,Selbstverständlichkeit, mit der Unternehmen spionieren lassen" ­

problematisiert (vgl DÜCKERS in http://www.zeit.de/online/2008/23/telekom-ueberwachung-dueckers ,

,,Überwacht werden kann überall", Abrufdatum 29.3.2009). Ferner wird ua auch an die sog (d) ,,Telekom-

Affäre" iGz zu denken sein.

60 Das Akronym ist ­ der Klarstellung halber - die gängige Abkürzung für ,,Kleinere und Mittlere

Unternehmen".Mein Dank gilt an dieser Stelle den Damen und Herren der sog Clusterbibliothek beim

BMVIT sowie den Damen und Herren der Bibliothek der WKO, nicht zuletzt der WK Wien für die

unkomplizierte Benutzung der Werke der Bibliothek; was die Problematik rund um die Definition des

Wortes ,,KMU" anbetrifft, so sei generell in aller Deutlichkeit darauf verwiesen, dass es bekanntermaßen

unterschiedlich(st)e Definitionen des Wortes ,,KMU" gibt. Ich schließe mich der Definition von ,,SME"

(small and medium-sized enterprises) iSd EU (iSd sog ,,Small Business Act") an.

12


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

Mehraufwand?61 Wird generell nicht die sog ,,unternehmerische Freiheit" ­ in

eigentümlicher Weise, im Ergebnis mit den Interessen der

ArbeitnehmerInnen

62 an

entscheidenden Punkten sachlich-konstruktiv interessen-getrieben ,,konvergierend" (!) -

massiv durch die Maßnahmen des sog VbVG beschnitten, und zwar in einer gerade

auch für ArbeitnehmerInnen63 zutiefst unangenehmen, einschneidenden, uU auch ­ in

mehr als bedenklicher Form ­ die Privatsphäre dieser Menschen härmenden Weise? Ist

dies der Weg der Zukunft? Ist die Verbandshaftung nicht ein (zT) ana-chronistisches,

(zT) archaisches ,,legal transplant64", das zwar ­ aus ästhetischer Sicht für manche (!)

Menschen ,,gut" klingen (!) mag, dessen Ökonomisierbarkeit in Geldströmen aber

primär für (ausgesuchte)

Sachverständige

65 (ua Strafverteidiger66, Qualitätsmanager,

61 Damit ergibt sich die Frage, ob aus rechtsformplanerischer Sicht nicht bestimmte

Unternehmensformen, die nicht vom öVbVG erfasst sind, (auch relativ betrachtet) attraktiver werden.

62 RATKA (2006: 66) lässt im Zuge einer ,,Podiumsdiskussion zum neuen Unternehmensstrafrecht

(!)" ua HOCHREITER von der AK Wien zu Wort kommen", wobei dieser ­ zumindest nach der

Darstellung RATKAs ­ mit keinem Wort die Problematik der (faktischen) Legitimierung weiterer,

umfassender Überwachungs-Maßnahmen nicht zuletzt von ,,Mitarbeitern" (iSd öVbVG) thematisiert

haben dürfte. RATKA (2006: 66) zufolge soll HOCHREITER ua von einer ,,neuen Unternehmenskultur"

gesprochen, ua von einem ,,neuen, besseren Risikomanagement" gesprochen haben. Was allerdings

bedeutet dies ­ bei lebensnaher Betrachtung ­ im Kontext von Kontrolle und Überwachung?

63 Mein Dank gilt an dieser Stelle den Damen und Herren der AK Bibliothek Wien für

Sozialwissenschaften, insbesondere für die Möglichkeit der Bücher-Entlehnung, weiters zahlreichen

MitarbeiterInnen nicht zuletzt der WU-Bibliothek für unkompliziertes Entlehnen und

Entlehninformationen.

64 FLEISCHER (2004: 116) stellt fest, dass das Wort auf Alan WATSON zurückgeht und das dieser

darunter ,,das Wandern einer Rechtsregel oder eines Systems von Rechtssätzen von einem Land zum

anderen" verstehe.

65 Mein Dank gilt an dieser Stelle ua Prof HOLOUBEK zu seiner sachlich-kritischen Anmerkung im

Kontext der sog ,,Sachverständigen-Republik"-Problematik auf ganz abstrakter Ebene. Anzumerken ist,

dass das öVbVG nun ein Mehr an Sachverständigen-Konsultationen (uU wegen fast jeder ,,Kleinigkeit"?)

nah legt ­ aus betriebswirtschaftlicher Sicht wird das zB die Rechtsform ,,GmbH" für sog KMU ­ höflich

gesagt ­ nicht beliebter, da

kostenintensiver

, da zeitaufwendiger ob des ­ nunmehr zwingenden-

Dokumentations-Drucks - machen. Was die Rechtsformplanung anbetrifft, so wird dieses Mehr

unbedingt zu berücksichtigen sein, va in Gestalt eines obligaten Qualitätsmanagements, eines zwingenden

Risikomanagements, dem das Qualitätsmanagement als eines seiner Teilgebiete angesehen, zugehörig

gewertet wird. Hier wird auch der Begriff eines umfassenden, eines ,,holistischen" Ansatzes, den das

Risikomanagement, gepaart mit seiner ,,Wurzel" im Bankensektor zT zugeordnet wird, anzuführen sein,

nicht ohne ­ dies ist sehr wichtig ­ auf die (zumindest!) Ambivalenz dieses ,,Ansatzes" hinzuweisen

(Stichwort: ,,uU allumfassende Überwachung"). SCHWARZ/STEINEDER in

HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007:140) stellen etwa klar: ,,Das Risikomanagement ist Teil der

Führungsaufgaben, das Qualitätsmanagement dient als Steuerung." Mag man diese Sätze auch nicht als

im Kern zutreffend negieren, so bleibt dennoch der kritisch-sachliche Hinweis, dass es typischerweise

keine einhellige Definition des Wortes ,,Risikomanagement" gibt und dass das Wort

,,Qualitätsmanagement" unterschiedlichen Definitionen sich zugänglich weiß. SCHWARZ/STEINEDER

in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007: 140) vermerken ferner (letztlich) die Aussagen von

(manchen) von ihnen interviewten Personen, indem sie festhielten: ,,Große Unternehmen werden für jede

noch so unwichtige Entscheidung einen Rechtsanwalt bzw Sachverständigen heranziehen."

66 RATKA (2006: 66) lässt im Zuge einer Podiumsdiskussion ua SOYER zu Wort kommen, der im

Kontext der ,,neuen Rolle der Strafverteidigung" (iZm dem öVbVG) vermerkt haben soll, dass sich als

13


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

StB, WP, Techniker,

Versicherungen

67 ua68) qua an die ,,Verbände" zu verrechnende

Honorarnoten sowie für das Rechtsgut ,,Finanzielle Interessen der Europäischen

Gemeinschaften" / ,,Budget der EU" von ,,Interesse" ist, nicht aber für die Anliegen, die

eigentlich vorgegeben werden, verfolgt zu werden (Stichwort ua: ,,Unternehmens"-

,,Kriminalität", ,,Geldwäsche", ,,

Umweltkriminalität

69", ,,Wirtschaftskriminalität")?

Weiters bleibt auch, abseits dieser

Placeb

o-Problematik der geltenden VbVG-Normen

die Frage, ob nicht auch medial und iZm dem Empfinden vieler (Mit-)Menschen à ,,Da

muss doch irgendeiner schuld sein!" eine Art von ­ Reaktionen auf Börsen70 oder

Finanzmärkten generell vergleichbare71 ­ ,,irrational abundance72" (Alan

GREENSPAN) beobachtbar ist, die nach ,,Anlassgesetzgebung" schreit73. Es drängt

sich auch eine Frage auf, die ­ um beim

Tractatus logico-philosophicus

und dem

damaligen ,,Welt"-Verständnis WITTGENSTEINS zu bleiben ­ ,,außerhalb derselben"

einen (wenn nicht: den) Sinn zu finden vermag (arg: ,,Der Sinn der Welt liegt außerhalb

von ihr74"): Ist nicht (auch) ein Sinn des öVbVG, dass sich ,,Geschädigte75" in Hinkunft

Konsequenz eine ,,völlig neue Rolle des Strafverteidigers" ergeben würde, wobei SOYER auch gesagt

haben soll in diesem Zusammenhang: ,,-schon und gerade im Vorfeld etwaiger Prozesse".

67 RATKA (2006: 66) lässt ua KRONSTEINER zu Wort kommen, demzufolge das ,,erhöhte Risiko"

ebenso ,,einen erhöhten [erg: Rechts-]Versicherungsschutz" erfordern würde und ,,der Beratungsschutz ­

vor allem im Vorverfahren ­ " erheblich zunehmen werde.

68 Die Qualifikation und Leistung dieser Berufsgruppen soll damit nicht in Zweifel gezogen werden.

69 Zum Begriff der sog ,,Umweltkriminalität" siehe ua RUHRMANN in

DREYHAUPT/PEINE/WITTKÄMPER (1992: 393-399). Zum Kernproblem bei der Bekämpfung der sog

,,Umweltkriminalität" siehe ua KATALYSE e.V. INSTITUT FÜR ANGEWANDTE

UMWELTFORSCHUNG (752: 1993).

70 Aus börse-spezifischer Sicht wird für börsenotierte Unternehmen zu befürchten sein, dass ,,allein

die Einleitung eines Verfahrens und dessen Aufscheinen in den Medien Auswirkungen auf den

Aktienkurs" ­ so etwa SCHWARZ/STEINEDER in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007:140) ­

haben wird, im Gegensatz etwa zu ,,kleineren Unternehmen", wo diese Überlegungen ­ zufolge

SCHWARZ/STEINEDER in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER (2007: 140) ,,keine Rolle spielen"

würden.

71 Fraglich könnte sein, ob dieses Bild nicht durchaus zT auf die sog ,,Meinungsbildung" im einen

oder anderen Medium (streckenweise) übertragbar sein könnte (arg ,,Meinungsbörsen").

72 Wörtliche Übersetzung: irrationaler Überschwang.

73 Damit dies am politischen Parkett auch Einzug in die Themenarena findet, mag das Verständnis des

sog Politischen Konjunkturzyklus (zT) ein Erklärungsangebot für das Aufgreifen dieses Ansinnens durch

die politischen AkteurInnen bereithalten.

74 Versteht man nun die ,,Welt" dieser Arbeit in der Befassung mit der Frage des öVbVG, so zeigt

sich, dass der Sinn einer Verurteilung iSd öVbVG durchaus auch aus Motiven außerhalb des öVbVG

liegend (Stichwort: Vermeidung risiko- und kostenreicher Zivilverfahren) sich dartut, wie nicht zuletzt

KREMSLEHNER dies ­ auf konkreter kriminalrechtlicher Betrachtungsebene ­ (grds) gekonnt und klar

darlegt.

75 Es wird darüber disputiert werden dürfen, ob das Wort ,,Geschädigte(r)" (vollends) korrekt ist.

14


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

öfters anstrengen werden, Verbände in ein Strafverfahren zu verwickeln76, um sich

(kosten77-)risikoreiche78

Zivil

verfahren [sic!] zu ersparen79, da mit Verbands-

verurteilung ­ KREMSLEHNER spricht fälschlicherweise von ,,Bestrafung80" [sic!] ­

,,fast immer auch die zivilrechtliche Haftung des Verbandes für alle Schäden aus der

Straftat feststehen81" dürfte? Sollte dem nicht mit einer

Beweisrechtsüberarbeitung

iRd Zivilverfahren

[sic!] begegnet werden? Mit ZIRM82 wird ferner zu fragen sein, ob

nicht de lege lata die GesbR in den Normadressatenkreis des öVbVG mit einzubeziehen

wäre, weiters, wieso man aufgrund des öVbVG allfälligen Verbandsrechtsnachfolgern83

[sic!] eine Geldbußentrichtung aufbürden kann: mit welchen sachlichen Gründen ist

dies rechtsethisch (!) ­ zu rechtfertigen? Sollten hier nicht die RechtspolitikerInnen der

Zukunft (konstruktiv) aktiv werden?

76 Hinzuweisen ist an dieser Stelle mit FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER

WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007: 353), daß die Bestimmungen über die sog Privatbeteiligten (PB) auch

im Verfahren gegen jP gelten.

77 FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007:

353) vermerken als Vorteile eines Strafverfahrens neben dem Fehlen eines Kostenrisikos auch die

Ersparnis teurer Beweise ,,für die Zivilverfahren etwa durch Sachverständigen-Gutachten", die im

Strafverfahren risikolos beschafft werden könnten. Als weiteren Vorteil führen die AutorInnen an, dass

der Geschädigte ,,nicht selber wie im Zivilprozess das Verfahren vorantreiben" müsse.

78 FUCHS/SCHIMA/PILZ in INSTITUT ÖSTERREICHISCHER WIRTSCHAFTSPRÜFER (2007:

353) verweisen ausdrücklich darauf, dass die Vorteile als PB (im Strafverfahren) nicht zuletzt auch darin

liegen, ,,kein Kostenrisiko" zu tragen.

79 Vgl. dies andeutend etwa KREMSLEHNER in DBJ-Newsletter 4/2005, 2005: Unternehmen auf der

Anklagebank ­ Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz tritt am 1.1.2006 in Kraft,

http://www.dbj.co.at/phps/start.php?noie=&lang=de&navi=publikationen&glossar_nr=&person_nr=&pu

blikation_nr=322&content=publikationen_show.php (Homepage der RA-Kanzlei

DORDA/JORDIS/BRUGGER in Wien, Abrufdatum: 10.2.2009, 12:00).

80 KREMSLEHNER in DBJ-Newsletter 4/2005, 2005: Unternehmen auf der Anklagebank ­ Das

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

tritt am 1.1.2006 in Kraft,

http://www.dbj.co.at/phps/start.php?noie=&lang=de&navi=publikationen&glossar_nr=&person_nr=&pu

blikation_nr=322&content=publikationen_show.php (Homepage der RA-Kanzlei

DORDA/JORDIS/BRUGGER in Wien, Abrufdatum: 10.2.2009, 12:00).

81 KREMSLEHNER in DBJ-Newsletter 4/2005, 2005: Unternehmen auf der Anklagebank ­ Das

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

tritt am 1.1.2006 in Kraft,

http://www.dbj.co.at/phps/start.php?noie=&lang=de&navi=publikationen&glossar_nr=&person_nr=&pu

blikation_nr=322&content=publikationen_show.php (Homepage der Kanzlei

DORDA/JORDIS/BRUGGER in Wien, Abrufdatum 10.2.2009, 12:00).

82 Vgl ZIRM in HILF/PATETER/SCHICK/SOYER 2007: 68.

83 Jemand, der sich damit sachlich-kritisch befasst und zum (konstruktiven) Nachdenken animiert, ist

KÖCK (2007: 270-271).

15



Comments

No comments yet

Add Comment
Your comment is reviewed before being published

Other users also were interested in the following titles:

Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit

Author: Claudia Nickel
Presentations, Models, Tutorials, Instructions, 2006 Download as PDF-file for 4,99 EUR

Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens

Author: Maik Philipp
Presentations, Models, Tutorials, Instructions, 2004 Download as PDF-file for 5,99 EUR

This text can be quoted and accessed from this url:

http://www.grin.com/e-book/125897/im-banne-r-der-krise-n-der-strafraumgrenze-k-ein-eigenes-verbandsverantwortlichkeitsgesetz
please wait Please wait