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Master Thesis, 2008, 165 Pages
Author: MEng Birger Steinkopf
Subject: Civil Engineering
Details
Year: 2008
Pages: 165
Grade: 2
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-32280-0
ISBN (Book): 978-3-640-32089-9
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Abstract
Oft werden beim Bauen im Bestand im Laufe der Planung bestehende Abweichungen von den materiellen Anforderungen des geltenden Bauordnungsrechts mit dem Begriff „Bestandsschutz“ als zulässig festgelegt, ohne dass untersucht wird, ob diese Abweichungen dem zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bauordnungsrecht entsprochen haben. Diese Masterthese ermöglicht eine Bewertung der vorhandenen Abweichungen - auf Grund des Gebäudealters - zum geltenden Bauordnungsrecht. In dieser Masterthese werden die materiellen und maßlichen Anforderungen und Brandschutzkonzepte der zeitlich unterschiedlichen Stände des Bauordnungsrechts des Bundeslandes Berlin vergleichbar am Beispiel des Geschosswohnungsbaus dargestellt. Der Zeitraum der untersuchten Bauordnungen erstreckt sich auf die Zeitspanne ab 1871 bis heute. Im Ergebnis werden grundsätzliche Unterschiede in den Konzepten, die den einzelnen Bauordnungen zugrunde liegen, nachgewiesen. Diese Ergebnisse dienen als Grundlage, worauf bei Planung und Ausführung im Bestand besonders zu achten ist. Sie können auch zur grundsätzlichen Beurteilung von Nichtwohnbauten verwendet werden.
Excerpt (computer-generated)
Europäisches Institut für
Hochschule
postgraduale Bildung an
Zittau/Görlitz (FH)
der TU Dresden e. V.
Bewertung des Bestandsschutzes von
Wohngebäuden bezüglich des
Brandschutzes im Bundesland Berlin
Arbeit zur Erlangung des akademischen Grades
Master of Engineering
eingereicht von:
Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf
Kurzfassung
Oft werden beim Bauen im Bestand im Laufe der Planung bestehende Abweichungen von den
materiel en Anforderungen des geltenden Bauordnungsrechts mit dem Begriff ,,Bestandsschutz"
als zulässig festgelegt, ohne dass untersucht wird, ob diese Abweichungen dem zum Zeitpunkt
der Errichtung geltenden Bauordnungsrecht entsprochen haben. Diese Masterthese ermöglicht
eine Bewertung der vorhandenen Abweichungen - auf Grund des Gebäudealters - zum gelten-
den Bauordnungsrecht. In dieser Masterthese werden die materiel en und maßlichen Anforde-
rungen und Brandschutzkonzepte der zeitlich unterschiedlichen Stände des Bauordnungsrechts
des Bundeslandes Berlin vergleichbar am Beispiel des Geschosswohnungsbaus dargestel t.
Der Zeitraum der untersuchten Bauordnungen erstreckt sich auf die Zeitspanne ab 1871 bis
heute. Im Ergebnis werden grundsätzliche Unterschiede in den Konzepten, die den einzelnen
Bauordnungen zugrunde liegen, nachgewiesen. Diese Ergebnisse dienen als Grundlage, wor-
auf bei Planung und Ausführung im Bestand besonders zu achten ist.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 6
1.1 Herleitung der Aufgabenstel ung 6
1.2 Zielstel ung 6
2 Grundlagen des Bestandsschutzes 8
2.1 Strukturen des Baurechts 8
2.2 Voraussetzungen des Bestandsschutzes 8
2.2.1 Begriff des Bestandsschutzes 8
2.2.2 Formel e und materiel e Legalität 9
2.2.3 Weitere Bedingungen des Bestandsschutzes 9
2.2.4 Folgen des Bestandsschutzes 10
3 Bauordnungsrecht 11
3.1 Zeitliche und örtliche Gültigkeit 11
3.1.1 1871-1925 11
3.1.2 1925-1958 15
3.1.3 1958-1966 West-Berlin 15
3.1.4 1958-1990 Ost-Berlin 16
3.1.5 1966-1990 West-Berlin 16
3.1.6 Ab 1990 Berlin 17
3.2 Zusammenstel ung der Baupolizeiordnungen, Baupolizeiverordnungen und Bauordnun-
gen 18
3.3 Anforderungen an den baulichen Brandschutz der einzelnen Bauordnungen 20
3.3.1 Baupolizeiordnung für die Stadt Berlin vom 21.04.1853 21
3.3.2 Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15.01.1887 24
3.3.3 Baupolizeiordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15.08.1897 26
3.3.4 Baupolizeiverordnung für die zum Landespolizeibezirk Berlin ... vom 15.03.1910 28
3.3.5 Baupolizeiordnung für die Städte des Reg.Bez. Potsdam vom 26.01.1872 30
3.3.6 Baupolizeiordnung für die Städte des Reg.Bez. Potsdam mit Ausnahme ... vom
01.02.1894 32
3.3.7 Baupolizeiordnung für das platte Land des Reg.Bez. Potsdam vom 15.03.1872 34
3.3.8 Bauordnung für die Stadt Berlin vom 03.11.1925 36
3.3.9 Bauordnung für Berlin vom 21.11.1958 39
3.3.10 Deutsche Bauordnung vom 02.10.1958 41
3.3.11 Bauordnung für Berlin vom 29.07.1966 45
3.3.12 Bauordnung für Berlin vom 28.02.1985 49
3.3.13 Bauordnung für Berlin vom 29.09.2005 52
4 Gegenüberstel ung der materiel en Anforderungen 55
4.1 Al gemeine Anforderungen 55
4.1.1 Grundanforderungen des Brandschutzes 55
4.1.2 Brandverhalten von Baustoffen 57
4.1.3 Grundlage für Bauteilanforderungen 58
4.1.4 Auswirkung der Bauteilanforderungen auf die Bewertung von bestehenden Bauteilen
59
4.2 Bauteile 60
4.2.1 Tragende Wände und Stützen 60
4.2.2 Außenwände 61
4.2.3 Trennwände 62
4.2.4 Brandwände/Gebäudeabstände 63
4.2.5 Decken 67
4.2.6 Dächer 68
4.3 Rettungswege und Zugänglichkeit 69
4.3.1 Rettungswegkonzepte 69
4.3.2 Notwendige Treppen 71
4.3.3 Notwendige Treppenräume 72
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 4
4.3.4 Notwendige Flure 75
4.3.5 Zugänge und Zufahrten 76
4.3.6 Bewertung der Rettungswegkonzepte und der Zugänglichkeit für die Feuerwehr 77
4.4 Technische Gebäudeausrüstung 78
4.4.1 Al gemeine Anforderungen 78
4.4.2 Aufzüge 78
4.4.3 Leitungs- und Lüftungsanlagen, Blitzschutz 79
4.4.4 Feuerungsanlagen 80
4.4.5 Räume zur Aufbewahrung fester Abfal stoffe 81
4.4.6 Unterschiede der Anforderungen für haustechnischen Anlagen 82
5 Weitere zu beachtende Verordnungen und Normen 83
5.1 Polizeiverordnungen und Nachträge zu den Baupolizeiordnungen 83
5.2 Technische Baubestimmungen 84
5.3 DIN 4102 und andere Normen 85
5.3.1 Die Entwicklung der DIN 4102 85
5.3.2 TGL-Normen und anhängige Vorschriften 86
5.4 Verordnungen und Richtlinien 88
5.4.1 Feuerungsverordnung 88
5.4.2 Garagenverordnung 88
5.4.3 Muster-Leitungs- und Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie 89
5.4.4 Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr 89
5.4.5 Sonstige Vorschriften 90
6 Schlussfolgerungen und Zusammenfassung 91
6.1 Ermittlung des Bestandsschutzes 91
6.2 Vergleich der Anforderungen 91
6.3 Resümee 93
6.4 Ausblick Möglichkeiten der Vertiefung des Themas 94
7 Verzeichnisse 95
7.1 Quel enverzeichnis 95
7.2 Verzeichnis der Gesetze, Vorschriften und technischen Regeln 96
7.2.1 Baupolizeiordnungen/Baupolizeiverordnungen/Bauordnungen 96
7.2.2 Technische Regeln 98
7.2.3 Ergänzende Bauvorschriften 98
7.3 Begriffsverzeichnis 99
7.4 Abbildungsverzeichnis 100
7.5 Tabel enverzeichnis 100
7.6 Abkürzungsverzeichnis 101
8 Anhang 104
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 5
1
Einleitung
1
Einleitung
1.1
Herleitung der Aufgabenstellung
In § 62 (4) der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) 2005 sind Instandsetzungsarbeiten an Gebäu-
den verfahrensfrei gestel t. Dies bedeutet, dass für die Instandsetzung von Bauteilen keine Bau-
genehmigung erforderlich ist. Trotzdem müssen nach § 60 (2) die Anforderungen an die Bautei-
le eingehalten werden. Durch das Alter der instand zu setzenden Bauteile war fast immer bei
der Errichtung ein anderes Bauordnungsrecht gültig gewesen als zum Zeitpunkt der Instandset-
zung. In § 85 (1) der BauO Bln 2005 wird konkretisiert, dass rechtmäßig bestehende bauliche
Anlagen, wenn sie nicht den aktuel en Anforderungen des Bauordnungsrechts genügen, in dem
Zustand zu erhalten sind, der den bei ihrer Errichtung geltenden Vorschriften entspricht. Der Ab-
satz 3 gibt der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, dass bei wesentlichen Änderungen eines
Teils einer baulichen Anlage gefordert werden kann, dass auch nicht unmittelbar berührte Teile
des Bauwerks in Einklang mit dem aktuel en Bauordnungsrecht zu bringen sind, wenn die Bau-
teile im konstruktiven Zusammenhang stehen und keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht
werden. Im Absatz 4 werden Modernisierungsvorhaben von diesen Maßnahmen ausgenom-
men, soweit nicht anderenfal s Gefahren auftreten.
Der Planer (Entwurfsverfasser) oder Bauleiter bei Modernisierungs- und Instandsetzungsvorha-
ben wird oft Abweichungen von materiel en Anforderungen des Bauordnungsrechts feststel en.
Diese werden dann in der Praxis meist mit dem Begriff ,,Bestandsschutz" als zulässig festgelegt.
Dabei wird nicht untersucht, ob denn diese Abweichungen dem Bauordnungsrecht zum Zeit-
punkt der Errichtung des Gebäudes entsprochen haben. Insbesondere bei Wohnungsmoderni-
sierungen tritt dieser Fal häufig ein, da im Gegensatz zu Arbeiten an Sonderbauten keine ande-
re Nutzung vorliegt, die eine Genehmigungspflicht der Baumaßnahme nach sich zieht, bei der
eine genauere Untersuchung der Anforderungen an die Bauteile stattfindet. Wohngebäude ha-
ben in der Regel über einen sehr langen Zeitraum eine gleichbleibende Nutzung. So ist es aus-
reichend und oft zutreffend, dass an ein Wohngebäude aus dem Ende des 19.Jh. immer noch
die Anforderungen der damals geltenden Baupolizeiordnung (BPO) gestel t werden.
1.2
Zielstellung
Die Brandschutzkonzepte und Bauteilanforderungen der verschiedenen Stände der Bauordnun-
gen, Baupolizeiordnungen bzw. Baupolizeiverordnungen werden verglichen und nebeneinander
dargestel t. Dabei wird bewertet, ob die Brandschutzkonzepte im Grundsatz gleichwertig sind.
Für Sonderbauten sind durch Umbaumaßnahmen und/oder Nutzungsänderungen bautechni-
sche Nachweise des Brandschutzes nach aktuel em Bauordnungsrecht erforderlich. Deshalb ist
in diesen Gebäuden der Bestandsschutz oft von untergeordneter Bedeutung. Bei Nicht-Sonder-
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 6
1
Einleitung
bauten ist meist eine gleichbleibende Nutzung über einen langen Zeitraum vorhanden (z. B.
Wohngebäude oder öffentliche Verwaltungsgebäude). Da das al gemeine Bauordnungsrecht für
diese Untersuchung zu vielseitig ist, beschränkt sich diese aus den vorgenannten Gründen auf
den Geschosswohnungsbau, bei denen die Gebäude den heute geltenden Definitionen der Ge-
bäudeklassen (GK) 4 und 5 entsprechen, das heißt, die Gebäude müssen mindestens über vier
Geschosse mit Wohnungen bzw. Aufenthaltsräumen verfügen. Grundsätzliche Anforderungen
an Sonderbauten lassen sich aus den Anforderungen der Bauordnung ablesen, ohne dass nä-
her auf die besonderen Anforderungen der Sonderbaunutzung eingegangen wird.
Der Zeitraum erstreckt sich auf die Zeitspanne ab der Reichsgründung im Jahre 1871 bis heute,
da noch ältere Gebäude oft unter Denkmalschutz stehen und daher meist über ein schutzzielori-
entiertes Brandschutzkonzept betrachtet werden müssen. Auch ist die Anzahl der Wohngebäu-
de dieser Art und Nutzung, die noch älter sind, sehr gering.
Die Ergebnisse des Vergleichs werden in Tabel enform im Anhang dieser Arbeit dargestel t. Zur
Verbesserung der Anschaulichkeit werden grundlegende Anforderungen des jeweiligen Bauord-
nungsrechts an einem Beispielgebäude visualisiert. Dieses Gebäude weist eine für einen lan-
gen Zeitraum typische Geometrie auf, die mit dieser Grundrissgestaltung und Konstruktion in
den Geltungszeitraum der meisten untersuchten Bauordnungen passt.
Bei der Beurteilung des materiel en Bestandsschutzes sind auch die örtlichen und zeitlichen Zu-
ständigkeiten zu untersuchen. Welche Baupolizeiordnung galt in welchem Zeitraum in einem
Teilgebiet des heutigen Berlins? Dies ist erforderlich, da die administrative Gliederung des
Stadtgebietes im Untersuchungszeitraum sich ständig änderte (z. B. durch die Teilung der Stadt
von 1949 bis 1990).
Weil in der derzeit geltenden Bauordnung nur noch Anforderungen an Bauteile bezüglich Feuer-
widerstand und Brennbarkeit gemacht werden und der Nachweis der Bauteile über Normen
oder Richtlinien geregelt ist, wird ebenfal s die Verfahrensweise im alten Bauordnungsrecht un-
tersucht. Nicht untersucht werden die Legalität der Baugenehmigung im Rahmen der verfah-
rensrechtlichen Bestimmungen und die planungsrechlichen Anforderungen an ein bestehendes
Gebäude. Diese haben keinen direkten Einfluss auf materiel e Anforderungen. Beide sind trotz-
dem Voraussetzung für den Bestandsschutz eines Gebäudes.
Diese Arbeit ist eine Grundlage, um nachweisen zu können, ob ein Gebäude oder Bauteil Be-
standsschutz besitzt. Sie dient der späteren Bewertung, wenn der Bestandsschutz nicht nach-
gewiesen werden kann oder durch Änderung des Gebäudes eine Neubewertung der vorhande-
nen Bauteile notwendig ist. Das Ergebnis ist ein Vergleich der Brandschutzkonzepte, die hinter
dem reinen Gesetzestext stehen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Schwachstel en in den
älteren Konzepten eingegangen, die einen Handlungsbedarf zur Verbesserung der Situation
des vorbeugenden Brandschutzes erzeugen, wenn von ihnen eine Gefährdung ausgeht.
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 7
2
Grundlagen des Bestandsschutzes
2
Grundlagen des Bestandsschutzes
2.1
Strukturen des Baurechts
Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des Bürgers zum Staat. Das Baurecht ist ein beson-
deres Verwaltungsrecht als Teil des öffentlichen Rechts. Es wird unterschieden in das Baupla-
nungsrecht und das Bauordnungsrecht. Seit 1954 ist das Bauordnungsrecht der Landesgesetz-
gebung vorbehalten, während das Bauplanungsrecht über das Baugesetzbuch dem Bundes-
recht zugeordnet ist. Das Bauplanungsrecht regelt die Nutzung von Grund und Boden, demge-
genüber ist im Bauordnungsrecht die Ausführung der baulichen Anlagen geregelt. Das Bauord-
nungsrecht wiederum gliedert sich in das formel e und das materiel e Bauordnungsrecht. Das
materiel e Bauordnungsrecht dient in weiten Teilen der Gefahrenabwehr. In ihm werden Anfor-
derungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestel t. Mit dem formel en Bau-
ordnungsrecht werden Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden, der Planer und der
Bauherren innerhalb des Genehmigungsverfahrens geregelt.1
2.2
Voraussetzungen des Bestandsschutzes
2.2.1
Begriff des Bestandsschutzes
Ein rechtmäßig bestehendes Gebäude, für das es eine dem Genehmigungsverfahren entspre-
chende Baugenehmigung gibt, das nach dieser errichtet wurde und betrieben wird, besitzt Be-
standsschutz. Es ist vor behördlichen Eingriffen gesichert. Durch den Bestandsschutz wird ver-
hindert, dass ein bestehendes Gebäude bei nachträglicher Änderung der Vorschriften, nach de-
nen es errichtet wurde, rechtswidrig wird. Der Bestandsschutz wird aus dem Art. 14 Absatz 12
des Grundgesetzes abgeleitet, ohne dass er dort genannt wird. Auch in den meisten anderen
gesetzlichen Vorschriften wird der Begriff nicht verwendet.3
Es wird unterschieden zwischen dem aktiven und dem passiven Bestandsschutz. Der aktive Be-
standsschutz befugt den Bauherren, ein rechtmäßig bestehendes Gebäude begrenzt zu ändern.
Dies kann beispielsweise bei Modernisierungen durch die Erneuerung der Leitungsstränge oder
den Einbau untergeordneter Bauteile - wie z. B. einer Terrasse - geschehen. Der Umbau darf zu
keiner wesentlichen Änderung des Bestandes führen. Der passive Bestandsschutz gestattet die
Weiternutzung des rechtmäßig bestehenden Gebäudes bei Änderung der materiel en Anforde-
rungen des Bauordnungsrechts.
1
Vgl. WATHLING, Eipos-Seminar, 2006, S. 5-6
2
Grundgesetz Art. 14 (1):" Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden
durch die Gesetze bestimmt."
3
Vgl. MAYR/BATTRAN, Brandschutzatlas Kapitel 13.1, Autor KOCH, STEFAN Brandschutz im Bestand S. 1
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 8
2
Grundlagen des Bestandsschutzes
2.2.2
Formelle und materielle Legalität
Ein Gebäude ist formel legal, wenn eine Baugenehmigung bzw. Bauanzeige für das Gebäude
existiert oder die Errichtung genehmigungsfrei war und das Gebäude in Übereinstimmung damit
errichtet worden ist und genutzt wird. Unabhängig vom Genehmigungsverfahren ist im Folgen-
den immer von der Baugenehmigung die Rede. Wenn der Eigentümer nicht in Besitz der Bau-
genehmigung ist, ist diese in Berlin fast immer in den Archiven der zuständigen Bauaufsichtsbe-
hörden vorhanden. Dies wurde dem Autor auf Nachfrage bei mehreren Archiven der Bau- und
Wohnungsaufsichtsämter (BWA) bzw. der Ämter für Planen und Genehmigen bestätigt.4 Wenn
sie nicht im Archiv der Bauaufsichtsbehörde gelagert werden, sind sie in einem Archiv des Lan-
des Berlin untergebracht. Lediglich in Einzelfäl en ist es möglich, dass Teile der Bauakten durch
kleinere Brände o. ä. vernichtet wurden. Nur das Archiv des BWA Spandau ist unvol ständig, da
es durch Bombenangriffe im zweiten Weltkrieg teilweise zerstört wurde.
Das Gebäude ist materiel legal, wenn es in Übereinstimmung mit den sachlichen Vorgaben des
Bauordnungsrechts errichtet worden ist. Bestandsschutz kann also nicht bestehen für Gebäude
die formel und materiel il egal sind. Das sind Gebäude, die nicht entsprechend der Baugeneh-
migung und im Widerspruch zu den materiel en Anforderungen errichtet wurden. Bestands-
schutz kann für eine der folgenden Konstel ationen entstehen:
Die bauliche Anlage ist formel und materiel legal. Das Gebäude besitzt eine Baugeneh-
migung und wurde nach dieser und dem bei der Errichtung geltendem Bauordnungsrecht
errichtet.
Die bauliche Anlage ist formel legal und materiel il egal. Das Gebäude besitzt eine Bau-
genehmigung, wurde aber abweichend von dieser oder dem bei der Errichtung gelten-
dem Bauordnungsrecht errichtet.
Die bauliche Anlage ist formel il egal aber materiel legal. Das Gebäude besitzt keine
Baugenehmigung, entspricht aber den Anforderungen des Bauordnungsrechts zu irgend-
einem Zeitpunkt seiner Nutzung.5
2.2.3
Weitere Bedingungen des Bestandsschutzes
Mit dieser Arbeit erfolgt nicht die rechtliche Bewertung des Bestands. Es werden Grundlagen
aufgeführt, wie ein Gebäude beschaffen sein muss, damit es materiel legal ist. Die formel e Le-
galität ohne Vorliegen der Baugenehmigung lässt sich nur in Zusammenarbeit mit der Bauauf-
sichtsbehörde klären. Ist das Gebäude formel und/oder materiel legal, muss es auch noch ent-
sprechend seiner Bestimmung genutzt werden, um Bestandsschutz zu genießen.
4
Nachfrage im Archiv Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg am 08.02.2008, im Archiv Bezirksamt Charlottenburg-Wil-
mersdorf vom 25.06.2008 sowie im Archiv Bezirksamt Spandau vom 14.08.2008
5
Vgl. MAYR/BATTRAN, Brandschutzatlas Kapitel 13.1, Autor KOCH, STEFAN Brandschutz im Bestand S. 2-4
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 9
2
Grundlagen des Bestandsschutzes
Der Bestandsschutz kann neben der formel en und materiel en Il egalität auch auf andere Art
und Weise entfal en. Dazu zählen der Abbruch der baulichen Anlage sowie die Aufgabe, die
längere Unterbrechung und die Änderung der Nutzung. Ebenfal s kann durch bauliche Änderun-
gen - in Abhängigkeit von deren Umfang - der Bestandsschutz verloren gehen.6
2.2.4
Folgen des Bestandsschutzes
Sol te die Beurteilung des Gebäudes ergeben, dass es Bestandsschutz besitzt, kann die Bau-
aufsichtsbehörde nachträglich keine anderen Anforderungen an das Gebäude stel en, die Nut-
zung untersagen oder die Beseitigung anordnen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat dann nur über ein Anpassungsverlangen nach § 85 (2) BauO Bln
2005 die Möglichkeit, nachträgliche Forderungen zu stel en. Dazu ist es erforderlich, dass vom
legalen bestandsgeschützten Gebäude eine konkrete Gefahr ausgeht. Diese liegt vor, wenn in
absehbarer Zukunft im konkreten Einzelfal und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Scha-
den zu erwarten ist. Dies zu beurteilen, ist im Einzelfal sehr schwierig. Ein möglicher Grund für
ein Anpassungsverlangen ist der unzureichende oder fehlende zweite Rettungsweg von Gebäu-
den, der nach dem früheren Bauordnungsrecht einen legalen Zustand darstel en kann, wie in
den folgenden Abschnitten noch dargelegt wird.
6
Vgl. MAYR/BATTRAN, Brandschutzatlas Kapitel 13.1, Autor KOCH, STEFAN Brandschutz im Bestand S. 5-6
© Dipl.-Ing. (FH) Birger Steinkopf, 2008
Seite 10
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