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Die so genannte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" close

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Die so genannte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"

Subtitle: Insbesondere im Lichte der „Quasikausalität“ bei unechten Unterlassungsdelikten und im Rahmen grob pflichtwidrigen Unterlassens Dritter bei Risikozusammenhangsdurchbrechung in Österreich und Deutschland

Research Paper, 2009, 35 Pages
Author: Mag. Georg Schilling
Subject: Law - Penology

Details

Institution/College: University of Vienna
Category: Research Paper
Year: 2009
Pages: 35
Language: German
Archive No.: V126248
ISBN (E-book): 978-3-640-32282-4
ISBN (Book): 978-3-640-32091-2
Notes :
- "Was bedeutet (konkret) "an Sicherheit grenzende (!) Wahrscheinlichkeit"? - Welchen Inhalt hat diese Wortfolge? - Grenzt Wahrscheinlichkeit an Sicherheit? - Lässt sich einer qualitativen Wortfolge eine quantitative Aussage "entlocken"? - Wie kann man Sachverständige in der Prozesspraxis zum "Nachdenken" bewegen? - Worauf sollten Gutachter pro futuro achten? - Wie geht man im (ö und d) Prozessrecht iRd sog "Beweismaßes" damit realiter um ? - Was bedeutet dies prozessual (straf-, aber auch zivilprozessual in Ö und D)? - Und: was heißt ua "beyond a reasonable doubt" im "Common Law"-Raum?


Abstract

Eingedenk etwa einer hochinteressanten Vorlesung ua bei Prof Dr Höpfel sowie dem (wissenschaftlich-)nachdenklichen Geiste etwa von Prof Dr. Kert an der Universität Wien wird im Folgenden die so genannte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" im Kontext der so genannten "unechten" Unterlassungdelikte im Rahmen der so genannten "Quasikausalität" sowie im Rahmen der grob pflichtwidrigen Unterlassung Dritter bei Durchbrechung des Risikozusammenhangs im (ö) Strafrecht analysiert. Fernerhin wird ua der Frage nachgegangen, inwieweit die obgenannte Wortfolge im aktuellen (ö und d) Prozessrecht angebracht ist. Wissenschaftlich wird fernerhin auf Fehlbehauptungen ua von Bumberger, Rechberger, Tipold, Fuchs, Kienapfel/Höpfel - stets in sachlicher und respektvoller, gleichwohl entschieden die Fehlerhaftigkeit der Argumentation darlegenden Weise - in extenso eingegangen. Fernerhin wird ua der Frage nachgegangen, inwieweit in der Prozesspraxis Sachverständige der so genannten "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" sich bedienen können. Umrahmt wird diese wissenschaftliche Untersuchung ua von trivial-statistischen Untersuchungen, wobei u.a. Fehlbehauptungen etwa von Mises und die axiomatische (!) Normierungsbedingung von Kolmogorow, vermeintlich treffend "heruntergebrochen" in die (reale!) Welt der statistischen Praxis, als problematisch und inkorrekt im Kontext der so genannten "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" sachlich und verständlich für den Rechtspraktiker und Rechtsdogmatiker kommuniziert werden. Neben (trivial-)stochastischen Fehlern iSv unzulässigen "Vermengungen" erfolgt überdies - unter (impliziter) Würdigung ua von Arbeiten Ludwig Wittgensteins ein sprachlicher Aufriss der unterschiedlichen "Wahr"-nehmungswinkel, unter (impliziter) Einbeziehung historischer Komponenten. Prozesspraktisch wird überdies Gestaltungsspielraum im Kontext gutachterlicher Behauptungen aufgezeigt. So wie etwa der sog "wahre Wert" ein (rein) theoretisches Konstrukt ist, ebenso wie etwa der (rein) theoretische Begriff der so genannten "Unendlichkeit", wird - vor dem Anspruch wissenschaftlich, seriös, ernstlich, zugleich lebensnah, verständlich und geduldig Wesentliches zu sagen, was bisher in dieser Form so nicht "wirklich" gesagt wurde, darzulegen. Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Sachverständige (nicht nur im Sektor des d & ö Strafrechts) sollten hiervon ihren (persönlichen) Nutzen ziehen können. Diesem praktischen Anspruch sieht sich diese Arbeit verpflichtet.


Excerpt (computer-generated)

Gestaltungsmöglichkeiten im Strafrecht und Strafprozessrecht der Gegenwart

Die so genannte ,,an Sicherheit grenzende

Wahrscheinlichkeit"

Insbesondere im Lichte der ,,Quasikausalität" bei unechten

Unterlassungsdelikten und im Rahmen grob pflichtwidrigen

Unterlassens Dritter bei Durchbrechung des Risikozusammenhangs

unter Behandlung (straf-) prozesspraktischer Gestaltungshinweise in

Österreich und Deutschland sowie lebensnaher Erläuterung (trivial-)

stochastischer Aspekte

Georg Schilling

Zweck der Arbeit: Wissenschaftlich-praktische Behandlung der Frage

Wien, 18.4.2009


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 3

1.1 Einführung 3

1.2 Gang der Untersuchung 4

1.3 Haftung des ,,Geschäftsherrn" durch Unterlassen 4

1.3.1 HEINEs Fragestellung 4

1.4 ,,Quasi-Kausalität" ­ Wahrscheinlichkeit der Nichtverwirklichung

komplexer Großrisiken ? 5

1.4.1 Der Begriff ,,Wahrscheinlichkeit" - Abgrenzungen 5

1.4.2 Das Wort ,,Wahrscheinlichkeit" in den Wirtschaftswissenschaften 5

1.4.3 Das Wort ,,Wahrscheinlichkeit" in der Umgangssprache 9

1.4.4 Das Wort ,,Wahrscheinlichkeit" in den Rechtswissenschaften 11

1.4.5 Das Wort ,,Sicherheit" in der Umgangssprache 12

1.4.6 Das Wort ,,Sicherheit" in der Wissenschaft 12

1.4.7 Zur so genannten ,,Quasi-Kausalität" ­ (Fehl-)Behauptungen 13

1.4.8 Sachkritischer Kommentar zu FUCHS und KIENAPFEL/HÖPFEL... 17

1.4.9 Die FUCHSsche ,,media sententia" und Fragen hiezu 17

1.5 Zur ,,Wahrscheinlichkeit" in der Prozesspraxis 18

1.5.1 ,,Heisenberg′sche Unschärfe-Relation": ,,New Age" ante portas? 18

1.5.2 Die ,,an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" in der öRSpr 20

1.5.3 Die ,,an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" in der dRSpr 25

1.5.4 Das ,,beyond a reasonable doubt" in der ,,Common Law"-RSpr 26

1.5.5 Implikationen für die (Prozess-)Praxis 26

1.6 Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick 28

2


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

1 Einleitung

1.1 Einführung

In (Rechts-)Philosophie iRd (Rechts-) Ethik1, va bei Prof.a Dr.a Eva Maria MAIER2

stand mir der Weg, frei und genau ua über strafrechtliche Fragen schreiben zu dürfen,

offen3. Im

Zuge einer Arbeit, die sich ua mit dem Werk von HEINE4 befasste,

entstanden zahlreiche (weitere) Fragen im Kontext des Problemkreises der sog

Unterlassungshaftung

, in welchem die sog

Quasi-Kausalität

von Bedeutung ist. Dies

deshalb, da hier zT eine

Wahrscheinlichkeits

-Urteil verlangt wird. Es war sohin ein

sehr großer Reiz ­ auch eingedenk der gerichtlichen Erfahrungswerte ­ die

Behauptungen der Theorie und der Praxis auf ihren

wissenschaftlichen

(!)

Aussagegehalt zu untersuchen, etwaige Inkonsistenzen zu untersuchen und

Gestaltungsspielraum

, nicht zuletzt für die Praxis der StrafverteidigerInnen und

StaatsanwältInnen aufzuzeigen. Doch soll diese Arbeit auch die Problematik der hier

primär untersuchten Wortfolge, wo im (ö) Zivilprozessrecht etwa gebraucht, aufdecken.

Hierbei wurde nicht nur die juristische, sondern auch die wirtschaftswissenschaftliche

Literatur zT analysiert, sondern es flossen auch zahlreiche praktische Beobachtungen,

Gespräche und Diskussionen mit VertreterInnen von Theorie und Praxis ein.

1 Zu (einem) Begriff der Ethik siehe ua WALLNER (2007: 4). Zu (einem) Begriff der Rechtsethik

siehe ua WALLNER (2007: 9).

2 Prof Dr MAIER befasst sich überdies ua mit Themen, die ich sehr wichtig finde. Ihr gilt mein Dank

sowie ua ferner Prof Dr Otto DROSG und ua Em Prof Dr Günther WINKLER für Ideen, Anregungen und

sachliche Kritik, ua im Kontext der sog ,,Kausalität durch Freiheit" iZm KANT, der auch im Kontext der

sog ,,a priori"-Wahrscheinlichkeiten eine Rolle spielen wird.

3 Der Autor bedankt sich hierfür sehr herzlich.

4 HEINE 1995: 1f.

3


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

1.2

Gang der Untersuchung

Zu Beginn wird das Wort ,,Wahrscheinlichkeit" einer mehrfachen Untersuchung

unterzogen. Sodann werden die Grundlagen und -probleme va mit HEINE5 behandelt,

es wird dabei insbesondere auf die Frage der sog ,,Unterlassungshaftung" eingegangen

und in diesem Kontext die Feststellung der sog ,,Quasikausalität" unter Darlegung der

Kontroversen in Ö und Dtl behandelt. Zugleich wird auf die Durchbrechung des

Risikozusammenhangs bei grob sorgfaltswidrigem Verhalten Dritter eingegangen.

Ferner wird auf die Wortfolge der sog ,,an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit"

in anderen Bereichen außerhalb des (ö) Strafrechts eingegangen. Schließlich wird auch

noch kurz auf eine Wortfolge des Common Law-,,Rechtskreises" (kritisch-sachlich)

eingegangen.

1.3

Haftung des ,,Geschäftsherrn" durch Unterlassen

1.3.1 HEINEs

Fragestellung

HEINE6 zufolge geht es im Wesentlichen um die Frage, ,,ob und inwieweit der

Betriebsinhaber, der Konzernchef oder leitende Angestellte für betriebliche

Rechtsgutverletzungen verantwortlich7" sind, die sie ,,zwar nicht aktiv veranlasst, aber

auch nicht verhindert8" haben, und ­

e contrario

-, ,,inwieweit sich diese

Leitungspersonen durch Delegation von Entscheidungskompetenz für ihre Person von

strafrechtlicher Haftung freizeichnen können9". HEINE10 - anno 1995 für Dtl und die

CH - hält fest, dass die skizzierte ,,Garantenhaftung in der Rechtsprechung tendenziell

(BGH) bzw. prinzipiell (BG) Anerkennung gefunden11" habe, jedoch sei ,,vor allem die

5 Kritisch zu den Worten von HEINE (1995: 1ff) ist ua FREIER (1998: 208), wenn er festhält: ,,Die

Sanktionen und mit ihnen das ganze Programm Heines leiden an der unklaren Verhältnisbestimmung zum

Strafrecht."

6 HEINE 1995: 108.

7 HEINE 1995: 108.

8 HEINE 1995: 108.

9 HEINE 1995: 108.

10 HEINE 1995: 112.

11 HEINE 1995: 112.

4


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

Reichweite der Geschäftsherrenhaftung weitgehend ungeklärt geblieben12". Es sei

sowohl weitgehend unklar geblieben, ,,für welche betrieblichen Vorgänge ein

Betriebsinhaber auch im Falle absoluter Untätigkeit13" strafrechtlich haften würde als

auch, worin ,,die dogmatische Rechtfertigung einer solchen Garantenstellung14" liege.

1.4

,,Quasi-Kausalität" ­ Wahrscheinlichkeit der

Nichtverwirklichung komplexer Großrisiken ?

1.4.1 Der

Begriff

,,Wahrscheinlichkeit" - Abgrenzungen

Im Folgenden ist der Punkt der sog ,,Quasi-Kausalität" auf seinen ,,tatsächlichen"

Aussagegehalt zu prüfen. Generell ist zu vermerken, dass die sog ,,an Sicherheit

grenzende Wahrscheinlichkeit", welche in diesem Kontext zT herangezogen wird,

sachlich iSv wissenschaftlich

falsch

ist, es müsste ,,mit sehr großer

Wahrscheinlichkeit15" heißen.

1.4.2 Das Wort ,,Wahrscheinlichkeit" in den Wirtschaftswissenschaften

Zu vermerken ist ferner Folgendes: In den Wirtschaftswissenschaften16 - existiert

iRd sog ,,

Entscheidungstheorie

17" im Zuge von sog ,,Entscheidungsproblemen unter

Unsicherheit

18"-, das Wort ,,Wahrscheinlichkeit19" (zahlreiche AutorInnen20

12 HEINE 1995: 112.

13 HEINE 1995: 112.

14 HEINE 1995: 112.

15 Oder (alternativ): ,,mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit".

16 NEUS (2005: 37) hält dazu fest: ,,Für ökonomisch relevante Entscheidungen lassen sich

objektive

Wahrscheinlichkeiten

(wie die Wahrscheinlichkeit von je 1/37 für eine der ganzen Zahlen von 0 bis 36

beim Roulette) gewöhnlich nicht angeben." NEUS führt allerdings weiter aus, existierende

,,Informationen" über ,,Zukunftsentwicklungen" [sic!] könne man ­ so NEUS ­ ,,jedoch in

subjektiven
Abschätzungen

" [sic!] ­ wie NEUS formuliert ­ ,,umsetzen" [sic!].

17 Vgl diesbzgl ua etwa SCHNECK 1993: 631, der vermerkt: ,,Die Wahrscheinlichkeiten sind

insbesondere in der Entscheidungstheorie (Risikosituation) von Bedeutung."

18 SCHWARZE (1997: 27) etwa vermerkt, dass ,,im Zusammenhang mit Entscheidungsproblemen

unter Unsicherheit häufig der Begriff der

subjektiven Wahrscheinlichkeit

", die im Folgenden im

Rahmen dieser Arbeit näher behandelt wird, ,,auftauchen" würde.

19 Hinzuweisen ist, dass aus wissenschaftlicher Sicht, etwa auf dem Boden der Wissenschaftstheorie

aber auch auf jenem etwa der betriebswirtschaftlichen Teildisziplin der Investitionsrechnung, wie etwa

KRUSCHWITZ (1995: 251-252) dies festhält, ,,verschiedene miteinander konkurrierende Wahr-

scheinlichkeitsinterpretationen" existieren, ,,va" sei die Unterscheidung zwischen ,,

objektiver
Wahrscheinlichkeit

" und ,,

subjektiver Wahrscheinlichkeit

" nennenswert. LOISTL (1994: 97) etwa

deutet diese Kontroverse auch an, indem er (ua) von einer ,,Diskussion über Inhalte des

5


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

unterscheiden zwischen ,,der" sog objektiven Wahrscheinlichkeit21 bzw. sog

objektiven

Wahrscheinlichkeiten22 - nicht zuletzt die, auf dem Gedanken der

Symmetrie

23

fußende, mit dem sog ,,

Gesetz des zwingenden Grundes

"24 und dem sog ,,

Prinzip

vom unzureichenden Grund

"25 in (enge) Verbindung gebrachte sog ,,

klassische

"

Wahrscheinlichkeits-Begriffs" schreibt. Was die sog ,,subjektive Wahrscheinlichkeit(sdefinition)"

anbetrifft, so wird etwa mit BLEYMÜLLER/GEHLERT/GÜLICHER (2008: 28) vermerkt: ,,In vielen

Fällen, beispielsweise bei Entscheidungssituationen im Wirtschaftsleben, lassen sich

Wahrscheinlichkeiten weder unter Verwendung der klassischen noch unter Zuhilfenahme der statistischen

Wahrscheinlichkeitsdefinition bestimmen." Man müsse sich dann ­ so

BLEYMÜLLER/GEHLERT/GÜLICHER (2008: 28) ­ ,,sogenannter subjektiver Wahrscheinlichkeiten"

bedienen. Ferner halten RASCH/HERRENDÖRFER/BOCK/GUIARD (1996: 30) ua fest: ,,[...]Will man

vor dem Versuch eine a priori-Wahrscheinlichkeit angeben oder ohne Versuch die Wahrscheinlichkeit

ermitteln, so kann man versuchen, den Überzeugtheitsgrad [sic!] zu quantifizieren." Festzuhalten ist, dass

letztlich allerdings - entgegen dem oben genannten Artenspektrum ­ zufolge DROSG das entscheidende

Kriterium für alle (!) Arten von Wahrscheinlichkeit Folgendes ist: die Unterscheidung zwischen sog

theoretischer Wahrscheinlichkeit

einerseits gegenüber sog praktischer

Wahrscheinlichkeit

andererseits (private Mitteilung von Prof Dr. Otto DROSG vom 18.3.2009).

20 Vgl etwa RÜGER (1999: 120f).

21 RÜGER (1999: 120) etwa verweist darauf, dass es die ,,objektive Wahrscheinlichkeit" in ­ wie er

schreibt ­ ,,drei Versionen" gäbe: ,,als klassische (a priori) Wahrscheinlichkeit, als frequentistische (a

posteriori) Wahrscheinlichkeit und als logische Wahrscheinlichkeit.

22 RÜGER (1999: 120) etwa verweist darauf, dass es ,,drei Versionen" der sog ,,objektiven

Wahrscheinlichkeit" gebe: die sog ,,klassische" (a priori) Wahrscheinlichkeit, die sog ,,frequentistische"

(a posteriori) Wahrscheinlichkeit" sowie die sog ,,logische" Wahrscheinlichkeit. Zur sog ,,klassischen

Definition der Wahrscheinlichkeit" siehe ua ZÖFEL (2003: 19).

23 MISES (1951: 85) etwa, will (erfolglos) die Vertreter der sog ,,a priori-Auffassung" widerlegen und

sie zu seiner ­ wissenschaftlich unhaltbaren - Behauptung überreden, was ihm keinesfalls gelingt, wenn

er schreibt: ,,Wenn man einmal einen Vertreter der a priori-Auffassung zu einer deutlichen Erklärung

zwingt, was er eigentlich unter der vollkommenen Homogenität versteht, so beschränkt er sich schließlich

auf die Forderung, daß der Schwerpunkt des Körpers mit dem geometrischen Mittelpunkt

zusammenfallen muß und ­ falls der Befragte über genügende Kenntnis der Mechanik verfügt ­ daß die

Trägheitsmomente für die zwölf Kanten als Drehachsen gleich [sic!] sein sollen": Das Wort ,,gleich" sagt

überhaupt nichts aus. Was heißt ,,gleich"? MISES müsste sagen, dass es z.B. auf ein ppm (part per

million) genau muss. KEEL (1992: 8) stellt etwa klar, dass betreffend die sog ,,klassische"

Wahrscheinlichkeit eine sog ,,faire (symmetrische) Münze" zu werfen ist. Er stellt fernerhin klar, dass das

vorgenommene Zufallsexperiment auf der sog ,,

Gleich

wahrscheinlichkeit" basiert: ,,Die

Versuchsanordnung (faire Münze) gibt" ­ so KEEL (1992:8) ­ ,,keinen Anlass, einen der möglichen

Ausgänge [maW: den Ausgang ,,Kopf" oder den Ausgang ,,Zahl" bei Werfen der sog ,,symmetrischen"

Münze] zu bevorzugen." RÜGER 1999: 120 hält fest, dass es um ,,Symmetrieeigenschaften des

betreffenden Zufallsexperiments" iZm der sog ,,klassischen" Wahrscheinlichkeit gehe.

24 Siehe hierzu ua DILLMANN (1990: 1).

25 Diese ,,Prinzip" bestehe ­ zufolge LEINER (2004: 73) ­ in Folgendem: ,,(man hat dann keinen

zureichenden Grund, dem Ereignis z.B. eine größere Chance zuzumessen)". RÜGER 1999: 123 vermerkt

in diesem Kontext: ,,Dabei wird die Anwendung des Prinzips vom unzureichenden Grund entweder durch

Symmetrieeigenschaften (klassische Wahrscheinlichkeit), als logische Prämisse (logische

Wahrscheinlichkeit) oder in Form subjektiven Vorwissens (subjektive Wahrscheinlichkeit)

gerechtfertigt." DILLMANN 1990: 7 vermerkt iZm dem sog ,,Prinzip vom unzureichenden Grund":

,,Dabei bedeutet ,,unzureichender Grund", daß keine Gründe für die Begründung der Behauptung

unterschiedlicher Plausibilität der endlich vielen verschiedenen Alternativen vorliegen, weshalb

Gleichverteilung als vernünftigste [sic!] Annahme angesehen wird."

6


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

Wahrscheinlichkeit26 (auch ,,Wahrscheinlichkeit nach Laplace"27, ,,Laplace′sche

Wahrscheinlichkeit[sdefinition]"28 oder sog ,,logische Wahrscheinlichkeit"29 genannt,

die sich dem KANTschen ,,

a priori

"30 verpflichtet wissen und von einer sog

,,Gleichmöglichkeit31"32 sowie einer ,,Gleichwahrscheinlichkeit" im Kontext einer sog

,,Gleichverteilung" ausgeht), fernerhin die sog ,,

statistische

" Wahrscheinlichkeit33 iSd

sog Grenzwertes [sic!] der sog ,,

relativen Häufigkeit(en)

"34 bei unendlich35 [sic!]

26 Zur sog ,,klassischen" Wahrscheinlichkeit siehe ua KEEL (1992:8), BOSCH (1997: 302),

HEINRICH (2006: 219), ZEIDLER (1996: 1020f), ZÖFEL (2003: 18-19),

SCHAICH/EBERHARD/KÖHLE/SCHWEITZER/WEGNER (1993: 19f), STOYAN (1993: 90). Verfehlt

ist in diesem Zusammenhang etwa der (vermeintliche) ,,Einwand" etwa von SPIEGEL/STEPHENS

(2003: 161) gegen diese Wahrscheinlichkeit(sdefinition).

27 Vergleiche diesbezüglich etwa BIERMANN/GROSSER (1999: 194).

28 So etwa EPELT/HARTUNG (2004: 24-25).

29 So etwa MEISSNER (2004: 228).

30 Siehe diesbezüglich ua ZEIDLER (1996: 1033), der festhält: ,,Im Sinne der Philosophie von

Immanuel Kant (1724-1804) geht der moderne Aufbau der Wahrscheinlichkeitsrechnung davon aus, dass

Wahrscheinlichkeiten

a priori

existieren." Zum ,,a priori" siehe ua LEONHART (2009: 113).

31 BUCHNER in CORSTEN (1993: 1327) etwa vermerkt, dass iZm dem Bruch ,,günstige Fälle zu

mögliche Fälle" diese Definition ­ so BUCHNER ­ voraussetzen würde, ,,dass man

a priori

die Anzahl

der

gleichmöglichen

Ereignisse kennt" und ­ so BUCHNER ­ ,,wegen dieser Voraussetzung" [sic!] sei

diese Definition heftig kritisiert worden: BUCHNER wirft dieser Definition sohin vor, dass man nicht

wisse [sic!], wie viele günstige Fälle es sein werden, sei dies ein Grund für Kritik an dieser Definition

gewesen. Dem ist entgegen zu halten, dass man ­ wüsste man, wie viele günstige Fälle es sein werden,

das ja dann sicher [sic!] wäre. Kritisch ist ferner BUCHNERs Hinweis zu sehen, wonach als Konsequenz

besagter Kritik ua von MISES den sog ,,klassischen"

a priori

Wahrscheinlichkeitsbegriff durch einen sog

,,objektiven" ,,

a posteriori

Wahrscheinlichkeitsbegriff ersetzt" habe, welcher von MISES ­ zufolge

BUCHNER in CORSTEN (1993: 1328) ,,als Grenzwert, gegen den die relative Häufigkeit für ein

zufälliges Ereignis in einer unendlich [sic!] langen Versuchs[sic!]-reihe strebt", definiert habe, und zwar

insofern als es eine unendlich lange Versuchsreihe nicht gibt (!). Es handelt sich bei einer ,,unendlich

langen Versuchsreihe" um eine

contradictio in ipso

(!). ,,Unendlich lang" und ,,Versuchsreihe" ,,gehen"

nicht (praxisbezogen-sinnvoll) in einen Satz. In der Theorie (!) kann man unendlich viele Messungen

fordern, um zB den sog ,,wahren Wert" festzustellen, in der Praxis ist das völlig unmöglich, da unendlich

viele Messungen nicht durchführbar sind. An dieser Stelle herzlichen Dank Prof Dr Otto DROSG für

zahlreiche Erwägungen und Anregungen qua privater Mitteilung vom 4.4.2009.

32 Ins Leere geht in diesem Zusammenhang etwa der ,,Vorwurf" von MISES (1951: 82f), wenn er iZm

dem sog ,,Erkennen der Gleichmöglichkeit" ­ wie er schreibt ­ sich den Kopf über die Vorgeschichte

[sic!] des Würfels iZm dem Würfeln macht: In Wahrheit geht es hier um ein sog ,,Bauchgefühl";

Menschen

glauben

[sic!], dass die Wahrscheinlichkeit höher ist (etwa iZm dem Lotto-Spiel, es spielen

mehr Leute mit, dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit in der Tat: dies allerdings ist ein Aspekt der sog

,,

self-fulfilling

prophecy" [sic!]. MISES (1951: 82f) will uns kommunizieren, die Vorgeschichte [sic!] sei

interessant. Die Vorgeschichte ist völlig uninteressant, Beim Würfel fängt man immer beim Punkt ,,0" an.

33 Diese Wortwahl verwendet etwa MEISSNER (2004: 228f). Verfehlt iSv rein theoretisch und

praktisch nicht überprüfbar ist freilich auch seine ,,n gegen unendlich"-,,Limes"-Bildung in seiner Formel

zu dieser Wahrscheinlichkeit. Kann man hier überhaupt ­ allen Ernstes und aus praktischer, lebensnaher

Sicht - einen sog Grenzwert ­ aus wissenschaftlicher Sicht ­ bilden?

34 ZEIDLER(1996: 1033) stellt in diesem Kontext fest: ,,Relative Häufigkeiten werden durch

Experimente

a posteriori

festgestellt."

35 Es handelt sich um eine rein theoretische [sic!] Annahme, die in der Praxis nicht erfüllbar ist.

7


Georg Schilling

Verbandsverantwortlichkeit ­ Abschied vom Schuldstrafrecht?

vielen (unabhängigen) Wiederholungen (nach MISES)36 - im Gegensatz37 zu ­ meist

,,hilfsweise"38 herangezogenen - sog

subjektiven

Wahrscheinlichkeiten39 bzw. zu

(,,einer") so genannten subjektiven Wahrscheinlichkeit40 oder Wahrscheinlichkeit

,,subjektiver Natur"41 bzw ,,subjective estimates of probabilities"42). In diesem Kontext

ist auch auf die meist der objektiven Wahrscheinlichkeits-Auffassung zugeordnete,­

mit KOLMOGOROW (eng) verbundene - sog ,,

axiomatische

"43 Wahrscheinlichkeit44

36 Siehe dazu etwa HEINRICH (2006: 219).

37 SCHNECK 1993: 631 will uns wissen lassen, dass sich [erg wohl, nach SCHNECKs Ansicht: erst]

,,nach der neuen (statistischen) Wahrscheinlichkeitstheorie" sich ,,subjektive und objektive

Wahrscheinlichkeiten" unterscheiden ließen.

38 Vgl diesbezüglich etwa SCHWINN 1993: 844, der iZm der sog ,,richtigen" [sic!] Schätzung [sic!]

im Rahmen der (damaligen, der d Rechnungslegung, bezogen auf den Finanzbereich und hier auf den

Bereich der Rückstellungen folgenden) Rückstellungshöhe auf einen ,,Weg" verwiese, nämlich die

Verwendung subjektiver ,,Wahrscheinlichkeiten", wobei SCHWINN festhielt: ,,Diesen Weg beschreitet

man hilfsweise dann, wenn keine bekannten Daten und Wahrscheinlichkeitsverteilungen existieren. An

ihre Stelle treten dann subjektiv geschätzte Glaubwürdigkeitsziffern, die in die Prognoserechnungen

einbezogen werden."

39 SCHNEIDER (1970: 66) verwendet statt diesem Wort auch die Worte ,,Glaubwürdigkeiten,

Vertrauensgrade", an anderer Stelle verwendet SCHNEIDER (1970: 89) auch das Wort

,,Glaubwürdigkeitsziffern", wobei er einräumt: ,,Ob der Begriff ,,subjektive Wahrscheinlichkeit" anstelle

des Ausdrucks ,,Glaubwürdigkeiten" gut ist, sei dahingestellt." RÜGER (1999: 121) etwa verweist darauf,

dass eine so genannte subjektive ,,Wahrscheinlichkeit" ,,den Grad" ausdrückt, ,,mit dem die Person an das

Eintreten des Ereignisses glaubt [sic!], oder" ­ so RÜGER ­ ,,auch die Chance, welche die Person dem

Eintreten des Ereignisses gibt". VIERTL (2003: 22) etwa verweist darauf, dass im Falle des Fehlens einer

,,große[n] Zahl identischer Versuche" man ,,

subjektive Wahrscheinlichkeiten

" (in Gestalt ,,eine[r]

numerische[n] Angabe für den Grad des Vertrauens in den Eintritt von Ereignissen") für den als ­ wie

VIERTL (2003: 22) schreibt ­ ,,numerische Grade des Vertrauens in den Eintritt von Ereignissen

betrachtet", die ­ so VIERTL ­ ,,vom Informationsstand

H

(= Vorwissen)" abhängen würden, so

VIERTL. Fraglich könnte igZ sein, inwieweit ­ bei lebensnaher Betrachtung ­ von einem ,,Vor-Wissen"

(in strengem Sinne) gesprochen werden darf, insbesondere von einem ,,Wissen". Ist es ­ bei lebensnaher

Betrachtung ­ oftmals so, dass ­ allen Ernstes ­ ein so genanntes (Vor-)Wissen existiert?

40 Im Englischen mit den Worten ,,subjective probability" bezeichnet, soll diese ,,Wahrscheinlichkeit"

­ zufolge VOGT (1993: 179) ­ ,,a guess [sic!] or feeling [sic!] about some probability" sein, die (,,that") ­

so VOGT ­ ,,is not based on any precise computation." RÜGER 1999: 121 hält fest: ,,Eine

subjektive

Wahrscheinlichkeit P (A) wird einem Ereignis A von einer Person zugeordnet und drückt den Grad aus,

mit dem die Person an das Eintreten des Ereignisses glaubt, oder auch die Chance, welche die Person dem

Eintreten des Ereignisses gibt." MEISSNER 2004: 230 hält fest, dass es sich bei ,,der" subjektiven

,,Wahrscheinlichkeit" um eine subjektive Schätzung handelt.

41 So etwa SCHWINN (1993: 27), der igZ festhält: ,,Im zweiten Fall sind sie Ausdruck des

Überzeugungsgrades [sic!] eines Entscheidungsträgers. In diesem Zusammenhang spielt häufig die

Erfahrung [sic!] aus ähnlichen Entscheidungssituationen eine große Rolle." Dabei ist allerdings

festzuhalten: Würde argumentiert, weil etwas früher so und so oft der Fall war, muss es jetzt auch so sein,

so wäre dies völlig falsch.

42 So etwa CHAPMAN/WARD 2003: 170.

43 So irrt ua etwa KEYNES in JOHNSON/MOGGRIDGE (1973: 145), wenn er die ,,P" (= probability)

der ,,certainty" in eine Gleichung zwingt. Ebenso irren SCHRIEVER/SCHUH (1981: 4931), wenn sie ua

iZm den sog ,,Kolmogorow-Axiomen" ua formulieren: ,,0 kleiner gleich w kleiner gleich 1":

Wahrscheinlichkeit ist kein ja/nein-Begriff; Sicherheit hingegen schon. Ferner sind ,,0" und ,,1"

theoretische Begriffe, die lebensfern sind.

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