Die so genannte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"

Insbesondere im Lichte der „Quasikausalität“ bei unechten Unterlassungsdelikten und im Rahmen grob pflichtwidrigen Unterlassens Dritter bei Risikozusammenhangsdurchbrechung in Österreich und Deutschland


Forschungsarbeit, 2009

34 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Einführung
1.2 Gang der Untersuchung
1.3 Haftung des „Geschäftsherrn“ durch Unterlassen
1.3.1 HEINEs Fragestellung
1.4 „Quasi-Kausalität“ – Wahrscheinlichkeit der Nichtverwirklichung komplexer Großrisiken ?
1.4.1 Der Begriff „Wahrscheinlichkeit“ - Abgrenzungen
1.4.2 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Wirtschaftswissenschaften
1.4.3 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in der Umgangssprache
1.4.4 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Rechtswissenschaften
1.4.5 Das Wort „Sicherheit“ in der Umgangssprache
1.4.6 Das Wort „Sicherheit“ in der Wissenschaft
1.4.7 Zur so genannten „Quasi-Kausalität“ – (Fehl-)Behauptungen
1.4.8 Sachkritischer Kommentar zu FUCHS und KIENAPFEL/HÖPFEL
1.4.9 Die FUCHSsche „media sententia“ und Fragen hiezu
1.5 Zur „Wahrscheinlichkeit“ in der Prozesspraxis
1.5.1 „Heisenberg’sche Unschärfe-Relation“: „New Age“ ante portas?
1.5.2 Die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ in der öRSpr
1.5.3 Die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ in der dRSpr
1.5.4 Das „beyond a reasonable doubt“ in der „Common Law“-RSpr
1.5.5 Implikationen für die (Prozess-)Praxis
1.6 Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick

1 Einleitung

1.1 Einführung

In (Rechts-)Philosophie iRd (Rechts-) Ethik[1], va bei Prof.a Dr.a Eva Maria MAIER[2] stand mir der Weg, frei und genau ua über strafrechtliche Fragen schreiben zu dürfen, offen[3]. Im Zuge einer Arbeit, die sich ua mit dem Werk von HEINE[4] befasste, entstanden zahlreiche (weitere) Fragen im Kontext des Problemkreises der sog Unterlassungshaftung, in welchem die sog Quasi-Kausalität von Bedeutung ist. Dies deshalb, da hier zT eine Wahrscheinlichkeits -Urteil verlangt wird. Es war sohin ein sehr großer Reiz – auch eingedenk der gerichtlichen Erfahrungswerte – die Behauptungen der Theorie und der Praxis auf ihren wissenschaftlichen (!) Aussagegehalt zu untersuchen, etwaige Inkonsistenzen zu untersuchen und Gestaltungsspielraum, nicht zuletzt für die Praxis der StrafverteidigerInnen und StaatsanwältInnen aufzuzeigen. Doch soll diese Arbeit auch die Problematik der hier primär untersuchten Wortfolge, wo im (ö) Zivilprozessrecht etwa gebraucht, aufdecken. Hierbei wurde nicht nur die juristische, sondern auch die wirtschaftswissenschaftliche Literatur zT analysiert, sondern es flossen auch zahlreiche praktische Beobachtungen, Gespräche und Diskussionen mit VertreterInnen von Theorie und Praxis ein.

1.2 Gang der Untersuchung

Zu Beginn wird das Wort „Wahrscheinlichkeit“ einer mehrfachen Untersuchung unterzogen. Sodann werden die Grundlagen und -probleme va mit HEINE[5] behandelt, es wird dabei insbesondere auf die Frage der sog „Unterlassungshaftung“ eingegangen und in diesem Kontext die Feststellung der sog „Quasikausalität“ unter Darlegung der Kontroversen in Ö und Dtl behandelt. Zugleich wird auf die Durchbrechung des Risikozusammenhangs bei grob sorgfaltswidrigem Verhalten Dritter eingegangen. Ferner wird auf die Wortfolge der sog „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ in anderen Bereichen außerhalb des (ö) Strafrechts eingegangen. Schließlich wird auch noch kurz auf eine Wortfolge des Common Law-„Rechtskreises“ (kritisch-sachlich) eingegangen.

1.3 Haftung des „Geschäftsherrn“ durch Unterlassen

1.3.1 HEINEs Fragestellung

HEINE[6] zufolge geht es im Wesentlichen um die Frage, „ob und inwieweit der Betriebsinhaber, der Konzernchef oder leitende Angestellte für betriebliche Rechtsgutverletzungen verantwortlich[7] “ sind, die sie „zwar nicht aktiv veranlasst, aber auch nicht verhindert[8] “ haben, und – e contrario -, „inwieweit sich diese Leitungspersonen durch Delegation von Entscheidungskompetenz für ihre Person von strafrechtlicher Haftung freizeichnen können[9] “. HEINE[10] - anno 1995 für Dtl und die CH - hält fest, dass die skizzierte „Garantenhaftung in der Rechtsprechung tendenziell (BGH) bzw. prinzipiell (BG) Anerkennung gefunden[11] “ habe, jedoch sei „vor allem die Reichweite der Geschäftsherrenhaftung weitgehend ungeklärt geblieben[12] “. Es sei sowohl weitgehend unklar geblieben, „für welche betrieblichen Vorgänge ein Betriebsinhaber auch im Falle absoluter Untätigkeit[13] “ strafrechtlich haften würde als auch, worin „die dogmatische Rechtfertigung einer solchen Garantenstellung[14] “ liege.

1.4 „Quasi-Kausalität“ – Wahrscheinlichkeit der Nichtverwirklichung komplexer Großrisiken ?

1.4.1 Der Begriff „Wahrscheinlichkeit“ - Abgrenzungen

Im Folgenden ist der Punkt der sog „Quasi-Kausalität“ auf seinen „tatsächlichen“ Aussagegehalt zu prüfen. Generell ist zu vermerken, dass die sog „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, welche in diesem Kontext zT herangezogen wird, sachlich iSv wissenschaftlich falsch ist, es müsste „mit sehr großer Wahrscheinlichkeit[15] “ heißen.

1.4.2 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Wirtschaftswissenschaften

Zu vermerken ist ferner Folgendes: In den Wirtschaftswissenschaften[16] - existiert iRd sog „ Entscheidungstheorie [17] “ im Zuge von sog „Entscheidungsproblemen unter Unsicherheit [18] “-, das Wort „Wahrscheinlichkeit[19] “ (zahlreiche AutorInnen[20] unterscheiden zwischen „der“ sog objektiven Wahrscheinlichkeit[21] bzw. sog objektiven Wahrscheinlichkeiten[22] - nicht zuletzt die, auf dem Gedanken der Symmetrie [23] fußende, mit dem sog „ Gesetz des zwingenden Grundes[24] und dem sog „ Prinzip vom unzureichenden Grund[25] in (enge) Verbindung gebrachte sog „ klassische “ Wahrscheinlichkeit[26] (auch „Wahrscheinlichkeit nach Laplace“[27], „Laplace’sche Wahrscheinlichkeit[sdefinition]“[28] oder sog „logische Wahrscheinlichkeit“[29] genannt, die sich dem KANTschen „a priori[30] verpflichtet wissen und von einer sog „Gleichmöglichkeit[31][32] sowie einer „Gleichwahrscheinlichkeit“ im Kontext einer sog „Gleichverteilung“ ausgeht), fernerhin die sog „ statistische “ Wahrscheinlichkeit[33] iSd sog Grenzwertes [sic!] der sog „ relativen Häufigkeit(en)[34] bei unendlich[35] [sic!] vielen (unabhängigen) Wiederholungen (nach MISES)[36] - im Gegensatz[37] zu – meist „hilfsweise“[38] herangezogenen - sog subjektiven Wahrscheinlichkeiten[39] bzw. zu („einer“) so genannten subjektiven Wahrscheinlichkeit[40] oder Wahrscheinlichkeit „subjektiver Natur“[41] bzw „subjective estimates of probabilities“[42] ). In diesem Kontext ist auch auf die meist der objektiven Wahrscheinlichkeits-Auffassung zugeordnete,– mit KOLMOGOROW (eng) verbundene - sog „ axiomatische[43] Wahrscheinlichkeit[44] zu verweisen, zu der STOYAN[45] etwa vermerkt: „Die Kolmogorowschen Axiome sind zwar in Analogie zu Formeln für relative Häufigkeiten eingeführt worden, sie können aber auch zur Beschreibung von Situationen ohne einen frequentistischen (auf relativen Häufigkeiten beruhenden) Hintergrund benutzt werden“[46] Dies – so STOYAN[47] – betrifft „im Extremfall sog. subjektive Wahrscheinlichkeiten [48] “, unter denen er „gefühlsmäßige [sic!] Vorstellungen über die „Wahrscheinlichkeit“[49] [sic!] gewisser Ereignisse“ versteht. Des weiteren wird auf so genannte „unscharfe[50] Wahrscheinlichkeiten“ verwiesen können.

1.4.3 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in der Umgangssprache

DROSDOWSKI/KÖSTER/MÜLLER/SCHOLZE-STUBENRECHT[51] verweisen betreffend das Wort „wahrscheinlich[52] “ auf das Wort „anscheinend[53] “. Sieht man beim Wort „anscheinend“ nach, so findet sich dort (ua): „dem Anschein nach[54] “, „wie es scheint[55] “, „vermutlich[56] “, „vermeintlich[57] “, „es sieht so aus[58] “, „es ist denkbar/möglich[59] “, „es kann sein[60] “, „es ist nicht ausgeschlossen, daß…[…][61] “: Zeigt dies nicht, wie vage das Wort „wahrscheinlich“ (sowie sinn- und sachverwandte Wörter) iZm dem Wort „wahrscheinlich“ sind?

Ferner ist auf den Gebrauch des Wortes „Wahrscheinlichkeit“ iSd Umgangssprache [sic!] zu verweisen: „Der X hat wahrscheinlich den Y umgebracht.[62] “ COHEN/HANSEL[63] führen als möglichen umgangssprachlichen Satz iZm dem Wort „wahrscheinlich“ zwei unterschiedliche – wenn man dies so vorsichtig formulieren könnte – „Bedeutungsakzente“ an, einerseits nennen sie Sätze wie: „„Wahrscheinlich wird sich (dies und jenes) ereignen.““[64] Ferner nennen sie den Satz: „„Der Richter sagt, daß der Angeklagte wahrscheinlich schuldig ist.““[65] Andererseits führen COHEN/HANSEL[66] an, dass „wahrscheinlich“ „nur[67] “ als „Ausdruck einer anfänglichen Schätzung, aber nicht […] Ausdruck des Vertrauens, das wir zu einer solchen Schätzung haben[68] “, zu verstehen sei. COHEN/HANSEL[69] vermerken in diesem Kontext: „In anderen Zusammenhängen, z.B. wenn wir sagen: „Wahrscheinlich werden 20 Prozent der Kinder dieser Klasse die Prüfung für das Stipendium bestehen, weil auch früher der Anteil der Gewinner von Stipendien bei rund 20 Prozent lag.“, benutzen wir „wahrscheinlich“ nur als Ausdruck einer anfänglichen Schätzung, aber nicht als einen Ausdruck des Vertrauens, das wir zu einer solchen Schätzung haben.[70] “ Dazu ist – aus wissenschaftlicher Sicht – kritisch zu vermerken, dass die letzte Aussage völlig verfehlt ist. In keinster Weise kann man von einer Zahl (zB 1.000 Personen anno 2000) auf die nächste Zahl schließen. Was COHEN/HANSEL hier ansprechen sind sog „Erfahrungswerte“, und: Erfahrungswerte sind das (genaue) Gegenteil von einer (objektiven) Wahrscheinlichkeit. Bzw. ist zT auf den Zirkel hinzuweisen, der droht, wenn man sich sog „subjektiver“ „Wahrscheinlichkeiten“ (auch in der Wissenschaft!) bedient. Festzuhalten ist, dass das (ein) umgangssprachlicher Gebrauch nicht statisch ist, sondern – bei lebensnaher Betrachtung – dynamisch: es können Veränderungen des (weit verbreiteten) gegenwärtigen umgangssprachlichen „Verständnisses“ eintreten. Die Rechtswissenschaften könnten sich hier durchaus die Frage stellen: können wir dazu – konstruktiv, sachlich und lebensnah – etwas beitragen?

1.4.4 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Rechtswissenschaften

Wer meint, JuristInnen würden (Stichwort zB WITTGENSTEIN, POPPER et al) sich – va vor der Folie, dass das Strafrecht (in Ö) als dem öffentlichen Recht zugehörig erachtet wird – einem (im statistisch-wissenschaftlichen[71] Sinne verstandenen) Wahrscheinlichkeits-Begriff[72] anschließen, wird – zumindest oft – enttäuscht. Es ist zu vermerken, dass die Rechtwissenschaft durchaus unsauber mit dem Wort „Wahrscheinlichkeit“ umgeht. Anno 2009 könnte die Frage zu stellen sein: soll dem noch immer so sein? Will die Rechtswissenschaft nach wie vor in diesem Status Quo verharren? Ist sie bereit, sich ernsthaft, sachlich und wissenschaftlich mit den ihr gestellten Fragen auseinanderzusetzen? Und: ist sie sich der Tragweite und des (realfaktischen) Aussagengehalts der von ihr lancierten Termini und Wortfolgen – allen (wissenschaftlichen und lebensnahen, praktischen) Ernstes „wirklich“ bewusst?

[...]


[1] Zu (einem) Begriff der Ethik siehe ua WALLNER (2007: 4). Zu (einem) Begriff der Rechtsethik siehe ua WALLNER (2007: 9).

[2] Prof Dr MAIER befasst sich überdies ua mit Themen, die ich sehr wichtig finde. Ihr gilt mein Dank sowie ua ferner Prof Dr Otto DROSG und ua Em Prof Dr Günther WINKLER für Ideen, Anregungen und sachliche Kritik, ua im Kontext der sog „Kausalität durch Freiheit“ iZm KANT, der auch im Kontext der sog „a priori“-Wahrscheinlichkeiten eine Rolle spielen wird.

[3] Der Autor bedankt sich hierfür sehr herzlich.

[4] HEINE 1995: 1f.

[5] Kritisch zu den Worten von HEINE (1995: 1ff) ist ua FREIER (1998: 208), wenn er festhält: „Die Sanktionen und mit ihnen das ganze Programm Heines leiden an der unklaren Verhältnisbestimmung zum Strafrecht.“

[6] HEINE 1995: 108.

[7] HEINE 1995: 108.

[8] HEINE 1995: 108.

[9] HEINE 1995: 108.

[10] HEINE 1995: 112.

[11] HEINE 1995: 112.

[12] HEINE 1995: 112.

[13] HEINE 1995: 112.

[14] HEINE 1995: 112.

[15] Oder (alternativ): „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“.

[16] NEUS (2005: 37) hält dazu fest: „Für ökonomisch relevante Entscheidungen lassen sich objektive Wahrscheinlichkeiten (wie die Wahrscheinlichkeit von je 1/37 für eine der ganzen Zahlen von 0 bis 36 beim Roulette) gewöhnlich nicht angeben.“ NEUS führt allerdings weiter aus, existierende „Informationen“ über „Zukunftsentwicklungen“ [sic!] könne man – so NEUS – „jedoch in subjektiven Abschätzungen “ [sic!] – wie NEUS formuliert – „umsetzen“ [sic!].

[17] Vgl diesbzgl ua etwa SCHNECK 1993: 631, der vermerkt: „Die Wahrscheinlichkeiten sind insbesondere in der Entscheidungstheorie (Risikosituation) von Bedeutung.“

[18] SCHWARZE (1997: 27) etwa vermerkt, dass „im Zusammenhang mit Entscheidungsproblemen unter Unsicherheit häufig der Begriff der subjektiven Wahrscheinlichkeit “, die im Folgenden im Rahmen dieser Arbeit näher behandelt wird, „auftauchen“ würde.

[19] Hinzuweisen ist, dass aus wissenschaftlicher Sicht, etwa auf dem Boden der Wissenschaftstheorie aber auch auf jenem etwa der betriebswirtschaftlichen Teildisziplin der Investitionsrechnung, wie etwa KRUSCHWITZ (1995: 251-252) dies festhält, „verschiedene miteinander konkurrierende Wahr-scheinlichkeitsinterpretationen“ existieren, „va“ sei die Unterscheidung zwischen „ objektiver Wahrscheinlichkeit “ und „ subjektiver Wahrscheinlichkeit “ nennenswert. LOISTL (1994: 97) etwa deutet diese Kontroverse auch an, indem er (ua) von einer „Diskussion über Inhalte des Wahrscheinlichkeits-Begriffs“ schreibt. Was die sog „subjektive Wahrscheinlichkeit(sdefinition)“ anbetrifft, so wird etwa mit BLEYMÜLLER/GEHLERT/GÜLICHER (2008: 28) vermerkt: „In vielen Fällen, beispielsweise bei Entscheidungssituationen im Wirtschaftsleben, lassen sich Wahrscheinlichkeiten weder unter Verwendung der klassischen noch unter Zuhilfenahme der statistischen Wahrscheinlichkeitsdefinition bestimmen.“ Man müsse sich dann – so BLEYMÜLLER/GEHLERT/GÜLICHER (2008: 28) – „sogenannter subjektiver Wahrscheinlichkeiten“ bedienen. Ferner halten RASCH/HERRENDÖRFER/BOCK/GUIARD (1996: 30) ua fest: „[…]Will man vor dem Versuch eine a priori-Wahrscheinlichkeit angeben oder ohne Versuch die Wahrscheinlichkeit ermitteln, so kann man versuchen, den Überzeugtheitsgrad [sic!] zu quantifizieren.“ Festzuhalten ist, dass letztlich allerdings - entgegen dem oben genannten Artenspektrum – zufolge DROSG das entscheidende Kriterium für alle (!) Arten von Wahrscheinlichkeit Folgendes ist: die Unterscheidung zwischen sog theoretischer Wahrscheinlichkeit einerseits gegenüber sog praktischer Wahrscheinlichkeit andererseits (private Mitteilung von Prof Dr. Otto DROSG vom 18.3.2009).

[20] Vgl etwa RÜGER (1999: 120f).

[21] RÜGER (1999: 120) etwa verweist darauf, dass es die „objektive Wahrscheinlichkeit“ in – wie er schreibt – „drei Versionen“ gäbe: „als klassische (a priori) Wahrscheinlichkeit, als frequentistische (a posteriori) Wahrscheinlichkeit und als logische Wahrscheinlichkeit.

[22] RÜGER (1999: 120) etwa verweist darauf, dass es „drei Versionen“ der sog „objektiven Wahrscheinlichkeit“ gebe: die sog „klassische“ (a priori) Wahrscheinlichkeit, die sog „frequentistische“ (a posteriori) Wahrscheinlichkeit“ sowie die sog „logische“ Wahrscheinlichkeit. Zur sog „klassischen Definition der Wahrscheinlichkeit“ siehe ua ZÖFEL (2003: 19).

[23] MISES (1951: 85) etwa, will (erfolglos) die Vertreter der sog „a priori-Auffassung“ widerlegen und sie zu seiner – wissenschaftlich unhaltbaren - Behauptung überreden, was ihm keinesfalls gelingt, wenn er schreibt: „Wenn man einmal einen Vertreter der a priori-Auffassung zu einer deutlichen Erklärung zwingt, was er eigentlich unter der vollkommenen Homogenität versteht, so beschränkt er sich schließlich auf die Forderung, daß der Schwerpunkt des Körpers mit dem geometrischen Mittelpunkt zusammenfallen muß und – falls der Befragte über genügende Kenntnis der Mechanik verfügt – daß die Trägheitsmomente für die zwölf Kanten als Drehachsen gleich [sic!] sein sollen“: Das Wort „gleich“ sagt überhaupt nichts aus. Was heißt „gleich“? MISES müsste sagen, dass es z.B. auf ein ppm (part per million) genau muss. KEEL (1992: 8) stellt etwa klar, dass betreffend die sog „klassische“ Wahrscheinlichkeit eine sog „faire (symmetrische) Münze“ zu werfen ist. Er stellt fernerhin klar, dass das vorgenommene Zufallsexperiment auf der sog „ Gleich wahrscheinlichkeit“ basiert: „Die Versuchsanordnung (faire Münze) gibt“ – so KEEL (1992:8) – „keinen Anlass, einen der möglichen Ausgänge [maW: den Ausgang „Kopf“ oder den Ausgang „Zahl“ bei Werfen der sog „symmetrischen“ Münze] zu bevorzugen.“ RÜGER 1999: 120 hält fest, dass es um „Symmetrieeigenschaften des betreffenden Zufallsexperiments“ iZm der sog „klassischen“ Wahrscheinlichkeit gehe.

[24] Siehe hierzu ua DILLMANN (1990: 1).

[25] Diese „Prinzip“ bestehe – zufolge LEINER (2004: 73) – in Folgendem: „(man hat dann keinen zureichenden Grund, dem Ereignis z.B. eine größere Chance zuzumessen)“. RÜGER 1999: 123 vermerkt in diesem Kontext: „Dabei wird die Anwendung des Prinzips vom unzureichenden Grund entweder durch Symmetrieeigenschaften (klassische Wahrscheinlichkeit), als logische Prämisse (logische Wahrscheinlichkeit) oder in Form subjektiven Vorwissens (subjektive Wahrscheinlichkeit) gerechtfertigt.“ DILLMANN 1990: 7 vermerkt iZm dem sog „Prinzip vom unzureichenden Grund“: „Dabei bedeutet „unzureichender Grund“, daß keine Gründe für die Begründung der Behauptung unterschiedlicher Plausibilität der endlich vielen verschiedenen Alternativen vorliegen, weshalb Gleichverteilung als vernünftigste [sic!] Annahme angesehen wird.“

[26] Zur sog „klassischen“ Wahrscheinlichkeit siehe ua KEEL (1992:8), BOSCH (1997: 302), HEINRICH (2006: 219), ZEIDLER (1996: 1020f), ZÖFEL (2003: 18-19), SCHAICH/EBERHARD/KÖHLE/SCHWEITZER/WEGNER (1993: 19f), STOYAN (1993: 90). Verfehlt ist in diesem Zusammenhang etwa der (vermeintliche) „Einwand“ etwa von SPIEGEL/STEPHENS (2003: 161) gegen diese Wahrscheinlichkeit(sdefinition).

[27] Vergleiche diesbezüglich etwa BIERMANN/GROSSER (1999: 194).

[28] So etwa EPELT/HARTUNG (2004: 24-25).

[29] So etwa MEISSNER (2004: 228).

[30] Siehe diesbezüglich ua ZEIDLER (1996: 1033), der festhält: „Im Sinne der Philosophie von Immanuel Kant (1724-1804) geht der moderne Aufbau der Wahrscheinlichkeitsrechnung davon aus, dass Wahrscheinlichkeiten a priori existieren.“ Zum „a priori“ siehe ua LEONHART (2009: 113).

[31] BUCHNER in CORSTEN (1993: 1327) etwa vermerkt, dass iZm dem Bruch „günstige Fälle zu mögliche Fälle“ diese Definition – so BUCHNER – voraussetzen würde, „dass man a priori die Anzahl der gleichmöglichen Ereignisse kennt“ und – so BUCHNER – „wegen dieser Voraussetzung“ [sic!] sei diese Definition heftig kritisiert worden: BUCHNER wirft dieser Definition sohin vor, dass man nicht wisse [sic!], wie viele günstige Fälle es sein werden, sei dies ein Grund für Kritik an dieser Definition gewesen. Dem ist entgegen zu halten, dass man – wüsste man, wie viele günstige Fälle es sein werden, das ja dann sicher [sic!] wäre. Kritisch ist ferner BUCHNERs Hinweis zu sehen, wonach als Konsequenz besagter Kritik ua von MISES den sog „klassischen“a priori Wahrscheinlichkeitsbegriff durch einen sog „objektiven“ „a posteriori Wahrscheinlichkeitsbegriff ersetzt“ habe, welcher von MISES – zufolge BUCHNER in CORSTEN (1993: 1328) „als Grenzwert, gegen den die relative Häufigkeit für ein zufälliges Ereignis in einer unendlich [sic!] langen Versuchs[sic!]-reihe strebt“, definiert habe, und zwar insofern als es eine unendlich lange Versuchsreihe nicht gibt (!). Es handelt sich bei einer „unendlich langen Versuchsreihe“ um eine contradictio in ipso (!). „Unendlich lang“ und „Versuchsreihe“ „gehen“ nicht (praxisbezogen-sinnvoll) in einen Satz. In der Theorie (!) kann man unendlich viele Messungen fordern, um zB den sog „wahren Wert“ festzustellen, in der Praxis ist das völlig unmöglich, da unendlich viele Messungen nicht durchführbar sind. An dieser Stelle herzlichen Dank Prof Dr Otto DROSG für zahlreiche Erwägungen und Anregungen qua privater Mitteilung vom 4.4.2009.

[32] Ins Leere geht in diesem Zusammenhang etwa der „Vorwurf“ von MISES (1951: 82f), wenn er iZm dem sog „Erkennen der Gleichmöglichkeit“ – wie er schreibt – sich den Kopf über die Vorgeschichte [sic!] des Würfels iZm dem Würfeln macht: In Wahrheit geht es hier um ein sog „Bauchgefühl“; Menschen glauben [sic!], dass die Wahrscheinlichkeit höher ist (etwa iZm dem Lotto-Spiel, es spielen mehr Leute mit, dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit in der Tat: dies allerdings ist ein Aspekt der sog „ self-fulfilling prophecy“ [sic!]. MISES (1951: 82f) will uns kommunizieren, die Vorgeschichte [sic!] sei interessant. Die Vorgeschichte ist völlig uninteressant, Beim Würfel fängt man immer beim Punkt „0“ an.

[33] Diese Wortwahl verwendet etwa MEISSNER (2004: 228f). Verfehlt iSv rein theoretisch und praktisch nicht überprüfbar ist freilich auch seine „n gegen unendlich“-„Limes“-Bildung in seiner Formel zu dieser Wahrscheinlichkeit. Kann man hier überhaupt – allen Ernstes und aus praktischer, lebensnaher Sicht - einen sog Grenzwert – aus wissenschaftlicher Sicht – bilden?

[34] ZEIDLER(1996: 1033) stellt in diesem Kontext fest: „Relative Häufigkeiten werden durch Experimente a posteriori festgestellt.“

[35] Es handelt sich um eine rein theoretische [sic!] Annahme, die in der Praxis nicht erfüllbar ist.

[36] Siehe dazu etwa HEINRICH (2006: 219).

[37] SCHNECK 1993: 631 will uns wissen lassen, dass sich [erg wohl, nach SCHNECKs Ansicht: erst] „nach der neuen (statistischen) Wahrscheinlichkeitstheorie“ sich „subjektive und objektive Wahrscheinlichkeiten“ unterscheiden ließen.

[38] Vgl diesbezüglich etwa SCHWINN 1993: 844, der iZm der sog „richtigen“ [sic!] Schätzung [sic!] im Rahmen der (damaligen, der d Rechnungslegung, bezogen auf den Finanzbereich und hier auf den Bereich der Rückstellungen folgenden) Rückstellungshöhe auf einen „Weg“ verwiese, nämlich die Verwendung subjektiver „Wahrscheinlichkeiten“, wobei SCHWINN festhielt: „Diesen Weg beschreitet man hilfsweise dann, wenn keine bekannten Daten und Wahrscheinlichkeitsverteilungen existieren. An ihre Stelle treten dann subjektiv geschätzte Glaubwürdigkeitsziffern, die in die Prognoserechnungen einbezogen werden.“

[39] SCHNEIDER (1970: 66) verwendet statt diesem Wort auch die Worte „Glaubwürdigkeiten, Vertrauensgrade“, an anderer Stelle verwendet SCHNEIDER (1970: 89) auch das Wort „Glaubwürdigkeitsziffern“, wobei er einräumt: „Ob der Begriff „subjektive Wahrscheinlichkeit“ anstelle des Ausdrucks „Glaubwürdigkeiten“ gut ist, sei dahingestellt.“ RÜGER (1999: 121) etwa verweist darauf, dass eine so genannte subjektive „Wahrscheinlichkeit“ „den Grad“ ausdrückt, „mit dem die Person an das Eintreten des Ereignisses glaubt [sic!], oder“ – so RÜGER – „auch die Chance, welche die Person dem Eintreten des Ereignisses gibt“. VIERTL (2003: 22) etwa verweist darauf, dass im Falle des Fehlens einer „große[n] Zahl identischer Versuche“ man „ subjektive Wahrscheinlichkeiten “ (in Gestalt „eine[r] numerische[n] Angabe für den Grad des Vertrauens in den Eintritt von Ereignissen“) für den als – wie VIERTL (2003: 22) schreibt – „numerische Grade des Vertrauens in den Eintritt von Ereignissen betrachtet“, die – so VIERTL – „vom Informationsstand H (= Vorwissen)“ abhängen würden, so VIERTL. Fraglich könnte igZ sein, inwieweit – bei lebensnaher Betrachtung – von einem „Vor-Wissen“ (in strengem Sinne) gesprochen werden darf, insbesondere von einem „Wissen“. Ist es – bei lebensnaher Betrachtung – oftmals so, dass – allen Ernstes – ein so genanntes (Vor-)Wissen existiert?

[40] Im Englischen mit den Worten „subjective probability“ bezeichnet, soll diese „Wahrscheinlichkeit“ – zufolge VOGT (1993: 179) – „a guess [sic!] or feeling [sic!] about some probability“ sein, die („that“) – so VOGT – „is not based on any precise computation.“ RÜGER 1999: 121 hält fest: „Eine subjektive Wahrscheinlichkeit P (A) wird einem Ereignis A von einer Person zugeordnet und drückt den Grad aus, mit dem die Person an das Eintreten des Ereignisses glaubt, oder auch die Chance, welche die Person dem Eintreten des Ereignisses gibt.“ MEISSNER 2004: 230 hält fest, dass es sich bei „der“ subjektiven „Wahrscheinlichkeit“ um eine subjektive Schätzung handelt.

[41] So etwa SCHWINN (1993: 27), der igZ festhält: „Im zweiten Fall sind sie Ausdruck des Überzeugungsgrades [sic!] eines Entscheidungsträgers. In diesem Zusammenhang spielt häufig die Erfahrung [sic!] aus ähnlichen Entscheidungssituationen eine große Rolle.“ Dabei ist allerdings festzuhalten: Würde argumentiert, weil etwas früher so und so oft der Fall war, muss es jetzt auch so sein, so wäre dies völlig falsch.

[42] So etwa CHAPMAN/WARD 2003: 170.

[43] So irrt ua etwa KEYNES in JOHNSON/MOGGRIDGE (1973: 145), wenn er die „P“ (= probability) der „certainty“ in eine Gleichung zwingt. Ebenso irren SCHRIEVER/SCHUH (1981: 4931), wenn sie ua iZm den sog „Kolmogorow-Axiomen“ ua formulieren: „0 kleiner gleich w kleiner gleich 1“: Wahrscheinlichkeit ist kein ja/nein-Begriff; Sicherheit hingegen schon. Ferner sind „0“ und „1“ theoretische Begriffe, die lebensfern sind.

[44] Zur sog „ axiomatischen “ Wahrscheinlichkeit ist zu vermerken, dass es sich, betreffend das Axiom iZm dem sog sicheren Ereignis und einer ihm zugeordneten Wahrscheinlichkeit (!) um einen (logischen) Widerspruch (!) handelt. SCHAICH/KÖHLE/SCHWEITZER/WEGNER (1993: 16) formulieren: „Ein Axiomensystem ist nicht beweisbar. Es wird nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit festgelegt. Dabei muss es das Kriterium der Widerspruchsfreiheit [sic!] erfüllen und soll unter anderem knapp und einfach sein.“ Ist es nicht ein Widerspruch, dass Wahrscheinlichkeit, die gerade nicht an Sicherheit grenzt, in ein sog „Axiom“ gezwängt wird? Kann etwas, wenn es sicher ist, wahrscheinlich sein? Und „umgekehrt“: Wenn etwas wahrscheinlich ist: kann es dann – allen Ernstes – sicher sein?

[45] STOYAN 1993: 78.

[46] STOYAN 1993: 78.

[47] STOYAN 1993: 78.

[48] STOYAN 1993: 78.

[49] STOYAN 1993: 78.

[50] Vgl zum Begriff der „Unschärfe“, ua iZm sog „unscharfen Wahrscheinlichkeiten“ ua VIERTL/HARETER (2005:1ff). Zum Begriff der „Unschärfe“ iZm sog „unscharfen Daten“ siehe ua (knapp) RÜGER (1999: 111).

[51] DROSDOWSKI/KÖSTER/MÜLLER/SCHOLZE-STUBENRECHT (1986: 1ff).

[52] DROSDOWSKI/KÖSTER/MÜLLER/SCHOLZE-STUBENRECHT (1986: 750).

[53] DROSDOWSKI/KÖSTER/MÜLLER/SCHOLZE-STUBENRECHT (1986: 48).

[54] DROSDOWSKI/KÖSTER/MÜLLER/SCHOLZE-STUBENRECHT (1986: 48).

[55] DROSDOWSKI/KÖSTER/MÜLLER/SCHOLZE-STUBENRECHT (1986: 48).

[56] DROSDOWSKI/KÖSTER/MÜLLER/SCHOLZE-STUBENRECHT (1986: 48).

[57] DROSDOWSKI/KÖSTER/MÜLLER/SCHOLZE-STUBENRECHT (1986: 48).

[58] DROSDOWSKI/KÖSTER/MÜLLER/SCHOLZE-STUBENRECHT (1986: 48).

[59] DROSDOWSKI/KÖSTER/MÜLLER/SCHOLZE-STUBENRECHT (1986: 48).

[60] DROSDOWSKI/KÖSTER/MÜLLER/SCHOLZE-STUBENRECHT (1986: 48).

[61] DROSDOWSKI/KÖSTER/MÜLLER/SCHOLZE-STUBENRECHT (1986: 48).

[62] Wer möchte, kann dies als „Sprachspiel“ bezeichnen.

[63] COHEN/HANSEL (1961: 82).

[64] So COHEN/HANSEL (1961: 82).

[65] Vgl COHEN/HANSEL (1961: 83).

[66] COHEN/HANSEL (1961: 83).

[67] So COHEN/HANSEL (1961: 83).

[68] So COHEN/HANSEL (1961: 83).

[69] COHEN/HANSEL (1961: 83).

[70] So COHEN/HANSEL (1961:83).

[71] Auf Debatten in diesem Kontext wird nicht zuletzt auf die Arbeit von WOLLRAB (1997: 1ff) zu verweisen sein, in welcher er auch die Kontroverse(n) rund um das Verständnis einer objektiven und einer subjektiven Komponente der sog „Wahrscheinlichkeit“ eingeht. Nach einer privaten Mitteilung von Prof Dr Otto DROSG (vom 15.3.2009) ist zu vermerken, dass es im Ergebnis (!) nur zwei (wesentliche) Arten von Wahrscheinlichkeiten gibt: einerseits eine – wie DROSG es nennt – sog „theoretische“ Wahrscheinlichkeit (Wahrscheinlichkeiten im theoretischen Sinne, für ein rein statistisches Ereignis, Stichwort „GAUSS-Kurve“), andererseits sog „ praktische “ Wahrscheinlichkeit (Wahrscheinlichkeit im praktischen Sinn, letztlich auf dem Bruch „ günstige Fälle zu mögliche Fälle “ fußend).

[72] Vermerkt wird in aller Form, dass verschiedene Wahrscheinlichkeits-Begriffe existieren. BLEYMÜLLER/GEHLERT/GÜLICHER (2008: 27-28) etwa behandeln vier – aus ihrer Sicht heraus - zentrale Wahrscheinlichkeitsbegriffe: die sog „klassische“ Wahrscheinlichkeitsdefinition (Stichwort „ Symmetrie prinzip“, „Laplacesche Auffassung“), die sog statistische Wahrscheinlichkeitsdefinition (Stichwort „Häufigkeitsprinzip“), fernerhin die sog subjektive Wahrscheinlichkeitsdefinition (uU erhellender als „subjektivistische“ Wahrscheinlichkeitsdefinition sprachlich attribuierbar) sowie die sog axiomatische Wahrscheinlichkeitsdefinition (Stichwort „Axiome nach KOLMOGOROW (KOLMOGOROV, KOLMOGOROFF“). Nicht erwähnt wird von BLEYMÜLLER/GEHLERT/GÜLICHER – wohl ob „des“ „wirtschafts“-wissenschaftlichen Zuganges – etwa die sog quantenmechanische Wahrscheinlichkeitsauffassung oder etwa die sog geometrische Wahrscheinlichkeitsdefinition. Zu jenem Axiom KOLMOGOROWs, wonach die Wahrscheinlichkeit des sicheren Ereignisses „1“ sei (arg: P(S) = 1), ist zu vermerken, dass – normalerweise – Sicherheit und Wahrscheinlichkeit gerade zwei verschiedene [sic!] Begriffe sind: Sicherheit und Wahrscheinlichkeit sind (typischerweise) gerade Gegensatz paare [sic!]. Aus der Sicht ist dieses eine Axiom von KOLMOGOROW sehr kritisch und sachlich hinterfragenswert zu sehen.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Die so genannte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"
Untertitel
Insbesondere im Lichte der „Quasikausalität“ bei unechten Unterlassungsdelikten und im Rahmen grob pflichtwidrigen Unterlassens Dritter bei Risikozusammenhangsdurchbrechung in Österreich und Deutschland
Hochschule
Universität Wien
Veranstaltung
-
Autor
Jahr
2009
Seiten
34
Katalognummer
V126248
ISBN (eBook)
9783640322824
ISBN (Buch)
9783640320912
Dateigröße
643 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
- "Was bedeutet (konkret) "an Sicherheit grenzende (!) Wahrscheinlichkeit"? - Welchen Inhalt hat diese Wortfolge? - Grenzt Wahrscheinlichkeit an Sicherheit? - Lässt sich einer qualitativen Wortfolge eine quantitative Aussage "entlocken"? - Wie kann man Sachverständige in der Prozesspraxis zum "Nachdenken" bewegen? - Worauf sollten Gutachter pro futuro achten? - Wie geht man im (ö und d) Prozessrecht iRd sog "Beweismaßes" damit realiter um ? - Was bedeutet dies prozessual (straf-, aber auch zivilprozessual in Ö und D)? - Und: was heißt ua "beyond a reasonable doubt" im "Common Law"-Raum?
Schlagworte
Sicherheit, Wahrscheinlichkeit, Insbesondere, Lichte, Unterlassungsdelikten, Rahmen, Unterlassens, Dritter, Risikozusammenhangsdurchbrechung, Deutschland
Arbeit zitieren
Mag. Georg Schilling (Autor:in), 2009, Die so genannte "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/126248

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