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Subtitle: Urteil des BVerfG vom 07.06.2000 (EuGRZ 2000, 328 ff. = JZ 2000, 1155 ff. = NJW 2000, 3124 ff. = WM 2000, 1661 ff. = ZIP 2000, 1456 ff)
Scholarly Paper (Advanced Seminar), 2001, 27 Pages
Author: Robert Tanania
Subject: Law - European and International Law, Intellectual Properties
Details
Institution/College: LMU Munich (Öffentliches Recht)
Tags: Bananenmarktordung, EuGH, BVerfG, WTO, SZ, GATT, Bananen, Urteil vom 07.06.2000, EuGRZ 2000, 328 ff. = JZ 2000, 1155 ff. = NJW 2000, 3124 ff. = WM 2000, 1661 ff. = ZIP 2000, 1456 ff)
Year: 2001
Pages: 27
Grade: 8 Punkte
Bibliography: ~ 18 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-18486-1
ISBN (Book): 978-3-638-64255-2
File size: 135 KB
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Abstract
In dieser Arbeit erläutert der Autor, inwieweit in der Rechtsprechung des EuGH der deutsche Grundrechtsschutz gegenüber dem sekundären europäischen Gemeinschaftsrecht am Beispiel der EG-Bananenmarktordnung gewährleistet ist. Nach einer kurzen Einleitung geht der Autor auf die unterschiedliche Regelung des Bananenmarktes in den Mitgliedstaaten der EU und die Schaffung von Beihilferegelungen für Gemeinschaftsbananen ein. Ferner werden die einschlägigen Beschlüsse des BVerfG näher erläutert (u.a. BVerfGE v. 07.06.2000). Im mittleren Teil der Arbeit erörtert der Autor die Frage, ob die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zum sekundären europäischen Gemeinschaftsrecht durch seinen Beschluss v. 07.06.2000 bestätigt wird. Am Ende der Arbeit geht der Autor der Frage nach, ob die für Deutschland durch die EU-Bananenmarktordnung anfallenden Probleme im GATT noch zu vertreten sind.
Excerpt (computer-generated)
Seminar im Öffentlichen Recht
WS 2000/2001
Thema:
Grundrechtsschutz ./. sekundäres europäisches Gemeinschaftsrecht
am Beispiel der EG-Bananenmarktordnung
Beschluss des BVerfG vom 07.06.2000
Deutscher Grundrechtsschutz gegen sekundäres europäisches Gemeinschaftsrecht,
Urteil des BVerfG vom 07.06.2000 (EuGRZ 2000, 328 ff. = JZ 2000,
1155 ff. = NJW 2000, 3124 ff. = WM 2000, 1661 ff. = ZIP 2000, 1456 ff)
Robert Tanania
Literaturverzeichnis:
[in Downloaddatei enthalten]
Abkürzungsverzeichnis
ABlEG Amtsblatt der EG (Ab. 11.1968: Ausgabe C. Mitteilungen und
Bekanntmachungen; Ausg. L. Rechtsvorschriften)
AKP Afrika-Karibik-Pazifikraums
Anm. Anmerkung
AöR Archiv für öffentliches Recht
Art. Artikel
Bd. Band
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
EG Europäische Gemeinschaften
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EUV Vertrag über die Europäische Union
EGV Vertrag über die Europäischen Gemeinschaften
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
EUV Vertrag über die Europäische Union
EuGH Slg. Sammlung der Entscheidungen des EuGH
EuGRZ Europäische Grundrechtszeitung
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EWGV Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
GAP Gemeinsame Außenpolitik
GG Grundgesetz
h. M. herrschende Meinung
Hrsg. Herausgeber
i. e. S. im eigentlichen Sinne
i. S. d. im Sinne des
i. V. mit in Verbindung mit
JA Juristische Ausbildung
JS Juristische Schulung
JZ Juristen Zeitung
lt. laut
NJW Neue Juristische Wochenschrift
o. g. oben genannt
Rn. Randnummer
RV Rechtsverordnung
sog. sogenanntes
st. Rspr. ständige Rechtsprechung
s. o. siehe oben
s. u. siehe unten
SZ Süddeutsche Zeitung
VO Verordnung
z. B. zum Beispiel
ZIP Zeitschrift für internationales Privatrecht
Gliederung
Literaturverzeichnis ... 5-6
Abkürzungsverzeichnis ... 7-8
Text ... 9-25
I. Ausgangslage ... 9-11
1.Einführung ... 9
2. Unterschiedliche Regelung des Bananenmarktes in den Mitgliedstaaten der EU ... 9
3. Schaffung von Beihilferegelungen für Gemeinschaftsbananen ... 9-11
3.1 Zollfreie Einführung von traditionellen AKP-Bananen, Art. 17 VO 404/93 ... 10
3.2 Zollkontingentierung von nicht traditionellen AKP-Bananen und Drittlandsbananen (sog. Dollar-Bananen) im Rahmen eines bestimmten Zollsatzes, Art. 18 VO 404/93 ... 10-11
3.2.1 Schaffung einer bestimmten Zollkontingentierung ... 10
3.2.2 Aufteilung des Zollkontingentes unter den Marktbeteiligten nach Art. 19 VO 404/93 ... 10
3.3.3 Aufteilung der Importeure in Erstimporteure, Zweitimporteure und Reifer ... 11
4. Änderung und Ergänzung der EG – Bananenmarktordnung v. 13.02.1993 ... 11
5. Bezug zum Beschluss des BVerfG v. 07.06.2000 ... 11
II. Beschluss des BVerfGE vom 07.06.2000: Keine Überprüfung der EG-Bananenmarktordnung ... 12
III. Bestätigung der bisherigen Rspr. des BVerfG zum sekundären europäischen Gemeinschaftsrecht durch seinen Beschluss v. 07.06.2000? ... 13-24
1. Die bisherige Rspr. des BVerfG zum sekundären europäischen Gemeinschaftsrecht ... 13
1.1 Die sog. Solange – Rspr. des BverfG ... 13
1.1.1 Solange I ... 13-14
1.1.2 Solange II ... 14-15
1.2. Maastricht - Bestätigung der Solange – Rspr. des BverfG ... 15-17
1.3 Der europäische Grundrechtsstandard aus der Sicht des BverfG ... 17-18
2. Der Beschluss des BVerfG vom 07.06.2000 zur Bananenmarktordnung der EG? – Grundrechtsschutz gegen sekundäres europäisches Gemeinschaftsrecht ... 18-23
2.1 Der Beschluss vom 07.06.2000 - Solange III? ... 18
2.2 Grundrechtsschutz i. e. S ... 19-21
2.2.1 Die sog. Integrationsklausel des Art. 23 I GG ... 19
2.2.2 Eigentumsfreiheit - Art. 14 GG ... 19-20
2.2.3 Berufsfreiheit - Art. 12 GG ... 20
2.2.4 Der allgemeine Gleichheitssatz - Art. 3 GG ... 20-21
2.2.5 Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe durch Gemeinschaftsinteresse ... 21
2.3 Verhältnismäßigkeit i. e. S. – Fehlen einer Übergangsregelung ... 22-23
a) bei Verordnungen ... 22-23
b) bei Richtlinien ... 23
3. Hätte der Beschluss vor dem Hintergrund der stg. Rspr. des BVerfG auch anders ausfallen können? ... 23-24
4. Sind die deutschen Grundrechte auch gegen Richtlinien der EU geschützt? ... 24
IV. Sind die für Deutschland durch die EU-Bananenmarktordnung anfallenden Probleme im GATT noch zu vertreten? ... 25
Gutachten
I. Ausgangslage
1. Einführung
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates der EG vom 13.02.1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen1 wurde eine ab 01.07.1993 geltende gemeinsame alle Mitgliedstaaten der EU bindende Importregelung für Bananen eingeführt, die an die Stelle der bisher verschiedenen nationalen Regelungen in den Mitgliedstaaten trat.
Da das Produkt Bananen zu weniger als 20% des Verbrauchs in der Gemeinschaft erzeugt wird, war es lange bei national getrennten Märkten geblieben.
2. Unterschiedliche Regelung des Bananenmarktes in den Mitgliedstaaten der EU
Bis zur Einführung dieser neuen EG – Bananenmarktordnung wurde der Bananenmarkt in den Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich geregelt. Seit 1958 verfügte z. B. Deutschland gem. dem Bananen-Protokoll zum EWGV über ein zollfreies Einfuhrkontingent für Drittlandsbananen, überwiegend aus Mittelamerika, das jährlich dem deutschen Bedarf angepasst wurde.
3. Schaffung eines gem. Bananenmarktes mit Beihilferegelungen für Gemeinschaftsbananen
Die Schaffung eines gem. Bananenmarktes mit Beihilferegelungen für Gemeinschaftsbananen mittels der VO (EWG) Nr. 404/93 entspricht auch dem Ziel eines einheitlichen Binnenmarktes i.S. von Art. 14 EG (alt: Art. 7a EGV2) und der GAP gem. Art. 32 ff. EG.
Weil es sich bei der Bananenfrucht im wesentlichen um ein Drittlandsprodukt handelt, kam gleichzeitig den Grundsätzen der Gemeinsamen Handelspolitik gem. Art. 131 ff. EG eine wesentliche Bedeutung zu3. Diese Bananenmarktordnung begünstigte aber vorrangig die Erzeugung und den Absatz von in der EG produzierten „Gemeinschaftsbananen“.
3.1 Zollfreie Einführung von traditionellen AKP-Bananen, Art. 17 VO (EWG) 404/93
Neben dieser Bevorzugung von in der EG produzierten „Gemeinschaftsbananen“ wurden aber auch Präferenzen für die traditionellen Einfuhren aus den AKP-Staaten geschaffen (sog. „AKP-Bananen“).
3.2 Zollkontingentierung von nicht traditionellen AKP-Bananen und Drittlandsbananen im Rahmen eines bestimmten Zollsatzes, Art. 18 VO (EWG) 404/93
Dagegen wurden die traditionell starken Einfuhren aus sonstigen Drittländern (sog. „Dollarbananen“) im Gegensatz zu der früheren Situation mit Importzöllen stark benachteiligt.
3.2.1 Schaffung einer bestimmten Zollkontingentierung
Für Drittlandsbananen sollte die Einfuhr durch sehr hohe Einfuhrzölle erschwert werden: Bei der Regelung von Einfuhren von Drittlandsbananen wird jetzt nach jährlicher Bedarfsschätzung ein Kontingent mit ermäßigtem Zollsatz (100 ECU/Tonne) geschaffen. Der Zollsatz bei traditionellen und nichttraditionellen AKP-Bananen beträgt dagegen O ECU. Darüber hinaus besteht neben diesem Kontingent ein prohibitiver Zollsatz von 850 ECU/Tonne bei „Dollarbananen“ und 750 ECU/Tonne bei AKP-Bananen.
Wegen den Verbrauchergewohnheiten in den Hauptimporteurländern wie Deutschland und besserer Wettbewerbsfähigkeit der „Dollarbananen“ ist dieser beabsichtigte Effekt jedoch fast nicht eingetreten.
3.2.2 Aufteilung des Zollkontingentes unter den Marktbeteiligten nach Art. 19 VO (EWG) 404/93
Außerdem hatte die Bananenmarktordnung den traditionellen Bananenhandel mit Drittländern dadurch benachteiligt, dass sie diesen Importeuren lediglich 2/3 der Einfuhrlizenzen zuteilte, während das übrige Drittel den Händlern mit Gemeinschafts- und traditionellen AKP-Bananen gegeben wurde. Diese Marktpolitik führte dazu, dass die Importeure von AKP-Bananen ihre Marktanteile an die klassischen Importeure von Drittlandsbananen verkauften.
[....]
1 ABIEG Nr. L 47, S. 1.
2 Der EuGH hat zum 01.05.1999 (Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages) eine neue Zitierweise für die Bestimmu ngen der Europäischen Verträge eingeführt: Die Artikel des EG-Vertrages in der nach dem 01.05.1999 geltenden Fassung werden mit „EG“ zitiert, die Artikel des EU-Vertrages in der vor dem 01.05.19999 geltenden Fassung mit „EU“- Wird auf einen Artikel des EG-Vertrages bzw. des EU-Vertrages in der vor dem 01.05.1999 geltenden Fassung Bezug genommen, so bleibt es bei der gewohnten Zitierweise „EGV“ (oder „EWGV“) bzw. „EUV“.
3 Präambel zu VO Nr. 404/93, gegen Ende.
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