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Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG - Voraussetzung, Anwendungsbereich, Rechtscha... close

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Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG - Voraussetzung, Anwendungsbereich, Rechtscharakter und praktische Probleme

Termpaper, 2009, 18 Pages
Author: Christina Schröder
Subject: Law - Civil / Private / Industrial / Labour

Details

Category: Termpaper
Year: 2009
Pages: 18
Grade: 1,7
Language: German
Archive No.: V127920
ISBN (E-book): 978-3-640-35541-9
ISBN (Book): 978-3-640-35527-3

Abstract

Die Vorschrift des § 1a wurde vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Ar-beitsmarktreformgesetz vom 24.12.2003 in das Kündigungsschutzgesetz eingefügt und lautet wie folgt: § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung (1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klage-frist die Abfindung beanspruchen kann. (2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Be-stehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Sie ist bzw. war eine der wenigen Neuerungen und trat zum 01.01.2004 in Kraft. Grund der Einführung sollte eine einfach zu handhabende Regelung und moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzgesetz sein, da vor allem die Kündigungsschutzprozesse häufig zu ähnlichen Ergebnissen kamen. Der Gesetzgeber bietet dem AN hiermit eine Wahl zwischen Abfindungs- und Bestandsschutz. Aus AG-Sicht bietet § 1a KSchG die Möglichkeit, dem AN eine nach § 1a Abs.2 KSchG zu berechnende Abfindung im Rahmen einer betriebsbe-dingten Kündigung an, sofern dieser im Bezug auf die Kündigung keine Klage erhebt. Diese Arbeit soll einen genaueren Einblick über den Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG geben. Dazu werden in Kapitel 2 zunächst untersuchungsrelevante Grundlagen dargestellt um einen ersten Einblick in das Thema zu finden. Im drit-ten Kapitel wird dann insbesondere auf den Anwendungsbereich, die Vorausset-zungen, den Rechtscharakter und die praktischen Probleme des § 1a eingegangen. Im vierten Kapitel geht es konkret um die zu erhaltende Abfindung, sofern hierfür alle Voraussetzungen erfüllt sind. Im fünften und letzten Kapitel werden die Er-gebnisse der Arbeit zusammengefasst. Das Fazit gibt Aufschluss darüber, ob § 1a KSchG tatsächlich für die Praxis so bedeutend ist, wie es vom Gesetzgeber ursprünglich angedacht war.


Excerpt (computer-generated)

Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG

- Voraussetzung, Anwendungsbereich,

Rechtscharakter und praktische Probleme -



Fachgebiet:

Arbeitsrecht

WS

2008/2009

Vorgelegt von:

Christina

Schröder

13. VWA Studiengang

Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland

Ausgabetermin: 06.03.09

Rückgabetermin: 17.04.09


II

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis II

Abkürzungsverzeichnis III

1 Einleitung 1

2 Untersuchungsrelevante

Grundlagen 2

2.1 Kündigung 2

2.2 Kündigungsschutz 3

2.3 Abfindung 4

3 § 1a KSchG 5

3.1 Anwendungsbereich 5

3.2 Voraussetzungen 5

3.2.1

Kündigung aus dringendem betrieblichen Grund 5

3.2.2

Hinweispflicht des Arbeitgebers 6

3.2.3

Verstreichenlassen der Kündigungsschutzklagefrist 7

3.2.4

Keine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers 7

3.3 Rechtscharakter 8

3.4 Praktische

Probleme 8

3.4.1 Nachträgliche

Klagezulassung 8

3.4.2 Nachträgliche

Klagerücknahme 9

3.4.3 Allgemeine

Feststellungs-/ Leistungsklage 10

3.4.4

Steuer- und sozialrechtliche Problematik 10

4 Die

Abfindung 11

4.1

Höhe der Abfindung 11

4.2

Entstehen und Fälligkeit der Abfindung 12

5 Fazit 13

Literaturverzeichnis 14



III

Abkürzungsverzeichnis

Abs.

Absatz

AG

Arbeitgeber

AN

Arbeitnehmer

ArbGG Arbeitsgerichtgesetz

ArbPlSchG

Arbeitsplatzschutzgesetz

BBiG

Berufsbildungsgesetz

BGB

Bürgerliches

Gesetzbuch

BSG

Bundessozialgericht

bzw.

beziehungsweise

EStG

Einkommensteuergesetz

f.

folgende

ff.

fort

folgende

gem.

gemäß

Hrsg.

Herausgeber

i. d. R.

in der Regel

inkl.

inklusive

i. S. d.

im Sinne des

i.

V.

m. in

Verbindung

mit

KSchG

Kündigungsschutzgesetz

MSchG Mutterschutzgesetz

Nr.

Nummer

NZA

Neue

Zeitschrift

für

Arbeitsrecht

Rn.

Randnummer

S.

Seite

oder

Satz

SGB

Sozialgesetzbuch

v.

vom

vgl.

vergleiche

z.B.

zum

Beispiel

ZPO

Zivilprozessordnung


1

1 Einleitung

Die Vorschrift des § 1a wurde vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Arbeits-

marktreformgesetz vom 24.12.2003 in das Kündigungsschutzgesetz eingefügt und lautet

wie folgt1:

§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1

Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine

Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst

ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfin-

dung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung

voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und

der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen

kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens

des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer

des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles

Jahr aufzurunden.

Sie ist bzw. war eine der wenigen Neuerungen und trat zum 01.01.2004 in Kraft.2

Grund der Einführung sollte eine einfach zu handhabende Regelung und moderne und

unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzgesetz sein, da vor allem die Kün-

digungsschutzprozesse häufig zu ähnlichen Ergebnissen kamen.3

Der Gesetzgeber bietet dem AN hiermit eine Wahl zwischen Abfindungs- und Be-

standsschutz. Aus AG-Sicht bietet § 1a KSchG die Möglichkeit, dem AN eine nach § 1a

Abs.2 KSchG zu berechnende Abfindung im Rahmen einer betriebsbedingten Kündi-

gung an, sofern dieser im Bezug auf die Kündigung keine Klage erhebt.4

Diese Arbeit soll einen genaueren Einblick über den Abfindungsanspruch nach § 1a

KSchG geben. Dazu werden in Kapitel 2 zunächst untersuchungsrelevante Grundlagen

1 Vgl.

Oetker

, in: Müller-Glöge, Preis, Schmidt (Hrsg.), KSchG, § 1a Rn. 1.

2 Vgl.

Backmeister

, in: Backmeister, Trittin, Mayer (Hrsg.), KSchG, § 1a Rn. 1.

3 Vgl.

Oetker

, in: Müller-Glöge, Preis, Schmidt (Hrsg.), KSchG, § 1a Rn. 1.

4 Vgl.

Holthausen

, in: Hümmerich, Boecken, Düwell (Hrsg.), KSchG, § 1a Rn.1.



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