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Überblick über den Rechtsschutz im Vergaberecht vor den Vergabekammern anhand eines Beispiels aus der Rechtsprechung

Scholary Paper (Seminar), 2006, 21 Pages
Author: LL.B. Linda Bittner
Subject: Law - Public Law / Administrative Law

Details

Event: Öffentliches Recht
Institution/College: Pforzheim University
Category: Scholary Paper (Seminar)
Year: 2006
Pages: 21
Grade: 2,0
Language: German
Archive No.: V128072
ISBN (E-book): 978-3-640-34126-9
ISBN (Book): 978-3-640-33788-0

Abstract

Ein zentrales Anliegen der Vergaberechtsreform war die Ausgestaltung eines wirksamen Rechtsschutzsystems. Zur Umsetzung der EG-Richtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragwesens musste ein neuer Rechtsschutzrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge geschaffen werden. Der vom Gesetzgeber eingeführte neue Vergaberechtsschutz wurde als vierter Abschnitt in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen integriert und trat am 1. Januar 1999 in Kraft. In Einklang mit dem europäischen Recht wurden dem Bieter Instrumentarien zur Seite gestellt, die zur Durchsetzung seiner subjektiven Rechte notwendig sind. Der neue Rechtsschutz erfolgt in einem zweistufigen Kontrollverfahren durch verwaltungsinterne Vergabekammern des Bundes und der Länder und durch die Vergabesenate der Oberlandesgerichte. Die anfänglichen Bedenken, dass Gesetzt werde die Geschäfte mit der öffentlichen Hand erheblich verzögern und zu Investitionshemmnissen führen, haben sich nicht bestätigt. Die Arbeit gibt zur Hinführung der Thematik einen kurzen Einblick in das Vergaberecht. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Vergaberechtsschutz. Es geht um den Primärrechtsschutz, das heißt um die Korrigierung von Fehlern im Vergabeverfahren vor einer Zuschlagserteilung. Im Mittelpunkt steht das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern. Dieses wird ab der Verfahrenseinleitung über den Gang des Verfahrens bis zur Entscheidung der Kammer erläutert. Die Systematik und Vorgehensweise bezüglich des Rechtsschutzesvor den Vergabekammern wird anhand der Entscheidung VK 2-36/05 verdeutlicht. Zuerst werden die materiell-rechtlichen Fakten der Literatur dargestellt und zur Veranschaulichung wird anschließend auf die Entscheidung eingegangen.


Excerpt (computer-generated)

Fachhochschule Pforzheim

Fachbereich 5

Studiengang Wirtschaftsrecht

Überblick über den Rechtsschutz im Vergaberecht vor den

Vergabekammern anhand eines Beispiels aus der

Rechtsprechung

Hausarbeit für das Seminar

"Öffentliches Recht III"

im SS 2006

vorgelegt von

Linda Bittner

4. Semester



Linda Bittner, SS 2006

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

I

Abkürzungsverzeichnis

III

I.

Einleitung

1

II.

Einführung ins Vergaberecht

1

1.

Charakterisierung des Vergaberechts

1

2.

Das Verhältnis der Schwellenwerte zum Gesetz gegen

Wettbewerbsbeschränkungen

2

3.

Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens

2

III. Überblick über den Rechtsschutz im Vergaberecht

3

1.

Einführung in den Rechtsschutz

3

2.

Die Vergabekammer

3

2.1 Zuständigkeit

4

2.2 Einrichtung und Organisation

4

3.

Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anhand

der Entscheidung VK 2-36/05 der 2. Vergabekammer des Bundes

5

3.1 Überblick über das Nachprüfungsverfahren

5

3.2 Sachverhaltsdarstellung der Entscheidung VK 2-36/05

5

3.3 Die Verfahrenseinleitung

7

3.3.1

Der Antrag

7

3.3.2

Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

7

3.3.2.1

Die Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB)

8

a)

Das Interesse am Auftrag

8

b)

Die Geltendmachung von Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB

durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften

8

c)

Der Schaden

9

I


Linda Bittner, SS 2006

Inhaltsverzeichnis

3.3.2.2

Das Schriftformerfordernis des Antrags

(§ 108 Abs. 1 GWB)

9

3.3.2.3

Die Begründung (§ 108 Abs. 2 GWB)

9

3.3.2.4

Die Rüge gegenüber dem Auftraggeber

(§ 107 Abs. 3 GWB)

10

3.3.3

Die Zulässigkeit des Antrags in der Entscheidung

VK 2-36/05

10

3.4 Das Verfahren vor der Vergabekammer

11

3.4.1

Die Konsequenzen eines eingeleiteten

Nachprüfungsverfahrens

12

3.4.2

Die Begründetheit des Nachprüfungsantrags

12

3.4.3

Die Begründetheit des Antrags in der Entscheidung

VK 2-36/05

12

3.5 Die Entscheidung der Vergabekammer

13

3.5.1

Die Entscheidung der Vergabekammer in der

Entscheidung VK 2-36/05

14

IV.

Schluss

14

Literaturverzeichnis

16

Anhang (Entscheidung VK 2-36/05)

II


Linda Bittner, SS 2006

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Ag

Antragsgegnerin

Alt.

Alternative

Ast

Antragstellerin

AÜG

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

bzw.

beziehungsweise

f., ff.

folgende, fortfolgende

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

i.V.m.

in Verbindung mit

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

Rdnr.

Randnummer

S.

Satz

s.

siehe

VgV

Vergabeverordnung

VOB/A

Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A

VOL/A

Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A

VOF

Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

III


Linda Bittner, SS 2006

Rechtsschutz im Vergaberecht

I. Einleitung

Ein zentrales Anliegen der Vergaberechtsreform war die Ausgestaltung eines

wirksamen Rechtsschutzsystems. Zur Umsetzung der EG-Richtlinien im Bereich

des öffentlichen Auftragwesens musste ein neuer Rechtsschutzrahmen für die

Vergabe öffentlicher Aufträge geschaffen werden. Der vom Gesetzgeber

eingeführte neue Vergaberechtsschutz wurde als vierter Abschnitt in das Gesetz

gegen Wettbewerbsbeschränkungen integriert und trat am 1. Januar 1999 in

Kraft. In Einklang mit dem europäischen Recht wurden dem Bieter

Instrumentarien zur Seite gestellt, die zur Durchsetzung seiner subjektiven

Rechte notwendig sind. Der neue Rechtsschutz erfolgt in einem zweistufigen

Kontrollverfahren durch verwaltungsinterne Vergabekammern des Bundes und

der Länder und durch die Vergabesenate der Oberlandesgerichte. Die

anfänglichen Bedenken, dass Gesetzt werde die Geschäfte mit der öffentlichen

Hand erheblich verzögern und zu Investitionshemmnissen führen, haben sich

nicht bestätigt.1

Die Arbeit gibt zur Hinführung der Thematik einen kurzen Einblick in das

Vergaberecht. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Vergaberechtsschutz. Es

geht um den Primärrechtsschutz, das heißt um die Korrigierung von Fehlern im

Vergabeverfahren vor einer Zuschlagserteilung. Im Mittelpunkt steht das

Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern. Dieses wird ab der

Verfahrenseinleitung über den Gang des Verfahrens bis zur Entscheidung der

Kammer erläutert. Die Systematik und Vorgehensweise bezüglich des

Rechtsschutzes vor den Vergabekammern wird anhand der Entscheidung VK 2-

36/05 verdeutlicht. Zuerst werden die materiell-rechtlichen Fakten der Literatur

dargestellt und zur Veranschaulichung wird anschließend auf die Entscheidung

eingegangen.

II. Einführung ins Vergaberecht

1. Charakterisierung des Vergaberechts

Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für

die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Dienstleistungen

1 www.bundeskartellamt.de

1


Linda Bittner, SS 2006

Rechtsschutz im Vergaberecht

vorschreibt.2 Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine

Landesbehörde zum Beispiel Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues

Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten. Das Ziel der

Regelungen ist ein wirtschaftlicher Einkauf, der durch Wettbewerb sichergestellt

werden soll. Der Zwang zu wirtschaftlichem Verhalten ist notwendig, damit

Steuergelder sparsam und sachgerecht verwendet werden. Außerdem soll

verhindert werden, dass der Staat als großer Nachfrager seine Marktstärke

missbraucht.3

2. Das Verhältnis der Schwellenwerte zum Gesetz gegen Wettbewerbs-

beschränkungen

Das geltende Vergaberecht in Deutschland teilt sich in zwei große Bereiche, je

nachdem, ob die Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder nicht. Die

Schwellenwerte ergeben sich aus den EG-Vergaberichtlinien. Sie sind in § 2

VgV zusammengestellt.

Die Regelungen im vierten Teil des GWB sehen im ersten Abschnitt (§§ 97-101)

Bestimmungen über das Vergabeverfahren, im zweiten Abschnitt (§§ 102-124)

Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren vor. Diese Vorschriften gelten

nur für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte (§ 100 Abs. 1 GWB). Für die

zahlenmäßig häufigen Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte gelten

weder der vierte Teil des GWB noch die VgV und somit bestehen keine

subjektiven Bieterrechte.4

3. Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 97 GWB enthält die allgemeinen Grundsätze der Vergabe öffentlicher

Aufträge. Die Vergabe von Aufträge durch öffentliche Auftraggeber hat

grundsätzlich im Wettbewerb und im Wege transparentem Vergabeverfahren zu

erfolgen (§ 97 Abs. 1 GWB). Des Weiteren ist das Gleichbehandlungsgebot zu

beachten (§ 97 Abs. 2 GWB). Insbesondere sind Angebote aus dem Ausland

gleich wie inländische Angebote zu behandeln. Ebenso müssen mittelständische

Interessen berücksichtigt werden (§ 97 Abs. 3 GWB). Als Auftragnehmer

2

Schliesky

, Öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 176

3

Schliesky

, Öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 171

4

Schliesky

, Öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 176

2



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