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Scholary Paper (Seminar), 2004, 37 Pages
Author: Mag. Georg Schilling
Subject: Economics / Business: Accounting and Taxes
Details
Institution/College: Vienna University of Economics and Business Administration (Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre)
Year: 2004
Pages: 37
Grade: Sehr Gut
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-35169-5
ISBN (Book): 978-3-640-35127-5
In der folgenden Arbeit werden die ö steuerlichen Mantelkaufbestimmungen auf ihre BWLiche Relevanz umfassend untersucht: der aufmerksamen Leserin (dem aufmerksamen) Leser werden hierbei anschaulich steuerliche "Fallstricke" und "Pferdefüße" und die lebensnahe Chance, die Steuerlast intelligent etwa im ö GmbH-Rechts(form)kleid zu minimieren, systematisch und anschaulich erklärt. Was zB Massoner - zT umständlich (!) - "anskizziert", findet sich hier praxisbezogen, lebensnah auf den Punkt gebracht, auch die igZ zT existenten Lücken (!) von Walters "Umgründungssteuerrecht"-Grundriss schließend.
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Abstract
Generalthema des Seminars ist die Verlustverwertung im (internationalen) Steuerrecht. Verluste stellen (steuerlich) wertträchtige Objekte (bzw. assets) dar, die bei M&A-Aktivitäten und va. bei Umgründungen in die Steuergestaltung inkludiert werden, da der (nicht selten skeptische, abwartende) Käufer nicht selten auch an den Verlusten Interesse hegt. Eine oft versuchte (Steuer)gestaltungsmöglichkeit, nämlich der so genannte Mantelkauf, ist Gegenstand dieser Arbeit. So sind nun der so genannte Mantelkauf (im Inland) iSd Gesellschaftsrechts, danach iSd KStG und schließlich iSd UmgrStG zu beschreiben. Es ist zu betonen, dass bei oftmals die Vagheit der Normen kritisiert und verfassungsrechtliche Bedenken lanciert wurden. Die Verlustverwertung stellt in der Steuerwelt auch - im Rahmen der Nutzenmaximierung - ein (Neben-)Ziel des Unternehmens dar. Hauptziel in einer Leistungs- bzw. Verkehrswirtschaft sei die Gewinnmaximierung des Unternehmens; steuerlich zwecks Wiederauffüllung der Vermögenssubstanz erscheint allerdings bei Totalbetrachtung ein Verlustvortrag bei Gewinn- bzw. Verlustschwankungen geboten. Die Finanzverwaltung ist bemüht, durch zahlreiche Verlustverwertungsbeschränkungen der Verlustverwertung bzw. dem Aufkommen eines Verlustmarktes entgegenzuwirken, weswegen ua. verlustverwertungshemmende Bestimmungen erlassen wurden. Bei der Norm des §8 Abs.4 Z.2 KStG ist ua. die Verlustverwertungsbeschränkung (75%ige-Verlustvortragsgrenze) des §2(2b) EStG mit zu berücksichtigen. Weiters könnte unter den Verlustausgleichsreihenfolge auch eine Verlustverwertungsbeschränkung gesehen werden. Hervorzuheben ist uU auch der Verlustausgleich, der bei grenzüberschreitenden Unternehmen nur sehr eingeschränkt möglich ist. Unterschiedliche Regelungen führen zT dazu, dass Gewinne oftmals aus rein steuerlichen Gründen von einem in einen anderen Mitgliedstaat verlagert würden. Gegenstand der Arbeit ist der so genannte Mantelkauf, nicht aber (zivilrechtliche) Mantelgründungen. Auch ist Gegenstand der Arbeit nicht die von Mantelgründungen zu unterscheidende (zivilrechtliche)Vorratsgründung.
Excerpt (computer-generated)
SEMINARARBEIT
VERLUSTVERWERTUNG UND MANTELKAUF
Sommersemester 2004
Georg Schilling
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 4
1.1.1
Verlustverwertung 4
1.1.2
Verlustverwertungsbeschränkungen 4
2 Allgemeine Definitionen und begriffliche Abgrenzungen 5
2.1.1
Mantelkauf und Mantelgründung 5
2.1.2
Das Phänomen des Mantels 5
2.1.3
Der Mantelkauf im Sinne des Gesellschaftsrechts(Mantelkauf im weiteren Sinn) 6
2.1.4
Der Mantelkauf im Sinne des Steuerrechts(Mantelkauf im engeren Sinn) 6
2.1.5
Dem §8-Mantelkauf vorgelagerte allgemeine Verlustverwertungsschranken 6
2.1.5.1
Reduzierter Einkommensbegriff bei §7(3) KStG - Körperschaften 6
2.1.5.2
Verlustausgleich 7
2.1.5.3
Steuerlicher Verlustabzug ( steuerlicher Verlustvortrag) 7
2.1.5.4
Das Verlustabzugsrecht im Umgründungssteuerrecht 8
2.1.5.5
Zur Höchstpersönlichkeit des Verlustabzugsrechts 8
2.2
VERLUSTABZUGSRECHT ISD §18 ABS.6 ESTG - BILANZIERUNGSFÄHIG? 8
2.2.1
Handelsrechtliche Bilanzierung 8
2.2.2
Steuerrechtliche Bewertung 9
2.2.3
Bewertung nach IAS 10
2.3
ZUR EINORDNUNG DES VERLUSTABZUGES UNTER DIE SONDERAUSGABEN 10
2.3.1
Verlustabzug auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften 10
3 Die Anti-Mantelkaufnorm im Sinne des § 8 Abs. 4 Z. 2 KStG 11
3.1.1
Zur Frage der Gleichrangigkeit der drei Strukturkriterien 11
3.1.1.1
Fragen iRd Verbalinterpretation zum Problem sprachlicher Präzision 11
3.1.1.2
Zur Frage der wesentlichen Änderungen im Sinne des §8 Abs. 4 Z.2 KStG 11
3.2
MOTIVE DES GESETZGEBERS FÜR DIE KODIFIZIERUNG DER NORM 12
3.3
VERHÄLTNIS ZU ANDEREN NORMEN 12
3.3.1
§8 (4) Z.1 KStG vs. §8(4) Z.2 KStG 12
3.3.2
§22BAO im Hintergrund von §8 Abs.4 Z.2 KStG 12
3.3.3
§9 KStG in Bezug zu § 8 Abs. 4 Z.2 KStG 13
3.3.4
§2(2b) EStG in Verbindung mit §8 Abs.4 Z.2 KStG 13
3.4
MANTELKAUF-VORAUSSETZUNGEN BZW. DIE IDENTITÄT DES STEUERPFLICHTIGEN 13
3.4.1
Änderung der Gesellschafterstruktur 13
3.4.2
Entgeltliche Grundlage 14
3.4.3
Änderung der organisatorischen Struktur 15
3.4.4
Änderung der wirtschaftlichen Struktur 16
3.5
GESAMTBILD DER VERHÄLTNISSE UND INNERER ZEITLICHER ZUSAMMENHANG 17
3.6
WIRKUNG BZW. RECHTSFOLGEN BEI (STEUERLICHEM) MANTELKAUF 17
3.6.1
Mantelkauf zu Sanierungszwecken 17
4 UmgrStG-Grundsatz des objektverknüpften Verlustabzugs 18
4.1
VERSCHMELZUNGSBEZOGENER MANTELKAUFTATBESTAND( § 4 Z. 2 UMGRSTG) 18
4.1.1
Voraussetzungen für den umgründungssteuerlichen Mantelkauftatbestand 18
4.1.1.1
Übergang des Verlustabzuges der übertragenden Körperschaft 19
4.1.1.2
Verhältnis zum körperschaftsteuerlichen Mantelkauftatbestand 19
4.1.1.3
Änderung der Gesellschafterstruktur 19
4.1.1.4
Änderung der organisatorischen Struktur 20
4.1.1.5
Änderung der wirtschaftlichen Struktur 20
4.2
BESONDERHEITEN BEI DEN STRUKTURÄNDERUNGEN NACH DEM UMGRSTG 20
4.2.1
Ausnahmetatbestände 20
4.2.2
Sanierungsklausel 20
4.2.2.1
Generelles zur Sanierungsklausel 20
4.2.3
Gesamtbild der Verhältnisse in §8 Abs.4 Z.2, § 9 KStG, §4 Z.1 lit c UmgrStG 21
4.2.4
Rationalisierungs- bzw. Synergieklausel 21
4.3
WIRKUNG BZW. RECHTSFOLGEN BEI MANTELKAUF 21
4.3.1
§44 UmgrStG gegenüber §4 Z.2 UmgrStG 22
4.3.2
Mantelkaufverhinderung bei Verschmelzungen 22
2
4.4
EINBRINGUNG UND MANTELKAUF 22
4.4.1
Abweichen vom Umgründungsgrundsatz des objektbezogenen Verlustabzugs? 22
4.5
UMWANDLUNG UND MANTELKAUF 22
4.5.1
Umwandlung allgemein 22
4.5.2
Mantelkaufverhinderung(sversuch) bei Umwandlungen 23
4.5.3
Grenzüberschreitende Umwandlung 23
4.6
SPALTUNG UND MANTELKAUF 24
4.6.1
Allgemeines 24
4.6.2
Spaltungsbedingte Anteilsgewährungen als entgeltlicher Vorgang? 25
4.6.3
Zum inneren zeitlichen Zusammenhang bei Spaltungen 25
4.6.4
Änderung des Verweises von §4 auf §21 UmgrStG in §35 UmgrStG 25
4.7
VORGEHENSWEISE DES FISKUS BEZÜGLICH DES MANTELKAUFS 25
4.7.1.1
Die Vorgehensweise im Innendienst 25
4.7.1.2
Die Vorgehensweise in der BP 26
4.8
VERLUSTVERWERTUNGSÜBERLEGUNGEN GEGEN DEN MANTELKAUF 26
4.8.1
Grundsatz der wirtschaftlichen Begründung von Umgründungen 26
4.8.2
Zur Frage der Beweislast(umkehr) 26
5 Zusammenfassung und Ausblick 28
Abkürzungsverzeichnis 29
Literaturverzeichnis: 31
3
1 Einleitung
Generalthema des Seminars ist die Verlustverwertung im (internationalen) Steuerrecht.
Verluste1 stellen (steuerlich) wertträchtige Objekte (bzw.
assets
) dar2, die bei M&A-
Aktivitäten3 und va. bei Umgründungen4 in die Steuergestaltung inkludiert werden, da der
(nicht selten skeptische, abwartende) Käufer nicht selten auch an den Verlusten Interesse
hegt. Eine oft versuchte (Steuer)gestaltungsmöglichkeit, nämlich der so genannte
Mantelkauf
,
ist Gegenstand dieser Arbeit. So sind nun der so genannte Mantelkauf (im Inland) iSd
Gesellschaftsrechts, danach iSd KStG5 und schließlich iSd UmgrStG6 zu beschreiben. Es ist
zu betonen, dass bei oftmals die Vagheit7 der Normen8 kritisiert und verfassungsrechtliche
Bedenken9 lanciert wurden.
1.1.1 Verlustverwertung
Die Verlustverwertung stellt in der Steuerwelt auch - im Rahmen der Nutzenmaximierung -
ein (Neben-)Ziel des Unternehmens dar. Hauptziel in einer Leistungs- bzw.
Verkehrswirtschaft sei die Gewinnmaximierung des Unternehmens; steuerlich zwecks
Wiederauffüllung der Vermögenssubstanz erscheint allerdings bei Totalbetrachtung ein
Verlustvortrag bei Gewinn- bzw. Verlustschwankungen geboten.
1.1.2 Verlustverwertungsbeschränkungen
Die Finanzverwaltung ist bemüht, durch zahlreiche Verlustverwertungsbeschränkungen10 der
Verlustverwertung11 bzw. dem Aufkommen eines Verlustmarktes entgegenzuwirken,
1 Zur Definition sh. EStR 2000, Rz.401.
2 Zur gegenseitigen Beeinflussung beider Steuerrechtskreise vgl. Dötsch, Ewald : Körperschaftssteuerlicher
Verlustabzug Anwendung von § 8 Abs.4 KStG und §12 Abs.3 Satz 2 UmwStG Anmerkungen zu dem
Anwendungsschreiben des BMF vom 14.4.1999-, in: DB 8/99, S.3.
3 So etwa Mag. Bettina Matzka (KPMG), nach einem Telefonat am 3.5.2004, 16:45.
4 So etwa Mag. Maria Veronika Seitweger (TPA), nach einem Telefonat am 3.5.2004, 16:00.
5 §8 Abs.4 Z.2 KStG
6 §4 Z.2 UmgrStG-
7 die allerdings in der Natur der Sache, wirtschaftliche Sachverhalte juridisch zu beschreiben, liegen könnte
8 zT aufgrund der in den KStR ausgedeuteten strittigen Grenzziehung
9 Verfassungsrechtlich bedenklich ferner die Nichtaufnahme der §4 UmgrStG -Synergieklausel in die §8KStG-
Mantelkaufnorm. Rechtlich bedenklich wohl auch das wohl überschießende Verständnis bei extensiver
nterpretation der so genannten Einheitsbetrachtung durch die EB zu §4 UmgrStG.
10 In übersichtlicher Darstellung (nach alter Rechtslage) sh. Bertl, Romuald/ Strimitzer, Eugen: Die Besteuerung
des Gewinnes, in: Bertl, Romuald/Djanani, Christiana/ Kofler, Herbert(Hrsg.): Handbuch der österreichischen
Steuerlehre, Wien 1998, S.72. Nicht abschließend zu nennen : Rechtsinstitut der Liebhaberei, zwingende
Verlustausgleichreihenfolge, Verlustabzugsbedingungen, keine Verlustrücktragsmöglichkeit wie zB in Dtl.,
Trennung in betriebliche und außerbetriebliche Verluste, WT-Verluste nach §10(8) EStG und nach §2 EStG,
§2(2a)EStG, §2(2b)EStG, §2(2c)EStG, sonstige nicht ausgeglichene bzw. nur über längere Zeiträume verteilbare
Verluste zB nach §4(10) EStG, etc.
4
weswegen ua. verlustverwertungshemmende Bestimmungen erlassen wurden.12 Bei der Norm
des §8 Abs.4 Z.2 KStG ist ua. die Verlustverwertungsbeschränkung (75%ige-
Verlustvortragsgrenze) des
§2(2b) EStG
mit zu berücksichtigen. Weiters könnte unter den
Verlustausgleich
sreihenfolge13 auch eine Verlustverwertungsbeschränkung gesehen werden.
Hervorzuheben ist uU auch der
Verlustausgleich
14, der bei grenzüberschreitenden
Unternehmen nur sehr eingeschränkt möglich ist. Unterschiedliche Regelungen führen zT
dazu, dass Gewinne oftmals aus rein steuerlichen Gründen von einem in einen anderen
Mitgliedstaat verlagert würden.15
2 Allgemeine Definitionen und begriffliche Abgrenzungen
2.1.1 Mantelkauf und Mantelgründung
Gegenstand der Arbeit ist der so genannte
Mantelkauf
, nicht aber (zivilrechtliche)
Mantelgründungen
. Auch ist Gegenstand der Arbeit nicht die von Mantelgründungen zu
unterscheidende (zivilrechtliche)
Vorratsgründung
.
2.1.2 Das Phänomen des Mantels
In einer Annäherung16 könnte man sagen, dass das Wort
Mantel17
auf die
typischerweise
(nahezu) substanzlose, doch für die Anteilseigner
haftungsbeschränkende Rechtsformhülse
einer prinzipiell18 dem
Trennungsprinzip
19 gehorchenden (AG oder) GmbH20 abstellt.
Ferner ist zwischen dem Mantelkauf im Sinne des Gesellschaftsrechtes sowie den Anti-
Mantelkaufnormen
im
Rahmen
des
Steuerrechtes
zu
unterscheiden.
11 zB ,,
indirekte Verlustverwertung
" durch TWA von Beteiligungen.
12 Dazu gehören insbesondere auch
allgemeine und besondere Verlustausgleichsverbote
. Vgl. KStR 2001, Rz.
299f.
13 Horizontaler vor vertikalem Verlustausgleich.
14 KStR 2001 Rz 295, insbes. KStR 2001 Rz. 297 iVm Rz.344-345.
15http://www.bmf.gv.at/wirtschaftspolitik/wirtschaftspolitiki510/steuerpolitik/initiativenaufgemei810/knftigeprio
rittende813/_start.htm
16 In der Lit. bestehen unterschiedliche Begriffserklärungen.
17 lat.
mantellum
= Hülle.Es besteht keine (Legal)-Definition dieses Wortes.
18 Zum Verlust des
Haftungsprivilegs
beachte jedoch die RSpr in speziellen Fällen(zB OGH 15.12.1994, EvBl
1995/144). Zum
Haftungsdurchgriff
(Durchgriffshaftung) im (GmbH-)Konzern beachte ferner Artmann,
Eveline: Die Durchgriffshaftung im Konzern, Kalss, Susanne/ Rüffler, Friedrich(Hrsg.): GmbH-Konzernrecht,
Wien 2003, S. 90.
19 Dh. die Verselbständigung der Rechtsform, vgl. hierzu Fritz, Christian: Die GmbH in der Praxis(SWK-
Sonderheft), Lechleiten und Innsbruck, Sept. 2003,S.12, Rz. 11.(Internationaler Begriff:
Intransparenzprinzip
).
Zivilrechtlich für die GmbH §61(2) GmbHG. Zur Anerkennung dieses Prinzips durch die Finanzverwaltung sh.
KStR 2001, Rz.748( bzgl. vA).
20 Bei AG exisitiert auch ein Rechtsformmantel, bei Gen ist er uU auch denkbar. Diese Arbeit fokussiert auf
GmbH und AG, im besonderen auf die GmbH.
5
2.1.3 Der Mantelkauf im Sinne des Gesellschaftsrechts(Mantelkauf im weiteren
Sinn)
Er kann bei AG und GmbH auftreten21 und ist sowohl bei GmbH und AG im Ergebnis
gestattet.22 Motive für den Mantelkauf sind rechtlicher23 und betriebswirtschaftlicher24 Art.
Aufgrund u.U. hoher (Folge-)Kosten25 ist der (zivilrechtliche) Mantelkauf (sehr) riskant
einzustufen.
2.1.4 Der Mantelkauf im Sinne des Steuerrechts(Mantelkauf im engeren Sinn)
Bei §8 Abs.4.Z.2 2.Satz KStG steht am Normende in Klammern das Wort
Mantelkauf
.
Doralt
26 führt aus, dass der Klammerausdruck ,,Mantelkauf" verdeutlichen soll, dass es darum
geht, dass ,,die neuen Gesellschafter lediglich einen Gesellschaftsmantel ohne
wirtschaftlichen
Inhalt
erwerben".
Typischerweise
ist
es
das
Ziel27
eines
Gewinnunternehmens ein mit hohen Verlustvorträgen ausgestattetes Verlustunternehmen zur
vornehmlichen Verwertung der Verlustvorträge zu erwerben, um diese dann bei sich selber
mit den Gewinnen auszugleichen.
Das Hauptinteresse gilt im Rahmen dieser Arbeit den
steuerlichen
Anti-Mantelkaufnormen.
2.1.5 Dem §8-Mantelkauf vorgelagerte allgemeine Verlustverwertungsschranken
2.1.5.1 Reduzierter Einkommensbegriff bei §7(3) KStG - Körperschaften
Das Hauptinteresse gilt den Formkaufleuten (insbes. GmbH, AG), die als Körperschaften iSd
§1 KStG aufgrund der Buchführungspflicht gem §5(1) EStG ihr zu Einkommen iSd §7(3)
KStG28 zu reduzieren haben. Ihr (zu versteuerndes) Einkommen ist (nur mehr) der so
genannte Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 EStG 1988, nach
21 Theoretisch ev. auch bei Genossenschaften.
22 Fraglich ist allerdings, ob es aus zB aus
Gläubigersicht
überhaupt zu einem Mantelkauf kommen darf.
23 Haftungsbeschränkung
24 (Vorerst) uU niedrigere Kosten, Zeitersparnis.
25 Beachte
§1409 ABGB, §25(2) HGB bzw. §28(2) HGB
. Zum
Haftungsrisiko, arbeitsrechtlichen,
gewerberechtlichen
und
sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen
sh. ausführlich Kofler,
Herbert/ Urnik, Sabine: Der Unternehmensverkauf, in Bertl, Romuald/ Djanani, Christiana / Kofler,
Herbert(Hrsg.): Handbuch der österreichischen Steuerlehre, Wien 1998, S. 813. Zur Haftung beim
Unternehmenserwerb ferner Feuchtinger, Günter/ Manauer, Susanne: Betriebsübertragungen im Gewerbe-,
Bestand- und Erbrecht undHaftungsfragen, in: Wolf, Erich: Betriebsübertragungen in Theorie und Praxis(SWK-
Sonderheft), Mai 2000, Wien 2000, S.30.
26 Sh. Doralt, Werner/Ruppe, Hans-Georg : Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band 1, 8.Aufl., Wien
2003, Rz. 1026, S.371.
27 (
Umgehungsgeschäft; Scheingeschäft
) Beachte die Problematik des Beweises dieser primären Absicht.
28 , deren unterschiedliche Einkünfte qua
Legalfiktion
alle den EaGB zuzurechnen sind
Sonderausgabenabzug29- darunter
isoliert angesiedelt
der Verlustabzug - und nach Abzug
des FB für begünstigte Zwecke (§ 23 KStG 1988). Ehe allerdings der Verlustabzug ex officio
vorgenommen
wird,
hat
der
Verlustausgleich,
der
auch
eine
Art
Verlustverwertungsbeschränkung darstellt, zu erfolgen.
2.1.5.2 Verlustausgleich
Der Verlustausgleich30 ist Einkommensbegriffsteil.31 Fallen Verluste(=negative, die
Bemessungsgrundlage senkende Einkünfte) außerhalb der Einkunftsarten oder iRd
Liebhaberei an, sind sie einkommenssteuerirrelevant. Zuerst ist der
horizontale
Verlustausgleich32 vorzunehmen. Es ist zuerst ein
innerbetrieblicher
Verlustausgleich für
jeden
einzelnen Betrieb
vorzunehmen. Verbleibt nach horizontalem Verlustausgleich ein
Verlust, ist er iRd
vertikalen
Verlustausgleichs mit dem positiven Ergebnis auszugleichen.33
Verbleibt danach noch ein Verlust, ist er bei Vorliegen folgender Bedingungen als
Verlustabzug auf die kommenden Jahre34 vorzutragen.
· Es liegt eine
ordnungsgemäße
35
Buchführung
vor.
· Der Gewinn wird gem
§4(1)
oder
§5(1) EStG
ermittelt, wobei
§4(3)-Ermittler
in den
ersten 3 Jahren
Anlaufverluste
berücksichtigen dürfen.
· Der Verlustabzug war bisher unmöglich.
So diese drei allgemeinen Kriterien kumulativ vorliegen, ist der nun näher zu erläuternde
steuerliche Verlustabzug zulässig.
2.1.5.3 Steuerlicher Verlustabzug ( steuerlicher Verlustvortrag)
Der (steuerliche) Verlustabzug (steuerlicher Verlustvortrag36) stellt im Gegensatz zu den
übrigen Sonderausgaben
keine ,,Ausgaben",
sondern
periodenübergreifende
37 Gewinn-
29 (insbes. §8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988)
30 Vgl. EStR 2000 Rz.151f. iVm KStR 2001 Rz. 294 (Geltung einkommenssteuerrechtlicher Vorschriften).
31 nach §2 Abs.2 EStG 1988 (GdE nach Verlustausgleich und nach Sonderausgabenabzug). KStR 2001, Rz.
295f.
32 Vgl. EStR 2000 Rz.152.
33 Vgl. EStR 2000 Rz. 153.
34 (theoretisch unbeschränkt)
35 Nach der Finanzverwaltung bloß
materiell
ordnungsgemäße Buchführung. Zur Bedeutung der Relativierung
der Ordnungsmäßigkeit im
Konkursfall
sh. Bertl, Romuald/Fraberger, Friedrich: Zwangsausgleich, in:
Petsch/Bertl/reckenzaun/Isola(Hrsg.): Praxishandbuch Konkursabwicklung, 2.Aufl., Graz 2003, S.742-743. Zu
weitreichenden Folgen infolge nicht ordnungsgemäßer Buchführung, zB der möglichen Haftung uU des
gesetzlichen Vertreters (ua. des MV nach §80 BAO) gem. §9iVm §80 BAO infolge Verlustvortragsunterganges
bzw. wesentlicher Vermögensnachteile sh. ferner Bertl, Romuald/ Fraberger, Friedrich: Die ersten 14 Tage, in:
Petsch, Wolfgang/ Bertl, Romuald/ Reckenzaun, Axel/ Isola, Alexander(Hrsg.): Praxishandbuch
Konkursabwicklung, 2.Aufl., Graz 2003. S.70.
36 Kritisch zum Wort Verlustvortrag Gedlicka, Werner: Steuerabgrenzung im Einzelabschluß, Wien 2000, S.95,
FN419.
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