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"Wor eyn totslag gesche under unsirs herren borgirn..."

Subtitle: Das Strafrecht der städtischen Willküren, dargelegt am Stadtrecht von Heiligenstadt von 1335

Termpaper, 2004, 19 Pages
Author: Florian Unzicker
Subject: Law - Philosophy, History and Sociology of Law

Details

Event: Seminar "Heiligenstadt im Mittelalter"
Institution/College: University of Göttingen
Tags: Stadtrecht, Mitelalter, Spätmittelalter, Willkür, Strafrecht, Heiligenstadt
Category: Termpaper
Year: 2004
Pages: 19
Grade: 2+
Language: German
Archive No.: V129008
ISBN (E-book): 978-3-640-35579-2
ISBN (Book): 978-3-640-35614-0
Notes :
Sehr breiter Korrekturrand.


Abstract

Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Wesen des spätmittelalterlichen Strafrechts der städtischen Willküren, die ich am konkreten Beispiel der Heiligenstädter Willkür aus dem Jahre 1335 belegen möchte. Hierzu möchte ich kurz auf die Willkür als rechtliche Denkform eingehen, danach die behandelte Quelle beschreiben. Der Hauptteil ist dreigeteilt, den einzelnen Straftaten folgt eine Beschreibung der jeweiligen Strafarten, schließlich eine Darstellung des spätmittelalterlichen Rechtsverfahrens.


Excerpt (computer-generated)

Georg-August-Universität Göttingen

Wintersemester 2003 / 2004

Proseminar: ,,Heiligenstadt im Mittelalter"

,,Wor eyn totslag gesche under unsirs

herren borgirn..."

Das Strafrecht der städtischen Willküren, dargelegt

an der Heilgenstädter Willkür von 1335.

Florian Unzicker

Strafrecht im Mittelalter

1


Inhaltsverzeichnis

I.

Einleitung Seite 1

II.

Die Willkür ­ Mittelalterliches Stadtrecht 1

III.

Beschreibung der Quelle 3

IV.

Die Straftat 4

V.

Die Strafe 7

VI.

Das Verfahren 13

VII.

Konklusion 15

VIII. Quellenverzeichnis

IX.

Literaturverzeichnis

Strafrecht im Mittelalter

2


I.

Einleitung

Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Wesen des

spätmittelalterlichen Strafrechts der städtischen Willküren,

die ich am konkreten Beispiel der Heiligenstädter Willkür

aus dem Jahre 1335 belegen möchte. Hierzu möchte ich

kurz auf die Willkür als rechtliche Denkform eingehen,

danach die behandelte Quelle beschreiben. Der Hauptteil

ist dreigeteilt, den einzelnen Straftaten folgt eine

Beschreibung der jeweiligen Strafarten, schließlich eine

Darstellung des spätmittelalterlichen Rechtsverfahrens.

II.

Die Willkür ­ Mittelalterliches Stadtrecht

Der Begriff Willkür erfuhr seit dem Mittelalter einen

grundlegenden Bedeutungswandel; während wir es heute

synonym mit Handeln nach eigenem Gutdünken ohne

Rücksicht auf Gesetze verwenden, so bedeutete es noch

bis ins 18. Jahrhundert ,,freier Wille" oder ,,Vertrag".1 Die

Willküren des Mittelalters waren das, aus freiem Willen

und auf Grund der vom Stadtherren verliehenen

Gesetzgebungsautonomie gesetzte Recht.2 Mitglieder der

Bürgergemeinde verpflichteten sich durch den Bürgereid,

sich an die niedergeschriebenen Gesetze zu halten und bei

Bruch dieser Gesetze die in der Willkür festgesetzte Strafe

auf sich zu nehmen. Von ihrem Wesen her war die

Willkür also Vertrag, Ebel beschreibt sie als

,,genossenschaftliche Gesamtverwillkürung"; die an der

Verwillkürung Beteiligten setzten in diesem Selbsturteil

die Rechtsfolgen im Falle eines Rechtsbruches voraus, das

Recht brauchte nur festgestellt und vollstreckt werden.3

1 Müller, Thomas T.: ,,...do wir uns mede getwingen mogen." Bemerkungen zur Heiligenstädter Willkür.

In : Zeitschrift des Vereins für Thüringische Geschichte, Bd. 54 (2000). Jena 2000, S.109.

2 Willkür der Stadt Heiligenstadt von 1335. Stadtrecht im Mittelalter. Hrsg. von der Stadt Heilbad Heiligenstadt,

bearb. von Gerhard Günther. Duderstadt 1997, S.13.

3 Ebel, Wilhelm: Die Willkür. Eine Studie zu den Denkformen des älteren deutschen Rechtes. Göttingen 1953,

S.64.

Strafrecht im Mittelalter

3


Die Willküren stellten eine Weiterentwicklung der

Handfesten, Sammlungen stadtherrlicher Privilegien an

die Stadt, dar.4 Die Entstehung der Willküren lässt sich mit

den besonderen Bedürfnissen des Marktes erklären: Den

Handeltreibenden musste Rechtssicherheit gewährt

werden, ,,die Grenze zwischen Handel und Raub musste

also garantiert werden."5 Durch den Marktfrieden erhielt

der Markt einen besonderen rechtlichen Status; die sich

ansammelnden Rechtsnormen reichten in ihrer

Vielseitigkeit bald über das Maß hinaus, das für einen

reibungslosen Marktverkehr nötig gewesen wäre.6 Die

Willkür stellte somit einen geschlossenen, alle Gebiete

bürgerlichen Lebens umfassenden, Rechtskreis dar.

Das Stadtrecht hob die Stadt aus dem Rechtsbereich des

Landes heraus, es hatte in seinem Geltungsbereich

(Weichbild) Vorrang vor allen anderen Rechten

(,,Stadtrecht bricht Landrecht"). Günther betont jedoch,

dass zumindest in Heiligenstadt auch andere Rechte

(Landrecht, kanonisches und römisches Rechts) galten.7

Mit den Willküren entwickelte sich die Autonomie der

Städte, Planitz spricht von einem in sich selbst Genüge

findenden politischen, sozialen und wirtschaftlichen

,,Mikrokosmos."8

Das Willkürrecht war ein Recht neuer Prägung. Neben

einer, durch ein enormes Anwachsen der Rechtsnormen

und den Austausch mit anderen Städten in Rechtsfragen

bedingten Verschriftlichung des Rechts, ist die Tatsache

bemerkenswert, dass von der Vorstellung Abschied

genommen wird, ein Recht sei umso besser, als je älter es

belegt werden könne.9 Die orale Komponente des Rechts

4 Planitz, Hans: Die deutsche Stadt im Mittelalter. Von der Römerzeit bis zu den Zunftkämpfen. 2. unveränd.

Aufl., Graz [u.a.] 1969, S.340-342.

5 Boockmann, Hartmut: Die Stadt im späten Mittelalter. München 1986, S.150.

6 Müller (wie Anm.1), S.111.

7 Günther, Gerhard: Das im mittelalterlichen Heiligenstadt geltende Recht und die Quellen der Willkür von

1335. Ein Vortrag. In : Eichsfeld-Jahrbuch (1999), S.123-137.

8 Planitz (wie Anm.4), S.342.

9 Isenmann, Eberhard: Die deutsche Stadt im Spätmittelalter 1250-1500. Stuttgart 1988, S.81.

Strafrecht im Mittelalter

4



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