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Subtitle: Das Strafrecht der städtischen Willküren, dargelegt am Stadtrecht von Heiligenstadt von 1335
Termpaper, 2004, 19 Pages
Author: Florian Unzicker
Subject: Law - Philosophy, History and Sociology of Law
Details
Institution/College: University of Göttingen
Tags: Stadtrecht, Mitelalter, Spätmittelalter, Willkür, Strafrecht, Heiligenstadt
Year: 2004
Pages: 19
Grade: 2+
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-35579-2
ISBN (Book): 978-3-640-35614-0
Sehr breiter Korrekturrand.
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Abstract
Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Wesen des spätmittelalterlichen Strafrechts der städtischen Willküren, die ich am konkreten Beispiel der Heiligenstädter Willkür aus dem Jahre 1335 belegen möchte. Hierzu möchte ich kurz auf die Willkür als rechtliche Denkform eingehen, danach die behandelte Quelle beschreiben. Der Hauptteil ist dreigeteilt, den einzelnen Straftaten folgt eine Beschreibung der jeweiligen Strafarten, schließlich eine Darstellung des spätmittelalterlichen Rechtsverfahrens.
Excerpt (computer-generated)
Georg-August-Universität Göttingen
Wintersemester 2003 / 2004
Proseminar: ,,Heiligenstadt im Mittelalter"
,,Wor eyn totslag gesche under unsirs
herren borgirn..."
Das Strafrecht der städtischen Willküren, dargelegt
an der Heilgenstädter Willkür von 1335.
Florian Unzicker
Strafrecht im Mittelalter
1
Inhaltsverzeichnis
I.
Einleitung Seite 1
II.
Die Willkür Mittelalterliches Stadtrecht 1
III.
Beschreibung der Quelle 3
IV.
Die Straftat 4
V.
Die Strafe 7
VI.
Das Verfahren 13
VII.
Konklusion 15
VIII. Quellenverzeichnis
IX.
Literaturverzeichnis
Strafrecht im Mittelalter
2
I.
Einleitung
Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Wesen des
spätmittelalterlichen Strafrechts der städtischen Willküren,
die ich am konkreten Beispiel der Heiligenstädter Willkür
aus dem Jahre 1335 belegen möchte. Hierzu möchte ich
kurz auf die Willkür als rechtliche Denkform eingehen,
danach die behandelte Quelle beschreiben. Der Hauptteil
ist dreigeteilt, den einzelnen Straftaten folgt eine
Beschreibung der jeweiligen Strafarten, schließlich eine
Darstellung des spätmittelalterlichen Rechtsverfahrens.
II.
Die Willkür Mittelalterliches Stadtrecht
Der Begriff Willkür erfuhr seit dem Mittelalter einen
grundlegenden Bedeutungswandel; während wir es heute
synonym mit Handeln nach eigenem Gutdünken ohne
Rücksicht auf Gesetze verwenden, so bedeutete es noch
bis ins 18. Jahrhundert ,,freier Wille" oder ,,Vertrag".1 Die
Willküren des Mittelalters waren das, aus freiem Willen
und auf Grund der vom Stadtherren verliehenen
Gesetzgebungsautonomie gesetzte Recht.2 Mitglieder der
Bürgergemeinde verpflichteten sich durch den Bürgereid,
sich an die niedergeschriebenen Gesetze zu halten und bei
Bruch dieser Gesetze die in der Willkür festgesetzte Strafe
auf sich zu nehmen. Von ihrem Wesen her war die
Willkür also Vertrag, Ebel beschreibt sie als
,,genossenschaftliche Gesamtverwillkürung"; die an der
Verwillkürung Beteiligten setzten in diesem Selbsturteil
die Rechtsfolgen im Falle eines Rechtsbruches voraus, das
Recht brauchte nur festgestellt und vollstreckt werden.3
1 Müller, Thomas T.: ,,...do wir uns mede getwingen mogen." Bemerkungen zur Heiligenstädter Willkür.
In : Zeitschrift des Vereins für Thüringische Geschichte, Bd. 54 (2000). Jena 2000, S.109.
2 Willkür der Stadt Heiligenstadt von 1335. Stadtrecht im Mittelalter. Hrsg. von der Stadt Heilbad Heiligenstadt,
bearb. von Gerhard Günther. Duderstadt 1997, S.13.
3 Ebel, Wilhelm: Die Willkür. Eine Studie zu den Denkformen des älteren deutschen Rechtes. Göttingen 1953,
S.64.
Strafrecht im Mittelalter
3
Die Willküren stellten eine Weiterentwicklung der
Handfesten, Sammlungen stadtherrlicher Privilegien an
die Stadt, dar.4 Die Entstehung der Willküren lässt sich mit
den besonderen Bedürfnissen des Marktes erklären: Den
Handeltreibenden musste Rechtssicherheit gewährt
werden, ,,die Grenze zwischen Handel und Raub musste
also garantiert werden."5 Durch den Marktfrieden erhielt
der Markt einen besonderen rechtlichen Status; die sich
ansammelnden Rechtsnormen reichten in ihrer
Vielseitigkeit bald über das Maß hinaus, das für einen
reibungslosen Marktverkehr nötig gewesen wäre.6 Die
Willkür stellte somit einen geschlossenen, alle Gebiete
bürgerlichen Lebens umfassenden, Rechtskreis dar.
Das Stadtrecht hob die Stadt aus dem Rechtsbereich des
Landes heraus, es hatte in seinem Geltungsbereich
(Weichbild) Vorrang vor allen anderen Rechten
(,,Stadtrecht bricht Landrecht"). Günther betont jedoch,
dass zumindest in Heiligenstadt auch andere Rechte
(Landrecht, kanonisches und römisches Rechts) galten.7
Mit den Willküren entwickelte sich die Autonomie der
Städte, Planitz spricht von einem in sich selbst Genüge
findenden politischen, sozialen und wirtschaftlichen
,,Mikrokosmos."8
Das Willkürrecht war ein Recht neuer Prägung. Neben
einer, durch ein enormes Anwachsen der Rechtsnormen
und den Austausch mit anderen Städten in Rechtsfragen
bedingten Verschriftlichung des Rechts, ist die Tatsache
bemerkenswert, dass von der Vorstellung Abschied
genommen wird, ein Recht sei umso besser, als je älter es
belegt werden könne.9 Die orale Komponente des Rechts
4 Planitz, Hans: Die deutsche Stadt im Mittelalter. Von der Römerzeit bis zu den Zunftkämpfen. 2. unveränd.
Aufl., Graz [u.a.] 1969, S.340-342.
5 Boockmann, Hartmut: Die Stadt im späten Mittelalter. München 1986, S.150.
6 Müller (wie Anm.1), S.111.
7 Günther, Gerhard: Das im mittelalterlichen Heiligenstadt geltende Recht und die Quellen der Willkür von
1335. Ein Vortrag. In : Eichsfeld-Jahrbuch (1999), S.123-137.
8 Planitz (wie Anm.4), S.342.
9 Isenmann, Eberhard: Die deutsche Stadt im Spätmittelalter 1250-1500. Stuttgart 1988, S.81.
Strafrecht im Mittelalter
4
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