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Subtitle: (§ 13 und 14 der KrV)
Termpaper, 2008, 20 Pages
Author: Radka Tomeckova
Subject: Philosophy - Theoretical (Realisation, Science, Logic, Language)
Details
Institution/College: University of Constance (Fachbereich Philosophie)
Year: 2008
Pages: 20
Grade: 1,7
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-35989-9
ISBN (Book): 978-3-640-35996-7
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Abstract
Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit dem „Ersten Abschnitt“ der „Deduktion der reinen Verstandesbegriffen“ in der „Transzendentalen Analytik“. Vorzugsweise möchte ich hier also die einleitenden § 13 und 14 zusammenfassen und analysieren, vor allem um festzustellen, welchen Zweck Kants transzendentale Deduktion der Kategorien hat. Zuerst möchte ich die kantianische Unterscheidung zwischen qiud iuris und quid facti annähern und den Bezug beider Fragen auf die Begriffe der Deduktion, der transzendentalen Deduktion und der empirischen Deduktion erläutern, so wie dies am Anfang des § 13 vom Kant angegeben ist (Abschnitt I und II). Anhand dieser Erläuterungen möchte ich dann den hier deklamierten Ziel der transzendentalen Deduktion der reinen Verstandesbegriffen (Kategorien) zeigen (Abschnitt II und IV). Dann möchte ich kurz den historischen Zusammenhang mit der berühmten Kritik des Kausalsbegriffes von Hume andeuten, um dabei klar zu machen, dass Kant mit seiner transzendentalen Deduktion zwar einerseits der Schwierigkeit, die Hume für Kausalität diagnostiziert hat, im Allgemeinen für alle unsere Kategorien „zunickt“, dass er aber andererseits Humes skeptische Lösung dieses Problemes abgelehnt hat bzw. überwinden wollte (Abschnitt V). Dann werde ich mich kurz der Frage des rechtswissenschaftlichen Ursprungs des Deduktionsbegriffes anhand des Aufsatzes von D. Henrich widmen (Abschnitt VI) – das Verständnis des ursprünglichen Kontextes dieses Begriffes leitet uns zu Schlüßen, die wir zwar schon vorher erreicht haben, diesmal aber aus einem anderen Blickwinkel, der unsere bisherige Interpretation bereichern kann. Abschließend versuche ich den Kern der transzendentalen Deduktion der Kategorien anhand § 14 zu rekonstruieren, weil Kant selbst in der Vorrede zur ersten Auflage der Kritik (A XVII, S.871 in Reclam-Ausgabe) vermutete, dass er schon in dieser Passage, d.h. in der Passage A 92 – A 93, einen solchen Kern hinreichend angedeutet hatte. Diese Rekonstruktion ermöglicht uns, die eigene transzendentale Deduktion der Kategorien in Form der Prämissen und Konklusion zu formulieren, anhand deren wir an manche Schwierigkeiten der Interpretation hinweisen werden, die einen breiten Feld für nächste Untersuchungen eröffnen.
Excerpt (computer-generated)
Universität Konstanz
MA - Philosophie
HS Transzendentale Argumente I (historisch):
Kants transzendentale Deduktion der Kategorien
HAUSARBEIT
Thema
Die Grundidee der transzendentalen Deduktion der Kategorien
(§ 13 und 14 der KrV)
Sommersemester 2008
Tomecková Radka
MA- Studentin,
1
EINLEITUNG
Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit dem ,,
Ersten Abschnitt
" der ,,
Deduktion der reinen
Verstandesbegriffen
" in der ,,
Transzendentalen Analytik
". Vorzugsweise möchte ich hier also die
einleitenden § 13 und 14 zusammenfassen und analysieren, vor allem um festzustellen, welchen
Zweck Kants transzendentale Deduktion der Kategorien hat.
Zuerst möchte ich die kantianische Unterscheidung zwischen
qiud iuris
und
quid facti
annähern und den Bezug beider Fragen auf die Begriffe der Deduktion, der transzendentalen
Deduktion und der empirischen Deduktion erläutern, so wie dies am Anfang des § 13 vom Kant
angegeben ist (Abschnitt I und II).
Anhand dieser Erläuterungen möchte ich dann den hier deklamierten Ziel der
transzendentalen Deduktion der reinen Verstandesbegriffen (Kategorien) zeigen (Abschnitt II
und IV).
Dann möchte ich kurz den historischen Zusammenhang mit der berühmten Kritik des
Kausalsbegriffes von Hume andeuten, um dabei klar zu machen, dass Kant mit seiner
transzendentalen Deduktion zwar einerseits der Schwierigkeit, die Hume für Kausalität
diagnostiziert hat, im Allgemeinen für alle unsere Kategorien ,,zunickt", dass er aber andererseits
Humes skeptische Lösung dieses Problemes abgelehnt hat bzw. überwinden wollte (Abschnitt
V).
Dann werde ich mich kurz der Frage des rechtswissenschaftlichen Ursprungs des
Deduktionsbegriffes anhand des Aufsatzes von D. Henrich widmen (Abschnitt VI) das
Verständnis des ursprünglichen Kontextes dieses Begriffes leitet uns zu Schlüßen, die wir zwar
schon vorher erreicht haben, diesmal aber aus einem anderen Blickwinkel, der unsere bisherige
Interpretation bereichern kann.
Abschließend versuche ich den Kern der transzendentalen Deduktion der Kategorien
anhand § 14 zu rekonstruieren, weil Kant selbst in der Vorrede zur ersten Auflage der Kritik (A
XVII, S.871 in Reclam-Ausgabe) vermutete, dass er schon in dieser Passage, d.h. in der Passage A
92 A 93, einen solchen Kern hinreichend angedeutet hatte.
Diese Rekonstruktion ermöglicht uns, die eigene transzendentale Deduktion der
Kategorien in Form der Prämissen und Konklusion zu formulieren, anhand deren wir an manche
Schwierigkeiten der Interpretation hinweisen werden, die einen breiten Feld für nächste
Untersuchungen eröffnen.
2
I.
Die Frage nach der Rechtmäßigkeit (quid iuris) und nach dem Faktum (quid facti)
und ihr Verhältnis zu den Begriffen der Deduktion, der transzendentalen Deduktion und
der empirischen Deduktion
Im
§ 13 führt zuert Kant die Unterscheidung zwischen zwei Arten der Fragen an er
unterscheidet die Frage nach der Rechtmäßigkeit,
,,Frage über das, was Rechtens ist"
(B 117)
(
quid iuris
) von der Frage nach dem Faktum,
,,von der, die die Tatsache angeht"
(B 117) (
quid
facti
). Wie Kant unmittelbar darauf erläutert, liefert die Deduktion die Beantwortung der Frage
iuris
. Die Deduktion ist das einzige, was uns unsere Berechtigung vermitteln kann, d.h. was die
Frage nach der Geltung bzw. nach der Gültigkeit (Frage
iuris
) befriedigend beantworten kann.
Eben die Art der Beantwortung unterscheidet wesentlich beide Fragen ihrer Natur nach, wie wir
sehen werden. Die Frage
facti
ist eine Frage nach dem, was geschehen ist und wie es geschehen
ist, d.h. eher die Frage der Genesis bzw. der Entstehung. An den ersten Augenblick scheinen sich
die zwei Fragensarten also vor allem indem zu unterscheiden, dass die
iuris
-Frage an das
Allgemeine und Abstrakte zielt (in Form einer Warum-Frage, wobei man mit dem ,,warum" so zu
sagen in das Innere der Dingen ansehen will), während die
facti
-Frage sich mit den einzelnen und
konkreten Fällen beschäftigt (in der Form Was- und Wie-Frage, wobei sich das ,,was" und ,,wie"
im gewissen Sinne nur auf die ,,Oberfläche" der Dingen und außenweltlichen Gegenständen
richtet). Im folgenden Text zeigt sich jedoch, dass der wesentlichste Unterschied nicht in diesem,
sondern in dem besteht, in welcher Weise man die beiden Fragen beantwortet.
Kant wender beide Fragen auf unsere Rechtfertigung an, die Begriffe auf die zu uns
äußerlichen Gegenstände anzuwenden. Die allgemeine Frage der Deduktion lautet also, ob und
wie wir berechtigt sind, unsere Begriffe bzw. Vorstellungen1 auf die Gegenstände in der
Außenwelt anzuwenden. Diese allgemeine Frage der Deduktion formuliert Kant gleich auch in
dem Brief an Marcus Herz (AA X130):
,,(...) aus welchem Grunde beruhet die Beziehung
desiejenigen, was man in uns Vorstellung nennt, auf den Gegenstand?"
Später werden wir
sehen, dass (und auch warum) diese Frage am meisten ,,brennend" im Falle der a priori Begriffen
(und noch später, in dem noch spezifischen Falle der reinen Verstandesbegriffen bzw.
Kategorien) ist.
Im weiteren Verlaufe des § 13 unterscheidet Kant drei Arten der Begriffen, die Menschen
(bzw. der menschliche Verstand) besitzt. Es sind die Begriffe a priori, empirische Begriffe und
1 Die Bezeichnung ,,Begriffe" muss man hier ganz allgemein verstehen, vor allem später wenn man von
,,Begriffen a priori" redet. Zwischen ,,Begriffe" gehören neben den empirischen und uzurpierten Begriffen, die
Begriffe a priori. Dabei verstehe ich mit Begriffen a priori (zumindest in dieser Hausarbeit) die Kategorien,
sowohl als auch die Anschauungsformen (Raum und Zeit). Es ist jedoch fraglich, ob die Anschauungsformen
eine Art den Begriffen im engeren Sinne darstellen sie sind eher nur ,,Vorstellungen" unseres Geistes, obwohl
sie vielleicht bestimmte Begrifflichkeit enthalten (vgl. z.B. B 143:
,,(...) Vorstellungen (sie mögen Anschauungen
oder Begriffe sein) (...)"
, S.185 in Reclam-Ausgabe). Kant scheint auch nicht konsequent seine Terminologie zu
verwenden, die dieses Problem angeht während er in dem Brief an Marcus Herz zurückhaltend von
,,Vorstellungen" spricht, scheint er in KrV überwiegend das Terminus ,,Begriffe" zu benutzen und
Anschauungsformen und Kategorien als zwei unterschiedliche Klassen den Begriffen a priori zu behandeln.
Diese Fußnote soll nur an diese Besonderheit aufmerksam machen, jedoch stellt dies kein Thema dieser Arbeit.
3
uzurpierte Begriffe, wobei Kant die letztere Art der Begriffen in seiner Erläuterung rasch bei der
Seite lässt. Die uzurpierte Begriffe sind nämlich im gewissen Sinne ,,defekte" Begriffe2, für die wir
keine Rechtfertigung finden können Begriffe wie Glück oder Schicksal (B 117/ A 85) haben
keine objektive Gültigkeit und stimmen mit den außenweltlichen Gegenständen nicht überein,
sondern sie sind nur gewisse ,,Phantasmen" des menschlichen Geistes.
Anhand der verbleibenden Gliederung auf Begriffe a priori und empirische Begriffe (die
wir rechtfertigen können), unterscheidet Kant weiter zwei entsprechenden Arten der Deduktion.
Begriffe a priori sind ihrer Natur nach solche Begriffe, die unabhängig von jeder Erfahrung
entstanden sind. Wenn dies klar geworden ist, muss auch klar sein, dass man für diese Begriffe
keine Rechtfertigung in der Erfahrung finden kann Erfahrung liefert uns demnach also keinen
Beweis für ihre Geltung. Die Frage nach unserer Berechtigung, diese Begriffe auf Gegenstände
anzuwenden, muss jederzeit die Form einer
quid iuris
annehmen einer Frage, die nur mithilfe
von der Deduktion befriedigend beantwortet weden sein kann. Auf Grund dessen definiert dann
Kant auch
,,(...) die Erklärung der Art, wie sich Begriffe a priori auf Gegenstäne beziehen
können (...)"
(A 85) eine transzendentale Deduktion und unterscheidet diese streng von der
empirischen Deduktion, die die empirische Begriffe beweist.
Der Leser wird wahrscheinlich in diesem Moment verwirrt und tatsächlich scheint hier
die kantianische Gliederung inkosistent und nicht genug präzis ausformuliert zu werden.
Während Kant am Anfang davon spricht, dass man nur die Frage
iuris
mit der Deduktion
beantwortet, scheint er hier wiederum zu behaupten, dass beide Fragen,
quid iuris
sowohl als
auch
quid facti
, mithilfe einer Deduktion zu beantworten sind, dass sich aber die Deduktion in
jedem der Fälle ihrer Art nach unterscheidet im ersten Falle handelt sich um transzendentale
Deduktion, während im zweiten um eine empirische.
Versuchen wir jetzt zwischen den Zeilen zu lesen, um zu enthüllen, was mit der
Unterscheidung zweier Deduktionsarten Kant meinen könnte. Man kann diese Textstelle so
lesen, dass die empirische Deduktion keine ,,richtige" Deduktion ist, d.h. keine Deduktion im
eigenen Sinne (im Sinne des Begriffes ,,Deduktion" aus der ersten Textpassage) und zwar, weil
man die objektive Realität von den empirischen Begriffen genügend anhand der ,,bloßen"
Erfahrung mit den Gegenständen beweisen kann. Diese Interpretation bezeugt auch eine spätere
Stelle des § 13, wo Kant schreibt:
,,Diese versuchte physiologische Ableitung
(d.h. die
empirische Deduktion),
die eigentlich gar nicht Deduktion heißen kann, weil sie eine
quaestionem facti betrifft (...)."
(A 87) Wie ist das dann also mit der Frage
iuris
und Frage
facti
bezüglich den empirischen Begriffen? Könnte Kant meinen, dass man bei den empirischen
Begriffen keine Frage
iuris
stellen soll? Nein, im Gegenteil Er meint natürlich, dass man nach
der Rechtfertigung bzw. nach der objektiven Gültigkeit aller unseren Begriffen fragen muss!
Auch im Falle der empirischen Begriffen sollen wir uns also eine
iuris
-Frage stellen, jedoch
bezieht sich ihre Beantwortung in diesem speziellen Falle gleich auf die Frage nach dem Faktum.
Die
iuris
-Frage ist bei den empirischen Begriffen durch die Tatsache zu beantworten, von der
diese Begriffe ihren Ursprung enthalten haben, d.h. durch den Bezug auf die Erfahrung, aus der
2 Uzurpierte Begriffe und ihre Defektivität, s. z.B. bei Q.Cassam, POK 2.3
4
sie entsprungen sind. Die
iuris
-Frage fließt in diesem Falle so zu sagen mit der Frage
facti
zusammen die Frage nach der Geltung der empirischen Begriffen klärt zugleich genügend auch
die Frage nach der Genesis derselben. Das entspricht auch Kants Definition der empirischen
Deduktion als der
,,(...) Art (...), wie ein Begriff durch Erfahrung und Reflexion über dieselbe
erworben worden (ist)"
(A 85) und erläutert auch den Rest der oben zitierten Passage A 87,
warum es sich in diesem Falle nicht um eine Deduktion im eigenen Sinne handelt.
Was lernt uns also diese kantianische Unterscheidung, bzw. Unterscheidungen? Wie ich
schon oben angedeutet habe, ist die Frage nach der Rechtmäßigung besonders wichtig im
Zusammenhang mit den a priori gegeben Begriffen. Bezüglich diesen Begriffen gibt es nämlich
einen unüberwindbaren Unterschied zwischen der Frage
facti
und der
iuris
, weil jede von diesen
eine völlig unterschiedliche Beantwortung fordert. Die Beantwortung der Frage nach der Genesis
(
facti
-Frage) kann nichts über unsere Rechtfertigung aussagen, die Begriffe a priori auf die
Gegenstände anzuwenden, d.h. beantwortet nicht gleichzeitig auch die
iuris
-Frage, wie es im
Falle der empirischen Begriffen ist. Die Schuld daran trägt die Tatsache, dass diese Begriffe völlig
unabhängig von der Erfahrung entstanden sind und dass wir mit der
iuris
-Frage nachfragen, wie
wir so entstandene Begriffe auf die Erfahrung (bzw. auf die Erfahrungsgegenstände) anwenden
können.
II.
Von Begriffen a priori gibt es notwendigerweise eine transzendentale Deduktion
Kants Argument aus dem Paragraph §13 (A 85 A 86/ B 118 B 119) dafür, dass für
Begriffe a priori keine empirische, sondern nur eine transzendentale Deduktion geeignet ist, kann
man in der Form von Prämissen und Konklusion folgend auffassen:
(P1) Die Begriffe a priori beziehen sich ihrer Natur nach auf die Gegenstände ohne
aller Erfahrung.
(P2) Begriffe a priori sind ohne jeden Bezug auf die Erfahrung entstanden. (folgt aus
P1: Wenn der Gebrauch von Begriffen a priori völlig erfahrungsunabhängig sein
soll, können diese Begriffe nicht aus der Erfahrung stammen)
(P3) Die empirische Deduktion erklärt die Art, wie ein Begriff durch die Erfahrung
und ihre Reflexion entstanden ist. (= Lockes Beschreibung)
(ZK) (folgt aus P2 und P3) Die empirische Deduktion kann die Entstehung von
Begriffen a priori nicht erläutern.
Mit
Kants
Wörtern:
,,Allein eine Deduktion der reinen Begriffe a priori kommt
dadurch
(durch die empirische Deduktion, beschriebene vom Locke)
niemals zustande
(= ZK)
,
denn sie liegt ganz und gar nicht auf diesem Wege, weil in Ansehung ihres künftigen
Gebrauchs, der von der Erfahrung gänzlich unabhängig sein soll
(= P1)
, sie einen ganz
5
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