Bitte warten
Bitte installieren Sie den Flash Player, wenn kein E-Book erscheint.
Untertitel: Widerlegung von unseriösen Fehlbehauptungen betreffend das Beweismaß insbesondere bei Erfolgs-Unterlassungsdelikten und betreffs Durchbrechung des Risikozusammenhangs durch grob pflichtwidriges Verhalten Dritter
Fachbuch, 2009, 38 Seiten
Autor: Mag. Georg Schilling
Fach: Jura - Strafrecht
Details
Institution/Hochschule: Universität Wien (Institut für Strafrecht und Kriminologie)
Jahr: 2009
Seiten: 38
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-640-39962-8
ISBN (Buch): 978-3-640-39945-1
Von mehreren Medizinern, Juristen und anderen Praktikern und Wissenschaftern darauf angestoßen, behandelt diese Arbeit nun endlich jene Fragen, die angeklagte Mediziner/innen mehr denn je bewegen sollten: was kann man gegen das Beweismaß der so genannten "an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit" des Herrn "Sachverständigen" betreffend etwa die Feststellung der (berühmt-berüchtigten) "Quasikausalität" bei Erfolgs-Unterlassungs-Delikten (sachlich) dagegen halten? Ist das überhaupt eine (seriöse, saubere) "Wortfloskel"? - Diese Arbeit beantwortet Medizinern wie Juristen besagte Frage.
Andere Nutzer haben sich auch für folgende Titel interessiert:
Zusammenfassung / Abstract
Der Problemkreises der sog Unterlassungshaftung, in welchem die sog Quasi-Kausalität von Bedeutung ist, ist für Mediziner/innen von großer Bedeutung. Dies deshalb, da hier zT eine Wahrscheinlichkeits-Urteil verlangt wird . Bereits von Anfang an werden Mediziner/innen mit statistischen „basics“ betraut. Das Beweismaß einer so genannten „an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit“ regt „zum Lachen (oder Weinen) an“ (so manche Wissenschafter/innen): seriös-wissenschaftlich haltbar ist es – wie so manche Medizinerin/so mancher Mediziner dies durchaus rasch durchschaut (nicht zuletzt ob fundierten statistischen Elementar-„Verständnisses“) allerdings – im juristischen Kreis kaum reflektiert – in keinster Weise. Wenn ich angeklagt bin (etwa wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung durch ein Unterlassen) als Mediziner (Medizinerin), bedarf es eines „Sachverständigen“ welcher besagte „Quasikausalität“ mit der (berühmt-berüchtigten) „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ festzustellen hat, widrigenfalls ein eingetretener Erfolg nicht zugerechnet werden kann. a) Was nun kann im Prozessverlauf ein angeklagter Mediziner etwa tun? Wie kann/sollte er eventuell argumentieren? b) Welche Aufgabe hat im Falle von Erfolgs-Unterlassungdelikten sein Verteidiger? c) Wie kann man den Sachverständigen (intelligent, sachlich) „aufmachen“? d) Wie überzeugt man (möglichst) den Herrn Rat / die Frau Rat von der Haltlosigkeit besagter (gut-klingender, rhetorischer) Wortfloskel? e) Wie sieht es beim grob pflichtwidrigen Unterlassen einer Ärztin (eines Arztes; als Drittem) betreffend den Risikozusammenhang aus? Ist auch hier die – so genannte – „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ korrekt? f) Wie kann man Sachverständige zum Umdenken bewegen? g) Was bedeutet das – aus Sicht der StA – für die Anklage(schrift)? h) Was kann ein Verteidiger für seinen (Chef-)Arzt „herausholen“ (igZ)? i) Stichwort „Schriftgutachten“ (etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL): Was bedeutet hier (bzw hat hier – etwa heute, anno 2009 - „verloren“) die so genannte „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ (in „Ausnahmefällen“ etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL etwa gebraucht)? j) Stichwort „DNA-Untersuchungen“: Was hat hier – de facto – aus seriös-wissenschaftlicher Sicht – etwa eine – so genannte „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ – allen Ernstes zu suchen?
Textauszug (computergeneriert)
Wissenschaftliche Analyse von unhaltbaren Fehlbehauptungen in der Jurisprudenz
Strafrechtliche Arzthaftung und ,,an Sicherheit
grenzende Wahrscheinlichkeit"?
Widerlegung von unseriösen Fehlbehauptungen betreffend das Beweismaß
insbesondere bei Erfolgs-Unterlassungsdelikten und betreffs
Durchbrechung des Risikozusammenhangs durch grob pflichtwidriges
Verhalten Dritter
Georg Schilling
Zweck der Arbeit: Wissenschaftlich-praktische Behandlung der Frage
Wien, 9.7.2009
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 3
1.1 Einführung 3
1.2 Gang der Untersuchung 5
1.3 ,,Quasi-Kausalität" Wahrscheinlichkeit der Nichtverwirklichung
komplexer Großrisiken ? 6
1.3.1 Der Begriff ,,Wahrscheinlichkeit" - Abgrenzungen 6
1.3.2 Das Wort ,,Wahrscheinlichkeit" in den Wirtschaftswissenschaften 6
1.3.3 Das Wort ,,Wahrscheinlichkeit" in der Umgangssprache 10
1.3.4 Das Wort ,,Wahrscheinlichkeit" in den Rechtswissenschaften 12
1.3.5 Das Wort ,,Sicherheit" in der Umgangssprache 13
1.3.6 Das Wort ,,Sicherheit" in der Wissenschaft 13
1.3.7 Zur so genannten ,,Quasi-Kausalität" (Fehl-)Behauptungen 14
1.3.8 Sachkritischer Kommentar zu FUCHS und KIENAPFEL/HÖPFEL... 18
1.3.9 Die FUCHSsche ,,media sententia" und Fragen hiezu 19
1.4 Zur ,,Wahrscheinlichkeit" in der Prozesspraxis 19
1.4.1 ,,Heisenberg′sche Unschärfe-Relation": ,,New Age" ante portas? 19
1.4.2 Die ,,an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" in der öRSpr 22
1.4.3 Die ,,an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" in der dRSpr 27
1.4.4 Das ,,beyond a reasonable doubt" in der ,,Common Law"-RSpr 28
1.4.5 Implikationen für die (Prozess-)Praxis 28
1.5 Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick 30
2
1
Einleitung
1.1
Einführung
Der Problemkreises der sog
Unterlassungshaftung
, in welchem die sog
Quasi-
Kausalität
von Bedeutung ist, ist für Mediziner/innen von großer Bedeutung. Dies
deshalb, da hier zT eine
Wahrscheinlichkeits
-Urteil verlangt wird1.
Bereits von Anfang an werden Mediziner/innen mit statistischen ,,basics" betraut.
Das Beweismaß einer so genannten ,,an Sicherheit grenzenden [sic!]
Wahrscheinlichkeit" regt ,,zum Lachen (oder Weinen) an" (so manche
Wissenschafter/innen): seriös-wissenschaftlich haltbar ist es wie so manche
Medizinerin/so mancher Mediziner dies durchaus rasch durchschaut (nicht zuletzt ob
fundierten statistischen Elementar-,,Verständnisses") allerdings im juristischen Kreis
kaum reflektiert in
keinster
Weise.
Wenn ich angeklagt bin (etwa wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger
Körperverletzung durch ein
Unterlassen
) als
Mediziner (Medizinerin)
, bedarf es eines
,,Sachverständigen" welcher besagte ,,Quasikausalität" mit der (berühmt-berüchtigten)
,,an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" festzustellen hat, widrigenfalls ein
eingetretener Erfolg nicht zugerechnet werden kann.2
a) Was nun kann
im Prozessverlauf
ein
angeklagter Mediziner
etwa tun? Wie
kann/sollte er eventuell argumentieren?
1 Hochgradig verfehlt etwa HAAG 2003: 1ff betreffend die so genannte ,,an Sicherheit grenzende
[sic!] Wahrscheinlichkeit" (es wird zwar gefragt, aber: die entscheidene zentrale Problematik, dass
(bereits!) die Wortfolge elementares Unwissen/gewaltige Unkenntnis betreffend
die ,,Relation"
Sicherheit-Wahrscheinlichkeit
aus (vollends)
seriös
-wissenschaftlicher Perspektive kommuniziert,
bleibt
de facto
ungeachtet der Mühen der Autorin) bedauerlicher Weise - unberücksichtigt. [sic!]
2 Der Autor
dankt
ua Herrn Prof Dr Hannes SCHÜTZ für seine wichtigen Gedanken im Zuge von
Prüfungen, für das persönliche, geduldige Gespräch sowie seine wertvollen und wichtigen Ausführungen
(ganz grds) im Kontext seiner wichtigen Lehrveranstaltung zum
medizinischen Strafrecht
(in Ö). Ferner
dankt der Autor nicht zuletzt
Medizinern, Richtern und Staatsanwälten
sowie Statistikern, Vertretern
der Polizei und
in- wie ausländischen Wissenschaftern
für zahlreiche Erwägungen, (sachliche) Kritik
und Verbesserungsideen. Insbesondere gilt der Dank des Autors (namhaften) Vertretern (Vertreterinnen)
aus Recht, Medizin und Wirtschaft.
3
b)
Welche Aufgabe hat im Falle von
Erfolgs-Unterlassungdelikten
sein
Verteidiger?
c)
Wie kann man den
Sachverständigen
(intelligent, sachlich)
,,aufmachen"?
d)
Wie
überzeugt
man (möglichst) den Herrn Rat / die Frau Rat von der
Haltlosigkeit
besagter (gut-klingender,
rhetorischer) Wortfloskel?
e) Wie sieht es
beim grob pflichtwidrigen Unterlassen e
iner Ärztin (eines Arztes;
als Drittem) betreffend den
Risikozusammenhang
aus?
Ist auch hier die so
genannte ,,an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" korrekt?
f)
Wie kann man
Sachverständige zum Umdenken bewegen?
g)
Was bedeutet das
aus Sicht der StA
für die Anklage(schrift)?
h)
Was kann ein
Verteidiger
für seinen
(Chef-)Arzt ,,herausholen"
(igZ)
?
i) Stichwort ,,Schriftgutachten"
(etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL):
Was bedeutet hier (bzw hat hier etwa heute, anno 2009 - ,,verloren") die so
genannte ,,an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" (in ,,Ausnahmefällen"
etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL etwa gebraucht)?
j)
Stichwort ,,DNA-Untersuchungen":
Was hat hier de facto aus
seriös-
wissenschaftlicher Sicht etwa eine so genannte ,,an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit" allen Ernstes zu suchen?
Diesen und anderen Fragen versucht besagte Arbeit (
implicite, sachlich, geduldig,
entschieden, höflich, aus verschiedenen Perspektiven, für Juristinnen/Juristen wie
Nicht-Juristen
) nachzugehen.
Es war sohin ein sehr großer (wissenschaftlicher
und
lebensnaher) ,,Reiz" auch
eingedenk der gerichtlichen Erfahrungswerte die Behauptungen der Theorie und der
Praxis auf ihren
wissenschaftlichen
(!) Aussagegehalt zu untersuchen, etwaige
Inkonsistenzen3 zu untersuchen und
Gestaltungsspielraum
, nicht zuletzt für die Praxis
3 Prominent für inkorrekte Vorgehensweise (bedauerlicherweise) etwa HAAG 2003: 69, die im
Rahmen dieser Arbeit (Diss.-Thema: ,,
Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten und
medizinischem Hilfspersonal
"; Betreuer: FUCHS; TIPOLD an der Uni Wien) stellt, allerdings (auch bei
4
der StrafverteidigerInnen und StaatsanwältInnen aufzuzeigen. Doch soll diese Arbeit
auch die Problematik der hier primär untersuchten Wortfolge, wo im (ö)
Zivilprozessrecht etwa gebraucht, aufdecken. Hierbei wurde nicht nur die juristische,
sondern auch die wirtschaftswissenschaftliche Literatur zT analysiert, sondern es
flossen auch
zahlreiche praktische Beobachtungen, Gespräche und Diskussionen
mit VertreterInnen von Theorie und Praxis
ein.
Geduldigen Lesern/Leserinnen vermag diese Arbeit ,,Türen" zu öffnen, die ihnen bis
dato erfahrungsgemäß typischerweise im Ergebnis durchaus (eher) verschlossen waren.
Überdies ermuntert die Arbeit zum
selb
ständigen, (möglichst) ,,
barrierefreien
"
Denken.
1.2
Gang der Untersuchung
Zu Beginn wird das Wort ,,Wahrscheinlichkeit" einer mehrfachen Untersuchung
unterzogen. Sodann werden die Grundlagen und -probleme va mit HEINE4 behandelt,
es wird dabei insbesondere auf die Frage der sog ,,Unterlassungshaftung" eingegangen
und in diesem Kontext die Feststellung der sog ,,Quasikausalität" unter Darlegung der
Kontroversen in Ö und Dtl behandelt. Zugleich wird auf die Durchbrechung des
Risikozusammenhangs bei grob sorgfaltswidrigem Verhalten Dritter eingegangen.
Ferner wird auf die Wortfolge der sog ,,an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit"
in anderen Bereichen außerhalb des (ö) Strafrechts eingegangen. Schließlich wird auch
noch kurz auf eine Wortfolge des Common Law-,,Rechtskreises" (kritisch-sachlich)
eingegangen.
näherer, gutmütiger, geduldiger) Betrachtung
in keinster Weise
[sic!] die Problematik im Kern erfasst,
ganz zu schweigen von der Quantifizierungs-(Mißbrauchs)Thematik betreffend besagte ,,Wortwahl".
4 Kritisch zu den Worten von HEINE (1995: 1ff) ist ua FREIER (1998: 208), wenn er festhält: ,,Die
Sanktionen und mit ihnen das ganze Programm Heines leiden an der unklaren Verhältnisbestimmung zum
Strafrecht."
5
1.3
,,Quasi-Kausalität" Wahrscheinlichkeit der Nichtverwirklichung
komplexer Großrisiken ?
1.3.1
Der Begriff ,,Wahrscheinlichkeit" - Abgrenzungen
Im Folgenden ist der Punkt der sog ,,Quasi-Kausalität" auf seinen ,,tatsächlichen"
Aussagegehalt zu prüfen. Generell ist zu vermerken, dass die sog ,,an Sicherheit
grenzende Wahrscheinlichkeit", welche in diesem Kontext zT herangezogen wird,
sachlich iSv wissenschaftlich
falsch
ist, es müsste ,,mit sehr großer
Wahrscheinlichkeit5" heißen. Um das verständlich zu machen, wird auf die
unterschiedlichen
Wahrscheinlichkeits-,,Verständnisse" , fernerhin die
differierenden
Sicherheits-,,Verständnisse" (der Reihe nach) eingegangen.
1.3.2
Das Wort ,,Wahrscheinlichkeit" in den Wirtschaftswissenschaften
Zu vermerken ist ferner Folgendes: In den Wirtschaftswissenschaften6 - existiert iRd
sog ,,
Entscheidungstheorie
7" im Zuge von sog ,,Entscheidungsproblemen unter
Unsicherheit
8"-, das Wort ,,Wahrscheinlichkeit9" (zahlreiche AutorInnen10
5 Oder (alternativ): ,,mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit".
6 NEUS (2005: 37) hält dazu fest: ,,Für ökonomisch relevante Entscheidungen lassen sich
objektive
Wahrscheinlichkeiten
(wie die Wahrscheinlichkeit von je 1/37 für eine der ganzen Zahlen von 0 bis 36
beim Roulette) gewöhnlich nicht angeben." NEUS führt allerdings weiter aus, existierende
,,Informationen" über ,,Zukunftsentwicklungen" [sic!] könne man so NEUS ,,jedoch in
subjektiven
Abschätzungen
" [sic!] wie NEUS formuliert ,,umsetzen" [sic!].
7 Vgl diesbzgl ua etwa SCHNECK 1993: 631, der vermerkt: ,,Die Wahrscheinlichkeiten sind
insbesondere in der Entscheidungstheorie (Risikosituation) von Bedeutung."
8 SCHWARZE (1997: 27) etwa vermerkt, dass ,,im Zusammenhang mit Entscheidungsproblemen
unter Unsicherheit häufig der Begriff der
subjektiven Wahrscheinlichkeit
", die im Folgenden im
Rahmen dieser Arbeit näher behandelt wird, ,,auftauchen" würde.
9 Hinzuweisen ist, dass aus wissenschaftlicher Sicht, etwa auf dem Boden der Wissenschaftstheorie
aber auch auf jenem etwa der betriebswirtschaftlichen Teildisziplin der Investitionsrechnung, wie etwa
KRUSCHWITZ (1995: 251-252) dies festhält, ,,verschiedene miteinander konkurrierende Wahr-
scheinlichkeitsinterpretationen" existieren, ,,va" sei die Unterscheidung zwischen ,,
objektiver
Wahrscheinlichkeit
" und ,,
subjektiver Wahrscheinlichkeit
" nennenswert. LOISTL (1994: 97) etwa
deutet diese Kontroverse auch an, indem er (ua) von einer ,,Diskussion über Inhalte des
Wahrscheinlichkeits-Begriffs" schreibt. Was die sog ,,subjektive Wahrscheinlichkeit(sdefinition)"
anbetrifft, so wird etwa mit BLEYMÜLLER/GEHLERT/GÜLICHER (2008: 28) vermerkt: ,,In vielen
Fällen, beispielsweise bei Entscheidungssituationen im Wirtschaftsleben, lassen sich
Wahrscheinlichkeiten weder unter Verwendung der klassischen noch unter Zuhilfenahme der statistischen
Wahrscheinlichkeitsdefinition bestimmen." Man müsse sich dann so
BLEYMÜLLER/GEHLERT/GÜLICHER (2008: 28) ,,sogenannter subjektiver Wahrscheinlichkeiten"
bedienen. Ferner halten RASCH/HERRENDÖRFER/BOCK/GUIARD (1996: 30) ua fest: ,,[...]Will man
6
unterscheiden zwischen ,,der" sog objektiven Wahrscheinlichkeit11 bzw. sog
objektiven
Wahrscheinlichkeiten12 - nicht zuletzt die, auf dem Gedanken der
Symmetrie
13
fußende, mit dem sog ,,
Gesetz des zwingenden Grundes
"14 und dem sog ,,
Prinzip
vom unzureichenden Grund
"15 in (enge) Verbindung gebrachte sog ,,
klassische
"
Wahrscheinlichkeit16 (auch ,,Wahrscheinlichkeit nach Laplace"17, ,,Laplace′sche
vor dem Versuch eine a priori-Wahrscheinlichkeit angeben oder ohne Versuch die Wahrscheinlichkeit
ermitteln, so kann man versuchen, den Überzeugtheitsgrad [sic!] zu quantifizieren." Festzuhalten ist, dass
letztlich allerdings - entgegen dem oben genannten Artenspektrum zufolge DROSG das entscheidende
Kriterium für alle (!) Arten von Wahrscheinlichkeit Folgendes ist: die Unterscheidung zwischen sog
theoretischer Wahrscheinlichkeit
einerseits gegenüber sog praktischer
Wahrscheinlichkeit
andererseits (private Mitteilung von Prof Dr. Otto DROSG vom 18.3.2009).
10 Vgl etwa RÜGER (1999: 120f).
11 RÜGER (1999: 120) etwa verweist darauf, dass es die ,,objektive Wahrscheinlichkeit" in wie er
schreibt ,,drei Versionen" gäbe: ,,als klassische (a priori) Wahrscheinlichkeit, als frequentistische (a
posteriori) Wahrscheinlichkeit und als logische Wahrscheinlichkeit.
12 RÜGER (1999: 120) etwa verweist darauf, dass es ,,drei Versionen" der sog ,,objektiven
Wahrscheinlichkeit" gebe: die sog ,,klassische" (a priori) Wahrscheinlichkeit, die sog ,,frequentistische"
(a posteriori) Wahrscheinlichkeit" sowie die sog ,,logische" Wahrscheinlichkeit. Zur sog ,,klassischen
Definition der Wahrscheinlichkeit" siehe ua ZÖFEL (2003: 19).
13 MISES (1951: 85) etwa, will (erfolglos) die Vertreter der sog ,,a priori-Auffassung" widerlegen und
sie zu seiner wissenschaftlich unhaltbaren - Behauptung überreden, was ihm keinesfalls gelingt, wenn
er schreibt: ,,Wenn man einmal einen Vertreter der a priori-Auffassung zu einer deutlichen Erklärung
zwingt, was er eigentlich unter der vollkommenen Homogenität versteht, so beschränkt er sich schließlich
auf die Forderung, daß der Schwerpunkt des Körpers mit dem geometrischen Mittelpunkt
zusammenfallen muß und falls der Befragte über genügende Kenntnis der Mechanik verfügt daß die
Trägheitsmomente für die zwölf Kanten als Drehachsen gleich [sic!] sein sollen": Das Wort ,,gleich" sagt
überhaupt nichts aus. Was heißt ,,gleich"? MISES müsste sagen, dass es z.B. auf ein ppm (part per
million) genau muss. KEEL (1992: 8) stellt etwa klar, dass betreffend die sog ,,klassische"
Wahrscheinlichkeit eine sog ,,faire (symmetrische) Münze" zu werfen ist. Er stellt fernerhin klar, dass das
vorgenommene Zufallsexperiment auf der sog ,,
Gleich
wahrscheinlichkeit" basiert: ,,Die
Versuchsanordnung (faire Münze) gibt" so KEEL (1992:8) ,,keinen Anlass, einen der möglichen
Ausgänge [maW: den Ausgang ,,Kopf" oder den Ausgang ,,Zahl" bei Werfen der sog ,,symmetrischen"
Münze] zu bevorzugen." RÜGER 1999: 120 hält fest, dass es um ,,Symmetrieeigenschaften des
betreffenden Zufallsexperiments" iZm der sog ,,klassischen" Wahrscheinlichkeit gehe.
14 Siehe hierzu ua DILLMANN (1990: 1).
15 Diese ,,Prinzip" bestehe zufolge LEINER (2004: 73) in Folgendem: ,,(man hat dann keinen
zureichenden Grund, dem Ereignis z.B. eine größere Chance zuzumessen)". RÜGER 1999: 123 vermerkt
in diesem Kontext: ,,Dabei wird die Anwendung des Prinzips vom unzureichenden Grund entweder durch
Symmetrieeigenschaften (klassische Wahrscheinlichkeit), als logische Prämisse (logische
Wahrscheinlichkeit) oder in Form subjektiven Vorwissens (subjektive Wahrscheinlichkeit)
gerechtfertigt." DILLMANN 1990: 7 vermerkt iZm dem sog ,,Prinzip vom unzureichenden Grund":
,,Dabei bedeutet ,,unzureichender Grund", daß keine Gründe für die Begründung der Behauptung
unterschiedlicher Plausibilität der endlich vielen verschiedenen Alternativen vorliegen, weshalb
Gleichverteilung als vernünftigste [sic!] Annahme angesehen wird."
16 Zur sog ,,klassischen" Wahrscheinlichkeit siehe ua KEEL (1992:8), BOSCH (1997: 302),
HEINRICH (2006: 219), ZEIDLER (1996: 1020f), ZÖFEL (2003: 18-19),
SCHAICH/EBERHARD/KÖHLE/SCHWEITZER/WEGNER (1993: 19f), STOYAN (1993: 90). Verfehlt
ist in diesem Zusammenhang etwa der (vermeintliche) ,,Einwand" etwa von SPIEGEL/STEPHENS
(2003: 161) gegen diese Wahrscheinlichkeit(sdefinition).
17 Vergleiche diesbezüglich etwa BIERMANN/GROSSER (1999: 194).
7
Wahrscheinlichkeit[sdefinition]"18 oder sog ,,logische Wahrscheinlichkeit"19 genannt,
die sich dem KANTschen ,,
a priori
"20 verpflichtet wissen und von einer sog
,,Gleichmöglichkeit21"22 sowie einer ,,Gleichwahrscheinlichkeit" im Kontext einer sog
,,Gleichverteilung" ausgeht), fernerhin die sog ,,
statistische
" Wahrscheinlichkeit23 iSd
sog Grenzwertes [sic!] der sog ,,
relativen Häufigkeit(en)
"24 bei unendlich25 [sic!]
vielen (unabhängigen) Wiederholungen (nach MISES)26 - im Gegensatz27 zu meist
,,hilfsweise"28 herangezogenen - sog
subjektiven
Wahrscheinlichkeiten29 bzw. zu
18 So etwa EPELT/HARTUNG (2004: 24-25).
19 So etwa MEISSNER (2004: 228).
20 Siehe diesbezüglich ua ZEIDLER (1996: 1033), der festhält: ,,Im Sinne der Philosophie von
Immanuel Kant (1724-1804) geht der moderne Aufbau der Wahrscheinlichkeitsrechnung davon aus, dass
Wahrscheinlichkeiten
a priori
existieren." Zum ,,a priori" siehe ua LEONHART (2009: 113).
21 BUCHNER in CORSTEN (1993: 1327) etwa vermerkt, dass iZm dem Bruch ,,günstige Fälle zu
mögliche Fälle" diese Definition so BUCHNER voraussetzen würde, ,,dass man
a priori
die Anzahl
der
gleichmöglichen
Ereignisse kennt" und so BUCHNER ,,wegen dieser Voraussetzung" [sic!] sei
diese Definition heftig kritisiert worden: BUCHNER wirft dieser Definition sohin vor, dass man nicht
wisse [sic!], wie viele günstige Fälle es sein werden, sei dies ein Grund für Kritik an dieser Definition
gewesen. Dem ist entgegen zu halten, dass man wüsste man, wie viele günstige Fälle es sein werden,
das ja dann sicher [sic!] wäre. Kritisch ist ferner BUCHNERs Hinweis zu sehen, wonach als Konsequenz
besagter Kritik ua von MISES den sog ,,klassischen"
a priori
Wahrscheinlichkeitsbegriff durch einen sog
,,objektiven" ,,
a posteriori
Wahrscheinlichkeitsbegriff ersetzt" habe, welcher von MISES zufolge
BUCHNER in CORSTEN (1993: 1328) ,,als Grenzwert, gegen den die relative Häufigkeit für ein
zufälliges Ereignis in einer unendlich [sic!] langen Versuchs[sic!]-reihe strebt", definiert habe, und zwar
insofern als es eine unendlich lange Versuchsreihe nicht gibt (!). Es handelt sich bei einer ,,unendlich
langen Versuchsreihe" um eine
contradictio in ipso
(!). ,,Unendlich lang" und ,,Versuchsreihe" ,,gehen"
nicht (praxisbezogen-sinnvoll) in einen Satz. In der Theorie (!) kann man unendlich viele Messungen
fordern, um zB den sog ,,wahren Wert" festzustellen, in der Praxis ist das völlig unmöglich, da unendlich
viele Messungen nicht durchführbar sind. An dieser Stelle herzlichen Dank Prof Dr Otto DROSG für
zahlreiche Erwägungen und Anregungen qua privater Mitteilung vom 4.4.2009.
22 Ins Leere geht in diesem Zusammenhang etwa der ,,Vorwurf" von MISES (1951: 82f), wenn er iZm
dem sog ,,Erkennen der Gleichmöglichkeit" wie er schreibt sich den Kopf über die Vorgeschichte
[sic!] des Würfels iZm dem Würfeln macht: In Wahrheit geht es hier um ein sog ,,Bauchgefühl";
Menschen
glauben
[sic!], dass die Wahrscheinlichkeit höher ist (etwa iZm dem Lotto-Spiel, es spielen
mehr Leute mit, dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit in der Tat: dies allerdings ist ein Aspekt der sog
,,
self-fulfilling
prophecy" [sic!]. MISES (1951: 82f) will uns kommunizieren, die Vorgeschichte [sic!] sei
interessant. Die Vorgeschichte ist völlig uninteressant, Beim Würfel fängt man immer beim Punkt ,,0" an.
23 Diese Wortwahl verwendet etwa MEISSNER (2004: 228f). Verfehlt iSv rein theoretisch und
praktisch nicht überprüfbar ist freilich auch seine ,,n gegen unendlich"-,,Limes"-Bildung in seiner Formel
zu dieser Wahrscheinlichkeit. Kann man hier überhaupt allen Ernstes und aus praktischer, lebensnaher
Sicht - einen sog Grenzwert aus wissenschaftlicher Sicht bilden?
24 ZEIDLER(1996: 1033) stellt in diesem Kontext fest: ,,Relative Häufigkeiten werden durch
Experimente
a posteriori
festgestellt."
25 Es handelt sich um eine rein theoretische [sic!] Annahme, die in der Praxis nicht erfüllbar ist.
26 Siehe dazu etwa HEINRICH (2006: 219).
27 SCHNECK 1993: 631 will uns wissen lassen, dass sich [erg wohl, nach SCHNECKs Ansicht: erst]
,,nach der neuen (statistischen) Wahrscheinlichkeitstheorie" sich ,,subjektive und objektive
Wahrscheinlichkeiten" unterscheiden ließen.
28 Vgl diesbezüglich etwa SCHWINN 1993: 844, der iZm der sog ,,richtigen" [sic!] Schätzung [sic!]
im Rahmen der (damaligen, der d Rechnungslegung, bezogen auf den Finanzbereich und hier auf den
8
Kommentare
Bisher keine Kommentare
Andere Nutzer haben sich auch für folgende Titel interessiert:
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit - Formatvorlage / Vorlage für eine Hausarbeit für Microsoft Word
Autor: GRIN VerlagVorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren, 2005 Als PDF-Datei downloaden für 6,99 EUR
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit - Formatvorlage / Vorlage für eine Hausarbeit für OpenOffice.org
Autor: GRIN VerlagVorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren, 2005 Als PDF-Datei downloaden für 9,99 EUR
Formatvorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit / Vorlage zur Erstellung einer Hausarbeit
Autor: Marco FeindlerVorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren, 2005 Als PDF-Datei downloaden für 6,99 EUR
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Autor: GRIN VerlagVorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren, 2008 Als PDF-Datei downloaden für 6,99 EUR
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wissenschaftlichen Arbeit
Autor: Zoran ZivkovicVorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren, 2004 Als PDF-Datei downloaden für 5,99 EUR
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Autor: Claudia NickelVorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren, 2006 Als PDF-Datei downloaden für 4,99 EUR
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Autor: Maik PhilippVorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren, 2004 Als PDF-Datei downloaden für 5,99 EUR
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - Hausarbeiten - Seminararbeiten
Autor: Mark RichterVorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren, 2008
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden: