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Strafrechtliche Arzthaftung und "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"?

Untertitel: Widerlegung von unseriösen Fehlbehauptungen betreffend das Beweismaß insbesondere bei Erfolgs-Unterlassungsdelikten und betreffs Durchbrechung des Risikozusammenhangs durch grob pflichtwidriges Verhalten Dritter

Fachbuch, 2009, 38 Seiten
Autor: Mag. Georg Schilling
Fach: Jura - Strafrecht

Details

Veranstaltung: Wissenschaftliche Analyse von unhaltbaren Fehlbehauptungen in der Jurisprudenz
Institution/Hochschule: Universität Wien (Institut für Strafrecht und Kriminologie)
Kategorie: Fachbuch
Jahr: 2009
Seiten: 38
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V133298
ISBN (E-Book): 978-3-640-39962-8
ISBN (Buch): 978-3-640-39945-1
Anmerkungen :
Von mehreren Medizinern, Juristen und anderen Praktikern und Wissenschaftern darauf angestoßen, behandelt diese Arbeit nun endlich jene Fragen, die angeklagte Mediziner/innen mehr denn je bewegen sollten: was kann man gegen das Beweismaß der so genannten "an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit" des Herrn "Sachverständigen" betreffend etwa die Feststellung der (berühmt-berüchtigten) "Quasikausalität" bei Erfolgs-Unterlassungs-Delikten (sachlich) dagegen halten? Ist das überhaupt eine (seriöse, saubere) "Wortfloskel"? - Diese Arbeit beantwortet Medizinern wie Juristen besagte Frage.


Zusammenfassung / Abstract

Der Problemkreises der sog Unterlassungshaftung, in welchem die sog Quasi-Kausalität von Bedeutung ist, ist für Mediziner/innen von großer Bedeutung. Dies deshalb, da hier zT eine Wahrscheinlichkeits-Urteil verlangt wird . Bereits von Anfang an werden Mediziner/innen mit statistischen „basics“ betraut. Das Beweismaß einer so genannten „an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit“ regt „zum Lachen (oder Weinen) an“ (so manche Wissenschafter/innen): seriös-wissenschaftlich haltbar ist es – wie so manche Medizinerin/so mancher Mediziner dies durchaus rasch durchschaut (nicht zuletzt ob fundierten statistischen Elementar-„Verständnisses“) allerdings – im juristischen Kreis kaum reflektiert – in keinster Weise. Wenn ich angeklagt bin (etwa wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung durch ein Unterlassen) als Mediziner (Medizinerin), bedarf es eines „Sachverständigen“ welcher besagte „Quasikausalität“ mit der (berühmt-berüchtigten) „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ festzustellen hat, widrigenfalls ein eingetretener Erfolg nicht zugerechnet werden kann. a) Was nun kann im Prozessverlauf ein angeklagter Mediziner etwa tun? Wie kann/sollte er eventuell argumentieren? b) Welche Aufgabe hat im Falle von Erfolgs-Unterlassungdelikten sein Verteidiger? c) Wie kann man den Sachverständigen (intelligent, sachlich) „aufmachen“? d) Wie überzeugt man (möglichst) den Herrn Rat / die Frau Rat von der Haltlosigkeit besagter (gut-klingender, rhetorischer) Wortfloskel? e) Wie sieht es beim grob pflichtwidrigen Unterlassen einer Ärztin (eines Arztes; als Drittem) betreffend den Risikozusammenhang aus? Ist auch hier die – so genannte – „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ korrekt? f) Wie kann man Sachverständige zum Umdenken bewegen? g) Was bedeutet das – aus Sicht der StA – für die Anklage(schrift)? h) Was kann ein Verteidiger für seinen (Chef-)Arzt „herausholen“ (igZ)? i) Stichwort „Schriftgutachten“ (etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL): Was bedeutet hier (bzw hat hier – etwa heute, anno 2009 - „verloren“) die so genannte „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ (in „Ausnahmefällen“ etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL etwa gebraucht)? j) Stichwort „DNA-Untersuchungen“: Was hat hier – de facto – aus seriös-wissenschaftlicher Sicht – etwa eine – so genannte „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ – allen Ernstes zu suchen?


Textauszug (computergeneriert)

Wissenschaftliche Analyse von unhaltbaren Fehlbehauptungen in der Jurisprudenz

Strafrechtliche Arzthaftung und ,,an Sicherheit

grenzende Wahrscheinlichkeit"?

Widerlegung von unseriösen Fehlbehauptungen betreffend das Beweismaß

insbesondere bei Erfolgs-Unterlassungsdelikten und betreffs

Durchbrechung des Risikozusammenhangs durch grob pflichtwidriges

Verhalten Dritter

Georg Schilling

Zweck der Arbeit: Wissenschaftlich-praktische Behandlung der Frage

Wien, 9.7.2009


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 3

1.1 Einführung 3

1.2 Gang der Untersuchung 5

1.3 ,,Quasi-Kausalität" ­ Wahrscheinlichkeit der Nichtverwirklichung

komplexer Großrisiken ? 6

1.3.1 Der Begriff ,,Wahrscheinlichkeit" - Abgrenzungen 6

1.3.2 Das Wort ,,Wahrscheinlichkeit" in den Wirtschaftswissenschaften 6

1.3.3 Das Wort ,,Wahrscheinlichkeit" in der Umgangssprache 10

1.3.4 Das Wort ,,Wahrscheinlichkeit" in den Rechtswissenschaften 12

1.3.5 Das Wort ,,Sicherheit" in der Umgangssprache 13

1.3.6 Das Wort ,,Sicherheit" in der Wissenschaft 13

1.3.7 Zur so genannten ,,Quasi-Kausalität" ­ (Fehl-)Behauptungen 14

1.3.8 Sachkritischer Kommentar zu FUCHS und KIENAPFEL/HÖPFEL... 18

1.3.9 Die FUCHSsche ,,media sententia" und Fragen hiezu 19

1.4 Zur ,,Wahrscheinlichkeit" in der Prozesspraxis 19

1.4.1 ,,Heisenberg′sche Unschärfe-Relation": ,,New Age" ante portas? 19

1.4.2 Die ,,an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" in der öRSpr 22

1.4.3 Die ,,an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" in der dRSpr 27

1.4.4 Das ,,beyond a reasonable doubt" in der ,,Common Law"-RSpr 28

1.4.5 Implikationen für die (Prozess-)Praxis 28

1.5 Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick 30

2


1

Einleitung

1.1

Einführung

Der Problemkreises der sog

Unterlassungshaftung

, in welchem die sog

Quasi-

Kausalität

von Bedeutung ist, ist für Mediziner/innen von großer Bedeutung. Dies

deshalb, da hier zT eine

Wahrscheinlichkeits

-Urteil verlangt wird1.

Bereits von Anfang an werden Mediziner/innen mit statistischen ,,basics" betraut.

Das Beweismaß einer so genannten ,,an Sicherheit grenzenden [sic!]

Wahrscheinlichkeit" regt ,,zum Lachen (oder Weinen) an" (so manche

Wissenschafter/innen): seriös-wissenschaftlich haltbar ist es ­ wie so manche

Medizinerin/so mancher Mediziner dies durchaus rasch durchschaut (nicht zuletzt ob

fundierten statistischen Elementar-,,Verständnisses") allerdings ­ im juristischen Kreis

kaum reflektiert ­ in

keinster

Weise.

Wenn ich angeklagt bin (etwa wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger

Körperverletzung durch ein

Unterlassen

) als

Mediziner (Medizinerin)

, bedarf es eines

,,Sachverständigen" welcher besagte ,,Quasikausalität" mit der (berühmt-berüchtigten)

,,an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" festzustellen hat, widrigenfalls ein

eingetretener Erfolg nicht zugerechnet werden kann.2

a) Was nun kann

im Prozessverlauf

ein

angeklagter Mediziner

etwa tun? Wie

kann/sollte er eventuell argumentieren?

1 Hochgradig verfehlt etwa HAAG 2003: 1ff betreffend die ­ so genannte ­ ,,an Sicherheit grenzende

[sic!] Wahrscheinlichkeit" (es wird zwar gefragt, aber: die entscheidene zentrale Problematik, dass

(bereits!) die Wortfolge elementares Unwissen/gewaltige Unkenntnis betreffend

die ,,Relation"
Sicherheit-Wahrscheinlichkeit

aus (vollends)

seriös

-wissenschaftlicher Perspektive kommuniziert,

bleibt ­

de facto

­ ungeachtet der Mühen der Autorin) ­ bedauerlicher Weise - unberücksichtigt. [sic!]

2 Der Autor

dankt

ua Herrn Prof Dr Hannes SCHÜTZ für seine wichtigen Gedanken im Zuge von

Prüfungen, für das persönliche, geduldige Gespräch sowie seine wertvollen und wichtigen Ausführungen

(ganz grds) im Kontext seiner wichtigen Lehrveranstaltung zum

medizinischen Strafrecht

(in Ö). Ferner

dankt der Autor nicht zuletzt

Medizinern, Richtern und Staatsanwälten

sowie Statistikern, Vertretern

der Polizei und

in- wie ausländischen Wissenschaftern

für zahlreiche Erwägungen, (sachliche) Kritik

und Verbesserungsideen. Insbesondere gilt der Dank des Autors (namhaften) Vertretern (Vertreterinnen)

aus Recht, Medizin und Wirtschaft.

3


b)

Welche Aufgabe hat im Falle von

Erfolgs-Unterlassungdelikten

sein

Verteidiger?

c)

Wie kann man den

Sachverständigen

(intelligent, sachlich)

,,aufmachen"?

d)

Wie

überzeugt

man (möglichst) den Herrn Rat / die Frau Rat von der

Haltlosigkeit

besagter (gut-klingender,

rhetorischer) Wortfloskel?

e) Wie sieht es

beim grob pflichtwidrigen Unterlassen e

iner Ärztin (eines Arztes;

als Drittem) betreffend den

Risikozusammenhang

aus?

Ist auch hier die ­ so

genannte ­ ,,an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" korrekt?

f)

Wie kann man

Sachverständige zum Umdenken bewegen?

g)

Was bedeutet das

­ aus Sicht der StA ­

für die Anklage(schrift)?

h)

Was kann ein

Verteidiger

für seinen

(Chef-)Arzt ,,herausholen"

(igZ)

?

i) Stichwort ,,Schriftgutachten"

(etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL):

Was bedeutet hier (bzw hat hier ­ etwa heute, anno 2009 - ,,verloren") die so

genannte ,,an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" (in ,,Ausnahmefällen"

etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL etwa gebraucht)?

j)

Stichwort ,,DNA-Untersuchungen":

Was hat hier ­ de facto ­ aus

seriös-

wissenschaftlicher Sicht ­ etwa eine ­ so genannte ,,an Sicherheit grenzende

Wahrscheinlichkeit" ­ allen Ernstes zu suchen?

Diesen und anderen Fragen versucht besagte Arbeit (

implicite, sachlich, geduldig,

entschieden, höflich, aus verschiedenen Perspektiven, für Juristinnen/Juristen wie

Nicht-Juristen

) nachzugehen.

Es war sohin ein sehr großer (wissenschaftlicher

und

lebensnaher) ,,Reiz" ­ auch

eingedenk der gerichtlichen Erfahrungswerte ­ die Behauptungen der Theorie und der

Praxis auf ihren

wissenschaftlichen

(!) Aussagegehalt zu untersuchen, etwaige

Inkonsistenzen3 zu untersuchen und

Gestaltungsspielraum

, nicht zuletzt für die Praxis

3 Prominent für inkorrekte Vorgehensweise (bedauerlicherweise) etwa HAAG 2003: 69, die im

Rahmen dieser Arbeit (Diss.-Thema: ,,

Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten und
medizinischem Hilfspersonal

"; Betreuer: FUCHS; TIPOLD an der Uni Wien) stellt, allerdings (auch bei

4


der StrafverteidigerInnen und StaatsanwältInnen aufzuzeigen. Doch soll diese Arbeit

auch die Problematik der hier primär untersuchten Wortfolge, wo im (ö)

Zivilprozessrecht etwa gebraucht, aufdecken. Hierbei wurde nicht nur die juristische,

sondern auch die wirtschaftswissenschaftliche Literatur zT analysiert, sondern es

flossen auch

zahlreiche praktische Beobachtungen, Gespräche und Diskussionen

mit VertreterInnen von Theorie und Praxis

ein.

Geduldigen Lesern/Leserinnen vermag diese Arbeit ,,Türen" zu öffnen, die ihnen bis

dato erfahrungsgemäß typischerweise im Ergebnis durchaus (eher) verschlossen waren.

Überdies ermuntert die Arbeit zum

selb

ständigen, (möglichst) ,,

barrierefreien

"

Denken.

1.2

Gang der Untersuchung

Zu Beginn wird das Wort ,,Wahrscheinlichkeit" einer mehrfachen Untersuchung

unterzogen. Sodann werden die Grundlagen und -probleme va mit HEINE4 behandelt,

es wird dabei insbesondere auf die Frage der sog ,,Unterlassungshaftung" eingegangen

und in diesem Kontext die Feststellung der sog ,,Quasikausalität" unter Darlegung der

Kontroversen in Ö und Dtl behandelt. Zugleich wird auf die Durchbrechung des

Risikozusammenhangs bei grob sorgfaltswidrigem Verhalten Dritter eingegangen.

Ferner wird auf die Wortfolge der sog ,,an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit"

in anderen Bereichen außerhalb des (ö) Strafrechts eingegangen. Schließlich wird auch

noch kurz auf eine Wortfolge des Common Law-,,Rechtskreises" (kritisch-sachlich)

eingegangen.

näherer, gutmütiger, geduldiger) Betrachtung

in keinster Weise

[sic!] die Problematik im Kern erfasst,

ganz zu schweigen von der Quantifizierungs-(Mißbrauchs)Thematik betreffend besagte ,,Wortwahl".

4 Kritisch zu den Worten von HEINE (1995: 1ff) ist ua FREIER (1998: 208), wenn er festhält: ,,Die

Sanktionen und mit ihnen das ganze Programm Heines leiden an der unklaren Verhältnisbestimmung zum

Strafrecht."

5


1.3

,,Quasi-Kausalität" ­ Wahrscheinlichkeit der Nichtverwirklichung

komplexer Großrisiken ?

1.3.1

Der Begriff ,,Wahrscheinlichkeit" - Abgrenzungen

Im Folgenden ist der Punkt der sog ,,Quasi-Kausalität" auf seinen ,,tatsächlichen"

Aussagegehalt zu prüfen. Generell ist zu vermerken, dass die sog ,,an Sicherheit

grenzende Wahrscheinlichkeit", welche in diesem Kontext zT herangezogen wird,

sachlich iSv wissenschaftlich

falsch

ist, es müsste ,,mit sehr großer

Wahrscheinlichkeit5" heißen. Um das verständlich zu machen, wird auf die

unterschiedlichen

Wahrscheinlichkeits-,,Verständnisse" , fernerhin die

differierenden

Sicherheits-,,Verständnisse" (der Reihe nach) eingegangen.

1.3.2

Das Wort ,,Wahrscheinlichkeit" in den Wirtschaftswissenschaften

Zu vermerken ist ferner Folgendes: In den Wirtschaftswissenschaften6 - existiert iRd

sog ,,

Entscheidungstheorie

7" im Zuge von sog ,,Entscheidungsproblemen unter

Unsicherheit

8"-, das Wort ,,Wahrscheinlichkeit9" (zahlreiche AutorInnen10

5 Oder (alternativ): ,,mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit".

6 NEUS (2005: 37) hält dazu fest: ,,Für ökonomisch relevante Entscheidungen lassen sich

objektive

Wahrscheinlichkeiten

(wie die Wahrscheinlichkeit von je 1/37 für eine der ganzen Zahlen von 0 bis 36

beim Roulette) gewöhnlich nicht angeben." NEUS führt allerdings weiter aus, existierende

,,Informationen" über ,,Zukunftsentwicklungen" [sic!] könne man ­ so NEUS ­ ,,jedoch in

subjektiven
Abschätzungen

" [sic!] ­ wie NEUS formuliert ­ ,,umsetzen" [sic!].

7 Vgl diesbzgl ua etwa SCHNECK 1993: 631, der vermerkt: ,,Die Wahrscheinlichkeiten sind

insbesondere in der Entscheidungstheorie (Risikosituation) von Bedeutung."

8 SCHWARZE (1997: 27) etwa vermerkt, dass ,,im Zusammenhang mit Entscheidungsproblemen

unter Unsicherheit häufig der Begriff der

subjektiven Wahrscheinlichkeit

", die im Folgenden im

Rahmen dieser Arbeit näher behandelt wird, ,,auftauchen" würde.

9 Hinzuweisen ist, dass aus wissenschaftlicher Sicht, etwa auf dem Boden der Wissenschaftstheorie

aber auch auf jenem etwa der betriebswirtschaftlichen Teildisziplin der Investitionsrechnung, wie etwa

KRUSCHWITZ (1995: 251-252) dies festhält, ,,verschiedene miteinander konkurrierende Wahr-

scheinlichkeitsinterpretationen" existieren, ,,va" sei die Unterscheidung zwischen ,,

objektiver
Wahrscheinlichkeit

" und ,,

subjektiver Wahrscheinlichkeit

" nennenswert. LOISTL (1994: 97) etwa

deutet diese Kontroverse auch an, indem er (ua) von einer ,,Diskussion über Inhalte des

Wahrscheinlichkeits-Begriffs" schreibt. Was die sog ,,subjektive Wahrscheinlichkeit(sdefinition)"

anbetrifft, so wird etwa mit BLEYMÜLLER/GEHLERT/GÜLICHER (2008: 28) vermerkt: ,,In vielen

Fällen, beispielsweise bei Entscheidungssituationen im Wirtschaftsleben, lassen sich

Wahrscheinlichkeiten weder unter Verwendung der klassischen noch unter Zuhilfenahme der statistischen

Wahrscheinlichkeitsdefinition bestimmen." Man müsse sich dann ­ so

BLEYMÜLLER/GEHLERT/GÜLICHER (2008: 28) ­ ,,sogenannter subjektiver Wahrscheinlichkeiten"

bedienen. Ferner halten RASCH/HERRENDÖRFER/BOCK/GUIARD (1996: 30) ua fest: ,,[...]Will man

6


unterscheiden zwischen ,,der" sog objektiven Wahrscheinlichkeit11 bzw. sog

objektiven

Wahrscheinlichkeiten12 - nicht zuletzt die, auf dem Gedanken der

Symmetrie

13

fußende, mit dem sog ,,

Gesetz des zwingenden Grundes

"14 und dem sog ,,

Prinzip

vom unzureichenden Grund

"15 in (enge) Verbindung gebrachte sog ,,

klassische

"

Wahrscheinlichkeit16 (auch ,,Wahrscheinlichkeit nach Laplace"17, ,,Laplace′sche

vor dem Versuch eine a priori-Wahrscheinlichkeit angeben oder ohne Versuch die Wahrscheinlichkeit

ermitteln, so kann man versuchen, den Überzeugtheitsgrad [sic!] zu quantifizieren." Festzuhalten ist, dass

letztlich allerdings - entgegen dem oben genannten Artenspektrum ­ zufolge DROSG das entscheidende

Kriterium für alle (!) Arten von Wahrscheinlichkeit Folgendes ist: die Unterscheidung zwischen sog

theoretischer Wahrscheinlichkeit

einerseits gegenüber sog praktischer

Wahrscheinlichkeit

andererseits (private Mitteilung von Prof Dr. Otto DROSG vom 18.3.2009).

10 Vgl etwa RÜGER (1999: 120f).

11 RÜGER (1999: 120) etwa verweist darauf, dass es die ,,objektive Wahrscheinlichkeit" in ­ wie er

schreibt ­ ,,drei Versionen" gäbe: ,,als klassische (a priori) Wahrscheinlichkeit, als frequentistische (a

posteriori) Wahrscheinlichkeit und als logische Wahrscheinlichkeit.

12 RÜGER (1999: 120) etwa verweist darauf, dass es ,,drei Versionen" der sog ,,objektiven

Wahrscheinlichkeit" gebe: die sog ,,klassische" (a priori) Wahrscheinlichkeit, die sog ,,frequentistische"

(a posteriori) Wahrscheinlichkeit" sowie die sog ,,logische" Wahrscheinlichkeit. Zur sog ,,klassischen

Definition der Wahrscheinlichkeit" siehe ua ZÖFEL (2003: 19).

13 MISES (1951: 85) etwa, will (erfolglos) die Vertreter der sog ,,a priori-Auffassung" widerlegen und

sie zu seiner ­ wissenschaftlich unhaltbaren - Behauptung überreden, was ihm keinesfalls gelingt, wenn

er schreibt: ,,Wenn man einmal einen Vertreter der a priori-Auffassung zu einer deutlichen Erklärung

zwingt, was er eigentlich unter der vollkommenen Homogenität versteht, so beschränkt er sich schließlich

auf die Forderung, daß der Schwerpunkt des Körpers mit dem geometrischen Mittelpunkt

zusammenfallen muß und ­ falls der Befragte über genügende Kenntnis der Mechanik verfügt ­ daß die

Trägheitsmomente für die zwölf Kanten als Drehachsen gleich [sic!] sein sollen": Das Wort ,,gleich" sagt

überhaupt nichts aus. Was heißt ,,gleich"? MISES müsste sagen, dass es z.B. auf ein ppm (part per

million) genau muss. KEEL (1992: 8) stellt etwa klar, dass betreffend die sog ,,klassische"

Wahrscheinlichkeit eine sog ,,faire (symmetrische) Münze" zu werfen ist. Er stellt fernerhin klar, dass das

vorgenommene Zufallsexperiment auf der sog ,,

Gleich

wahrscheinlichkeit" basiert: ,,Die

Versuchsanordnung (faire Münze) gibt" ­ so KEEL (1992:8) ­ ,,keinen Anlass, einen der möglichen

Ausgänge [maW: den Ausgang ,,Kopf" oder den Ausgang ,,Zahl" bei Werfen der sog ,,symmetrischen"

Münze] zu bevorzugen." RÜGER 1999: 120 hält fest, dass es um ,,Symmetrieeigenschaften des

betreffenden Zufallsexperiments" iZm der sog ,,klassischen" Wahrscheinlichkeit gehe.

14 Siehe hierzu ua DILLMANN (1990: 1).

15 Diese ,,Prinzip" bestehe ­ zufolge LEINER (2004: 73) ­ in Folgendem: ,,(man hat dann keinen

zureichenden Grund, dem Ereignis z.B. eine größere Chance zuzumessen)". RÜGER 1999: 123 vermerkt

in diesem Kontext: ,,Dabei wird die Anwendung des Prinzips vom unzureichenden Grund entweder durch

Symmetrieeigenschaften (klassische Wahrscheinlichkeit), als logische Prämisse (logische

Wahrscheinlichkeit) oder in Form subjektiven Vorwissens (subjektive Wahrscheinlichkeit)

gerechtfertigt." DILLMANN 1990: 7 vermerkt iZm dem sog ,,Prinzip vom unzureichenden Grund":

,,Dabei bedeutet ,,unzureichender Grund", daß keine Gründe für die Begründung der Behauptung

unterschiedlicher Plausibilität der endlich vielen verschiedenen Alternativen vorliegen, weshalb

Gleichverteilung als vernünftigste [sic!] Annahme angesehen wird."

16 Zur sog ,,klassischen" Wahrscheinlichkeit siehe ua KEEL (1992:8), BOSCH (1997: 302),

HEINRICH (2006: 219), ZEIDLER (1996: 1020f), ZÖFEL (2003: 18-19),

SCHAICH/EBERHARD/KÖHLE/SCHWEITZER/WEGNER (1993: 19f), STOYAN (1993: 90). Verfehlt

ist in diesem Zusammenhang etwa der (vermeintliche) ,,Einwand" etwa von SPIEGEL/STEPHENS

(2003: 161) gegen diese Wahrscheinlichkeit(sdefinition).

17 Vergleiche diesbezüglich etwa BIERMANN/GROSSER (1999: 194).

7


Wahrscheinlichkeit[sdefinition]"18 oder sog ,,logische Wahrscheinlichkeit"19 genannt,

die sich dem KANTschen ,,

a priori

"20 verpflichtet wissen und von einer sog

,,Gleichmöglichkeit21"22 sowie einer ,,Gleichwahrscheinlichkeit" im Kontext einer sog

,,Gleichverteilung" ausgeht), fernerhin die sog ,,

statistische

" Wahrscheinlichkeit23 iSd

sog Grenzwertes [sic!] der sog ,,

relativen Häufigkeit(en)

"24 bei unendlich25 [sic!]

vielen (unabhängigen) Wiederholungen (nach MISES)26 - im Gegensatz27 zu ­ meist

,,hilfsweise"28 herangezogenen - sog

subjektiven

Wahrscheinlichkeiten29 bzw. zu

18 So etwa EPELT/HARTUNG (2004: 24-25).

19 So etwa MEISSNER (2004: 228).

20 Siehe diesbezüglich ua ZEIDLER (1996: 1033), der festhält: ,,Im Sinne der Philosophie von

Immanuel Kant (1724-1804) geht der moderne Aufbau der Wahrscheinlichkeitsrechnung davon aus, dass

Wahrscheinlichkeiten

a priori

existieren." Zum ,,a priori" siehe ua LEONHART (2009: 113).

21 BUCHNER in CORSTEN (1993: 1327) etwa vermerkt, dass iZm dem Bruch ,,günstige Fälle zu

mögliche Fälle" diese Definition ­ so BUCHNER ­ voraussetzen würde, ,,dass man

a priori

die Anzahl

der

gleichmöglichen

Ereignisse kennt" und ­ so BUCHNER ­ ,,wegen dieser Voraussetzung" [sic!] sei

diese Definition heftig kritisiert worden: BUCHNER wirft dieser Definition sohin vor, dass man nicht

wisse [sic!], wie viele günstige Fälle es sein werden, sei dies ein Grund für Kritik an dieser Definition

gewesen. Dem ist entgegen zu halten, dass man ­ wüsste man, wie viele günstige Fälle es sein werden,

das ja dann sicher [sic!] wäre. Kritisch ist ferner BUCHNERs Hinweis zu sehen, wonach als Konsequenz

besagter Kritik ua von MISES den sog ,,klassischen"

a priori

Wahrscheinlichkeitsbegriff durch einen sog

,,objektiven" ,,

a posteriori

Wahrscheinlichkeitsbegriff ersetzt" habe, welcher von MISES ­ zufolge

BUCHNER in CORSTEN (1993: 1328) ,,als Grenzwert, gegen den die relative Häufigkeit für ein

zufälliges Ereignis in einer unendlich [sic!] langen Versuchs[sic!]-reihe strebt", definiert habe, und zwar

insofern als es eine unendlich lange Versuchsreihe nicht gibt (!). Es handelt sich bei einer ,,unendlich

langen Versuchsreihe" um eine

contradictio in ipso

(!). ,,Unendlich lang" und ,,Versuchsreihe" ,,gehen"

nicht (praxisbezogen-sinnvoll) in einen Satz. In der Theorie (!) kann man unendlich viele Messungen

fordern, um zB den sog ,,wahren Wert" festzustellen, in der Praxis ist das völlig unmöglich, da unendlich

viele Messungen nicht durchführbar sind. An dieser Stelle herzlichen Dank Prof Dr Otto DROSG für

zahlreiche Erwägungen und Anregungen qua privater Mitteilung vom 4.4.2009.

22 Ins Leere geht in diesem Zusammenhang etwa der ,,Vorwurf" von MISES (1951: 82f), wenn er iZm

dem sog ,,Erkennen der Gleichmöglichkeit" ­ wie er schreibt ­ sich den Kopf über die Vorgeschichte

[sic!] des Würfels iZm dem Würfeln macht: In Wahrheit geht es hier um ein sog ,,Bauchgefühl";

Menschen

glauben

[sic!], dass die Wahrscheinlichkeit höher ist (etwa iZm dem Lotto-Spiel, es spielen

mehr Leute mit, dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit in der Tat: dies allerdings ist ein Aspekt der sog

,,

self-fulfilling

prophecy" [sic!]. MISES (1951: 82f) will uns kommunizieren, die Vorgeschichte [sic!] sei

interessant. Die Vorgeschichte ist völlig uninteressant, Beim Würfel fängt man immer beim Punkt ,,0" an.

23 Diese Wortwahl verwendet etwa MEISSNER (2004: 228f). Verfehlt iSv rein theoretisch und

praktisch nicht überprüfbar ist freilich auch seine ,,n gegen unendlich"-,,Limes"-Bildung in seiner Formel

zu dieser Wahrscheinlichkeit. Kann man hier überhaupt ­ allen Ernstes und aus praktischer, lebensnaher

Sicht - einen sog Grenzwert ­ aus wissenschaftlicher Sicht ­ bilden?

24 ZEIDLER(1996: 1033) stellt in diesem Kontext fest: ,,Relative Häufigkeiten werden durch

Experimente

a posteriori

festgestellt."

25 Es handelt sich um eine rein theoretische [sic!] Annahme, die in der Praxis nicht erfüllbar ist.

26 Siehe dazu etwa HEINRICH (2006: 219).

27 SCHNECK 1993: 631 will uns wissen lassen, dass sich [erg wohl, nach SCHNECKs Ansicht: erst]

,,nach der neuen (statistischen) Wahrscheinlichkeitstheorie" sich ,,subjektive und objektive

Wahrscheinlichkeiten" unterscheiden ließen.

28 Vgl diesbezüglich etwa SCHWINN 1993: 844, der iZm der sog ,,richtigen" [sic!] Schätzung [sic!]

im Rahmen der (damaligen, der d Rechnungslegung, bezogen auf den Finanzbereich und hier auf den

8



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