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Wissenschaftlicher Aufsatz, 2009, 21 Seiten
Autor: Dr. Gerald G. Sander
Fach: Jura - Anderes
Details
Jahr: 2009
Seiten: 21
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-640-41636-3
ISBN (Buch): 978-3-640-41311-9
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Zusammenfassung / Abstract
Staaten, die eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union anstreben, müssen für den Beitritt verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss es sich bei dem Beitrittskandidaten gemäß Art. 49 EUV um einen europäischen Staat handeln. Weitere Bedingung ist die Erfüllung der sog. Kopenhagener Kriterien durch den Beitrittsstaat. Hierzu zählen die politischen und die ökonomischen Kriterien sowie die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes. Ferner wird verlangt, dass die EU selbst fähig zur Aufnahme eines weiteren Staates ist. Dieses Kriterium wird insbesondere im Hinblick auf einen Beitritt der Türkei, aber auch Russlands diskutiert. Während eine Aufnahme Russlands an diesem Kriterium scheitern würde, werden im Fall der Türkei zumindest umfassende Reformen der EU vor dem Beitritt angemahnt. Am 13. Dezember 2007 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs sowie die Außenminister der EU-Mitgliedstaaten feierlich den Vertrag von Lissabon. Der neue Vertrag übernimmt die wesentlichen inhaltlichen Fortschritte des gescheiterten Verfassungsvertrags, baut als Änderungsvertrag aber auf der Struktur der beiden bestehenden Verträge – des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) – auf. Während der EU-Vertrag seinen Namen behält (im Folgenden: EUV n.F.), wird der Name des EG-Vertrages in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäi-schen Union (AEUV)“ geändert. Der Begriff „Gemeinschaft“ wird im Vertragstext dabei konsequent durch „Union“ ersetzt. [...]
Textauszug (computergeneriert)
Der Vertrag von Lissabon und die
Aufnahmefähigkeit der EU
Gerald G. Sander
*
*
Dr. iur., M.A., Mag.rer.publ.; Rechtsanwalt, Stuttgart; Lehrbeauftragter an den Universitäten Tübingen,
Hohenheim und Pilsen, an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, der Hoch-
schule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen sowie der Württembergischen Wirtschafts- und
Verwaltungs-Akademie.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 3
II.
Überblick über wesentliche Neuerungen im Lissabonner Vertrag 5
1. Institutionelle Änderungen 5
2. Verfahrensänderungen 6
3.
Neuerungen bei den Sachpolitiken 8
4. Weitere
ausgewählte Neuerungen 9
5.
Nicht übernommene Regelungen aus dem
Verfassungsvertrag 10
III. Bewertung ausgewählter Aspekte 11
1. Die
Kompetenzprobleme im Mehrebenensystem 11
2. Effiziente
Entscheidungsstrukturen im Rat? 12
3. Künftige
institutionelle Gewichtsverteilung 13
4. Steigerung
der
demokratischen Legitimation der EU 15
5. Bewertung 16
IV. EU-Reform und Türkeibeitritt 17
V. Schlusswort 19
2
I. Einleitung
Staaten, die eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union anstreben, müssen für den Beitritt
verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss es sich bei dem Beitrittskandidaten
gemäß Art. 49 EUV um einen europäischen Staat handeln. Weitere Bedingung ist die Erfül-
lung der sog. Kopenhagener Kriterien durch den Beitrittsstaat. Hierzu zählen die politischen
und die ökonomischen Kriterien sowie die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes.
Ferner wird verlangt, dass die EU selbst fähig zur Aufnahme eines weiteren Staates ist. Dieses
Kriterium wird insbesondere im Hinblick auf einen Beitritt der Türkei, aber auch Russlands
diskutiert. Während eine Aufnahme Russlands an diesem Kriterium scheitern würde, werden
im Fall der Türkei zumindest umfassende Reformen der EU vor dem Beitritt angemahnt.
Am 13. Dezember 2007 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs sowie die Au-
ßenminister der EU-Mitgliedstaaten feierlich den Vertrag von Lissabon.1 Der neue Vertrag
übernimmt die wesentlichen inhaltlichen Fortschritte des gescheiterten Verfassungsvertrags,2
baut als Änderungsvertrag aber auf der Struktur der beiden bestehenden Verträge des Ver-
trages über die Europäische Union (EUV) und des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EGV) auf.3 Während der EU-Vertrag seinen Namen behält (im Folgenden:
EUV n.F.), wird der Name des EG-Vertrages in ,,Vertrag über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union (AEUV)" geändert. Der Begriff ,,Gemeinschaft" wird im Vertragstext dabei
konsequent durch ,,Union" ersetzt.
Der Lissabonner Vertrag sieht tief greifende Reformen der EU vor, sowohl bei den In-
stitutionen und Verfahren als auch bei den Sachpolitiken. Damit soll der Reformvertrag die
tiefe Krise der EU nach den gescheiterten Verfassungsreferenden in Frankreich und den Nie-
derlanden beenden und die EU mit nunmehr 27 Mitgliedstaaten handlungsfähiger und demo-
1
Ein allgemeiner Überblick bei
Baddenhausen/Gey/von Harbou
, Der Vertrag von Lissabon, Deutscher
Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Nr. 01/08 vom 19. Dezember 2007;
Pache/Rösch
, Der Vertrag
von Lissabon, in: EuZW 2008, S. 473 ff.
2
Zum Verfassungsvertrag siehe
Sander
, Der Europäische Verfassungsvertrag Einführung in Grundord-
nung und Architektur der EU, in: Sander/Vlad (Hrsg.), Quo vadis, Europa? Europas Verfassung und
künftige Erweiterungen, Hamburg 2006, S. 11 ff.
3 Ausführlicher
hierzu
Weber
, Vom Verfassungsvertrag zum Vertrag von Lissabon, in: EuZW 2008, S. 7
ff.
3
kratischer machen.4 Ursprünglich war geplant, dass der Vertrag nach der Ratifizierung durch
die Mitgliedstaaten zum 1. Januar 2009, also noch vor den Wahlen zum Europäischen Parla-
ment im Juni 2009, in Kraft treten sollte. Mit der Ablehnung des Vertrages von Lissabon bei
der Volksabstimmung in Irland im Juni 2008 war die Zukunft des Vertragswerks jedoch zu-
nächst ungewiss. Nunmehr soll das irische Volk im Oktober 2009 ein zweites Mal zu den
Wahlurnen gerufen wird, um über den Vertrag mit Zusatzvereinbarungen für Irland abzu-
stimmen.
Nach dem Willen der deutschen Bundeskanzlerin
Angela Merkel
und des französischen
Staatspräsidenten
Nicolas Sarkozy
soll es ohne eine Einigung auf den neuen Grundlagenver-
trag zu keinen weiteren Erweiterungen der EU kommen.5 Diese Haltung betrifft auch die
Verhandlungen mit Kroatien.6 Die Europäische Kommission hatte jedoch zu erkennen geben,
dass sie gleichwohl den Abschluss der Beitrittsverhandlungen mit Kroatien bis Ende 2009 für
möglich hält.7 Im Falle des Türkeibeitritts ist allein schon wegen der politischen Bedeutung
der Türkei und der Größe ihrer Bevölkerung eine Reform der heutigen EU unumgänglich.
Im Folgenden soll zunächst ein Überblick über die Neuerungen durch den Vertrag von
Lissabon gegeben werden und anschließend eine vorläufige Bewertung einzelner Aspekte,
auch im Hinblick auf einen Türkeibeitritt, gewagt werden.
4
Zur Entstehung und Geschichte des Reformvertrages siehe
Hellriegel
, Von der Verfassung für Europa zu
einem neuen Reformvertrag?, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Nr. 019/07 vom 5. Juni
2007.
5
Äußerungen auf dem EU-Gipfel in Brüssel am 19./20. Juni 2008.
6 Hierzu
Sander/Vukas
, Kroatiens steiniger Weg in die Europäische Union, in: Bodiroga-Vukobrat/Sander
(Hrsg.), Die Europäische Union und Südosteuropa Herausforderungen und Chancen der Integration,
Hamburg 2009, S. 145 ff.
7 SEC(2008)
2694
final.
4
II.
Überblick über wesentliche Neuerungen im Lissabonner Vertrag
1. Institutionelle
Änderungen
Der Europäische Rat wird künftig als eigenständiges Organ neben den bisherigen Organen
(Parlament, Rat, Kommission, Gerichtshof und Rechnungshof) eingerichtet.8 Sein Präsident,
der von den Staats- und Regierungschefs gewählt wird, übernimmt den Ratsvorsitz für zwei-
einhalb Jahre. Er darf kein einzelstaatliches Amt innehaben (Art. 15 Abs. 6 S. 3 EUV n.F.).
Seine deutlich längere Amtszeit soll mehr Kontinuität in die europäische Politik bringen.
Auch der gescheiterte Verfassungsvertrag hatte diese Neuerung beinhaltet. Allerdings kann
die längere Amtszeit im Falle eines politisch schwachen Präsidenten auch mit einer längeren
Lähmung der EU einhergehen, zumal ihm die politische und administrative Verankerung in
einem Mitgliedstaat im Gegensatz zu dem bisherigen Präsidenten als Staats- oder Regie-
rungschef fehlen wird. Entgegen dem Verfassungsvertrag sieht der Vertrag von Lissabon
vor, dass die turnusmäßige Ratspräsidentschaft eines Staates im Rat der EU, also dem Rat der
nationalen Fachminister, weiterhin halbjährlich wechselt.
Außerdem wird ein ,,Hoher Vertreter für die Außen- und Sicherheitspolitik" mit eige-
nem diplomatischen Dienst eingesetzt. Er führt den Vorsitz im Rat für Auswärtige Angele-
genheiten und ist gleichzeitig als Vizepräsident der Kommission zuständig für die EU-
Außenpolitik und vertritt diese in der Welt. Die Funktionen des EU-Außenkommissars und
des EU-Außenbeauftragten werden in diesem neuen Amt gebündelt, sodass der Posten des
Außenkommissars in der Kommission wegfällt. Die EU-Staaten behalten jedoch nach wie vor
wichtige außenpolitische Kompetenzen.
Eigentlich ist geplant, die Zahl der Kommissare ab dem Jahr 2014 auf zwei Drittel der
Zahl der Mitgliedstaaten zu verringern. Die Kommissionsposten sollen dann nach einem Ver-
fahren gleichberechtigter Rotation verteilt werden. Allerdings soll als Zugeständnis an ein
neues, erfolgreiches irisches Referendum nach Inkrafttreten des Vertrages vom Europäischen
Rat einstimmig nach Art. 17 Abs. 5 EUV n.F. der Beschluss gefasst werden, dass jeder Mit-
gliedstaat einen Kommissar behält. Für die Rücknahme der Reduzierung ist also keine Ver-
tragsänderung notwendig.
8 Hierzu
ausführlich
Wessels
, Das politische System der Europäischen Union. Die institutionelle Architek-
tur des EU-Systems, Wiesbaden 2008.
5
Das Europäische Parlament hat künftig 751 Abgeordnete mit einer Höchstzahl von 96
und einer Mindestzahl von sechs Sitzen pro Mitgliedstaat. In letzter Minute hatte die italieni-
sche Regierung auf dem Lissabonner Gipfel noch durchgesetzt, dass Italien genau wie das
Vereinigte Königreich 73 Sitze erhält. Da dies im Gegensatz zum Vorschlag des Parlaments
stand, die Obergrenze bei 750 Mitgliedern zu ziehen, hatte man auf dem Gipfel vereinbart,
dass der Präsident des Parlaments auf sein Stimmrecht verzichten soll. Demgegenüber stellte
der Parlamentspräsident
Hans-Gert
Pöttering
unmissverständlich klar, dass sich die Rechte
des Parlamentspräsidenten durch die getroffene Vereinbarung nicht verändern lassen. Ein
formaler Entzug des Abstimmungsrechts kommt bei gewählten Volksvertretern in der Tat
nicht in Betracht.9 Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Prinzip der sog. ,,degressiven
Proportionalität", das heißt, das Verhältnis zwischen der Bevölkerung und der Anzahl von
Sitzen jedes Mitgliedstaates muss in Abhängigkeit von seiner jeweiligen Bevölkerung variie-
ren, sodass jeder Abgeordnete eines bevölkerungsreicheren Mitgliedstaates mehr Bürger ver-
tritt als jeder Abgeordnete eines bevölkerungsärmeren Mitgliedstaates. Es darf aber kein be-
völkerungsärmerer Mitgliedstaat über mehr Sitze verfügen als ein bevölkerungsreicherer Mit-
gliedstaat.
Die Europäische Zentralbank wird nunmehr ebenfalls ein Organ der EU. Die Zentral-
bank befürchtet durch diese Klausel zwar eine Beschränkung ihrer Unabhängigkeit, diese soll
aber durch die konkreten Vertragsregelungen, die ihr Regime näher bestimmen, gesichert
sein.
2. Verfahrensänderungen
In Angelegenheiten der Gesetzgebung tagt der Rat der EU künftig öffentlich. Grundsätzlich
beschließt der Rat dabei mit qualifizierter Mehrheit. Bis zum 31. Oktober 2014 gilt für die
qualifizierten Mehrheitsentscheidungen das im Vertrag von Nizza festgelegte Stimmenver-
hältnis, bei dem die vier großen Staaten mit über 50 Millionen Einwohnern (Deutschland,
Frankreich, Vereinigtes Königreich und Italien) über je 29 Stimmen verfügen und die nächst
größeren (Spanien mit 45 Millionen Einwohner und Polen mit 38 Millionen) mit 27 Stimmen
fast gleiches Stimmengewicht besitzen. Die übrigen Staaten verfügen zwischen 14 (Rumä-
nien) und drei Stimmen (Malta). Neben der Stimmenmehrheit (255 von 345 Stimmen bei 27
9
Bislang verzichtet der Sitzungsleiter bei Abstimmungen zumeist freiwillig auf sein Stimmrecht.
6
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