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Die EU-Beitrittskandidaten Ungarn und Rumänien und die rechtliche Gestaltung des Minderheitenschutzes

Hauptseminararbeit, 2001, 36 Seiten
Autor: Maximilian Spinner
Fach: Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung

Details

Kategorie: Hauptseminararbeit
Jahr: 2001
Seiten: 36
Note: 1
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V13408
ISBN (E-Book): 978-3-638-19075-6
ISBN (Buch): 978-3-638-64288-0
Dateigröße: 321 KB

Zusammenfassung / Abstract

Der Aufsatz vergleicht die Ausgestaltung des Minderheitenrechtes in den EU-Beitrittskandidatenländern Ungarn und Rumänien im Rahmen von nationalen und internationalen Recht.


Textauszug (computergeneriert)

 

Die EU-Beitrittskandidaten Ungarn und Rumänien
und die rechtliche Gestaltung des Minderheitenschutzes

 

 

 


Maximilian Spinner


Inhaltsverzeichnis

Literaturliste 2

1. Einleitung 6

2. Der Minderheitenbegriff 7

3. Abstrakte rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten 8

4. Bestimmungen des Völkerrechts 9

5. Bestimmungen des Europarechts 12

6. Bilaterale Verträge 16

7. Innerstaatliche Gesetzgebung 17

7.1. Ungarn 17

7.1.1. Allgemeines 17
7.1.2. Die Verfassung von1989 18
7.1.3. Das Gesetz über die Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten von 199320
7.1.4. Weitere gesetzliche Regelungen 25
7.1.5. Abschließende Bemerkungen 26

7.2. Rumänien 27

7.2.1. Allgemeines 27
7.2.2. Die Verfassung von 1991 29
7.2.3. Abschließende Bemerkungen 32

8. Fazit: Ungarn und Rumänien auf dem Weg in die Europäische Union 33

9. Anhang 34

 


1. Einleitung:

Minderheiten in Osteuropa – ein Reizthema der vergangenen Jahre. Vor allem die ethnische Vielfalt und Fragmentierung Osteuropas sorgten für Sezessionen, Bürgerkriege und ungezählte Konflikte verschiedenster Art nach dem Niedergang des sowjetisch dominierten sozialistischen Blocks.1 Mittlerweile sind die Staaten Ostmittel-, beziehungsweise Südosteuropas auf dem Weg in die Europäische Union, die sich zunehmend aus einer Wirtschaftsgemeinschaft in einen politischen Staaten(ver)bund oder sogar in einen Bundesstaat mit weitreichenden zentralen Befugnissen verwandelt. Gleichzeitig bildet sich ein gemeinsamer Rechtsraum heraus, in dem Rechtssätze zunehmend angeglichen werden. Erst kürzlich wurde auf dem EUGipfel in Nizza eine gemeinsame Grundrechts-Charta verkündet. In dieser Charta, aber auch in den völkerrechtlichen Verträgen wie der Europäischen Menschenrechtskonvention, die als acqius communautaire in den EU-Vertrag aufgenommen wurde, ist der Schutz von Minderheiten verankert. Neue Mitglieder müssen vor ihrem Beitritt also auch minderheitenrechtliche Grundanforderungen erfüllen.

Es stellt sich die Frage, welche Anforderungen im einzelnen zu erfüllen sind und ob die Staaten Ostmittel- und Südosteuropas aus dieser Perspektive aufnahmebereit sind. In dieser Arbeit sollen nur die Fallbeispiele Ungarn und Rumänien, die, was den Standard des Minderheitenschutzes angeht, sehr unterschiedliche Schutzniveaus erreicht haben, exemplarisch vorgestellt werden. Dabei sollen verschiedene Möglichkeiten des Minderheitenschutzes anhand der Beispiele gezeigt werden.

Zunächst wird kurz auf die Definition des Minderheitenbegriffs eingegangen und allgemeine Schutzkonzepte vorgestellt. Es folgen Ausführungen zu den Bestimmungen im Völker- und Europarecht in kurzer Zusammenfassung, sowie in bilateralen Verträgen. Danach werden die nationalen Regelungen in Ungarn und Rumänien, auf denen der thematische Schwerpunkt liegt, vorgestellt. Im Fazit werden diese, insbesondere in Hinblick auf einen EU-Beitritt, bewertet. Um den Überblick abzurunden, wird versucht, auch einen Blick in die Praxis des Minderheitenschutzes in beiden Ländern zu werfen, da sich so erst die Stärken und Schwächen bestimmter Rechtssätze zeigen, sowie Abweichungen von rechtlichen Vorgaben dargestellt werden können.

Soweit nützlich und sinnvoll, werden die besprochenen Rechtssätze angefügt.

Die Literaturlage zum Thema Minderheitenschutz ist relativ gut, wie auch die umfangreiche Liste der verwendeten Literatur zeigt. Die aktuelle Beitrittsproblematik in Verbindung mit dem Minderheitenschutz ist jedoch bisher noch nicht näher untersucht worden. In Bezug auf das innerstaatliche rumänische Recht liegen ebenfalls relativ wenig aktuelle Aufsätze vor; offenbar erfreut sich die ungarische Rechtsordnung einer höheren Beliebtheit in Ostrecht- Forscherkreisen, was insbesondere der umfangreichen Arbeit Prof. Brunners zu verdanken ist.

2. Der Minderheitenbegriff

Eine soziologische oder politische Definition für den Begriff „Minderheit“, die konsensfähig wäre, gibt es nicht.2 Auch im Völkerrecht konnte sich kein einheitlicher Minderheitenbegriff durchsetzen. Im folgenden soll der Begriff Minderheit eine größere Gruppe von Menschen umfassen, die ethnische, sprachliche und kulturelle Gemeinsamkeiten aufweisen (objektive Kriterien) und sich durch ein gemeinsames Identitätsgefühl verbunden fühlen (subjektives Kriterium). Um jüngere Zuwanderergruppen (wie z.B. Gastarbeiter aus Schwarzafrika oder Vietnam) aus dem klassischen Minderheitenverständnis auszuklammern, wird zudem eine längere Anwesenheit im entsprechenden Gebiet vorausgesetzt. Alle genannten Kriterien sind für die in Ungarn und Rumänien anzutreffenden nationalen und ethnischen3 Minderheiten nach herrschender Meinung unproblematisch.4

Für die Gruppe der Juden wird in beiden Staaten sowohl von Seiten des Gesetzgebers, als auch von Vertretern der Juden selbst nicht von einer ethnischen oder nationalen Minderheit, sondern einer rein religiösen Minderheit ausgegangen, die deswegen nicht unter den gesetzlich geregelten Minderheitenbegriff subsummiert werden kann.5

3. Abstrakte rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Die wichtigste und grundlegende Norm in Bezug auf Minderheiten ist das völkerrechtlich anerkannte Selbstbestimmungsrecht der Völker, verankert in Art 1 S.2 UN-Charta6, als eine der elementaren Regeln des Völkerrechts. Es überlagert den innerstaatlichen Regelungsanspruch des Gesetzgebers, das heißt minderheitenrechtliche innerstaatliche Bestimmungen dürfen diesem Selbstbestimmungsrecht nicht entgegenstehen. Das Selbstbestimmungsrecht beinhaltet auch das Recht auf Sezession. Dem Gesetzgeber bieten sich verschiedene Konzepte der Ausgestaltung des staatlichen Schutzes von Minderheiten. Zu unterscheiden sind hier Konzepte des Gruppen- und des Individualrechtsschutzes, die jeweils subjektive Ansprüche begründen können. Dem gegenüber stehen die sogenannten Einrichtungsgarantien, die keine subjektiven Ansprüche begründen, sondern Gestaltungsaufgaben des Staates sind. In der Kategorie der Gruppenrechte sind die Modelle der Personalautonomie und die der Territorialautonomie zu unterscheiden. Ersteres gewährt der Minderheit unabhängig von ihrer Siedlungsstruktur den Status eines öffentlich-rechtlichen Personalverbandes mit Selbstverwaltungsrechten, letztere faßt Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: kompaktere Minderheitensiedlungsgebiete zu öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften mit regionaler Autonomie zusammen. Ein wichtiges Element in diesem Zusammenhang ist die sogenannte positive Diskriminierung (engl.: affirmative action), eine besondere Förderung bestimmter Personenkreise, um Nachteile gegenüber der Mehrheit auszugleichen.7

4. Völkerrechtliche Bestimmungen

[...]


1 Ein guten Überblick dazu: Brunner, Nationalitätenkonflikte S.5ff.
2 Aus Platzgründen kann hier nicht weiter auf diese Debatte eingegangen werden. Ausführlicher dazu: Brunner: Nationalitätenkonflikte S.15ff.
3 Nationale Minderheiten zeichnen sich durch die Existenz einer „Mutternation“ aus, ethnische Minderheiten (in den untersuchten Fällen nur die Zigeuner) nicht.
4 Vgl. Kendi S.16.
5 Vgl. Kendi, S.1.
6 Deutscher Wortlaut des Art. 1 S.2 Charta der Vereinten Nationen: [...] 2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen.
7 Ausführlich zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Minderheitenschutz: Brunner Nationlitätenkonflikte S.20ff., Küpper S.12 ff.


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