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Vollstreckbarkeit US-amerikanischer punitive damages urteile

Termpaper, 2002, 15 Pages
Author: Christian Schankweiler
Subject: Economics / Business: Law

Details

Event: Internationales Wirtschaftsrecht
Institution/College: University of Applied Sciences Essen (IOM)
Tags: Vollstreckbarkeit, US-amerikanischer, Internationales, Wirtschaftsrecht
Category: Termpaper
Year: 2002
Pages: 15
Grade: 28 v. 30 Punkten = 93 %
Language: German
Archive No.: V13525
ISBN (E-book): 978-3-638-19168-5

File size: 141 KB


Excerpt (computer-generated)

Vollstreckbarkeit US-amerikanischer
„punitive damages“-Urteile

Hausarbeit
FOM Essen
Fachhochschule für
Oekonomie und Management
Studiengang Wirtschaft
Internationales Wirtschaftsrecht
Wintersemester 2002 / 2003

 Christian Schankweiler

 

Inhaltsverzeichnis  1

Abbildungsverzeichnis  2

Abkürzungsverzeichnis  2

1. Einleitung  3

2. US-amerikanisches Schadensersatzrecht  4
2.1 Nominal damages  4
2.2 Compensatory damages  5
2.3 Punitive damages  5
2.3.1 Funktionen  5


a) Bestrafung und Abschreckung  5
b) Genugtuung  6
c) Anreiz zur Rechtsdurchsetzung  6

2.3.2 Voraussetzungen  6
2.3.3 Höhe  7


a) Grundsätzliches  7
b) Bemessungsgrundlagen  7

3. Rechtsordnung in Deutschland  8
3.1 Öffentliches Recht  8
3.2 Privatrecht  9

4. Vollstreckbarkeit  9
4.1 Rechtliche Rahmenbedingungen  10
4.1.1 Gesetzliche Grundlagen  10
4.1.2 Rechtsprechung  10
4.2 Problematik  11

5. Fazit  13

Literaturverzeichnis  14

Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Das deutsche Recht  11

Abkürzungsverzeichnis
Abb. ..Abbildung
bspw. ..beispielsweise
BGB ..Bürgerliches Gesetzbuch
BGH ..Bundesgerichtshof
f., ff. ..folgende
GG ..Grundgesetz
ggf. ..gegebenenfalls
Pkt. ..Punkt
s. ..siehe
sog. ..sogenannte
Stw. ..Stichwort
US ..United States
usw. ..und so weiter
ZPO ..Zivilprozeßordnung

 

1. Einleitung

In der Vergangenheit haben amerikanische Schadensersatzurteile wiederholt für Schlagzeilen gesorgt. So verklagte eine amerikanische Kundin das Fast-food- Restaurant McDonalds.1 Die Klägerin hatte sich an einem Drive-In-Schalter einen Kaffee gekauft, den sie während der Fahrt verschüttete und dadurch Verbrühungen an den Beinen erlitt. Die Klägerin argumentierte, daß der Kaffee besonders heiß gewesen sei und deshalb besonders schwere Verbrühungen verursacht wurden. Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte McDonalds zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 2,7 Millionen US-Dollar. Zwar wurde der Betrag später auf 480.000 US-Dollar herabgesetzt, er erscheint jedoch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit zumindest bedenklich.

Schadensersatzurteile in diesen Größenordnungen sind in Deutschland nur schwer vorstellbar. Deutsche Bürger und insbesondere deutsche Unternehmen können jedoch sehr wohl in Berührung mit solchen Urteilen kommen, wenn sie bspw. von einem amerikanischen Gericht zur Zahlung solcher Beträge verurteilt werden. Nach US-amerikanischem Recht können sich amerikanische Gerichte relativ leicht für zuständig erklären, nämlich dann, wenn hinreichende Beziehungen zu den USA bestehen. Da nahezu alle deutschen Großunternehmen Geschäftsverbindungen in den USA unterhalten, sind diese Unternehmen grundsätzlich der Gefahr ausgesetzt, auf Zahlung von Schadensersatz in auf den ersten Blick schwindelerregenden Höhen verurteilt zu werden. Daß dies nicht nur in der theoretischen Betrachtung so ist, zeigt ein Fall, in dem BMW zunächst zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.000.000 US $ wegen eines nicht zu erkennenden Lackschadens in Höhe von geschätzten 4.000 US $ verurteilt wurde.2. Es handelt sich dabei nicht um einen Einzelfall. Das deutsche Großunternehmen Bayer mußte aufgrund unerwünschter Nebenwirkungen das auch auf dem amerikanischen Markt vertriebene Produkt Lipobay vom Markt nehmen. Wegen der Besonderheiten des amerikanischen Rechtssystems, bei dem z. B. Sammelklagen zulässig sind und eine ausPrivatpersonen bestehende Jury erstinstanzlich entscheidet, könnten auf Bayer erhebliche Schadensersatzforderungen und -urteile zukommen, die in ihrer Konsequenz für das Unternehmen sogar existenzgefährdend sein könnten.

Im ersten Teil dieser Ausarbeitung wird zunächst auf die verschiedenen Schadensersatzansprüche des amerikanischen Rechtssytems eingegangen. Um eine eventuelle Differenz zum deutschen Rechtssystem erkennen zu können, wird im Anschluß daran das deutsche Recht kurz dargestellt. Abschließend wird darauf aufbauend die aktuelle Diskussion bezüglich der Vollstreckbarkeit USamerikanischer punitive damages-Urteile in Grundzügen vorgestellt.

2. US-amerikanisches Schadensersatzrecht

Zur Definition und generellen Eingliederung von punitive damages soll zunächst auf das US-amerikanische Schadensersatzrecht eingegangen werden. Hiernach sind drei Arten von Schäden zu unterscheiden: nominal damages, compensatory damages und punitive damages. Grundsätzlich wird dabei vom Kompensations- bzw. Ausgleichsprinzip ausgegangen: Demnach soll dem Geschädigten sein Schaden so ausgeglichen werden, daß er genauso gestellt ist, wie er stünde, wenn die unerlaubte Handlung nicht stattgefunden hätte. Dieser Ausgleich wird durch eine Geldzahlung des Schädigers an den Geschädigten hergestellt. Der Bereich der punitive damages ist dabei als Besonderheit zu sehen, da punitive damages vor allem Straf- und Abschreckungsfunktion haben. 3

2.1 Nominal damages

 

[....]


1  Vgl. Ebbing, Strafschadensersatz als Investitionsrisiko, 1996, S. 994.
2  Vgl. Ebbing, Strafschadensersatz als Investitionsrisiko, 1996, S. 993 ff.
3  Vgl. Hay, US-Amerikanisches Recht, 2000, S. 152.


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