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Besteuerung der Europäischen Aktiengesellschaft

Diploma Thesis, 2009, 116 Pages
Author: Rainer Englisch
Subject: Law - Tax / Fiscal Law

Details

Event: Allgemeine Steuerlehre
Institution/College: University of Bamberg
Category: Diploma Thesis
Year: 2009
Pages: 116
Grade: 1,7
Language: German
Archive No.: V135304
ISBN (E-book): 978-3-640-42821-2
ISBN (Book): 978-3-640-42411-5
Notes :
Diese Arbeit wirft einen Blick auf die wichtigsten handels- und steuerrechtlichen Grundlagen. Anschließend wird die Besteuerung der SE von ihrer Gründung, laufenden Besteuerung bis hin zur Sitzverlegung behandelt. Zugleich auf die Besteuerung der Anteilseigner bei der Gründung betrachtet.


Abstract

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) am 08. Oktober 2004 war es möglich, Gesellschaften mit dieser Rechtsform zu gründen.1 Der Begriff SE steht für die offizielle Bezeichnung Societas Europaea und hat seinen Ursprung in der lateinischen Sprache.2 Bis zu ihrem Inkrafttreten verging ein über 50- jähriger politischer Entwicklungsprozess, welcher mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) am 18. April 1951 und der damit verbundenen Idee eines Gemeinsamen (europäischen) Marktes begann.3 Erste Vorschläge zu einer Gesellschaft europäischen Rechtes, in Form einer europäischen Handelsgesellschaft, kamen im Jahre 1966 von der europäischen Kommission in Form einer Denkschrift, auch Weißbuch genannt.4 Das Jahr 1985 markiert einen weiteren wesentlichen Meilenstein in der Vorgeschichte der Societas Europaea. Die EU- Kommission gab in diesem Jahr das Weißbuch heraus, welches das Ziel hatte, den EU- Binnenmarkt im Jahre 1992 zu vollenden und hierbei auch auf die Wichtigkeit einer Europäischen Aktiengesellschaft hinwies.5 Der europäische Binnenmarkt seinerseits ist ein Bestandteil zur Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes (Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. c EGV).6 Der entscheidende Schritt in der langen Geschichte kam 1997, als eine von der EU- Kommission eingesetzte Expertengruppe ihren Abschlussbericht vorlegte, welcher vor allem eine Lösung zum Problem der Arbeitnehmer- Mitbestimmung aufzeigte.


Excerpt (computer-generated)

Thema: Besteuerung der Europäischen Aktiengesellschaft

Diplomarbeit

im Studiengang Betriebswirtschaftslehre in der

Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Verfasser

Englisch, Rainer


Abgabetermin

20. Juli 2009


1

ENTSTEHUNGSGESCHICHTE, CHARAKTER UND GRÜNDE FÜR DIE

EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFT 1

2

ALLGEMEINE ASPEKTE 4

2.1

DIE GRÜNDUNGSASPEKTE 4

2.1.1

Die Gründerfähigkeit 4

2.1.2

Die Gründung 5

2.1.3

Die Gründer 5

2.1.4

Der Mehrstaatenbezug 5

2.1.5

Wegfall der Gründungsberechtigung 6

2.2

DIE FIRMA 6

2.3

DAS GEZEICHNETE KAPITAL 7

2.4

DIE EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFT ALS GESELLSCHAFT UND IHRE AKTIE 8

2.5

DER SITZ DER EUROPÄISCHEN AKTIENGESELLSCHAFT 8

2.6

DIE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN 10

2.6.1

Der Einfluss des Europäischen Rechtes auf die nationale Gesetzgebung 11

2.6.2

Die SE- Verordnung 12

2.6.3

Die Fusionsrichtlinie 14

2.6.4

Das Gesetz über die steuerrechtlichen Begleitmaßnahmen zur Einführung der

Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher

Vorschriften (SEStEG) 16

3

DIE GRÜNDUNGSFORMEN DER EUROPÄISCHEN AKTIENGESELLSCHAFT UND

DEREN STEUERLICHE BEHANDLUNG 17

3.1

DIE VERSCHMELZUNG AUF EINE EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFT 17

3.1.1

Allgemeine Aspekte 17

3.1.2

Die steuerliche Behandlung 19

3.1.2.1

Die Hineinverschmelzung 21

3.1.2.2

Die Herausverschmelzung 39

3.1.2.3

Die Drittlandsverschmelzung 44

3.1.2.4

Die Inlandsverschmelzung 47

3.2

DIE GRÜNDUNG EINER HOLDING- SE 51

3.2.1

Allgemeine Aspekte 51

3.2.2

Die steuerliche Behandlung 52

3.2.2.1

Die Gründung einer Holding- SE in Deutschland 53

3.2.2.2

Die Gründung einer Holding- SE in einem Mitgliedsstaat 61

3.2.2.3

Die Gründung einer Holding- Kapitalgesellschaft in Deutschland 63

3.3

DIE UMWANDLUNG IN EINE EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFT 66

3.3.1

Allgemeine Aspekte 66


3.3.2

Die steuerliche Behandlung 68

3.3.2.1

Die formwechselnde Gründung einer SE im Inland 68

3.3.2.2

Der Formwechsel einer ausländischen Kapitalgesellschaft in eine SE in einem anderen

Mitgliedsstaat 69

3.3.2.3

Der Formwechsel einer deutschen Kapitalgesellschaft in eine andere deutsche

Kapitalgesellschaft 69

3.4

DIE GRÜNDUNG EINER GEMEINSAMEN TOCHTER- SE 70

3.4.1

Allgemeine Aspekte 70

3.4.2

Die steuerlichen Aspekte 72

3.4.2.1

Die Gründung einer gemeinsamen Tochter- SE im Inland 75

3.4.2.2

Die Gründung einer gemeinsamen Tochter- SE im Ausland 79

3.4.2.3

Die Gründung einer Tochter- Kapitalgesellschaft im Inland 81

3.5

DIE GRÜNDUNG EINER TOCHTER- SE DURCH EINE SE 82

3.5.1

Allgemeine Aspekte 82

3.5.2

Steuerliche Aspekte 83

3.5.3

Die Gründung einer Tochter- Kapitalgesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft . 83

4

DIE STEUERLICHE ORGANSCHAFT 84

5

DIE LAUFENDE BESTEUERUNG 86

5.1

DIE KÖRPERSCHAFTS- UND GEWERBESTEUERLICHE BEHANDLUNG 86

5.2

DIE UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG 88

5.3

DIE BEHANDLUNG DES EINLAGENKONTOS 89

6

DIE SITZVERLEGUNG DER EUROPÄISCHEN AKTIENGESELLSCHAFT 90

6.1

ALLGEMEINE ASPEKTE 90

6.2

STEUERLICHE ASPEKTE 91

6.2.1

Der Wegzugsfall 91

6.2.2

Der Zuzugsfall 96

7

RESÜMEE 98


I

Abkürzungsverzeichnis

Afa

Abschreibung für Abnutzung

AG

Aktiengesellschaft

BFH

Bundesfinanzhof

DBA

Abkommen zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung

(Doppelbesteuerungsabkommen)

EAG

Europäische Atomgemeinschaft

EG

Europäische Gemeinschaft

EGKS

Europäische Gemeinschaft für Kohle

Stahl (auch bekannt als Montanunion)

EMRK

Europäische

Menschenrechtskommission

EU

Europäische Union

EUGH

Europäischer Gerichtshof

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWIV

Europäische Wirtschaftliche

Interessensvereinigung

GbR

Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter

Haftung

KG

Kommanditgesellschaft

OHG

Offene Handelsgesellschaft

SE

Societas Europaea


II

SEEG

Gesetz

zur

Einführung

einer

Europäischen Gesellschaft

SE- VO

Societas Europaea- Verordnung

SEStEG

Gesetz über steuerliche

Begleitmaßnahmen zur Einführung

der Europäischen Gesellschaft und

zur Änderung weiterer steuerlicher

Vorschriften

S.p.A.

Società per azioni

(italienische Bezeichnung für

Aktiengesellschaft)


1

1

Entstehungsgeschichte, Charakter und Gründe für die Europäische

Aktiengesellschaft

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Statut der Europäischen

Aktiengesellschaft (SE) am 08. Oktober 2004 war es möglich, Gesellschaften mit

dieser Rechtsform zu gründen.1 Der Begriff SE steht für die offizielle

Bezeichnung Societas Europaea und hat seinen Ursprung in der lateinischen

Sprache.2 Bis zu ihrem Inkrafttreten verging ein über 50- jähriger politischer

Entwicklungsprozess, welcher mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl (EGKS) am 18. April 1951 und der damit verbundenen Idee

eines Gemeinsamen (europäischen) Marktes begann.3 Erste Vorschläge zu einer

Gesellschaft

europäischen

Rechtes,

in

Form

einer

europäischen

Handelsgesellschaft, kamen im Jahre 1966 von der europäischen Kommission in

Form einer Denkschrift, auch Weißbuch genannt.4 Das Jahr 1985 markiert einen

weiteren wesentlichen Meilenstein in der Vorgeschichte der Societas Europaea.

Die EU- Kommission gab in diesem Jahr das Weißbuch heraus, welches das Ziel

hatte, den EU- Binnenmarkt im Jahre 1992 zu vollenden und hierbei auch auf die

Wichtigkeit einer Europäischen Aktiengesellschaft hinwies.5 Der europäische

Binnenmarkt seinerseits ist ein Bestandteil zur Verwirklichung eines

Gemeinsamen Marktes (Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. c EGV).6 Der entscheidende

Schritt in der langen Geschichte kam 1997, als eine von der EU- Kommission

eingesetzte Expertengruppe ihren Abschlussbericht vorlegte, welcher vor allem

eine Lösung zum Problem der Arbeitnehmer- Mitbestimmung aufzeigte. Drei

1 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 27 Rn 1.

2 Vgl. Europa (2007); Ruhwinkel, C. (2004), S. 42.

3 Vgl. Nicolaysen, G. (1991), S. 22; dieser Gedanke wurde mit dem Abschluss der Römischen

Verträge vom 25. März 1957 und der Gründung der EWG bzw. der EAG/EURATOM am

01. Januar 1958 weiterentwickelt ­ vgl. Oppermann, T. (2005), S. 8f.

4 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S.15.

5 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 28 Rn 8.

6 Vgl. Oppermann, T. (2005), S. 406; zu den Zielen des Gemeinsamen Marktes Art. 2 EGV; der

Europäische Binnenmarkt (Definition Art. 14 Abs. 2 EGV) trat am 01. Januar 1993

allerdings ohne diese Gesellschaftsform in Kraft ­ vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S.

28f Rn 8; Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.


2

Jahre später, also 2000, kam es zur Erstellung des Statuts über die Societas

Europaea.7 Am 08. Oktober 2001 wurden die SE- Verordnung, welche von nun an

die Grundlagen des Gesellschaftsrechts der SE regelt und auch die SE- Richtlinie,

welche die Rahmenbedingungen zur Beteiligung von Arbeitnehmern erfasst, vom

Europäischen Rat verabschiedet und beide konnten somit gemäß dem Art. 70 SE-

VO am 08. Oktober 2004 verbindlich und unmittelbar in Kraft treten.8 Auf

nationaler Ebene trat am 29. Dezember 2004 das Gesetz zur Einführung der

Europäischen Gesellschaft, kurz SEEG, in Kraft.9

Die Societas Europaea ist eine supranationale, das heißt überstaatliche,

Gesellschaftsform des Europäischen Rechtes auf Basis des supranationalen

europäischen Gemeinschaftsrechtes.10 Ihre Gründung erfolgt gemäß dem Statut

der Europäischen Gesellschaft (SE-VO).11 Sie muss in der Form einer

Kapitalgesellschaft geführt werden (Erwägungsgrund Nr. 13).12 Seit dem

Inkrafttreten dieser Verordnung können in allen Mitgliedsstaaten der EU und des

EWR (mit ihren Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen)

Gesellschaften in dieser Form gegründet werden und diese sich in das

Handelsregister des jeweiligen Sitzstaates eintragen lassen.13 Mit ihrem Charakter

als Aktiengesellschaft kam man somit der Idee der Sachverständigengruppe der

Europäischen Kommission aus dem Jahre 1966 nach. Diese entschied sich in

7 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 28 Rn 9; Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S.16.

8 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 28 Rn 9; Ruhwinkel, C. (2004), S.57; die

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Vorschrift durch den Rat findet sich im Art.

308 EGV - vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 22 Rn 4.

9 Vgl. Hirte, H. (2005), S. 653; zum Gesetzgebungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland vgl.

Pilz, F./Ortwein, H. (2008), S. 152; das SEEG besteht dabei aus dem SE-

Ausführungsgesetz (SEAG) und dem SE- Beteiligungsgesetz (SEBG) ­ vgl. Gesetz zur

Ausführung der Verordnung Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut

der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE- Ausführungsgesetz ­ SEAG).

10 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 27 Rn 1; Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 15; zu den

Merkmalen der Supernationalität vgl. Oppermann, T. (2005), S. 140; die SE ist nach der

EWIV, die mit Wirkung v. 01.07.1989 geschaffen wurde, die zweite Europäische

Gesellschaftsform - vgl. Hirte, H. (2005), S. 653.

11 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 27 Rn 1; Ruhwinkel, C. (2004), S. 57.

12 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2175/2001 des Rates v. 08. Oktober 2001 über das Statut der

Europäischen Gesellschaft (SE).

13 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 27 Rn 1; Thümmel, R. C. (2005), S. 25 Rn 10.


3

ihrem Statut für diese Rechtsform, da diese in sämtlichen Mitgliedsstaaten

bekannt war und einen Zugang zum Kapitalmarkt gewährleistet.14

Gemäß der EU- Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft

war einer der Gründe für die Societas Europaea, dass damit, wie zuvor erwähnt,

ein weiterer Schritt in Richtung der Verwirklichung eines gemeinsamen

Binnenmarktes gegangen werden sollte (Erwägungsgrund Nr. 1). Das wichtigste

Ziel, welches mit der SE verfolgt wird ist, dass Gesellschaften aus

unterschiedlichen Mitgliedsstaaten fusionieren oder eine Holdinggesellschaft

errichten können und somit grenzüberschreitende Verschmelzungen möglich sind

(Erwägungsgrund Nr. 10).15 Unterstützung fand die EU- Verordnung auch durch

die Rechtssprechung des EuGH. Dieser erkannte in seinem SEVIC- Urteil eine

Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gemäß dem Art. 43 EGV an, wenn nach

dem § 1 Abs. 1 Nr.1 UmwG nur innerstaatliche, aber keine grenzüberschreitenden

Verschmelzungen möglich sind.16 Die Niederlassungsfreiheit ihrerseits dient zur

Verwirklichung des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, welcher eine der

vier Grundfreiheiten zur Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes

darstellt (Art. 14 Abs. 2 EGV).17 Eine der ersten und wohl die bekannteste

Societas Europaea in Deutschland war die frühere Allianz AG. Diese wurde durch

Verschmelzung mit ihrer italienischen Tochter RAS S.p.A. und durch Eintragung

in das Handelsregister am Münchner Amtsgericht am 13.10.2006 als Allianz SE

gegründet.18

14 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S.15.

15 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates v. 08. Oktober 2001 über das Statut der

Europäischen Gesellschaft (SE); Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 30.

16 Vgl. EuGH- Urteil vom 13. Dezember 2005, C-411/03; so auch Fusionsrichtlinie (FRL) in ihrem

Erwägungsgrund Nr. 6; grenzüberschreitende Verschmelzungen sind durch die Umsetzung

der Verschmelzungsrichtlinie seit dem April 2007 auch nach dem UmwG erlaubt - vgl.

Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 82 Rn 184.

17 Vgl. Oppermann, T. (2005), S. 407; zu den Grundfreiheiten siehe Art. 14 Abs. 2 EGV - vgl.

Oppermann, T. (2005), S. 406ff; Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

18 Vgl. Allianz (2006); Messow, B. R. W. (2008), S. 1.


4

Die vorliegende Diplomarbeit soll zunächst einen kurzen Blick auf das für die

Europäische Aktiengesellschaft anzuwendende Gesellschaftsrecht geben, welches

eine unmittelbare bzw. mittelbare Bedeutung für deren Besteuerung hat.

Im Folgenden wird dann die steuerliche Behandlung betrachtet. Hier werden

zuerst die wichtigsten Rechtsquellen, welche aufgrund der Möglichkeit zur

Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft erlassen wurden, vorgestellt.

Anschließend werden die steuerlichen Konsequenzen von der Gründung über die

laufende Besteuerung bis hin zu ihrer Sitzverlegung erläutert.

2 Allgemeine Aspekte

2.1 Die Gründungsaspekte

2.1.1

Die Gründerfähigkeit

Im Art. 2 SE- VO sind die Gesellschafts- und Rechtsformen genannt, welche die

Fähigkeit

zur

Gründung

besitzen.

Dazu

zählen

unter

anderem

Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter der

Voraussetzung, dass diese ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der

Europäischen Gemeinschaft haben und nach dem Recht eines Mitgliedsstaates

gegründet worden sind (Art. 2 Abs. 1 - 4 SE- VO).19 Für natürliche Personen

kommt die direkte Beteiligung nur bei der Gründung einer Tochter- SE in Frage.

Der Grund ist darin zu sehen, dass eine natürliche Person weder aus dem

Handelsregister gelöscht noch eine Tochter einer Holding- SE werden kann. Für

natürliche Personen besteht aber die Beteiligungsmöglichkeit durch die Gründung

von Zwischengesellschaften oder durch den Erwerb von Aktien nach der

Gründung der SE, wobei eine natürliche Person auch alle Aktien der SE in ihrem

Eigentum haben darf.20 Es ist zudem möglich, dass natürliche Personen oder

Gesellschaften aus Staaten, welche nicht zum Gebiet der Europäischen Union

19 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 37 Rn 6-8.

20 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 38 Rn 10.


5

gehören, Aktionäre der SE sind bzw. werden.21 Voraussetzungen für die

jeweiligen gründungsfähigen Rechtsformen sind, dass diese in den jeweiligen

Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft Rechtsfähigkeit besitzen.22

2.1.2

Die Gründung

Die SE ist eine Aktiengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 3

SE- VO), das bedeutet, dass diese Trägerin von Rechten und Pflichten und auch

eine Handelsgesellschaft (Art. 1 Abs. 1 SE- VO) ist. Sie kann auch nur als

Kapitalgesellschaft

in

Form

einer

Aktiengesellschaft

geführt

werden

(Erwägungsgrund Nr. 13) und sie besteht ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das

Handelsregister (Art. 16 Abs. 1 SE- VO).23 Ihre Eintragung hat somit konstitutive

Wirkung und diese erfolgt nach den für Aktiengesellschaften geltenden

Vorschriften (§ 3 SEAG).24

2.1.3

Die Gründer

Die Anzahl der Gründer hängt von der Gründungsform ab. Eine

Einpersonengründung, wie sie der § 2 AktG vorsieht, ist im Falle einer

Umwandlung oder bei der Neugründung einer Tochter- SE möglich (Art. 3 Abs. 2

SE- VO).25 Bei der Verschmelzung, der Gründung einer Holding- SE und der

Tochter- SE sind deren zwei Gründer nötig (Art. 2 Abs. 1 ­ 3 SE- VO).26

2.1.4

Der Mehrstaatenbezug

Mit Mehrstaatenbezug ist gemeint, dass mindestens zwei Gründer (multilaterale

Gründungsform) einen Bezug zu mehreren Mitgliedsstaaten aufweisen müssen

21 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 31 Rn 27.

22 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 38 Rn 11.

23 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 20; in welches Handelsregister (Registergericht) die

Eintragung erfolgen muss und die Voraussetzungen für die Eintragung regelt der Art. 12

SE- VO ­ vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das

Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

24 Vgl. Hübner, U. (2000), S. 20 Rn 31; Hirte, H. (2005), S. 654.

25 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 20f.

26 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 27 Rn 17.


6

und somit deren jeweiligen Rechtsordnungen unterliegen. Falls eine Gründung

durch nur eine Person, wie z.B. im Falle einer unilateralen SE- Gründung durch

Umwandlung (Art. 2 Abs. 4 SE- VO) möglich ist, ist dieser Bezug bei ihm

nötig.27 Dieser Bezug dient zur Unterscheidung von rein nationalen

Gesellschaftsformen.28

2.1.5

Wegfall der Gründungsberechtigung

Die Gründungsberechtigung muss bei den Gründern im Zeitpunkt der Eintragung

vorliegen, da diese konstitutive Wirkung hat. Ein Wegfall dieser Berechtigung

nach

Eintragung

hat

keine

rechtlichen

Konsequenzen.

Für

die

Gemeinschaftszugehörigkeit gilt der Art. 64 Abs. 2 zusammen mit Art. 7 SE- VO.

Hier kommt es zur Auflösung der SE, falls diese ihren Sitz oder ihre

Hauptverwaltung

in

einen

Staat

außerhalb

des

Europäischen

Gemeinschaftsgebietes verlegt.29

2.2 Die Firma

Der Art. 11 Abs. 1 SE- VO sagt aus, dass die SE ihrer Firma den Zusatz ,,SE" vor-

oder nachstellen muss und nur eine SE darf exklusiv den Zusatz ,,SE" führen (Art.

11 Abs. 2 SE- VO). Für Gesellschaften oder juristische Personen, welche bereits

vor dem Inkrafttreten der SE- VO den Zusatz ,,SE" in ihrem Firmennamen

führten, gewährt der Art. 11 Abs. 3 SE- VO einen Bestandsschutz.30 Da die

Verordnung keine weiteren Regelungen über die Firma enthält, greifen gemäß

dem Art. 9 Nr. 1 lit. c ii SE- VO hier die Rechtsvorschriften des deutschen

Handelsgesetzbuches mit den Bestimmungen über die Handelsfirma (§§ 17 ff.

27 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 26 Rn 13; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.

Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

28 Vgl. Hirte, H. (2005), S. 655.

29 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 40 Rn 22.

30 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 29 Rn 22.


7

HGB).31 Es darf sich bei der Firma, welche der Name des Kaufmannes ist (§ 17

Abs. 1 HGB), um eine Personen-, Sach- oder Phantasiefirma handeln.32

2.3 Das gezeichnete Kapital

Das gezeichnete Kapital muss mindestens 120.000 (Mindestkapital) betragen

und auf Euro lauten (Art. 4 Abs. 1 und 2 SE- VO).33 Analog dem Art. 5 SE- VO

greifen hierfür die jeweiligen nationalen Regelungen des Aktienrechtes nicht.34

Falls für einen Sitzstaat der SE die dritte Stufe der Wirtschafts- und

Währungsunion nicht gilt, das heißt die offizielle Landeswährung nicht der Euro

ist, kann dieser verlangen, dass seine Jahres- und Konzernabschlüsse in der

entsprechenden Landeswährung erstellt und publiziert werden (Art. 67 Abs. 2 SE-

VO).35 Eine Ausnahme zu dem Art. 4 Abs. 1 SE- VO stellt der Art. 4 Abs. 3 SE-

VO dar. Hier gilt das nationale Aktienrecht und zwar dann, wenn ein

Mitgliedsstaat ein höheres gezeichnetes Kapital für Gesellschaften vorsieht (Art. 4

Abs. 3 SE- VO). In Deutschland kommt dieser Artikel nicht zum Tragen, da der

Mindestnennbetrag des Grundkapitals gemäß dem § 7 AktG 50.000 beträgt.36

Zudem kann in den Satzungsbestimmungen ein höheres gezeichnetes Kapital

vorgesehen werden. Mit der Festlegung auf diese Mindestkapitalsumme

(120.000) sollte eine ausreichende Vermögensgrundlage für die SE geschaffen

werden und zugleich kleineren und mittleren Unternehmen die Gründung nicht

erschwert

werden.

Allerdings

sind

somit

Gründungen

mit

geringer

Kapitalaufbringung, wie z.B. bei der englischen Limited oder deutschen GmbH,

ausgeschlossen.37

31 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 29 Rn 22.

32 Vgl. Bartone, R./ Klapdor, R. (2005), S. 59f.

33 Vgl. Hirte, H. (2005), S. 703; Thümmel, R. C. (2005), S. 25 Rn 11.

34 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 60; es handelt sich damit hier um zwingendes Recht.

35 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 25 Rn 11; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.

Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

36 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 60.

37 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 60f; Thümmel, R. C. (2005), S. 25 Rn 11.


8

2.4 Die Europäische Aktiengesellschaft als Gesellschaft und ihre Aktie

Bei der Societas Europaea handelt es sich um eine Aktiengesellschaft (Art. 1 Abs.

1 SE- VO) und somit ist ihr Mindestkapital in Aktien zerlegt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1

SE- VO).38 Die Haftung der Aktionäre ist gemäß dem Art. 1 Abs. 2 Satz 2 SE-

VO auf das jeweilige, von ihnen gezeichnete Kapital beschränkt.39 Da die SE- VO

hier keine weiteren Vorschriften trifft, kommt laut dem Art. 9 Abs. 1 lit. c ii SE-

VO im Weiteren das deutsche Aktienrecht zur Anwendung.40

2.5 Der Sitz der Europäischen Aktiengesellschaft

Laut dem Art. 7 Satz 1 SE- VO muss der Sitz der SE in einem Mitgliedsstaat der

Europäischen Gemeinschaft liegen und zwar dort, wo sich deren Hauptverwaltung

befindet.41 Man spricht hier von Gemeinschaftszugehörigkeit, wenn diese beiden

Voraussetzungen erfüllt sind und die (Gründungs-) Gesellschaften nach dem

Recht eines Mitgliedsstaates gegründet worden sind.42 Mit dem Sitz ist der in der

Satzung vorgeschriebene Sitz gemeint (§ 5 Abs. 1 AktG).43 Als Ort der

Hauptverwaltung44 kann dabei der Ort gelten, an dem unternehmerische in

laufende Geschäftstätigkeiten (Verwaltungssitz) umgesetzt werden. Es bedarf aber

auch, wegen der länderübergreifenden Tätigkeit45 der SE, einer weiteren

38 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der

Europäischen Gesellschaft (SE); die Aktien selbst sollen frei an den Börsen handelbar sein

(dies folgt aus Erwägungsgrund Nr. 12). Damit dies möglich ist, bedarf es der

Börsenzulassung der SE in dem Land, wo sie ihren Sitz hat. Die Zulassung regelt sich nach

dem Art. 5 SE- VO über die jeweiligen national geltenden Vorschriften ­ vgl. Thümmel, R.

C. (2005), S. 24f Rn 9.

39 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 25 Rn 10.

40 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 61; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.

Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gemeinschaft (SE); zu weiteren

Erläuterungen, welche Aktien nach deutschen Aktienrecht möglich sind ­ vgl. Bartone,

R./Klapdor, R. (2005), S. 61f.

41 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18.

42 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 38 Rn 13.

43 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18; Aktiengesetz; man spricht hier auch von dem

,,satzungsmäßigen Sitz" ­ vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 38 Rn 13.

44 Der Begriff der Hauptverwaltung korrespondiert dabei mit dem der Geschäftsleitung (Art. 12

AO) ­ vgl. Djanani, C./Brähler, G. (2006), S. 12.

45 Es wird hier auf den Mehrstaatenbezug der SE Bezug genommen ­ vgl. Gliederungspunkt 2.1.4.


9

Auslegung dieses Begriffes. Dazu könnte an die Präzisierung des Sitzbegriffes im

deutschen internationalen Gesellschaftsrecht angeknüpft werden. Kriterien hierfür

sind unter anderem der Gründungsort der Gesellschaft, der Ort, an dem die

Hauptversammlungen abgehalten werden und wo sich der Betriebsmittelpunkt

(Mittelpunkt der geschäftlichen Ordnung) befindet.46 Zudem besteht gemäß dem

Art. 7 Satz 2 SE- VO für jeden Mitgliedsstaat die Möglichkeit der SE

vorzuschreiben, dass diese ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung am selben Ort

haben muss.47 In der Bundesrepublik Deutschland ist dies im § 2 SEAG

geregelt.48 Der Art. 64 SE- VO besagt, dass jeder Mitgliedstaat geeignete

Maßnahmen zur Beseitigung zu treffen hat, wenn Sitz und Hauptverwaltung nicht

am selben Ort liegen.49 Die nationale gesetzliche Verankerung hierfür ist der § 52

SEAG.50 Hierbei kommt es zur Auflösung der SE, wenn die Voraussetzungen des

Art. 7 Satz 1 SE- VO nicht erfüllt sind. Dabei hat das zuständige Registergericht

den Mangel der Satzung festzustellen (§ 52 Abs. 2 SEAG), wenn innerhalb einer

bestimmten Frist dieser vorschriftswidrige Zustand nicht abgestellt wird.51 Durch

die Feststellung eines Mangels der Satzung wird die SE gemäß dem § 262 Abs. 1

Nr. 5 AktG durch eine Verfügung des Registergerichtes aufgelöst.52 Mit diesen

Regelungen wird allerdings keine Sitzverlegung innerhalb der Staaten der

Europäischen Gemeinschaft ausgeschlossen.53 Der Sitz hat aber auch noch eine

weitere Bedeutung. So ist dieser laut dem Art. 9 Abs. 1 lit. c ii SE- VO der

Anknüpfungspunkt für das über die SE- VO anzuwendende nationale

46 Vgl. Leupold, A. (1993), S. 31f.

47 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der

Europäischen Gesellschaft (SE).

48 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18.

49 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.

Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

50 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18; von der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 5 SE- VO

hat Deutschland keinen Gebrauch gemacht ­ vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 39 Rn

14.

51 Vgl. Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) des Rates vom 8. Oktober 2001 über das

Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz ­ SEAG)

52 Vgl. Aktiengesetz.

53 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18; Thümmel, R. C. (2005), S. 31 Rn 29; ausführlich zur

Sitzverlegung - vgl. Gliederungspunkt 6.


10

Gesellschaftsrecht. Hier wird an die, unter anderem in Deutschland geltende,

Sitztheorie angeknüpft. Diese Theorie verbindet das Statut der Gesellschaft mit

dem Sitz der tatsächlichen Verwaltung. Da, wie oben erläutert, der Satzungs- und

Hauptverwaltungssitz der SE nicht auseinanderfallen dürfen, sind praktische

Anwendungsprobleme bei der Sitztheorie nahezu ausgeschlossen.54 Der Grund,

welcher für die Anwendung der Sitztheorie spricht, ist nach h.M. in der Literatur,

dass das Recht des Staates zur Anwendung kommen soll, welches von der

unternehmerischen Tätigkeit am meisten betroffen ist. Dies soll dadurch erreicht

werden, dass eine inländische Gesellschaft nicht nach ausländischem Recht

gegründet werden kann.55 Der Sitztheorie steht die Gründungstheorie gegenüber.

Diese findet ihre Anwendung unter anderem in Großbritannien, Irland und den

Niederlanden. Hier richtet sich das Statut der Gesellschaft nach dem Staat, wo die

Gesellschaft errichtet wurde. Als Vorteile werden dabei unter anderem die

Rechtssicherheit und die Wahlfreiheit bzgl. des auf die Gesellschaft anwendbaren

Rechtes gesehen. Rechtssicherheit meint dabei, dass es keine Schwierigkeiten

bereiten sollte, das anzuwendende Recht zu bestimmen. Der Grund ist darin zu

sehen, dass es sich ohne großen Aufwand feststellen lässt, in welchem Staat die

Gesellschaft errichtet worden ist.56

2.6 Die rechtlichen Rahmenbedingungen

Dieser Gliederungspunkt soll einen kurzen Überblick über die speziell für die SE

erlassenen Vorschriften vermitteln, welche einen Einfluss auf deren gesellschafts-

und steuerrechtliche Behandlung haben.57

54 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28f Rn 19; darüber hinaus gilt die Sitztheorie noch in

Frankreich, Belgien, Luxemburg, Italien, Griechenland und Portugal - vgl. Leupold, A.

(1993), S. 28.

55 Vgl. Leupold, A. (1993), S. 28f.

56 Vgl. Leupold, A. (1993), S. 27f.

57 Im Detail wird auf diese bei der Betrachtung der allgemeinen und steuerlichen Aspekte

eingegangen ­ vgl. Gliederungspunkte 3 ­ 6.


11

2.6.1

Der Einfluss des Europäischen Rechtes auf die nationale

Gesetzgebung

Der Begriff des Europäischen Rechtes bedarf zuerst einer definitorischen Klärung,

da es einige unterschiedliche Terminologien gibt.58 Als erstes ist hier das

Europarecht im weiteren Sinne zu nennen. Dieses umfasst das gesamte

Völkerrecht, vor allem das Recht von europäischen, internationalen

Organisationen. Das Europarecht im engeren Sinne besteht aus den Vorschriften

der Europäischen Union, dem Recht der zwei Europäischen Gemeinschaften (EG

und

EAG)

und

das

ihm

zur

Seite

stehende

Gemeinschaftsrecht

(Komplementärrecht). Das Komplementärrecht umfasst das Recht der zwei

Europäischen Gemeinschaften.59 Es bildet eine, von den Rechtsvorschriften der

Mitgliedsstaaten unabhängige Rechtsordnung und besteht aus zwei Rechtsebenen,

nämlich dem Primär- und dem Sekundärrecht. Zu dem Primärrecht zählen das

geschriebene Recht der Gründungsverträge der Gemeinschaft und das

ungeschriebene Recht in Form des Gewohnheitsrechtes. Das Sekundärrecht ist das

Recht, welches von den Gemeinschaftsorganen erlassen wird. Darunter fallen die

in den Art. 249 EGV gekennzeichneten Rechtsakte, vor allem die Verordnungen

und die Richtlinien.60 Die Verordnungen (Art. 249 Abs. 2 EGV) haben allgemeine

Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten in jedem Mitgliedsstaat,

d.h. es bedarf keines nationalen Transformationsgesetzes.61 Diese können somit

als (höherrangiges) Gesetz angesehen werden, welches den nationalen Gesetzen

vorgeht. Der Vollzug erfolgt jedoch regelmäßig durch die Mitgliedsstaaten.62 Im

Gegensatz dazu richteten sich die Richtlinien (Art. 249 Abs. 3 EGV) nur an die

jeweiligen Mitgliedsstaaten (und nicht auch die innerstaatlichen Rechtsanwender

58 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 1.

59 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S.1.

60 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 25; zum Gemeinschaftsrecht zählen auch die

abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und das bindende Völkergewohnheitsrecht -

vgl. Hemmer, K. E./ Wüst, A. (2007 a), S. 25.

61 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 39; Ruhwinkel, C. (2004), S. 52; zu den

Erläuterungen der Begriffe ,,allgemeine Geltung", ,,in allen Teilen verbindlich" und

,,unmittelbare Geltung" - vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 40.

62 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 13.


12

und ­ unterworfenen) und sind nur in ihren Zielen (und nicht in allen Teilen)

verbindlich. Die Richtlinie kann somit als Rahmengesetz verstanden werden,

welches Eckpunkte vorgibt, die die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung zu

beachten haben. Die Verpflichtung zur fristgemäßen, richtigen und vollständigen

Umsetzung, in Form eines unmittelbaren mitgliedsstaatlichen Vollzugs, folgt aus

dem Art. 249 Abs. 3 EGV in Verbindung mit dem Art. 10 EGV.63 Dieser Vollzug

soll den, mit der Richtlinie beabsichtigten Rechtszustand mit ausreichender

Rechtssicherheit und -klarheit, d.h. in Deutschland in Form von Gesetzen und

Rechtsverordnungen, gewährleisten.64 Die Übertragung von Hoheitsrechten von

der Bundesrepublik Deutschland auf die Europäische Gemeinschaft nach dem Art.

23 Abs. 1 Satz 2 GG hat zur Folge, dass es zu Eingriffen in die Grundrechte im

Sinne der Art. 1 ­ 19 GG kommen kann. Es bedarf aber dennoch eines Schutzes

dieser Rechte. Im Art. 6 Abs. 2 EU ist die Verpflichtung niedergeschrieben, dass

die Union die Grundrechte der EMRK achtet. Das Bundesverfassungsgericht hat

in seinem Solange II- Beschluss entschieden, dass es, anders als im Solange I-

Beschluss, seine Kompetenz (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG), das Gemeinschaftsrecht

am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen, nicht mehr ausüben wird, solange ein

umfangreicher Grundrechtsschutz auf Europäischer Gemeinschaftsebene durch

das

EuGH

gegeben

ist.

Dieser

Grundrechtsschutz

muss

den

Mindestanforderungen des Grundgesetzes entsprechen.65

2.6.2

Die SE- Verordnung

Über das Zustandekommen der SE- Verordnung und die wichtigsten

gesellschaftlichen Vorschriften wurde im Rahmen dieser Arbeit schon

eingegangen.66 An dieser Stelle soll der Normenvorbehalt erläutert werden.

Die SE- VO enthält 70 Artikel und verweist an vielen Stellen auf andere

Vorschriften (insgesamt 84 Verweisungsvorschriften), wie z.B. auf die Satzung

63 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 40f; Ruhwinkel, C. (2004), S. 52.

64 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 40f.

65 Vgl. Hemmer, K.E./Wüst, A. (2007 b), S. 8ff; die Grundrechte sind in den Art. 1 ­ 19 GG

niedergeschrieben ­ vgl. Grundgesetz (GG).

66 Vgl. Gliederungspunkt 1.


13

der SE (Art 9 Abs. 1 lit. c iii SE- VO) oder das Recht der jeweiligen

Mitgliedsstaaten (Art. 9 Abs. 1 lit. c i und ii), enthält aber selbst keine Regeln

über die steuerliche Behandlung der SE. Es kommt somit zu einem

Zusammenwirken von dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der

Rechtsordnungen

der

Mitgliedsstaaten.

Der

zentrale

bzw.

allgemeine

Verweisungsartikel ist dabei der Art. 9 SE- VO.67 In Deutschland erfolgt eine

Ergänzung auf der zweiten Stufe der Normenhierarchie durch das SEEG (im

Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. c i SE- VO). Dieses muss sich bei seiner Auslegung an

der SE- VO (erste Stufe der Normenhierarchie) orientieren. Auf der nächsten

Stufe folgen das Handels- und Gesellschaftsrecht, wobei hiervon vor allem das

Aktien- und Umwandlungsrecht (Art. 9 Abs. 1 lit. c ii SE- VO) betroffen sind.68

In der Literatur wird aus unterschiedlichen Gründen eine Bestimmung des

Regelungsbereiches für nötig erachtet. Zu dessen Bestimmung werden

unterschiedliche Modelle diskutiert, wie z. B. die gemeinschaftsrechtliche

Qualifikation.69 Für die Gebiete, welche von der Verordnung nicht erfasst werden

(Regelungslücke70), kommt automatisch das jeweilige nationale Recht gemäß dem

Art. 9 Abs. 1 lit. c SE- VO zum Tragen.71 Man nimmt auch an, dass, wenn keine

Artikel erlassen wurden, es aber einer Regelung für das Funktionieren der SE

bedarf, eine Regelungslücke vorliegt und folglich die Gesetze der

Mitgliedsstaaten zur Anwendung kommen. Das ergibt sich auch aus dem Art. 10

SE- VO.72 Dieser besagt, dass jede SE wie eine nationale Aktiengesellschaft zu

67 Vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002), S. 547; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.

Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

68 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 13f.

69 Vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002), S. 550f; zur Begründung für die Bestimmung des

Regelungsbereiches und der unterschiedlichen Modelle - vgl. Brandt, U./Scheifele, M.

(2002), S. 550f.

70 Regelungslücke ist gemäß SE- VO eine bewusste und planmäßige Lücke, was man aus der

Unvollständigkeit der Verordnung schließen kann - vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002),

S. 551.

71 Vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002), S. 551; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.

Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).

72 Vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002), S. 551.


14

behandeln ist, sofern es sich nicht um SE-spezifische Regelungslücken handelt.73

Zu deren Schließung bedarf es aber der Rechtssprechung des EuGH bzw. der

Rechtsfortbildung auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft.74

2.6.3

Die Fusionsrichtlinie

Die modifizierte Fusionsrichtlinie vom 17.02.2005 wurde erlassen, da die SE- VO

keine Artikel zu steuerlichen Sachverhalten enthält. In dieser aktualisierten

Richtlinie wurde unter anderem die SE als neue Gesellschaftsform

aufgenommen.75 Diese geht auf die Besteuerungssachverhalte bei Umwandlungen

und

dem

Anteilstausch,

wenn

daran

Gesellschaften

verschiedener

Mitgliedsstaaten beteiligt sind (Art. 1 lit. a FRL76), und der Sitzverlegung einer

SE in einen anderen Mitgliedsstaat (Art. 1 lit. b FRL77), ein.78 Das Ziel ist ein

Aufschub der Besteuerung von Wertsteigerungen bzw. Veräußerungsgewinnen im

Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen (Erwägungsgrund Nr. 2),

worunter auch die Sitzverlegung fällt (Erwägungsgrund Nr. 6). Eine solche soll

nicht durch eine nachteilige steuerliche Gesetzgebung behindert werden

(Erwägungsgrund Nr. 6).79 Man versteht unter einem solchen Aufschub, dass man

Steuerneutralität für grenzüberschreitende Transaktionen herstellen möchte.

Steuerneutralität meint hier, dass keine steuerlichen Belastungen durch, z.B. die

Gründung einer SE, entstehen sollen. Die Artikel der Fusionsrichtlinie kommen,

73 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der

Europäischen Gesellschaft (SE).

74 Vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002), S. 551.

75 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 33 Rn 25; diese Richtlinie führte zu Änderungen der

Richtlinie 90/434/EWG.

76 Die einzelnen Vorgänge sind im Art. 2 lit. a ­ i FRL definiert und der Begriff der ,,Gesellschaft

eines Mitgliedsstaates" in Art. 3 FRL. Durch die Beteiligung von zwei Mitgliedsstaaten und

dem Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 FRL ist der persönliche

Anwendungsbereich eröffnet. Zu dem sachlichen gehören die in dem Art. 2 FRL

genannten Vorgänge. Wobei mit Fusion (Art. 2 lit. a FRL) der Vorgang der Verschmelzung

bezeichnet wird ­ vgl. Fusionsrichtlinie (FRL); Ruhwinkel, C. (2004), S. 62.

77 Die Sitzverlegung ist im Art. 2 lit. j FRL definiert ­ vgl. Fusionsrichtlinie (FRL).

78 Vgl. Fusionsrichtlinie (2009), S. 2.

79 Vgl. Fusionsrichtlinie (FRL); Halász, C./Kloster, L. (2004), S. 1327; zu den Möglichkeiten der

Besteuerung bei Sitzverlegung siehe Erwägungsgrund Nr. 7 FRL ­ vgl. Fusionsrichtlinie

(FRL).


15

wie gerade erwähnt, zum Tragen, wenn es sich um eine grenzüberschreitende

Transaktion handelt, diese über eine rechtliche Basis im nationalen

Gesellschaftsrecht im Sinne des § 1 UmwG verfügt und dadurch die (nationale)

Vorschrift in den Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie fällt.80 Die

Berücksichtigung von Umstrukturierungen ist einer von nur wenigen Bereichen

auf dem Gebiet der direkten Steuern, welcher in einem fortgeschrittenen Stand der

Harmonisierung auf europäischer Ebene ist.81 Für die Mitgliedsstaaten bestand

nach dem Erlass dieser Richtlinie die Verpflichtung, diese bis zum 01. Januar

2006 (für die Gründung und Sitzverlegung der SE) bzw. für die anderen

Änderungen bis zum 01. Januar 2007 umzusetzen.82 Die Umsetzung in

Deutschland erfolgte mit dem in Kraft treten des SEStEG erst am 13. Dezember

2006.83 Wäre die Umsetzung der Fusionsrichtlinie nicht bzw. nicht korrekt

erfolgt, dann hätte die betroffene Gesellschaft einen Anspruch aus einem dadurch

entstandenen Schaden gehabt.84 Der EuGH hat in dem Tögel- Urteil entschieden,

dass sich jeder Einzelne auf die jeweilige Richtlinie berufen kann, wenn deren

Inhalt als hinreichend und unbedingt erscheint. Dies gilt, wenn der betreffende

Staat die Richtlinie nicht frist- oder ordnungsgemäß umgesetzt hat.85 Drei Jahre

später wurde von ihm im Lindöpark- Urteil im Weiteren klargestellt, dass sich die

Betroffenen vor den nationalen Gerichten auf die Vorschriften von Richtlinien

berufen können, welche hinreichend klar, genau und unbedingt sind. Dies gilt

auch und unabhängig von deren nationaler Umsetzung und Ausgestaltung.86

80 Vgl. Ruhwinkel, C. (2004), S. 62.

81 Vgl. PriceWaterhouseCoopers AG (Hrsg.) (2007), S. 6 Rn 31.

82 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 34 Rn 28; PriceWaterhouseCoopers AG (Hrsg.) (2007),

S. 7 Rn 33.

83 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 34 Rn 31; auf die Änderungen durch das SEStEG ­ vgl.

Gliederungspunkt 2.6.4.

84 Vgl. Förster, G./Lange, C. (2002), S. 291.

85 Vgl. EuGH- Urteil vom 24. September 1998, C-76/97

86 Vgl. EuGH- Urteil vom 18. Januar 2001, C-150/99.



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