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Diploma Thesis, 2009, 116 Pages
Author: Rainer Englisch
Subject: Law - Tax / Fiscal Law
Details
Institution/College: University of Bamberg
Year: 2009
Pages: 116
Grade: 1,7
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-42821-2
ISBN (Book): 978-3-640-42411-5
Diese Arbeit wirft einen Blick auf die wichtigsten handels- und steuerrechtlichen Grundlagen. Anschließend wird die Besteuerung der SE von ihrer Gründung, laufenden Besteuerung bis hin zur Sitzverlegung behandelt. Zugleich auf die Besteuerung der Anteilseigner bei der Gründung betrachtet.
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Abstract
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) am 08. Oktober 2004 war es möglich, Gesellschaften mit dieser Rechtsform zu gründen.1 Der Begriff SE steht für die offizielle Bezeichnung Societas Europaea und hat seinen Ursprung in der lateinischen Sprache.2 Bis zu ihrem Inkrafttreten verging ein über 50- jähriger politischer Entwicklungsprozess, welcher mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) am 18. April 1951 und der damit verbundenen Idee eines Gemeinsamen (europäischen) Marktes begann.3 Erste Vorschläge zu einer Gesellschaft europäischen Rechtes, in Form einer europäischen Handelsgesellschaft, kamen im Jahre 1966 von der europäischen Kommission in Form einer Denkschrift, auch Weißbuch genannt.4 Das Jahr 1985 markiert einen weiteren wesentlichen Meilenstein in der Vorgeschichte der Societas Europaea. Die EU- Kommission gab in diesem Jahr das Weißbuch heraus, welches das Ziel hatte, den EU- Binnenmarkt im Jahre 1992 zu vollenden und hierbei auch auf die Wichtigkeit einer Europäischen Aktiengesellschaft hinwies.5 Der europäische Binnenmarkt seinerseits ist ein Bestandteil zur Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes (Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. c EGV).6 Der entscheidende Schritt in der langen Geschichte kam 1997, als eine von der EU- Kommission eingesetzte Expertengruppe ihren Abschlussbericht vorlegte, welcher vor allem eine Lösung zum Problem der Arbeitnehmer- Mitbestimmung aufzeigte.
Excerpt (computer-generated)
Thema: Besteuerung der Europäischen Aktiengesellschaft
Diplomarbeit
im Studiengang Betriebswirtschaftslehre in der
Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Verfasser
Englisch, Rainer
Abgabetermin
20. Juli 2009
1
ENTSTEHUNGSGESCHICHTE, CHARAKTER UND GRÜNDE FÜR DIE
EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFT 1
2
ALLGEMEINE ASPEKTE 4
2.1
DIE GRÜNDUNGSASPEKTE 4
2.1.1
Die Gründerfähigkeit 4
2.1.2
Die Gründung 5
2.1.3
Die Gründer 5
2.1.4
Der Mehrstaatenbezug 5
2.1.5
Wegfall der Gründungsberechtigung 6
2.2
DIE FIRMA 6
2.3
DAS GEZEICHNETE KAPITAL 7
2.4
DIE EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFT ALS GESELLSCHAFT UND IHRE AKTIE 8
2.5
DER SITZ DER EUROPÄISCHEN AKTIENGESELLSCHAFT 8
2.6
DIE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN 10
2.6.1
Der Einfluss des Europäischen Rechtes auf die nationale Gesetzgebung 11
2.6.2
Die SE- Verordnung 12
2.6.3
Die Fusionsrichtlinie 14
2.6.4
Das Gesetz über die steuerrechtlichen Begleitmaßnahmen zur Einführung der
Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher
Vorschriften (SEStEG) 16
3
DIE GRÜNDUNGSFORMEN DER EUROPÄISCHEN AKTIENGESELLSCHAFT UND
DEREN STEUERLICHE BEHANDLUNG 17
3.1
DIE VERSCHMELZUNG AUF EINE EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFT 17
3.1.1
Allgemeine Aspekte 17
3.1.2
Die steuerliche Behandlung 19
3.1.2.1
Die Hineinverschmelzung 21
3.1.2.2
Die Herausverschmelzung 39
3.1.2.3
Die Drittlandsverschmelzung 44
3.1.2.4
Die Inlandsverschmelzung 47
3.2
DIE GRÜNDUNG EINER HOLDING- SE 51
3.2.1
Allgemeine Aspekte 51
3.2.2
Die steuerliche Behandlung 52
3.2.2.1
Die Gründung einer Holding- SE in Deutschland 53
3.2.2.2
Die Gründung einer Holding- SE in einem Mitgliedsstaat 61
3.2.2.3
Die Gründung einer Holding- Kapitalgesellschaft in Deutschland 63
3.3
DIE UMWANDLUNG IN EINE EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFT 66
3.3.1
Allgemeine Aspekte 66
3.3.2
Die steuerliche Behandlung 68
3.3.2.1
Die formwechselnde Gründung einer SE im Inland 68
3.3.2.2
Der Formwechsel einer ausländischen Kapitalgesellschaft in eine SE in einem anderen
Mitgliedsstaat 69
3.3.2.3
Der Formwechsel einer deutschen Kapitalgesellschaft in eine andere deutsche
Kapitalgesellschaft 69
3.4
DIE GRÜNDUNG EINER GEMEINSAMEN TOCHTER- SE 70
3.4.1
Allgemeine Aspekte 70
3.4.2
Die steuerlichen Aspekte 72
3.4.2.1
Die Gründung einer gemeinsamen Tochter- SE im Inland 75
3.4.2.2
Die Gründung einer gemeinsamen Tochter- SE im Ausland 79
3.4.2.3
Die Gründung einer Tochter- Kapitalgesellschaft im Inland 81
3.5
DIE GRÜNDUNG EINER TOCHTER- SE DURCH EINE SE 82
3.5.1
Allgemeine Aspekte 82
3.5.2
Steuerliche Aspekte 83
3.5.3
Die Gründung einer Tochter- Kapitalgesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft . 83
4
DIE STEUERLICHE ORGANSCHAFT 84
5
DIE LAUFENDE BESTEUERUNG 86
5.1
DIE KÖRPERSCHAFTS- UND GEWERBESTEUERLICHE BEHANDLUNG 86
5.2
DIE UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG 88
5.3
DIE BEHANDLUNG DES EINLAGENKONTOS 89
6
DIE SITZVERLEGUNG DER EUROPÄISCHEN AKTIENGESELLSCHAFT 90
6.1
ALLGEMEINE ASPEKTE 90
6.2
STEUERLICHE ASPEKTE 91
6.2.1
Der Wegzugsfall 91
6.2.2
Der Zuzugsfall 96
7
RESÜMEE 98
I
Abkürzungsverzeichnis
Afa
Abschreibung für Abnutzung
AG
Aktiengesellschaft
BFH
Bundesfinanzhof
DBA
Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung
(Doppelbesteuerungsabkommen)
EAG
Europäische Atomgemeinschaft
EG
Europäische Gemeinschaft
EGKS
Europäische Gemeinschaft für Kohle
Stahl (auch bekannt als Montanunion)
EMRK
Europäische
Menschenrechtskommission
EU
Europäische Union
EUGH
Europäischer Gerichtshof
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWIV
Europäische Wirtschaftliche
Interessensvereinigung
GbR
Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
KG
Kommanditgesellschaft
OHG
Offene Handelsgesellschaft
SE
Societas Europaea
II
SEEG
Gesetz
zur
Einführung
einer
Europäischen Gesellschaft
SE- VO
Societas Europaea- Verordnung
SEStEG
Gesetz über steuerliche
Begleitmaßnahmen zur Einführung
der Europäischen Gesellschaft und
zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften
S.p.A.
Società per azioni
(italienische Bezeichnung für
Aktiengesellschaft)
1
1
Entstehungsgeschichte, Charakter und Gründe für die Europäische
Aktiengesellschaft
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Statut der Europäischen
Aktiengesellschaft (SE) am 08. Oktober 2004 war es möglich, Gesellschaften mit
dieser Rechtsform zu gründen.1 Der Begriff SE steht für die offizielle
Bezeichnung Societas Europaea und hat seinen Ursprung in der lateinischen
Sprache.2 Bis zu ihrem Inkrafttreten verging ein über 50- jähriger politischer
Entwicklungsprozess, welcher mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl (EGKS) am 18. April 1951 und der damit verbundenen Idee
eines Gemeinsamen (europäischen) Marktes begann.3 Erste Vorschläge zu einer
Gesellschaft
europäischen
Rechtes,
in
Form
einer
europäischen
Handelsgesellschaft, kamen im Jahre 1966 von der europäischen Kommission in
Form einer Denkschrift, auch Weißbuch genannt.4 Das Jahr 1985 markiert einen
weiteren wesentlichen Meilenstein in der Vorgeschichte der Societas Europaea.
Die EU- Kommission gab in diesem Jahr das Weißbuch heraus, welches das Ziel
hatte, den EU- Binnenmarkt im Jahre 1992 zu vollenden und hierbei auch auf die
Wichtigkeit einer Europäischen Aktiengesellschaft hinwies.5 Der europäische
Binnenmarkt seinerseits ist ein Bestandteil zur Verwirklichung eines
Gemeinsamen Marktes (Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. c EGV).6 Der entscheidende
Schritt in der langen Geschichte kam 1997, als eine von der EU- Kommission
eingesetzte Expertengruppe ihren Abschlussbericht vorlegte, welcher vor allem
eine Lösung zum Problem der Arbeitnehmer- Mitbestimmung aufzeigte. Drei
1 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 27 Rn 1.
2 Vgl. Europa (2007); Ruhwinkel, C. (2004), S. 42.
3 Vgl. Nicolaysen, G. (1991), S. 22; dieser Gedanke wurde mit dem Abschluss der Römischen
Verträge vom 25. März 1957 und der Gründung der EWG bzw. der EAG/EURATOM am
01. Januar 1958 weiterentwickelt vgl. Oppermann, T. (2005), S. 8f.
4 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S.15.
5 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 28 Rn 8.
6 Vgl. Oppermann, T. (2005), S. 406; zu den Zielen des Gemeinsamen Marktes Art. 2 EGV; der
Europäische Binnenmarkt (Definition Art. 14 Abs. 2 EGV) trat am 01. Januar 1993
allerdings ohne diese Gesellschaftsform in Kraft vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S.
28f Rn 8; Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
2
Jahre später, also 2000, kam es zur Erstellung des Statuts über die Societas
Europaea.7 Am 08. Oktober 2001 wurden die SE- Verordnung, welche von nun an
die Grundlagen des Gesellschaftsrechts der SE regelt und auch die SE- Richtlinie,
welche die Rahmenbedingungen zur Beteiligung von Arbeitnehmern erfasst, vom
Europäischen Rat verabschiedet und beide konnten somit gemäß dem Art. 70 SE-
VO am 08. Oktober 2004 verbindlich und unmittelbar in Kraft treten.8 Auf
nationaler Ebene trat am 29. Dezember 2004 das Gesetz zur Einführung der
Europäischen Gesellschaft, kurz SEEG, in Kraft.9
Die Societas Europaea ist eine supranationale, das heißt überstaatliche,
Gesellschaftsform des Europäischen Rechtes auf Basis des supranationalen
europäischen Gemeinschaftsrechtes.10 Ihre Gründung erfolgt gemäß dem Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE-VO).11 Sie muss in der Form einer
Kapitalgesellschaft geführt werden (Erwägungsgrund Nr. 13).12 Seit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung können in allen Mitgliedsstaaten der EU und des
EWR (mit ihren Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen)
Gesellschaften in dieser Form gegründet werden und diese sich in das
Handelsregister des jeweiligen Sitzstaates eintragen lassen.13 Mit ihrem Charakter
als Aktiengesellschaft kam man somit der Idee der Sachverständigengruppe der
Europäischen Kommission aus dem Jahre 1966 nach. Diese entschied sich in
7 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 28 Rn 9; Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S.16.
8 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 28 Rn 9; Ruhwinkel, C. (2004), S.57; die
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Vorschrift durch den Rat findet sich im Art.
308 EGV - vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 22 Rn 4.
9 Vgl. Hirte, H. (2005), S. 653; zum Gesetzgebungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland vgl.
Pilz, F./Ortwein, H. (2008), S. 152; das SEEG besteht dabei aus dem SE-
Ausführungsgesetz (SEAG) und dem SE- Beteiligungsgesetz (SEBG) vgl. Gesetz zur
Ausführung der Verordnung Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE- Ausführungsgesetz SEAG).
10 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 27 Rn 1; Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 15; zu den
Merkmalen der Supernationalität vgl. Oppermann, T. (2005), S. 140; die SE ist nach der
EWIV, die mit Wirkung v. 01.07.1989 geschaffen wurde, die zweite Europäische
Gesellschaftsform - vgl. Hirte, H. (2005), S. 653.
11 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 27 Rn 1; Ruhwinkel, C. (2004), S. 57.
12 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2175/2001 des Rates v. 08. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE).
13 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 27 Rn 1; Thümmel, R. C. (2005), S. 25 Rn 10.
3
ihrem Statut für diese Rechtsform, da diese in sämtlichen Mitgliedsstaaten
bekannt war und einen Zugang zum Kapitalmarkt gewährleistet.14
Gemäß der EU- Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft
war einer der Gründe für die Societas Europaea, dass damit, wie zuvor erwähnt,
ein weiterer Schritt in Richtung der Verwirklichung eines gemeinsamen
Binnenmarktes gegangen werden sollte (Erwägungsgrund Nr. 1). Das wichtigste
Ziel, welches mit der SE verfolgt wird ist, dass Gesellschaften aus
unterschiedlichen Mitgliedsstaaten fusionieren oder eine Holdinggesellschaft
errichten können und somit grenzüberschreitende Verschmelzungen möglich sind
(Erwägungsgrund Nr. 10).15 Unterstützung fand die EU- Verordnung auch durch
die Rechtssprechung des EuGH. Dieser erkannte in seinem SEVIC- Urteil eine
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gemäß dem Art. 43 EGV an, wenn nach
dem § 1 Abs. 1 Nr.1 UmwG nur innerstaatliche, aber keine grenzüberschreitenden
Verschmelzungen möglich sind.16 Die Niederlassungsfreiheit ihrerseits dient zur
Verwirklichung des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, welcher eine der
vier Grundfreiheiten zur Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes
darstellt (Art. 14 Abs. 2 EGV).17 Eine der ersten und wohl die bekannteste
Societas Europaea in Deutschland war die frühere Allianz AG. Diese wurde durch
Verschmelzung mit ihrer italienischen Tochter RAS S.p.A. und durch Eintragung
in das Handelsregister am Münchner Amtsgericht am 13.10.2006 als Allianz SE
gegründet.18
14 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S.15.
15 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates v. 08. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE); Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 30.
16 Vgl. EuGH- Urteil vom 13. Dezember 2005, C-411/03; so auch Fusionsrichtlinie (FRL) in ihrem
Erwägungsgrund Nr. 6; grenzüberschreitende Verschmelzungen sind durch die Umsetzung
der Verschmelzungsrichtlinie seit dem April 2007 auch nach dem UmwG erlaubt - vgl.
Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 82 Rn 184.
17 Vgl. Oppermann, T. (2005), S. 407; zu den Grundfreiheiten siehe Art. 14 Abs. 2 EGV - vgl.
Oppermann, T. (2005), S. 406ff; Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
18 Vgl. Allianz (2006); Messow, B. R. W. (2008), S. 1.
4
Die vorliegende Diplomarbeit soll zunächst einen kurzen Blick auf das für die
Europäische Aktiengesellschaft anzuwendende Gesellschaftsrecht geben, welches
eine unmittelbare bzw. mittelbare Bedeutung für deren Besteuerung hat.
Im Folgenden wird dann die steuerliche Behandlung betrachtet. Hier werden
zuerst die wichtigsten Rechtsquellen, welche aufgrund der Möglichkeit zur
Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft erlassen wurden, vorgestellt.
Anschließend werden die steuerlichen Konsequenzen von der Gründung über die
laufende Besteuerung bis hin zu ihrer Sitzverlegung erläutert.
2 Allgemeine Aspekte
2.1 Die Gründungsaspekte
2.1.1
Die Gründerfähigkeit
Im Art. 2 SE- VO sind die Gesellschafts- und Rechtsformen genannt, welche die
Fähigkeit
zur
Gründung
besitzen.
Dazu
zählen
unter
anderem
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter der
Voraussetzung, dass diese ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der
Europäischen Gemeinschaft haben und nach dem Recht eines Mitgliedsstaates
gegründet worden sind (Art. 2 Abs. 1 - 4 SE- VO).19 Für natürliche Personen
kommt die direkte Beteiligung nur bei der Gründung einer Tochter- SE in Frage.
Der Grund ist darin zu sehen, dass eine natürliche Person weder aus dem
Handelsregister gelöscht noch eine Tochter einer Holding- SE werden kann. Für
natürliche Personen besteht aber die Beteiligungsmöglichkeit durch die Gründung
von Zwischengesellschaften oder durch den Erwerb von Aktien nach der
Gründung der SE, wobei eine natürliche Person auch alle Aktien der SE in ihrem
Eigentum haben darf.20 Es ist zudem möglich, dass natürliche Personen oder
Gesellschaften aus Staaten, welche nicht zum Gebiet der Europäischen Union
19 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 37 Rn 6-8.
20 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 38 Rn 10.
5
gehören, Aktionäre der SE sind bzw. werden.21 Voraussetzungen für die
jeweiligen gründungsfähigen Rechtsformen sind, dass diese in den jeweiligen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft Rechtsfähigkeit besitzen.22
2.1.2
Die Gründung
Die SE ist eine Aktiengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 3
SE- VO), das bedeutet, dass diese Trägerin von Rechten und Pflichten und auch
eine Handelsgesellschaft (Art. 1 Abs. 1 SE- VO) ist. Sie kann auch nur als
Kapitalgesellschaft
in
Form
einer
Aktiengesellschaft
geführt
werden
(Erwägungsgrund Nr. 13) und sie besteht ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das
Handelsregister (Art. 16 Abs. 1 SE- VO).23 Ihre Eintragung hat somit konstitutive
Wirkung und diese erfolgt nach den für Aktiengesellschaften geltenden
Vorschriften (§ 3 SEAG).24
2.1.3
Die Gründer
Die Anzahl der Gründer hängt von der Gründungsform ab. Eine
Einpersonengründung, wie sie der § 2 AktG vorsieht, ist im Falle einer
Umwandlung oder bei der Neugründung einer Tochter- SE möglich (Art. 3 Abs. 2
SE- VO).25 Bei der Verschmelzung, der Gründung einer Holding- SE und der
Tochter- SE sind deren zwei Gründer nötig (Art. 2 Abs. 1 3 SE- VO).26
2.1.4
Der Mehrstaatenbezug
Mit Mehrstaatenbezug ist gemeint, dass mindestens zwei Gründer (multilaterale
Gründungsform) einen Bezug zu mehreren Mitgliedsstaaten aufweisen müssen
21 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 31 Rn 27.
22 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 38 Rn 11.
23 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 20; in welches Handelsregister (Registergericht) die
Eintragung erfolgen muss und die Voraussetzungen für die Eintragung regelt der Art. 12
SE- VO vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).
24 Vgl. Hübner, U. (2000), S. 20 Rn 31; Hirte, H. (2005), S. 654.
25 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 20f.
26 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 27 Rn 17.
6
und somit deren jeweiligen Rechtsordnungen unterliegen. Falls eine Gründung
durch nur eine Person, wie z.B. im Falle einer unilateralen SE- Gründung durch
Umwandlung (Art. 2 Abs. 4 SE- VO) möglich ist, ist dieser Bezug bei ihm
nötig.27 Dieser Bezug dient zur Unterscheidung von rein nationalen
Gesellschaftsformen.28
2.1.5
Wegfall der Gründungsberechtigung
Die Gründungsberechtigung muss bei den Gründern im Zeitpunkt der Eintragung
vorliegen, da diese konstitutive Wirkung hat. Ein Wegfall dieser Berechtigung
nach
Eintragung
hat
keine
rechtlichen
Konsequenzen.
Für
die
Gemeinschaftszugehörigkeit gilt der Art. 64 Abs. 2 zusammen mit Art. 7 SE- VO.
Hier kommt es zur Auflösung der SE, falls diese ihren Sitz oder ihre
Hauptverwaltung
in
einen
Staat
außerhalb
des
Europäischen
Gemeinschaftsgebietes verlegt.29
2.2 Die Firma
Der Art. 11 Abs. 1 SE- VO sagt aus, dass die SE ihrer Firma den Zusatz ,,SE" vor-
oder nachstellen muss und nur eine SE darf exklusiv den Zusatz ,,SE" führen (Art.
11 Abs. 2 SE- VO). Für Gesellschaften oder juristische Personen, welche bereits
vor dem Inkrafttreten der SE- VO den Zusatz ,,SE" in ihrem Firmennamen
führten, gewährt der Art. 11 Abs. 3 SE- VO einen Bestandsschutz.30 Da die
Verordnung keine weiteren Regelungen über die Firma enthält, greifen gemäß
dem Art. 9 Nr. 1 lit. c ii SE- VO hier die Rechtsvorschriften des deutschen
Handelsgesetzbuches mit den Bestimmungen über die Handelsfirma (§§ 17 ff.
27 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 26 Rn 13; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).
28 Vgl. Hirte, H. (2005), S. 655.
29 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 40 Rn 22.
30 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 29 Rn 22.
7
HGB).31 Es darf sich bei der Firma, welche der Name des Kaufmannes ist (§ 17
Abs. 1 HGB), um eine Personen-, Sach- oder Phantasiefirma handeln.32
2.3 Das gezeichnete Kapital
Das gezeichnete Kapital muss mindestens 120.000 (Mindestkapital) betragen
und auf Euro lauten (Art. 4 Abs. 1 und 2 SE- VO).33 Analog dem Art. 5 SE- VO
greifen hierfür die jeweiligen nationalen Regelungen des Aktienrechtes nicht.34
Falls für einen Sitzstaat der SE die dritte Stufe der Wirtschafts- und
Währungsunion nicht gilt, das heißt die offizielle Landeswährung nicht der Euro
ist, kann dieser verlangen, dass seine Jahres- und Konzernabschlüsse in der
entsprechenden Landeswährung erstellt und publiziert werden (Art. 67 Abs. 2 SE-
VO).35 Eine Ausnahme zu dem Art. 4 Abs. 1 SE- VO stellt der Art. 4 Abs. 3 SE-
VO dar. Hier gilt das nationale Aktienrecht und zwar dann, wenn ein
Mitgliedsstaat ein höheres gezeichnetes Kapital für Gesellschaften vorsieht (Art. 4
Abs. 3 SE- VO). In Deutschland kommt dieser Artikel nicht zum Tragen, da der
Mindestnennbetrag des Grundkapitals gemäß dem § 7 AktG 50.000 beträgt.36
Zudem kann in den Satzungsbestimmungen ein höheres gezeichnetes Kapital
vorgesehen werden. Mit der Festlegung auf diese Mindestkapitalsumme
(120.000) sollte eine ausreichende Vermögensgrundlage für die SE geschaffen
werden und zugleich kleineren und mittleren Unternehmen die Gründung nicht
erschwert
werden.
Allerdings
sind
somit
Gründungen
mit
geringer
Kapitalaufbringung, wie z.B. bei der englischen Limited oder deutschen GmbH,
ausgeschlossen.37
31 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 29 Rn 22.
32 Vgl. Bartone, R./ Klapdor, R. (2005), S. 59f.
33 Vgl. Hirte, H. (2005), S. 703; Thümmel, R. C. (2005), S. 25 Rn 11.
34 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 60; es handelt sich damit hier um zwingendes Recht.
35 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 25 Rn 11; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).
36 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 60.
37 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 60f; Thümmel, R. C. (2005), S. 25 Rn 11.
8
2.4 Die Europäische Aktiengesellschaft als Gesellschaft und ihre Aktie
Bei der Societas Europaea handelt es sich um eine Aktiengesellschaft (Art. 1 Abs.
1 SE- VO) und somit ist ihr Mindestkapital in Aktien zerlegt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1
SE- VO).38 Die Haftung der Aktionäre ist gemäß dem Art. 1 Abs. 2 Satz 2 SE-
VO auf das jeweilige, von ihnen gezeichnete Kapital beschränkt.39 Da die SE- VO
hier keine weiteren Vorschriften trifft, kommt laut dem Art. 9 Abs. 1 lit. c ii SE-
VO im Weiteren das deutsche Aktienrecht zur Anwendung.40
2.5 Der Sitz der Europäischen Aktiengesellschaft
Laut dem Art. 7 Satz 1 SE- VO muss der Sitz der SE in einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Gemeinschaft liegen und zwar dort, wo sich deren Hauptverwaltung
befindet.41 Man spricht hier von Gemeinschaftszugehörigkeit, wenn diese beiden
Voraussetzungen erfüllt sind und die (Gründungs-) Gesellschaften nach dem
Recht eines Mitgliedsstaates gegründet worden sind.42 Mit dem Sitz ist der in der
Satzung vorgeschriebene Sitz gemeint (§ 5 Abs. 1 AktG).43 Als Ort der
Hauptverwaltung44 kann dabei der Ort gelten, an dem unternehmerische in
laufende Geschäftstätigkeiten (Verwaltungssitz) umgesetzt werden. Es bedarf aber
auch, wegen der länderübergreifenden Tätigkeit45 der SE, einer weiteren
38 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE); die Aktien selbst sollen frei an den Börsen handelbar sein
(dies folgt aus Erwägungsgrund Nr. 12). Damit dies möglich ist, bedarf es der
Börsenzulassung der SE in dem Land, wo sie ihren Sitz hat. Die Zulassung regelt sich nach
dem Art. 5 SE- VO über die jeweiligen national geltenden Vorschriften vgl. Thümmel, R.
C. (2005), S. 24f Rn 9.
39 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 25 Rn 10.
40 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 61; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gemeinschaft (SE); zu weiteren
Erläuterungen, welche Aktien nach deutschen Aktienrecht möglich sind vgl. Bartone,
R./Klapdor, R. (2005), S. 61f.
41 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18.
42 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 38 Rn 13.
43 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18; Aktiengesetz; man spricht hier auch von dem
,,satzungsmäßigen Sitz" vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 38 Rn 13.
44 Der Begriff der Hauptverwaltung korrespondiert dabei mit dem der Geschäftsleitung (Art. 12
AO) vgl. Djanani, C./Brähler, G. (2006), S. 12.
45 Es wird hier auf den Mehrstaatenbezug der SE Bezug genommen vgl. Gliederungspunkt 2.1.4.
9
Auslegung dieses Begriffes. Dazu könnte an die Präzisierung des Sitzbegriffes im
deutschen internationalen Gesellschaftsrecht angeknüpft werden. Kriterien hierfür
sind unter anderem der Gründungsort der Gesellschaft, der Ort, an dem die
Hauptversammlungen abgehalten werden und wo sich der Betriebsmittelpunkt
(Mittelpunkt der geschäftlichen Ordnung) befindet.46 Zudem besteht gemäß dem
Art. 7 Satz 2 SE- VO für jeden Mitgliedsstaat die Möglichkeit der SE
vorzuschreiben, dass diese ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung am selben Ort
haben muss.47 In der Bundesrepublik Deutschland ist dies im § 2 SEAG
geregelt.48 Der Art. 64 SE- VO besagt, dass jeder Mitgliedstaat geeignete
Maßnahmen zur Beseitigung zu treffen hat, wenn Sitz und Hauptverwaltung nicht
am selben Ort liegen.49 Die nationale gesetzliche Verankerung hierfür ist der § 52
SEAG.50 Hierbei kommt es zur Auflösung der SE, wenn die Voraussetzungen des
Art. 7 Satz 1 SE- VO nicht erfüllt sind. Dabei hat das zuständige Registergericht
den Mangel der Satzung festzustellen (§ 52 Abs. 2 SEAG), wenn innerhalb einer
bestimmten Frist dieser vorschriftswidrige Zustand nicht abgestellt wird.51 Durch
die Feststellung eines Mangels der Satzung wird die SE gemäß dem § 262 Abs. 1
Nr. 5 AktG durch eine Verfügung des Registergerichtes aufgelöst.52 Mit diesen
Regelungen wird allerdings keine Sitzverlegung innerhalb der Staaten der
Europäischen Gemeinschaft ausgeschlossen.53 Der Sitz hat aber auch noch eine
weitere Bedeutung. So ist dieser laut dem Art. 9 Abs. 1 lit. c ii SE- VO der
Anknüpfungspunkt für das über die SE- VO anzuwendende nationale
46 Vgl. Leupold, A. (1993), S. 31f.
47 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE).
48 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18.
49 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).
50 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18; von der Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 5 SE- VO
hat Deutschland keinen Gebrauch gemacht vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 39 Rn
14.
51 Vgl. Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) des Rates vom 8. Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz SEAG)
52 Vgl. Aktiengesetz.
53 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28 Rn 18; Thümmel, R. C. (2005), S. 31 Rn 29; ausführlich zur
Sitzverlegung - vgl. Gliederungspunkt 6.
10
Gesellschaftsrecht. Hier wird an die, unter anderem in Deutschland geltende,
Sitztheorie angeknüpft. Diese Theorie verbindet das Statut der Gesellschaft mit
dem Sitz der tatsächlichen Verwaltung. Da, wie oben erläutert, der Satzungs- und
Hauptverwaltungssitz der SE nicht auseinanderfallen dürfen, sind praktische
Anwendungsprobleme bei der Sitztheorie nahezu ausgeschlossen.54 Der Grund,
welcher für die Anwendung der Sitztheorie spricht, ist nach h.M. in der Literatur,
dass das Recht des Staates zur Anwendung kommen soll, welches von der
unternehmerischen Tätigkeit am meisten betroffen ist. Dies soll dadurch erreicht
werden, dass eine inländische Gesellschaft nicht nach ausländischem Recht
gegründet werden kann.55 Der Sitztheorie steht die Gründungstheorie gegenüber.
Diese findet ihre Anwendung unter anderem in Großbritannien, Irland und den
Niederlanden. Hier richtet sich das Statut der Gesellschaft nach dem Staat, wo die
Gesellschaft errichtet wurde. Als Vorteile werden dabei unter anderem die
Rechtssicherheit und die Wahlfreiheit bzgl. des auf die Gesellschaft anwendbaren
Rechtes gesehen. Rechtssicherheit meint dabei, dass es keine Schwierigkeiten
bereiten sollte, das anzuwendende Recht zu bestimmen. Der Grund ist darin zu
sehen, dass es sich ohne großen Aufwand feststellen lässt, in welchem Staat die
Gesellschaft errichtet worden ist.56
2.6 Die rechtlichen Rahmenbedingungen
Dieser Gliederungspunkt soll einen kurzen Überblick über die speziell für die SE
erlassenen Vorschriften vermitteln, welche einen Einfluss auf deren gesellschafts-
und steuerrechtliche Behandlung haben.57
54 Vgl. Thümmel, R. C. (2005), S. 28f Rn 19; darüber hinaus gilt die Sitztheorie noch in
Frankreich, Belgien, Luxemburg, Italien, Griechenland und Portugal - vgl. Leupold, A.
(1993), S. 28.
55 Vgl. Leupold, A. (1993), S. 28f.
56 Vgl. Leupold, A. (1993), S. 27f.
57 Im Detail wird auf diese bei der Betrachtung der allgemeinen und steuerlichen Aspekte
eingegangen vgl. Gliederungspunkte 3 6.
11
2.6.1
Der Einfluss des Europäischen Rechtes auf die nationale
Gesetzgebung
Der Begriff des Europäischen Rechtes bedarf zuerst einer definitorischen Klärung,
da es einige unterschiedliche Terminologien gibt.58 Als erstes ist hier das
Europarecht im weiteren Sinne zu nennen. Dieses umfasst das gesamte
Völkerrecht, vor allem das Recht von europäischen, internationalen
Organisationen. Das Europarecht im engeren Sinne besteht aus den Vorschriften
der Europäischen Union, dem Recht der zwei Europäischen Gemeinschaften (EG
und
EAG)
und
das
ihm
zur
Seite
stehende
Gemeinschaftsrecht
(Komplementärrecht). Das Komplementärrecht umfasst das Recht der zwei
Europäischen Gemeinschaften.59 Es bildet eine, von den Rechtsvorschriften der
Mitgliedsstaaten unabhängige Rechtsordnung und besteht aus zwei Rechtsebenen,
nämlich dem Primär- und dem Sekundärrecht. Zu dem Primärrecht zählen das
geschriebene Recht der Gründungsverträge der Gemeinschaft und das
ungeschriebene Recht in Form des Gewohnheitsrechtes. Das Sekundärrecht ist das
Recht, welches von den Gemeinschaftsorganen erlassen wird. Darunter fallen die
in den Art. 249 EGV gekennzeichneten Rechtsakte, vor allem die Verordnungen
und die Richtlinien.60 Die Verordnungen (Art. 249 Abs. 2 EGV) haben allgemeine
Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten in jedem Mitgliedsstaat,
d.h. es bedarf keines nationalen Transformationsgesetzes.61 Diese können somit
als (höherrangiges) Gesetz angesehen werden, welches den nationalen Gesetzen
vorgeht. Der Vollzug erfolgt jedoch regelmäßig durch die Mitgliedsstaaten.62 Im
Gegensatz dazu richteten sich die Richtlinien (Art. 249 Abs. 3 EGV) nur an die
jeweiligen Mitgliedsstaaten (und nicht auch die innerstaatlichen Rechtsanwender
58 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 1.
59 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S.1.
60 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 25; zum Gemeinschaftsrecht zählen auch die
abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und das bindende Völkergewohnheitsrecht -
vgl. Hemmer, K. E./ Wüst, A. (2007 a), S. 25.
61 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 39; Ruhwinkel, C. (2004), S. 52; zu den
Erläuterungen der Begriffe ,,allgemeine Geltung", ,,in allen Teilen verbindlich" und
,,unmittelbare Geltung" - vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 40.
62 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 13.
12
und unterworfenen) und sind nur in ihren Zielen (und nicht in allen Teilen)
verbindlich. Die Richtlinie kann somit als Rahmengesetz verstanden werden,
welches Eckpunkte vorgibt, die die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung zu
beachten haben. Die Verpflichtung zur fristgemäßen, richtigen und vollständigen
Umsetzung, in Form eines unmittelbaren mitgliedsstaatlichen Vollzugs, folgt aus
dem Art. 249 Abs. 3 EGV in Verbindung mit dem Art. 10 EGV.63 Dieser Vollzug
soll den, mit der Richtlinie beabsichtigten Rechtszustand mit ausreichender
Rechtssicherheit und -klarheit, d.h. in Deutschland in Form von Gesetzen und
Rechtsverordnungen, gewährleisten.64 Die Übertragung von Hoheitsrechten von
der Bundesrepublik Deutschland auf die Europäische Gemeinschaft nach dem Art.
23 Abs. 1 Satz 2 GG hat zur Folge, dass es zu Eingriffen in die Grundrechte im
Sinne der Art. 1 19 GG kommen kann. Es bedarf aber dennoch eines Schutzes
dieser Rechte. Im Art. 6 Abs. 2 EU ist die Verpflichtung niedergeschrieben, dass
die Union die Grundrechte der EMRK achtet. Das Bundesverfassungsgericht hat
in seinem Solange II- Beschluss entschieden, dass es, anders als im Solange I-
Beschluss, seine Kompetenz (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG), das Gemeinschaftsrecht
am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen, nicht mehr ausüben wird, solange ein
umfangreicher Grundrechtsschutz auf Europäischer Gemeinschaftsebene durch
das
EuGH
gegeben
ist.
Dieser
Grundrechtsschutz
muss
den
Mindestanforderungen des Grundgesetzes entsprechen.65
2.6.2
Die SE- Verordnung
Über das Zustandekommen der SE- Verordnung und die wichtigsten
gesellschaftlichen Vorschriften wurde im Rahmen dieser Arbeit schon
eingegangen.66 An dieser Stelle soll der Normenvorbehalt erläutert werden.
Die SE- VO enthält 70 Artikel und verweist an vielen Stellen auf andere
Vorschriften (insgesamt 84 Verweisungsvorschriften), wie z.B. auf die Satzung
63 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 40f; Ruhwinkel, C. (2004), S. 52.
64 Vgl. Hemmer, K. E./Wüst, A. (2007 a), S. 40f.
65 Vgl. Hemmer, K.E./Wüst, A. (2007 b), S. 8ff; die Grundrechte sind in den Art. 1 19 GG
niedergeschrieben vgl. Grundgesetz (GG).
66 Vgl. Gliederungspunkt 1.
13
der SE (Art 9 Abs. 1 lit. c iii SE- VO) oder das Recht der jeweiligen
Mitgliedsstaaten (Art. 9 Abs. 1 lit. c i und ii), enthält aber selbst keine Regeln
über die steuerliche Behandlung der SE. Es kommt somit zu einem
Zusammenwirken von dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und der
Rechtsordnungen
der
Mitgliedsstaaten.
Der
zentrale
bzw.
allgemeine
Verweisungsartikel ist dabei der Art. 9 SE- VO.67 In Deutschland erfolgt eine
Ergänzung auf der zweiten Stufe der Normenhierarchie durch das SEEG (im
Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. c i SE- VO). Dieses muss sich bei seiner Auslegung an
der SE- VO (erste Stufe der Normenhierarchie) orientieren. Auf der nächsten
Stufe folgen das Handels- und Gesellschaftsrecht, wobei hiervon vor allem das
Aktien- und Umwandlungsrecht (Art. 9 Abs. 1 lit. c ii SE- VO) betroffen sind.68
In der Literatur wird aus unterschiedlichen Gründen eine Bestimmung des
Regelungsbereiches für nötig erachtet. Zu dessen Bestimmung werden
unterschiedliche Modelle diskutiert, wie z. B. die gemeinschaftsrechtliche
Qualifikation.69 Für die Gebiete, welche von der Verordnung nicht erfasst werden
(Regelungslücke70), kommt automatisch das jeweilige nationale Recht gemäß dem
Art. 9 Abs. 1 lit. c SE- VO zum Tragen.71 Man nimmt auch an, dass, wenn keine
Artikel erlassen wurden, es aber einer Regelung für das Funktionieren der SE
bedarf, eine Regelungslücke vorliegt und folglich die Gesetze der
Mitgliedsstaaten zur Anwendung kommen. Das ergibt sich auch aus dem Art. 10
SE- VO.72 Dieser besagt, dass jede SE wie eine nationale Aktiengesellschaft zu
67 Vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002), S. 547; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).
68 Vgl. Bartone, R./Klapdor, R. (2005), S. 13f.
69 Vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002), S. 550f; zur Begründung für die Bestimmung des
Regelungsbereiches und der unterschiedlichen Modelle - vgl. Brandt, U./Scheifele, M.
(2002), S. 550f.
70 Regelungslücke ist gemäß SE- VO eine bewusste und planmäßige Lücke, was man aus der
Unvollständigkeit der Verordnung schließen kann - vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002),
S. 551.
71 Vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002), S. 551; Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).
72 Vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002), S. 551.
14
behandeln ist, sofern es sich nicht um SE-spezifische Regelungslücken handelt.73
Zu deren Schließung bedarf es aber der Rechtssprechung des EuGH bzw. der
Rechtsfortbildung auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft.74
2.6.3
Die Fusionsrichtlinie
Die modifizierte Fusionsrichtlinie vom 17.02.2005 wurde erlassen, da die SE- VO
keine Artikel zu steuerlichen Sachverhalten enthält. In dieser aktualisierten
Richtlinie wurde unter anderem die SE als neue Gesellschaftsform
aufgenommen.75 Diese geht auf die Besteuerungssachverhalte bei Umwandlungen
und
dem
Anteilstausch,
wenn
daran
Gesellschaften
verschiedener
Mitgliedsstaaten beteiligt sind (Art. 1 lit. a FRL76), und der Sitzverlegung einer
SE in einen anderen Mitgliedsstaat (Art. 1 lit. b FRL77), ein.78 Das Ziel ist ein
Aufschub der Besteuerung von Wertsteigerungen bzw. Veräußerungsgewinnen im
Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen (Erwägungsgrund Nr. 2),
worunter auch die Sitzverlegung fällt (Erwägungsgrund Nr. 6). Eine solche soll
nicht durch eine nachteilige steuerliche Gesetzgebung behindert werden
(Erwägungsgrund Nr. 6).79 Man versteht unter einem solchen Aufschub, dass man
Steuerneutralität für grenzüberschreitende Transaktionen herstellen möchte.
Steuerneutralität meint hier, dass keine steuerlichen Belastungen durch, z.B. die
Gründung einer SE, entstehen sollen. Die Artikel der Fusionsrichtlinie kommen,
73 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE).
74 Vgl. Brandt, U./Scheifele, M. (2002), S. 551.
75 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 33 Rn 25; diese Richtlinie führte zu Änderungen der
Richtlinie 90/434/EWG.
76 Die einzelnen Vorgänge sind im Art. 2 lit. a i FRL definiert und der Begriff der ,,Gesellschaft
eines Mitgliedsstaates" in Art. 3 FRL. Durch die Beteiligung von zwei Mitgliedsstaaten und
dem Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 FRL ist der persönliche
Anwendungsbereich eröffnet. Zu dem sachlichen gehören die in dem Art. 2 FRL
genannten Vorgänge. Wobei mit Fusion (Art. 2 lit. a FRL) der Vorgang der Verschmelzung
bezeichnet wird vgl. Fusionsrichtlinie (FRL); Ruhwinkel, C. (2004), S. 62.
77 Die Sitzverlegung ist im Art. 2 lit. j FRL definiert vgl. Fusionsrichtlinie (FRL).
78 Vgl. Fusionsrichtlinie (2009), S. 2.
79 Vgl. Fusionsrichtlinie (FRL); Halász, C./Kloster, L. (2004), S. 1327; zu den Möglichkeiten der
Besteuerung bei Sitzverlegung siehe Erwägungsgrund Nr. 7 FRL vgl. Fusionsrichtlinie
(FRL).
15
wie gerade erwähnt, zum Tragen, wenn es sich um eine grenzüberschreitende
Transaktion handelt, diese über eine rechtliche Basis im nationalen
Gesellschaftsrecht im Sinne des § 1 UmwG verfügt und dadurch die (nationale)
Vorschrift in den Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie fällt.80 Die
Berücksichtigung von Umstrukturierungen ist einer von nur wenigen Bereichen
auf dem Gebiet der direkten Steuern, welcher in einem fortgeschrittenen Stand der
Harmonisierung auf europäischer Ebene ist.81 Für die Mitgliedsstaaten bestand
nach dem Erlass dieser Richtlinie die Verpflichtung, diese bis zum 01. Januar
2006 (für die Gründung und Sitzverlegung der SE) bzw. für die anderen
Änderungen bis zum 01. Januar 2007 umzusetzen.82 Die Umsetzung in
Deutschland erfolgte mit dem in Kraft treten des SEStEG erst am 13. Dezember
2006.83 Wäre die Umsetzung der Fusionsrichtlinie nicht bzw. nicht korrekt
erfolgt, dann hätte die betroffene Gesellschaft einen Anspruch aus einem dadurch
entstandenen Schaden gehabt.84 Der EuGH hat in dem Tögel- Urteil entschieden,
dass sich jeder Einzelne auf die jeweilige Richtlinie berufen kann, wenn deren
Inhalt als hinreichend und unbedingt erscheint. Dies gilt, wenn der betreffende
Staat die Richtlinie nicht frist- oder ordnungsgemäß umgesetzt hat.85 Drei Jahre
später wurde von ihm im Lindöpark- Urteil im Weiteren klargestellt, dass sich die
Betroffenen vor den nationalen Gerichten auf die Vorschriften von Richtlinien
berufen können, welche hinreichend klar, genau und unbedingt sind. Dies gilt
auch und unabhängig von deren nationaler Umsetzung und Ausgestaltung.86
80 Vgl. Ruhwinkel, C. (2004), S. 62.
81 Vgl. PriceWaterhouseCoopers AG (Hrsg.) (2007), S. 6 Rn 31.
82 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 34 Rn 28; PriceWaterhouseCoopers AG (Hrsg.) (2007),
S. 7 Rn 33.
83 Vgl. Binder, U. u.a. (Hrsg.) (2007), S. 34 Rn 31; auf die Änderungen durch das SEStEG vgl.
Gliederungspunkt 2.6.4.
84 Vgl. Förster, G./Lange, C. (2002), S. 291.
85 Vgl. EuGH- Urteil vom 24. September 1998, C-76/97
86 Vgl. EuGH- Urteil vom 18. Januar 2001, C-150/99.
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