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Seminararbeit, 1999, 30 Seiten
Autor: Olaf Franke
Fach: Geschichte - Frühgeschichte, Antike
Details
Institution/Hochschule: Freie Universität Berlin (FMI)
Tags: Faktoren, Macht, Herrscherwechsel, Alte, Geschichte
Jahr: 1999
Seiten: 30
Note: 1-2
Sprache: Deutsch
ISBN (E-Book): 978-3-638-19250-7
Dateigröße: 342 KB
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Textauszug (computergeneriert)
Faktoren der Macht Herrscherwechsel d,J, 37 (Caligula)
1 Einleitung 4
2 Der Herrschaftsantritt des Caligula 7
2.1 Die fehlende Designation 7
2.1.1 Die unklare Nachfolge7
2.1.2 Die Kandidaten 7
2.1.2.1 Gemellus8
2.1.2.2 Claudius 8
2.1.2.3 Caligula8
2.1.3 Die fehlende Adoption10
2.2 Das Testament 10
2.3 Die Übertragung der Vollmachten 13
2.3.1 Die imperatorische Akklamation und die Rolle des Militärs14
2.3.2 Die Legalisierung des Herrscherwechsels und die Rolle des Senats 14
2.3.3 Die Plebs urbana und die Komitien17
2.3.4 Die sogenannte Lex de imperio18
2.3.5 Der Kaiser als Privatpatron und der Gefolgschaftseid von Aritium 19
2.3.5.1 Die Widmung 19
2.3.5.2 Der Wortlaut 20
2.3.5.3 Die Bedeutung 20
2.4 Exkurs: Die Rolle Caligulas 21
3 Zusammenfassung26
Einleitung
Am 16. März 37 stirbt Tiberius unter ungeklärten Umständen. Die in Misenum anwesenden Prätorianer rufen Caligula zum Imperator aus. Die Bevölkerung Campaniens leistet Caligula den Treueeid1. Dieser teilt dem Senat seine Ausrufung zum Princeps mit und bittet den Senat um Bestätigung dieses Aktes 2. Parallel zum Verfahren nach dem Tod des Augustus lässt der neue Princeps nach Dio 59,3,1 -2 das Testament des Tiberius durch Macro an den Senat überbringen und dort verlesen.3 Caligula und Gemellus, leiblicher Enkel des Tiberius, erben zu gleichen Teilen, doch auf Betreiben Caligulas annulliert der Senat das Testament.4 Schließlich werden am 29.3. auf einer Senatssitzung alle „Kompetenzen und Ehrenrechte, die Augustus und Tiberius innegehabt hatten“5, auf Caligula übertragen. Der Herrschaftsantritt des fünfundzwanzigjährigen Caligula scheint somit ohne Komplikationen vonstatten gegangen zu sein. Nach dem mühevollen Weg, den Augustus hatte zurücklegen müssen, um nach und nach einzelne Vollmachten auf seiner Person zu vereinigen und nach der von langer Hand vorbereiteten Nachfolgeregelungen für Tiberius erscheint der Herrscherwechsel des Jahres 37 eher wie ein Spaziergang. Anders als seine beiden Vorgänger Augustus und Tiberius, denen die einzelnen Regierungsvollmachten nach und nach übertragen wurden, erhält Caligula alle Vollmachten en bloc und an einem Tag. Um so erstaunlicher wird dies angesichts der Tatsache, dass Senat und Volk von Rom die unumschränkte Herrschaft einem völlig unerfahrenen jungen Mann übertrugen, dessen Position auch dadurch uneindeutig war, dass er von seinem Vorgänger weder als dessen Nachfolger designiert6 und darüber hinaus auch nur zur Hälfte als dessen Erbe eingesetzt worden war, was seine politischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht begünstigte.7 Caligula war zudem gänzlich Privatmann und ohne jede öffentliche Verdienste oder Befugnisse.8 Er hatte bis dato lediglich die Quaestur erreicht und war der Bevölkerung lediglich als Sohn des Germanicus 9 bekannt.
Der Herrschaftsantritt Caligulas ist somit ein historischer Präzedenzfall mit Modellfunktion. Die in der Forschung diskutierten Fragen sollen im Licht der Quelleninterpretation kritisch besprochen und hinterfragt werden: so.z.B. Timpes These von der allmählichen Institutionalisierung des Prinzipats10, Pabsts11 Frage, wie man eigentlich römischer Kaiser wird und schließlich Flaigs These, dass die verfassungsrechtlichen Fragen nebensächlich seien, sondern ein wohlausbalanciertes „Akzeptanzsystem“ Voraussetzung und Garantie für Machterwerb und Machterhalt eines Einzelnen bildet.
Die Modellfunktion des Herrschaftsantritts Caligulas wird ebenfalls deutlich durch die Tatsache, dass zwei für die verfassungsrechtliche Erfassung des Prinzipats entscheidende Quellen eng mit den Vorgängen des Jahres 37 verknüpft sind: der Gefolgschaftseid von Aritium und die Lex de Imperio.
Der Antritt eines Herrschers mag sicherlich nicht unbedingt ein umfassendes Bild über die ganze Regentschaft und damit auch gar über eine etwaige Weiterentwicklung, Schwächung oder gar Institutionalisierung12 des Prinzipats insgesamt geben. Zum Teil erschwerend kommt hinzu, dass die Autoren der überlieferten Quellen in die Schilderung des Herrschaftsantritt schon ihr Urteil über den jeweiligen Herrscher hineinlegen. Gleichwohl betreten beim Herrscherantritt in den vorliegenden Quellen quasi all jene Akteure die Bühne, die für Machterwerb und Machterhalt des jeweiligen Herrschers eine Rolle spielen. Alle „Sektoren der Macht“13 sind vertreten. Nicht nur die Rolle des Senats, des Militärs oder das unklare Verhalten des Vorgängers Tiberius spielen dabei m.E. eine Rolle, sondern auch die Bevölkerung – sowohl die plebs urbana als auch die Bevölkerung Italiens. Bei Sueton und Cassius Dio ist „das Volk“ in entscheidenden Phasen des Prozesses der Machtaneignung anwesend und beteiligt. In der Forschungsliteratur kommt dieser Aspekt kaum zum Tragen, liefert er doch einen Hinweis auf die zumindest von der Bevölkerung unterstellte auctoritas14 des jungen Prätendenten.
Darüber hinaus erscheint mir nach Analyse der sich zum Teil widersprechenden Quellen neben den verfassungsrechtlichen und sozialhistorischen Untersuchungen in einem Anhang die Erörterung der Frage wichtig, welche Rolle Caligula selbst. Es ist äußerst bemerkenswert, wie ein scheinbarer politischer Außenseiter an die Macht gelangt. Caligula war meiner Ansicht nicht der verkommene und ängstliche Schützling des Prätorianerpräfekten Macros, wie Tacitus ihn darstellt, sondern der machtbewusste und durchaus geschickte Protagonist seiner Thronbesteigung und wusste trotz seiner „niedrigen Trümpfe“15 sein Spiel um die Macht zu gewinnen.
Diese „Trümpfe“, die offenkundig ausreichten, um den fünfundzwanzigjährigen Urenkel des Augustus an die Macht zu bringen, sollen jedoch zunächst anhand der Quellen untersucht werden.
Der Herrschaftsantritt des Caligula
1.1 Die fehlende Designation
[...]
1 siehe dazu weiter unten zum Treueid von Aritium
2 Christ hält dies zu Recht für "staatsrechtlich nicht unerheblich." Christ, S. 209
3 Tiberius vererbt größere Legate an Soldaten, römische Bürger, Vestalische Jungfrauen, sowie magistri vicorum. Suet, Tib.76
4 Suet Cal 14; Dio 59, 3,1-2
5 Christ, S.210; Cassius Dio 59.3.1-2
6 Wie es Augustus mit seinen Favoriten und letztendlich mit Tiberius selbst durch Adoption vollzogen hatte.
7 Barrett S. xix
8 Timpe S.62f, Flaig 220,
9 Christ S.208, Barrett S. xix, Gastritius 6.2-1
10 Timpe S. 63f
11 Pabst, Comitia, S203 f.
12 Timpe S. 54 f, Flaig S. 219
13 Verwendung des Begriffes siehe Flaig S. 176 ff; vgl Pabst S 207
14 die angemessenste Übersetzung für "auctoritas" wäre hier wohl "Ansehensmacht" in Abgrenzung zu "potestas", die die Vollmacht eines übertragenen Amtes beinhaltet. "auctoritas" begründet auf persönliche Verdienste, nicht auf übertragene Vollmachten. Schlüsselstelle ist die berühmte Selbstaussage des Augustus aus RG 34.
15 Flaig, S.220
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