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Termpaper, 2009, 22 Pages
Author: Susann Störl
Subject: Law - Civil / Private / Industrial / Labour
Details
Institution/College: Technical University of Chemnitz
Year: 2009
Pages: 22
Grade: 1,3
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-640-45583-6
ISBN (Book): 978-3-640-45553-9
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Abstract
Zahlreiche Vorfälle in jüngster Vergangenheit haben den Arbeitnehmerdatenschutz in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. Medien berichteten von Datenskandalen in verschiedenen Unternehmen. So wurden unter anderem beim Einzelhandelskonzern Lidl Arbeitnehmer per Videokameras überwacht und Mitarbeiterprofile angefertigt. Auch andere Handelsketten wie Edeka und Plus kontrollierten ihre Mitarbeiter. Die Deutsche Post speicherte Krankendaten und fertigte geheime Krankenakten der Arbeitnehmer an. Das sind nur einige wenige Datenskandale, die in der Öffentlichkeit bekannt wurden. Die Empörung ist groß und ein Bewusstseinswandel macht sich bemerkbar. Seitdem wird in der Bevölkerung und Politik heftig diskutiert, was im Rahmen des Arbeitnehmerdatenschutzes erlaubt ist und was nicht bzw. welche gesetzliche Änderungen notwendig sind. Die vorliegende Arbeit stellt die wichtigsten Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz übersichtlich dar. Darüber hinaus wird unter Einbeziehung des Anfang September 2009 vorgestellten Entwurfs eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes ein kurzer Ausblick auf die zu erwartende weitere Entwicklung im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes gegeben. .
Excerpt (computer-generated)
PHILOSOPHISCHE FAKULTÄT
Hausarbeit
Arbeitnehmerdatenschutz.
Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage und ein Ausblick auf die
zukünftige Entwicklung.
Störl, Susann
Recht der Information und Kommunikation I, Sommersemester 2009
29.09.2009, Frankenberg
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
- 2 -
2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
- 2 -
3 Zentrale Begriffe des Datenschutzes
- 3 -
3.1 Personenbezogene Daten - 3 -
3.2 Verarbeitung personenbezogener Daten - 3 -
3.3 Verantwortlicher der Verarbeitung - 4 -
4 Grundsätze des Umgangs mit personenbezogenen Daten
- 4 -
4.1 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt - 4 -
4.1.1 Einwilligung - 4 -
4.1.2 Erlaubnis durch andere Rechtsvorschriften - 5 -
4.1.3 Erlaubnis durch das BDSG - 5 -
4.2 Prinzipien der Erforderlichkeit und Zweckbindung - 6 -
4.3 Prinzipien der Datensparsamkeit und Datenvermeidung - 6 -
4.4 Transparenz der Datenverarbeitung - 7 -
5 Rechte der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- 7 -
5.1 Rechte des Arbeitnehmers - 7 -
5.1.1 Recht auf Benachrichtigung - 7 -
5.1.2 Auskunftsanspruch und Recht auf Einsicht - 8 -
5.1.3 Recht auf Korrektur - 8 -
5.1.4 Indirekter Schutz durch Datenschutzbeauftragte - 9 -
5.2 Rechte des Arbeitgebers - 10 -
5.2.1 Fragerecht - 10 -
5.2.2 Telefondatenerfassung - 12 -
5.2.3 Videoüberwachung - 12 -
5.2.4 Nutzung von Internet und E-Mail - 14 -
5.2.5 Rechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - 14 -
6 Der Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes
- 14 -
7 Zusammenfassung und Ausblick
- 15 -
8 Literaturverzeichnis
- 17 -
9 Internetquellen
- 18 -
- 1 -
1 Einleitung
Zahlreiche Vorfälle in jüngster Vergangenheit haben den Arbeitnehmerdatenschutz in den Fokus
der Aufmerksamkeit gerückt. Medien berichteten von Datenskandalen in verschiedenen
Unternehmen. So wurden unter anderem beim Einzelhandelskonzern Lidl Arbeitnehmer per
Videokameras überwacht und Mitarbeiterprofile angefertigt. Auch andere Handelsketten wie
Edeka und Plus kontrollierten ihre Mitarbeiter. Die Deutsche Post speicherte Krankendaten und
fertigte geheime Krankenakten der Arbeitnehmer an. Das sind nur einige wenige Datenskandale,
die in der Öffentlichkeit bekannt wurden. Die Empörung ist groß und ein Bewusstseinswandel
macht sich bemerkbar. Seitdem wird in der Bevölkerung und Politik heftig diskutiert, was im
Rahmen des Arbeitnehmerdatenschutzes erlaubt ist und was nicht bzw. welche gesetzliche
Änderungen notwendig sind.
Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick über die Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz
geben. Dazu werden zunächst wichtige Begriffe des Datenschutzes definiert, um eine Grundlage
für die weiteren Ausführungen zu schaffen. Anschließend wird auf die Grundsätze zum Umgang
mit den Daten von Arbeitnehmern näher eingegangen. Den Schwerpunkt der Ausarbeitung bildet
Kapitel 5, in dem die Rechte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ausführlich dargestellt
werden. Abschließend wird unter Einbeziehung des Anfang September 2009 vorgestellten
Entwurfs eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes ein kurzer Ausblick auf die zu erwartende
weitere Entwicklung im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes gegeben.
2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
Das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 setzte einen
wichtigen Meilenstein im Bereich des Datenschutzes. Mit dieser Grundsatzentscheidung wurde
das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde1 gewährleistet. Es umfasst den ,,(...) Schutz des
Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner
persönlichen Daten (...)"2 und damit das Recht, ,,(...) grundsätzlich selbst über die Preisgabe
und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen"3.
1 Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
2 http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv065001.html
3 ebd.
- 2 -
3 Zentrale Begriffe des Datenschutzes
Im Folgenden werden wichtige Begriffe definiert, die im Zusammenhang mit dem Datenschutz
stehen und in dieser Arbeit verwendet werden.
3.1 Personenbezogene Daten
Die personenbezogenen Daten (pbD) sind der Schwerpunkt im Bereich des Datenschutzes.
Darunter sind alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zu
verstehen.4 Daten von Unternehmen und anderen juristischen Personen sind hiervon
ausgeschlossen. Der Begriff
bestimmbar
wird in der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft
von 1995 (RL 95/46/EG) genauer erläutert. Maßgeblich ist hierbei die direkte oder indirekte
Identifizierbarkeit5, zum Beispiel anhand des Namens oder einer Kennnummer wie der
Sozialversicherungsnummer von Arbeitnehmern.
Eines besonderen Schutzes bedürfen die besonderen Arten pbD wie Informationen über rassische
oder ethnische Herkunft, Religions- und Gewerkschaftszugehörigkeit, politische Meinungen
oder Angaben über die Gesundheit.6 Die Verarbeitung dieser so genannten sensiblen Daten ist an
besonders strenge Voraussetzungen gebunden und wird im folgenden Kapitel näher ausgeführt.
3.2 Verarbeitung personenbezogener Daten
Hierbei handelt es sich um jeden Vorgang, der mit oder ohne die Hilfe von automatisierten
Verfahren ausgeführt wird. Dazu zählen unter anderem das Erheben und Speichern, die
Anpassung oder Veränderung, die Weitergabe durch Übermittlung sowie das Sperren, Löschen
und Vernichten.7 Zu beachten ist, dass dies nur auf europäischer Ebene gilt. Im Unterschied dazu
wird auf nationaler Ebene strikt zwischen Erhebung, Nutzung und Verarbeitung getrennt. Ziel
dieser Differenzierung ist es, spezifischere Regelungen treffen zu können.
4 § 3 Abs. 1 BDSG i.V.m. Art. 2 Buchstabe a) RL 95/46/EG
5 vgl. Art. 2 Buchstabe a) RL 95/46/EG
6 vgl. § 3 Abs. 9 BDSG
7 vgl. § 3 Abs. 4 und 5 BDSG i.V.m. Art. 2 Buchstabe b) RL 95/46/EG
- 3 -
3.3 Verantwortlicher der Verarbeitung
Der
Verantwortliche der Verarbeitung
ist nach RL 95/46/EG die natürliche oder juristische
Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen
über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.8
In Abgrenzung dazu ist im BDSG von der
verantwortlichen Stelle
die Rede, das heißt jede
Person oder Stelle, die pbD für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt bzw. dies im Auftrag für
andere vornimmt.9 Der Arbeitgeber ist demnach verantwortliche Stelle für die Verarbeitung pbD
seiner Arbeitnehmer.
4 Grundsätze des Umgangs mit personenbezogenen Daten
Im Bereich des Datenschutzes gelten bestimmte Prinzipien, deren Einhaltung über die Zu- oder
Unzulässigkeit des Umgangs mit pbD entscheidet. Diese werden im Folgenden näher ausgeführt.
4.1 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Nach § 4 BDSG ist die Verarbeitung pbD nur zulässig, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist. Eine
Erlaubnis kann durch die Einwilligung der betroffenen Person selbst, durch das BDSG oder
durch eine andere Rechtsvorschrift erfolgen.10
4.1.1 Einwilligung
Eine Einwilligung der betroffenen Person berechtigt dort zur Verarbeitung pbD, wo es an einer
gesetzlichen Grundlage fehlt. Der gesetzliche Rahmen wird dadurch erweitert.11 Die
Einwilligung durch die betroffene Person bedarf in der Regel der Schriftform.12 Zudem ist eine
vorherige umfassende Aufklärung erforderlich, damit die jeweilige Person die Tragweite ihrer
8 Art. 2 Buchstabe d) RL 95/46/EG
9 § 3 Abs. 7 BDSG
10 § 4 Abs. 1 BDSG
11 vgl. Küpferle/Wohlgemuth (1987), S. 81
12 § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG
- 4 -
Entscheidung einschätzen kann. Sie ist jedoch rechtswidrig und unwirksam, wenn damit zur
Verarbeitung von Daten legitimiert wird, die nach gesetzlichen Vorschriften nicht erlaubt ist.13
4.1.2 Erlaubnis durch andere Rechtsvorschriften
Grundsätzlich gilt das so genannte Subsidiaritätsprinzip. Das BDSG hat die Funktion eines
Auffanggesetzes. Es enthält allgemeine Datenschutzregelungen und gilt dann, wenn keine
bereichspezifischen Regelungen existieren.14 Demnach sind speziellere Bundesgesetze immer
vorrangig15, vorausgesetzt sie regeln den gleichen Sachverhalt (so genannte Tatbestand-
kongruenz). Datenschutzrelevante Grundsätze finden sich jedoch nicht nur in vom Gesetzgeber
erlassenen Rechtsvorschriften, sondern unter anderem auch in Tarifverträgen und Betriebs-
vereinbarungen.16
4.1.3 Erlaubnis durch das BDSG
Einschlägige Rechtsgrundlage für Arbeitsverhältnisse war diesbezüglich bisher
§ 28 Abs. 1 BDSG, der die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen regelt.
Zum 01. September 2009 ist jedoch der neue § 32 BDSG in Kraft getreten, der die Daten-
erhebung, -verarbeitung und -nutzung speziell für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
regelt. Werden pbD im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder
genutzt, verdrängt der § 32 BDSG als Spezialvorschrift die Regelungen des § 28 BDSG. Die
Verwendung der Daten eines Beschäftigten für andere Zwecke kann die Gültigkeit des
§ 28 BDSG aber weiterhin rechtfertigen.17 Nach neuer Regelung müssen die Beschäftigtendaten
für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach
Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung
erforderlich sein.18 Dabei ist es unerheblich, ob die Daten automatisiert oder nicht automatisiert
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.19 Darüber hinaus kann der Arbeitgeber nach
13 vgl. Roßnagel (2003), S. 953
14 vgl. Faust (1991), S. 16
15 § 1 Abs. 3 BDSG
16 vgl. Roßnagel (2003), S. 953
17 vgl. http://www.bfdi.bund.de/cln_118/DE/Themen/Arbeit/Arbeitnehmerdatenschutz/Artikel/
ArbeitnehmerDSAb010909.html?nn=647266
18 § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG
19 § 32 Abs. 2 BDSG
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