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Arbeitnehmerdatenschutz - Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage und ein Ausblick auf die zukünftige Entwicklung

Termpaper, 2009, 22 Pages
Author: Susann Störl
Subject: Law - Civil / Private / Industrial / Labour

Details

Event: Recht der Information und Kommunikation
Institution/College: Technical University of Chemnitz
Category: Termpaper
Year: 2009
Pages: 22
Grade: 1,3
Language: German
Archive No.: V137655
ISBN (E-book): 978-3-640-45583-6
ISBN (Book): 978-3-640-45553-9

Abstract

Zahlreiche Vorfälle in jüngster Vergangenheit haben den Arbeitnehmerdatenschutz in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. Medien berichteten von Datenskandalen in verschiedenen Unternehmen. So wurden unter anderem beim Einzelhandelskonzern Lidl Arbeitnehmer per Videokameras überwacht und Mitarbeiterprofile angefertigt. Auch andere Handelsketten wie Edeka und Plus kontrollierten ihre Mitarbeiter. Die Deutsche Post speicherte Krankendaten und fertigte geheime Krankenakten der Arbeitnehmer an. Das sind nur einige wenige Datenskandale, die in der Öffentlichkeit bekannt wurden. Die Empörung ist groß und ein Bewusstseinswandel macht sich bemerkbar. Seitdem wird in der Bevölkerung und Politik heftig diskutiert, was im Rahmen des Arbeitnehmerdatenschutzes erlaubt ist und was nicht bzw. welche gesetzliche Änderungen notwendig sind. Die vorliegende Arbeit stellt die wichtigsten Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz übersichtlich dar. Darüber hinaus wird unter Einbeziehung des Anfang September 2009 vorgestellten Entwurfs eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes ein kurzer Ausblick auf die zu erwartende weitere Entwicklung im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes gegeben. .


Excerpt (computer-generated)

PHILOSOPHISCHE FAKULTÄT




Hausarbeit

Arbeitnehmerdatenschutz.

Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage und ein Ausblick auf die

zukünftige Entwicklung.

Störl, Susann


Recht der Information und Kommunikation I, Sommersemester 2009


29.09.2009, Frankenberg


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

- 2 -

2 Verfassungsrechtliche Grundlagen

- 2 -

3 Zentrale Begriffe des Datenschutzes

- 3 -

3.1 Personenbezogene Daten - 3 -

3.2 Verarbeitung personenbezogener Daten - 3 -

3.3 Verantwortlicher der Verarbeitung - 4 -

4 Grundsätze des Umgangs mit personenbezogenen Daten

- 4 -

4.1 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt - 4 -

4.1.1 Einwilligung - 4 -

4.1.2 Erlaubnis durch andere Rechtsvorschriften - 5 -

4.1.3 Erlaubnis durch das BDSG - 5 -

4.2 Prinzipien der Erforderlichkeit und Zweckbindung - 6 -

4.3 Prinzipien der Datensparsamkeit und Datenvermeidung - 6 -

4.4 Transparenz der Datenverarbeitung - 7 -

5 Rechte der Arbeitnehmer und Arbeitgeber

- 7 -

5.1 Rechte des Arbeitnehmers - 7 -

5.1.1 Recht auf Benachrichtigung - 7 -

5.1.2 Auskunftsanspruch und Recht auf Einsicht - 8 -

5.1.3 Recht auf Korrektur - 8 -

5.1.4 Indirekter Schutz durch Datenschutzbeauftragte - 9 -

5.2 Rechte des Arbeitgebers - 10 -

5.2.1 Fragerecht - 10 -

5.2.2 Telefondatenerfassung - 12 -

5.2.3 Videoüberwachung - 12 -

5.2.4 Nutzung von Internet und E-Mail - 14 -

5.2.5 Rechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - 14 -

6 Der Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes

- 14 -

7 Zusammenfassung und Ausblick

- 15 -

8 Literaturverzeichnis

- 17 -

9 Internetquellen

- 18 -

- 1 -


1 Einleitung

Zahlreiche Vorfälle in jüngster Vergangenheit haben den Arbeitnehmerdatenschutz in den Fokus

der Aufmerksamkeit gerückt. Medien berichteten von Datenskandalen in verschiedenen

Unternehmen. So wurden unter anderem beim Einzelhandelskonzern Lidl Arbeitnehmer per

Videokameras überwacht und Mitarbeiterprofile angefertigt. Auch andere Handelsketten wie

Edeka und Plus kontrollierten ihre Mitarbeiter. Die Deutsche Post speicherte Krankendaten und

fertigte geheime Krankenakten der Arbeitnehmer an. Das sind nur einige wenige Datenskandale,

die in der Öffentlichkeit bekannt wurden. Die Empörung ist groß und ein Bewusstseinswandel

macht sich bemerkbar. Seitdem wird in der Bevölkerung und Politik heftig diskutiert, was im

Rahmen des Arbeitnehmerdatenschutzes erlaubt ist und was nicht bzw. welche gesetzliche

Änderungen notwendig sind.

Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick über die Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz

geben. Dazu werden zunächst wichtige Begriffe des Datenschutzes definiert, um eine Grundlage

für die weiteren Ausführungen zu schaffen. Anschließend wird auf die Grundsätze zum Umgang

mit den Daten von Arbeitnehmern näher eingegangen. Den Schwerpunkt der Ausarbeitung bildet

Kapitel 5, in dem die Rechte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ausführlich dargestellt

werden. Abschließend wird unter Einbeziehung des Anfang September 2009 vorgestellten

Entwurfs eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes ein kurzer Ausblick auf die zu erwartende

weitere Entwicklung im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes gegeben.

2 Verfassungsrechtliche Grundlagen


Das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 setzte einen

wichtigen Meilenstein im Bereich des Datenschutzes. Mit dieser Grundsatzentscheidung wurde

das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen

Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde1 gewährleistet. Es umfasst den ,,(...) Schutz des

Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner

persönlichen Daten (...)"2 und damit das Recht, ,,(...) grundsätzlich selbst über die Preisgabe

und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen"3.


1 Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

2 http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv065001.html

3 ebd.

- 2 -


3 Zentrale Begriffe des Datenschutzes

Im Folgenden werden wichtige Begriffe definiert, die im Zusammenhang mit dem Datenschutz

stehen und in dieser Arbeit verwendet werden.

3.1 Personenbezogene Daten

Die personenbezogenen Daten (pbD) sind der Schwerpunkt im Bereich des Datenschutzes.

Darunter sind alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zu

verstehen.4 Daten von Unternehmen und anderen juristischen Personen sind hiervon

ausgeschlossen. Der Begriff

bestimmbar

wird in der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft

von 1995 (RL 95/46/EG) genauer erläutert. Maßgeblich ist hierbei die direkte oder indirekte

Identifizierbarkeit5, zum Beispiel anhand des Namens oder einer Kennnummer wie der

Sozialversicherungsnummer von Arbeitnehmern.

Eines besonderen Schutzes bedürfen die besonderen Arten pbD wie Informationen über rassische

oder ethnische Herkunft, Religions- und Gewerkschaftszugehörigkeit, politische Meinungen

oder Angaben über die Gesundheit.6 Die Verarbeitung dieser so genannten sensiblen Daten ist an

besonders strenge Voraussetzungen gebunden und wird im folgenden Kapitel näher ausgeführt.

3.2 Verarbeitung personenbezogener Daten

Hierbei handelt es sich um jeden Vorgang, der mit oder ohne die Hilfe von automatisierten

Verfahren ausgeführt wird. Dazu zählen unter anderem das Erheben und Speichern, die

Anpassung oder Veränderung, die Weitergabe durch Übermittlung sowie das Sperren, Löschen

und Vernichten.7 Zu beachten ist, dass dies nur auf europäischer Ebene gilt. Im Unterschied dazu

wird auf nationaler Ebene strikt zwischen Erhebung, Nutzung und Verarbeitung getrennt. Ziel

dieser Differenzierung ist es, spezifischere Regelungen treffen zu können.

4 § 3 Abs. 1 BDSG i.V.m. Art. 2 Buchstabe a) RL 95/46/EG

5 vgl. Art. 2 Buchstabe a) RL 95/46/EG

6 vgl. § 3 Abs. 9 BDSG

7 vgl. § 3 Abs. 4 und 5 BDSG i.V.m. Art. 2 Buchstabe b) RL 95/46/EG

- 3 -


3.3 Verantwortlicher der Verarbeitung

Der

Verantwortliche der Verarbeitung

ist nach RL 95/46/EG die natürliche oder juristische

Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen

über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.8

In Abgrenzung dazu ist im BDSG von der

verantwortlichen Stelle

die Rede, das heißt jede

Person oder Stelle, die pbD für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt bzw. dies im Auftrag für

andere vornimmt.9 Der Arbeitgeber ist demnach verantwortliche Stelle für die Verarbeitung pbD

seiner Arbeitnehmer.

4 Grundsätze des Umgangs mit personenbezogenen Daten

Im Bereich des Datenschutzes gelten bestimmte Prinzipien, deren Einhaltung über die Zu- oder

Unzulässigkeit des Umgangs mit pbD entscheidet. Diese werden im Folgenden näher ausgeführt.

4.1 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Nach § 4 BDSG ist die Verarbeitung pbD nur zulässig, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist. Eine

Erlaubnis kann durch die Einwilligung der betroffenen Person selbst, durch das BDSG oder

durch eine andere Rechtsvorschrift erfolgen.10

4.1.1 Einwilligung

Eine Einwilligung der betroffenen Person berechtigt dort zur Verarbeitung pbD, wo es an einer

gesetzlichen Grundlage fehlt. Der gesetzliche Rahmen wird dadurch erweitert.11 Die

Einwilligung durch die betroffene Person bedarf in der Regel der Schriftform.12 Zudem ist eine

vorherige umfassende Aufklärung erforderlich, damit die jeweilige Person die Tragweite ihrer

8 Art. 2 Buchstabe d) RL 95/46/EG

9 § 3 Abs. 7 BDSG

10 § 4 Abs. 1 BDSG

11 vgl. Küpferle/Wohlgemuth (1987), S. 81

12 § 4a Abs. 1 Satz 2 BDSG

- 4 -


Entscheidung einschätzen kann. Sie ist jedoch rechtswidrig und unwirksam, wenn damit zur

Verarbeitung von Daten legitimiert wird, die nach gesetzlichen Vorschriften nicht erlaubt ist.13

4.1.2 Erlaubnis durch andere Rechtsvorschriften

Grundsätzlich gilt das so genannte Subsidiaritätsprinzip. Das BDSG hat die Funktion eines

Auffanggesetzes. Es enthält allgemeine Datenschutzregelungen und gilt dann, wenn keine

bereichspezifischen Regelungen existieren.14 Demnach sind speziellere Bundesgesetze immer

vorrangig15, vorausgesetzt sie regeln den gleichen Sachverhalt (so genannte Tatbestand-

kongruenz). Datenschutzrelevante Grundsätze finden sich jedoch nicht nur in vom Gesetzgeber

erlassenen Rechtsvorschriften, sondern unter anderem auch in Tarifverträgen und Betriebs-

vereinbarungen.16

4.1.3 Erlaubnis durch das BDSG

Einschlägige Rechtsgrundlage für Arbeitsverhältnisse war diesbezüglich bisher

§ 28 Abs. 1 BDSG, der die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen regelt.

Zum 01. September 2009 ist jedoch der neue § 32 BDSG in Kraft getreten, der die Daten-

erhebung, -verarbeitung und -nutzung speziell für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

regelt. Werden pbD im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder

genutzt, verdrängt der § 32 BDSG als Spezialvorschrift die Regelungen des § 28 BDSG. Die

Verwendung der Daten eines Beschäftigten für andere Zwecke kann die Gültigkeit des

§ 28 BDSG aber weiterhin rechtfertigen.17 Nach neuer Regelung müssen die Beschäftigtendaten

für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach

Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung

erforderlich sein.18 Dabei ist es unerheblich, ob die Daten automatisiert oder nicht automatisiert

erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.19 Darüber hinaus kann der Arbeitgeber nach

13 vgl. Roßnagel (2003), S. 953

14 vgl. Faust (1991), S. 16

15 § 1 Abs. 3 BDSG

16 vgl. Roßnagel (2003), S. 953

17 vgl. http://www.bfdi.bund.de/cln_118/DE/Themen/Arbeit/Arbeitnehmerdatenschutz/Artikel/

ArbeitnehmerDSAb010909.html?nn=647266

18 § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG

19 § 32 Abs. 2 BDSG

- 5 -



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