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Die Bestimmungen Karls IV. über die Königswahl

Seminararbeit, 2001, 13 Seiten
Autor: Stephanie Lorenz
Fach: Geschichte - Mittelalter, Frühe Neuzeit

Details

Veranstaltung: Einführung in das Mittelalter
Institution/Hochschule: Universität Leipzig (Historisches Seminar)
Tags: Bestimmungen, Karls, Königswahl, Einführung, Mittelalter
Kategorie: Seminararbeit
Jahr: 2001
Seiten: 13
Note: 1,7
Sprache: Deutsch
Archivnummer: V14185
ISBN (E-Book): 978-3-638-19654-3
ISBN (Buch): 978-3-638-85332-3
Dateigröße: 83 KB

Zusammenfassung / Abstract

1. Vorbetrachtung Die Goldene Bulle von 1356 (Bulla Aurea1 ) ist als ein „Kaiserliches Rechtbuch“2 Karls IV. (1316- 1378) zu verstehen, das die Probleme zurückliegender Königswahlen zu umgehen versuchte, und die Kurfürsten auf ein Gesamtgesetz verpflichtete. Die Zeit einer Gesetzesgebung war günstig, denn nachdem Karl in Rom 1355 zum Kaiser gekrönt worden war, befand sich nun erstmals wieder ein anerkannter und vom Papst gekrönter Kaiser auf dem Thron.3 Bei dem Hoftag zu Nürnberg am 10. Januar 1356 wurde ein Teil der Urkunde, Kapitel I - XXIII, in Gegenwart der deutschen Reichsstände, erstmals als Bestimmung Karls IV. verlesen. An einem zweiten Hoftag zu Metz am 25. Dezember 1356, wurde das Gesetz durch die Kapitel XXIV- XXXI , in Anwesenheit des Papstes Innozenz VI. und des zukünftigen Königs von Frankreich Karl V., vervollständigt. Die Quelle cap. II aus der Goldenen Bulle dient dieser Arbeit als Ausgangspunkt für eine strukturelle Durchdringung des Themas. Hierbei wurden insbesondere die vorgegebenen Leitfragen berücksichtigt und ausgearbeitet, die im Speziellen zur Interpretation und Diskussion der Goldenen Bulle dienen. Im Folgenden wird mit dieser Arbeit der Versuch erbracht, die Fragen nach dem Wie, Wann und Wo des Gesamtwerkes zu beantworten. Hierzu gliedert sich der Aufsatz, angefangen mit einer Erörterung zur Entstehung des Gesetzwerkes, in mehrere Abschnitte mit unterschiedlichen Themen, die folglich zu einer Analyse der aus der Goldenen Bulle entstandenen Konsequenzen und Ergebnisse führen. Ferner vergleicht die schriftliche Ausarbeitung das Nürnberger Gesetz mit einem weiteren legislatorischen Werk des Karl IV. und bildet Rückschlüsse über eventuell herangezogene Vorbilder für das Wahlverfahren. Zur Erstellung dieser schriftlichen Ausarbeitung trug die angegebene Literatur- und Zeitschriftenauswahl als maßgebliche Orientierung bei. Sie gewährte einen kritischen Einblick in die Forschung zur Goldenen Bulle. Autoren, wie Zeumer, Wolf und Petersen diskutierten vor allem die Absichten der „ Bulla Aurea“ und kamen zu verschiedenen Interpretationen, die auch in diesem Aufsatz von Relevanz sind.


Textauszug (computergeneriert)

Universität Leipzig / Historisches Seminar
Seminar „Einführung in das Mittelalter
SS 2001

Die Bestimmungen Karls IV. über die Königswahl

Stephanie Lorenz

 

Gliederung der schriftlichen Ausarbeitung

1. Vorbetrachtung 3

2. Das Kapitel 2 der Goldenen Bulle
2.1. Königswahl/ Modus der Wahl 4
2.2. Approbationsansprüche und Deutung der Absichten des Wahlgesetzes
2.3. Die Nürnberger Verhandlungen 5
2.4. Fixierung der herausgehobenen Rolle der Kurfürsten und Zielsetzung der Goldenen Bulle 6/7

3. Die Königswahl im Spätmittelalter
3.1. Sakrale und geistliche Elemente der Königswahl im Spätmittelalter 7/8

4. Vorbild für die Goldene Bulle von 1356
4.1. Statuten von Melfi – ein Vorbild für die Goldene Bulle und der Majestas Carolina 8/9

5. Schlussbetrachtung 10

6. Literaturverzeichnis 11

 

1. Vorbetrachtung

Die Goldene Bulle von 1356 (Bulla Aurea1 ) ist als ein „Kaiserliches Rechtbuch“2 Karls IV. (1316- 1378) zu verstehen, das die Probleme zurückliegender Königswahlen zu umgehen versuchte, und die Kurfürsten auf ein Gesamtgesetz verpflichtete. Die Zeit einer Gesetzesgebung war günstig, denn nachdem Karl in Rom 1355 zum Kaiser gekrönt worden war, befand sich nun erstmals wieder ein anerkannter und vom Papst gekrönter Kaiser auf dem Thron.3

Bei dem Hoftag zu Nürnberg am 10. Januar 1356 wurde ein Teil der Urkunde, Kapitel I - XXIII, in Gegenwart der deutschen Reichsstände, erstmals als Bestimmung Karls IV. verlesen. An einem zweiten Hoftag zu Metz am 25. Dezember 1356, wurde das Gesetz durch die Kapitel XXIV- XXXI , in Anwesenheit des Papstes Innozenz VI. und des zukünftigen Königs von Frankreich Karl V., vervollständigt.

Die Quelle cap. II aus der Goldenen Bulle dient dieser Arbeit als Ausgangspunkt für eine strukturelle Durchdringung des Themas. Hierbei wurden insbesondere die vorgegebenen Leitfragen berücksichtigt und ausgearbeitet, die im Speziellen zur Interpretation und Diskussion der Goldenen Bulle dienen. Im Folgenden wird mit dieser Arbeit der Versuch erbracht, die Fragen nach dem Wie, Wann und Wo des Gesamtwerkes zu beantworten. Hierzu gliedert sich der Aufsatz, angefangen mit einer Erörterung zur Entstehung des Gesetzwerkes, in mehrere Abschnitte mit unterschiedlichen Themen, die folglich zu einer Analyse der aus der Goldenen Bulle entstandenen Konsequenzen und Ergebnisse führen. Ferner vergleicht die schriftliche Ausarbeitung das Nürnberger Gesetz mit einem weiteren legislatorischen Werk des Karl IV. und bildet Rückschlüsse über eventuell herangezogene Vorbilder für das Wahlverfahren. Zur Erstellung dieser schriftlichen Ausarbeitung trug die angegebene Literatur- und Zeitschriftenauswahl als maßgebliche Orientierung bei. Sie gewährte einen kritischen Einblick in die Forschung zur Goldenen Bulle. Autoren, wie Zeumer, Wolf und Petersen diskutierten vor allem die Absichten der „ Bulla Aurea“ und kamen zu verschiedenen Interpretationen, die auch in diesem Aufsatz von Relevanz sind.

2. Das Kapitel 2 der Goldenen Bulle

2.1. Die Königswahl/ Modus der Wahl

Die Regelungen des Wahlvorganges sowie die Bestimmungen des Kurrechts sind auf die Erlasse der cc. I – VII begrenzt.4

Das cap. II des Nürnberger Gesetzbuches bestimmt die Wahl des römischen Königs ( seit 1237 rex Romamorum)5 durch die Kurfürsten. Es galt die Fixierung der electio6, als wesentlicher Inhalt des cap. II, darzulegen. Die Ziele der Bestimmungen waren, vermeintliche Schwierigkeiten vorangegangener Wahlen zu umgehen (Doppelwahlen; nicht alle Kurfürsten waren gleichberechtigt). Es war dringend nötig einen Gesetzesentwurf zu schaffen, denn durch die Doppelwahlen7 entstand immer wieder Unfriede im Reich. Vor allem plädierte Karl IV. für eine Einigkeit der Kurfürsten, denn mit einer einmütigen Wahl beziehungsweise mit Durchsetzung eines Mehrheitsentscheides, ließen sich Gefahren vermeiden, also Kriege verhindern.8

Erstmalig wurde dauerhaft geregelt, wann, wo und wie gewählt wird. Nicht nur der Ort der Königswahl, „nachdem diese Kurfürsten oder ihre Botschafter in die Stadt Frankfurt gekommen sind...“9, wurde festgesetzt, sondern auch das Handeln und Verhalten der Kurfürsten, während des Eides, dirigiert. Vorausgesetzt wurde ebenfalls das unbedingte Erscheinen in Frankfurt, oder es galt der Verlust der Kurwürde (Vertretung durch einen bevollmächtigten Gesandten war auch möglich).

Das Wahllokal war die Bartholomäuskirche, in deren Hof, die Kurfürsten mit großem Gefolge einzogen. Dieser Einzug des Adels sollte Rang und Vornehmlichkeit dokumentieren.10 In der Bartholomäuskirche dann, noch vor dem Wahleid, erklang eine feierliche Messe de Sancto Spiritu.11.

[....]


1  Vgl. Wolf, A., Goldene Bulle, in: LMA, Bd.4, München 1989.
2  Vgl. Wolf, A., Das „Kaiserliche Rechtbuch“ Karls IV., in: Ius Commune 2 , S.1
3  ders., S. 3
4  Vgl. Petersen, G. B., S.239
5  Vgl. Thomas, H., Wahl, in: LMA
6  electio - Wahl
7  Doppelwahl – 2 von unterschiedlichen Parteien gewählte Könige, die im Hl. röm. Reich miteinander konkurrierten
8  Vgl. Wolf, A., „Kaiserliches Rechtbuch“, S. 5
9  Die Wahl des römischen Königs, in: Quellen zur Verfassungsgeschichte des römisch- deutschen Reiches im Spätmittelalter, übers. V. Lorenz, W., Darmstadt 1983.
10  Vgl. Schubert, E., Königswahl, in: ZHF 4, S. 272
11  Vgl. Wolf, A., „Kaiserliches Rechtbuch“, S. 6


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